LVwG V LVwG-1-522/13

LVwG-1-522/13Tribunal Administrativo Regional16 de abr. de 2014

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Regest

Stachelhalsband Wortlaut Wortsinn Analogieverbot Tierschutz

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-522/13

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.04.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2014:LVwG.1.522.13

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Otto Pathy über die Beschwerde des C P, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.06.2013, Zl X-9-2013/15701, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

Begründung

Angefochtenes Straferkenntnis

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe folgende Verwaltungsübertretung begangen: „Sie haben als Inhaber des Waffengeschäftes P in F, zu verantworten, dass in der Geschäftsräumlichkeit in F, 26 Glieder eines Stachelhalsbandes in Verkehr gebracht wurden, indem diese zu Verkaufszwecken im Geschäft bereitgehalten wurden, obwohl das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen – darunter fallen auch Stachelhalsbänder – verboten ist.

Tatzeit: 11.04.2013, 15.00 Uhr

Tatort:F

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 38 Abs 3 iVm § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz“

Es wurde eine Geldstrafe von 150 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 75 Stunden festgesetzt.

Außerdem wurden im angefochtenen Straferkenntnis die 26 Glieder eines Stachelhalsbandes gemäß § 40 Abs 1 Tierschutzgesetz für verfallen erklärt.

Nach Auffassung der Behörde sind die einzelnen Glieder als Bestandteile eines Stachelhalsbandes auch selbst als Stachelhalsband anzusehen. Die Behörde hat daher das In-Verkehr-Bringen und Besitzen dieser einzelnen Glieder als Verstoß gegen § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz angesehen.

Berufung (ab 1.1.2014 Beschwerde)

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Sie lautet wie folgt: „Ich berufe gegen das Straferkenntnis vom 06.06.2013, da ich nur die Einzelteile der Glieder angeboten habe. Für ein Stachelhalsband braucht es ein spezielles Mittelstück, welches ich nicht im Sortiment habe. Ohne dieses Mittelstück sind diese Teile nicht als Stachelhalsband verwendbar. Dass die Glieder bei den anderen Halsbändern aufgehängt wurden hat den Grund, dass ich sonst keinen passenden Platz hätte, da sie noch weniger zu den Waffen oder zum Fischerzubehör passen.“

Sachverhalt

3. Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Waffengeschäftes in F.

In diesem Geschäft wurden 26 Glieder eines Stachelhalsbandes zu Verkaufszwecken bereitgehalten. Diese Glieder sind Teil eines funktionsfähigen Stachelhalsbandes. In der zum Verkauf angebotenen Form kann das Gliederband nicht als Stachelhalsband verwendet werden. Die Glieder können mit Hilfe einer Kette oder eines Bandes und einer Öse sehr rasch zu einem funktionierenden Stachelhalsband ausgebaut werden. Die einzelnen Glieder des Stachelhalsbandes können auch als Armschmuck verwendet werden.

Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes:

4. Der festgestellte Sachverhalt wird aufgrund des Akteninhaltes als erwiesen angenommen.

Es ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer die Glieder eines Stachelhalsbandes zu Verkaufszwecken in seinem Geschäft bereitgehalten hat.

Die Feststellungen zu den Gliedern des Stachelhalsbandes stützen sich auf die Stellungnahme des Amtstierarztes der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.05.2013: „Die 26 sichergestellten und zur Begutachtung vorgelegten Glieder eines Stachelhalsbandes sind tatsächlich nur Teil eines funktionsfähigen Stachelhalsbandes. In der vorgelegten Form kann das Gliederband nicht als Stachelhalsband bezeichnet und verwendet werden. Allerdings kann ein Teil dieser Glieder mit Hilfe einer Kette oder eines Bandes und einer Öse sehr rasch zu einem funktionierenden Stachelhalsband ausgebaut werden. So wie die Gliederkette vorgelegt wurde ist es durchaus möglich und glaubhaft, dass Teile der Glieder als Armschmuck Verwendung finden. Da aber eine missbräuchliche Verwendung als Stachelhalsband nicht ausgeschlossen werden kann, sollten auch der Erwerb und der Besitz von Stachelhalsbandteilen … unter das Verbot fallen. Auch ein Gewehr ohne Zielfernrohr und Munition ist funktionslos, bleibt aber trotzdem eine Waffe.“

Die Behörde hat sich im angefochtenen Straferkenntnis auch auf diese Stellungnahme bezogen. Der Beschwerdeführer hat dieser Stellungnahme nicht ausdrücklich widersprochen.

Maßgebliche Rechtsvorschriften

5. Der § 5 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012, lautet:

„(1) Es ist verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen.

(2) Gegen Abs. 1 verstößt insbesondere, wer

....

3. a) Stachelhalsbänder, Korallenhalsbänder oder elektrisierende oder chemische Dressurgeräte verwendet oder

b) technische Geräte, Hilfsmittel oder Vorrichtungen verwendet, die darauf abzielen, das Verhalten eines Tieres durch Härte oder durch Strafreize zu beeinflussen;

(3) …

(4) Das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Gegenständen, die gemäß Abs. 2 Z 3 lit. a nicht verwendet werden dürfen, ist verboten. Ausgenommen sind der Erwerb und der Besitz von Korallenhalsbändern für die in Abs. 3 Z 4 genannten Zwecke.

(5) …“.

Der § 38 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2012, lautet:

„(1) Wer

1. einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt oder

2. ein Tier entgegen § 6 tötet oder

3. an einem Tier entgegen § 7 Eingriffe vornimmt oder

4. gegen § 8 verstößt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15 000 Euro zu bestrafen.

(2) In schweren Fällen der Tierquälerei ist eine Strafe von mindestens 2 000 Euro zu verhängen.

(3) Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen.

(4) Nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 ist auch zu bestrafen, wer es duldet, dass eine seiner Aufsicht oder Erziehung unterstehende nicht deliktsfähige Person diesem Bundesgesetz oder den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Anordnungen zuwiderhandelt, obwohl er die Tat hätte verhindern können.

(5) Der Versuch ist strafbar.

(6) Die Behörde hat bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 3, sofern sie nicht nach § 21 Abs. 1a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991, BGBl. Nr. 52, vorgeht, ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe abzusehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung für das Wohlbefinden der gehaltenen Tiere unbedeutend sind. Die Behörde hat den Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Unter den in diesem Absatz angeführten Voraussetzungen können die Kontrollorgane gemäß § 35 von der Erstattung einer Anzeige, erforderlichenfalls nach Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch den Beanstandeten, absehen; sie haben den Täter in solchen Fällen in geeigneter Weise auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens aufmerksam zu machen.

(7) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine in Abs. 1 bis 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.

(8) Abweichend von § 31 Abs. 2 erster Satz Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG beträgt die Verjährungsfrist bei Verwaltungsübertretungen nach diesem Bundesgesetz ein Jahr.“

Der § 40 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, lautet:

„(1) Unbeschadet des § 39 Abs. 3 sind Gegenstände, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verwendet wurden, und Tiere, auf die sich das strafbare Verhalten bezogen hat, für verfallen zu erklären, wenn zu erwarten ist, dass der Täter sein strafbares Verhalten fortsetzen oder wiederholen wird.

(2) Ein für verfallen erklärtes Tier ist im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen in Freiheit zu setzen oder an solche Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten. Ist all dies nicht möglich, kann das Tier schmerzlos getötet werden.

(3) Der bisherige Halter hat der Behörde die durch die vorläufige Verwahrung verbundenen Kosten sowie die Kosten der Tötung zu ersetzen. Einen erzielten Erlös hat die Behörde dem bisherigen Eigentümer unter Abzug der für das Tier aufgewendeten Kosten auszufolgen.“

Rechtliche Beurteilung

6. Stachelhalsbänder sind Halsbänder, die an der Innenseite mit Stacheln versehen sind, die durch Zug – unabhängig ob dieser von Mensch oder Tier ausgeübt wird – zusammengezogen werden und zu starken Schmerzen, möglicherweise auch zu Verletzungen im Halsbereich führen (vgl. Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely (Hg), Österreichisches Tierschutzrecht, Band 1, 2. Auflage, Wien 2006, Seite 41 letzter Absatz).

Stachelhalsbänder sind Gegenstände, die gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 lit. a Tierschutzgesetz nicht verwendet werden dürfen. Nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 4 Tierschutzgesetz ist somit das In-Verkehr-Bringen, der Erwerb und der Besitz von Stachelhalsbändern verboten.

Dieser Wortlaut erlaubt es nicht, das Verbot auch auf die Bestandteile (Glieder) eines Stachelhalsbandes auszudehnen. Ein Stachelhalsband ist etwas anderes als ein Glied oder mehrere Glieder, aus denen ein Stachelhalsband besteht. Ein Bestandteil (oder mehrere Bestandteile) eines Stachelhalsbandes können daher nicht als Stachelhalsband angesehen und bezeichnet werden. Auch der Amtstierarzt ist in seiner Stellungnahme der Ansicht, dass „in der vorgelegten Form das Gliederband nicht als Stachelhalsband bezeichnet und verwendet werden [kann]“. Selbst bei einer weiten Auslegung des Begriffes „Stachelhalsband“ können die einzelnen Glieder nicht darunter subsumiert werden.

Die Auffassung der Erstbehörde im angefochtenen Straferkenntnis, wonach „die einzelnen Glieder als Bestandteile auch selbst als Stachelhalsband anzusehen [sind]“, findet nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts im Wortlaut des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz keine Deckung.

7. Im Unterschied zu anderen gesetzlichen Regelungen (zB § 2 Abs 2 Waffengesetz) enthält das Tierschutzgesetz keine ausdrückliche Regelung, wonach das Verbot des § 5 Abs 4 auch auf Teile jener Gegenstände anzuwenden ist, deren Verwendung in § 5 Abs 2 Z 3 Tierschutzgesetz verboten wird.

8. Die Auffassung der Erstbehörde, wonach „die einzelnen Glieder als Bestandteile auch selbst als Stachelhalsband anzusehen [sind]“, würde es erfordern, den § 5 Abs 4 analog auch auf die Bestandteile von Stachelhalsbänder anzuwenden. Das würde aber dem im Strafverfahren geltenden Analogieverbot widersprechen.

9. Die Erstbehörde hat ihre Meinung auch damit begründet, dass „eine Verwendung als Schmuck [ist] nicht auszuschließen ist, stellt jedoch sicherlich nicht den Hauptverwendungszweck dar.“ Wie die einzelnen Glieder des Stachelhalsbandes verwendet werden können, ist nach Meinung des Landesverwaltungsgerichts nicht entscheidend. Auch ein Hundehalsband kann – aus welchen Gründen auch immer – von einem Menschen getragen werden, dennoch bleibt es ein Hundehalsband. Dasselbe gilt für ein Stachelhalsband oder für dessen Bestandteile.

Es spielt daher keine Rolle, ob die Glieder des Stachelhalsbandes auch als Armschmuck verwendet werden können. Entscheidend ist allein, ob diese Glieder als Stachelhalsband anzusehen sind und daher unter das Verbot des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz fallen. Das ist aber – wie oben dargelegt – nicht der Fall.

10. Im angefochtenen Straferkenntnis wurden die 26 Glieder des Stachelhalsbandes für verfallen erklärt. Nach § 40 Abs 1 Tierschutzgesetz können nur Gegenstände für verfallen erklärt werden, die zur Übertretung dieses Bundesgesetzes verwendet wurden. Das war hier nicht der Fall. Mit der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses wird daher auch die darin ausgesprochene Verfallserklärung aufgehoben.

Zulässigkeit der Revision

11. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehlt, ob sich das Verbot des § 5 Abs 4 Tierschutzgesetz auch auf Teile von Gegenständen erstreckt, deren Verwendung gemäß § 5 Abs 3 lit. a Tierschutzgesetz verboten ist.

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