LVwG-1-898/E13-2013; LVwG-1-899/E13-2013•LVwG V LVwG-1-898/E13-2013; LVwG-1-899/E13-2013
LVwG-1-898/E13-2013; LVwG-1-899/E13-2013Tribunal Administrativo Regional13 de nov. de 2014
Tatumschreibung Betätigung Kontrollgerät LKW Aufzeichnung andere Arbeiten
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Otto Pathy über die Beschwerde des M Y, M, vertreten durch RA Dr. B H, I, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 06.09.2013, Zl X-9-2013/03373, betreffend Übertretungen der StVO und des KFG, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben, der Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Straferkenntnisses) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruchpunkt 1 nach der Wortfolge „Sie haben“ die Wortfolge „als Lenker“ eingefügt wird.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 40 Euro.
Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 20 % der über ihn verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch 10 Euro zu bezahlen. Daher ergibt sich ein Kostenbeitrag von 80 Euro. Dieser Betrag ist zusammen mit der Geldstrafe und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens an die Bezirkshauptmannschaft F zu entrichten.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
Angefochtenes Straferkenntnis
1. Die Bezirkshauptmannschaft hat gegen den Beschwerdeführer folgendes Straferkenntnis erlassen:
„Sie haben nachstehende Verwaltungsübertretung(en) begangen:
Fahrzeug: XXX, YYY
1. Sie haben die abwehbare Ladung nicht mit Plachen oder dergleichen abgedeckt. Die über 20 t Stroh waren nicht ausreichend abgedeckt, dadurch wurden Teile der Ladung während der Fahrt auf der A 14 mit mehr als 80 km/h abgeweht.
2. Sie haben sich als Lenker(in), obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Ladung nicht vorschriftsmäßig gesichert worden war, obwohl die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sein müssen, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtig und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern.
Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Es wurde festgestellt, dass die letzte Reihe der Strohballen auf ausziehbaren, die Ladefläche des LKW verlängernden Stützen geladen und nur durch zwei Zurrgurte längs über die gesamte Ladung sowie einen Zurrgurt schräg von unten nach oben gegen das Herabfallen gesichert waren. Die Strohballen lagen nur auf den ausgezogenen Stützen auf und die Ladefläche wurde durch die ausziehbaren Stützen in unzulässiger Weise verlängert, da der Abstand zwischen LKW und Anhänger zwischen den einzelnen Ladungsteilen (Strohballen) nur ca 30 cm betragen hat. Das Befahren von Kurven war daher nicht ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit möglich.
Tatzeit:03.08.2012, 12.10 Uhr
Tatort:S, Rheintalautobahn, Richtungsfahrbahn Tirol A14
3. Sie haben als FahrerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.
Es wurde festgestellt, dass Sie am 03.08.2012 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden. Die stellt anhand des Anhanges II der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl Nr L29, einen schwerwiegenden Verstoß dar.
Tatzeit:03.08.2012
Tatort:S, Rheintalautobahn, Richtungsfahrbahn Tirol A14
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:
2. § 102 Abs 1 KFG iVm § 101 Abs 1 lit e KFG
3. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 3 EG-VO 3821/85
Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Zu
Geldstrafe
Euro
falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
1
100,00
50 Stunden
§ 99 Abs 3 lit a StVO
2
300,00
60 Stunden
§ 134 Abs 1 KFG
3
300,00
60 Stunden
§ 134 Abs 1b KFG
Ferner haben Sie zu bezahlen:
Betrag
Euro
Für
70,00
Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs 1+2 VStG
Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen)
Euro 770,00“
Berufung (ab 1.1.2014 Beschwerde)
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Darin bringt er im Wesentlichen vor:
„…
II. Zu Spruchpunkt 1:
…
a)
Die belangte Behörde übergeht den Einwand, dass nach ca 30 km Fahrt noch ein Abwehen der Ladung möglich sein soll und unterlässt konkrete Feststellungen, in welchem Ausmaß das Abwehen der Ladung anzunehmen ist.
Auch bei einer Übertretung nach § 61 Abs 3 StVO kommt es auf das Ausmaß der Beeinträchtigung an. Im konkreten Fall kann aus allgemeiner Erfahrung keine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen, sodass mangels Erheblichkeit eine Bestrafung unzulässig oder doch in der gegenständlichen Strafhöhe unangemessen ist.
b)
Im Übrigen wird festgehalten, dass gemäß § 61 Abs 3 StVO Ladungen, die abgeweht werden können, mit Plachen oder dergleichen zu überdecken sind; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf.
Die belangte Behörde … unterlässt jedoch konkrete die Feststellungen, ob mit dem vom Betroffenen gelenkten Fahrzeug „eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf“.
Bei dieser unterlassenen Feststellung handelt es sich um ein wesentliches Tatbestandmerkmal nach § 61 Abs 3 StVO.
…
Gemäß § 31 Abs 1 VStG (alte Fassung) ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2 und 3) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt sechs Monate und ist mit 03. Februar 2013 abgelaufen.
Eine Spruchkorrektur ist somit unzulässig und die Einstellung zwingend.
III. Zu Spruchpunkt 2:
…
Dem Betroffenen wird zu Spruchpunkt 1 eine Übertretung des § 61 Abs 3 StVO zur Last gelegt.
Nun stellt der Sachverständige jedoch fest, dass aufgrund der mangelhaften Ladungssicherung die Beladung nicht den Bestimmungen des § 101 Abs 1a lit e KFG entspricht, ua weil ein Verlust der Ladung nicht ausgeschlossen ist.
Der Betroffene hat nicht zwei selbstständige Übertretungen zu verantworten, da aufgrund der mangelnden Ladungssicherung ein Teil der Ladung bereits heruntergefallen ist.
In rechtlicher Hinsicht wird die erkennende Behörde sich entscheiden müssen, ob der teilweise Verlust einer Ladung Stroh eine Folge der mangelnden Ladungssicherung ist oder unabhängig von der Beladung des Fahrzeuges eine Verunreinigung der Straße darstellt.
Beides hat der Betroffene jedenfalls nicht zu verantworten.
Auf der Grundlage des gegenständlichen Akteninhaltes ist die Beurteilung der Ladungssicherung nicht möglich, da keine Feststellungen zu den wesentliche und entscheidungsrelevanten Parametern vorliegen.
IV. Zu Spruchpunkt 3:
1. Mangelhafte Sachverhaltsfeststellung:
…
Die belangte Behörde gibt jedoch keine Erklärung, weshalb diese „anderen Arbeiten“ auf dem tatrelevanten Schaublatt aufgezeichnet werden sollten, sofern die Beladung bereits vor Fahrtantritt erfolgte.
Die belangte Behörde ist für von ihr getroffene Feststellung beweispflichtig, wobei im Akt keine Feststellungen über den Zeitpunkt der Beladung bzw der „anderen Arbeiten“ ersichtlich sind.
…
a) Da der Betroffene das Fahrzeug im beladenen Zustand übernommen hat, hat er – abgesehen von Lenk- und Ruhezeiten – auch keine Bereitschafszeiten oder sonstigen Arbeitszeiten zu verzeichnen. …
b)
Weiter wird konkrete Verfolgungsverjährung eingewendet, da ein pauschaler Vorhalt, an einem bestimmten Tag die Schaltvorrichtung nicht richtig betätigt zu haben, dem Konkretisierungsangebot gemäß § 44a Ziffer 1 VStG widerspricht.
Um diesem Gebot zu entsprechen, muss die Behörde die als erwiesene Tat konkret bestimmen bzw feststellen. An einem Tag sich nicht dem Gesetz entsprechend verhalten zu haben, kann diesem Gebot nicht entsprechen.
Da zwischenzeitig Verfolgungsverjährung eingetreten ist, wird das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 3 einzustellen sein.
V. Zur Strafbemessung:
…
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen wird ausgeführt:
Der Betroffene
ist verheiratet
Vater von vier Kindern, wovon eines behindert ist
bezieht laut Arbeitgeberauskunft einen monatlichen Nettolohn in Höhe von lediglich Euro 1.400
Der Betroffene beanstandet die Höhe der verhängten Geldstrafe von 700 Euro, da für die Festsetzung der Geldstrafe wesentliche Umstände nicht berücksichtigt wurden.
…
4.3. Der Betroffene ist unbescholten. Somit liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 2 StGB vor.
2.2. Der angebliche Tatzeitpunkt ist der 03.08.2012. Die angebliche Tat wurde schon vor längerer Zeit begangen; der Betroffene hat sich seither wohlverhalten. Somit liegt der Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 18 StGB vor.
2.4. Der Betroffene bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von 1.400 Euro und verfügt über keinerlei relevantes Vermögen. Die ausgesprochene Gesamtstrafe von 700 Euro entspricht daher der Hälfte des Monatslohnes und somit nicht den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berufungswerbers, die jedoch bei der Bemessung der Strafhöhe zu berücksichtigen sind. …“.
Der Beschwerdeführer stellt daher den Antrag, dass Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu die ausgesprochene Strafe in eine Ermahnung umzuwandeln.
Sachverhalt
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
Der Beschwerdeführer hat am Morgen des 03.08.2012, von ca 07.30 Uhr bis 09.00 Uhr, einen Lastkraftwagen samt Anhänger mit Strohballen beladen und die Ladung gesichert.
Am Vormittag des 03.08.2012 hat der Beschwerdeführer den beladenen LKW samt Anhänger auf der Rheintalautobahn, Richtungsfahrbahn Tirol, gelenkt. Während der Fahrt wurden Strohhalme vom Fahrzeug auf die Autobahn geweht. Aus diesem Grund wurde er um 12.10 Uhr bei Km 47,000 von einer zivilen Motorradstreife der Polizei angehalten und kontrolliert.
Insgesamt wurden 20.200 kg Strohballen befördert. Der Transport erfolgte auf einem Lastkraftwagen (Kennzeichen: XXX) und einem Anhänger (Kennzeichen: YYY). Die Ladeflächen beim LKW und dem Anhänger waren annähernd gleich groß, sodass davon auszugehen ist, dass die Ladung pro Fahrzeug jeweils 10.000 kg ausgemacht hat.
Die Strohballen waren nicht zur Gänze mit einer Plane abgedeckt.
Eine ausreichende Ladungssicherung war nicht gewährleistet; die Beladungssituation stellte sich wie folgt dar:
Für den Transport wurde eine Wechselpritsche mit Bordwänden und Stirnwand verwendet. Es wurde eine Kombination aus form- und kraftschlüssiger Sicherungsmethode angewendet. Drei Spanngurte wurden quer über die Ladung gespannt. Ein Gurt wurde als Kopflasche hinten quer gespannt. Die letzte Stapelreihe der Strohballen ist auf einer ausziehbaren Stütze gestanden.
Die Stirnwand des LKW weist eine unbekannte Festigkeit auf. Die Bordwände seitlich sind hinten, da die rückwertige Bordwand fehlt, nicht zur Aufnahme seitlicher Kräfte geeignet. Durch die Sicherungsmaßnahmen des Beschwerdeführers wurden Sicherungskräfte nach hinten und zur Seite von je 4.824 Dekanewton (daN) erreicht. Zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung nach hinten und zur Seite wären Sicherungskräfte von jeweils 4.905 daN erforderlich gewesen.
Der Anhänger besitzt keine Stirnwand und keine ausreichend hohen Bordwände. Durch die vom Beschwerdeführer durchgeführten Sicherungsmaßnahmen wurden Sicherungskräfte nach vorne, nach hinten und zur Seite von jeweils 4.824 daN erreicht. Zur ordnungsgemäßen Sicherung der Ladung wären folgende Sicherungskräfte erforderlich gewesen: 7.848 daN nach vorne und jeweils 4.905 daN nach hinten und zur Seite.
Die Spanngurte waren nicht an dafür vorgesehenen Zurrösen eingehängt, sondern am Außenrahmen des Aufbaus. Überdies wurden sie über scharfe Kanten geführt. Eine konstante Spannkraft konnte zudem nicht gewährleistet werden, da Stroh weich ist und die Spanngurte mit der Zeit in das Ladegut eindringen.
Die hintersten Stapelreihen wurden auf sogenannte Ladungsstützen gestellt. Diese Ladungsstützen sind jedoch nicht als Verlängerung der Ladefläche gedacht, sondern dienen vielmehr zum Abstützen eines unteilbaren Ladegutes, welches über die Ladefläche hinausragt, aber mit seinem Schwerpunkt über der Ladefläche liegt. Die Strohballen lagen mit dem Schwerpunkt außerhalb der Ladefläche. Durch dieses über die hintere Begrenzung des Fahrzeuges hinausragendes Beladen des Fahrzeuges wurde auch der maximale Abstand des hinteren Unterfahrschutzes von 45 cm überschritten, was zur Folge hat, dass der Unterfahrschutz nicht mehr seinen Schutzzweck zur Gänze erfüllen kann.
Zwischen dem LKW und dem Anhänger bestand nur ein geringer Abstand von ca 30 cm. Da die Ladungssicherung in Fahrtrichtung beim Anhänger unzureichend war, war schon bei einer mittleren Bremsung davon auszugehen, dass sich die Ladung des Anhängers nach vorne verschiebt. Dies hätte zur Folge, dass beim Befahren einer Kurve oder beim Abbiegen die Ladung vom Fahrzeug gedrückt wird.
Mit dem gegenständlichen Fahrzeug konnte und durfte eine Geschwindigkeit von über 50 km/h gefahren werden.
Erwägungen zur Feststellung des Sachverhaltes
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und der KFZ-technischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 08.07.2013, als erwiesen angenommen.
In der mündlichen Verhandlung, die der Beschwerdeführer unbesucht gelassen hat, wurde der Polizeibeamte ChefInsp M M, der die Anzeige verfasst hat, als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen. An der Glaubwürdigkeit des Zeugen bestehen keine Zweifel. Die Angaben des Zeugen waren schlüssig und nachvollziehbar; es ist kein Grund ersichtlich, warum er sich mit einer allenfalls falschen Beweisaussage der Gefahr einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen sollte.
Dass der Beschwerdeführer auf der Rheintalautobahn einen Lastkraftwagen mit Anhänger gelenkt hat, der mit Strohballen beladen war, wurde nicht bestritten. Ebenso wurde nicht ausdrücklich bestritten, dass mit dem Fahrzeug über 50 km/h gefahren werden durfte und konnte, was sich auch aus den Angaben des Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung und aus einem Foto des Zulassungsscheines ergibt, das in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurde.
Durchführung der Ladetätigkeit
5. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit den Strohballen beladen hat, stützt sich auf die Angaben des Polizeibeamten in der mündlichen Verhandlung: „… Ich habe vor Ort den Fahrer gefragt, wer denn das Fahrzeug beladen habe. Daraufhin hat er mir gesagt, er habe, wie in der Anzeige angeführt, die Ladung selber abgedeckt. Weiters hat er mir angegeben, dass er zwischen ca 07.30 Uhr und 09.00 Uhr das Fahrzeug beladen und die Ladung selber gesichert habe. So habe ich es auch in der Anzeige angeführt. Das hätte ich nicht gemacht, wenn mir der Lenker nicht die entsprechenden Angaben gemacht hätte. …“.
Das Landesverwaltungsgericht ist daher davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer diese Angaben vor dem kontrollierenden Polizeibeamten gemacht hat. Diese Erstangaben des Beschwerdeführers sind glaubwürdiger als die nachträgliche Behauptung, das Fahrzeug nicht selber beladen zu haben.
Beladungssituation; Ladesicherung
6. Die Feststellungen zur Beladungssituation stützen sich auf die KFZ-technische Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 08.07.2013, die im erstinstanzlichen Akt aufliegt. Der Sachverständige hat die erforderlichen und die tatsächlich erreichten Sicherungskräfte berechnet und ist zum Ergebnis gekommen, dass die Ladungssicherung nicht ausreichend war. Es wurde vom Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung nochmals daraufhin gewiesen, dass die Art der Ladungssicherung vollkommen unzureichend gewesen sei. Beim Niederzurren seien zu wenig Gurte verwendet worden, außerdem sei auf eine Ladestütze verladen worden, die zu diesem Zweck nicht geeignet sei. Auch sei die Abdeckung des Strohs unzureichend gewesen.
Das Gutachten ist widerspruchsfrei und schlüssig und wird durch Lichtbilder vom beladenen Fahrzeug untermauert. Auch hat der Beschwerdeführer den Ausführungen des Amtssachverständigen in der Beschwerde nicht widersprochen. Im Übrigen wurde bereits in der Anzeige vom 31.08.2012 ausdrücklich angeführt, dass sich Strohballen auf den ausziehbaren Stützen befunden haben und dass der Abstand zwischen dem LKW und dem Anhänger lediglich 30 cm betragen hat. Auch diesen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht ausdrücklich widersprochen.
Abdeckung der Strohballen
7. Dass die Strohballen nicht vollständig mit einer Plache abgedeckt waren, ist auf den Lichtbildern, die der KFZ-technischen Stellungnahme beiliegen, als auch auf jenen Lichtbildern, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegt wurden, ersichtlich. Dass Strohhalme vom Fahrzeug abgeweht wurden, ergibt sich außerdem aus der Aussage des Polizeibeamten, der dazu angegeben hat: „Im Walgauabschnitt der Rheintalautobahn ist mir aufgefallen, dass sich Strohhalme auf der Fahrbahn befinden. Ich habe dann auf das Fahrzeug aufgeschlossen. Wenn man hinter dem Fahrzeug herfährt, dann merkt man ja, dass die Strohhalme von diesem Fahrzeug stammen. .. Für mich war ganz markant, dass auf dem Fahrzeug Strohballen geladen waren. Die Strohballen waren seitlich und hinten nicht ganz abgedeckt, deshalb wurden auch Strohhalme vom Wind abgeweht. …“.
Maßgebliche Rechtsvorschriften (in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung)
8. Der § 61 Abs 3 StVO, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 52/2005, lautet:
„(3) Ladungen, die durch Staub- oder Geruchsentwicklung oder durch Abfallen, Ausrinnen oder Verspritzen Personen belästigen oder die Straße verunreinigen oder vereisen können, sind in geschlossenen und undurchlässigen Fahrzeugen oder in ebenso beschaffenen Behältern zu befördern. Ladungen, die abgeweht werden können, sind mit Plachen oder dergleichen zu überdecken; dies gilt für die Beförderung von Heu oder Stroh sowie für Düngerfuhren jedoch nur, wenn sie mit Fahrzeugen transportiert werden, mit denen eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf.“
Der § 99 Abs 3 lit a StVO, BGBl Nr 159/1960 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 59/2011, lautet:
„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,
a) wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,“.
Der § 101 Abs 1 lit c KFG, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 94/2009, lautet:
„(1) Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn
e)die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können; dies gilt jedoch nicht, wenn die Ladegüter den Laderaum nicht verlassen können und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist, sofern ausreichend feste Abgrenzungen des Laderaumes ein Herabfallen des Ladegutes oder Durchdringen der Laderaumbegrenzung verhindern. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen festsetzen, in welchen Fällen eine Ladung mangelhaft gesichert ist. Dabei können auch verschiedene Mängel in der Ladungssicherung zu Mängelgruppen zusammengefasst sowie ein Formblatt für die Befundaufnahme bei Kontrollen festgesetzt werden.“
Der § 102 Abs 1 KFG, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 94/2009, lautet:
„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. Berufskraftfahrer haben bei Lastkraftwagen, Sattelzugfahrzeugen, Omnibussen oder Anhängern unverzüglich den Zulassungsbesitzer nachweisbar zu verständigen, wenn das Fahrzeug diesen Vorschriften nicht entspricht.“
Der § 134 Abs 1 und 1b KFG, BGBl Nr 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 94/2009, lautet auszugsweise:
„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. … Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABl. Nr. L 29 vom 31. Jänner 2009, S 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen. … .“
Rechtliche Beurteilung
Spruchpunkt 1 (§ 61 Abs 3 StVO)
9. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer Strohballen transportiert, somit eine Ladung, die abgeweht werden kann. Die Strohballen waren auf der Seite nicht mit Plachen oder dergleichen überdeckt. Tatsächlich wurden auch Strohhalme abgeweht. Der Beschwerdeführer hat daher das Tatbild des § 61 Abs 3 zweiter Satz StVO verwirklicht.
Mit dem Fahrzeug, das der Beschwerdeführer gelenkt hat, durfte auch eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden. Die Ausnahmebestimmung des letzten Halbsatzes im § 61 Abs 3 StVO gilt im vorliegenden Fall daher nicht.
Der Beschwerdeführer hat die Tat auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. Er hat die (unzureichende) Abdeckung selbst vorgenommen. Zweifel am Verschulden des Beschwerdeführers sind im Verfahren nicht hervorgekommen.
10. In der Beschwerde wird die Meinung vertreten, es sei Verfolgungsverjährung eingetreten. Vom Tatbestand des § 61 Abs 3 StVO seien Fahrzeuge ausgenommen, die eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten dürfen. Die Behörde habe jedoch konkrete Feststellungen, ob mit dem vom Betroffenen gelenkten Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, unterlassen. Bei dieser unterlassenen Feststellung handle es sich um ein wesentlichen Tatbestandsmerkmal nach § 61 Abs 3 StVO.
Diese Auffassung wird nicht geteilt: Das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers liegt darin, dass eine Ladung, die abgeweht werden kann, nicht mit Plachen oder dergleichen überdeckt wurde. Damit ist das strafbare Verhalten vollständig und so konkret umschrieben, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, entsprechende Entlastungsbeweise anzubieten, und keine Gefahr einer Doppelbestrafung besteht. Es ist nicht erforderlich, gleichzeitig auch festzustellen, dass gesetzlich vorgesehene Ausnahmen nicht vorliegen, zumal sich der Beschwerdeführer im Verfahren nie darauf berufen hat, ein Fahrzeug gelenkt zu haben, mit dem eine Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschritten werden durfte.
Spruchpunkt 2 (§ 101 Abs 1 lit e und § 102 Abs 1 KFG)
11. Der Beschwerdeführer hat das Fahrzeug selbst beladen. Wie sich aus der KFZ-technischen Stellungnahme des Amtssachverständigen ergibt, war die Ladungssicherung unzureichend. Einige Strohballen befanden sich auf Ladungsstützen, die tatsächlich erreichten Sicherungskräfte waren nicht ausreichend und zwischen dem LKW und dem Anhänger war lediglich ein Abstand von ca. 30 cm. Es bestand die Gefahr, dass beim Befahren einer Kurve oder beim Abbiegen die Ladung vom Fahrzeug gedrückt wird.
Die Beladung hat daher nicht dem § 101 Abs 1 lit e KFG entsprochen, wonach die einzelnen Teile einer Ladung so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden müssen, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können.
Der Beschwerdeführer war Lenker des Kraftfahrzeuges. Es war ihm zumutbar zu erkennen, dass die Beladung nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, zumal er die Beladung selbst vorgenommen hat.
Er hat daher den Tatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht verwirklicht.
12. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass er nicht gleichzeitig eine Übertretung des § 61 Abs 3 StVO und eine Übertretung des § 101 Abs 1 lit e KFG zu verantworten habe.
Dem ist folgendes entgegen zu halten: Die Tatbilder der beiden Übertretungen sind nicht ident. Das Abwehen einer Ladung ist auch dann denkbar, wenn die Ladung selbst ausreichend, dh entsprechend den Vorgaben des § 101 KFG, gesichert wurde. Umgekehrt könnte der sichere Betrieb des Fahrzeuges auch dann beeinträchtigt sein, wenn die Strohballen zwar abgedeckt, aber nicht ausreichend (z.B. gegen Verrutschen) gesichert sind. Beide Vorschriften können daher gleichzeitig verletzt werden.
Spruchpunkt 3 (Art 15 Abs 3 EG-VO)
13. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, am 03.08.2012 die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes nicht so betätigt haben, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet wurden, da alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden.
Der Beschwerdeführer hat auf seinem Tachoblatt lediglich Lenk- und Ruhezeiten aufgezeichnet. Tatsächlich hat er aber das Fahrzeug selber beladen und die Ladung gesichert. Die dafür aufgewendete Zeit ist aber weder eine Lenk- noch eine Ruhezeit. Vielmehr hätte er diese Zeit als „andere Arbeiten“ im Sinne des Art 15 Abs 3 lit b der VO (EWG) Nr 3821/85 aufzeichnen müssen.
14. Der Beschwerdeführer hat Verfolgungsverjährung eingewendet, da ihm nur pauschal vorgehalten worden sei, an einem bestimmten Tag die Schaltvorrichtung nicht richtig betätigt zu haben. Dies widerspreche dem Konkretisierungsgebot gemäß § 44a Z 1 VStG. Da zwischenzeitlich Verfolgungsverjährung eingetreten sei, werde das Verwaltungsstrafverfahren zu Spruchpunkt 3 einzustellen sein.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Recht:
Im vorliegenden Fall ist innerhalb von sechs Monaten, somit am 03.02.2013, Verfolgungsverjährung eingetreten (vgl. § 31 Abs 2 VStG in der Fassung vor BGBl I Nr. 33/2013). Die einzige Verfolgungshandlung während der sechsmonatigen Frist war die Erlassung der Strafverfügung vom 31.01.2013. In dieser Strafverfügung wurde die vorgeworfene Tat gleich umschrieben wie im angefochtenen Straferkenntnis.
Dieser Tatumschreibung lässt sich nur entnehmen, dass am 03.08.2012 alle sonstigen Arbeitszeiten nicht aufgezeichnet wurden (und damit das Gerät nicht so bedient wurde, dass die Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten und die Bereitschaftszeiten getrennt aufgezeichnet werden). Die Strafverfügung enthält auch keine Begründung, in der die vorgeworfene Tat näher beschrieben wird.
Der Beschwerdeführer konnte diesem Tatvorwurf nicht entnehmen, welche Tätigkeiten (im vorliegenden Fall: die Beladung eines Fahrzeuges) er als sonstige Arbeitszeiten getrennt aufzeichnen hätte müssen. Er hätte aufgrund dieser allgemeinen Umschreibung nicht erkennen können, dass er z.B. konkret darlegen müsste, an diesem Tag keine Beladungen durchgeführt zu haben, und dass er dafür entsprechende Beweismittel anbieten könnte. Auch ist der Tatvorwurf zeitlich unbestimmt. Dem Tatvorwurf könnte – sollte das Fahrzeug an diesem Tag mehrmals be- und entladen worden sein – auch nicht entnommen werden, auf welche Ladetätigkeit er sich bezieht.
Erst der Anzeige der Landesverkehrsabteilung vom 31.08.2012 lassen sich die näheren Umstände entnehmen. Diese Anzeige ist dem Beschwerdeführer laute Aktenlage aber erst nach dem 03.02.2013 bekannt geworden (ein entsprechender Antrag auf Akteneinsicht wurde gemeinsam mit dem Einspruch gegen die Strafverfügung am 14.02.2013 gestellt).
Der Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit einzustellen.
Strafbemessung
15. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
16. Zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, er verdiene monatlich netto 1.400 Euro, sei verheiratet und Vater von vier Kindern, wovon eines behindert sei.
Der Beschwerdeführer hat weiters vorgebracht, folgende Milderungsgründe würden vorliegen: Unbescholtenheit; Wohlverhalten seit der angeblichen Tat, die schon vor längerer Zeit begangen worden sei; überlange Verfahrensdauer.
Dazu ist folgendes anzumerken:
Unbescholtenheit
In der Verwaltungsstrafkarte des Beschwerdeführers scheint eine Übertretung nach § 106 Abs 5 Z 2 KFG, begangen am 19.10.2008, auf. Er ist daher nicht verwaltungsstrafrechtlich Unbescholten. Im Übrigen wird dazu angemerkt, dass bereits die Erstbehörde diese Vorstrafe nicht erschwerend berücksichtigt hat.
Wohlverhalten
Die Tat liegt etwas mehr als zwei Jahre zurück. Einerseits war während dieser Zeit ein Strafverfahren anhängig; es kann dem Beschwerdeführer nicht mildernd angerechnet werden, dass er während eines anhängigen Strafverfahrens keine neuerlichen Straftaten begeht. Andererseits sind etwas mehr als zwei Jahre kein besonders langer Zeitraum, wenn man bedenkt, dass die Tat, wäre über sie bereits rechtskräftig entschieden worden, noch als Vorstrafe gelten würde.
Überlange Verfahrensdauer
Im erstinstanzlichen Verfahren war es erforderlich, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Das bedeutet naturgemäß eine Verfahrensverzögerung. Der Beschwerdeführer selbst hat die Einholung eines Gutachtens beantragt (Stellungnahme vom 25.03.2013) und auch Fristerstreckungsanträge vom 11.03.2013 und vom 21.05.2013 gestellt. In seiner Beschwerde hat er eine mündliche Verhandlung beantragt, die mündliche Verhandlung selbst jedoch unbesucht gelassen. Im Hinblick auf diese Umstände findet das Landesverwaltungsgericht nicht, dass die bisherige Verfahrensdauer eine weitere Reduktion der ohnehin moderat bemessenen Strafen (vgl. dazu die Ausführungen in den Punkten 17 und 18) rechtfertigt.
Zu Spruchpunkt 1
17. Der Beschwerdeführer hat gegen den § 61 Abs 3 StVO verstoßen. Die Bestimmung dient – neben der Verhinderung von Fahrbahnverunreinigungen – auch dem Schutz der Verkehrssicherheit. Der Beschwerdeführer hat mit einem Fahrzeug die Autobahn benutzt; dabei wurden Strohhalme auf die Fahrbahn abgeweht. Er hat daher dem geschützten Rechtsgut zuwidergehandelt. Er muss auch gesehen und damit gewusst haben, dass die Strohballen nicht vollständig abgedeckt waren und somit die Gefahr bestanden hat, dass Strohhalme abgeweht werden. Als Verschuldensform ist daher zumindest von Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Behörde hat den Strafrahmen, der bis 726 Euro reicht, zu ca 14 % ausgeschöpft. Das kann unter Würdigung der vorerwähnten Umstände nicht als überhöht angesehen werden. Die von der Behörde festgesetzte Strafe ist schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
Zu Spruchpunkt 2
18. Die Bestimmung des § 101 Abs 1 lit e KFG dient in erster Linie dem Schutz der Verkehrssicherheit. Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer erheblich zuwidergehandelt. Da er die Beladung selbst vorgenommen hat, muss ihm bewusst gewesen sein, dass die Ladungssicherung nicht ausreichend war. Als Verschuldensform ist daher zumindest von grober Fahrlässigkeit auszugehen.
Die Übertretung ist mit Geldstrafe bis zu 5.000 Euro bedroht. Die Behörde hat eine Geldstrafe von 300 Euro verhängt und damit den Strafrahmen nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft. Die von der Behörde verhängte Strafe bewegt sich an der unteren Grenze des Strafrahmens. Unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Falles findet das Landesverwaltungsgericht, dass die Behörde den Strafrahmen auf keinen Fall übermäßig ausgeschöpft hätte.
Änderung des Straferkenntnisses
19. Die Änderung des behördlichen Straferkenntnisses erfolgte zur Präzisierung und Klarstellung. Bereits der ersten Verfolgungshandlung (der Strafverfügung vom 31.01.2013) lässt sich aus den anderen Spruchpunkten entnehmen, dass der Beschwerdeführer Fahrzeuglenker war.
Unzulässigkeit der Revision
20. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im Hinblick auf Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses ist zusätzlich anzumerken: Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nach Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde. Im vorliegenden Fall durfte bei der im Spruchpunkt 1 geahndeten Übertretung eine Geldstrafe von bis zu 726 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden. Auch wurde im Erkenntnis nur eine Geldstrafe von 100 Euro ausgesprochen. Eine Revision wegen Verletzung in Rechten gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist daher nicht zulässig.
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