LVwG W VGW-141/028/5003/2014

VGW-141/028/5003/2014Tribunal Administrativo Regional19 de mar. de 2014

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Leistungen nach WSHG erbracht; Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen; Bestimmung nicht mehr anwendbar

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-141/028/5003/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.03.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.141.028.5003.2014

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Beschwerde (vormals Berufung) der Frau Margit R., vertreten durch Herrn Dieter F., gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 4.2.2013, Zl. SH/2013/83158-001, betreffend Ersatz von aufgewendeten Kosten für Sozialhilfeleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG), entschieden:

I.

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

II.

Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Magistrat der Stadt Wien ausgesprochen, die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die für den Zeitraum November 1998 bis Oktober 2007 aufgewendeten Kosten für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 51.379,96 Euro zu ersetzen. Gestützt wird diese Entscheidung auf §§ 25, 26 und 30 des Wiener Sozialhilfegesetzes.

Dagegen richtet dich die vorliegende Berufung (nunmehr Beschwerde) an das Verwaltungsgericht Wien, in der die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Dazu hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:

Das Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (Wiener Mindestsicherungsgesetz - WMG), LGBl. Nr. 38/2010 idF LGBl. Nr. 16/2013, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"§ 3.

Erfasste Bedarfsbereiche

(1) Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung deckt den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab.

(2) ...

...

§ 12.

Anrechnung von Vermögen

(1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen.

(2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar:

1. unbewegliches Vermögen;

2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte.

(3) Als nicht verwertbar gelten:

1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der

Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe

suchenden Person dienen;

2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen

sind;

3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund

besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende

Infrastruktur) erforderlich sind;

4. unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des

angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient;

5. verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach § 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag);

6. sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der

Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen.

...

§ 24.

Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt

(1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten.

(2) Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind.

(3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen.

(4) ...

(5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.

(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen.

...

§ 44.

In-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), Landesgesetzblatt für Wien Nr. 11/1973 in der geltenden Fassung, sind nicht mehr anzuwenden, soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen. § 16 WSHG tritt mit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes außer Kraft."

Das Gesetz über die Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG), LGBl. Nr. 11/1973 idF LGBl. Nr. 28/2012, hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

"Aufgaben und Leistungen der Sozialhilfe

§ 1. (1) ...

(2) Die Sozialhilfe umfaßt die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, die Hilfe in besonderen Lebenslagen und die sozialen Dienste.

...

Einsatz der eigenen Mittel

§ 10. (1) Hilfe ist nur insoweit zu gewähren, als das Einkommen und das verwertbare Vermögen des Hilfesuchenden nicht ausreichen, um den Lebensbedarf (§ 11) zu sichern.

(2) Als nicht verwertbar gelten Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit oder zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse in angemessenem Ausmaß dienen.

(3) Die Verwertung des Einkommens oder Vermögens darf nicht verlangt werden, wenn dadurch die Notlage verschärft oder von einer vorübergehenden zu einer dauernden würde.

(4) Hat ein Hilfesuchender Vermögen, dessen Verwertung ihm vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, können Hilfeleistungen von der Sicherstellung des Ersatzanspruches abhängig gemacht werden, wenn die Rückzahlung voraussichtlich ohne Härte möglich sein wird.

...

§ 25. Für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfes ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfes hat.

Ersatz durch den Empfänger der Hilfe und seine Erben

§ 26. (1) Der Empfänger der Hilfe ist zum Ersatz der für ihn

aufgewendeten Kosten verpflichtet,

1. soweit er über hinreichendes Einkommen oder

Vermögen verfügt oder hiezu gelangt, oder

2. wenn er innerhalb der letzten drei Jahre vor der

Zeit der Hilfeleistung, weiters während der Hilfeleistung oder innerhalb von drei Jahren nach ihrer Beendigung durch Rechtshandlungen oder diesbezüglich wirksame Unterlassungen, wie etwa die Unterlassung des Antrittes einer Erbschaft, die Mittellosigkeit selbst verursacht hat.

Der Ersatz darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Hilfeleistung gefährdet würde.

(2) Die Kosten der folgenden Leistungen sind vom Empfänger der Hilfe jedenfalls nicht zu ersetzen:

1. aller Leistungen, mit Ausnahme der in Abs. 3

angeführten, die ihm vor Erreichung der Volljährigkeit gewährt

wurden,

2. der Hilfe für werdende Mütter oder Wöchnerinnen

3. der Leistungen anläßlich einer Erkrankung an einer

anzeigepflichtigen Krankheit im Sinne des Epidemiegesetzes 1950,

BGBl. Nr. 186,

4. der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung.

(3) ..."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.1.2014, 2013/10/0163 Folgendes ausgesprochen:

„Gemäß § 44 Abs. 1 WMG ist dieses Gesetz mit 1. September 2010 in Kraft getreten. Gemäß § 44 Abs. 2 erster Satz WMG sind die Bestimmungen des WSHG nicht mehr anzuwenden, ‚soweit Regelungen in diesem Gesetz erfolgen‘.

Zur Frage, ob die Bestimmungen des WSHG betreffend die Bedarfsbereiche Lebensunterhalt und Wohnbedarf nach Inkrafttreten des WMG weiterhin anzuwenden sind, hat sich der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 28. Februar 2013, Zl. 2011/10/0210, den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes in dessen Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1094/11 u.a., angeschlossen, wonach § 44 Abs. 2 WMG so auszulegen ist, dass die Bestimmungen des WSHG nur insoweit weiterhin anzuwenden sind, als sie Bedarfsbereiche betreffen, die im WMG nicht geregelt werden, wie z.B. Pflege oder soziale Dienste.

Nichts anderes kann aber für die im Beschwerdefall maßgebliche Frage des Kostenersatzes durch den Hilfeempfänger aufgrund verwertbaren Vermögens gelten, enthält das WMG in seinem § 24 doch insofern Regelungen, die einer Anwendung der diesbezüglichen Bestimmungen des WSHG im Grunde des § 44 Abs. 2 WMG entgegenstehen. Die Frage der Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers wäre demnach nach § 24 Abs. 2 WMG zu beurteilen gewesen, wonach alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen für jene Kosten, die durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind, ersatzpflichtig sind, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen.

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid dadurch, dass sie der Berufung gegen den im Spruch (u.a.) auf § 26 WSHG gestützten erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben und diesen bestätigt hat, einen mit dem erstinstanzlichen Bescheid spruchmäßig übereinstimmenden Bescheid erlassen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl. 2012/21/0082, mwH); sie hat auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides zum Ausdruck gebracht, dass der Ersatzanspruch auf § 26 Abs. 1 WSHG gestützt wird. Beruft sich ein Bescheid im Spruch aber ausdrücklich auf eine infolge vor dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung abgeänderte, nun nicht mehr nach der alten Rechtslage anzuwendende Vorschrift, so ist dieser Bescheid allein schon deshalb mit Rechtswidrigkeit des Inhalts behaftet, wenn sich nicht eine inhaltsgleiche Regelung auch nach Änderung des Gesetzes findet (vgl. dazu die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 228 und 230 zu § 59 AVG zitierte hg. Judikatur).

Da § 24 Abs. 2 WMG gegenüber § 26 Abs. 1 WSHG eine inhaltliche Änderung der Rechtslage darstellt - die erstgenannte Bestimmung stellt darauf ab, dass der Hilfeempfänger zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangt, die letztgenannte Bestimmung darauf, dass dieser über hinreichendes Vermögen oder Einkommen verfügt oder hiezu gelangt -, war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG (in der hier gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 noch maßgeblichen Fassung, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 in Geltung stand) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.“

Nach dieser Entscheidung darf somit eine Verpflichtung zum Ersatz von Kosten auch für Leistungen, die seinerzeit aufgrund des Wiener Sozialhilfegesetzes erbracht wurden, nicht – wie im gegenständlichen Beschwerdefall erfolgt - auf die Bestimmungen des Wiener Sozialhilfegesetzes über die Ersatzpflicht gestützt werden. Insoweit entspricht der angefochtene Bescheid nicht dem Gesetz, sodass der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid ersatzlos zu beheben war.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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