LVwG-458-018/R3-Ü-2014•LVwG V LVwG-458-018/R3-Ü-2014
LVwG-458-018/R3-Ü-2014Tribunal Administrativo Regional30 de dez. de 2014
Dereci Verlassen Union
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Böhler über die Beschwerde der Y Y, F, vertreten durch RA Mag. G B, F, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.06.2010, Zl XXX, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass es anstatt „§ 11 Abs 2 Zif 2“ nunmehr „§ 11 Abs 3 zu lauten hat“.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ vom 17.12.2009 gemäß §§ 11 Abs 2 Zif 2, 11 Abs 2 Zif 4, 11 Abs 5 und 47 Abs 3 Zif 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) abgewiesen.
2. Eine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 13.01.2011, GZ XXX, abgewiesen.
3. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2014, Zl 2011/22/0050-7, wurde der angefochtene Bescheid des Bundesministers für Inneres aufgrund einer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
4. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige und am XX.XX.XXXX in A geboren.
Im Jahre 1989 verzog sie mit ihrem Gatten K T Y (geboren XX.XX.XXXX) nach Österreich. Am 13.03.1992 erhielt die Beschwerdeführerin einen unbefristeten Sichtvermerk. Nach der Pensionierung ihres Ehegatten im Jahre 2001 verzogen beide zurück in die Türkei. Bis zum Tode des Ehegatten am 11.10.2006 sind die beiden zwei bis drei Mal nach Österreich gereist. Die Beschwerdeführerin ist erstmals nach zwei Jahren nach dem Tod ihres Ehegatten nach Österreich gereist.
Die Beschwerdeführerin wohnt in der Türkei in einem Haus ihres Sohnes S in K. Dieses Haus sowie ein Haus ihres Sohnes M wurden auf einem Baugrund des Ehegatten der Beschwerdeführerin errichtet; zuvor befand sich auf diesem Baugrund ein altes Haus, welches abgerissen wurde.
Die Beschwerdeführerin hat vier Kinder (M, G, S und M), welche alle in der Türkei geboren sind. Alle vier Kinder befinden sich nunmehr in Österreich und haben (mit Ausnahme der Tochter G) die österreichische Staatsangehörigkeit. Weiters hat die Beschwerdeführerin 14 Enkel, wovon 13 in Österreich wohnen. Eine Enkeltochter (F G) wohnt im selben Dorf wie die Beschwerdeführerin; diese Enkeltochter ist 30 Jahre alt und hat ihrerseits drei Kinder. Nach den Angaben der Beschwerdeführerin hat sie in der Türkei einen 80-jährigen Bruder, der aber gesundheitlich angeschlagen ist, sowie eine über 60 Jahre alte Schwester; die Schwester wohne sehr weit entfernt von ihr.
Die Beschwerdeführerin ist Analphabetin und spricht kurdisch; sie hat weder Türkisch- noch Deutschkenntnisse. Die Beschwerdeführerin ist körperlich gesund, sie ist aber seit ca zwei Jahren „vergesslich“ und es fällt ihr zusehends schwer, Einkäufe und Behördengänge zu erledigen. Aus diesem Grund fahren die Söhne bzw Schwiegertöchter abwechslungsweise (ohne Unterbrechung) zu der Beschwerdeführerin, um dann dort monateweise zu bleiben; zuvor hat die Enkeltochter F auf die Beschwerdeführerin geschaut.
Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, bei ihrem Sohn S zu wohnen. Dieser wohnt mit seiner Ehegattin N (Hausfrau), seinen beiden Söhnen G (25 Jahre) und M (11 Jahre) sowie seiner Tochter G (15 Jahre) in einer 79,60 m² großen Wohnung in F. Diese Wohnung hat drei Schlafzimmer. Für die Wohnung sind monatlich 619,72 Euro an Miete und 294 Euro an Betriebskosten zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin bezieht eine österreichische Witwenpension in der Höhe von monatlich 349,60 Euro. Ihr Sohn S hat ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen (14 Gehälter : 12) in der Höhe von 2.032,46 Euro (Dez. 2013 bis Okt. 2014).
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf Grund der durchgeführten Beschwerdeverhandlung als erwiesen angenommen. Er wird von der Beschwerdeführerin im Wesentlichen nicht bestritten.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Kredit ihres Sohnes S von ihrem Enkel H übernommen worden sei, ist festzuhalten, dass laut der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Auskunft des Kreditschutzverbandes vom 2.10.2014 dieser Kredit nach wie vor auch auf ihren Sohn S eingetragen ist und daher auch als Kredit von S anzusehen ist; daran vermag auch die Bestätigung der R Bkasse über die Aufhebung eines widerruflichen Überweisungsauftrages nichts zu ändern.
5.1. Nach Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch ua auf Achtung seines Privat- und Familienlebens.
Nach Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Nach § 11 Abs 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
Gemäß § 11 Abs 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.
Nach § 11 Abs 3 NAG kann ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 20 Abs 4 NAG erlischt ein Aufenthaltstitel nach Abs 3, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
Gemäß § 47 Abs 3 Zif 1 NAG kann Angehörigen von Zusammenführenden auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“ erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.
Gemäß § 11 Abs 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs 2 Zif 4) wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung (Abs. 2 Z 15 oder 18), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl Nr 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Gemäß § 2 Abs 1 Zif 15 NAG ist im Sinne dieses Bundesgesetzes eine Haftungserklärung: die von einem österreichischen Notar oder einem inländischen Gericht beglaubigte Erklärung Dritter mit mindestens fünfjähriger Gültigkeitsdauer, dass sie für die Erfordernisse einer alle Risken abdeckenden Krankenversicherung, einer Unterkunft und entsprechender Unterhaltsmittel aufkommen und für den Ersatz jener Kosten haften, die einer Gebietskörperschaft bei der Durchsetzung einer Rückkehrentscheidung, eines Aufenthaltsverbotes, einer Ausweisung, einer Zurückschiebung, der Vollziehung der Schubhaft oder als Aufwendung für den Einsatz gelinderer Mittel, sowie aus dem Titel der Sozialhilfe oder eines Bundes- oder Landesgesetzes, das die Grundversorgungsvereinbarung nach Art 15a, B-VG, BGBl I Nr 80/2004, umsetzt, entstehen, und die Leistungsfähigkeit des Dritten zum Tragen der Kosten zum Zeitpunkt der Erklärung nachgewiesen wird.
Gemäß § 2 Abs 6 NAG ist für einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels die Vorlage nur jeweils einer Haftungserklärung (Abs 2 Z 15) oder Patenschaftserklärung (Abs 2 Z 18) zulässig. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.
5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 Z 2 NAG vorliegen. S Y hat eine Wohnung mit 79,60 m² gemietet, in welcher er, seine Ehegattin, seine beiden Söhne (11 und 25 Jahre) sowie seine Tochter G (15 Jahre) wohnen. Die Beschwerdeführerin soll in dieser Wohnung Unterkunft nehmen. Da es sich im gegenständlichen Fall um einen Familienpersonenhaushalt in der Stadt F handelt, ist von einer erforderlichen Nutzfläche pro Bewohner in m² in der Höhe von 12,2 m² auszugehen. Es ist somit ein Wohnraumbedarf von insgesamt 73,2 m² gegeben, sodass die gegenständliche Wohnung mit einer Wohnungsfläche von 79,60 m² als ausreichend anzusehen ist.
5.3. Weiters war zu prüfen, ob im gegenständlichen Fall der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, was im vorliegenden Fall aufgrund nachstehender Ausführungen zu bejahen war:
Monatliches durchschnittliches Einkommen des Zusammenführenden (Sohn S): 2.032,46 €
Miete und Betriebskosten: 913,72 € abzüglich freie Station 274,06 € 639,66 €
aufzubringende Summe:
Richtsatz Ehepaar 1.286,03 €
zwei Kinder je 132,34 € 264,68 €
Richtsatz Beschwerdeführerin, abzüglich Witwenpension (857,73 € - 349,60 €) 508,13 €
2058,84 €
Das Haushaltseinkommen (1.392,80 Euro) von S Y liegt somit mit einem Betrag von 666,04 Euro unter dem zu erreichenden Richtsatzeinkommen (2.058,84 Euro). Das Richtsatzeinkommen wird im gegenständlichen Fall auch unter Berücksichtigung des Umstandes nicht erreicht, dass der Sohn von S Y, nämlich H Y, sich aufgrund eines Unterhaltsvertrages gegenüber S Y verpflichtet hat, einen monatlichen Beitrag in der Höhe von 350 Euro zum Unterhalt der Beschwerdeführerin zu bezahlen. Selbst unter Berücksichtigung dieses Umstandes (verbleibender Fehlbetrag in der Höhe von 316,04 Euro) ist davon auszugehen, dass die Existenz des Zusammenführenden und der Nachziehenden ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen nicht gesichert ist und damit auch die Tragfähigkeit der von S Y gemäß § 47 Abs 3 NAG abgegebenen Haftungserklärung nicht gegeben ist. Bei diesem Ergebnis war nicht mehr näher zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit von H Y seinerseits vorliegt.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beschwerdeführerin die Absicht hat, sich in den österreichischen Arbeitsmarkt zu integrieren, weshalb nicht zu prüfen war, ob die Bestimmung des § 20 Abs 4 NAG eine neue Beschränkung im Sinne der Stillhalteklausel nach Art 13 ARB 1/80 ist.
5.4. Im vorliegenden Fall ist weiters davon auszugehen, dass auch die Voraussetzungen des § 11 Abs 3 NAG nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführerin hat gemeinsam mit ihrem Ehegatten 12 Jahre lang in Österreich gelebt und ab 1992 einen unbefristeten Sichtvermerk gehabt. Dieser Sichtvermerk ist zufolge § 20 Abs 4 NAG spätestens Ende 2007 erloschen. Auch wenn es sich bei dem Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich um einen relativ langen Zeitraum gehandelt hat, so ist doch festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den weit überwiegenden Teil ihres Lebens in der Türkei wohnhaft war. Insbesondere war die Beschwerdeführerin seit 2001 (Pensionierung ihres Ehegatten) nur mit ihrem Ehegatten (ohne Kinder) und seit dem Tode ihres Ehegatten (im Jahre 2006) alleine in der Türkei wohnhaft; erst seitdem die Beschwerdeführerin (vor ca 2 Jahren) „vergesslich“ ist, fahren die Söhne bzw Schwiegertöchter abwechslungsweise (ohne Unterbrechung) zu der Beschwerdeführerin.
Zwar hat die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Integrationsbemühungen während ihres Aufenthaltes in Österreich nichts vorgebracht; allerdings kann ihr diesbezüglich im Hinblick darauf, dass sie Analphabetin ist, kein besonderer Vorwurf gemacht werden.
Auch wenn sich alle Kinder (und nahezu alle Enkelkinder) der Beschwerdeführerin in Österreich aufhalten, so ist doch festzuhalten, dass jedenfalls ein Enkelkind (im selben Dorf wie die Beschwerdeführerin) und der Bruder der Beschwerdeführerin sich in der Türkei aufhalten; weiters wohnt auch noch die Schwester der Beschwerdeführerin – allerdings weit entfernt von der Beschwerdeführerin – in der Türkei. Sollte die Beschwerdeführerin aufgrund ihres hohen Alters nicht mehr selbst nach Österreich reisen können, so besteht jedenfalls die Möglichkeit, dass entweder ihre Kinder bzw nahe Angehörigen sie in der Türkei besuchen oder – wie zuletzt – ein naher Verwandter die Beschwerdeführerin zu Besuchszwecken nach Österreich begleitet.
Der Bürgermeister der Gemeinde K hat in einer (undatierten und am 22.03.2010 übersetzten) Bestätigung bescheinigt, dass die Beschwerdeführerin pflegebedürftig sei und nicht alleine leben könne. Im Dorf K sei keine Verwandtschaft, die der Beschwerdeführerin behilflich sein könne. Die Beschwerdeführerin werde verwahrlost und geschädigt. Sie habe dort keine Bleibe mehr.
Dieser Bestätigung schenkt das Landesverwaltungsgericht deshalb keinen Glauben, da der Sohn der Beschwerdeführerin selbst angegeben hat, dass die Beschwerdeführerin körperlich gesund sei und erst seit zwei Jahren „vergesslich“ sei. Im Übrigen wohnt (nunmehr) auch eine Enkelin der Beschwerdeführerin im selben Dorf (mit ca 250 Einwohnern) in ca 1 km Entfernung von der Beschwerdeführerin.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie altersbedingt nicht mehr alleine leben könne, ist Folgendes auszuführen: Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes ist diesbezüglich – sofern kein naher Verwandter oder eine Pflegerin hiefür in Frage kommt – der Beschwerdeführerin durchaus die Inanspruchnahme eines Pflege- oder Altersheimes zuzumuten, zumal der Sohn der Beschwerdeführerin dargetan hat, dass es hiebei nicht um das Finanzielle gehe. Auch wenn es im Kulturkreis der Beschwerdeführerin üblich ist, dass die (pflegebedürftigen) Eltern von den Kindern gepflegt werden, dürfen im hier konkreten Fall auch solche Lösungsmöglichkeiten nicht außer Acht gelassen werden.
Insgesamt gelangt das Landesverwaltungsgericht bei Abwägung sämtlicher Umstände zur Auffassung, dass die Voraussetzungen des Artikels 8 EMRK insbesondere im Hinblick auf die geschilderten alternativen Möglichkeiten nicht vorliegen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes kann vorliegender Fall auch nicht mit jenem verglichen werden, der dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union im Fall Dereci (C-256/11) zugrunde gelegen ist. Einerseits geht es im vorliegenden Fall nicht um minderjährige Kinder. Andererseits bestehen für die Beschwerdeführerin die oben erwähnten alternativen Möglichkeiten.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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