LVwG-2022/33/2898-7•LVwG T LVwG-2022/33/2898-7
LVwG-2022/33/2898-7Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2023
Rückziehung<br/>Anbot<br/>Zuständigkeit<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Visinteiner über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch BB, Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz,
zu Recht:
1. Der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y wird ersatzlos behoben.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Sachverhalt:
Mit Grundverkehrsanzeige vom 03.02.2018 wurde der Bezirkshauptmannschaft Y als zuständiger Grundverkehrsbehörde der Erwerb der Grundstücke **1, **2 und **3 jeweils GB ***** X von der AA GmbH durch die CC GmbH gemäß dem Kaufvertrag vom 16.05.2017 samt Nachtrag vom 08.08./31.08.2017 angezeigt. Die gegenständlichen Grundstücke befinden sich im Freiland und sind außer dem Waldgrundstück **2 landwirtschaftlich genutzt. Die in Aussicht genommene Flächenumwidmung in Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb hat sich verzögert, weshalb das Verfahren mehrfach ausgesetzt wurde.
Mit Schriftsatz vom 19.09.2022 wurde seitens der Rechtserwerberin mitgeteilt, dass der Gemeinderat der Gemeinde X der Gemeinderatssitzung vom 20.07.2021 die geplante Umwidmung abschlägig behandelt hat. Weiters wurde um Verfahrensfortsetzung ersucht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, Zl ***, wurde dem angezeigten Rechtserwerb die grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß §§ 4 Abs 1, 6 Abs 1, 7 Abs 1 lit a und 25 Abs 1 Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 versagt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der seinerseitige Kauf ausschließlich auf eine Umwidmung der Grundstücke und Errichtung eines Beherbergungsbetriebes ausgerichtet gewesen sei. Die Umwidmung der Flächen sei vom Gemeinderat abgelehnt worden. Aus dem Gesamtzusammenhang, insbesondere den vorgelegten Unterlagen, ergebe sich, dass eine nachhaltige ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke bzw ordnungsgemäße Waldbewirtschaftung des Waldgrundstückes in keinster Weise gewährleistet sei, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.
Dagegen hat die AA GmbH rechtsfreundlich vertreten fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit bekämpft werde. Zudem wurde auf den Umstand hingewiesen, dass die Verkäufer im Frühjahr vom Vertrag zurückgetreten seien, Grundlagen für die Anzeigen sohin weggefallen seien und die Behörde in der Sache hätte gar nicht entscheiden dürfen.
Mit Schriftsatz vom 18.11.2022 hat die AA GmbH den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen und beantragt, die Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Anbringens zur Kenntnis zu nehmen, festzuhalten, dass damit auch der bekämpfte Bescheid obsolet sei und die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen sei.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 21.11.2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass eine Zurückziehung der Anzeige nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nur durch die CC GmbH möglich sei.
Mit Schreiben vom 22.12.2022 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ob der Unwiderruflichkeit einer Zurückziehung einer Anzeige die Beschwerdeführerin davon ausgehe, dass eine weitere Disposition über die Anträge vom 18.11.2022 nicht möglich sei. Die Zurückziehung der Anzeige durch die Beschwerdeführerin müsse umso mehr möglich sein, als ein Rücktritt vom Vertrag stattgefunden habe. Die gegenständliche Beschwerde werde aufrecht erhalten und auch die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides wegen Unzuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über ein im Entscheidungszeitpunkt der Behörde nicht (mehr) existentes Rechtsgeschäft hingewiesen werde.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23.12.2022 wurden der CC GmbH die Schriftsätze vom 18.11.2022 sowie 22.12.2022 in Wahrung des Parteiengehörs übermittelt. Eine Stellungnahme dazu ist nicht erfolgt.
Mit Schriftsatz vom 03.02.2023 hat die Beschwerdeführerin das Rücktrittsschreiben an die CC GmbH übermittelt. Daraus hat sich ergeben, dass gemäß Punkt 2. des zweiten Nachtrages vom 27.09.2018/01.10.2018 die Verkäuferin berechtigt sei, vom gegenständlichen Kaufvertrag unter Setzung einer 30 tägigen Nachfrist zurückzutreten, wenn bis 31.12.2019 nicht die aufschiebenden Bedingungen der rechtskräftigen Umwidmung und des Vorliegens eines rechtskräftigen Bebauungsplanes eingetreten seien. Die Bedingungen seien bis zur Übermittlung dieses Rücktrittsschreiben vom 22.03.2022 nicht eingetreten, weshalb der Rücktritt vom gegenständlichen Kaufvertrag erklärt wurde, sofern die Bedingungen nicht binnen einer Nachfrist von 30 Tagen eintreten würden.
Mit Schriftsatz vom 08.02.2023 wurde sodann dieser Nachtrag vom 27.09.2018/01.10.2018 dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt.
II.Erwägungen:
Gemäß § 4 Abs 1 lit a bedürfen Rechtsgeschäfte, die den Erwerb des Eigentums an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken zum Gegenstand haben, der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehörde. Gemäß dem zur Anzeige gebrachten Kaufvertrag hat die CC GmbH land- und forstwirtschaftliche Grundstücke von der AA GmbH erworben. Dementsprechend wurde dieses Rechtsgeschäft auch der Grundverkehrsbehörde Y angezeigt. Dieser Kauf erfolgte im Hinblick auf eine in Aussicht genommene Flächenumwidmung in Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb. Diese Umwidmung wurde von der Gemeinde X jedoch abgelehnt.
Aufgrund des zweiten Nachtrages zu den Kaufverträgen samt Rahmenvereinbarung je vom 16.05.2017, vom 27.09.2018/01.10.2018 ist festzuhalten, dass unter Punkt 2. die Vertragsteile AA GmbH und CC GmbH vereinbaren, dass den Vertragsteilen die Rücktrittsrechte gemäß Rahmenvereinbarung vom 16.05.2017 samt Nachtrag zu dieser vom 08.08.2017/31.08.2017 erst dann zustehen, wenn bis 31.12.2019 nicht die erforderlichen aufschiebenden Bedingungen der rechtskräftigen Umwidmung und des Vorliegens eines rechtskräftigen Bebauungsplanes eingetreten sind.
Die Verkäuferin und Beschwerdeführerin AA GmbH hat mit Schriftsatz vom 03.02.2023 mitgeteilt, dass gegenüber der CC GmbH mit Schreiben vom 22.03.2022 dieser Rücktritt gemäß Punkt 2. des zweiten Nachtrages vom 27.09.2018/01.10.2018 erklärt worden ist. Somit ist davon auszugehen, dass die Verkäuferin und Beschwerdeführerin gemäß Punkt 2. des zweiten Nachtrages zu den Kaufverträgen samt Rahmenvereinbarung je vom 16.05.2017, vom 27.09.2018/01.10.2018 gemäß Vertragspunkt 2. vom gegenständlichen Kaufvertrag zurückgetreten ist. Aufgrund dieser Vorgänge ist davon auszugehen, dass kein gültiges Rechtsgeschäft mehr vorliegt.
Da kein gültiges Rechtsgeschäft vorliegt, dies auch zum Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde vom 10.10.2022, war daher festzuhalten, dass die belangte Behörde zur Entscheidung über den vorgelegten Kaufvertrag nicht mehr zuständig war. Der gegenständliche angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 10.10.2022, Zl ***, war daher ersatzlos zu beheben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
III.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Visinteiner
(Richter)
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