LVwG V LVwG-421-2/2022-R21

LVwG-421-2/2022-R21Tribunal Administrativo Regional19 de jul. de 2022

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Regest

Aarhus Konvention, Luftfahrtrecht, Außenlandungen, Parteistellung Umweltorganisation

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Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwG-421-2/2022-R21

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGVO:2022:LVwG.421.2.2022.R21

Begründung

Beschluss

Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch sein Mitglied Dr. Wachter, LL.M., über die Beschwerden von 1. dem A, I, 2. dem A, D und 3. dem N, D, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Vorarlberg vom 19.01.2022 betreffend die Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen nach dem Luftfahrtgesetz, den Beschluss gefasst:

Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

Begründung

1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der W H GmbH unter Spruchpunkt I. gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung im Bescheid näher bestimmten Außenlandungen und Außenabflügen von im Bescheid angeführten in ihrer Halterschaft stehenden Hubschrauber unter Einsatz von Piloten entsprechend den Eintragungen im Flugbetriebshandbuch (FOM), das von der obersten Zivilluftfahrtbehörde genehmigt sein muss, für Schizielflüge (Aufstiegshilfe mittels Hubschrauber) bis zum 31.05.2024, jeweils vom 01.12. bis 31.05. (Wintersaison), außer an Samstagen, Sonn- und Feiertagen ab den

  • Außenabflugstellen F (Gemeindegebiet L),

  • K (Gemeindegebiet L) zu den Absetzstellen,

  • S im Gemeindegebiet L,

  • M im Gemeindegebiet D

unter Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen erteilt.

In Spruchpunkt II. wurde der Antrag der W H GmbH, soweit die luftfahrtrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen für die in Spruchpunkt I. genannten Schizielflüge für den darüberhinausgehenden Zeitraum bis 31.05.2026 begehrt wird, gemäß § 9 Abs 2 Luftfahrtgesetz abgewiesen.

2. 1Gegen diesen Bescheid hat der A rechtzeitig Beschwerde erhoben. Zur Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als anerkannte Umweltorganisation zur Erhebung der Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an das LVwG Vorarlberg legitimiert sei.

Im LFG finde sich zwar keine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung an eine Umweltorganisation. Unter Verweis auf die Rechtssache EuGH „Protect“ (EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15) halte der VwGH in der darauf aufbauenden Judikaturlinie (Erkenntnis vom 19.02.2018, Ra 2015/07/0074 zum IG-L; VwGH vom 28.03.2018 Ra 2015/07/0152-6 zum WRG; VwGH vom 01.03.2021 Ra 2019/10/0164 zum Nö NSchG; zuletzt VwGH vom 20.12.2019 Ro 2018/10/0010 zum ForstG) jedoch fest, dass anerkannte Umweltorganisationen an Entscheidungen im Rahmen von europäischem Umweltrecht teilnehmen (Parteistellung) und diese bekämpfen könnten müssen (Beschwerderecht). Da nach der österreichischen Rechtsordnung eine Verknüpfung zwischen bestehender Parteistellung im verwaltungsbehördlichen Verfahren und dem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz bestehe, müsse anerkannten Umweltorganisationen sowohl im Anwendungsbereich des Art 9 Abs 2 Aarhuskonvention (bei Bejahung erheblicher Umweltauswirkungen) als auch nach Anwendungsbereich des Abs 3 leg cit (bei Verneinung erheblicher Umweltauswirkungen) ein Recht auf Teilnahme bereits am behördlichen Verfahren zugestanden werden. Die Beschwerdeführerin lege daher gegen den vorliegenden LFG-Genehmigungsbescheid des LH unter Heranziehung der europarechtlichen und völkerrechtlichen Bestimmungen des Art 6 Abs 1 lit b iVm Art 9 Abs und Abs 3 Aarhuskonvention als „betroffene Öffentlichkeit“ Beschwerde vor dem LVwG ein. Das im luftfahrtrechtlichen Genehmigungsverfahren berührte Umweltunionsrecht ergäbe sich aus den Richtlinien 79/409/EWG (Vogelschutz-Richtlinie-VSchRL) und 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) sowie – durch Ratifizierung der Europäischen Union als Teil des Gemeinschaftsrechts – Art 16 Tourismusprotokoll und Art 12 Verkehrsprotokoll der Alpenkonvention.

Als Beschwerdegründe führt die Beschwerdeführerin aus, dass der Bescheid des Landeshauptmanns in mehrfacher Hinsicht rechtswidrig sei. Unter dem Punkt „unzureichende Bewilligungen für den Flugverkehr“ wird geltend gemacht, dass von den Außenablugstellen F, K und Hubschrauberhangar Z zu den Absetzstellen „S“ (Gemeindegebiet L) und „M“ (Gemeindegebiet D) unwidersprochene Bereiche berührt würden, die europarechtlich geschützte Arten nach Art 12 FFH-RL beherbergen würden. Im Rahmen der beantragten Tätigkeiten würden Maßnahmen gesetzt, die dem absichtlichen Tötungsverbot, dem Störungsverbot während der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit sowie dem Vernichtungsverbot von Ruhestätten widersprechen würden. Für die Genehmigung der Antragstellerin sei keine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne von Art 4 und 5 VSchRL durchgeführt worden (ebenso auch kein Art 6 FFH-Screening für das G). Der Genehmigungsbescheid sei mit Rechtswidrigkeit behaftet, da jegliche Prüfung und Auseinandersetzung mit diesen europarechtlichen und landesrechtlichen Anforderungen unterlassen worden sei. Der Landeshauptmann hätte das Verfahren unterbrechen und ein naturschutzrechtliches Verfahren zur Lösung von Vorfragen anregen müssen oder in unmittelbarer Anwendung der unionsrechtlichen Erfordernisse (VwGH vom 20.12.2019, Ro 2018/10/0010) die Erheblichkeit der Beeinträchtigung auf die Schutzgüter nach einer spA prüfen und ausschließen müssen. Hierbei hätten die Umweltorganisationen entsprechend eingebunden werden müssen. Durch die Genehmigung ohne entsprechendes Verfahren seien unionsrechtliche Grundlagen verletzt und den anerkannten Organisationen das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter genommen. Das Vorarlberger Naturschutzregime sähe keine Bewilligungspflicht für Heliskiing vor und daher sei auch kein Verfahren gemäß § 15 GNL initiiert worden. Weder das GNL in § 46 b Abs 3 GNL noch § 7 Abs 3 iVm § 12 NschVO ermögliche einer anerkannten Umweltorganisation ein Antragsrecht zur Durchführung einer spA zu initiieren. Eine entsprechende Überprüfung durch eine anerkannte Umweltorganisation sei daher entsprechend der VwGH-Judikatur vom 20.12.2019, Ro 2018/10/0010 direkt gegen die LFG-Genehmigung erforderlich.

Unter dem Punkt rechtswidrige Genehmigung nach § 9 Abs 2 LFG wird insbesondere die unzureichende Grundlagenermittlung und falsche Abwägung nach dem LFG geltend gemacht. Der Nachweis, dass Heliskiing eine Qualifizierung für ein öffentliches Interesse erfülle, bleibe das Ermittlungsverfahren bzw die Behörde schuldig. Es manifestiere sich lediglich ein unternehmerisches Privatinteresse und kein öffentliches Interesse mit einer ökonomischen Wertsteigerung für die ganze Region. Selbst die Behörde räume ein, dass die Flüge und Gäste in objektiver Hinsicht in keiner relevanten Relation zu den Gästenächtigungen stehen würden. Mit dieser Feststellung allein wäre der Antrag eigentlich schon abzuweisen.

Zudem haben der A sowie der N gegen diesen Bescheid rechtzeitig Beschwerde erhoben. Die Beschwerde hat im Wesentlichen den gleichen Inhalt wie die Beschwerde des A. Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation wird angeführt, dass (auch) der N bzw der A gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Umweltorganisation seien.

2.2. Die Behörde und die Antragstellerin haben zu den Beschwerden Stellung genommen und beantragen, den Beschwerden keine Folge zu geben und diese zurück-bzw abzuweisen.

3. Folgender, für das gegenständliche Beschwerdeverfahren entscheidungsrelevanter Sachverhalt, steht fest:

3.1. Die W H GmbH ersuchte mit Eingabe vom 03.11.2021 um die Verlängerung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen für skitouristische Zwecke (Heliskiing) von den Außenabflugstellen F, K und Hubschrauberhangar Z, alle im Gemeindegebiet von L gelegen, zu den Absetzstellen „S“ im Gemeindegebiet von L und „M“ bis zum Gemeindegebiet D.

Die belangte Behörde führte aufgrund des Antrags der W H GmbH ein luftfahrtrechtliches Bewilligungsverfahren durch und erließ den bekämpften Bescheid.

3.2. Bei der Erstbeschwerdeführerin, der Zweitbeschwerdeführerin sowie der Drittbeschwerdeführerin handelt es sich um gemäß § 19 Abs 7 UVP-G 2000 anerkannte Naturschutzorganisationen.

4. Dieser Sachverhalt wird auf Grund der Aktenlage als erwiesen angenommen. Er ist unstrittig.

5. 1§ 9 des Luftfahrtgesetzes, BGBl Nr 253/1957, idF BGBl I Nr 83/2008, lautet wie folgt:

„Außenlandungen und Außenabflüge

§ 9. (1) Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in § 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze (§ 58) benützt werden.

(2) Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde.

(2a) Ist es aufgrund des geplanten Einsatzes der Zivilluftfahrzeuge nicht möglich, die für die Außenabflüge oder Außenlandungen vorgesehenen Flächen im Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen anzugeben, ist die Erteilung einer allgemeinen Bewilligung zulässig, wenn durch die Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen sichergestellt werden kann, dass den Außenabflügen oder Außenlandungen keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Die übrigen Bestimmungen gemäß Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) Außenabflüge und Außenlandungen von Militärluftfahrzeugen sind zulässig, wenn öffentliche Interessen, die das Interesse am Außenabflug beziehungsweise an der Außenlandung überwiegen, nicht entgegenstehen.

(4) Wenn es sich um die Benützung einer Landfläche handelt, ist die Außenlandung oder der Außenabflug gemäß Abs. 2 oder 3 außerdem nur zulässig, wenn der über das Grundstück Verfügungsberechtigte mit der Benützung einverstanden ist.

(5) Für Fallschirmabsprünge außerhalb von Flugplätzen über dicht besiedeltem Gebiet (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2015/2338, ABl. Nr. L 330 vom 16.12.2015 S. 1) gelten die Bestimmungen der Abs. 2 bis 4.

(6) Die Bestimmungen des Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß auch für die Fortbewegung mit eigener Kraft von Luftfahrzeugen am Boden.“

5.2. Das Landesverwaltungsgericht hat vorab zu prüfen, ob den Beschwerdeführerinnen im gegenständlichen Verfahren Beschwerdelegitimation zukommt.

Nach Art 132 Abs 1 B-VG können nur diejenigen natürlichen oder juristischen Personen eine solche Beeinträchtigung von Rechten mit Beschwerde bei einem VwG geltend machen, denen in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam oder zuerkannt wurde. Parteistellung im Verwaltungsverfahren und die Befugnis zur Beschwerdeerhebung an ein VwG hängen nach der innerstaatlichen Rechtslage somit unmittelbar zusammen (VwGH 28.03.2018, Ra 2015/07/0055).

Eine ausdrückliche Zuerkennung der Parteistellung an eine Umweltorganisation als Formalpartei findet sich im LFG nicht. Die nach § 9 Abs 2 LFG zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen sind in Bezug auf dritte Personen von der Behörde von Amts wegen zu wahren, dritten Personen wird das Recht, bestimmte öffentliche Interessen als subjektives Recht geltend zu machen, nicht eingeräumt (VwGH 12.09.2001, 99/03/0272). Vor dem Hintergrund der innerstaatlichen Rechtslage kommt den Beschwerdeführerinnen keine Parteistellung zu.

5.3. Zu einer aus der Aarhus-Konvention abgeleiteten Parteistellung einer Umweltorganisation ist festzuhalten, dass Umweltorganisationen darauf beschränkt sind, die Beachtung der aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften überprüfen zu lassen (VwGH 20.12.2019, Ro 2018/10/0010; vgl VwGH 25.04.2019, Ra 2018/07/0380-0382, unter Bezugnahme auf EuGH 20.12.2017, C-664/15). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der belangten Behörde gebildet hat. Dabei bestimmt der Antrag grundsätzlich den Umfang der Sache (VwGH 14.01.2022; Ra 2020/10/0082 mit Verweis auf VwGH 05.10.2021, Ra 2020/10/0134, mwN).

Der verfahrenseinleitende Antrag (iSd § 9 Abs 2 LFG) der Antragstellerin war auf Erteilung einer luftfahrtrechtlichen Bewilligung zur Durchführung der näher definierten Außenlandungen und Außenabflüge für skitouristische Zwecke gerichtet. „Sache“ des Verfahrens war somit die Bewilligungsfähigkeit dieses Vorhabens nach Maßgabe der Vorschriften des Luftfahrtgesetzes (LFG). Danach war die belangte Behörde verpflichtet, (von Amts wegen) das Vorliegen sämtlicher Bewilligungsvoraussetzungen nach dem Luftfahrtgesetz zu prüfen. Es war daher auch nur dieser Antrag von der belangten Behörde in einem Bewilligungsverfahren zu behandeln. Durch den von der Antragstellerin gestellten Antrag wurde der Verfahrensgegenstand für die Behörde jedenfalls im Sinne der Anwendung des Luftfahrtgesetzes bestimmt.

Das LFG setzt weder die FFH-RL, noch die Vogelschutz-RL noch die genannten Protokolle der Alpenkonvention um, wenngleich die zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen auch Umweltaspekte beinhalten. Letzteres muss von der Frage der Beschwerdelegitimation getrennt werden.

Soweit von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht wird, dass eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung im Sinne von Art 4 und 5 VSchRL und ebenso auch kein Art 6 FFH-Screening für das G durchgeführt worden sei, ist festzuhalten, dass die FFH-RL und die Vogelschutz-RL in Vorarlberg im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (GNL), LGBl Nr 22/1997 bzw in der Verordnung der Landesregierung zur Durchführung des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung (Naturschutzverordnung), LGBl Nr 8/1998, umgesetzt sind. Dass der Begriff des „Heliskiing“ nicht ausdrücklich im GNL als bewilligungspflichtiges Vorhaben genannt wird, bedeutet nicht, dass das Vorhaben bei Erfüllen der entsprechenden Tatbestände nicht nach dem GNL bewilligungspflichtig sein kann. Überhaupt können für ein Vorhaben mehrere Bewilligungen nach unterschiedlichen Gesetzen erforderlich sein; dies ist auch im LFG nicht ausgeschlossen.

Wenn und insoweit durch die Antragstellerin – wie es die Beschwerdeführerinnen behaupten – Maßnahmen gesetzt werden, die dem absichtlichen Tötungsverbot, dem Störungsverbot während der Fortpflanzungs- und Überwinterungszeit sowie dem Vernichtungsverbot von Ruhestätten widersprechen würden, wäre die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung gemäß § 15 Abs 5 GNL iVm § 12 Naturschutzverordnung bei sonstigem Verbot der Durchführung (§ 7 Abs 3 Naturschutzverordnung) erforderlich. In einem solchen Verfahren käme den Umweltorganisationen gemäß § 46c Abs 2 lit f GNL auch ein Beschwerderecht zu.

Im Unterschied zum Sachverhalt im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.12.2019, Ro 2018/10/0010, existiert im innerstaatlichen Naturschutzrecht auch ein 6 Abs 3 FFH-entsprechendes Bewilligungsregime: Pläne und Projekte, auch wenn diese Bereiche außerhalb des Schutzgebietes betreffen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Plänen oder Projekten ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) erheblich beeinträchtigen könnten, bedürfen nach § 26a Abs 3 GNL einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. In Bewilligungsverfahren nach § 26a Abs 3 GNL haben anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 46b GNL Beteiligungsrechte. Auf Antrag des Projektwerbers bzw. Planerstellers hat die Naturschutzbehörde außerdem gemäß § 26a Abs 5 GNL binnen sechs Wochen mit Bescheid festzustellen, ob ein Plan bzw ein Projekt nach Abs 4 ein Europaschutzgebiet (Natura 2000 Gebiet) im Sinne des Abs 3 erheblich beeinträchtigen könnte. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen (siehe in diesem Zusammenhang § 15 Abs 1 der Naturschutzverordnung). In einem solchen Feststellungsverfahren kommt den Umweltorganisationen gemäß § 46c Abs 2 lit j GNL auch ein Beschwerderecht zu.

Wer Vorhaben, die nach dem GNL oder aufgrund des GNL erlassener Verordnungen bewilligungspflichtig oder verboten sind, ohne Bewilligung oder entgegen dem Verbot ausführt, handelt rechtswidrig und macht sich gemäß § 57 GNL strafbar und kann uU demjenigen gegenüber die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes nach § 41 aufgetragen werden (was auch von Amtswegen wahrzunehmen wäre). Die hier gegenständlichen aus dem Unionsumweltrecht hervorgegangenen Rechtsvorschriften wären damit konsequenterweise nicht in einem luftfahrtrechtlichen Verfahren vor der Luftfahrtbehörde, sondern in einem naturschutzrechtlichen Verfahren vor der Naturschutzbehörde geltend zu machen.

Ein naturschutzrechtliches Bewilligungs- bzw Feststellungverfahren war nicht „Sache“ des Verfahrens. Es wird auch keine naturschutzrechtliche Bewilligung miterteilt. Dies ergibt sich auch daraus, dass dem gegenständlich zuständigen Landeshauptmann keine Kompetenz in naturschutzrechtlichen Verfahren nach dem GNL zukommt (sondern wäre die Bezirkshauptmannschaft nach § 47 Abs 1 GNL die dafür zuständige Behörde).

Im gegenständlichen Verfahren kommt den Beschwerdeführerinnen damit auch keine aus der Aarhus-Konvention abgeleitete Parteistellung zu.

Den Beschwerdeführerinnen kommt mangels Parteistellung aus den dargelegten Gründen keine Beschwerdelegitimation zu, sodass es dem Gericht verwehrt ist, das inhaltliche Vorbringen zu prüfen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

6. Nach § 24 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 138/2017, hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Nach § 24 Abs 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;

3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.

Nach § 24 Abs 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes be-stimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall waren die Beschwerden zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen haben keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Im vorliegenden Fall war eine Rechtsfrage zu lösen. Aufgrund der Aktenlage ist hinsichtlich der Parteistellung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen wurde.

7. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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