LVwG W VGW-151/075/10518/2014

VGW-151/075/10518/2014Tribunal Administrativo Regional12 de mar. de 2014

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Regest

Enkelkind kein Familienangehöriger; Obsorge; Belehrung, dass ein anderer Aufenthaltstitel benötigt wird

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/075/10518/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.075.10518.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller über die Beschwerde des Herrn Predrag D., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Erstanträge, vom 19.11.2013, Zl. MA35-9/2941911-01, betreffend Abweisung des Antrages vom 19.4.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), folgenden

BESCHLUSS

gefasst:

I. Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verfahren zur Durchführung ergänzender Sachverhaltsfeststellungen und Erlassung eines neuerlichen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

Am 19.04.2012 stellte der Beschwerdeführer persönlich gemeinsam mit seinem Großvater Aleksandar C. den Erstantrag auf Ausstellung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiengemeinschaft). Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Großvater obsorgeverpflichtet sei.

Der Beschwerdeführer wurde 1997 geboren. Aufgrund der Entscheidung des Grundgerichts in Ne. vom 21.02.2012 wurde die Obsorge über den Beschwerdeführer dem Großvater Aleksandar C. vorübergehend übertragen und zwar bis zum Abschluss der ordentlichen Schulausbildung. Der Beschwerdeführer ist seit 18.04.2012 an der Adresse Wien, N.-gasse, bei seinem Großvater gemeldet. Seitdem befindet er sich in Österreich.

Mit Schreiben vom 19.04.2012 wurde seitens der Behörde die Einreichung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z. 2) bestätigt und nachzureichende Unterlagen wie der Strafregisterauszug, der Nachweis der Bezahlung der Miete, Auszug aus dem Kreditschutzverband von 1870 und der Nachweis der Ratenzahlungen, falls Kredit vorhanden ist, eingefordert. Die eingeforderten Unterlagen wurden nachgebracht, daraufhin erließ das Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, den Bescheid mit folgendem Spruch.

„Ihr Antrag vom 19.4.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den zweck „Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 46/1/2)“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG) wird abgewiesen, da Sie die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfüllen.

Rechtsgrundlage: § 2 Abs. 1 Z 9 iVm § 46 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG (BGBl. 100/2005) idgF.“

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der Großvater des Beschwerdeführers lediglich die Obsorge erhalten habe. Daraus würde sich ergeben, dass der Beschwerdeführer kein „Familienangehöriger“ iS des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sei, weshalb der Antrag nicht positiv entscheiden werden konnte.

Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat folgenden Wortlaut:

„Der Bescheid wird in seinem gesamten Umfang angefochten.

Mit angefochtenem Bescheid wurde der Antrag der Berufungswerberin vom 19.04.2012 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus (§ 46/1/2)“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und den Aufenthalt in Österreich (NAG) abgewiesen. Begründet wurde dies damit, dass der Berufungswerber die Voraussetzungen für den Familiennachzug nicht erfülle.

In der Begründung wurde unter anderem Nachstehendes angeführt:

Der Berufungswerber sei kein Familienangehöriger der in Österreich lebenden Bezugsperson und sei aus diesem Grund, der Antrag nicht positiv zu entscheiden.

Diese Behauptung ist nicht richtig, da es sich bei der in Österreich lebenden Person um den mit der Obsorge Über den Berufungswerber betrauten Großvater des Berufungswerbers handelt. Die Obsorge beinhaltet im Wesentlichen den gleichen Aufgabenbereich wie gegenüber einem Familienangehörigen im engeren Sinn. Bei einer weiteren aber gebotenen Interpretation dieser Bestimmung ist auch der Berufungswerber wie ein Familienangehöriger zu betrachten, weil auch die mit der Obsorge einhergehenden Aufgaben nur ordnungsgemäß wahrgenommen werden können, wenn ein entsprechendes örtliches Naheverhältnis zwischen dem Berufungswerber und seinem Großvater gegeben ist.

Nach § 2 Abs. 1 Z 9 NAG werden auch Adoptiv- und Stiefkinder erfasst, damit gleichzusetzen ist wohl auch ein Obsorgekind.

Es hätte daher bei richtiger Beurteilung das Amt der Wiener Landesregierung - MA 35 - den Antrag positiv entscheiden müssen.

Aber selbst wenn man bei einer engen Auslegung des Begriffes Familienangehöriger in § 2 Abs. 1 Z9 NAG eine, wenn auch nicht richtige, enge Auslegung wählt und ein Obsorgekind nicht unter den Begriff subsumiert, so hätte die belangte Behörde jedenfalls von Amts wegen eine Niederlassungsbewilligung nach § 47 NAG ausstellen müssen.

Der Berufungswerber stellt daher den Antrag den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung zur GZ MA35-9/2941911-01 aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus zu erteilen ist, in eventu den Bescheid aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass dem Berufungswerber eine Niederlassungsbewilligung nach § 47 NAG gewährt wird.“

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Die wesentlichen Rechtsgrundlagen sind folgende:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Gesetz ab 1.1.2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Familienangehörige und andere Angehörige von dauernd in Österreich wohnhaften Zusammenführenden

Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger“

§ 47. (1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

(3) Angehörigen von Zusammenführenden kann auf Antrag eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1. Verwandte des Zusammenführenden, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen tatsächlich Unterhalt geleistet wird,

2. Lebenspartner sind, die das Bestehen einer dauerhaften Beziehung im Herkunftsstaat nachweisen und ihnen tatsächlich Unterhalt geleistet wird oder

3. sonstige Angehörige des Zusammenführenden sind,

a) die vom Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat Unterhalt bezogen haben,

b) die mit dem Zusammenführenden bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder

c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege durch den Zusammenführenden zwingend erforderlich machen.

Unbeschadet eigener Unterhaltsmittel hat der Zusammenführende jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben.

(4) Angehörigen von Zusammenführenden, die eine „Niederlassungsbewilligung – Angehöriger” besitzen (Abs. 3), kann eine „Niederlassungsbewilligung” erteilt werden, wenn

1. sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen,

2. ein Quotenplatz vorhanden ist und

3. eine Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz vorliegt.

Gem. § 2 Abs. 1 Z 9 NAG wird Familienangehöriger wie folgt definiert: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Verfahren bei Inlandsbehörden

§ 23. (1) Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(2) Wäre dem Fremden, der sich im Ausland befindet, ein Aufenthaltstitel zu erteilen, hat die Behörde dies der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde zwecks Ausstellung eines Visums für die einmalige Einreise (§ 21 FPG iVm § 24 Abs. 3 FPG) mitzuteilen, wenn der Fremde dies zur Einreise benötigt. Der Umstand, dass die Ermittlung der erforderlichen erkennungsdienstlichen Daten auf Grund fehlender technischer Voraussetzungen nicht bereits bei Antragstellung bei der Berufsvertretungsbehörde erfolgte (§ 19 Abs. 5 erster Satz) steht dieser Mitteilung nicht entgegen. Die Mitteilung wird gegenstandlos, wenn der Fremde nicht binnen drei Monaten ab Mitteilung das Visum beantragt und über diesen Umstand von der Berufsvertretungsbehörde belehrt worden ist; das Verfahren bei der Behörde ist ohne weiteres einzustellen.

(3) Wird der Aufenthaltstitel nicht binnen sechs Monaten ab Mitteilung (Abs. 2) bei der Behörde behoben, so ist das Verfahren ohne weiteres einzustellen. Allfällig vorher ergangene Erledigungen sind gegenstandslos.

(4) Handelt es sich um den erstmaligen Antrag eines Kindes (§ 2 Abs. 1 Z 9), richten sich die Art und die Dauer seines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltstitel der Mutter oder eines anderen Fremden, sofern diesem die Pflege und Erziehung des Kindes zukommt, bei Ableitung vom Vater aber nur dann, wenn diesem aus einem anderen Grund als wegen Verzichts der Mutter allein das Recht zur Pflege und Erziehung zukommt. Ist ein Elternteil ein im Bundesgebiet wohnhafter Österreicher, so ist dem Kind jedenfalls ein Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” (§ 47 Abs. 2) zu erteilen; in allen anderen Fällen ist dem Kind ein Aufenthaltstitel mit dem Zweckumfang der Familienzusammenführung auszustellen.

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsbürger und ist 1997 geboren. Sein Großvater Aleksandar C., der auch serbischer Staatsbürger mit Aufenthaltstitel Daueraufenthalt – EG ist, ist in Österreich wohnhaft und hat die vorübergehende Obsorge über den Beschwerdeführer bis zum Abschluss der ordentlichen Schulausbildung aufgrund des Beschlusses des Grundgericht Ne. vom 21.02.2012.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 9 NAG sind Familienangehörige nicht Enkelkinder, auch wenn ein Großelternteil die Obsorge über das Enkelkind hat. Dies war der Behörde erkennbar, hat jedoch den Beschwerdeführer nicht darauf hingewiesen, dass dieser Zweck für den Beschwerdeführer nicht in Frage kommt. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Fremde für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel oder eine andere Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts benötigt, so ist er gem. § 23 Abs. 1 NAG über diesen Umstand zu belehren. Dies hat die Behörde jedoch nicht getan, sondern vielmehr überraschenderweise – ohne den Beschwerdeführer darüber zu belehren und ihn anzuleiten – mit dem angefochtenen Bescheid den gestellten Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung abgewiesen. Aufgrund dieses wesentlichen Verfahrensfehlers ist der Bescheid rechtswidrig.

Die Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren die Belehrungs- und Anleitungspflicht nach dem NAG und AVG wahrzunehmen und einen neuen Bescheid – nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens und Wahrung des Parteiengehörs – zu erlassen haben.

Es war daher der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid zu beheben.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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