LVwG-461-002/R15-Ü-2014•LVwG V LVwG-461-002/R15-Ü-2014
LVwG-461-002/R15-Ü-2014Tribunal Administrativo Regional25 de mar. de 2015
Altlastenbeitrag keine Notifikationspflicht
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Reinhold Köpfle über die Beschwerde der H H GmbH, L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M E, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 23.02.2011, Zl II-7241-2006/0001, zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde gemäß § 10 Abs 1 Z 3 des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG), BGBl Nr 299/1989, idF BGBl I Nr 111/2010, festgestellt, dass die beschriebene Herstellung von Pellets, die in der Folge als Sekundärbrennstoffe für Industriebetriebe dienen, aus Abfällen in der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.08.2000, Zl VIe: 570/1537, abfallrechtlich genehmigten Kunststoffzerkleinerungs- und Pelletieranlage auf dem GST-NR XXX, KG F, eine nach § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG beitragspflichtige Tätigkeit darstellt.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Berufung (gilt seit 01.01.2014 als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde handle es sich bei der für dieses Verfahren anzuwendenden Fassung des Altlastensanierungsgesetzes (ALSAG) um eine technische Vorschrift im Sinne der Richtlinie 98/34/EG vom 22.06.1998 idgF (im Folgenden kurz „Informations-RL“). Aufgrund dieser unrichtigen rechtlichen Beurteilung sei ein rechtswidriger Bescheid erlassen worden. Die rechtliche Feststellung der belangten Behörde, dass § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG keine „technische Spezifikation“ darstelle, sei zwar richtig, übersehe jedoch, dass es sich bei einer Vorschrift auch dann um eine technische Vorschrift im Sinne der Informations-RL und der Judikatur des EuGH handle, wenn die Beachtung der rechtlichen Vorschriften rechtlich oder de facto für das in Verkehr bringen oder die Verwendung verbindlich sei. Das „Verbot des Inverkehrbringens“ sei nur ein (für sich eigenständiger) Teil der Definition der „technischen Vorschrift“. Für die Frage, ob eine Vorschrift als technische Vorschrift gelte, reiche schon die de facto Beachtung dieser Vorschrift für das Inverkehrbringen oder die Verwendung aus. Nach der relevanten Bestimmung der Informations-RL seien technische Spezifikationen und Verwaltungsvorschriften, die für das Inverkehrbringen oder Verwenden verbindlich seien, jedenfalls und Verbotsbestimmungen dann zu notifizieren, wenn nicht Art 10 der Informations-RL dem entgegenstehen würde. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Verwaltungsvorschrift nur dann als technische Vorschrift gelte, wenn die Herstellung, die Einfuhr, das in Verkehr bringen oder die Verwendung verboten würden. Es werde auf die Entscheidung „Lindberg“ RS C-267/03 verwiesen, wonach die Frage, was als technische Richtlinie im Sinne der Informations-RL zu werten sei, extensiv auszulegen sei. Danach gelte als technische Richtlinie eine Vorschrift, die die Vermarktung und Verwendung eines Produktes derart erschweren würde, „dass sie keinen Raum für eine andere als bloß marginale Verwendung lässt“.
Mit der Rechtsänderung der ALSAG-Novelle 2006 sei die bis dahin explizit enthaltene Ausnahme für die stoffliche Verwertung – also auch für die Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen – mit der Folge geändert worden, dass die Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen definitiv unter die ALSAG-Beitragspflicht gestellt worden sei. Dabei handle es sich zweifellos um eine technische Vorschrift im Sinne der Informations-RL. Durch die Abgabenpflicht von Euro 7 pro angefangene Tonne werde die Verwendung der erzeugten Brennstoffprodukte nicht nur erschwert, sondern schlichtweg verhindert. Eine „Besteuerung“ in dieser Höhe lasse nicht einmal eine bloß marginale Verwendung von Brennstoffprodukten zu. Das Inverkehrbringen von Brennstoffprodukten, die aus Abfällen hergestellt worden seien, werde damit von der (vorherigen) Beitragsleistung abhängig gemacht, Abfälle würden nur unter der Voraussetzung der Beitragsleistung zur Herstellung von Brennstoffprodukten verwendet werden dürfen. Die als Herstellungsbedingung für Ersatzbrennstoffprodukte zu qualifizierende Beitragspflicht habe unmittelbare Auswirkungen auf die Vermarktung der Brennstoffprodukte, da das Inverkehrbringen von Brennstoffprodukten aus Abfällen, für die der Altlastensanierungsbeitrag nicht bezahlt worden sei, verboten sei. Im Ergebnis stelle § 3 Abs 3 Z 1 ALSAG damit eine Regelung über die Merkmale des Erzeugnisses Brennstoffprodukt dar und sei daher als technische Vorschrift im Sinne von Art 1 Z 11 Informations-RL zu qualifizieren. Es liege keine der in Art 10 Informations-RL aufgezählten Ausnahmen für die Mitteilungspflicht vor. Gemäß Art 8 Informations-RL wäre die Regelung der Kommission vor deren Erlassung daher mitzuteilen gewesen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erlassene Richtlinie für Ersatzbrennstoffe der Kommission notifiziert worden sei, die ebenfalls Vorschriften für die Zusammensetzung von Ersatzbrennstoffen enthalte. Da die maßgebliche Regelung des ALSAG inhaltlich keiner der Regelungen dieser Richtlinie entspreche, müsse sie eigens einer Notifikation unterzogen werden. Der Zweck der Informations-RL, der in der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarktes bestehen würde, könne schließlich nur dann effektiv erfüllt werden, wenn wirklich sämtliche Regelungen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, notifiziert würden. Nach der Rechtsprechung des EuGH führe ein Verstoß gegen die in der Informations-RL vorgesehene Mitteilungspflicht zur Unanwendbarkeit der nicht mitgeteilten Vorschrift, mit der Folge, dass diese dem Einzelnen nicht entgegen gehalten werden könne. Da das ALSAG in der entsprechenden Fassung sowie auch die Folgenovellen nicht notifiziert worden seien, seien diese unbeachtlich. Nachdem die Erzeugung der Brennstoffprodukte unter keinen der sonstigen in § 3 Abs 1 ALSAG aufgezählten Gegenstände fallen würde und die Novelle BGBl I 71/2003 sowie die Folgenovellen nicht anwendbar seien, sei die Frage der Beitragspflicht für die Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen nach dem ALSAG idF BGBl I 155/2002 zu bewerten. Da in dieser Version die Herstellung von Brennstoffprodukten nicht beitragspflichtig gewesen sei, sei dem Feststellungsantrag stattzugeben.
In der Stellungnahme vom 05.03.2014 brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst und ergänzend vor, im betreffenden Zeitraum seien zwei unterschiedliche Fraktionen (von Ersatzbrennstoffen) hergestellt worden, die in Zementwerken einer thermischen Verwertung zugeführt worden seien. Einerseits habe es sich um Ersatzbrennstoffe gehandelt, die als Abfälle zu einer thermischen Verwertung in Zementwerken nach Deutschland verbracht worden seien, andererseits seien Ersatzbrennstoffprodukte hergestellt worden, die als Produkte an ein Zementwerk in der Schweiz geliefert worden seien. Die Anforderungen des Ersatzbrennstoffes, mit dem das Zementwerk in der Schweiz beliefert worden sei, hätten sich aus den Vorschriften des in der Schweiz zuständigen Ministeriums BUWAL ergeben. Im Zeitraum, der den Antrag umfasse, seien Brennstoffprodukte ausschließlich an das Zementwerk in der Schweiz geliefert worden. Die im Werk der Beschwerdeführerin hergestellten Ersatzbrennstoffe (= Abfall) seien an Zementwerke in Deutschland geliefert worden.
Die Besteuerung verletze die Ziele und Grundsätze des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Abfallrahmenrichtlinie (AbfRR), RL 12/2006 vom 05.04.2006. Oberstes Prinzip des AWG sei es, die Abfallwirtschaft im Sinne des Versorgungsprinzips und der Nachhaltigkeit auszurichten. Dieser Grundsatz finde sich auch in Art 3 Abs 3 lit a der AbfRR. Eine stoffliche Verwertung/Wiederverwendung, also eine Rückführung in den Wertstoffkreislauf, sei als oberstes Ziel für entstandene Abfälle definiert. Wenn dies nicht möglich sei, sei die thermische Verwertung und schließlich, wenn auch die thermische Verwertung nicht erfolgen könne, die thermische oder andere Beseitigung durchzuführen. Durch die Gleichstellung der Ersatzbrennstoffproduktion mit der thermischen Beseitigung im Rahmen des Altlastensanierungsgesetzes und die Ungleichbehandlung mit anderen stofflichen Verwertungsmaßnahmen sei die Herstellung von Ersatzbrennstoffprodukten wirtschaftlich nicht mehr rentabel. Im Ergebnis führe dies zu einer Forcierung von Beseitigungsmaßnahmen. Mit der Herstellung der Brennstoffprodukte aus Plastikabfall erfülle die Beschwerdeführerin daher nicht nur die genannten Ziele und Grundsätze des AWG und der Abfallrichtlinie sondern leiste darüber hinaus einen Beitrag zur Unterbindung des Mülltourismus, da die nächsten Anlagen für die thermische Beseitigung für Abfälle allesamt im Osten Österreichs liegen würden und damit mehr als dreimal so weit entfernt seien wie der Großteil jener Anlagen, in denen die Brennstoffprodukte als Regelbrennstoff und damit als Ersatz für Primärenergieträger eingesetzt würden. Auch werde der in Art 3 Abs 3 lit a AbfRR normierten Abfallvermeidung Rechnung getragen, da sowohl die Abfallmenge minimiert würde, als auch der Schadstoffgehalt der Abfälle. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft D habe im Jahr 2001 mittels Feststellungsbescheid bescheinigt, dass der von der Beschwerdeführerin aus Produktionsabfällen der kunststoff- und textilverarbeitenden Industrie hergestellte Regelbrennstoff seine Abfalleigenschaft verliere und damit als Produkt anzusehen sei, als auch der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung VwGH 2001/07/0043 vom 18.10.2002.
Darüber hinaus werde durch die in § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG normierte Beitragspflicht die Warenverkehrsfreiheit nach Art 28 und 30 AEUV verletzt. Art 28 AEUV normiere das Verbot, zwischen den Mitgliedsstaaten Ein- und Ausfuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung zu erheben. Eine Abgabe sei nur dann nicht als zollgleiche Abgabe zu sehen, wenn die Abgabe Teil einer allgemeinen inländischen Regelung sein würde, welche systematisch sämtliche inländischen sowie alle aus- und eingeführten Waren nach den gleichen Kriterien erfassen würde. Systematische inländische Regelungen seien nach Art 110 AEUV zu beurteilen, wenn eine diskriminierende Besteuerung vorgenommen werde und die Regelung dadurch bedenklich sei. Die Beschwerdeführerin sei in einer Randlage von Österreich tätig und müsse mit ausländischen Unternehmen konkurrieren. Für im Ausland hergestellte Ersatzbrennstoffprodukte müsse weder der Hersteller noch derjenige, der die Produkte im Inland einsetze, einen Altlastensanierungsbeitrag bezahlen. Auch der Export der Brennstoffprodukte werde unmöglich, da die Mitbewerber in keinem anderen EU-Land und auch nicht in der Schweiz einer ALSAG-ähnlichen Abgabe unterliegen würden. Das österreichische Unternehmen sei aufgrund dieser ungleichen zollgleichen Abgabe schlicht nicht konkurrenzfähig und verstoße der Gesetzgeber gegen zwingende EU-Bestimmungen. Es entstehe eine verbotene Abgabe, welche die gleiche Wirkung habe wie ein Ausfuhrzoll. Die im Urteil des EuGH vom 31.05.1979 „Denkavit“, auf das in den erläuternden Bemerkungen zur ALSAG-Novelle 2003 Bezug genommen werde, aufgestellten Kriterien, wann eine Abgabe nicht als Abgabe mit zollgleicher Wirkung gelte, seien bei der Beitragspflicht der Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfall nicht erfüllt. Für den Fall, dass es sich bei der Besteuerung der Herstellung von Ersatzbrennstoffen gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG um keine Abgabe mit zollgleicher Wirkung handle, verstoße die Regelung jedenfalls gegen Art 110 AEUV. Auch Beiträge und Gebühren würden in den Anwendungsbereich des Art 110 AEUV fallen können, soweit sie sich auf Waren beziehen und nicht unter das Verbot zollgleicher Abgaben fallen würden. Der Begriff der unmittelbaren und mittelbaren Abgabe sei weit auszulegen. Ebenfalls werde der Begriff der „Abgabe auf Waren“ vom EuGH weit ausgelegt. Bei der Besteuerung der Herstellung von Brennstoffprodukten handle es sich daher unzweifelhaft um eine „Abgabe auf Waren“. Durch die Steuerbefreiung von im Ausland hergestellten Brennstoffprodukten aus ausländischen Abfällen, die als Brennstoffprodukte nach Österreich eingeführt werden, würde sich der Altlastenbeitrag unmittelbar auf den Preis der im Inland produzierten und der eingeführten Waren auswirken. Das Diskriminierungsverbot des Art 110 AEUV erfasse alle steuerlichen Maßnahmen, welche die Gleichbehandlung von inländischen und eingeführten Erzeugnissen unmittelbar oder mittelbar berühren könnten. Beim Altlastenbeitrag handle es sich um eine Abgabe auf Waren im Sinne des Art 90 EG, weil er eine steuerliche Maßnahme darstelle, die geeignet sei, die Ausfuhr von Abfällen zu erschweren. Obwohl die Bestimmungen über den Besteuerungsgegenstand und über die Steuerbefreiung nicht förmlich nach der Herkunft der Waren aus einem anderen Mitgliedsstaat unterscheiden würden, sei der österreichische Altlastenbeitrag so gestaltet, dass die unter die Besteuerung fallenden Abfälle ausschließlich solche seien, die aus Österreich stammen. Dies deshalb, weil ausländische Ersatzbrennstoffprodukte nicht mehr unter den Abfallbegriff des ALSAG subsumiert würden und damit eine Abgabepflicht für im Ausland hergestellte und in das Inland importiere Ersatzbrennstoffprodukte aus Abfällen der Beitragspflicht gar nicht mehr unterliegen würden. Im Sinne einer mittelbaren Diskriminierung genüge es, wenn die Regelung im Ergebnis dazu führe, dass ausländische Waren durch die Steuerbefreiung erheblich begünstigt und inländische Abfälle, die in Österreich zu Produkten verarbeitet würden, entsprechend benachteiligt würden.
Durch die unterschiedliche Belastung werde der inländische Hersteller von Ersatzbrennstoffprodukten darüber hinaus daran gehindert, seine Waren in anderen Mitgliedsstaaten unter den gleich günstigen Bedingungen anzubieten wie jene Unternehmen, die nicht von der Altlastensanierungsbeitragspflicht erfasst seien, weil sie ihre Ersatzbrennstoffprodukte im Ausland hergestellt hätten. Dies führe zu einer Beschränkung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Art 56 AEUV. Eine Unterscheidung zwischen In- und Ausland sei gemeinschaftsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn sie sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig sei. Weder das Argument der Vermeidung der Steuerflucht, noch Umweltschutz oder Gesundheitsschutzgedanken würden die vorliegende Beschränkung rechtfertigen können. Die Behauptung Österreich, sei aufgrund des Territorialitätsprinzips berechtigt, eine Abgabe zu schaffen, die aus dem Ausland stammende Waren abgabenrechtlich besser behandle als vergleichbare inländische Waren, gehe ins Leere. Entsprechende nationale Regelungen dürften nicht gegen den EG-Vertrag verstoßen.
Darüber hinaus sei Art 3 Abs 1 Z 3 ALSAG als technische Vorschrift gemäß Informationsrichtlinie anzusehen. Der Verstoß gegen die in der Informations-RL vorgesehene Mitteilungspflicht führe zur Unanwendbarkeit der nicht mitgeteilten Vorschrift.
Hilfsweise wurde die Anregung erstattet, das Landesverwaltungsgericht wolle die Rechtsache dem europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen.
3. Folgender Sachverhalt steht fest:
Die Antragstellerin betreibt im Abfallwirtschaftszentrum K in L/F unter anderem Anlagen zur Sortierung von gewerblichen und kommunalen Abfällen. Mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.08.2000, Zl VIe 570/1537, wurde ihrer Rechtsvorgängerin, der H H GmbH Co KG, die abfallrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Kunststoffzerkleinerungs- und -pelletieranlage in der Sortierhalle auf GST-Nr XXX, KG F, erteilt.
In dieser Anlage werden Produktionsabfälle aus der kunststoff- und textilverarbeitenden Industrie zerkleinert und zu Pellets verarbeitet, welche als Sekundärbrennstoff an Industriebetriebe (insbesondere an die Zementindustrie) verkauft werden sollen. Für die Brennstoffproduktion nicht geeignete Chargen sowie Störstoffe werden ausgesondert.
Die Antragstellerin wies in ihrem Feststellungsantrag zunächst darauf hin, dass die Bezirkshauptmannschaft D mit Bescheid vom 24.10.2001, Zl II-7121-2001-0001, festgestellt habe, dass der in der Abfallaufbereitungsanlage der Antragstellerin (bzw. ihrer Rechtsvorgängerin) erzeugte Sekundärbrennstoff als Produkt anzusehen sei.
Weiters brachte sie vor, dass der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl I Nr 2004/136, die am 01.01.2006 in Kraft getreten sei (gemeint wohl BGBl I Nr 71/2003), neben dem Ablagern und dem Verbrennen von Abfällen auch das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten der Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz unterworfen habe. Weil diese Beitragspflicht nur für die Herstellung von Brennstoffprodukten, nicht aber für andere stofflichen Verwertungen bestehe, sei diese Regelung systemwidrig, sachlich nicht gerechtfertigt, gleichheitswidrig und damit verfassungswidrig. Da die Behörde offenkundig verfassungswidrige Gesetze nicht anzuwenden oder wenigstens verfassungsgemäß zu interpretieren habe, beantrage sie die Feststellung, dass die Verwendung von Produktionsabfällen zu Pellets keine beitragspflichtige Tätigkeit im Sinne des § 3 Abs 1 des Altlastensanierungsgesetzes sei.
Im ersten Rechtsgang hat die Bezirkshauptmannschaft D den Antrag mit Bescheid vom 05.07.2006 zurückgewiesen, weil ausgehend vom Gesetzeswortlaut die Beitragspflicht offenkundig sei und daher kein Zweifelsfall vorliege. Den diese Entscheidung bestätigenden Berufungsbescheid des Landeshauptmannes vom 18.10.2006, Zl VIe53.0010, hat der Verwaltungsgerichthof mit Erkenntnis vom 17.09.2009, Zl 2009/07/0103 (nach Ablehnung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof), wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Auch mit Bedenken rein rechtlicher Art begründete Feststellungsanträge seien nach § 10 Abs 1 ALSAG zulässig. Sowohl die Bezirkshauptmannschaft D als auch der Landeshauptmann hätten sich im Übrigen in ihren Bescheiden mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit und der Frage, ob sich § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG verfassungskonform in dem Sinn auslegen ließe, dass die von der Antragstellerin vorgenommene Form der Abfallverwertung darunter nicht zu subsumieren sei, inhaltlich mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, dass eine derartige Auslegung im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Bestimmung nicht möglich sei. Davon ausgehend wäre der Antrag aber nicht als unzulässig zurückzuweisen gewesen, sondern im Einklang mit diesem Ergebnis der vorgenommenen inhaltlichen Prüfung der Antragsbegründung eine positive Feststellung über das Bestehen der Beitragspflicht zu treffen gewesen.
Daraufhin wurde mit dem (Ersatz-)Bescheid des Landeshauptmannes vom 24.09.2010 (selbe Zl wie oben) der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 05.07.2006 aufgehoben und die Angelegenheit zur meritorischen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft zurückverwiesen.
Im ergänzenden Schriftsatz vom 20.10.2010 brachte die Antragstellerin im Wesentlichen zusätzlich vor, die ALSAG-Novelle BGBl I Nr 136/2004 (gemeint wohl wiederum BGBl I Nr 71/2003), mit der die Gewinnung von Brennstoffen aus Abfällen der Beitragspflicht nach § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG unterworfen worden sei, sei als technische Vorschrift im Sinne des Artikel 1 Z 9 der Richtlinie 98/34/EG zu verstehen. Als solche wäre sie der Notifizierungspflicht nach den Art 7 f dieser Richtlinie unterlegen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führe ein Verstoß gegen diese Verpflichtungen zur Unanwendbarkeit der nicht notifizierten Vorschrift mit der Folge, dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden könne.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D, Zl II-7241-2006/0001 vom 23.02.2011 wurde festgestellt, dass die beschriebene Herstellung von Pellets, die in der Folge als Sekundärbrennstoffe für Industriebetriebe dienen, aus Abfällen in der mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 28.08.2002, Zl VIe: 570/1537, abfallrechtlich genehmigten Kunststoffzerkleinerungs- und Pelletieranlage auf dem GST-NR XXX, KG F, eine nach § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG beitragspflichtige Tätigkeit darstellt.
Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin Berufung (gilt seit dem 01.01.2014 als Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht) erhoben und wie oben erwähnt vorgebracht.
4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens als erwiesen angenommen. Darüber hinaus ist der Sachverhalt unstrittig.
5. Bei einer Feststellung nach § 10 ALSAG sind jene materiell-rechtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des beitragspflichtigen Sachverhaltes gegolten haben. Im vorliegenden Fall ist dies die Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung (16.06.2006).
5.1. Gemäß § 3 Abs 1 Z 3 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG), BGBl Nr 299/1989 idF BGBl I Nr 71/2003, unterliegen dem Altlastenbeitrag das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten.
Gemäß § 10 Abs 1 ALSAG hat die Behörde (§ 21) in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welche Deponie(unter)klasse gemäß § 6 Abs 4 vorliegt.
[…]“
Die Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates in der hier relevanten Fassung der Novelle Abl L Nr 217, S 18 (damit wurde auch die Nummerierung der Bestimmungen gegenüber der Stammfassung verändert) lautet auszugsweise:
„Artikel 1
Für diese Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Erzeugnis“ Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte;
[…]
3. „technische Spezifikation“ Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über Konformitätsbewertungsverfahren. Unter den Begriff „technische Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 des Vertrags, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie 65/65/EWG des Rates sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;
4. „sonstige Vorschrift“ eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können;
[…]
11. „Technische Vorschrift“: Technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie — vorbehaltlich der in Artikel 10 genannten Bestimmungen — die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden.
Technische De-facto-Vorschriften sind insbesondere:
— die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten läßt;
— die freiwilligen Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken;
— die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen.
Dies betrifft die technischen Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden festgelegt werden und in einer von der Kommission vor dem 5. August 1999 im Rahmen des Ausschusses nach Artikel 5 zu erstellenden Liste aufgeführt sind.
Änderungen dieser Liste werden nach demselben Verfahren vorgenommen.
[…]
Artikel 8
(1) Vorbehaltlich des Artikels 10 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls — sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist — übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. Die Mitgliedstaaten machen eine weitere Mitteilung in der vorgenannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.
Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln die Mitgliedstaaten, sofern verfügbar, ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines bereits existierenden Stoffes nach den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Artikels 10 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr 793/93 und im Fall eines neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 67/548/EWG durchgeführt wird.
Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 5 eingesetzten Ausschuß und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuß zur Stellungnahme vorlegen.
In bezug auf die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1 Nummer 11 Absatz 2 dritter Gedankenstrich können die Bemerkungen oder ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder — in bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — ein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme beziehen.
[…]“
5.2. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, bei der Bestimmung des § 3 ALSAG handle es sich um eine technische Vorschrift gemäß der Richtlinie 98/34/EG des europäischen Parlaments und des Rates (Informations-RL), da die Beachtung der rechtlichen Vorschriften rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen oder die Verwendung verbindlich sei, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Beitragspflicht des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG nicht um eine „technische Vorschrift“ iS des Art 1 Z 11 der Informations-RL handelt. § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG kann schon aufgrund des Wortlautes des Art 1 Z 3 Informations-RL keine „technische Spezifikation“ darstellen, da dieser keine Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt. Es bliebe darüber hinaus die Qualifikation als „sonstige Vorschrift“ iSd Art 1 Z 4 der Informations-RL. Hierfür wäre es aber notwendig, dass die Vorschrift den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können. Dies ist aber bei § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG nicht der Fall. Vielmehr sieht § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG einen Altlastenbeitrag für das Verwenden von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten dar. Da es sich somit bei der Regelung weder um eine „technische Spezifikation“ noch um eine „sonstige Vorschrift“ und – unstrittigerweise – auch nicht um eine „Vorschrift betreffend Dienste“ handelt, mangelt es bereits an den erstgenannten Tatbestandsvoraussetzungen für „technische Vorschriften“ iS des Art 1 Z 11 1. Satz 1. Satzteil der Informations-RL.
Jedoch umfassen die „technischen Vorschriften“ gemäß Art 1 Z 11 1. Satz 2. Satzteil der Informations-RL grundsätzlich auch „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“. Da es sich bei § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG um keine Verbotsnorm handelt, bleibt allenfalls noch ein Anwendungsfall der „technischen De-facto-Vorschriften“ übrig, um eine vom Beschwerdeführer vorgebrachte Notifikationspflicht auszulösen. Technische Vorschriften, die „de facto“ für das Inverkehrbringen von Produkten verbindlich sind, werden in der Informations-RL beispielhaft aufgezählt. Darunter fallen auch explizit „technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind“. Zum einen sind von dieser Aufzählung die „Verbotsvorschriften“ nicht ausdrücklich mitumfasst worden, weshalb davon auszugehen ist, dass „technische De-facto-Vorschriften“ im Sinne dieses Aufzählungspunktes auch wirklich nur die explizit erwähnten „technischen Vorschriften“ sind, zum anderen müssen die technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften mit steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sein, die auf den Verbrauch der Erzeugnisse Einfluss haben. Wie bereits erläutert, wird die Altlastenbeitragspflicht aber durch die Herstellung von Brennstoffprodukten ausgelöst und hat die Rechtsvorschrift des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG damit auf den Verbrauch keinen Einfluss. Die Vorschrift des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG ist daher auch nicht als „technische De-Facto-Vorschrift“ im Sinne des Art 1 Z 11 Informations-RL zu qualifizieren.
Darüber hinaus liegt auch keine Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vor, aus der sich eine Notifikationspflicht für Vorschriften, die die Herstellung von Produkten mit einer Abgabe belasten, ergibt. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts liegt daher die behauptete Missachtung der Informations-RL nicht vor.
5.3. Auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Regelung des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG widerspreche den Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes sowie der Abfallrahmenrichtlinie (RL 12/2006 vom 05.04.2006), führt ins Leere. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf (vgl VwGH von 18.03.2010, 2008/07/0154). Ziel des ALSAG ist gemäß § 1 Abs 1 ALSAG die Finanzierung der Sicherung und Sanierung von Altlasten im Sinne dieses Gesetzes. In dieser Zielsetzung vermag das Landesverwaltungsgericht keinen Widerspruch mit den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsgesetzes oder der Abfallrahmenrichtlinie erblicken.
5.4. Bereits in den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 16.06.2008, B 2053/07-13) sowie des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.03.2010, 2008/07/0154) haben diese den § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG als verfassungsrechtlich und unionsrechtlich unbedenklich bewertet.
5.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in dem oben erwähnten Beschluss vom 16.06.2008 ausgeführt, dass das Vorbringen soweit die Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs 1 Z 3 und 4 ALSAG behauptet werde und sich das Beschwerdevorbringen überhaupt auf präjudizielle Vorschriften beziehe, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum (relativ weiten) rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Abgabenrecht (zB VfSlg 11.707/1988, 12.505/1990, 15.681/1999, 16.454/2002) die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes als so wenig wahrscheinlich erkennen lasse, dass die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Insbesondere berücksichtige diese Beschwerde nicht, dass zwischen der Erzeugung von Ersatzbrennstoffen und der Herstellung anderer Produkte wesentliche Unterschiede im Tatsächlichen bestünden und die Gleichbehandlung der Brennstofferzeugung und der thermischen Verwertung in Bezug auf die Beitragspflicht angesichts der Ziele des ALSAG (§ 1) sachlich gerechtfertigt sei. Ebenso stoße die Regelung des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG mit Blick auf den (aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten) Vertrauensschutz auf keine Bedenken, und es sei der in der Beschwerde erhobene Vorwurf der Inländerdiskriminierung nicht nachvollziehbar (vgl VwGH 18.03.2010, 2008/07/0154).
Auch das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG.
5.4.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, der Art 3 Abs 1 Z 3 ALSAG verletze die Warenverkehrsfreiheit nach Art 28 und 30 AEUV (vormals Artikel 23 und 25 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)), hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung hinsichtlich der vorgebrachten Verletzung der Warenverkehrsfreiheit des Art 3 Abs 1 Z 3 ALSAG (im Wesentlichen) ausgeführt, die Altlastenbeitragspflicht für die Verwendung von Abfällen zur Herstellung von Brennstoffprodukten gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG habe ihren Grund nicht in einer Verbringung (im Überschreiten der Bundesgrenze), weshalb bereits deshalb Art 28 und 30 AEUV (früher Art 23 und 25 EG) nicht entgegenstehen könne. Eine Abgabe zollgleicher Wirkung sei jede nicht als Zoll bezeichnete, bei der Einfuhr oder später erhobene, einseitig auferlegte Belastung, die dadurch, dass sie speziell die aus einem Mitgliedstaat eingeführten Waren, nicht jedoch gleichartige einheimische Waren treffe, jene Waren verteuere und damit die gleiche Auswirkung auf den freien Warenverkehr habe wie ein Zoll. Daraus werde abgeleitet, dass Abgaben zollgleicher Wirkung a) einseitig, hoheitlich auferlegte Abgaben seien, die b) Waren (nicht Dienstleistungen) betreffen würden und c) eine zollgleiche Wirkung haben würden, das heiße ein- oder ausgeführte Waren im Vergleich zu heimischen Waren verteuern würde. Hiebei müsse die Abgabe grenzkausal sein, das heiße sie müsse wegen der Ein- oder Ausfuhr erhoben werden, was der Fall sei, wenn sie entweder anlässlich des Grenzübergangs oder im Zusammenhang damit zu entrichten sei (vgl VwGH vom 18.03.2010, 2008/07/0154). Im vorliegenden Fall hat die Altlastenbeitragspflicht ihren Grund nicht im Überschreiten der Bundesgrenze.
Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Argumentation auf § 3 Abs 1 Z 4 ALSAG stützt –
nach dieser Bestimmung unterliegt (auch) das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs 1 Z 1 bis 3 leg cit außerhalb des Bundesgebietes dem Altlastenbeitrag – während dies für Ersatzbrennstoffprodukte, die im Ausland hergestellt würden und dann als Produkte importiert würden, nicht gelte, ist darauf zu verweisen, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine Regelung handelt, die im Sinne der Gleichbehandlung (im Vergleich mit den im Inland beitragspflichtigen Tätigkeiten) liegt (siehe Materialien zur ALSAG-Novelle 2003, RV 59 BlgNR 22. GP, 308/309). Dass es dabei zu einer von der Beschwerdeführerin behaupteten Inländerdiskriminierung kommt, ist für das Landesverwaltungsgericht bereits aus dem Grund nicht plausibel, dass bei jedem Produkt, das in unterschiedlichen Ländern hergestellt wird, unterschiedliche Produktionskosten anfallen. Dabei spielen für die jeweiligen Produktionskosten unterschiedliche Faktoren eine Rolle (so zB Einkaufspreise, Arbeitnehmerkosten, Besteuerung, Infrastrukturkosten, …). Über die Konkurrenzfähigkeit hinsichtlich der Preisgestaltung eines Produktes entscheidet damit immer eine Vielzahl an Einflussfaktoren. Von einem Eingriff in die Warenverkehrsfreiheit kann nicht bereits dann die Rede sein, wenn sich ein Faktor, der Einfluss auf die Produktkosten hat, in einem bestimmten Land ändert, im Gegensatz dazu aber auf die Produktionskosten in anderen Ländern keinen Einfluss hat.
Der Altlastenbeitragspflicht des § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG steht daher das Unionsrecht auf dem Gebiet des freien Warenverkehrs nicht entgegen.
5.4.3. Wenn sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung des Artikel 110 AEUV (früher Art 90 EG) stützt, so hat der Verwaltungsgerichtshof in der oben erwähnten Entscheidung klargestellt, dass es sich beim Altlastenbeitrag nach dem ALSAG um eine inländische Abgabe im Sinne des Art 90 EG handelt. Das Verbot dieser Bestimmung greife immer dann ein, wenn eine steuerliche Maßnahme geeignet sei, die Einfuhr von Gegenständen aus anderen Mitgliedstaaten zu Gunsten inländischer Erzeugnisse zu erschweren. Eine Abgabenregelung sei daher nur dann mit Art 90 EG vereinbar, wenn ihre Ausgestaltung es unter allen Umständen ausschließe, dass eingeführte Waren höher belastet würden als inländische Erzeugnisse, und sie damit in keinem Fall diskriminierende Wirkungen haben könne. In seinem Urteil vom 22.05.2003, C-355/00 ("Freskot AE"), hatte der EuGH in einem Fall, in dem nur bestimmte inländische Erzeugnisse, nicht jedoch auch Erzeugnisse aus anderen Staaten einer bestimmten Abgabenpflicht unterworfen worden seien und die ausländischen Erzeugnisse dadurch einen Vorteil erfahren hätten, unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur ausgeführt, dass Art 95 EG-Vertrag (nunmehr Art 90 EG) auch alle steuerlichen Diskriminierungen gegenüber Erzeugnissen verbieten würde, die zur Ausfuhr in andere Mitgliedstaaten bestimmt sein würden. Da jedoch (in dem Ausgangsverfahren für dieses Urteil) die Ausfuhr des Erzeugnisses im Rahmen des streitigen Systems inländischer Abgaben nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand darstellen würde, sei Art 95 EG-Vertrag (nunmehr Art 90 EG) nicht anwendbar. Im vorliegenden Beschwerdefall würden dem Altlastenbeitrag nach § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG sowohl die von der beschwerdeführenden Partei hergestellten, auf dem Inlandsmarkt in Verkehr gebrachten als auch die von ihr hergestellten, zur Ausfuhr bestimmten Brennstoffprodukte unterliegen. Die Ausfuhr dieser Produkte stelle nicht den die Erhebung der Abgabe auslösenden Tatbestand dar.
Diese Ausführungen treffen auch auf den gegenständlichen Sachverhalt zu, weshalb der Art 110 AEUV (früher Art 90 EG) der Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG der Beschwerdeführerin nicht entgegensteht.
5.4.4. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf eine Verletzung der Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 56 AEUV (früher Art 49 EG) beruft, stellte der VwGH in seiner Entscheidung vom 18.03.2010, 2008/07/0154 klar: „Beim Begriff der Dienstleistung iS der Art. 49 ff EG handelt es sich um einen genuin unionsrechtlichen Begriff, der Tätigkeiten umfasst, die eine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstellen und die in der Regel durch Selbstständige erbracht werden. Unverzichtbare Begriffsmerkmale der Dienstleistung sind insbesondere die Grenzüberschreitung und die Entgeltlichkeit. Der Gehalt dieses unionsrechtlichen Begriffes der Dienstleistung erschließt sich aus der Systematik der Gewährleistung der wirtschaftlichen Grundfreiheiten durch den EG-Vertrag, und es spielt auf Grund des negativen definitorischen Ansatzes dabei die Abgrenzung zu den anderen Grundfreiheiten eine zentrale Rolle (vgl dazu etwa Kluth in Calliess/Ruffert, aaO Art 49, 50 EGV Rz 5 bis 9). Die negative Definition des Art 50 Abs. 1 EG ("soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen") macht die Prüfung erforderlich, ob eine bestimmte Tätigkeit nicht einer anderen Grundfreiheit des Vertrages zuzuordnen ist. Die Regelungen der Art 49 ff EG gelten somit subsidiär, was allerdings nicht bedeutet, dass, sofern die Dienstleistungsfreiheit mit anderen vertraglichen Freiheiten in einem wirtschaftlichen Vorgang verbunden ist, das Dienstleistungselement jedenfalls zurücktritt (vgl dazu etwa Budischowsky in Mayer, aaO, 6. Lieferung, Art. 49, 50 EGV Rz 9 mwN). Eine Dienstleistung im vorgenannten Sinn besteht in einer immateriellen Leistung, ‚ihre Substanz bleibt unsichtbar‘. Darin liegt der wesentliche Unterschied zur Warenverkehrsfreiheit, die sich auf materielle Produkte bezieht, und es dient dieses Kriterium der Abgrenzung der beiden Freiheiten (vgl. Budischowsky, aaO Rz 7). Wenn bei Dienstleistungen in vielen Fällen zugleich auch Materialien verwendet und verbraucht werden, die an sich unter die Warenverkehrsfreiheit fallen, so wird grundsätzlich bei der Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit darauf abgestellt, wo der Schwerpunkt der erbrachten Leistung liegt. Hiebei wird in Grenzfällen unter Verweis auf den Wertungsgehalt der Subsidiaritätsklausel ‚im Zweifel‘ eine Zuordnung zur Warenverkehrsfreiheit vorgenommen (vgl etwa Kluth, aaO Rz 15).“
Aus dem im Verwaltungsverfahren (vgl ua die Stellungnahme vom 05.03.2014) erstatteten Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass diese die im Inland von ihr aus Abfall hergestellten Brennstoffprodukte ins Ausland exportiert. Inwieweit von ihr (durch die Altlastenbeitragspflicht gemäß § 3 Abs 1 Z 3 ALSAG erschwerte) Dienstleistungen im Sinne der obgenannten Kriterien grenzüberschreitend erbracht werden, ist aus ihrem Vorbringen nicht erkennbar.
Für das Landesverwaltungsgericht bestehen daher auch unter dem Blickwinkel der Dienstleistungsfreiheit nach Art 56 ff AEUV (früher 49 ff EG) keine Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid.
Da somit die in der Beschwerde aufgeworfenen unionsrechtlichen Fragen durch die Judikatur in ausreichender Weise geklärt scheinen, bestand auch keine Veranlassung zur Stellung des von der Beschwerdeführerin angeregten Vorabentscheidungsverfahrens.
6. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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