LVwG-2025/12/3018-1•LVwG T LVwG-2025/12/3018-1
LVwG-2025/12/3018-1Tribunal Administrativo Regional30 de jul. de 2026
Nutzenfiktion
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker – aus Anlass des Vorlageantrages vom 09.10.2025 nach Erlassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.10.2025, GZ: *** – über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19.03.2025, Zl ***, betreffend die vorläufige Festsetzung der Pflichtbeiträge an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer sowie eines Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach dem Tiroler TourismusG 2006 für das Jahr 2025,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.03.2025, Zl ***, der Tiroler Landesregierung wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Pflichtbeitrag für das Beitragsjahr 2025 nach dem Tiroler TourismusG 2006 an den Tourismusverband Z und seine Feriendörfer (Verbandsnummer: ***, Ortsklasse: I) und zum Tiroler Tourismusförderungsfonds wie folgt vorläufig festgesetzt:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundsatz
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 30.990,00
7,5
Mindestgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 4,68
Tourismusverband
6,5
€ 25,32
Gesamt
7,7
€ 30,00
Davon bereits erstattet
€ 0,90
Einzuzahlender Betrag
€ 29,10
Mit Schriftsatz vom 07.04.2025 (übermittelt an die belangte Behörde mit E-Mail vom 07.04.2025) erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Zusammengefasst wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus der gegenständlichen Vermietung keinen mittelbaren oder unmittelbaren Nutzen aus dem Tourismus ziehe. Die Meinung der Behörde, der Beschwerdeführer wäre aufgrund der gegenständlichen Vermietung Pflichtmitglied, erweise sich als rechtswidrig. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer aus der gegenständlichen Vermietung keinen finanziellen Vorteil, es spiele keine Rolle, an wen der Beschwerdeführer die gegenständlichen Räume vermiete, ob Unternehmer oder Nichtunternehmer, tatsächlich habe dies keinen Einfluss auf die Miethöhe. Zudem bestehe in der Vorschreibung eine grobe Ungleichheit, zumal die ASFINAG mit ihren hohen Einnahmen aus der Maut für die Benützung der Y von der Abgabepflicht befreit sei. Es wurde der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid wegen Rechts- und Gesetzwidrigkeit zur Gänze ersatzlos aufzuheben.
Mit der Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 01.10.2025 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die Norm des § 30 Abs 1 TourismusG in der Fassung der Novelle LGBl Nr 76/2023 bestimme – wie auch die Tourismusgesetze anderer Bundesländer – eine gesetzliche Nutzenfiktion, wonach sich der Nutzen aus dem Tourismus direkt aus der Bemessungsgrundlage ergebe und es einer Einzelfallprüfung nicht mehr bedürfe (vgl ErlRV 891/23, Z4, BlgTirLT XVIII GP). Aufgrund dieser gesetzlich geregelten Nutzenfiktion erübrige sich eine weitergehende Erörterung. Gegenstand des Verfahrens sei ausschließlich die Beitragspflicht des Beschwerdeführers. Auf die finanzverfassungsrechtliche Grundsatzbestimmung des § 12 Abs 3 ASFINAG-Gesetz und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wurde hingewiesen.
Fristgerecht stellte der Beschwerdeführer daraufhin den Vorlageantrag vom 09.10.2025 (übermittelt per E-Mail am 10.10.2025), in welchem im Wesentlichen das Beschwerdevorbringen wiederholt und ergänzend die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vom 04.03.2005, B 1678/03 zur Grundsatzbestimmung des Art 2 § 12 ASFINAG-Gesetz bemängelt wurde.
Mit Vorlagebericht vom 17.10.2025 wurde der gegenständliche Abgabeakt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt.
Eine mündliche Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und wird im Hinblick darauf, dass ausschließlich rechtliche Fragen zu klären sind, auch nicht für erforderlich erachtet.
II.Sachverhalt:
Neben der Vermietung von Wohnungen zu Hauptwohnsitzzwecken vermietete der in Z ansässige Beschwerdeführer im Jahr 2025 unter anderem Räumlichkeiten in Z an eine Ärztin für Haut- und Geschlechtskrankheiten, welche diese Einheit als Ordination nützt. Der daraus erzielte Umsatz wird auf Euro 30.990,00 geschätzt (vgl im Jahr 2023 lag ein Umsatz von Euro 30.986,97 vor).
Für das Jahr 2025 liegt ein Umsatzsteuerbescheid noch nicht vor. Der Gesamtumsatz aus Vermietungen im Jahr 2025 wird auf Euro 87.900,00 geschätzt (vgl den Gesamtumsatz für 2023 in Höhe von Euro 87.896,20).
III.Beweiswürdigung:
Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den übermittelten Abgabenakt.
Feststellungen zur Bemessungsgrundlage ergeben sich aus einer Schätzung der Umsatzerwartung für 2025. Im Verfahren LVwG-2025/50/0926 hat sich aus dem Umsatzsteuerbescheid für 2023 ein Umsatz aus Vermietung in Höhe von Euro 87.896,20 ergeben, wovon Umsätze in Höhe von Euro 56.909,23 aus Vermietung von Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen, stammten, sodass ein Umsatz von Euro 30.986,97 (gerundet Euro 30.990,00) als Bemessungsgrundlage für die angeführte Vermietung als Ordination herangezogen worden ist. In dem gegenständlichen Verfahren wurde vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass hier wesentliche Änderungen dieser Mieteinnahmen für das Jahr 2025 zu erwarten sind.
IV.Rechtslage:
Die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Tiroler TourismusG 2006, LGBl Nr 19/2006 in der Fassung LGBl Nr 76/2023 und LGBl Nr 74/2024, lauten wie folgt:
§ 2
Mitglieder
(1) Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes sind jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
…
§ 30
Beitragspflicht
(1) Die Pflichtmitglieder haben für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Der unmittelbare oder mittelbare Nutzen aus dem Tourismus in Tirol wird aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 erzielt.
…
§ 31
Beitragspflichtiger Umsatz
(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind:
…
d)Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen,
…
V.Erwägungen
Gemäß § 2 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. […]
Voraussetzung für die Pflichtmitgliedschaft nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind nach der oben zitierten Bestimmung die umsatzsteuerrechtliche Unternehmenseigenschaft, die Erzielung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Nutzens aus dem Tourismus in Tirol sowie ein Sitz oder eine Betriebsstätte im Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes oder die Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vom Gebiet eines Tiroler Tourismusverbandes aus.
Der in Z ansässige Beschwerdeführer vermietet Wohnungen (unter anderem auch die Ordinationsräumlichkeiten in Z) und macht damit einen Umsatz von jährlich geschätzt Euro 87.900,00 (davon geschätzt Euro 30.990,00 für die Vermietung einer Ordination an eine Frauenärztin), sodass kein Zweifel an der Unternehmereigenschaft des Beschwerdeführers besteht, zumal es sich jedenfalls um eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen handelt und der Beschwerdeführer als Vermieter auch im rechtsgeschäftlichen Verkehr nach außen in Erscheinung tritt.
§ 30 Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl Nr 76/2023 bestimmt, dass die Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr (Vorschreibungszeitraum) des Tourismusverbandes an diesen Pflichtbeiträgen nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs4 leg cit unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten haben, wobei der unmittelbare oder mittelbare wirtschaftliche Nutzen aus dem Tourismus in Tirol aus den beitragspflichtigen Umsätzen nach § 31 leg cit oder aus den sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 leg cit erzielt wird. Damit wurde eine unwiderlegbare Rechtsvermutung geschaffen, wonach bei der Erzielung eines Umsatzes von einem Unternehmer jedenfalls ein Nutzen aus dem Tourismus erzielt wird und damit eine Beitragspflicht besteht.
Der Verfassungsgerichtshof hat diese Regelung in seinem Erkenntnis vom 23.09.2025, G 28/2025-8, als verfassungskonform beurteilt und dazu ausgeführt:
„Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Fall, dass ein Unternehmer keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zieht, für das Wirtschaftsleben keineswegs charakteristisch, sondern im Gegenteil eine atypische Erscheinung. Die aus Gründen der Verwaltungsökonomie zweckmäßige, ja vielfach unerlässliche Durchschnitts-betrachtung rechtfertigt hiebei die Außerachtlassung solcher atypischer Fälle, indem der Gesetzgeber eine unwiderlegbare Rechtsvermutung vorsieht, nach der bei Erzielung eines Umsatzes vom Unternehmer ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird (VfSlg 4925/1965, 6846/1972, 7082/1973).
Wie der Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, verbietet der Gleichheitsgrundsatz dem Gesetzgeber nicht, bei der Normsetzung von einer Durchschnittsbetrachtung auszugehen und auf den Regelfall abzustellen (vgl zB VfSlg 14.841/1997, 16.124/2001, 16.771/2002 und 20.298/2018), insbesondere, wenn dies der Schaffung leicht handhabbarer Regelungen und somit der Verwaltungsökonomie dient (VfSlg 15.819/2000 mwN). Dass dabei Härtefälle entstehen, macht das Gesetz nicht gleichheitswidrig (zB VfSlg 11.615/1988, 14.841/1997), wenn es sich um atypische, nur ausnahmsweise auftretende Fälle handelt (VfSlg 9901/1983, 11.301/1987, 11.615/1988, 11.665/1988, 14.703/1997, 15.850/2000, 20.255/2018). In diesem Zusammenhang darf der für die Durchschnittsbetrachtung gewählte Maßstab keinen Anlass zu Bedenken geben, was etwa dann der Fall wäre, wenn er die Mehrzahl der auftretenden Fälle nicht erfasste oder jeglicher wirtschaftlichen Erfahrung widerspräche (vgl VfSlg 4409/1963, 5160/1965, 16.048/2000). Diese Grenzen sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. …“
Demgemäß bedarf es auch im vorliegenden Fall keiner Einzelfallprüfung, ob ein Nutzen aus dem Tourismus gegeben ist, und ist schon allein auf Grund der Erzielung von Umsätzen als im Jahr 2025 in Z ansässigem Unternehmen davon auszugehen, dass er einen Nutzen aus dem Tourismus erzielt (hat).
Zur Berechnung der Abgabe:
Der beitragspflichtige Umsatz ist gemäß § 31 Abs 1 Tir TourismusG soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. Davon ausgenommen sind unter anderem Umsätze aus der Vermietung von einzelnen Wohnungen oder Teilen davon, die einer Person als Hauptwohnsitz dienen oder die sonst im Rahmen eines Schul- oder Hochschulbesuches, einer Berufsausbildung oder Berufsausübung für die Dauer von mehr als sechs Monaten ununterbrochen vermietet werden, dies einschließlich der dazugehörigen Garagen (lit d leg cit).
Unter Berücksichtigung dieser Ausnahme gemäß § 31 Abs 1 lit d Tir TourismusG verbleibt ein geschätzter beitragspflichtiger Umsatz in der Höhe von Euro 30.986,97. Es ergibt sich sohin eine Bemessungsgrundlage von Euro 30.990,00 (auf den nächsten Zehnerbetrag gerundet gemäß § 35 Abs 7 Tiroler TourismusG 2006).
Angemerkt wird, dass die Bestimmung des § 35 Abs 8 Tir TourismusG im Hinblick auf die Kleinunternehmerregelung auf den Gesamtumsatz abstellt und nicht auf den beitragspflichtigen Umsatz. Da der Gesamtumsatz auf Euro 87.900,00 geschätzt wird, liegt dieser über der Umsatzgrenze von Euro 55.000,00 und ist diese Bestimmung daher nicht anzuwenden.
Die Pflichtmitglieder sind gemäß § 1 Abs 3 Beitrittsgruppenverordnung mit ihren Unternehmen den ihren Tätigkeiten am besten entsprechenden Berufsgruppen nach Abs 1 der Beitrittsgruppenverordnung 2025, VBl Tirol Nr 129/2024, zuzuordnen.
Aufgrund der Einreihung des Beschwerdeführers in die Beitragsgruppe „674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing“ laut Beitragsgruppenverordnung 2025 in der Ortsklasse Z und seine Feriendörfer ergibt sich die Beitragsgruppe VI. Der in Tirol erzielte und gemäß § 35 Abs 7 Tir TourismusG gerundete beitragspflichtige Umsatz ist mit dem in § 35 Abs 2 lit f (Beitragsgruppe VI – 7,5 %) Tiroler TourismusG 2006 festgelegten Prozentsatz zu multiplizieren, was im vorliegenden Fall eine Grundzahl von 2.324 ergibt.
Der angewendete Promillesatz ist im Jahr 2025 für Z und seine Feriendörfer mit gesamt 7,7 ‰ (Fondanteil: 1,2 ‰, Verbandsanteil: 6,5 ‰) festgelegt.
Die Multiplikation des Promillesatzes mit der Grundzahl des Pflichtmitgliedes ergibt einen Beitrag in Euro. Liegt der so ermittelte Betrag einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds nach § 43 Abs 4 unter 30,00 Euro, so ist gemäß § 35 Abs 6 Tir TourismusG die Grundzahl in dem Maß zu erhöhen, dass ihre Multiplikation mit dem Promillesatz einschließlich des Beitrages an den Tiroler Tourismusförderungsfonds diesen Beitrag ergibt (Mindestbeitrag).
Im vorliegenden Fall ist daher unter Berücksichtigung dieser Bestimmung die „Mindestgrundzahl“ in Höhe von 3.896 anzunehmen.
Daher ergibt sich im vorliegenden Fall die folgende Berechnung:
Berufsgruppe
EH = Einzelhandel, GH = Großhandel
Beitragspflichtiger Umsatz
Prozent
Grundsatz
674 Verpächter von Gewerben, Verpächter oder Vermieter von Betriebsanlagen oder Betriebsräumen, Leasing
€ 30.990,00
7,5
Mindestgrundzahl
Promillesatz
Beitrag
Fondsanteil
1,2
€ 4,68
Tourismusverband
6,5
€ 25,32
Gesamt
7,7
€ 30,00
Davon bereits erstattet
€ 0,90
Einzuzahlender Betrag
€ 29,10
Die Berechnung des Pflichtbeitrages erfolgte sohin rechtmäßig.
Es ist daher spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen.
Belehrung und Hinweise
Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung, wenn das Landesverwaltungsgericht Tirol dies in seinem Spruch zugelassen hat, eine ordentliche, ansonsten eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt, von einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater oder einer Wirtschaftsprüferin bzw. einem Wirtschaftsprüfer abzufassen und einzubringen.
Beschwerdeführenden Parteien und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht weiters das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder eine Revision zu entrichtende Eingabegebühr beträgt Euro 340,00.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Kroker
(Richterin)
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