LVwG T LVwG-2022/15/2466-3

LVwG-2022/15/2466-3Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2023

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Verkehrsfläche<br/>Abstellplatz im Wald Teil einer Verkehrsfläche<br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/15/2466-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.15.2466.3

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.07.2022, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem TNSchG und dem FostG,

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1. Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt 2. wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 10,00 zu leisten.

4. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:

„1. Datum/Zeit: 31.10.2021, 11:05 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort: **** X, auf Gst. **1, KG X, östl. abseits der Forststraße auf der Waldfläche (ca. 199 m westl. vom Parkplatz BB - Luftlinie)

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** außerhalb geschlossener Ortschaften und Verkehrsflächen sowie eingefriedeter bebauter Grundstücke verwendet, ohne hierfür eine naturschutzrechtliche Bewilligung zu haben. Es gibt ein Lichtbild, welches das von Ihnen geparkte Auto am 31.10.2021 um 11:05 Uhr in der Gemeinde X auf Gst. **1 östl. abseits der Forststraße auf der Waldfläche (ca. 199 m westl. vom Parkplatz BB - Luftlinie) zeigt.

2. Datum/Zeit: 31.10.2021, 11:05 Uhr (Zeitpunkt der Feststellung)

Ort: **** X, in der Gemeinde X auf Gst. **1, KG X, östl. abseits der Forststraße (ca. 199 m westl. vom Parkplatz BB - Luftlinie) im Waid

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben in der Gemeinde X auf Gst. **1 östl. abseits der Forststraße (ca. 199 m westl. vom Parkplatz BB - Luftlinie) im Wald geparkt und somit den Wald auf eine Weise genutzt, die über die Nutzung zu Erholungszwecken hinausgeht, ohne hierfür eine Zustimmung des Waldeigentümers zu haben. Es gibt Lichtbilder, die den von Ihnen gelenkten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** am 31.10.2021 um 11:05 Uhr am angeführten Ort zeigen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 6 lit. j Tiroler Naturschutzgesetz 2005 LGBI. Nr. 26/2005, zuletzt geändert durch LGBI. Nr. 80/2020

2. § 174 Abs. 3 lit. a Forstgesetz i.V.m. § 33 Abs. 3 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2016“

Aus diesem Grund wurde über den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt 1. auf Grundlage von § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 27 Minuten und zu Spruchpunkt 2. auf Grundlage von § 174 Abs 3 Schlussatz Z 1 ForstG 1975 eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 20,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag, 20 Stunden und 48 Minuten verhängt. Außerdem wurde er zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde verpflichtet.

Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel, in dem der Beschwerdeführer zusammenfassend ausführt, dass er nicht bestreitet, dass er das Fahrzeug seiner Lebensgefährtin neben der Straße abgestellt habe. Allerdings sei ihm nicht bewusst gewesen, dass er mit diesem Abstellen gegen die Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes und des Forstgesetzes verstoße.

Wie auch aus den angefertigten Lichtbildern ersichtlich, handelt es sich um einen – offenbar durch jahrelange Nutzung als Parkfläche – verdichteten Boden, auf dem kein Bewuchs durch Pflanzen oder Ähnliches erkennbar gewesen sei. Viel mehr erwecke dieser Platz den Eindruck, dass Geländeunebenheiten beseitigt worden seien, um ein Abstellen von Kraftfahrzeugen zu ermöglichen. Dies verstärke sich noch dadurch, dass dieser Platz durch seine Ausmaße zum querparken „einlade“.

Betreffend der Übertretung nach dem Forstgesetz wurde, wie bereits betreffend die Übertretung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, darauf hingewiesen, dass das Befahren des Waldes nur im Zuge des Einparkens und Ausparkens erfolgt sei und dies direkt angrenzend zum Fahrbahnrand, was aus seiner Sicht eine sehr geringe Intensität des Eingriffes bedeutet. Auch einem Juristen sei nicht zuzumuten, sämtliche Rechtsmaterien zu kennen, auch sei zu berücksichtigen, dass eine Erkundigungspflicht nur dann zum Tragen komme, wenn man erkennen könne, dass ein Eingriff in die Natur bestehen könnte. Dies sei beim vorliegenden Sachverhalt allerdings nicht der Fall. Auch sei in die geschützten Rechtsgüter nicht eingegriffen worden. Dies werde auch im Straferkenntnis von der belangten Behörde zugestanden, die selbst einräume, dass auf dieser Fläche ständig Fahrzeuge abgestellt seien und deshalb nur mehr wenig Bewuchs vorhanden sei. Eine tatsächliche Beeinträchtigung der Natur durch sein Tun werde von der Behörde nicht festgestellt.

Betreffend die ihm angelastete Übertretung nach dem TNSchG hat der Beschwerdeführer weiters auf Entscheidungen des UVS Tirol verwiesen, bei welchen bei vergleichbaren Sachverhalt das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt worden sei.

Aus diesem Grund wurde beantragt das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren gemäß § 45 einzustellen, in eventu eine Ermahnung auszusprechen.

II.Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat am 31.10.2021 am Vormittag das auf seine Lebensgefährtin zugelassene Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in X auf Grundstück **1, KG X, östlich abseits der Forststraße auf der Waldfläche in ca 155 m Luftlinie Entfernung zum Parkplatz BB-Lift abgestellt. Bei der Stelle, an welcher das Fahrzeug abgestellt wurde, handelt es sich ungeachtet der mangelnden Bestockung um Wald im Sinne des Forstgesetzes.

Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Im Rechtsmittel wird viel mehr vorgebracht, dass auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ein Verschulden nicht vorliege bzw allenfalls die Voraussetzungen zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 4 VStG vorliegen würden.

Zu der dem Beschwerdeführer nach dem TNSchG 2005 angelasteten Übertretung wird festgestellt, dass sich aus den im Akt der belangten Behörde einliegenden Lichtbildern ergibt, dass die Stelle, auf welcher der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug abgestellt hat, sich nicht wesentlich von der angrenzenden Verkehrsfläche unterscheidet. Insbesondere befindet sich auf dieser Fläche, wie bereits die belangte Behörde festgestellt hat, de facto kein Bewuchs mehr, der die Fläche von der angrenzenden Forststraße optisch unterscheiden würde. Zur Folge der Ausgestaltung der Fläche, auf welcher der Beschwerdeführer, direkt angrenzend an die Forststraße, das Fahrzeug abgestellt hat, ist diese Fläche als Teil der Verkehrsfläche der unmittelbar angrenzenden Forststraße zu werten.

III.Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Feststellungen ergeben sich bereits aus dem Akt der belangten Behörde und sind nicht strittig. Im Rechtsmittel wendet sich der Beschwerdeführer auch explizit nur dagegen, dass ihn ein Verschulden an der Übertretung treffe bzw wird vorgebracht, dass das Verschulden derartig geringfügig sei, dass mit einer Ermahnung das Auslagen zu finden sei.

IV.Rechtslage:

Tiroler Naturschutzgesetz

„§ 6

Allgemeine Bewilligungspflicht

Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist:

[…]

j)die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen und eingefriedeten bebauten Grundstücken; davon ausgenommen ist die Verwendung von Kraftfahrzeugen:

1. zur Vornahme der Wildfütterung und des Abtransportes erlegten Wildes; zur Durchführung des Fischbesatzes; im Rahmen der Sanierung von Schutzwäldern, der Ver- oder Entsorgung von Schutzhütten, der Pflege von Schipisten und Loipen, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Seilbahnen, von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, sofern das betreffende Fahrzeug aufgrund seiner Bauart und Ausrüstung für die jeweilige Verwendung bestimmt ist;

2. zur Ausführung von Vorhaben, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, im hiefür notwendigen Ausmaß;

3. auf Grundstücken, für die eine Bewilligung nach lit. g vorliegt, auf denen Parkplätze errichtet oder die als Parkplätze bereitgestellt werden, einschließlich der hiefür notwendigen Zu- und Abfahrten;

[…]

§ 45

Strafbestimmungen

(1) Wer

a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

[…]

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“

Forstgesetz

„§ 33

Arten der Benützung

(1) Jedermann darf, unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 3 und des § 34, Wald zu Erholungszwecken betreten und sich dort aufhalten.

[…]

(3) Eine über Abs. 1 hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des Waldeigentümers, hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße obliegt, zulässig. Das Abfahren mit Schiern im Wald ist im Bereich von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Schirouten gestattet. Schilanglaufen ohne Loipen ist unter Anwendung der nötigen Vorsicht gestattet; eine darüber hinausgehende Benützung des Waldes, wie das Anlegen und die Benützung von Loipen, ist jedoch nur mit Zustimmung des Waldeigentümers gestattet. Eine Zustimmung kann auf bestimmte Benützungsarten oder zeiten eingeschränkt werden. Sie gilt als erteilt, wenn die Zulässigkeit der Benützung und deren Umfang im Sinne des § 34 Abs. 10 ersichtlich gemacht wurde.

[…]

§ 174

Strafbestimmungen

[…]

(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer

a)Wald zu Erholungszwecken entgegen dem Verbot des § 33 Abs. 2 oder ohne die gemäß Abs. 3 vorgesehene Zustimmung, entgegen deren Inhalt oder unter Außerachtlassung der nötigen Vorsicht benützt, gemäß § 34 Abs. 1 gesperrte Waldflächen oder gemäß Abs. 7 gesperrte Wege benützt oder entgegen dem Verbot des Abs. 9 von Wegen abweicht oder den Wald trotz gemäß § 112 lit. a erfolgter Ausweisung innerhalb von 24 Stunden wieder betritt;

b) unbefugt im Walde

1. eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt, Tore oder Schranken von Einfriedungen nicht wieder schließt oder neue Steige bildet,

[…]

Diese Übertretungen sind in den Fällen

1. der lit. a, der lit. b Z 2 und der lit. c mit einer Geldstrafe bis zu 150 Euro,

2. der lit. b Z 1, 3 und 4 und der lit. d und e mit einer Geldstrafe bis zu 730 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche,

3. der lit. b Z 5 bis 7 mit einer Geldstrafe bis zu 3 630 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen

zu ahnden.“

V.Erwägungen:

Zu Spruchpunkt 1.:

§ 6 lit j TNSchG 2005 unterwirft die Verwendung von Kraftfahrzeugen außerhalb von Verkehrsflächen einer naturschutzrechtlichen Bewilligungspflicht und im Fall, dass diese naturschutzrechtliche Bewilligung nicht vorliegt, gemäß § 45 Abs 1 des Gesetzes einer Verwaltungsstrafe. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Bereich, in dem das Fahrzeug abgestellt war, aufgrund der Ausgestaltung als Teil der Verkehrsfläche zu werten. Insofern hat der Beschwerdeführer die ihm zu Spruchpunkt 1. angelastete Übertretung nicht begangen und war das Verwaltungsstrafverfahren daher diesbezüglich gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Zu Spruchpunkt 2.:

Wie die belangte Behörde zurecht festgestellt hat, ist gemäß § 33 Abs 3 Forstgesetz 1975 eine über § 33 Abs 1 Forstgesetz 1975 hinausgehende Benützung des Waldes nur mit Zustimmung des Waldeigentümers bzw hinsichtlich der Forststraßen mit Zustimmung jener Person, der die Erhaltung der Forststraße unterliegt, zulässig. Das eine derartige Zustimmung im vorliegenden Fall erteilt wurde, wurde weder behauptet noch ist dies sonst aus dem Akt ersichtlich.

Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittel nicht bestreitet, dass es sich im vorliegenden Fall um Wald gehandelt hat. Dass es sich um tatsächlich um Wald gehandelt hat, ergibt sich auch aus den im Akt einliegenden Lichtbildern. Die Straße, auf welcher der Beschwerdeführer den Abstellplatz erreicht hat, ist im gegenständlichen Bereich lediglich geschottert und unterscheidet sich damit maßgeblich von der angrenzenden Asphaltstraße, über welche diese Schotterstraße erreicht werden kann. Die Schotterstraße führt anschließend weiter in den Wald hinein. Obgleich des Umstandes, dass die Stelle, an welcher das Fahrzeug abgestellt wurde, keinen forstlichen Bewuchs aufweist, handelt es sich im vorliegenden Fall um Wald im Sinne des Forstgesetzes. Eine Forststraße dient forstlichen Zwecken und ist somit auch die Forststraße samt einer angrenzenden Abstellfläche Wald im Sinne des Forstgesetzes (vgl etwa VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113).

Eine Übertretung nach § 174 Abs 3 lit a Forstgesetz setzt nicht voraus, dass die Forststraße für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrt gewesen ist, eine derartige Sperre führt vielmehr dazu, dass die Übertretung nicht nach § 174 Abs 3 lit a, sondern nach § 174 Abs 3 lit b zu bestrafen ist, dies mit einem entsprechend höheren Strafrahmen. Zumal der Beschwerdeführer im Rechtsmittel gar nicht bestreitet, dass er das Fahrzeug im Wald abgestellt hat, wird daher zusammenfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer vor Erreichen des Abstellplatzes den Wald im Sinne einer Forststraße befahren hat und das Fahrzeug anschießend auch im Wald abgestellt hat.

Die Übertretung steht zu Spruchpunkt 2. daher in objektiver Hinsicht fest.

Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer hat nichts vorgebracht, was Zweifel an seinem Verschulden aufkommen ließe. Soweit er einen Vorverbotsirrtum vorbringt wird festgehalten, dass von einer erwiesenen Maßen unverschuldeten Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift im vorliegenden Fall nicht auszugehen ist. Auch wenn andere Kraftfahrzeuglenker ihre Kraftfahrzeuge im fraglichen Bereich abgestellt haben führt dies nicht dazu, dass der Beschwerdeführer aufgrund des rechtswidrigen Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer davon ausgehen konnte, dass er sein Fahrzeug dort abstellen durfte. Zumal der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht hat, dass er sich vor dem Abstellen des Fahrzeuges bei der zuständigen Behörde darüber erkundigt hat, inwiefern er sein Fahrzeug dort abstellen kann, liegt ein unverschuldeter Verbotsirrtum nicht vor. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht schwerwiegend, von einem mangelnden Verschulden kann allerdings nicht ausgegangen werden. So obliegt es einem Kraftfahrzeuglenker sich in Kenntnis darüber zu versetzen, wo er sein Fahrzeug abstellen darf. Zwar ist von einem Kraftfahrzeuglenker, wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, nicht dieselbe Kenntnis des Forstgesetzes zu verlangen wie jene der StVO, dennoch kann er sein Fahrzeug nicht einfach gutgläubig im Wald abstellen im Vertrauen darauf, dass dies dort zulässig wäre.

Der Beschwerdeführer hat die Übertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von Fahrlässigkeit ausgegangen wird.

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 174 Abs 3 lit a Forstgesetz 1975 bedroht Übertretungen, wie sie dem Beschwerdeführer zur Last gelegt werden, mit Geldstrafen von bis zu Euro 150,00. Im Unterschied dazu ist ein Abstellen von Fahrzeugen gemäß § 174 Abs 3 lit b dann mit einer Geldstrafe bis zu Euro 730,00 bedroht, wenn die Forststraße für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrt gewesen ist. Der Gesetzgeber hat durch die Festsetzung unterschiedlicher Strafrahmen den Unrechtsgehalt von vergleichbaren Handlungen danach unterschieden, ob eine allgemeine Sperre durch eine Kennzeichnung vorgelegen ist oder nicht. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine allgemeine Sperre durch eine entsprechende forstliche Kennzeichnung vorgenommen wurde, im Hinblick auf das konkrete Tatbild keine geringere Bemessung des Unrechtsgehalts nahe legt.

Festgehalten wird daher, dass betreffend den Unrechtsgehalt im vorliegenden Fall der in der Strafnorm typisierte Unrechtsgehalt realisiert wurde. Dieser mag zwar nicht als gravierend bemessen werden, dennoch scheidet vor diesem Hintergrund eine Anwendung des ebenfalls beantragten § 45 Abs 1 Z 4 VStG von vornherein aus (vgl dazu etwa grundlegenden VwGH 30.04.1993, 93/17/0088).

Die belangte Behörde hat die Geldstrafe im Ausmaß von ca 13 % des Strafrahmens festgesetzt. Die belangte Behörde hat die Strafe daher im untersten Bereich des vorgesehenen Strafrahmens festgesetzt und erweist sich diese unter Annahme durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse als schuld- und tatangemessen. Eine Herabsetzung der ausgesprochenen Strafe zu Spruchpunkt 2. ist daher nicht in Frage gekommen. Aus diesem Grund hat der Beschwerdeführer auch einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Zumal der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt hat, der Sachverhalt an sich nicht strittig ist und eine Geldstrafe von unter 500 Euro verhängt wurde konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 44 Abs 3 Z 3 VwGVG abgesehenen werden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision zu Spruchpunkt 1. ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So handelt es sich bei der Frage, inwiefern es sich um eine Verkehrsfläche im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes gehandelt hat, um eine sachverhaltsbezogene Einzelfallbeurteilung und nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung.

Zu Spruchpunkt 2. wir darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall aufgrund der verhängten Strafhöhe und des angewendeten Strafrahmens eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß § 25a Abs 4 VwGG von vornherein nicht zulässig ist. Die ordentliche Revision ist im Übrigen auch nicht zulässig, zumal eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hier ebenso nicht vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Dünser

(Richter)

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