LVwG T LVwG-2022/28/2904-5

LVwG-2022/28/2904-5Tribunal Administrativo Regional7 de fev. de 2023

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COVID-19-Beauftragter

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/28/2904-5

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.28.2904.5

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Weißgatterer über die Beschwerde der Frau AA, Adresse 1, **** Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.10.2022, Zl ***, wegen Übertretungen nach der 6. COVID-19-SchuMaV, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird zu Spruchpunkt 2. als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 72,00 zu bezahlen.

3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Z vom 18.10.2022, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 20.01.2022, 14:30 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 1, Friseurbetrieb CC

Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens "CC Meisterfriseur', welche eine Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens darstellt und über einen Kundenbereich verfügt, die Bestimmungen bzw. Vorschriften der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht eingehalten. Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass ein COVID-19-Präventionskonzept ausgearbeitet und umgesetzt wurde, obwohl gemäß § 6 (5) der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 6/2022, in der Zeit vom 11.01.2022 bis 20.01.2022 der Betreiber einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen hat.

Bei einer durchgeführten Gesundheitskontrolle durch Organe der Bundespolizei und der Gesundheitsbehörde wurde festgestellt, dass Sie kein COVID-19-Präventionskonzept vorweisen konnten.

2. Datum/Zeit: 20.01.2022, 14:30 Uhr

Ort: **** Y, Adresse 1, Friseurbetrieb CC

Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens "CC Meisterfriseur“, welche eine Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens darstellt und über einen Kundenbereich verfügt, die Bestimmungen bzw. Vorschriften der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht eingehalten. Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass ein COVID-19-Beauftragter bestellt wurde, obwohl gemäß § 6 (5) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 6/2022, in der Zeit vom 11.01.2022 bis 20.01.2022 der Betreiber einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen hat.

Bei einer durchgeführten Gesundheitskontrolle durch Organe der Bundespolizei und der Gesundheitsbehörde wurde festgestellt, dass Sie keinen COVID-19-Beauftragten ernannt hatten.

3. Datum/Zeit: 20.01.2022, 14:30 Uhr

Ort:**** Y, Adresse 1, Friseurbetrieb CC

Sie haben als Inhaber einer Betriebsstätte des Unternehmens "CC Meisterfriseur", welche eine Betriebsstätte eines Dienstleistungsunternehmens darstellt und über einen Kundenbereich verfügt, die Bestimmungen bzw. Vorschriften der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung nicht eingehalten. Sie haben nicht dafür Sorge getragen, dass Kunden eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard tragen, obwohl gemäß § 6 (4) der 6. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 6/2022, in der Zeit vom 11.01.2022 bis 20.01.2022 Kunden beim Betreten und Befahren des Kundenbereichs von Betriebsstätten sowie der Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (zB Einkaufszentren, Markthallen) in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen haben.

Bei einer durchgeführten Gesundheitskontrolle durch Organe der Bundespolizei und der Gesundheitsbehörde wurde festgestellt, dass der Kunde DD keine FFP2-Maske getragen hat.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften) verletzt:

1. § 3 und § 8 (4) COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021 i.V.m. § 6 (5) und § 2 (6) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 6/2022

2. § 3 und § 8 (4) COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021 i.V.m. § 6 (5) und § 2 (7) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 6/2022

3. § 3 und § 8 (4) COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021 i.V.m. § 6 (4) und § 2 (1) der 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 537/2021 i.d.F. BGBl. II Nr. 6/2022

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1. €360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 3 und § 8 (4) COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. 1 Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021

2. €360,00

2 Tage(n) 19 Stunde(n)

§ 3 und § 8 (4) COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 12/2020 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2021

3. eingestellt

eingestellt

Einstellen § 45 Abs. 1 Z1 VStG

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 72,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 792,00“

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin das Rechtsmittel der Beschwerde und führte in dieser aus wie folgt:

„Sehr geehrte Frau CC!

Ich bin damit einverstanden den Betrag von 360,00€ wegen dem fehlenden Prävenzionskonzept zu zahlen.

Doch wegen dem nichttragen der FFP2 Maske von Herrn DD bin ich mir keiner Schuld bewusst da ich an der Türe ein Maskenpflichtschild befestigt hatte, ich in dem Moment den Boden sauber gemacht habe und ihn noch gar nicht sehen konnte bis nach 1-2 Minuten die Organe der BH meinen Salon betraten!

Aus diesem Grund bin ich nicht bereit dazu dafür 360,00€ Strafe zu zahlen!

Mit freundlichen Grüßen

AA

Aus der Anzeige der PI Z vom 25.01.2022, Zl ***, geht zusammengefasst hervor, dass die Streife „Z 30“ am 20.01.2022 zusammen mit Mitarbeitern der Bezirkshauptmannschaft Z einen Corona-Schwerpunkt im Bezirk Z durchführten. Dabei wurden in der Zeit von ca 14.30 Uhr bis 14.45 Uhr der Betrieb „CC Meisterfriseur“ in **** X, Adresse 1, überprüft. Eine Person, und zwar Herr DD, dürfte sich dem Anschein nach schon länger im Geschäft an der Theke befunden haben. Weiters war Frau AA im Geschäft aufhältig. Beide Personen trugen keine FFP2-Maske. Weiters konnte Frau AA als Inhaber des Friseurbetriebes kein COVID-19-Präventionskonzept vorweisen und hatte als Inhaber des Friseurbetriebes keinen COVID-19-Beauftragten ernannt. Es erfolgte sodann die Anzeige.

II.Sachverhalt:

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2021 Inhaberin und Betreiberin des Friseursalons „CC Meisterfriseur“ ist. Festgehalten wird weiters, dass die Beschwerdeführerin gegen Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Straferkenntnisses keine Beschwerde erhoben hat. Weiters wird ausgeführt, dass der Spruchpunkt 3. von der Bezirkshauptmannschaft Z eingestellt worden ist.

Die Beschwerdeführerin konnte am vorfallsgegenständlichen Tag, dies war der 20.01.2022, bei der durchgeführten Kontrolle der Polizeibeamten der PI Z und Organe der Bezirkshauptmannschaft Z keine Ernennung eines COVID-19-Beauftragten vorweisen. Dies wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal bestritten.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht daher fest, dass die Beschwerdeführerin die Tat zu Spruchpunkt 2. in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Nichtbenennung eines COVID-Beauftragten durch die Beschwerdeführerin ergibt sich schon alleine aus ihrer Aussage vor der Verwaltungsbehörde am 15.06.2022 und vor der Aussage vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 31.01.2023. Der Einwand der Beschwerdeführer, dass die normalerweise diesbezüglich in der Wirtschaftskammer informiert geworden wäre, hilft ihr hier nicht. Die Beschwerdeführerin als Betreiberin des gegenständlichen Friseursalons hat selbst dafür zu sorgen, dass die COVID-Bestimmungen einzuhalten waren bzw sind und ist es Sache der Beschwerdeführerin, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und Erkundigungen bei der Behörde einzuholen.

IV.Rechtslage und Erwägungen:

Nach der am Tatzeitpunkt geltenden 6. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hat der Betreiber nach § 6 Abs 5 einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen.

Festgehalten wird, dass die Beschwerdeführerin keinen COVID-19-Beauftragten bestellt und ernannt hat, weshalb die gegenständliche Übertretung auch zu verantworten hat.

Was die subjektive Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein sogenanntes „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 VStG handelt. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Die Beschwerdeführerin hat initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht. Sie hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Belege desselben bekanntzugeben oder vorzulegen. Sohin hat die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.

V.Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Hinsichtlich dem Verschulden war – wie bereits erwähnt – zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen. Erschwerend war nichts zu werten. Mildernd war die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin zu werten. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ein monatliches Nettoeinkommen von Euro 2.000,00 bezieht, kein Vermögen und keine Schulden hat. Weiters gab sie an, dass für die Beschwerdeführerin keine Sorgepflichten bestehen. Gegenständlich wurde über die Beschwerdeführerin die Mindeststrafe verhängt und ist diese nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol tat- und schuldangemessen.

Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Weißgatterer

(Richterin)

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