LVwG T LVwG-2026/49/1725-4

LVwG-2026/49/1725-4Tribunal Administrativo Regional4 de ago. de 2026

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Regest

Suchtmittel<br/>Cannabis<br/>THC<br/>Begründete Bedenken<br/>Fahrtauglichkeit<br/>Gesamtschau<br/>Vorfälle in den Vorjahren iZm Suchtmittel

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Landesverwaltungsgericht Tirol LVwG-2026/49/1725-4

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.08.2026
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.49.1725.4

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch RE BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.1.2026, ***, wegen Anordnung einer besonderen Maßnahme nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der amtsärztlichen Untersuchung binnen einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses nachzukommen ist.

2. Die (ordentliche) Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.Verfahrensgang und entscheidungswesentlicher Sachverhalt

Das Stadtpolizeikommando Y – Verkehrsinspektion erstattete die Meldung vom 30.12.2025, ***, wonach beim nunmehrigen Beschwerdeführer AA am 30.12.2025 um 10:29 Uhr in **** X, Adresse 3, anlässlich einer Lenkerkontrolle aufgrund eines durchgeführten Urin-Suchtgift-Vortests ein hoher positiver Wert bei THC von 1.500 ng/ml festgestellt worden sei. Das polizeiärztliche Gutachten habe ergeben, dass er nicht beeinträchtigt bzw fahrfähig gewesen sei. Aufgrund der positiven KPA-Einträge im Bereich Suchtgift (§ 28a SMG) könne von regelmäßigem Konsum ausgegangen werden. Es bestünden daher berechtigte Bedenken hinsichtlich der Verkehrszuverlässigkeit des Lenkers und erscheine daher eine besondere Überprüfung gemäß § 7 FSG angebracht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 22.1.2026 forderte die zuständige Bezirkshauptmannschaft Y (belangte Behörde) den Beschwerdeführer unter Verweis auf die §§ 8 und 24 Abs 4 FSG auf, sich binnen einem Monat ab Zustellung dieses Bescheides zur Erstattung eines Gutachtens, über seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, beim Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Y untersuchen zu lassen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, am 30.12.2025 sei der Beschwerdeführer in Y mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Im Zuge der Kontrolle habe sich der Verdacht einer möglichen Beeinträchtigung durch Suchtgift ergeben, weshalb ein freiwilliger Harntest durchgeführt worden sei. Dieser sei hoch positiv auf THC (1.500 ng/ml) verlaufen. Aufgrund des Ergebnisses sei er zum Zweck der klinischen Untersuchung CC vorgeführt worden. Diese Untersuchung habe ergeben, er sei nicht beeinträchtigt gewesen. Aufgrund dieser Umstände würden Bedenken bestehen, dass möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten. Es werde daher die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet.

Mit Schriftsatz vom 24.2.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, aktuelle Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung seien in einem Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs 4 FSG nachvollziehbar darzulegen. Im angefochtenen Bescheid würden solche aktuellen Bedenken jedenfalls nicht nachvollziehbar aufgezeigt, werde doch in dessen Begründung gerade festgehalten, dass die klinische Untersuchung durch CC ergeben habe, dass keine Beeinträchtigung vorgelegen sei. Weitere Begründungen seien dem Bescheid nicht zu entnehmen, sondern werde nur ergänzend pauschal festgehalten, dass aufgrund dieser Umstände Bedenken bestehen würden, dass möglicherweise gesundheitliche Probleme bestehen würden, welche negative Auswirkungen auf das sichere Lenken von Kraftfahrzeugen haben könnten. Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Aufforderung zur Untersuchung bei einem Amtsarzt zum Zwecke der Erstattung eines Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen würden daher nicht vorliegen.

Mit E-Mail vom 20.3.2026 teilte die Bezirkshauptmannschaft Y – Gesundheit mit, im Zusammenhang mit Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz seien in den letzten fünf Jahren zwei Einträge, in den Jahren 2021 und 2023, ersichtlich. In Bezug auf das Jahr 2021 übermittelte das Gesundheitsamt die Anzeige aus dem eSM (zentrales Register „eSuchtmittel“) vom 20.3.2026 betreffend Mitteilung gemäß § 13 Abs 2b SMG (Anfangsverdacht), wonach der Beschwerdeführer unter Verweis auf § 27 Abs 1 SMG verdächtig sei im Zeitraum von zumindest 1.12.2021 bis 16.3.2021 in **** W, Adresse 4, Arbeiterunterkunft, Suchtmittel in Form von Cannabiskraut weitergegeben, verkauft und besessen zu haben. Ein Verdacht auf Konsum bestand nicht. In Bezug auf das Jahr 2023 übermittelte das Gesundheitsamt das E-Mail vom 16.3.2023 des Landeskriminalamts – Ermittlungsbereich Suchtmittel, in welchem ausgeführt ist, dass am 16.3.2023 über Anordnung der Staatsanwaltschaft Y beim Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse in **** Z, Y Adresse 5, eine Hausdurchsuchung erfolgt sei. Im Zuge der Durchsuchung seien 2,1 Gramm Cannabiskraut aufgefunden und sichergestellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich in diesem Zusammenhang lediglich zum Eigenkonsum geständig gezeigt.

Mit Schriftsatz vom 15.6.2026, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol den Akt zur Entscheidung vor.

Der Beschwerdeführer weist insgesamt 123 nicht einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen auf.

Am 28.7.2026 führte das Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen.

Der Beschwerdeführer führte dabei aus: „Ich habe damals schon geraucht, das war aber einige Tage zuvor. Wenn ich geraucht habe bzw bekifft war, dann fahre ich nicht unmittelbar danach. Das ist mir schon als Solches bewusst. Ich habe auch beim Amts- bzw Polizeiarzt die ganzen Tests gemacht und dann verlangt die Bezirkshauptmannschaft Y darüber hinaus dennoch noch einmal zum Amtsarzt zu gehen. Aus meiner Sicht ist es auch unmöglich, dass ein derart hoher Wert bei der damaligen Messung herausgekommen ist. Ich habe früher nur freitags geraucht, dass über das Wochenende am Montag wieder alles „weg“ ist. Ich möchte aber ergänzen, dass ich jetzt nichts mehr rauche. Auf die Frage, ob ich bereits einmal polizeilich im Zusammenhang mit Suchtmittel in Kontakt gekommen bin, gebe ich an: Nein. Einmal in Deutschland habe ich eine derartige Begegnung mit der Polizei gehabt. Damals war ich aber nicht Lenker. Vermeintlich läuft das in Deutschland anders. Ich war nur Beifahrer. Auch dort hat die Polizei gemeint, ich sollte einen Drogentest machen. Diesbezüglich müsste auch ein Akt beim Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegen, das dürfte im letzten Jahr gewesen sein. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat damals gesagt, nein, da ist nichts dran. Ich war damals nur Beifahrer und nicht Lenker. Über Vorhalt, wonach im Behördenakt dennoch Hinweise aus dem Jahr 2021 und 2023 diesbezüglich bestehen, gebe ich an: Ja, das ist schon richtig, ich habe zunächst die Frage dahingehend verstanden, im Zusammenhang mit dem Lenken. Ich habe schon im Vorfeld gesagt, ich habe früher sehr wohl geraucht. In diesem Zusammenhang haben sich dann auch diese zwei Vorfälle im Jahr 2021 und 2023 ergeben. … Ich möchte noch einmal wiederholen und ausführen, dass ich jetzt nicht mehr rauche. Ich bin auch nie, wenn ich geraucht habe, unmittelbar gefahren. Das mache ich nicht. Ich habe wirklich minimum zwei Tage kein Fahrzeug in Betrieb genommen. Es war in der Vergangenheit wirklich nur freitags.“

Der Beschwerdeführer bzw sein Beschwerdeführer-Vertreter bestätigten abschließend, dass keine weiteren Beweise mehr erforderlich und ausständig sind.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der belangten Behörde und den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie die Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

II.Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich widerspruchs- und zweifelsfrei aus den Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie den Aussagen des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

Die Sachverhalte aus den Jahren 2021 und 2023 ergeben sich aus dem im Behördenakt einliegenden Auszug aus dem eSM vom 20.3.2026 sowie dem im Behördenakt einliegenden E-Mail vom 16.3.2023 des Landeskriminalamts – Ermittlungsbereich Suchtmittel.

Der THC-Wert von 1.500 ng/ml ergibt sich aus dem im Behördenakt einliegenden Teststreifen.

Der Sachverhalt steht daher unbestritten fest.

III.Rechtslage

Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 18/2026:

„Gesundheitliche Eignung

§ 8.

(1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(2a) Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung eine befristete Lenkberechtigung erhalten und zu deren Verlängerung ein ärztliches Gutachten erbringen müssen, sind hinsichtlich der zur Erlangung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Schriften und der Ausstellung des neuen Führerscheines im Zuge dieser Verlängerung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit. Für die Ausstellung des Führerscheines ist jedoch ein Kostenersatz zu leisten, der jener Gebietskörperschaft zukommt, die den Aufwand für die Behörde zu tragen hat, die die Herstellung des Führerscheines in Auftrag gegeben hat. Die Höhe dieses Kostenersatzes ist durch Verordnung des Bundesministers für Innovation, Mobilität und Infrastruktur festzusetzen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

1. gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;

3. zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;

4. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(3a) Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen. Einen Antrag auf Verlängerung einer Lenkberechtigung kann die antragstellende Person bei der Behörde ihrer Wahl innerhalb des Bundesgebietes einbringen; diese Behörde hat darüber zu entscheiden.

(4) Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.

(5) Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.

(6) Der Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1. die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

2. die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;

3. die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;

4. die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;

5. die Meldepflichten des sachverständigen Arztes.

Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festzusetzen.

(…)

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.

(…)

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

IV.Erwägungen

Gemäß § 24 Abs 4 FSG hat die Behörde bei Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung eines Besitzers einer Lenkberechtigung zur Klärung dieser Bedenken ein amtsärztliches Gutachten einzuholen. Erforderlichenfalls kann die Behörde die Beibringung fachärztlicher Stellungnahmen oder weiterer Befunde anordnen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Anordnung einer Maßnahme gemäß § 24 Abs 4 FSG nicht voraus, dass die gesundheitliche Nichteignung des Betroffenen bereits feststeht. Voraussetzung ist vielmehr das Vorliegen konkreter und objektivierbarer Umstände, die geeignet sind, begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung hervorzurufen. Die amtsärztliche Untersuchung dient der Abklärung dieser bereits bestehenden Zweifel und nicht dazu, erstmals festzustellen, ob überhaupt Bedenken bestehen (vgl VwGH 24.2.2005, 2004/11/0019; 20.3.2012, 2011/11/0209).

Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Grundsätze in seinem Erkenntnis vom 14.2.2024, Ra 2021/11/0094. Danach müssen die einer Anordnung nach § 24 Abs 4 FSG zugrunde liegenden Bedenken bereits auf einer nachvollziehbaren Tatsachengrundlage beruhen. Die amtsärztliche Untersuchung dient der medizinischen Beurteilung, ob sich die aufgrund konkreter Umstände bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung bestätigen. Maßgeblich ist daher nicht, ob die gesundheitliche Nichteignung bereits erwiesen ist, sondern ob ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die eine weitere medizinische Abklärung erforderlich machen.

Im vorliegenden Fall ergeben sich solche Anhaltspunkte aus einer Gesamtschau mehrerer objektiver Umstände.

Anlässlich einer polizeilichen Kontrolle wurde beim Beschwerdeführer ein Urin-Test durchgeführt, welcher einen THC-Wert von 1.500 ng/ml (THC-COOH) ergab. Dieser Befund stellt einen objektiven Hinweis auf einen erfolgten Cannabiskonsum dar. Für die Beurteilung nach § 24 Abs 4 FSG ist dieser Umstand jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den weiteren festgestellten Tatsachen zu betrachten.

Bereits im Jahr 2021 erfolgte eine Mitteilung gemäß § 13 Abs 2b SMG im Zusammenhang mit einem Verdacht nach § 27 Abs 1 SMG. Darüber hinaus wurde im Jahr 2023 im Zuge einer Hausdurchsuchung Cannabiskraut sichergestellt und Eigenkonsum festgestellt. Weiters gab der Beschwerdeführer selbst an, früher regelmäßig Cannabis konsumiert zu haben, wobei er einen Konsum an den Wochenenden einräumte.

Diese Umstände begründen in ihrer Gesamtheit konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Cannabiskonsum des Beschwerdeführers nicht bloß als einmaliges oder völlig isoliertes Ereignis zu beurteilen ist. Sie sind daher geeignet, Zweifel daran hervorzurufen, ob die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen weiterhin uneingeschränkt gegeben ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere nach dem Erkenntnis vom 14.2.2024, Ra 2021/11/0094, im Rahmen einer Anordnung gemäß § 24 Abs 4 FSG eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände vorzunehmen ist. Auch mehrere zeitlich auseinanderliegende Ereignisse können – insbesondere im Zusammenhang mit einem weiteren aktuellen Anhaltspunkt – geeignet sein, begründete Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zu begründen.

Die festgestellten Umstände sind darüber hinaus geeignet, Anhaltspunkte für einen Sachverhalt zu liefern, der eine nähere medizinische Prüfung im Hinblick auf § 14 Abs 5 FSG-GV erforderlich erscheinen lässt. Ob tatsächlich ein die gesundheitliche Eignung ausschließender oder einschränkender Suchtmittelkonsum bzw Suchtmittelmissbrauch vorliegt, ist jedoch nicht im Verfahren über die Anordnung gemäß § 24 Abs 4 FSG abschließend zu beurteilen, sondern Gegenstand der amtsärztlichen Begutachtung.

Ergänzend ist festzuhalten, dass sich die im angefochtenen Bescheid angeführten Bedenken zunächst auf den anlässlich der polizeilichen Kontrolle festgestellten THC-Wert von 1.500 ng/ml sowie die in der polizeilichen Meldung vom 30.12.2025 enthaltenen Hinweise auf einen möglichen über einen Einzelfall hinausgehenden Cannabiskonsum stützten.

In der polizeilichen Meldung wurde zudem darauf hingewiesen, dass entsprechende einschlägige Eintragungen vorhanden seien. Auch wenn diese näheren Umstände in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht im Einzelnen dargestellt wurden, wurden von der belangten Behörde nach Bescheiderlassung ergänzend zur polizeilichen Meldung weitere Erhebungen durchgeführt, die zu den festgestellten Sachverhalten in den Jahren 2021 und 2023 führten.

Diese ergänzend erhobenen Umstände stellen keine unzulässige Auswechslung der Entscheidungsgrundlage dar, sondern konkretisieren und verstärken jene Zweifel, die bereits aufgrund des im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegenden THC-Befundes und der daraus ableitbaren Anhaltspunkte für einen über einen bloßen Einzelfall hinausgehenden Cannabiskonsum bestanden. Sie ermöglichen eine umfassendere Beurteilung des im Verfahren relevanten Sachverhaltes und sind im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Das Landesverwaltungsgericht hat seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es sind daher sämtliche im Entscheidungszeitpunkt vorliegenden und für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angeordneten Maßnahme relevanten Ermittlungsergebnisse zu berücksichtigen. Die ergänzend eingeholten Unterlagen zu den Jahren 2021 und 2023 waren somit in die Beurteilung miteinzubeziehen, soweit sie für die Beurteilung der im Zeitpunkt der Entscheidung bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung relevant sind.

Unter Berücksichtigung dieser ergänzenden Sachverhaltselemente erweisen sich die bereits aufgrund des THC-Befundes bestehenden Bedenken als weiter konkretisiert. Die nachträglich hervorgekommenen Umstände begründen daher keine neuen, vom ursprünglichen Anlassfall losgelösten Bedenken, sondern verdeutlichen vielmehr das Gewicht der bereits bestehenden Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung und bestätigen die Notwendigkeit einer weiteren medizinischen Abklärung gemäß § 24 Abs 4 FSG.

Der Beschwerdeführer bringt vor, mittlerweile keinen Cannabiskonsum mehr zu betreiben.

Dieses Vorbringen war bei der Beurteilung der Sachlage im Entscheidungszeitpunkt zu berücksichtigen. Es vermag jedoch angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalles die bestehenden Bedenken nicht bereits im Vorfeld auszuräumen.

Dabei wird nicht verkannt, dass eine glaubhafte Beendigung eines früheren Konsumverhaltens grundsätzlich geeignet sein kann, Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall stehen dieser Erklärung jedoch mehrere objektive Tatsachen gegenüber, nämlich der vom Beschwerdeführer selbst eingeräumte regelmäßige Konsum in der Vergangenheit, die suchtmittelrechtlich relevanten Umstände in den Jahren 2021 und 2023 sowie der anlässlich der polizeilichen Kontrolle erhobene THC-Befund von 1.500 ng/ml. Aus dieser Gesamtschau ergeben sich weiterhin ausreichende Anhaltspunkte, die eine medizinische Abklärung erforderlich machen.

Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, dass ihm anlässlich der polizeilichen Kontrolle trotz des festgestellten THC-Wertes eine Fahrtauglichkeit attestiert wurde, ist daraus für die Beurteilung nach § 24 Abs 4 FSG nichts zu gewinnen.

Die Beurteilung der aktuellen Fahrtauglichkeit im Rahmen einer Verkehrskontrolle betrifft ausschließlich die Frage, ob der Betroffene im konkreten Zeitpunkt zum sicheren Lenken eines Kraftfahrzeuges in der Lage war. Davon zu unterscheiden ist die Frage der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, welche eine auf Dauer angelegte Beurteilung darstellt. Eine konkrete Feststellung der Fahrtauglichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt ist daher nicht mit der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung als dauerhafte Voraussetzung für die Teilnahme am Straßenverkehr gleichzusetzen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zwischen bloßen Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung und der erst im weiteren Verfahren zu klärenden Frage der tatsächlichen gesundheitlichen (Nicht-)Eignung zu unterscheiden (vgl VwGH 8.9.2016, Ra 2014/11/0087). Die Feststellung einer aktuellen Fahrtauglichkeit steht daher der Annahme begründeter Bedenken im Sinne des § 24 Abs 4 FSG nicht entgegen.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall aufgrund der Gesamtheit der festgestellten Tatsachen – insbesondere des THC-Befundes von 1.500 ng/ml, des im Jahr 2021 dokumentierten Sachverhaltes im Zusammenhang mit einem Verdacht nach § 27 Abs 1 SMG (Mitteilung gemäß § 13 Abs 2b SMG), der im Jahr 2023 erfolgten Sicherstellung von Cannabiskraut samt Feststellung von Eigenkonsum sowie der eigenen Angaben des Beschwerdeführers zu einem regelmäßigen früheren Konsum – weiterhin konkrete und objektiv nachvollziehbare Zweifel hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung bestehen.

Diese Zweifel beruhen nicht auf bloßen Vermutungen, sondern auf mehreren festgestellten Umständen, die eine medizinische Abklärung erforderlich machen. Die Anordnung gemäß § 24 Abs 4 FSG stellt daher keine Vorwegnahme der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung dar, sondern dient gerade deren fachkundiger Klärung.

Die Anordnung der belangten Behörde, sich zum Zwecke der Überprüfung, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind, gemäß § 8 FSG amtsärztlich untersuchen zu lassen, erfolgte demnach zu Recht.

Die Frist von einem Monat ab Zustellung dieses Erkenntnisses, innerhalb derer die amtsärztliche Untersuchung durchzuführen ist, war entsprechend anzupassen und erweist sich diese in diesem Zusammenhang als angemessen und verhältnismäßig.

Die Beschwerde war daher im Ergebnis mit Maßgabe der Anpassung der Frist als unbegründet abzuweisen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

VI.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Fragen der vorgenommenen Beweiswürdigung stellen in der Regel keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG dar.

Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Auf die unter Punkt V. zitierte höchstgerichtliche Judikatur wird zudem verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von € 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

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