VGW-151/055/11508/2014•LVwG W VGW-151/055/11508/2014
VGW-151/055/11508/2014Tribunal Administrativo Regional28 de mar. de 2014
Säumnisbeschwerde; Modifikation des ursprünglichen Antrages; Entscheidungspflicht beginnt neu zu laufen
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Peters über die Säumnisbeschwerde (vormals Devolutionsantrag) des Herrn Gurmeet M., vertreten durch Rechtsanwalt, betreffend Antrag vom 31.07.2009 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hinsichtlich Verfahren beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende und Humanitäre, Zl. MA35-9/2855011-01, den
BESCHLUSS
gefasst:
I. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 VwGVG wird die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
II. Gegen diesen Beschluss ist die Erhebung einer ordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
BEGRÜNDUNG
Der Beschwerdeführer stellte am 31.7.2009 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - beschränkt“ nach § 44 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009. Im Zeitraum bis Oktober 2009 wurden von ihm dazu diverse Unterlagen vorgelegt.
Dem Beschwerdeführer wurde von der belangten Behörde mit 26.5.2011 aufgetragen, diverse Unterlagen nachzureichen.
Nachdem der Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt hatte, wurde der Antrag von ihm im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 8.9.2011 auf „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ Aufrechterhaltung Privat- und Familienleben gemäß § 41a Abs. 9 NAG modifiziert. Mit gleichem Datum wurde er aufgefordert, weitere Unterlagen vorzulegen.
Unterlagen wurden vorgelegt und teilte am 7.11.2012 der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vollmachtserteilung mit und fragte bezüglich des Verfahrensstandes an. Unterlagen wurden neuerlich nachgefordert und auch vorgelegt.
Mit Schreiben vom 13.3.2013 wurde dem Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters mitgeteilt, dass aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Ausweisung vom 16.6.2009 die Beantragung eines Titels gemäß § 41a Abs. 10 NAG anstelle des bisher beantragten Titels gemäß § 41a Abs. 9 NAG erforderlich sei. Unter einem wurde ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag gemäß § 41a Abs.9 NAG zurückzuweisen, falls keine Stellungnahme von ihm einlange.
Am 5.4.2013 wurde die Vollmachtserteilung an den nunmehrigen Rechtsvertreter bekanntgegeben und am 17.4.2013 eine Stellungnahme des Beschwerdeführers mit Unterlagen vorgelegt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 19.7.2013 wurde der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters nochmals in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag zurückzuweisen, da eine rechtskräftige Ausweisung vorliege und seither keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes eingetreten sei.
Mit Eingabe vom 5.8.2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 6.8.2013) stellte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer einen Zweckänderungsantrag auf „verzögerungslose Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 10 NAG“
Nach einer weiteren Unterlagenanforderung durch die belangte Behörde wurden mit 18.9.2013 diverse Unterlagen vorgelegt.
Mit Eingabe vom 9.12.2013 (eingelangt am 13.12.2013) brachte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Devolutionsantrag gem. § 73 Abs. 2 AVG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht beim Bundesministerium für Inneres ein. Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Landeshauptmann von Wien, Magistratsabteilung 35, sei er in seinem Recht auf Entscheidung gemäß § 73 Abs. 1 AVG verletzt worden. Der Beschwerdeführer habe am 31.7.2009 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Wie aus dem Akt der Magistratsabteilung 35 ersichtlich, habe die belangte Behörde über ihren Antrag nicht innerhalb der sechsmonatigen Frist entschieden. Die belangte Behörde durch ihr rechtlich nicht gedecktes Zuwarten die Verzögerung allein verschuldet. Da seine Beschwerden bei der vorgesetzten Dienstbehörde kein wie immer geartetes Ergebnis gebracht hätten, habe er mit Antrag vom 5.8.2013 den Zweck des beantragten Aufenthaltstitels auf die Bestimmung des § 41a Abs. 10 NAG geändert
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesministerium für Inneres als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde möge unverzüglich in der Sache entscheiden und dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
§ 44 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 lautete auszugsweise:
„(3) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ zu erteilen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
(4) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine quotenfreie „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist und
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der Deutschen Sprache, zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Ein einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Die §§ 44b Abs. 2 sowie 74 gelten.“
§ 41a NAG idF BGBl. I Nr. 50/2012 lautete auszugsweise:
„(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot–Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG beträgt die Frist, binnen derer die Behörden über Anträge von Parteien zu entscheiden haben, 6 Monate.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG ist Voraussetzung für die Erhebung einer Säumnisbeschwerde der Ablauf der der Behörde zustehenden Entscheidungsfrist. Diese Frist beträgt im gegenständlichen Fall sechs Monate.
Eine ausdrückliche Übergangsbestimmung mit Bezug auf die Einrichtung der Verwaltungsgerichte erster Instanz mit 1.1.2014 besteht diesbezüglich lediglich in § 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) und bezieht sich diese Bestimmung auf die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Dazu bestimmt § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG ausdrücklich, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerden in sonstigen (nicht die Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde betreffenden) bei ihm mit Ablauf des 31.12.2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten hat.
Nichts anderes kann auch für den hier gegenständlichen Fall gelten, dass der Devolutionsantrag mit Ablauf des 31.12.2013 beim, zum Einbringungszeitpunkt als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, zuständigen Bundesministerium anhängig war. Demgemäß wurde der Antrag mit 7.2.2014 vom Bundesministerium für Inneres dem Verwaltungsgericht Wien übermittelt.
Entsprechend der eindeutigen Aktenlage wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31.7.2009 betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 44 Abs. 4 NAG idF BGBl. I Nr. 29/2009 vom Beschwerdeführer selbst in der Niederschrift vom 8.9.2011 auf einen Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-plus“ zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 41a Abs. 9 NAG modifiziert und somit erstmals der Zweck geändert. Eine diesem geänderten Antrag entsprechende Einreichbestätigung wurde dem Beschwerdeführer am 8.9.2011 ausgestellt.
Ebenso zweifelsfrei ist der Aktenlage zu entnehmen, dass mit über die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers eingebrachtem Schreiben der ursprüngliche Antrag vom 5.8.2013 (eingelangt bei der belangten Behörde am 6.8.2013) dahingehend abgeändert, dass ein Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 10 NAG beantragt wurde. Dieser Umstand wird vom der Beschwerdeführer auch nicht bestritten, sondern im Devolutionsantrag vom 9.12.2013 ausdrücklich angeführt.
Seit dem Inkrafttreten der durch das FrÄG 2011 bewirkten Änderungen am 1.7.2011 war die bisherige "Niederlassungsbewilligung - beschränkt" nach § 44 Abs. 4 NAG (alt) als "Niederlassungsbewilligung" in § 43 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 38/2011) geregelt. Darüber hinaus sah der neue § 41a Abs. 10 NAG einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte-plus" vor, wenn außer den Voraussetzungen des § 44 Abs. 4 NAG (alt) bzw. § 43 Abs. 4 NAG (idF BGBl. I Nr. 38/2011) auch das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt war oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.10.2011, Zl. 2011/22/0265).
Der Beschwerdeführer hatte einen Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung – beschränkt“ nach § 44 Abs. 4 NAG (alt) gestellt, welcher nach der Rechtslage idF nach dem FrÄG 2011 als Antrag auf Erteilung einer „Niederlassungsbewilligung“ nach § 43 Abs. 4 NAG zu werten war, diesen jedoch in der Niederschrift vom 8.9.2011 ausdrücklich auf eine Antrag gemäß § 41a Abs. 9 NAG modifiziert. Somit ist festzuhalten, dass bis zur Stellung des „Zweckänderungsantrags“ durch den Beschwerdeführer am 5.8.2013 bei der belangten Behörde ein Antrag auf Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot-Karte-Plus“ nach § 41a Abs. 9 NAG anhängig war. Eine amtswegige Umdeutung des Antrags des Beschwerdeführer kommt im Anwendungsbereich des NAG nicht in Betracht.
Die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach § 41a Abs. 9 NAG idF nach dem FrÄG 2011 sind gänzlich andere als die Erteilungsvoraussetzungen in Verfahren nach § 41a Abs. 10 NAG idF nach dem FrÄG 2011. Es handelt sich um grundsätzlich zu unterscheidende Anträge. § 41a Abs. 9 NAG idF nach dem FrÄG 2011 versus § 41a Abs. 10 NAG idF nach dem FrÄG 2011.
Da mit Einbringung des Schreibens vom 5.8.2013 unmissverständlich und eindeutig der seit 8.9.2011 modifizierte („zweckgeänderte“) Antrag vom 31.7.2009 in einem wesentlichen Punkt neuerlich zweckgeändert wurde (und somit von einer konkludenten Zurückziehung des ursprünglichen und Einbringung eines neuen Antrags auszugehen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 13.5.1993, Zl. 92/06/0125, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz. 13 zu § 73, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs), ist entsprechend der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 17.5.2011, Zl. 2011/01/0026, sowie vom 25.6.1996, Zl. 93/05/0243) davon auszugehen, dass die Entscheidungsfrist infolge der wesentlichen Modifikation des ursprünglichen Antrags durch die Zweckänderung am 6.8.2013 neu zu laufen begann.
Im gegenständlichen Verfahren ist im Hinblick auf die Prozessvoraussetzungen zunächst zu prüfen, ob die belangte Behörde zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde ihre Entscheidungspflicht verletzt hat. Zum Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde war nach Einbringen des „Zweckänderungsantrags“ nur noch ein (erst seit Einbringen des Antrags vom 5.8. 2013 mit 6.8.2013 anhängiges) Verfahren nach § 41a Abs. 10 NAG offen, in dem schon im Hinblick auf die sechsmonatige Entscheidungsfrist keine Säumnis vorlag. Ob in dem Verfahren betreffend den ursprünglichen oder danach den mit 8.9.2011 erstmals modifizierten Antrag des Beschwerdeführers Säumnis gegeben war, ist gegenständlich nicht zu beurteilen, da der ursprüngliche Antrag des Beschwerdeführers infolge des „Zweckänderungsantrags“ nicht mehr anhängig ist und somit im Wege der Säumnisbeschwerde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über den ursprünglichen Antrag auf das Verwaltungsgericht schon aus diesem Grund nicht übergehen kann.
Abgesehen von der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 24 NAG und den sich daraus ergebenden Verschiebungen der behördlichen Zuständigkeiten sowie daran anschließend der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts erster Instanz lag aus den oben dargelegten Erwägungen zum Zeitpunkt der Erhebung des Devolutionsantrages vom 9.12.2013 (der nunmehr als Säumnisbeschwerde zu betrachten ist) keinesfalls eine Säumnis der belangten Behörde vor.
Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Wien zur Entscheidung in der Sache ist im Beschwerdefall somit nicht gegeben, woran die zweifellos gegebenen überlange Dauer des bisherigen Verfahrens vor der belangten Behörde nichts zu ändern vermag. Das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers war im Hinblick auf den von ihm zunächst nach § 44 Abs. 4 NAG (alt) gestellten, danach gemäß § 41a Abs 9 NAG idF nach dem FrÄG 2011 erstmals zweckgeänderten Antrag dadurch hinreichend geschützt, dass dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Säumnis der belangten Behörde vor Einbringen des letzten „Zweckänderungsantrags“ mit Schreiben vom 5.8.2013 (und der konkludenten Zurückziehung des vorhergehenden Antrags) die Möglichkeit der Erhebung eines Devolutionsantrags offen stand. Ebenso steht dem Beschwerdeführer nach Ablauf der 6-monatigen Entscheidungsfrist der belangten Behörde die jederzeitige Einbringung einer Säumnisbeschwerde gemäß 8 VwGVG, die bei der belangten Behörde einzubringen ist, offen.
Im Lichte dieser Erwägungen war die gegenständliche Säumnisbeschwerde daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 8 in Verbindung mit §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG zurückzuweisen (vgl. beispielsweise zur Zurückweisung eines verfrühten Devolutionsantrages die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 26.3.1996, Zl. 95/19/1047, und vom 10.11.1988, Zl. 87/06/0119, sowie zur Zurückweisung einer verfrühten Säumnisbeschwerde nach Art. 132 B-VG aF den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2004, Zl. 2003/12/0147).
Da die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Antrags des Beschwerdeführers unterbleiben. Dem stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen, da im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung der aufgrund der Aktenlage eindeutig dokumentierten Anträge und Eingaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vorzunehmen war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da gegenständlich eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da bezüglich der Übermittlung eines mit Ablauf des 31.12.2013 bei einem Bundesministerium als sachlich in Betracht kommende Oberbörde einer Verwaltungsbehörde anhängigen Devolutionsantrages an das Verwaltungsgericht keine ausdrücklichen Übergangsbestimmungen bestehen und auch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einer derartigen Problemstellung vorliegt.
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