VGW-151/077/20331/2014•LVwG W VGW-151/077/20331/2014
VGW-151/077/20331/2014Tribunal Administrativo Regional9 de mai. de 2014
Privatleben gemäß Art 8 EMRK umfasst auch das Berufsleben
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Oppel über die Beschwerde des Herrn Grigor H., geb. am …1961, Sta: Armenien, vertreten durch Z., Wien, gegen den Bescheid der MA 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt - Referat Studierende und Humanitäre, vom 04.12.2013, Zahl: MA35-9/2901710-01, mit welchem der Antrag vom 25.03.2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gem. § 41a Abs. 9 nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zurückgewiesen wurde, den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Der Bescheid der Magistratsabteilung 35 vom 4.12.2013, Zl. MA 35-9/2901710-01, wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Angelegenheit zur Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ an die Behörde zurückverwiesen.
II. Gegen dieses Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig und wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.02.2011, Zl. E9 253080-0/2008/9E gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Am 25.3.2011 beantragte er bei der Magistratsabteilung 35 die Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).
Dieser Antrag wurde von der Magistratsabteilung 35 mit Bescheid vom 4.12.2013, Zl. MA 35-9/2901710-01, gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der Fassung vor der Änderung durch das BGBl I 87/2012 (NAG aF) mit im Wesentlichen der Begründung zurückgewiesen, dass sich der Sachverhalt gegenüber dem zit. Erkenntnis des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich geändert habe.
Gegen diesen zurückweisenden Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. In dieser bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich zwischenzeitig in Österreich eine fundierte wirtschaftliche Existenz in Form eines selbständigen Unternehmens aufgebaut habe und insoweit sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege. Die Zurückweisung des Antrages sei daher unzulässig, die Behörde hätte über den Antrag inhaltlich entscheiden und dabei den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen.
Beweis erhoben wurde durch die am 9.5.2014 durchgeführte mündliche Verhandlung, die folgenden Verlauf hatte:
Nach Darlegung des Verhandlungsgegenstandes durch den Verhandlungsleiter und Verzicht der Parteien auf Verlesung des Akteninhaltes befragte der Verhandlungsleiter den Beschwerdeführer zunächst zur Übernahme und zum Aufbau seines Unternehmens.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er mit dem Kaufvertrag vom 27.10.2010 „das Geschäftslokal“, also das Unternehmen in einem Mietobjekt, vom Rechtsvorgänger Firma I. B. um brutto EUR 7.000,-- gekauft habe. Den Kaufpreis habe er sich damals von Bekannten ausgeborgt (dies könne gerne durch eine Bestätigung des Bekannten nachgewiesen werden) und zwischenzeitig auf Grund des Einkommens aus dem Gewerbebetrieb vollständig zurückbezahlt.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Asylverfahrens habe sich das Unternehmen in einem vergleichsweise schlechten Zustand befunden. Insbesondere habe der Beschwerdeführer seinen nunmehr vorhandenen Kundenstock erst im Laufe der Zeit selbst aufgebaut und habe er in der Anfangsphase entsprechend wenige Aufträge gehabt. Außerdem habe die Einrichtung noch nicht seinem heutigen Stand entsprochen und sei von ihm erweitert und modernisiert worden.
Der Beschwerdeführer gab an, dass er das Geschäftslokal grundlegend renoviert habe. Er habe neue Elektroleitungen verlegt, neu verputzt und ausgemalt (Wände und Decken), das Mobiliar erneuert, eine neue Schlüsselbearbeitungsmaschine und für die Schuhreparatur eine neue Presse angeschafft sowie Rohschlüssel und sonstige Ware und Material angekauft.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er am WIFI Wien einen 4-monatigen Kurs (vom 20.02.2013 – 28.05.2013) für Instandsetzen von Schuhen und bereits im Jahr 2011 einen Lehrgang „Schlüsselkopieren“ an der WKO Wirtschaftskammer Wien erfolgreich absolviert hat. Der Lehrgang Schlüsselkopieren weise 32 Lehreinheiten auf und habe etwa EUR 400,-- gekostet. Der Lehrgang Instandsetzen von Schuhen weise 130 Lehreinheiten auf und habe etwas EUR 2.000,-- gekostet. Die Nachweise für die absolvierten Lehrgänge legte der Beschwerdeführer in Kopie vor.
In der Übernahmephase des Unternehmens habe der Beschwerdeführer noch nicht selbst über den erforderlichen Befähigungsnachweis verfügt. Es habe daher zwar die Gewerbeberechtigung „noch nicht auf seinen Namen gelautet“, er sei aber bereits Chef des Unternehmens gewesen. Zum Beweis dafür legte der Beschwerdeführer eine Kopie zum Stand 30.11.201 des Auszugs aus dem Gewerberegister zum Stand 30.11.2011 vor, aus dem hervorgeht, dass er zu diesem Zeitpunkt Gewerbeinhaber war und Herrn Robert W. zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt hatte. Er habe jedoch halbtags jemanden angestellt, der über den Befähigungsnachweis verfügt hat, halbtags bei ihm gearbeitet hat und erforderlich war, damit der Beschwerdeführer bereits gewerberechtlich berechtigt war, das Unternehmen zu betreiben.
Im Jahr 2013 habe der Beschwerdeführer seine Gewerbeberechtigungen dahingehend geändert, dass die Berechtigungen „ausschließlich auf ihn lauten“, er also das Unternehmen ohne gewerberechtlichen Geschäftsführer betreiben kann.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, dass er alleine arbeite. Es handle sich insoweit um ein Einzelunternehmen ohne Arbeitnehmer. Gefragt nach der Ertragslage gab der Beschwerdeführer an, dass er im Jahr 2013 einen Überschuss von EUR 19.907,35, im Jahr 2012 einen Überschuss von EUR 12.880,75 und im Jahr 2011 einen wesentlich geringeren Überschuss erzielt habe. Die Einnahmen – Ausgaben - Rechnung für die Jahre 2012 und 2013 liegen bereits in Ablichtung im Akt. Zu den Jahren 2010 und 2011 könne er keine genauen Angaben machen. Insgesamt wäre die Startphase im Jahr 2010 jedoch schwierig gewesen und war auch 2011 der Überschuss zumindest nicht hoch. Es sei mit der Zeit auf Grund seines Einsatzes mit dem Unternehmen stetig aufwärts gegangen.
Erörtert wurde der vom Beschwerdeführer vorgelegte KSV - Auszug. Aus diesem gehe hervor, dass über den Beschwerdeführer im KSV 1870 keine Eintragungen vorliegen. Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er keine Schulden habe, deswegen auch nicht eingetragen sei, weiters seine Sozialversicherungsbeiträge stets pünktlich bezahlt und darüber hinaus etwa EUR 10.000,-- Geldmittel als Eigenkapital zur Verfügung habe, um etwaige für den Betrieb anfallende Investitionen bei Bedarf auch jederzeit vornehmen zu können.
Auf Frage des Verhandlungsleiters gab der Beschwerdeführer an, dass es in Wien zwar vergleichsweise viele Schlüsseldienste gäbe, jedoch sehr wenige Schuhreparaturunternehmen. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass vor allem für Schuhreparaturen in Wien durchaus ein Bedarf bestehe, zumal die Käufer von vor allem teureren Schuhen diese oft nicht sofort durch neue Schuhe ersetzen, sondern statt dessen reparieren lassen würden. Der Beschwerdeführer erziele demzufolge seine Umsätze auch zum größten Teil mit der Schuhreparatur. Etwa 70 % des Umsatzes würde er mit Schuhreparatur erzielen und lediglich etwa 30 % mit Schlüsseldienst.
Im Hinblick auf stetig steigende Nachfrage wolle der Beschwerdeführer seinen Betrieb kontinuierlich ausweiten. Falls sein Aufenthaltsstatus im positiven Sinne abgeschlossen werde, plane er, die Schuhreparatur auch um die Neuherstellung von Maßschuhen zu ergänzen. Außerdem sei für den Fall des weiteren Anwachsens des Geschäftsumfanges daran gedacht, Personal aufzunehmen, da die Arbeit dann das von einer Person bewältigbare Ausmaß überschreiten würde. Der Beschwerdeführer habe sein ganzes Leben lang „Schuhe genäht“, das heißt, er sei in Armenien „Schuhmeister“ gewesen und habe als solcher in einer Schuhfabrik gearbeitet und neue Schuhe hergestellt.
Zur Frage des Erwerbs von Deutschkenntnissen gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes lediglich über nachweisbare Sprachkenntnisse auf dem Niveau „A1“ verfügt habe, am 22.03.2011 jedoch eine Prüfung zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau „A2“ und am 18.05.2013 eine Prüfung zum Nachweis von Deutschkenntnissen auf dem Niveau „B1“ erfolgreich abgelegt hat. Im Hinblick auf die stark zugenommene Auftragslage in seinem Unternehmen habe der Beschwerdeführer vertiefende Sprachkurse aus zeitlichen Gründen vorläufig zurückgestellt.
Befragt nach seiner familiären und sozialen Situation gab der Beschwerdeführer an, dass er seit 11 Jahren allein lebe. Er habe jedoch in Österreich sehr viele österreichische Freunde.
Zu seiner Frau und seinen Kindern in Armenien habe er seit 11 Jahren nur mehr sporadischen telefonischen Kontakt. Das heiße, er telefoniere etwa ein Mal in ein oder zwei Monaten. Ein Besuch sei zwar seit Jahren immer wieder geplant, bisher aber nicht zu Stande gekommen.
Das Verwaltungsgericht Wien hat folgenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 2003 in Österreich aufhältig. Den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes hindurch gründete seine Aufenthaltsberechtigung auf seinem Status als Asylwerber.
Sein Status als Asylwerber wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.2.2011, Zl. E9 253080-0/2008/9E, beendet. Mit gleichem Erkenntnis wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien ausgewiesen.
Dem zit. Erkenntnis des Asylgerichtshofes lag ein Sachverhalt zu Grunde, dem zu Folge seine Integration in Österreich noch nicht sehr weit fortgeschritten war. Insbesondere verfügte er zu diesem Zeitpunkt über Deutschkenntnisse lediglich auf dem Niveau A1 und war mit seinem Gewerbebetrieb (Schuhreparatur und Schlüsseldienst) noch nicht auf dem Markt etabliert, zumal er diesen Betrieb gerade erst übernommen und noch nicht aufgebaut hatte.
Seit der Erlassung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes hat sich die Integration des Beschwerdeführers in Österreich maßgeblich verbessert. Dabei liegt die größte Änderung darin, dass er einen schuldenfreien und lebensfähigen Gewerbebetrieb für Schuhreparatur und Schlüsseldienst aufgebaut und damit den Wirtschaftsstandort Wien um einen selbsterhaltungsfähigen Betrieb bereichert hat. Der Betrieb erzielt kontinuierlich steigende Umsätze, die nach den insoweit glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers zu etwa 70% durch die Schuhreparatur und zu etwa 30% durch den Schlüsseldienst erzielt werden. Das stetige Ansteigen des Umsatzes gibt Anlass zur begründeten Erwartung, dass bei Fortsetzung der Entwicklung durch diesen betrieb in Zukunft Arbeitsplätze geschaffen werden.
Der Beschwerdeführer hat sich seit dem zit. Erkenntnis des Asylgerichtshofes durch erfolgreiche Absolvierung eines WIFI-Kurses für Schuhreparatur für diese Tätigkeit beruflich qualifiziert. Er verfügt nunmehr über eine aufrechte gewerberechtliche Qualifikation als Unternehmer sowohl für Schlüsseldienst als auch für Schuhreparatur.
Der Beschwerdeführer hat seine Deutschkenntnisse von Niveau A1 zum Zeitpunkt der Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes auf das Niveau B1 verbessert.
Familiäre Bindungen zu Armenien bestehen insoweit nur in geringem Ausmaß, als er zwar über eine Ehefrau und Kinder in Armenien verfügt, sich der Kontakt jedoch auf sporadische Telefongespräche in einem Abstand von jeweils 1 bis 2 Monaten beschränkt.
Die soziale Bindung an Österreich besteht darin, dass der Beschwerdeführer, der alleine lebt, über viele österreichische Freunde verfügt, mit denen er überwiegend in deutscher Sprache kommuniziert, sowie vor allem darin, dass er einen Gewerbebetrieb aufgebaut hat und die kontinuierlich anwachsende Auftragslage zugleich auch ein kontinuierliches Anwachsen an Sozialkontakten zwischen ihm als Unternehmer einerseits und seinen Kunden andererseits mit sich bringt.
Es wurde glaubwürdig dargelegt und entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der bei Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gerade erst neu übernommene und noch nicht renovierte und aufgebaute Betrieb mit wenigen Aufträgen und daher mit wenigen Kundenkontakten hervorging, nach zwischenzeitig erfolgtem Aufbau des Unternehmens die durch Überschussrechnungen belegte, wesentlich verbesserte Auftragslage auch mit wesentlich mehr Kundenkontakten einhergeht, als dies in der Startphase nach Neuübernahme der Fall war.
In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht Wien erwogen:
§ 44b Abs. 1 NAG aF lautet auszugsweise:
„§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
§ 41a Abs. 9 und Abs. 10 NAG aF lauten
„§ 41a. (9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 oder 5 in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ erteilt werden, wenn
1. der Drittstaatsangehörige nachweislich seit dem 1. Mai 2004 durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. mindestens die Hälfte des Zeitraumes des festgestellten durchgängigen Aufenthalts im Bundesgebiet rechtmäßig gewesen ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
Die Behörde hat dabei den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung und die Art und Dauer der Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 kann auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 18) erbracht werden. Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 und 5 einschließlich fremdenpolizeilicher Maßnahmen hat die Behörde unverzüglich eine begründete Stellungnahme der der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordneten Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß § 74 und § 73 AVG gehemmt. Ein, einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag (Folgeantrag) ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.“
Gemäß § 81 Abs. 25 NAG ist, wenn ein Bescheid nach dem NAG vor Ablauf des 31.12.2013 erlassen worden ist, im Beschwerdeverfahren das NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 anzuwenden.
Die Magistratsabteilung 35 hat über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nicht inhaltlich entschieden, sondern eine zurückweisende Formalentscheidung erlasssen. Eine solche Formalerledigung wäre dann rechtmäßig, wenn sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes nicht maßgeblich geändert hätte, wovon die Magistratsabteilung 35 in ihrem Bescheid auch sachverhaltsmäßig ausgegangen ist.
Im Beschwerdeverfahren wurde jedoch festgestellt, dass seit der Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes Änderungen im Sachverhaltsbereich eingetreten sind, die sehr wohl als wesentliche Änderungen des Sachverhaltes zu werten sind.
Dabei liegt die entscheidende Änderung darin, dass es dem Beschwerdeführer nach Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes gelungen ist, in Österreich einen lebensfähigen und schuldenfreien Gewerbebetrieb aufzubauen, dafür persönlich die gewerberechtlich erforderliche berufliche Qualifikation zu erwerben und seine Integration in Österreich durch seine Berufstätigkeit und durch die sich aus der Art dieser Berufstätigkeit laufend ergebenden Kundenkontakte wesentlich voranzutreiben. Die zwischenzeitig ebenfalls erfolgte Verbesserung der nachgewiesenen Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers vom Niveau A1 auf das Niveau B1 runden das Bild einer entscheidend verbesserten Integration ab.
Art 8 EMRK lautet:
„Artikel 8 - Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.“
Das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben umfasst nach ständiger Judikatur des EGMR auch das Berufsleben (z.B. EGMR 25.6.1997, Halford, Nr. 20605/92, EGMR 22.11.2001, Knauth, Nr. 4111/98, EGMR 7.4.2005, Rainys Gasparavicius, Nr. 70665/01, 74345/01, EGMR 27.7.2004, Sidabras Dziautas, Nr. 55480/00, 59330/00, sowie EGMR 16.12.1992, Niemietz, Nr. 13710/88, jeweils zitiert nach Pätzold inKarpenstein/Mayer, EMRK, Verlag C.H.Beck München 2012). Art. 8 EMRK bezieht sich demnach nicht nur auf zwischenmenschliche Beziehungen außerhalb des Familienbegriffes, sondern gewissermaßen auf die gesamte Integration des Fremden im Aufenthaltsstaat (Oswald, Das Bleiberecht, 66 mwN). Zum Privatleben gehören der Aufbau eines sozialen Umfelds sowie die Aufnahme und Fortführung von sozialen Kontakten, seinen diese persönlicher oder beruflicher Natur (Oswald, Das Bleiberecht, 67, unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Art 8 EMRK, RZ 37, und mwN).
Die seit der Erlassung des zit. Erkenntnisses des Asylgerichtshofes erfolgte weitere Integration des Beschwerdeführers durch den Aufbau eines schuldenfreien, lebensfähigen Unternehmens fällt somit durchaus in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK. Gleichfalls fallen die mit dem stetigen Anwachsen des Umfanges der Geschäftstätigkeit ebenfalls anwachsenden Kundenkontakte in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK, zumal es den im vorigen Absatz wiedergegebenen Ausführungen zu Folge gerade keinen Unterschied ausmacht, ob die sozialen Kontakte persönlicher oder beruflicher Natur sind.
Der gegenständlich erfolgte erfolgreiche Aufbau eines Einzelunternehmens – vor allem eines solchen, das der Art seiner Tätigkeit (Schuhreparatur, Schlüsseldienst) in den Bereich der Nahversorgung fällt, mit zahlreichen Kundenkontakten verbunden ist und standortgebunden ist – fällt daher durchaus in den Schutzbereich des Art. 8 EMRK.
Die Magistratsabteilung 35 wird daher im fortgesetzten Verfahren davon auszugehen haben, dass die antragsgemäße Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ im Sinne des § 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zur Fortführung des Unternehmens des Beschwerdeführers und somit zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und somit die Voraussetzung des § 41a Abs. 9 Z 2 NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 erfüllt ist. Die Magistratsabteilung 35 wird weiters davon auszugehen haben, dass insoweit ein maßgeblich geänderter Sachverhalt vom Beschwerdeführer nachgewiesen ist und eine Zurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 NAG NAG idF vor BGBl. I Nr. 87/2012 aus Anlass des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 21.2.2011, Zl. E9 253080-0/2008/9E, nicht in Betracht kommt.
Da die Magistratsabteilung 35 über den Antrag nicht inhaltlich entschieden hat, konnte das Verwaltungsgericht Wien über den Antrag nicht inhaltlich entscheiden, zumal einer etwaigen Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht aus Zuständigkeitsgründen eine Sachentscheidung durch die Behörde voranzugehen hat.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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