LVwG V LVwG-1-1049/E14-2013

LVwG-1-1049/E14-2013Tribunal Administrativo Regional20 de jan. de 2015

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Tierschutz Zirkus Bewilligung sonstige Veranstaltung

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-1-1049/E14-2013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2015:LVwG.1.1049.E14.2013

Begründung

Im Namen der Republik!

Erkenntnis

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde der E K, D-L, vertreten durch Dr. W G, Dr. G T, Mag. S L Rechtsanwälte, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 19.11.2013, Zl X9-2013/05417, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschuldigten Folgendes vorgeworfen:

„1. Sie haben

  • wie eine Kontrolle der Amtstierärztin am 22.12.2012, von 14.38 Uhr bis 16.58

Uhr, ergeben hat –

während des Weihnachtsmarktes in der B Innenstadt

eine Reitveranstaltung mit einem Dromedar und einem Trampeltier abgehalten und

dabei folgende Bescheidauflagen der tierschutzrechtlichen Bewilligung nicht

eingehalten:

Entgegen der

Auflage Nr 6:

"Der Veranstaltungsbereich ist so auszuwählen und abzusichern, dass sich die Tiere

nicht verletzen bzw. unkontrolliert entweichen können. Die Böden der

Vorführungsbereiche sowie Stellen auf denen Tiere geführt werden sind

ausreichend dimensioniert und rutschfest auszugestalten."

und der Auflage Nr 25:

"Für den Reitbetrieb mit den Kamelen und Ponys ist ein ausreichend

dimensionierter, rutschfester und entsprechend abgesicherter Bereich einzurichten,

der so gestaltet ist, dass ein Entweichen der Tiere verhindert wird sowie jede

Gefährdung fremder Personen ausgeschlossen ist. ........"

des Bescheides der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012

vom 23.11.2012

haben Sie für den Reitbetrieb keinen ausreichend dimensionierten, entsprechend

abgesicherten Bereich eingerichtet, der so gestaltet ist, dass während des

Reitbetriebes ein Entweichen der Tiere verhindert wird, sowie jede Gefährdung von

Personen ausgeschlossen wird.

2. Entgegen der

Auflage Nr 17:

"Frisches sauberes Trinkwasser muss den Tieren ständig zur Verfügung stehen, die

ausreichende Versorgung mit geeignetem Futter muss gewährleistet sein."

des Bescheides der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012

vom 23.11.2012,

wurde den Tieren während der Reitveranstaltung kein frisches sauberes Trinkwasser

zur Verfügung gestellt.

3. Sie haben entgegen der

Auflage Nr 18:

"Die Liegebereiche der Tiere in den Rückzugsmöglichkeiten sind ausreichend mit

Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen."

des Bescheides der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012

vom 23.11.2012,

4. der Auflage Nr 22:

"Für die Unterbringung von Kamelen ist eine ausbruchsichere Außenanlage mit

zumindest 800 m² für eine Gruppe bis zu 5 Großkamelen einzurichten, für jedes

weitere Tier sind weitere 10% der Fläche bereitzustellen. Zusätzlich ist ein windund

wettergeschützter Unterstand einzurichten, pro Großkamel ist dabei ein

Platzbedarf von zumindest 6 m² zu veranschlagen."

des Bescheides der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012

vom 23.11.2012,

5. und der Auflage Nr 23:

"Als Gehegeuntergrund ist den Kamelen Sand oder Wiesenboden zur Verfügung zu

stellen, bei befestigten Böden ist der Untergrund entsprechend den obengenannten

Vorgaben auszugestalten."

des Bescheides der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012

vom 23.11.2012,

den Tieren keine eingestreute Liegebereiche bzw Rückzugsmöglichkeiten

angeboten.

Zum Zeitpunkt der Kontrolle waren am Veranstaltungsort keine

Einrichtungen vorhanden, die eine tierschutzgerechte Haltung und Unterbringung

von Kamelen ermöglichen.

6. Entgegen der Auflage Nr 25:

"............. Die Tiere sind während des Reitbetriebes bzw. während des Vorführens

im Schritt zumindest mit Halfter und Führstrick bzw. Kette auf zu zäumen und von

einer fachlich geeigneten Person einzeln am Kopf zu führen. Bei Präsentationen und

Vorführungen im unmittelbaren Veranstaltungsbereich ist zusätzlich zumindest eine

weitere geschulte und hierzu befähigte Person abzustellen, die die Tiere an der

Hinterhand begleitet."

des Bescheides

der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012 vom

23.11. 2012,

waren bei der Kontrolle Personen, die die Tiere an der Hinterhand begleiten, nicht vorhanden.

Tatzeit: 22.12.2012, von 14.38 Uhr bis 16.58 Uhr

Tatort: B, Fußgängerzone I, Bstr.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm Auflage Nr 6 u. Nr 25 des

Bescheides der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012

vom 23.11.2012

2. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm Auflage Nr 17 des Bescheides

der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012 vom

23.11. 2012

3. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm Auflage Nr 18 des Bescheides

der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012 vom

23.11. 2012

4. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm Auflage Nr 22 des Bescheides

der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012 vom

23.11. 2012

5. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm Auflage Nr 23 des Bescheides

der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012 vom

23.11. 2012

6. § 38 Abs. 3 i.V.m. § 27 Abs. 3 Tierschutzgesetz iVm Auflage Nr 25 des Bescheides

der Magistratsabteilung 60 der Stadt W, Zl MA 60-003414/2012 vom

23.11. 2012

Wegen dieser/diesen Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Zu

Geldstrafe Euro

falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von

Gemäß

1

260,00

24 Stunden

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

2

260,00

24 Stunden

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

3

260,00

24 Stunden

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

4

260,00

24 Stunden

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

5

260,00

24 Stunden

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

6

260,00

24 Stunden

§ 38 Abs. 3 Tierschutzgesetz BGBl. 118/2004

Ferner haben Sie zu bezahlen:

Betrag

Euro

Für

156,00

Strafverfahrenskosten gemäß § 64 Abs. 1+2 VStG

Zu zahlender Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen):

Euro 1.716,00“

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Es wird im Wesentlichen vorgebracht, der Beschuldigten sei mit Bescheid der Magistratsabteilung 60 der Stadt W vom 23.11.2012, GZ: MA60-003414/2012/0005, gemäß den §§ 23 und 27 des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit der Tierschutz-Zirkusverordnung die tierschutzrechtliche Bewilligung zur Haltung und Mitwirkung diverser explizit angeführter Tiere unter bestimmten Auflagen für das gesamte Bundesgebiet befristet bis zum 31.12.2013 erteilt worden. Der vorgenannte Bewilligungsbescheid nach § 27 iVm § 23 des Tierschutzgesetzes regle die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen. Die BH B verkenne nunmehr, dass der Weihnachtsmarkt in der B Innenstadt, währenddessen die Beschuldigte eine Reitveranstaltung mit einem Dromedar und einem Trampeltier abgehalten habe, weder einen Zirkus noch ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne der Begriffsbestimmungen des § 4 des Tierschutzgesetzes darstelle. Für die abgehaltene Reitveranstaltung am 22.12.2012 während des Weihnachtsmarktes in der B Innenstadt mit einem Dromedar und einem Trampeltier hätte die Beschuldigte vielmehr einer Bewilligung nach § 28 iVm § 23 des Tierschutzgesetzes (Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen) bedurft. Der Bewilligungsbescheid der Stadt W vom 23.11.2012 samt der darin angeführten Auflagen sei auf den gegenständlichen Sachverhalt nicht anwendbar und könne aus diesem Grunde am 22.12.2012 auch eine Übertretung der darin genannten Auflagen, welche allesamt für Zirkusse, Variétés oder ähnliche Einrichtungen auferlegt worden seien, nicht erfolgt sein.

3. Gemäß § 27 Abs 3 des Tierschutzgesetzes (TSchG) bedarf die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen, insbesondere auch die Erhöhung der Zahl der Tiere oder die Haltung anderer als der bewilligten Tiere, einer behördlichen Bewilligung (nach § 23 TSchG). Die Bewilligung gilt für das gesamte Bundesgebiet.

Gemäß § 4 Z 11 TSchG ist ein „Zirkus“ eine Einrichtung mit Darbietungen, die unter anderem auf dem Gebiet der Reitkunst oder der Tierdressur liegen und akrobatische Vorführungen, ernste und komische Schaunummern, Pantomimen sowie Tanz- und Musiknummern einschließen können.

Ein „Varieté“ ist nach § 4 Z 12 TSchG eine Einrichtung mit Darbietungen, die im Wesentlichen bloß auf Unterhaltung abzielt und bei der in abwechselnder Programmnummernfolge deklamatorische oder musikalische Vorträge, artistische Vorführungen, Schaunummern, kurze Possen, Singspiele, Burlesken oder Szenen veranstaltet werden.

Nach § 28 TSchG bedarf die Verwendung von Tieren bei sonstigen Veranstaltungen sowie die Mitwirkung von Tieren bei Film- und Fernsehaufnahmen einer behördlichen Bewilligung nach § 23 TSchG.

Gemäß § 38 Abs 3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3.750 Euro zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt.

4. Zur Abgrenzung der Bewilligungspflicht nach § 27 und § 28 TSchG wird Folgendes festgehalten: Eine Bewilligung gemäß § 27 TSchG umfasst die Veranstaltung eines „Kamelreitens“ nur dann, wenn dieses „Kamelreiten“ im Rahmen eines Zirkusses iSd § 4 Z 11 TSchG, eines Varietés iSd § 4 Z 12 TSchG oder einer (zirkus- bzw varieté)ähnlichen Einrichtung stattfindet. Wird das „Kamelreiten“ jedoch für sich als bloße Attraktion angeboten, so ist von einer sonstigen Veranstaltung gemäß § 28 TSchG auszugehen.

Im gegenständlichen Fall wurde der Beschuldigten mit Bescheid der MA 60 der Stadt W vom 23.11.2012, GZ: MA60-003414/2012/0005, gemäß den §§ 23 und 27 des Tierschutzgesetzes iVm der Tierschutz-Zirkusverordnung befristet bis zum 31.12.2013 die Haltung und Mitwirkung von Tieren in Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen unter Erteilung von diversen Auflagen bewilligt (unter Bezug auf die „Afrika-Tage“, D, W).

Diese Bewilligung ist jedoch nicht als „Generalerlaubnis“ für jegliches weitere Anbieten von „Kamelreiten“ auch außerhalb von Zirkussen, Varietés und ähnlichen Einrichtungen zu verstehen.

Unstrittig wurde das fragliche „Kamelreiten“ während des Weihnachtsmarktes in der B Innenstadt in der Fußgängerzone angeboten und abgehalten (vgl insbesondere Lichtbildbeilage im behördlichen Akt). Offensichtlich handelt es sich bei diesem Weihnachtsmarkt weder um einen Zirkus noch ein Varieté oder eine ähnliche Einrichtung im Sinne der angeführten Begriffsbestimmungen des Tierschutzgesetzes. Das „Kamelreiten“ fand dort vielmehr für sich als Attraktion statt, weshalb der oa Bewilligungsbescheid gemäß § 27 TSchG der MA 60 der Stadt W darauf nicht anwendbar war. Nichts anderes gilt für die Auflagen dieses Bescheides. Die in Rede stehende Veranstaltung („Kamelreiten“ auf einem Weihnachtsmarkt) stellte eine „sonstige Veranstaltung“ dar und hätte einer Bewilligung nach § 28 TSchG bedurft. Die Beschwerdeführerin hat das ihr vorgeworfene Delikt nicht begangen, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

5. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abgrenzung der Bewilligungen nach § 27 und § 28 TSchG ergibt sich aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut.

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