VGW-151/070/21903/2014•LVwG W VGW-151/070/21903/2014
VGW-151/070/21903/2014Tribunal Administrativo Regional16 de jul. de 2014
Zustellung zum wiederholten Mal nicht möglich; Einstellung des Verfahrens
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des D., geb. 1982, Staatsangehörigkeit Serbien, gegen den Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft, Standesamt vom 20.12.2013, Zl. MA35-9/2878509-02, mit welchem der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung - Angehöriger“ gem. § 47 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG abgewiesen wurde, gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG den
B E S C H L U S S
gefasst:
I. Das Verfahren wird gem. § 19 Abs. 6 NAG eingestellt.
II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger, reiste am 10.06.2012 legal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2013 vom Inland aus beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 einen (zweiten) Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem Österreicher, konkret mit seiner Mutter, die seit 30.04.2008 österreichische Staatsangehörige ist.
Zu diesem Antrag führte der Beschwerdeführer in der im Zuge der Antragstellung erfolgten Vorsprache im Wesentlichen aus, dass gegen ihn noch nie eine Ausweisung oder Rückkehrentscheidung erlassen worden sei und er auch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Er sei unverheiratet und kinderlos. In der anschließenden Belehrung wurde er insbesondere auf die Rechtsfolgen des § 19 Abs. 6 NAG sowie auf den Inhalt des § 21 Abs. 6 NAG hingewiesen, wobei ihm ausdrücklich auf die Möglichkeit der Vorlage einer Vollmacht einer in Österreich dauernd wohnhaften Person vor einer zeitgerechten Ausreise während dieses Verwaltungsverfahrens dargelegt wurde.
Diesem Antrag wurden diverse Unterlagen im Sinne des § 7 NAG-DV zum Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in Kopie beigefügt.
I.2. Bereits zuvor stellte der Beschwerdeführer am 19.05.2010 bei der Verwaltungsbehörde einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Mutter. Diesen Antrag zog er vor der für den gleichen Tag geplanten persönlichen Zustellung der abweisenden Entscheidung in den Räumlichkeiten der Verwaltungsbehörde mangels ausreichender Unterhaltsmittel seiner Mutter am 19.07.2010 zurück.
I.3. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 14.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer zunächst die Einreichung dieses Antrages schriftlich bestätigt.
I.4. Mit Ladung der Verwaltungsbehörde vom 27.09.2012 und 03.10.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, bis 22.10.2012 ergänzende näher bezeichnete Unterlagen insbesondere hinsichtlich seiner finanziellen Leistungsfähigkeit bzw. seiner Wohnverhältnisse nachzureichen. Diese Ladung konnte nicht zugestellt werden, da der Beschwerdeführer laut Auskunft seiner Mutter bis Dezember 2012 im Ausland aufhältig gewesen wäre.
Mit Ladung der Verwaltungsbehörde vom 28.11.2012 wurde die Mutter des Beschwerdeführers danach aufgefordert, am 18.12.2012 zu erscheinen und näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen. Dieser Aufforderung kam sie nicht nach.
Mit neuerlichem Schreiben vom 18.12.2012 wurde der Beschwerdeführer schließlich zur Unterlagenanforderung gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert. Diese Unterlagen langten am 08.02. bzw. 18.02.2013 bei der Verwaltungsbehörde ein.
I.5. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom 17.07.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt und ihm die Möglichkeit einer Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
Die belangte Behörde gelangte darin zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass seine Mutter monatlich durchschnittlich netto EUR 1.450 verdiene und nach Abzug der näher bezeichneten regelmäßigen Aufwendungen zur Abdeckung ihres eigenen Lebensunterhalts unter Anwendung des § 11 Abs. 5 NAG monatlich rund EUR 860 benötige. Aus diesem Grunde würden ihr zur Abdeckung des Lebensbedarfs des Beschwerdeführers lediglich EUR 600 zur Verfügung stehen, weshalb im Ergebnis nicht ausgeschlossen werden könne, dass sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Im bisherigen Verfahren seien auch keine Umstände hervorgekommen, aufgrund derer seine Mutter im Falle einer Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels tatsächlich gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen sei daher geplant, den Antrag abzuweisen.
I.6. Zu diesem Schreiben nahm der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 11.08.2013 Stellung.
I.7. Mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 20.12.2013, Zl. MA 35-9/2878509-02, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Angehöriger“ nach dem Bundesgesetz über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-NAG) gem. § 11 Abs. 2 Z 4 iVm. Abs. 5 NAG abgewiesen, da sein Aufenthalt zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
I.4. Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer am 20.01.2014 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt, richtet sich das bei der Verwaltungsbehörde am 06.02.2014 eingelangte Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde), in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass die Mutter des Beschwerdeführers in ihrer Gehaltsgruppe aufgestiegen sei und derzeit rund EUR 1.694 verdiene. Nach Abzug der Fixkosten verblieben seiner Mutter EUR 844, sodass sein Unterhalt nunmehr absolut gesichert sei. Dem Schreiben wurden Arbeits- und Gehaltsbestätigungen beigeschlossen.
I.5. Die Verwaltungsbehörde nahm von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung gem. § 14 VwGVG Abstand und legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien mit Schreiben vom 12.02.2014 vor. Die gegenständliche Rechtssache wurde bei dieser Geschäftsabteilung am 17.02.2014 anhängig.
I.6. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichts Wien vom 02.04.2014 wurde der Beschwerdeführer über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und zur Nachreichung aktueller Unterlagen hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des § 11 Abs. 2 NAG aufgefordert. Gleichzeitig wurde ihm gem. § 45 Abs. 3 AVG die Möglichkeit zur Stellungnahme, insbesondere zu seinen persönlichen und familiären Lebensverhältnissen in Österreich und in seinem Herkunftsstaat sowie zu zwischenzeitlich erfolgten integrativen Schritten in die österreichische Gesellschaft eingeräumt.
Dieses Schreiben wurde ihm mittels RSb-Kuvert an seine damalige Hauptwohnsitzadresse, die Wohnung seiner Mutter, zugestellt und von ihm behoben. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit einer Stellungnahme nicht Gebrauch und brachte auch die für die Beurteilung des Sachverhalts erforderlichen aktuellen Unterlagen nicht in Vorlage.
I.7. Aufgrund dessen richtete das Verwaltungsgericht Wien am 20.06.2014 neuerlich ein Schreiben an den Beschwerdeführer, in dem ihm eine neue Frist zur Vorlage der aktuellen Nachweise eingeräumt wurde und er gleichzeitig ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht wurde, dass diese Unterlagen für eine positive Erledigung unbedingt erforderlich seien. Gleichzeitig wurde auch ersucht mitzuteilen, ob die Beschwerde weiterhin aufrechterhalten werde, sollte er nicht in der Lage sein, die geforderten Unterlagen bereits zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.
Auch dieses Schreiben wurde ihm mittels RSb-Kuvert an dieselbe Adresse übermittelt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine aktuelle Meldeadresse im Bundesgebiet. Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgericht Wien mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.
I.8. Am 16.07.2014 versuchte das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer dieses Schreiben mangels einer Kontaktadresse des Beschwerdeführers in Serbien neuerlich an eine ladungsfähige Adresse im Bundesgebiet zuzustellen. Im Zuge dessen ergab eine Anfrage im Zentralen Melderegister, dass der Beschwerdeführer weiterhin über keine amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich verfügt.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen
II.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 20.01.2014, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 06.02.2014 erhoben. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger (neuer erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 17.02.2014 ein.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGB BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.
Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gem. § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn
II.2.1. Verfahren zur Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind gemäß § 1 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. Nr. I 100/2005 in der jeweils anzuwendenden Rechtslage, zu führen.
Dieses Bundesgesetz gilt gemäß Absatz 2 nicht für Fremde, die
1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
2. nach § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügen oder
3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind.
Gemäß § 19 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
Gemäß § 19 Abs. 2 NAG ist im Antrag der Grund des Aufenthalts bekannt zu geben; dieser ist genau zu bezeichnen. Nicht zulässig ist ein Antrag, aus dem sich verschiedene Aufenthaltszwecke ergeben, das gleichzeitige Stellen mehrerer Anträge und das Stellen weiterer Anträge während eines anhängigen Verfahrens nach diesem Bundesgesetz einschließlich jener bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts. Die für einen bestimmten Aufenthaltszweck erforderlichen Berechtigungen sind vor der Erteilung nachzuweisen. Besteht der Aufenthaltszweck in der Ausübung eines Gewerbes, so gilt die von der Gewerbebehörde ausgestellte Bescheinigung, dass die Voraussetzungen für die Gewerbeausübung mit Ausnahme des entsprechenden Aufenthaltstitels vorliegen, als Nachweis der erforderlichen Berechtigung. Der Fremde hat der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen.
Der Fremde hat gemäß Absatz 6 der Behörde eine Zustelladresse und im Fall ihrer Änderung während des Verfahrens die neue Zustelladresse unverzüglich bekannt zu geben. Bei Erstanträgen, die im Ausland gestellt wurden, ist die Zustelladresse auch der Berufsvertretungsbehörde bekannt zu geben. Ist die persönliche Zustellung einer Ladung oder einer Verfahrensanordnung zum wiederholten Mal nicht möglich, kann das Verfahren eingestellt werden, wenn der Fremde bei Antragstellung über diesen Umstand belehrt wurde.
Gemäß § 29 Abs. 1 NAG hat der Fremde am Verfahren mitzuwirken.
II.2.2. Als Sanktion für das Unterbleiben der Bekanntgabe der neuen Zustelladresse ist in § 19 Abs. 6 NAG 2005 vorgesehen, dass im Falle wiederholten Misslingens einer Zustellung die Behörde befugt ist, das Verfahren einzustellen. Eine gesetzliche Fiktion, wonach die Zustellung als bewirkt anzusehen wäre, wenn der Fremde seiner in § 19 Abs. 6 NAG 2005 enthaltenen Verpflichtung nicht nachkommt, ist dem Gesetz demgegenüber nicht zu entnehmen (vgl VwGH vom 25.3.201, 2010/21/0007).
Im gegenständlichen Fall gab der Beschwerdeführer im Zuge der Antragstellung seine damals gültige Wohnsitzadresse im Bundesgebiet an. Eine Postanschrift in seinem Herkunftsstaat wurde im Antragsformular nicht genannt.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren stellte das Verwaltungsgericht Wien ihm mit Zustellnachweis eine Verfahrensanordnung am 02.04.2014 an diese Andresse mittels RSb-Kuvert zu, welches er auch behob. Er kam dem darin ausgeführten Ersuchen ohne Angabe von Gründen nicht nach. In der Folge wurde er seitens des Verwaltungsgerichts Wien mit Schreiben vom 20.06.2014 nochmals um Vorlage der geforderten Unterlagen ersucht. Dieses Schreiben wurde ihm trotz des Umstandes, dass es sich hierbei (nunmehr) um keine – zum damaligen Zeitpunkt - aktuelle Hauptwohnsitzadresse handelte, an dieselbe - im Antragsformular angegebene Wohnadresse im Inland – mittels RSb-Kuvert zugestellt, zumal dem Verwaltungsgericht Wien keine andere Kontaktadresse des Beschwerdeführers in Österreich bekannt war und diese Adresse die aufrechte Meldeadresse seiner Mutter ist, mit der er während seiner Aufenthalte im Bundesgebiet immer zusammen wohnte. Dieses Schreiben wurde dem Verwaltungsgericht Wien seitens des Zustelldienstes mit dem Vermerk „nicht behoben“ retourniert.
In der Folge versuchte das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer dieses Schreiben am 16.07.2014 neuerlich an eine aktuelle Zustelladresse im Inland zuzustellen, was letztlich daran scheiterte, dass der Beschwerdeführer weiterhin über keinen amtlich gemeldeten Hauptwohnsitz im Bundesgebiet verfügt.
Aus dem Inhalt des hg Gerichtsakt ergeben sich keine Hinweise auf eine mögliche (ungemeldete) Wohnsitzadresse des Beschwerdeführers in Österreich. Zumal der Beschwerdeführer im Verlauf des gesamten Verfahrens auch keine Adresse bekanntgegeben hat, an die ihm im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens behördliche Schriftstücke an seinen Aufenthaltsort im Herkunftsstaat übermittelt werden könnten und dem Verwaltungsgericht Wien seitens des Beschwerdeführers trotz ausdrücklichem Hinweis durch die Verwaltungsbehörde im Zuge der Antragstellung auch keine Zustellvollmacht für eine im Inland anwesende Person (dem Beschwerdeführer wäre es wohl ein Leichtes gewesen, seine Mutter dazu heranzuziehen) übermittelt wurde, war eine Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens aus Gründen, die der Beschwerdeführer zu verantworten hat, nicht möglich.
Da der Beschwerdeführer nachweislich bei seiner persönlichen Antragstellung am 14.10.2012 im Zuge der Vorsprache (s. S. 3f der NS vom 14.06.2012) ausdrücklich über die Folgen einer Unterlassung der unverzüglichen Bekanntgabe einer Änderung seiner Zustelladresse, im Falle, dass aus diesem Grunde die persönliche Zustellung einer Ladung oder Verfahrensanordnung zum wiederholten Male nicht möglich ist, belehrt wurde, liegen im konkreten Fall die Voraussetzungen für die Einstellung des Verfahrens vor. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren konnte daher gem. § 19 Abs. 6 zweiter Satz NAG eingestellt werden.
II. 3. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Absatz 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:
1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;
2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;
3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;
4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.
Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.
Gemäß § 3a NAG idgF steht gegen Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz ferner dem Bundesminister für Inneres das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof nach Zustellung des Erkenntnisses an den Landeshauptmann Revision zu erheben.
Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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