LVwG-2023/30/0226-1•LVwG T LVwG-2023/30/0226-1
LVwG-2023/30/0226-1Tribunal Administrativo Regional31 de jan. de 2023
Unterkunftgeber<br/>Unterkunftname<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Rieser über die Beschwerde des AA, geb XX.XX.XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. BB, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Z vom 12.12.2022, Zl ***, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Meldegesetz (MeldeG),
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Sachverhalt und rechtliche Erwägungen:
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde Folgendes angelastet:
„Sie, Herr AA, geb. am XX.XX.XXXX, haben Verwaltungsübertretung begangen:
Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der Unterkunftsnehmer CC geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 25.01.2022 der Meldebehörde Stadtmagistrat Z binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Der Genannte hat am November 2021 die Unterkunft in Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden.
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe
Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
gemäß
€ 50,00
1 Tag
§ 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz 1991
Verfahrenskosten
Barauslagen
Gesamtbetrag
€ 10,00
€ 60,00“
In der rechtzeitig mit E-Mail vom 10.01.2023 eingebrachten Beschwerde wurde Folgendes ausgeführt:
„Von BB office@***
Gesendet: Dienstag, 10. Jänner 2023 19:12
An: post.sicherheit-strafen post.sicherheit-strafen@Z.gv.at
Cc: NicoKa (***) ***
Betreff: *** Beschuldigter: AA geb. XX.XX.XXXX
Bescheidbeschwerde
Die Partei/die Parteien gibt/geben bekannt, Mag. BB Rechtsanwalt der sich auf die erteilte Vollmacht beruft mit ihrer Vertretung beauftragt zu haben. Es wird um Kenntnisnahme und Zustellungen zuhanden des bevollmächtigten Vertreters gebeten.
In oben bezeichneter Sache erhebt/erheben die Partei/die Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Z 12.12.2022 binnen offener Frist durch den bevollmächtigten Vertreter der sich gern. § 8 RAO auf die erteilte Vollmacht beruft folgende
Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht
Die Entscheidung wird wegen wesentlicher Verfahrensmängel und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten, und zwar im gesamten Umfang, soweit nicht im folgenden ausdrücklich Einschränkungen des Anfechtungsgegenstandes aufgeführt sind:
Es werden deshalb gestellt folgende
Anträge:
Das Landesverwaltungsgericht wolle den angefochtenen Bescheid abändern und das Verfahren einstellen. Dies aus nachstehenden
Gründen:
Der Beschuldigte hat die Tat nicht begangen.
Der Meldepflichtige Unterkunftnehmer wurde vom Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er sich abzumelden hat, wenn er auszieht, außerdem stand das auch am Meldezettelformular, das der Beschwerdeführer gesetzeskonform beim Anmelden unterschrieben hat, unter Punkt 1 geschrieben. Warum für den Beschwerdeführer Grund zur Annahme (§ 8 Abs 2 MeldeG) gehabt haben soll, dass der Unterkunftnehmer seiner Abmeldepflicht nicht nachkommt begründet die Behörde nicht, wie sie überhaupt keinerlei Begründung für ihre Entscheidung abgibt, außer das bloße zitieren des § 8 MeldeG und allgemeine Ausführungen zur subjektiven Tatseite. Das ist keine Bescheidbegründung. Es besteht keinerlei Verpflichtung für den Unterkunftgeber, initiativ zu überprüfen, ob sich ein früherer Unterkunftnehmer abgemeldet hat.
für den/die Beschwerdeführerln(en)
Mag BB, Rechtsanwalt“
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde Einsicht genommen.
Aufgrund des vorgelegten Verwaltungsstrafaktes ergibt sich folgender verfahrenswesentlicher Sachverhalt:
Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine elektronisch eingebrachte Anzeige der Polizeiinspektion Flughafen vom 25.01.2022 zugrunde. Die Anzeige hatte folgenden Inhalt:
„GZ: ***
Stadtmagistrat Z
Elektronisch eingebrachte Anzeige
Anzeigende Dienststelle:PIF (PI Flughafen)
AnzeigerIn:DD
Datum der Anzeige: 25.01.2022
GZ der Anzeige:***
Tatdatum:Am 25.01.2022, um 08:45 Uhr
Tatort:Z, Adresse 2;
Beschuldigter:
Nachname:AA
Vorname:AA
Geburtsdatum:XX.XX.XXXX
Adresse:**** Y, Adresse 3
Delikt:Sie haben, obwohl Sie Grund zur Annahme hatten, dass der/die UnterkunftsnehmerIn AA geb. XX.XX.XXXX seine Meldepflicht nicht erfüllt hat, es verabsäumt dies bis zum 25.01.2022 der Meldebehörde Stadtmagistrat Z binnen 14 Tagen mitzuteilen.
Der (Die) Genannte hat am November 2021 die Unterkunft in Z, Adresse 2 aufgegeben, ohne sich abzumelden…
Nähere Beschreibung:Verweis auf die melderechtliche Abmeldung unter der GZ: ***
Angaben zur Örtlichkeit:
Angaben des Beschuldigten:“
Weitere Beweismittel liegen laut Ausführung in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nicht vor. Die angezeigte Verwaltungsübertretung wurde dem Beschwerdeführer und Unterkunftgeber erstmals mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13.07.2022 angelastet. Die Anlastung entsprach dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses. Der Beschwerdeführer nahm zur angelasteten Verwaltungsübertretung mit Schreiben vom 29.07.2022 Stellung und führte Folgendes aus:
„Betrifft: GZ: II-VA-S-001731/2022
Aufforderung zur Rechtfertigung
Stellungnahme gem. § 22 Abs 2 Z 5 iVm § 8 Abs 2 Meldegesetz innerhalb offener Frist (14 Tage)
Sehr geehrte Frau EE!
Die mir zur Last gelegte VW-Übertretung weise ich entschieden zurück und führe wie folgt aus:
Mit besonderer Sorgfalt bin ich stets bemüht, alle gesetzlichen Auflagen im Zuge meiner Tätigkeit als Vermieter ordnungsgemäß und gesetzeskonform zu erfüllen. Da es sich oft um ausländische Mietwerber mit mangelnden Deutschkenntnissen handelt, wird im Bedarfsfall ein Übersetzer beigezogen.
Im gegenständlichen Fall ist aus den Beilagen ersichtlich, dass bei Besichtigung des Mietobjektes am 30.11.2019 ein Vorvertrag (Mietangebot) unterfertigt wurde mit dem Hinweis zur Meldepflicht:
DER VERMIETER MACHT DEN MIETER AUF DIE GELTENDE MELDEPFLICHT AUFMERKSAM! DIESE HAT VOM MIETER ZU ERFOLGEN.
Zusätzlich wurde Herrn CC die Information zur Meldepflicht übergeben (Quelle: Ablichtung Rückseite – Meldezettel).
Ich verweise auf Punkt 14 im unterfertigten Mietvertrag vom 12.12.2019:
Die polizeiliche An- und Abmeldung obliegt dem Mieter. Sollte dies vom Mieter versäumt werden, haftet er für den Fall der Nachteile, die aus dem Umstand erwachsen.
Zeitgleich zum Mietvertrag erfolgte die Ausfüllung des Meldezettels (siehe Kopie).
Im November 2021 teilte mir Herr CC telefonisch mit, dass er ausziehen möchte.
Im Zuge des Gespräches wurde die Sachlage erörtert, u.a. auch die Abmeldepflicht.
Er hatte mir glaubhaft versichert, sich ordnungsgemäß abzumelden.
Für mich gab es überhaupt keine Veranlassung, dies in Frage zu stellen, da er auf mich von Anfang an einen verlässlichen Eindruck machte und es gab auch während des aufrechten Mietverhältnisses (2 Jahre) keinerlei Schwierigkeiten.
Beweise:
Mietangebot, Informationsblatt zur Meldepflicht, Mietvertrag, Meldezettel
Mit der höflichen Bitte um Kenntnisnahme verbleibe ich mit freundlichen Grüßen
AA“
Die angeführten Beweismittel waren der Stellungnahme angeschlossen. In weiterer Folge erging das vom Beschwerdeführer angefochtene Straferkenntnis vom 12.12.2022, das dem Beschwerdeführer am 16.12.2022 zugestellt wurde. Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergibt sich auch, dass der meldepflichtige Unterkunftnehmer CC, geb 24.04.1978, vom 12.12.2019 bis 08.02.2022 an der vom Beschwerdeführer vermieteten Unterkunft in 6020 Z, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet war. Seit 08.02.2022 ist der Unterkunftnehmer mit Hauptwohnsitz in 4020 Linz polizeilich gemeldet.
Aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass und ab wann der Unterkunftgeber im gegenständlichen Fall einerseits Kenntnis vom genauen Zeitpunkt der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer und andererseits von einer etwaigen vom Unterkunftnehmer unterlassenen Abmeldung bei der Meldebehörde hatte. Anders als bei Unterkunftgebern in Beherbungsbetrieben, die gemäß § 7 Abs 6 MeldeG für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis und damit für die Erfüllung der Meldepflicht durch den Unterkunftnehmer verantwortlich sind, ist ein Unterkunftgeber außerhalb eines Beherbergungsbetriebes nicht dazu verpflichtet, bei der Meldebehörde zu überprüfen, ob ein meldepflichtiger Unterkunftnehmer, der die vom Unterkunftgeber zur Verfügung gestellte Unterkunft aufgibt, sich auch tatsächlich bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht. Erst wenn der Unterkunftgeber aufgrund konkreter Lebenssachverhalte Grund zur Annahme hat, dass der Unterkunftnehmer seine Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt hat, trifft ihn gemäß § 8 Abs 2 MeldeG die Pflicht, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Weiters ist diesbezüglich auch beachtlich, dass bei der meldepolizeilichen Anmeldung der vom meldepflichtigen Unterkunftnehmer ausgefüllte Meldezettel auch dem Unterkunftgeber vorzulegen und von diesem zu unterfertigen ist. Eine solche Vorlagepflicht an den Unterkunftgeber und Unterfertigungspflicht durch den Unterkunftgeber ist bei der meldebehördlichen Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer im Melderecht nicht (mehr) vorgesehen. Auch wenn der Unterkunftgeber Kenntnis von der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftnehmer hat (ausbleibende Mietzahlung, neue Vermietung, …) ist der Unterkunftgeber nach der Aufgabe der Unterkunft durch den Unterkunftgeber nicht verpflichtet, bei der Meldebehörde nachzufragen und zu erheben, ob sich der die Unterkunft aufgebende meldepflichtige Unterkunftnehmer bei der Meldebehörde ordnungsgemäß abgemeldet hat oder nicht.
Wie ausgeführt, bestand keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei der zuständigen Meldebehörde darüber zu informieren, ob sich der meldepflichtige Unterkunftnehmer nach der Aufgabe der Unterkunft auch tatsächlich innerhalb der vorgesehenen gesetzlichen Frist bei der zuständigen Meldebehörde abgemeldet hat oder nicht.
Kenntnis von der nicht zeitgerecht erfolgten Abmeldung durch den meldepflichtigen Unterkunftnehmer hatte der Unterkunftgeber laut Akteninhalt erst nach Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 13.07.2022. Zu diesem Zeitpunkt bestand die vierzehntägige Meldepflicht nach § 8 Abs 2 MeldeG aufgrund der bereits erfolgten Abmeldung mit 08.02.2022 nicht mehr.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhalt und der aufgezeigten rechtlichen Erwägungen ergeben sich im gegenständlichen Verfahren keine konkreten Hinweise und Gründe, dass der Beschwerdeführer die ihm im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Verwaltungsübertretung tatsächlich begangen hat. Es war daher der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren nach dem Meldegesetz einzustellen.
II.Unzulässigkeit der Revision:
Aufgrund der Tatsache, dass beim gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren weder die Verhängung einer Geldstrafen von mehr als Euro 750,00 möglich ist noch eine Geldstrafe von mehr als Euro 400,00 ausgesprochen wurde, ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof seitens des Beschwerdeführers nicht zulässig.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dr. Rieser
(Richter)
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