LVwG-2021/37/3279-16•LVwG T LVwG-2021/37/3279-16
LVwG-2021/37/3279-16Tribunal Administrativo Regional21 de fev. de 2023
Vergütung<br/>Entschädigung<br/>Betriebsstätte des Gastgewerbes<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde der AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, Adresse 1, **** Z, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft X (= belangte Behörde) vom 20.10.2021, Zl ***, betreffend eine Vergütung gemäß § 32 Abs 1 Epidemiegesetz 1950,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt 3. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 20.10.2021, Zl ***, dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:
„Gemäß den §§ 20, 32 Abs. 1 Z 5 und Abs. 4 EpiG in Verbindung mit der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr. 119/2020) sowie der EPG 1950-Berechnungsverordnung, BGBl. II Nr. 329/2020 in der Fassung BGBl II Nr. 151/2022, wird der AA GmbH infolge der Schließung des Mischbetriebes „AA“, Adresse 1, **** Z, für den Zeitraum von 17.03.2022 bis 25.03.2020 eine Vergütung in Höhe von EUR 28.624,67 für den Gastronomiebereich zuerkannt.“
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Mit Spruchpunkt 1. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der AA GmbH (= Beschwerdeführerin) infolge der Schließung des Mischbetriebes „AA“ in **** Z für den Beherbergungsbereich für den Zeitraum vom 13.03. bis 25.03.2020 gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) in Verbindung mit (iVm) der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) sowie der EPG 1950–Berechnungsverordnung eine Vergütung in Höhe von Euro 164.419,65 zuerkannt. Mit Spruchpunkt 2. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin aufgrund der Schließung des Mischbetriebes „AA“ in **** Z für den Gastronomiebereich für den Zeitraum vom 13.03. bis 16.03.2020 gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020), sowie der EPG 1950–Berechnungsverordnung eine Vergütung in Höhe von Euro 12.722,07 zuerkannt. Demgegenüber hat die belangte Behörde mit Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, die für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereiches begehrte Vergütung in der Höhe von Euro 28.624,67 gemäß den §§ 20, 32 Abs 1 Z 5 und Abs 4 EpiG iVm der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) sowie den §§ 1 und 4 Abs 2 COVID-19-Maßnahmengesetz (COVID-19-MG) und § 3 der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV) abgewiesen.
Zu den Spruchpunkten 1. und 2. – Zuerkennung der Vergütung wegen der Schließung des Beherbergungsbetriebes während des Zeitraumes vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 und Zuerkennung der Vergütung wegen der Schließung des Gastronomiebetriebes während des Zeitraumes vom 13.03.2020 bis 16.03.2020 – ging die belangte Behörde davon aus, dass für die angeführten Vergütungszeiträume eine anspruchsbegründende behördliche Verordnung nach dem EpiG – Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol Stück 10b (Nr 119/2020) – in Geltung gestanden habe, auf die sich der jeweilige Vergütungsanspruch gründe.
Zu Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021 hob die belangte Behörde hervor, dass am 17.03.2020 auf der Grundlage des § 1 COVID-19-MG die COVID-19-MV in Kraft getreten sei, deren § 3 ein bundesweites Betretungsverbot für Gastgewerbebetriebe (Betriebsschließung von Gastronomiebetrieben) angeordnet habe. Dem formell weiterhin in Geltung stehenden § 20 EpiG sei daher kraft ausdrücklicher Anordnung in § 4 Abs 2 COVID-19-MG materiell derogiert worden. Im Gegensatz zum EpiG kenne das COVID-19-MG keinen gesetzlich verankerten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges. Aus Maßnahmen, die auf der Grundlage des COVID-19-MG erlassen worden seien, könne kein Ersatzanspruch nach § 32 EpiG abgeleitet werden.
Mit Schriftsatz vom 17.11.2021 hat die AA GmbH, vertreten durch deren Geschäftsführer BB, dieser vertreten durch CC, Rechtsanwalt in **** Y, gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, Beschwerde erhoben und beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Spruchpunkt dahingehend abzuändern, als ihr [= der Beschwerdeführerin] für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereiches eine Vergütung des Verdienstentganges nach dem EpiG in Höhe von Euro 28.624,67 zuerkannt werde. Hilfsweise wurde beantragt, den Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021, ***, im angefochtenen Umfang aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Argumentation der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, wonach gemäß der am 17.03.2020 in Kraft getretenen COVID-19-MV und dem in dieser Verordnung angeordneten Betretungsverbot aufgrund der gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs 2 COVID-19-MG dem formell weiterhin in Geltung stehende § 20 EpiG materiell derogiert worden sei. Die Beschwerdeführerin hebt hervor, dass sich der Verfassungsgerichtshof mit den behördlich verordneten Betretungsverboten für Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe für den Zeitraum vom 03.04.2020 bis 14.05.2020 bereits zu befassen gehabt und diese allesamt für gesetz- und verfassungswidrig und damit auch für nicht weiter anwendbar erkannt habe. Dies gelte auch für das in § 3 der COVID-19-MV enthaltene Betretungsverbot. Da § 3 der COVID-19-MV in der Fassung (idF) BGBl II Nr 96/2020 nicht anwendbar sei, versage auch der von der belangten Behörde vorgenommene Verweis auf § 4 Abs 2 COVID-19-MG. Folglich kämen ausschließlich die Bestimmungen des EpiG zur Anwendung. Die durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 10b (Nr 119/2020), ausschließlich auf Grundlage des EpiG erfolgte Schließung des Mischbetriebes „AA“ wirke daher als anspruchsbegründende behördliche Maßnahme hinsichtlich des Gastronomiebetriebes über den 17.03.2020 bis einschließlich 25.03.2020 weiter. Folglich würde ihr [= der Beschwerdeführerin] der mit Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, zu Unrecht abgewiesene Verdienstentgang auch für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 zustehen.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2021, Zl ***, hat die belangte Behörde den Gegenstandsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 20.10.2021, Zl ***, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Im Zuge des Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Tirol beim Verfassungsgerichtshof beantragt, es möge festgestellt werden, dass § 4, allenfalls § 4 Abs 1, 2, 4 und 5 der Verordnung des Landeshauptmannes (von Tirol) vom 18.03.2020, LGBl Nr 33/2020, gesetzwidrig gewesen sei. Diese Anträge hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 29.04.2022, V 71/2022-6, V 73/2022-5 und V 78/2022-6, zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis vom 13.06.2022, Zl ***, wies das Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde als unbegründet ab. Zusammengefasst führte das Landesverwaltungsgericht aus, dass durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gastgewerbebetriebe (§ 3 COVID-19-MV) die auf das EpiG gestützte Schließung von Betriebsstätten des Gastgewerbes (§ 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck) gemäß § 4 Abs 2 COVID-19-MG nicht mehr anzuwenden gewesen wäre. Mangels Anwendbarkeit des EpiG könnten auch Entschädigungsansprüche nicht auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützt werden. Daran ändere auch nichts die vom Verfassungsgerichtshof festgestellte Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV.
Aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingebrachten Revision hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051-3, das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 13.06.2022, Zl ***, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Aufgrund der Anlassfallwirkung gemäß Art 139 Abs 6 B-VG hätte das Landesverwaltungsgericht den auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützten Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges so zu beurteilen, als ob der – vom Verfassungsgerichtshof für nicht mehr anwendbar erklärte – § 3 COVID-19-MV im Anspruchszeitraum 17.03. bis einschließlich 25.03.2020 nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Im fortgesetzten Verfahren erstattete die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) die Stellungnahme vom 03.02.2023, die belangte Behörde äußerte sich in den Schriftsätzen vom 17.01.2023 und vom 13.02.2023.
II.Sachverhalt:
BB, geboren am XX.XX.XXXX, Adresse 1/1, **** Z, ist gewerberechtlicher Geschäftsführer des Gastgewerbes in der Betriebsart „Hotel“ der Beschwerdeführerin am Standort Adresse 1, **** Z. Jedenfalls während des Zeitraumes vom 13.03.2020 bis 25.03.2020 war der gewerberechtliche Geschäftsführer daran gehindert, das Unternehmen „AA“ betreffend den Beherbergungsbereich und den Gastronomiebereich zu betreiben. Der Verdienstentgang für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 beträgt im Hinblick auf die Schließung des Gastronomiebereiches Euro 28.624,67. Während des eben angeführten Zeitraumes erhielt die Beschwerdeführerin keine Zuwendungen durch die COFAG.
III.Beweiswürdigung:
Den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis zum 25.03.2020 erläuterte die Beschwerdeführerin im verbesserten Antrag vom 07.04.2021 und in den mit Schriftsatz vom 17.05.2021 nachgereichten Unterlagen. Dass die Beschwerdeführerin im eben angeführten Zeitraum keine Zuwendung durch die COFAG erhielt, ergibt sich aus der Mitteilung der COFAG vom 03.02.2023. Abschließend äußerte sich zum geltend gemachten Betrag die belangte Behörde im Schriftsatz vom 13.02.2023, Zl ***, und hielt eine Neuberechnung des von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verdienstentganges nicht für erforderlich.
IV.Rechtslage:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl Nr 186/1950 (WV), zuletzt geändert durch BGBl I Nr 21/2022, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Betriebsbeschränkung oder Schließung gewerblicher Unternehmungen
§ 20. (1) Beim Auftreten von Scharlach, Diphtherie, Abdominaltyphus, Paratyphus, bakterieller Lebensmittelvergiftung, Flecktyphus, Blattern, Asiatischer Cholera, Pest oder Milzbrand kann die Schließung von Betriebsstätten, in denen bestimmte Gewerbe ausgeübt werden, deren Betrieb eine besondere Gefahr für die Ausbreitung dieser Krankheit mit sich bringt, für bestimmt zu bezeichnende Gebiete angeordnet werden, wenn und insoweit nach den im Betriebe bestehenden Verhältnissen die Aufrechterhaltung desselben eine dringende und schwere Gefährdung der Betriebsangestellten selbst sowie der Öffentlichkeit überhaupt durch die Weiterverbreitung der Krankheit begründen würde.
(2) Beim Auftreten einer der im ersten Absatz angeführten Krankheiten kann unter den sonstigen dort bezeichneten Bedingungen der Betrieb einzelner gewerbsmäßig betriebener Unternehmungen mit fester Betriebsstätte beschränkt oder die Schließung der Betriebsstätte verfügt sowie auch einzelnen Personen, die mit Kranken in Berührung kommen, das Betreten der Betriebsstätten untersagt werden.
(3) Die Schließung einer Betriebsstätte ist jedoch erst dann zu verfügen, wenn ganz außerordentliche Gefahren sie nötig erscheinen lassen.
[…]“
„Vergütung für den Verdienstentgang.
§ 32. (1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handels-rechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögens-nachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit
[…]
5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist,
[…]
und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.
(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.
[…]
(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.
[…]
(6) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer einheitlichen Verwaltungsführung erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorgaben zur Berechnung der Höhe der Entschädigung oder Vergütung des Verdienstentgangs erlassen.“
„Zuständigkeiten betreffend COVID-19
§ 43a. (1) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 sind vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu erlassen.
(2) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können vom Landeshauptmann erlassen werden, wenn keine Verordnung gemäß Abs. 1 erlassen wurde oder zusätzliche Maßnahmen zu einer Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegt werden.
(3) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz betreffend COVID-19 können von der Bezirksverwaltungsbehörde erlassen werden, wenn keine Verordnungen gemäß Abs. 1 oder 2 erlassen wurden oder zusätzliche Maßnahmen zu Verordnungen nach Abs. 1 oder 2 festgelegt werden.
(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 1 bis 3 kann entsprechend der jeweiligen epidemiologischen Situation regional differenziert werden.
(5) Durch Verordnung gemäß Abs. 1 können Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 oder Teile davon aufgehoben werden. Durch Verordnung gemäß Abs. 2 können Verordnungen gemäß Abs. 3 oder Teile davon aufgehoben werden.
(6) Verordnungen gemäß Abs. 2 und 3 sind vor deren Inkrafttreten dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister mitzuteilen.“
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), BGBl I Nr 12/2020, in der für den verfahrensrelevanten Zeitraum geltenden Fassung BGBl I Nr 16/2020, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
„Betreten von Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren- und Dienstleistungen wie Arbeitsorte
§ 1. Beim Auftreten von COVID-19 kann der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten oder nur bestimmten Betriebsstätten zum Zwecke des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. In der Verordnung kann geregelt werden, in welcher Zahl und zu welcher Zeit jene Betriebsstätten betreten werden dürfen, die vom Betretungsverbot ausgenommen sind.“
[Anmerkung: Mit der Novelle BGBl I Nr 16/2020 wurde die Überschrift zu § 1 neu gefasst und in § 1 die Wortfolge „oder Arbeitsorte im Sinne des § 2 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz“ eingefügt.]
„Betreten von bestimmten Orten
§ 2. Beim Auftreten von COVID-19 kann durch Verordnung das Betreten von bestimmten Orten untersagt werden, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist. Die Verordnung ist
1. vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege- und Konsumentenschutz zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt,
2. vom Landeshauptmann zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf das gesamte Landesgebiet erstreckt, oder
3. von der Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen, wenn sich ihre Anwendung auf den politischen Bezirk oder Teile desselben erstreckt.
Das Betretungsverbot kann sich auf bestimmte Zeiten beschränken.“
„Inkrafttreten
§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(1a) Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2020 tritt rückwirkend mit 16.03.2020 in Kraft.
(2) Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.
(4) Verordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes können vor seinem Inkrafttreten erlassen werden, dürfen jedoch nicht vor diesem in Kraft treten.“
[Anmerkung: Mit Novelle BGBl I Nr 16/2020 wurde § 4 Abs 2 durch Einführung der Wortfolge „im Rahmen des Anwendungsbereiches dieser Verordnung“ neu gefasst und der Abs 1a eingefügt.]
3. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betreffend vorläufige Maßnahmen zur Verhinderung und Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-MV), BGBl II Nr 96/2020, in der Fassung (idF) BGBl II Nr 112/2020, lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 3. (1) Das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe ist untersagt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Gastgewerbebetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden:
2. Pflegeanstalten und Seniorenheime;
3. Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten;
4. Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Beherbergungsbetriebe, wenn in der Betriebsstätte Speisen und Getränke ausschließlich an Beherbergungsgäste verabreicht und ausgeschenkt werden.
[…]“
„§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 13. April 2020 außer Kraft.
[…]“
4. Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirkes Landeck:
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck über verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach dem Epidemiegesetz 1950 für alle Gemeinden des Bezirk Landeck, kundgemacht im Boten für Tirol, Stück 10b Nr 119/2020 (in weiterer Folge: VO-BH Landeck, Bote für Tirol 10b, 2020/119), lautet auszugsweise wie folgt:
„Auf Grund stark zunehmend nachgewiesener an SARS-CoV-2 erkrankten Personen im Bezirk Landeck sowie der hohen Anzahl der dort urlaubsbedingt aufhältigen Personen aus internationalen Ländern sind die nachfolgenden behördlichen Anordnungen aus medizinischer Sicht unbedingt erforderlich, um eine Weiterverbreitung dieser Erkrankung möglichst einzudämmen.
Die Bezirkshauptmannschaft Landeck verordnet in Ergänzung zur Verordnung vom 11. März 2020, Zahl LA-KAT-COVID/EPI/57/2-2020, als zuständige Behörde gemäß §§ 15, 20, 24 und 26 Epidemiegesetz 1950 in der geltenden Fassung folgende Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung einer Krankheit, konkret des Corona-Virus (SARS-CoV-2):
§ 1
a)Für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen wird die Beförderung mit jenen Kursen des Kraftfahrlinienverkehrs, welche der Abwicklung des Schibusverkehrs dienen, sowie mit Seilbahnanlagen verboten.
Ausgenommen sind jene Kurse, die zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Personennahverkehres dienen.
b)Weiters wird für die Bewohner der Gemeinden sowie für die in diesen Gemeinden aufhältigen Personen der Besuch sämtlicher in den Gemeindegebieten befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten. Diese Maßnahmen gelten innerhalb der Betriebsräume und außerhalb auf den Freiterrassen, Gastgärten und den vorgelagerten Freiflächen.
Alle Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken, insbesondere Gast- und Beherbergungsbetriebe, Hotelbetriebe, Appartementhäuser, Restaurants, Cafés, Bars, Chalets, Airbnb, Privatzimmervermietungen und dergleichen sowie Campingplätze sind zu schließen.
Davon ausgenommen ist die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung.
§ 2
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben die Beschränkungen zu überwachen und gegebenenfalls sicherheitspolizeilich einzuschreiten.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tag der Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinden sowie der Bezirksverwaltungsbehörde in Kraft und mit 13. April 2020 außer Kraft.
Mit Kundmachung gegenständlicher Verordnung treten die Verordnungen vom 10. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/1-2020 vom 12. März 2020, LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, die Gemeinde Ischgl betreffend, außer Kraft.
[Mit der bereits am 13.03.2020 in Kraft getretenen Verordnung vom 12.03.2020, Zl LA-KAT-COVID-EPI/57/3-2020, hat die Bezirkshauptmannschaft Landeck in deren § 1 lit b für die Bewohner der Gemeinde Ischgl sowie für die in dieser Gemeinde aufhältigen Personen den Besuch sämtlicher im Gemeindegebiet befindlichen Gastgewerbebetriebe, die rein der Unterhaltung dienenden Aktivitäten darbieten, verboten.]
§ 4
Wer gemäß § 1 dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 40 Epidemiegesetz 1950 eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 1.450, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen.“
[Diese Verordnung wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck, Bote für Tirol, Stück 12a, Nr 181, am 26.03.2020 aufgehoben.]
5. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz:
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.“
„Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
[…]“
V.Erwägungen:
1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.
Der Bescheid vom 20.10.2021, Zl ***, wurde der damals noch nicht rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführerin am 22.10.2021 zugestellt. Die Beschwerde vom 17.11.2021 ist am 18.11.2021 und damit innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist bei der belangten Behörde eingebracht worden. Die Beschwerde wurde somit fristgerecht erhoben.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen.
Gemäß § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten.
In der Beschwerde heißt es ausdrücklich, dass der Bescheid der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, „in dessen Spruchpunkt 3., sohin umfänglich der erfolgten Abweisung des beantragten Mehrbegehrens für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 in Höhe von EUR 28.624,67 aufgrund der Schließung des Gastronomiebereiches des Mischbetriebes ‚AA‘ […]“ angefochten wird.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist somit ausschließlich Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***.
Die Beschwerde richtete sich ausschließlich gegen Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, und somit gegen die Abweisung des Antrages auf Vergütung des Verdienstentganges vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 wegen der Schließung eines näher bezeichneten Gastronomiebetriebes.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies mit Erkenntnis vom 13.06.2022, Zl **-, die Beschwerde als unbegründet ab. Dieses Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Daher ist der Antrag auf Vergütung des Verdienstentganges vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 wiederum unerledigt und Gegenstand des fortgesetzten Verfahrens.
3.2. Zum geltend gemachten Verdienstentgang:
§ 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Landeck Bote für Tirol 10b, 2020/119, vom 13.03.2020, kundgemacht am 14.03.2020, ordnete – gestützt auf § 20 EpiG – mit Inkrafttreten am 17.03.2020 die Schließung aller Gastgewerbebetriebe zu touristischen Zwecken im Bezirk Landeck, insbesondere von Gast- und Beherbergungsbetrieben, Hotelbetrieben etc, an. Davon war nur die Verabreichung von Speisen zur Grundversorgung der Bevölkerung ausgenommen.
Mit § 3 Abs 1 der COVID-19-MV, kundgemacht am 15.03.2020, in Kraft getreten am 17.03.2020, untersagte der Bundesminister für Gesundheit – gestützt auf § 1 COVID-19-MG – das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe. Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.09.2021, V188/2021, die Gesetzwidrigkeit des § 3 COVID-19-MV festgestellt und die Nichtanwendung dieser Bestimmung ausgesprochen.
Entscheidungswesentlich ist daher die Frage, ob durch die Erlassung des auf das COVID-19-MG gestützten Betretungsverbotes für Gaststätten (§ 3 COVID-19-MV) und die dazu ergangene Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes die auf das EpiG gestützte Betriebs-schließung von Gaststätten durch § 1 lit b zweiter Satz VO-BH Landeck anzuwenden war.
Dazu hielt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051-3, unter Hinweis auf die Erkenntnisse vom 14.11.2022, Ro 2022/03/0048 und Ro 2022/03/0049 fest:
„Zusammengefasst gelangte der Verwaltungsgerichtshof in diesen Entscheidungen zu dem Ergebnis, dass der mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29. September 2021, V 188/2021 ua., als gesetzwidrig erkannte § 3 COVID-19-MV-96 infolge Erstreckung der Anlassfallwirkung gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG nicht mehr herangezogen werden darf, um einen Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 1 Z 5 EpiG abzulehnen, der sich – wie auch im gegenständlichen Fall – aus einer parallel dazu angeordneten und auf § 20 EpiG gestützten Betriebsschließung ergibt.“
Folglich ist der auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützte Antrag der Beschwerdeführerin auf Vergütung für den Verdienstentgang so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV-96 im gegenständlichen Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist gemäß § 63 Abs 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
4.1. Zu Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses:
Im gegenständlichen Fall ist der auf § 32 Abs 1 Z 5 EpiG gestützte Antrag der Beschwerde-führerin auf Vergütung für den Verdienstentgang für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 so zu beurteilen, als ob § 3 COVID-19-MV im angeführten Anspruchszeitraum nicht der Rechtsordnung angehört hätte. Die Anordnung zur Schließung des Gastgewerbebetriebes der Beschwerdeführerin während des Zeitraums vom 17.03.2020 bis 25.03.2020 verfügte somit ausschließlich der auf § 20 EpiG gestützte § 1 lit b zweiter Satz der VO-BH Landeck vom 12.03.2020. Mangels eines Betretungsverbotes von Gastgewerbebetrieben während des verfahrensgegenständlichen Anspruchszeitraumes infolge einer auf § 1 COVID-19-MG gestützten Beschränkung ist die Bestimmung des § 4 Abs 2 COVID-19-MG für das gegenständliche Verfahren nicht relevant. Der Beschwerdeführerin steht somit aufgrund der auf § 20 EpiG gestützten Schließung ihrer Betriebsstätte durch die zitierte Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Landeck ein Anspruch auf Vergütung für den Verdienstentgang gemäß § 32 Abs 1 Z 5 EpiG (für den Zeitraum vom 17.03.2020 bis 25.03.2020) zu.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben und Spruchpunkt 3. des Bescheides der belangten Behörde vom 20.10.2021, Zl ***, dahingehend abzuändern, dass der gemäß der EpiG-Berechnungsverordnung für den verfahrensrelevanten Zeitraum für den Gastronomiebereich errechnete Verdienstentgang in Höhe von EUR 28.624,67 zuzuerkennen war. Dementsprechend lautet Spruchpunkt 1. des gegenständlichen Erkenntnisses.
4.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Rechtsmittel und die belangte Behörde in ihrem Vorlageschreiben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Selbst wenn ein solcher Antrag gestellt worden wäre, kann bei Vorliegen der in § 24 Abs 4 VwGVG umschriebenen Voraussetzungen von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG ist auf Antrag eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die der Erörterung der Sach- und Rechtslage sowie der Erhebung der Beweise dient. Als Ausnahme von dieser Regel kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Antrags gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (vgl VwGH 16.12.2019, Ra 2018/03/0066 bis 0068 mwN).
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist − ausgehend von einem unbestrittenen Sachverhalt − ausschließlich die Rechtsfrage, ob sich die Vergütung des Verdienstentgangs betreffend den Gastgewerbebereich des von der Beschwerdeführerin betriebenen touristischen Betriebs auf die §§ 32 Abs 1 Z 5 iVm § 20 EpiG stützen kann. Das Landesverwaltungsgericht Tirol ist bei dieser Rechtsfrage gemäß § 63 Abs 1 VwGG an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051-3, gebunden. Folglich bedarf es selbst unter Berücksichtigung des § 24 Abs 4 VwGVG keiner weiteren rechtlichen Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die entscheidungswesentliche Rechtsfrage hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.12.2022, Ro 2022/03/0051-3, geklärt. An diese Rechtsauffassung ist das Landesverwaltungsgericht Tirol gemäß § 63 Abs 1 VwGG gebunden. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt somit nicht mehr vor. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die Revision für nicht zulässig (vgl Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Erkenntnisses).
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Hirn
(Richter)
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.