LVwG-2026/47/0418-12•LVwG T LVwG-2026/47/0418-12
LVwG-2026/47/0418-12Tribunal Administrativo Regional7 de ago. de 2026
Aufenthaltsbewilligung Student<br/>Studienerfolgsnachweis<br/>Zweitstudium<br/>
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Keplinger über die Beschwerde der AA, geb XX.XX.XXX, StA Iran, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Rechtsanwalt in Adresse 1,**** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 14.01.2026, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ist ihrem Antrag vom 29.10.2025 entsprechend ein Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung - Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.
2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b AVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 und § 17 VwGVG die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 05.05.2026, Zl LVwG-2026/47/0418-8, mit Euro 129,00 bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher binnen zwei Wochen nach Zustellung des Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I.Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin brachte am 29.10.2025 bei der belangten Behörde einen Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“ samt Beilagen ein. Mit dem Antrag legte sie eine Bestätigung des Studienerfolges der Universität Z für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ und für das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ sowie eine Studienzeitbestätigung und eine Studienbestätigung der Universität Z vor. Zudem wurden eine Kopie des Reisepasses, eine Verlängerung des Benützungsvertrages für ihre derzeitige Wohnung, ein Versicherungsdatenauszug, eine Kontoübersicht vom 01.10.2024 bis zum 28.10.2025 und Lohnzettel dem Antrag beigelegt.
Mit E-Mail vom 17.11.2025 reichte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ihre Beschäftigungsbewilligung nach.
Mit Schreiben vom 27.11.2025, Zl ***, wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzuweisen, da der Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr fehle. Die Frist für eine etwaige Stellungnahme wurde auf Nachfrage der Beschwerdeführerin bis zum 19.12.2025 erstreckt.
Mit Stellungnahme vom 19.12.2025 führte die Beschwerdeführerin aus, sie könne für das vorangegangene Studienjahr im Bachelorstudium Wirtschaftswissenschaften einen Studienerfolg von 18 ECTS nachweisen. Für die Beurteilung des Studienerfolgs sei der Studienerfolgsnachweis ausschlaggebend. Es gebe keine höchstgerichtliche Judikatur, die das Nicht-Absolvieren der Studieneingangs- und Orientierungsphase als zwingende Voraussetzung für die Anerkennung darüberhinausgehender Prüfungen behandle. Der verlangte Studienerfolg müsse nach der Rsp des VwGH nur dem betriebenen Studium zurechenbar sein. Zudem habe sie im vorangegangenen Studienjahr das Bachelorstudium Internationale Wirtschaftswissenschaften aufgenommen und es seien die Prüfungen für „PS Grundlagen der Volkswirtschaft“, „PS Mathematik“, „Formula Student – Campus Motorsport“ sowie „VU Aspekte der Digitalisierung“ anerkannt worden. Sie könne somit für das im vorangegangenen Studienjahr aufgenommene Bachelorstudium der Internationalen Wirtschaftswissenschaften 16,5 ECTS an anerkannten Prüfungen vorweisen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass sie bereits über drei Jahre im Bundesgebiet aufhältig sei. Sie spreche Deutsch auf B1 Niveau und sei generell gut integriert in die österreichische Gesellschaft. Nicht außer Acht zu lassen sei in dem Zusammenhang auch, dass sie mit schweren Depressionen zu kämpfen gehabt habe. Sie beantrage somit, dem Verlängerungsantrag stattzugeben und ihr die Aufenthaltsbewilligung „Student“ für ein Jahr zu verlängern.
Mit E-Mail vom 05.01.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde ein eingescanntes Exemplar ihres neuen Reisepasses sowie eine aktuelle Bestätigung ihres Studienerfolges für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“, wobei sie der belangten Behörde auch mitteilte, dass sie inzwischen beide STEOP-Prüfungen positiv absolviert habe. Eine der Prüfungen sei bereits im Universitätssystem verbucht. Die zweite Prüfung werde in Kürze ebenfalls im System eingetragen.
Mit E-Mail vom 09.01.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin der belangten Behörde eine aktuelle Bestätigung des Studienerfolges für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ und für das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 14.01.2026 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin gemäß § 64 Abs 2 NAG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Ablegung der erforderlichen freien Wahlmodule bereits vor dem vorangegangenen Studienjahr zur Gänze ausgeschöpft gewesen sei. Die Module „SE Formula Student – Campus Motorsport“ und „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“ hätten nach dem Curriculum daher nicht mehr abgelegt werden müssen und würden somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen. Sie könnten daher nicht bei der Bewertung des Studienerfolges berücksichtigt werden. Für den Studienerfolg im Studienjahr Oktober 2024 bis September 2025 könnten daher lediglich die Module „PS Grundlagen der Volkswirtschaft“ und „PS Mathematik“ berücksichtigt werden, wodurch sie auf einen Studienerfolg von 8/4 ECTS-Punkten/Semesterstunden komme. Hinsichtlich des Bachelorstudiums „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ sei es in Bezug auf die Anrechnung von Modulen zwar zutreffend, dass angerechnete Prüfungen bei der Beurteilung des Studienerfolgs Berücksichtigung finden könnten, jedoch könne daraus keinesfalls abgeleitet werden, dass der erforderliche Studienerfolg bedingungslos als erbracht gilt, wenn eine Person im selben Jahr ein neues Studium aufnehme und sich die zuvor im selben Studienjahr in einem anderen Studium abgelegten Prüfungen anerkennen lasse. Folglich könnten die anerkannten Prüfungen nicht als Studienerfolg gewertet werden. Die Beschwerdeführerin weise somit einen Studienerfolg von insgesamt 8/4 ECTS-Punkten/Semesterstunden auf und habe daher die besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erbracht. Dem Vorbringen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit mit schweren Depressionen zu kämpfen gehabt habe, werde entgegengehalten, dass sie offensichtlich in der Lage gewesen sei, Lehrveranstaltungen zu besuchen und Prüfungen abzulegen. Zudem seien entsprechende ärztliche Befunde im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt worden. Darüber hinaus habe sie keine Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Annahme eines nicht ausreichenden Studienerfolges vorgebracht.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde vom 11.02.2026, in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst vorgebracht wurde, die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerdeführerin mit 30.07.2025 das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ aufgenommen und sich die Lehrveranstaltungen „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“ und „SE Formula Student – Campus Tirol Motorsport“ für dieses Studium anrechnen habe lassen. Im Rahmen jenes Studiums habe sie ihr Kontingent an Wahlfächern noch nicht ausgeschöpft. Daher könne nicht davon gesprochen werden, dass jene Lehrveranstaltungen nicht mehr abgelegt werden hätten müssen bzw nicht nachweislich zum Studienerfolg beitragen würden. Auch seien jene zwei Module von der Beschwerdeführerin im Jahr 2025 abgeschlossen worden. Demnach hätten diese zum Zeitpunkt der letzten Verlängerung noch gar nicht bestanden und seien folglich der Behörde nicht vorgelegt worden. Ebenso seien die Module „VO Betriebswirtschaftliches Denken und Management“, „VO Grundlagen der Volkswirtschaft“, „VU Strategisches Handelsmanagement“, „PS Strategisches Handelsmanagement“ und „Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe I B1“ zwar nicht für den heranzuziehenden Zeitraum relevant, jedoch angesichts einer Verhältnismäßigkeitsprüfung miteinzubeziehen. Die weiteren Bestrebungen der Beschwerdeführerin würden zeigen, dass sie nach wie vor bemüht sei, die notwendigen Lehrveranstaltungen zu absolvieren und sich ein vertiefendes Wissen im Bereich Wirtschaft anzueignen. Beantragt wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und die Stattgabe des Antrags der Beschwerdeführerin, in eventu die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheids. Beigelegt wurden die aktuellen Bestätigungen des Studienerfolges für die beiden Studien.
Mit Eingabe vom 03.07.2026 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Studienerfolgsbestätigung vom 02.07.2026 aus welcher hervorgeht, dass am 22.06.2026 „PS Organisation: Prozesse und Praktiken“ im Ausmaß von 2 ECTS-Anrechnungspunkten, am 25.06.2026 „Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe II (B2) im Ausmaß von 6,5 ECTS-Anrechnungspunkten und am 27.05.2026 „PS Strategie und Marketing“ im Ausmaß von 2 ECTS-Anrechnungspunkten erfolgreich absolviert wurden.
Mit Eingabe vom 04.08.2026 legte die Beschwerdeführerin eine Bescheidausfertigung des AMS Z gemäß § 20 Abs 3 AuslBG vom 15.07.2026 vor, mir welcher die Beschäftigungsbewilligung verlängert wurde, vor.
Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, die Einsichtnahme in das Curriculum der Universität Z für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ ab 01.10.2021, die Einsichtnahme in das Curriculum der Universität Z für das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“, in die Beschwerdeergänzung samt Urkundenvorlage vom 12.04.2026, die Einvernahme der Beschwerdeführerin in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.04.2026 und die Einsichtnahme in die im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen.
II.Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin ist iranische Staatsbürgerin. Sie ist am XX.XX.XXX in X, Iran, geboren.
Der Beschwerdeführerin wurde 14.04.2022 erstmals der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“, gültig von 14.04.2022 bis 14.04.2023, erteilt. Der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ wurde der Beschwerdeführerin am 15.04.2023 mit einer Gültigkeitsdauer bis 14.04.2024 verlängert. Ein neuerlicher Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.04.2024 abgewiesen. Dagegen brachte diese Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.12.2024, Zl LVwG-2024/47/1497-16, wurde dieser Beschwerde Folge gegeben, der Bescheid behoben und ihr wiederum der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsbewilligung – Student“ mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr erteilt. Den verfahrensgegenständlichen Verlängerungsantrag brachte sie am 29.10.2025 ein.
Die Beschwerdeführerin lebt seit 2022 in Österreich und wurde am 02.03.2022 als Studentin des Universitätslehrgangs „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ an der Universität Z zugelassen. Im Rahmen dieses Universitätslehrganges absolvierte sie Lehrveranstaltungen im Ausmaß von insgesamt 69 ECTS-Anrechnungspunkten und schloss diesen am 06.07.2022 erfolgreich ab. Seit 29.09.2022 ist die Beschwerdeführerin laufend im Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ gemeldet. Das Vollzeit-Bachelorstudium umfasst 180 ECTS-Anrechnungspunkte und die Studiendauer beträgt sechs Semester. Zudem ist die Beschwerdeführerin seit 30.07.2025 laufend im Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ gemeldet, welches ebenso 180 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und bei dem die Studiendauer auch sechs Semester beträgt.
Nach dem Abschluss des „Vorstudienlehrgang zur Vorbereitung auf Ergänzungsprüfungen“ am 06.07.2022 absolvierte die Beschwerdeführerin im Rahmen des Bachelorstudiums „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ bisher 12 Prüfungen, darunter sechs freie Wahlfächer („HIST 2991.3 – Human Rights“, „VO Social Skills“, „ECON 3000 – Managerial Economics“, „VO Über die Sprachen der Welt“, SE Formula Student - Campus Tirol Motorsport“ und „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“), erfolgreich. Im Rahmen des Bachelorstudiums „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ schloss sie bereits drei Pflichtmodule sowie acht weitere Prüfungen, darunter sieben freie Wahlfächer („HIST 2991.3 – Human Rights“, „VO Social Skills“, „ECON 3000 – Managerial Economics“, „VO Über die Sprachen der Welt“, SE Formula Student - Campus Tirol Motorsport“, „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“ sowie „Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe I (B1)“), erfolgreich ab. Die Prüfungen „VO Betriebswirtschaftliches Denken und Management“, „VO Grundlagen der Volkswirtschaft“, „HIST 2991.3 – Human Rights“, „VO Social Skills“, „ECON 3000 – Managerial Economics“, „PS Mathematik“, „VO Über die Sprachen der Welt“, „SE Formula Student - Campus Tirol Motorsport“ und „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“ wurden für das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ anerkannt.
Im maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 absolvierte sie vier Prüfungen („PS Grundlagen der Volkswirtschaft“, „PS Mathematik“, „SE Formula Student – Campus Tirol Motorsport“, „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“) im Ausmaß von insgesamt 18 ECTS-AP erfolgreich.
Freie Wahlfächer können aus dem gesamten Lehrveranstaltungsangebot aller Bachelorstudien der Universität Z entnommen werden. Die Lehrveranstaltung „Deutsch als Fremdsprache Aufbaustufe I (B1)“ wird im Rahmen des Sprachenzentrums der Universität Z angeboten. Die Beschwerdeführerin benötigt für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ freie Wahlmodule im Ausmaß von lediglich 7,5 ECTS-AP. Dieses Kontingent an freien Wahlfächern wurde vor dem maßgeblichen Studienjahr bereits ausgeschöpft. Für das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ sind freie Wahlfächer im Ausmaß von 30 ECTS-AP zu absolvieren. Dieses Kontingent wurde von der Beschwerdeführerin vor dem maßgeblichen Studienjahr noch nicht zur Gänze ausgeschöpft.
Die Beschwerdeführerin wohnt derzeit in Adresse 2, **** Y. Die Höhe des für die Wohnung zu entrichtenden Benützungsentgelts beträgt Euro 382,90 monatlich.
Die Beschwerdeführerin ist derzeit für 18 Stunden pro Woche bei CC angestellt und verdient 14-mal jährlich Euro 1.506,87 monatlich. Dadurch ist sie laufend bei der ÖGK krankenversichert.
Die Beschwerdeführerin verfügt über einen iranischen Reisepass mit einer Gültigkeit bis 04.12.2030.
III.Beweiswürdigung:
Die wesentlichen Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des verwaltungsbehördlichen Aktes sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zum gegenständlichen Verfahren, insbesondere aus den der Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen zu den Studienleistungen seit der Zulassung als Studentin und zum maßgeblichen Studienjahr 2024/2025 ergeben sich aus den der Behörde und dem Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den Bestätigungen des Studienerfolges zum Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ und zum Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“.
Die Feststellungen zu den Gesamt-ECTS-Anrechnungspunkten, zur Studiendauer und zum Gesamtausmaß der erforderlichen freien Wahlmodule basieren auf dem Curriculum für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ ab 01.10.2021 und dem Curriculum für das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ ab 01.10.2025.
Dass die Beschwerdeführerin derzeit 18 Stunden pro Woche bei CC angestellt ist, gab sie in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 14.04.2026 glaubwürdig an dies deckt sich mit den vorgelegten unbedenklichen Unterlagen.
IV.Rechtslage:
Die wesentlichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG 2005), BGBl I Nr 100/2005, idF BGBl I Nr 87/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot (Art. 3 Z 6 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
2a.gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Art. 3 Z 4 der Rückführungsrichtlinie) eines anderen EWR-Mitgliedstaats oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 2a, 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.“
„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(2a) Bei Erteilung eines Aufenthaltstitels an Inhaber eines Visums C gemäß § 24 FPG beginnt die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels frühestens mit Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.“
„Studenten
§ 64. (1) Drittstaatsangehörigen ist eine Aufenthaltsbewilligung als Student auszustellen, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 erfüllen und
2. ein ordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule gemäß dem Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, absolvieren,
3. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz, BGBl. I Nr. 74/2011, oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, dieses mindestens 40 ECTS-Anrechnungspunkte umfasst und nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient,
4. ein außerordentliches Studium im Rahmen eines Universitätslehrganges gemäß § 56 Universitätsgesetz 2002, eines Lehrganges zur Weiterbildung gemäß § 9 Fachhochschul-Studiengesetz, eines Universitätslehrganges gemäß § 3 Abs. 4 Privatuniversitätengesetz oder eines Hochschullehrganges gemäß § 39 Hochschulgesetz 2005 absolvieren, welches auf die in der Zulassungsentscheidung vorgeschriebene Ergänzungsprüfung vorbereitet,
5. ein außerordentliches Studium zur Herstellung der Gleichwertigkeit ihres ausländischen Studienabschlusses gemäß § 90 Abs. 4 Universitätsgesetz 2002, § 6 Abs. 6 Fachhochschul-Studiengesetz oder § 68 Abs. 4 Hochschulgesetz 2005 absolvieren,
6. ein außerordentliches Studium zum Besuch einzelner Lehrveranstaltungen aus wissenschaftlichen Fächern, sofern das in Z 4 genannte außerordentliche Studium erfolgreich abgeschlossen wurde und das Aufnahme- oder Eignungsverfahren aus nicht vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen erst im darauffolgenden Semester absolviert werden kann, oder
7. ein in Z 2 angeführtes Studium abgeschlossen haben und im Anschluss daran eine für die Berufsausübung gesetzlich verpflichtende fachliche Ausbildung absolvieren.
Eine Haftungserklärung ist zulässig.
(2) Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder Pädagogischen Hochschule erbringt und in den Fällen des Abs. 1 Z 4 darüber hinaus spätestens innerhalb von zwei Jahren die Zulassung zu einem Studium gemäß Abs. 1 Z 2 nachweist. Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 7, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zu diesem Zweck nur zulässig, wenn der Drittstaatsangehörige einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschriften erbringt. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges oder Ausbildungsfortschrittes eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.
(3) Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach dem AuslBG. Diese Erwerbstätigkeit darf das Erfordernis des Studiums als ausschließlichen Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen.
(4) Drittstaatsangehörigen, die ein Studium oder eine Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 erfolgreich abgeschlossen haben und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41, 42 oder 43c anstreben, kann die Aufenthaltsbewilligung als Student im Rahmen eines Verfahrens nach § 24 Abs. 1 einmalig zum Zweck der Arbeitssuche oder der Unternehmensgründung für die Dauer von zwölf Monaten (§ 20 Abs. 1) verlängert werden, sofern die Voraussetzungen des 1. Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs. 2 Z 2 weiter vorliegen.
(5) Die Änderung des Aufenthaltszwecks als Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung als Student gemäß Abs. 4 im Rahmen eines Zweckänderungsverfahrens (§ 26) oder eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 ist nur in den Fällen der §§ 41, 42, 43c oder 47 Abs. 2 zulässig.
(6) Entscheidungen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Student sind von der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde unverzüglich, längstens jedoch binnen 90 Tagen zu treffen.
(7) Die Aufenthaltsbewilligung als Student ist an Drittstaatsangehörige, die an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (§ 2 Abs. 1 Z 22) teilnehmen oder für die eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen gilt, für die Dauer von zwei Jahren auszustellen.“
Die wesentlichen Bestimmungen der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl II Nr 451/2005, idF BGBl. II Nr 262/2025, lauten auszugsweise wie folgt.
„Weitere Urkunden und Nachweise für Aufenthaltsbewilligungen
§8.
(…)
8. für eine Aufenthaltsbewilligung „Student“:
a)Aufnahmebestätigung der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule;
b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität oder der öffentlichen oder privaten Pädagogischen Hochschule über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 56/2018 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG; im Fall des § 64 Abs. 1 Z 4 NAG zusätzlich ein Nachweis über die Zulassung zu einem Studium gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG innerhalb von zwei Jahren;
c)im Fall eines erstmaligen Antrages nach § 64 Abs. 1 Z 7 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums gemäß § 64 Abs. 1 Z 2 NAG, einen Nachweis über die Aufnahme zu einer gesetzlich verpflichtenden fachlichen Ausbildung sowie im Fall eines Verlängerungsantrages einen Nachweis über einen angemessenen Ausbildungsfortschritt nach Maßgabe der der jeweiligen Ausbildung zugrundeliegenden gesetzlichen Vorschrift;
d)im Fall eines Verlängerungsantrages nach § 64 Abs. 4 NAG ein schriftlicher Nachweis über den erfolgreichen Abschluss eines Studiums oder einer Ausbildung gemäß § 64 Abs. 1 Z 2, 3, 5 oder 7 NAG;
e)gegebenenfalls Nachweis über die Teilnahme an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen oder das Vorliegen einer Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen;
(…)“
Die wesentlichen Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (UG 2002), BGBl. I Nr 120/2002, idF BGBl I Nr 68/2025, lauten auszugsweise wie folgt:
„Einteilung des Studienjahres
§ 52. (1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September des Folgejahres. Es besteht aus dem Wintersemester, das am 1. Oktober beginnt und am 28. bzw. 29. Februar endet, und dem Sommersemester, das am 1. März beginnt und am 30. September endet, jeweils einschließlich der lehrveranstaltungsfreien Zeiten. Der Senat hat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende der lehrveranstaltungsfreien Zeiten zu erlassen.
(2) An den Medizinischen Universitäten bzw. an den Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Klinisch-Praktischen Jahres im Rahmen des Studiums der Humanmedizin (§ 35a) erlassen, wobei während der Dauer des Klinisch-Praktischen Jahres keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.
(3) An den Medizinischen Universitäten kann der Senat nähere Bestimmungen über Beginn und Ende des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums im Rahmen des Studiums der Zahnmedizin (§ 35b) erlassen, wobei während der Dauer des Zahnmedizinisch-Klinischen Praktikums keine lehrveranstaltungsfreie Zeit möglich ist.“
„Zeugnisse
§ 74. (1) Die Beurteilung von Prüfungen und wissenschaftlichen sowie künstlerischen Arbeiten ist jeweils durch ein Zeugnis zu beurkunden. Sammelzeugnisse sind zulässig.
(2) Die Zeugnisse sind vom Senat festzulegen und haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. die ausstellende Universität und die Bezeichnung des Zeugnisses;
3. den Familiennamen und die Vornamen;
5. die Bezeichnung des Studiums;
6. die Bezeichnung der Prüfung oder das Fach und die erfolgte Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
7. das Thema der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeiten und die Beurteilung sowie die ECTS-Anrechnungspunkte;
8. den Namen der Prüferin oder des Prüfers, das Prüfungsdatum und die Beurteilung;
9. den Namen der Ausstellerin oder des Ausstellers.
(3) Zeugnisse über Prüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern hat die Prüferin oder der Prüfer, Zeugnisse über die Beurteilung wissenschaftlicher sowie künstlerischer Arbeiten hat die Beurteilerin oder der Beurteiler, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen hat die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission, Zeugnisse über Studienabschlüsse hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ auszustellen.
(4) Die Zeugnisse sind unverzüglich, längstens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Erbringung der zu beurteilenden Leistung auszustellen. Zur Unterstützung der internationalen Mobilität der Studierenden ist der Anschluss einer fremdsprachigen Übersetzung zulässig, wobei die Benennung der Universität und des ausstellenden Organs nicht zu übersetzen sind.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 115, BGBl. I Nr. 93/2021)
(6) Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.
(7) Erfolgreich absolvierte Studien gemäß § 58 Abs. 11 sind im studienabschließenden Zeugnis durch einen Hinweis auf die mit Bescheid modifizierten Anforderungen zu kennzeichnen.“
IV.Erwägungen:
Verfahrensgegenständlich ist der Verlängerungsantrag der Beschwerdeführerin vom 29.10.2025 auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Student“. Der Antrag der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit der Begründung abgewiesen, dass sie lediglich einen Studienerfolg von insgesamt 8/4 ECTS-Punkten/Semesterstunden aufweise und daher die besondere Erteilungsvoraussetzung für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht erbracht habe.
Dient der Aufenthalt eines Drittstaatsgehörigen der Durchführung eines ordentlichen Studiums, ist gemäß § 64 Abs 2 NAG die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität oder pädagogischen Hochschule erbringt.
Zu beurteilen ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH der Studienerfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr (VwGH 20.08.2023, 2022/22/0028), welches von 01.10.2024 bis 30.09.2025 dauerte.
Gemäß § 8 Z 8 lit b NAG-DV ist im Falle eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienzeitbestätigung vorzulegen. Die Möglichkeit der Erbringung eines Nachweises über den Studienerfolg ist – wie sich aus dem Wortlaut ("insbesondere") ergibt – in § 8 Z 8 lit b NAG-DV nicht abschließend, sondern nur beispielhaft geregelt (VwGH 21.06.2022, Ra 2021/22/0124; 19.05.2021, Ra 2020/22/0159).
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist der für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung „Studierender" erforderliche Studienerfolgsnachweis in Bezug zu den vom Antragsteller betriebenen Studien (bzw dem Studium, zu dem er zugelassen war) zu setzen. Der verlangte Studienerfolg muss daher diesem (dem betriebenen) Studium zurechenbar sein. Es sind nicht jegliche Prüfungen hinreichend, sondern es muss sich um Prüfungen handeln, die nach dem relevanten Curriculum abzulegen sind (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/22/0052 mwN).
Die Beschwerdeführerin ist seit 29.09.2022 im Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ an der Universität Z sowie seit 30.07.2025 im Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ an der Universität Z inskribiert und legte bei der Antragstellung einen Nachweis von 18 ECTS-Anrechnungspunkte vor.
Den Ausführungen der belangten Behörde, dass die Module „SE Formula Student – Campus Tirol Motorsport“ sowie „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“ nach dem Curriculum des Bachelorstudiums „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ nicht mehr abgelegt hätten werden müssen und somit nicht zum Abschluss des Studiums beitragen würden, weil bereits vor dem maßgeblichen Studienjahr die Ablegung der erforderlichen freien Wahlmodule zur Gänze ausgeschöpft gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass für das Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ zwar zuvor schon das erforderliche Kontingent an freien Wahlmodulen erreicht wurde, jedoch die Beschwerdeführerin seit 30.07.2025 auch im Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ inskribiert ist und dafür freie Wahlmodule im Ausmaß von 30 ECTS-AP zu absolvieren sind. Für den Abschluss dieses zweiten Bachelorstudiums wurde das erforderliche Ausmaß an freien Wahlmodulen im maßgeblichen Studienjahr noch nicht zur Gänze ausgeschöpft. Die beiden Module wurden auch für das Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ anerkannt.
Die Module „SE Formula Student – Campus Tirol Motorsport“ sowie „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“ waren daher bei der Beurteilung des Studienfortschritts im maßgeblichen Studienjahr zu berücksichtigen, wodurch die Beschwerdeführerin einen Studienerfolg von insgesamt 18 ECTS-AP gemäß § 74 Abs 6 Universitätsgesetz nachgewiesen und daher einen Studienerfolgsnachweis der Universität nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften erbracht hat.
Im Erkenntnis vom 20.11.2025, Ra 2022/21/0174, führte der VwGH aus, dass die strikte Zurechnung eines Erfolgsnachweises (hier: im Fall eines Studienwechsels) in Bezug zum zunächst betriebenen Studium, zu dem der Fremde ursprünglich zugelassen war, weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eine Stütze findet. Eine derartige Vorgehensweise - die Zurechnung des Erfolgsnachweises zum ursprünglich begonnenen Studium und nicht zum aktuell betriebenen Studium - würde nach Ansicht des VwGH im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass es dem Fremden (hier: im Fall eines Studienwechsels) in der Regel unmöglich wäre, den erforderlichen Studienerfolgsnachweis zu erbringen.
Diese Rechtsprechung ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts auch auf den gegenständlichen Fall umzulegen. Die Beschwerdeführerin führte zwar keinen Studienwechsel durch, nahm aber zu ihrem Erststudium ein Zweitstudium auf, welche sie nunmehr parallel absolviert.
Von der belangten Behörde wurde diese strikte Zurechnung eines Erfolgsnachweises zum zunächst begonnen Studium zu Unrecht vorgenommen. Die Behörde rechnete die freien Wahlmodule „SE Formula Student – Campus Tirol Motorsport“ sowie „VU Aspekte der Digitalisierung: Digital Business“ strikt dem Bachelorstudium „Wirtschaftswissenschaften – Management and Economics“ zu, ohne jedoch deren Relevanz für das zweite Bachelorstudium „Internationale Wirtschaftswissenschaften“ zu prüfen. Somit wurden von der belangten Behörde bei der Ermittlung des Studienerfolges die für diese Prüfungen erworbenen ECTS-AP zu Unrecht nicht angerechnet.
Aus alledem ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin die Voraussetzungen für die Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Student“ iSd § 64 Abs 1 NAG erfüllt sind.
Zu prüfen ist nunmehr, ob die Voraussetzungen des ersten Teiles mit Ausnahme des § 11 Abs 2 Z 2 NAG vorliegen und ob der Verlängerung des beantragten Aufenthaltstitels ein Erteilungshindernis entgegensteht.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 3 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist. Die Beschwerdeführerin ist durch ihre Anstellung bei CC im Ausmaß von 18 Stunden pro Woche bei der ÖGK gegen alle Risiken krankenversichert.
Gemäß § 11 Abs 2 Z 4 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Aufenthalt eines Fremden führt gemäß § 11 Abs 5 NAG zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen.
Die Beschwerdeführerin verfügt durch ihre Anstellung bei CC über ein monatliches Einkommen von Euro 1.506,87, dies 14-mal jährlich. Dadurch ergeben sich monatliche Unterhaltsmittel in Höhe von Euro 1.758,02.
Bei der Unterhaltsberechnung der Beschwerdeführerin, welche Studentin über dem 24. Lebensjahr ist, ist der Richtsatz gemäß § 293 Abs 1 lit c bb zweiter Fall ASVG heranzuziehen. Dieser beträgt gemäß BGBl II Nr 263/2025 für das Jahr 2026 Euro 1.308,39. In Abzug zu bringen ist der Wert der freien Station gemäß § 292 Abs 3 ASVG in Höhe von Euro 386,43 (BGBl II Nr 263/2025).
Gemäß § 11 Abs 5 zweiter Satz NAG werden feste und regelmäßige eigene Einkünfte durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an dritte, nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Bei der Berechnung sind sohin die monatlichen Mietkosten der Beschwerdeführerin von Euro 382,90 zu berücksichtigen.
Stellt man nunmehr die monatlichen Unterhaltsmittel der Beschwerdeführerin in Höhe von Euro 1.758,02 dem Richtsatz in Höhe von 1.308,39 gegenüber und bringt die Miete in Höhe von Euro 382,90 in Abzug, dann ergibt sich unter Berücksichtigung des Wertes der freien Station in Höhe von Euro 386,43 ein positiver Saldo.
Es sind auch keine Erteilungshindernisse hervorgekommen, die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sind – wie das Beweisverfahren hervorgerbacht hat – erfüllt und der Beschwerdeführerin war sohin der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 20 Abs 1 NAG mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu erteilen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die bezughabenden Gesetzesstellen. Die Beiziehung eines Dolmetschers für die Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war erforderlich und der Dolmetscher hat seine Gebühren mit Gebührennote vom 19.04.2026 geltend gemacht. Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 05.05.2026, Zl LVwG-2026/47/0418-8, wurden die Gebühren in der vom Dolmetscher auch korrekt beantragten Höhe von Euro 129,00 bestimmt und die Gebühren wurden dem Dolmetscher zur Auszahlung gebracht. Der Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, war der Ersatz der dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs 1 AVG 1991 vorzuschreiben, da sich im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 keine Vorschriften finden, wonach die im Verfahren angefallenen Dolmetscherkosten von Amts wegen zu tragen wären.
Insgesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
V.Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der zitierten bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch liegen sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Keplinger
(Richterin)
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