LVwG T LVwG-2022/48/1819-14

LVwG-2022/48/1819-14Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2023

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Nachbarrecht<br/><br/>

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2022/48/1819-14

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.02.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2023:LVwG.2022.48.1819.14

Begründung

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Müller, LL.M. über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters des Gemeindeamts X vom 23.05.2022, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022),

zu Recht:

1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 27.12.2021 gemäß § 34 Abs 3 TBO 2022 mangels einheitlicher Widmung des Baugrundstücks abgewiesen wird.

2. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrenslauf:

Mit Bescheid vom 23.05.2022 wurde das Bauansuchen vom 27.12.2021 zur Bewilligung des Wiederaufbaus und des Ausbaus des Dachgeschosses, Abbruch der Außentreppe und des Balkons, Neubau einer Erschließungstreppe samt zwei Balkone, Neubau eines überdachten Carports und einer Lagerfläche auf Grundstück Nr **1, inneliegend EZ ***1, KG X, mit der Adresse 3, **** X, gemäß § 34 Abs 6 und 7 TBO 2022 unter den darin angeführten Auflagen erteilt.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer als Nachbar Beschwerde ein und bestritt die einheitliche Widmung. Sohin sei gemäß § 34 Abs 3 lit c TBO das Bauansuchen ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Des Weiteren fehle der konsentierte Bestand. Der Bestand auf dem Bauplatz sei zumindest in Teilen mehr als hundert Jahre alt und bisher baubehördlich nicht konsentiert. Das ergebe sich aus den Erwägungen der angefochtenen Entscheidung. Im Befund auf Seite 1 sei angeführt, dass der Bauplatz mit einem konsenslosen Gebäude bebaut sei. Dies sei jedoch nicht berücksichtigt worden.

Im Übrigen ergebe sich, dass der Bauplatz in zwei Gefahrenzonen liege, nämlich in der roten Gefahrenzone CC und der gelben Gefahrenzone CC. Entsprechende Stellungnahmen der DD oder sonst eine geeignete Stelle liegen jedoch nicht dem Akt auf. Im Übrigen ergebe sich, dass unmittelbar südlich von dem Bauplatz ein blauer Vorbehaltsbereich TM-Technische Maßnahmen verordnet sei, wie dies aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan der Gemeinde hervorgehe. Diesbezüglich ergeben sich keine Informationen aus dem Akt und sei dahingehend keine Sachverständigenbeurteilung erfolgt.

Des Weiteren sei ein konsensloser Abbruch im Oktober 2020 an der gegenständlichen Anlage vorgenommen worden. Die Behörde habe die weitere Bauausführung mit der Maßgabe, dass an der Stelle des entfernten Daches Bitumenbahnen angebracht werden dürfen, um ein Eindringen von Nässe zu verhindern, untersagt. Mit dem Bauansuchen vom 27.12.2021 habe die Bauwerberin die gegenständliche Baumaßnahme beantragt. Nach Akteneinsicht am 08.04.2022 habe der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 15.04.2022 Einwendungen gegen das Projekt erhoben und habe der Beschwerdeführer in der Bauverhandlung am 19.04.2022 den - vermuteten oder festgestellten - konsentierte Bestand in Frage gestellt und sei dies von der Behörde nicht beantwortbar gewesen. Sodann sei der nun bekämpfte Baubewilligungsbescheid vom 23.05.2022 erlassen worden.

Es fehle sohin die Feststellung des konsentierten Bestandes und sei der offensichtliche Bestand auf dem Bauplatz weder behördlich ermittelt noch festgestellt Für den Verwendungszweck im Sinne des § 26 Abs 1 letzter Satz TBO 2022 gelte dasselbe. Es könne sohin auch nicht das Parteiengehör gewahrt werden, da nicht bekannt sei, von welchem vermuteten Baukonsens ausgegangen werde. In Ermangelung einer Rechtsgrundlage für die Gestattung eines Um- und Ausbaus eines bewilligungslosen Bestandes sei die Entscheidung mit wesentlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Insofern könnten auch die Abstandsbestimmungen des Bestandes nicht überprüft werden. Das Bestandsgebäude stehe auf der Grundgrenze, und wisse nicht einmal die Behörde, welche Unterschreitungen neu und welche alt seien. Nur unter der Voraussetzung eines rechtmäßig bestehenden Gebäudes könne ein Wiederaufbau im Sinne der TBO in Frage kommen. Jedoch sei im Abstandsbereich des Beschwerdeführers – selbst unter der Voraussetzung eines Feststellungsbescheides nach § 36 TBO – ein Ausbau aufgrund der Abstandsbestimmungen unzulässig. Es könne maximal ein Wiederaufbau, jedoch kein Ausbau im Abstandsbereich nach den Bestimmungen der TBO zulässig sein.

Des Weiteren sei in allen Einreichsplänen erkennbar, dass beabsichtigt werde, im Dachgeschoss ein „Zimmer 2“ sowie zwei neue Dachfenster zu errichten. Beide liegen innerhalb des Abstandsbereiches zu Grundstück des Beschwerdeführers Gst Nr **2, wobei ein Bestand des „Zimmers 2“ in der Vergangenheit und dessen Bewilligung nicht vorliegen. Die südlichen Dachfenster seien vor dem Abbruch des alten Daches nicht existent gewesen und seien im Abstandsbereich gemäß § 6 TBO absolut unzulässig. Die neuen Fensteröffnungen in der West- und Südseite des Bauplatzes sind dann im Abstandsbereich absolut unzulässig.

Die nun projektierten Wohnräume und Dachöffnungen liegen objektiv innerhalb des Abstandsbereiches und seien nach § 6 TBO nicht bewilligungsfähig, was auch für die bewilligten Wohnräume im Erdgeschoss in dem Ausmaß gelte, wie sie innerhalb des Abstandsbereiches zu Grundstück Nr **2 liegen. Im Übrigen sei der Vorbau an der Westseite des Gebäudes kein Wiederaufbau. Auch lasse sich erkennen, dass die beiden Fenster im Dachgeschoss laut den bewilligten Plänen ohne wesentlichem Abstand nebeneinander liegen, während auf den alten Bildern aus dem Jahr 2015 ein deutlich größerer Abstand zwischen den beiden Fenstern an der Westseite des früheren Bestandes bestünden. Es liege sohin ein unzulässiger Umbau vor. Im Übrigen fehle die Feststellung zum Verwendungszweck der Räume im Abstandsbereich.

Indem die Behörde eine notwendige Entscheidung nach § 36 TBO verweigert, beraubt sie den Beschwerdeführer die Möglichkeit der Wahrnehmung seiner Rechte in einem ordnungsgemäßen und gesetzlich vorgesehenen rechtsstaatlichen Baubewilligungsverfahren betreffend den Bestand. In der Folge sei der Nachbar dann mit einem Wiederaufbau und Ausbau des Bestandes konfrontiert, der nie verfahrensförmig nach der TBO bewilligt worden sei, bei dem es sich daher um einen „Schwarzbau“ handeln würde.

Im Übrigen wurde die Höhenüberschreitung an der Südseite eingewendet.

Mit Schreiben vom 04.07.2022 wurde die Beschwerde samt den diesen Baubescheid betreffenden Bauakt übermittelt. Die Bauwerberin wurde mit Schreiben vom 13.07.2022 zur Stellungnahme aufgefordert. Mit Schreiben vom 18.07.2022 brachte sie eine Stellungnahme ein. Sämtliche Einwendungen des Beschwerdeführers liegen aus ihrer Sicht ausschließlich persönliche, subjektive Motive und nicht sachbezogene Argumente zugrunde. Seine gegenständliche Beschwerde sei ein weiterer, gegen sie persönlich gerichteter Akt von schikanöser und mutwilliger Rechtsausübung. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Grenzverlaufes und der Widmung seien falsch. Es werde wider besseren Wissens vorgebracht, dass die Widmungsfläche in den Xer-Bach hineinreiche und hierzu keine einheitliche Widmung vorliege. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass es Drohungen, Schikanen und Sachbeschädigungen des Beschwerdeführers gebe. Die Liegenschaft **1 in EZ ***1 in X sei im November 2018 infolge eines Schenkungsvertrages im Todesfall in ihr Eigentum übergegangen, der bereits im Jahr 1992 zwischen ihrem Vater EE (verstorben 2016) und dessen Cousin, dem ehemaligen Eigentümer unter anderem von **1, FF (verstorben 2018), abgeschlossen worden war.

Der überwiegende Teil des Eigentums von FF, darunter das an **1 angrenzende Grundstück **2 sowie die Grünstücke **3, **4, **5, **6 und **7 sei schon zu FF Lebzeiten, nämlich im März 2015, ebenfalls durch Schenkung dem Beschwerdeführer übertragen worden. Der Beschwerdeführer sei der Neffe der Ehefrau und nunmehrigen Witwe von FF, GG. Es sei ihr und bis zu seinem Tod ihrem Mann im Rahmen jenes Schenkungsvertrages von 2015 ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt worden. Noch heute sei das Haus Adresse 3 von der Tante des Beschwerdeführers, GG bewohnt. Nach dem Tod von FF habe der Beschwerdeführer ihr angeboten, das Grundstück um einen lächerlichen Betrag von Euro 15.000,00 zu erwerben. Das Haus sei praktisch wertlos und wohne darin schon seit längerem eine alkoholkranke Frau und die Wohnung sei in desolaten Zustand.

Bei der Besichtigung im Mai 2018 von ihrem Mann und ihr sei sie entsetzt gewesen. Die Frau sei in desolaten Zustand und verwahrlost gewesen. Der Beschwerdeführer habe auch gedroht, dass sie keine Freude haben würde, wenn sie das Eigentum annehme. Er habe unverhohlen mit großen Schwierigkeiten gedroht. Die Schwierigkeiten ließen nicht lange auf sich warten und gipfelte dies dann in einem Akt des Vandalismus. Der Beschwerdeführer AA sei als Sachbeschädiger ausfindig gemacht worden und sei von der Staatsanwaltschaft zur GZ *** diversionell eine Schadenswiedergutmachung sowie Entrichtung der Verfahrenskosten angeboten worden. Auch sei während der Bauverhandlung rasch widerlegbare Unterstellungen und ehrenrührige Behauptungen vorgebracht worden. Es liege eine mutwillige Rechtsausübung des Beschwerdeführers vor.

Es wurde sohin in weiterer Folge der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt, zu den Beschwerdepunkten Stellung zu beziehen. Die belangte Behörde verwies in dem Schreiben vom 21.09.2022 daraufhin, dass eine einheitliche Widmung im Wohngebiet gemäß § 38 Abs 1 TROG 2022 auf der Grundparzelle **1 vorliege. Für den bewilligten Konsens werde ein Feststellungsverfahren nach § 36 TBO 2022 durchgeführt, weshalb um Fristerstreckung bis 20.10.2022 ersucht werde.

Nach entsprechender Urgenz am 21.09.2022 wurde erneut die bisherige Stellungnahme übermittelt. Nach weiterer Urgenz mit Schreiben vom 04.11.2022 wurde kommentarlos der Bescheid vom 04.11.2022 über die Feststellung des Baukonsenses gemäß § 36 TBO 2022 übermittelt. Da aus den gegenständlichen Zustellverfügungen nicht zu entnehmen war, dass dieser Bescheid auch den Nachbarn, insbesondere den Beschwerdeführer zugegangen war, wurde dies von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes eingefordert. Mit der Urgenz vom 20.12.2022 wurde die entsprechende Information hinsichtlich des Feststellungsverfahren von der belangten Behörde urgiert.

Daraufhin wurde der Baumeister JJ zum KK Amtssachverständigen bestellt und ersucht, die Bescheide hinsichtlich der Beschwerdegründe aus KK Sicht zu überprüfen.

Mit Schreiben vom 19.12.2022 wurde schließlich der Bescheid mit Zustellnachweis und der Beschwerde des Beschwerdeführers dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt und ist dieses Verfahren zur Zl *** anhängig.

In seinem Schreiben vom 17.01.2023 teilte der KK Amtssachverständige mit, dass er mangels Hinweisen im Akt, dass ein gründliches Ermittlungsverfahren zur Frage, ob das Vorliegen eines baurechtlichen Konsenses zu vermuten sei, nicht entnehmen kann.

Mit Schreiben vom 20.01.2023 wurden dem Beschwerdeführer, der Bauwerberin und dem Bürgermeister die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 26.01.2023 übermittelte die Bauwerberin eine Stellungnahme und eine historische Dokumentation zur Geschichte sowie rechtliche Anmerkungen samt 29 Beilagen. Des Weiteren übermittelte sie auch einen Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs 2 AVG.

Diese Unterlagen wurden dem Bürgermeister zur Kenntnis übermittelt sowie der Devolutionsantrag gemäß § 6 AVG weitergeleitet.

Weiters übermittelte die Bauwerberin eine Stellungnahme mit Schreiben vom 01.02.2023 und übermittelte weitere Unterlagen. Sie habe ihre Hausaufgaben mit der Stellungnahme vom 26.01.2023 und schon vorher erledigt. Sie habe bereits 2018 in den Ämtern und Archiven die Geschichte des Hauses recherchiert, wovon der Bürgermeister Kenntnis gehabt habe, jedoch nie gefragt habe. Der Bürgermeister hätte sie zur Geschichte befragen können und sie um entsprechende Dokumente ersuchen müssen, um den Bauakt zu ergänzen. Die Gemeinde hätte aber zu verstehen gegeben, dass sie durch die Dokumente im Bauakt ausreichend ausgestattet sei, um den Bestandsbescheid erstellen zu können. Es sei daher die Beschwerde abzuweisen.

Mit Schreiben vom 07.02.2023 wiederholte der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter die bereits vorgebrachten Verfahrensmängel und die Verletzung seiner subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte.

Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme.

II.Sachverhalt:

Aus dem elektronischen Flächenwidmungsplan ergibt sich, dass nachfolgende Widmungen für das Grundstück **1, KG X, verordnet wurden:

Widmung

438 m² W Wohngebiet § 38 Abs 1

25 m² FL Freiland § 41

Im elektronische Flächenwidmungsplan wurden folgende Umwidmungen durchgeführt:

AktenzahlPlanungsnummer

******19.06.202125 m²

Eine einheitliche Widmung liegt sohin nicht vor.

III.Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt und dem elektronischen Flächenwidmungsplan. Sowohl die Behauptung der Bauwerberin als auch der belangten Behörde, dass eine einheitliche Widmung des Baugrundstücks vorliegen würde, konnte nicht mit dem gültigen elektronischen Flächenwidmungsplan in Einklang gebracht werden und war daher nicht zu folgen.

IV.Rechtliche Würdigung:

Die wesentlichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2022 (TBO 2022) idgF lauten:

„§ 2

Begriffsbestimmungen

[…]

(12) Bauplatz ist ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden soll oder besteht. Grundstück ist eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet ist oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet wurde. Bauplätze müssen eine einheitliche Widmung aufweisen; dies gilt nicht für Sonderflächen nach § 43 für Sonnenkollektoren oder Photovoltaikanlagen, für Sonderflächen nach § 43 für bauliche Anlagen zum Schutz vor Naturgefahren, soweit sie nicht nach § 1 Abs. 3 lit. s vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, sowie für Sonderflächen nach den §§ 47, 50 und 50a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2022.

[…]“

„Bebauungsbestimmungen

§ 3

Bauplatzeignung

(1) Bauliche Anlagen dürfen nur auf Grundstücken errichtet werden, die sich nach ihrer Widmung, Lage, Form, Größe und Bodenbeschaffenheit für die vorgesehene Bebauung eignen und die eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.

[…]“

„§ 34

Baubewilligung

(3) Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass

a) das Bauvorhaben,

1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs. 3 lit. d dem Flächenwidmungsplan,

[…]

widerspricht […]“

V.Erwägungen:

Da keine einheitliche Widmung des Baugrundstücks vorlag, diese jedoch für die Erteilung eine Baugenehmigung erforderlich ist, war ohne weiteres Verfahren das Bauansuchen abzuweisen.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

B e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr.in Müller, LL.M.

(Richterin)

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