VGW-151/063/23105/2014•LVwG W VGW-151/063/23105/2014
VGW-151/063/23105/2014Tribunal Administrativo Regional17 de mar. de 2014
Familienangehörige; Ehegatte; 21. Lebensjahr nicht vollendet; Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Al-Hachich über die Beschwerde der Frau Fikrija M., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, MA 35, vom 13.02.2014, Zl. MA35-9/3004012-01, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Die am …1994 geborene Beschwerdeführerin, eine mazedonische Staatsangehörige, stellte am 20.11.2013 postalisch einen Erstantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Familiengemeinschaft). In dem beigelegten Schreiben ihres Rechtsvertreters wurde ausgeführt, sie beabsichtige, am 27.12.2013 den österreichischen Staatsbürger Herrn Emrah Ma. zu heiraten. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG stelle sie einen Zusatzantrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung, da sie keine familiären Beziehungen zu ihrem Heimatland hätte.
II. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 27.11.2013 (Aufforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung von Verfahrensmängeln) wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen einer Frist bis 23.12.2013 zur persönlichen Antragstellung zu erscheinen sowie ihren genauen Aufenthaltszweck mitzuteilen.
Am 02.12.2013 erschien die Beschwerdeführerin zur persönlichen Antragstellung. Gleichzeitig wurde der Antrag auf den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“ modifiziert.
Am 03.02.2014 übermittelte der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Kopie ihrer Heiratsurkunde. Demnach hat die Beschwerdeführerin am 27.12.2013 in Wien Herrn Emrah Ma. geheiratet.
III. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13.02.2014 wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag ab. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sei somit keine „Familienangehörige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz.
IV. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei richtig, dass sie am 15.12.1994 geboren wurde und somit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Betrachte man den Motivenbericht des Bundesgesetzgebers zum NAG sei festzustellen, dass die Festsetzung des Lebensalters von 21 Jahren den alleinigen Zweck hätte, vermeintlich zu vermeiden, dass Personen im Alter von unter 21 Jahren allenfalls zur Eheschließung gezwungen würden, da sie in diesem Alter noch unter der Familiengewalt der Elternteile stünden und sohin der Eheentschluss nicht freiwillig erfolge. Eine derartige „Zwangsehe“ oder „unfreiwillige Ehe“ liege in ihrem Fall nicht vor, auch eine nichtige Ehe würde nicht vorliegen. Sie sei demnach sehr wohl „Familienangehörige“ ihres Ehegatten.
V. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
V.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
§ 2 Abs. 1 Z 9 und § 47 Abs. 1 und Abs. 2 NAG (jeweils samt Überschrift) in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 lauten:
"Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
9. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
..."
"§ 47. Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' und 'Niederlassungsbewilligung - Angehöriger'
(1) Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2) Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel 'Familienangehöriger' zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
..."
V.2. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerdeführerin hat unstrittig weder zum Zeitpunkt der Antragstellung, noch zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides das 21. Lebensjahr vollendet.
Sie ist somit keine „Familienangehörige“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG.
Eine Reduktion der Legaldefinition in dem Sinne, dass Ehegatten und eingetragene Partner, welche das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben nur im Falle einer nachgewiesenen „Zwangsehe“ oder „unfreiwilligen Ehe“ nicht unter den Begriff „Familienangehöriger“ fallen, kann dem Gesetz nicht entnommen werden.
Das Erfordernis des Erreichens des 21. Lebensjahres der Beteiligten bei einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ stellt eine besondere Erteilungsvoraussetzung dar.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Fehlen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung eine Abwägung nach Art. 8 EMRK nicht vorzunehmen. Zwar hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 17. November 2011, Zl. 2010/21/0494, dargelegt, dass in bestimmten Konstellationen zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff "Familienangehöriger" von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG abzukoppeln ist. Besteht demnach ein aus Art. 8 EMRK ableitbarer Anspruch auf Familiennachzug, so ist demnach als "Familienangehöriger" aus verfassungsrechtlichen Gründen auch jener - nicht im Bundesgebiet aufhältige - Angehörige erfasst, dem ein derartiger Anspruch zukommt. Eine solche Konstellation liegt im vorliegenden Fall, in dem sich der Fremde im Bundesgebiet aufhält, aber gerade nicht vor. Ihm ist nach den Bestimmungen des NAG 2005 – anders als in jenem Fall, der dem erwähnten Erkenntnis vom 17. November 2011 zugrunde lag – zur Durchsetzung seiner aus Art. 8 EMRK resultierenden Ansprüche gesetzlich die Möglichkeit eingeräumt, gerade darauf gestützt die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu beantragen (vgl. § 41a Abs. 9 und § 43 Abs. 3 NAG 2005). Somit ist es aber auch mit Blick auf Art. 8 EMRK fallbezogen nicht geboten, vom im 2 Abs. 1 Z 9 NAG 2005 festgelegten Begriff des Familienangehörigen abzuweichen. (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0176 mwN.)
Im vorliegenden Fall liegt ein vergleichbarer Sachverhalt zu dem dem zitierten Erkenntnis des VwGH zu Grunde liegenden vor.
Die Beschwerdeführerin hält sich laut Auszug aus dem zentralen Melderegister seit 27.08.2013 durchgehend im Bundesgebiet auf. Sie hat gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels auch einen Zusatzantrag gemäß § 21 Abs. 3 NAG auf Zulassung der Inlandsantragstellung gestellt.
Somit ist es im gegenständlichen Fall nicht geboten den Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG ausnahmsweise von der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG zu trennen, um einen Familiennachzug aus dem Ausland zu ermöglichen und ein Ergebnis im Sinne des Art 8 EMRK zu erzielen.
Da der Sachverhalt unstrittig ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer allenfalls zu lösenden Rechtsfrage vor.
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