VGW-001/003/23911/2014; VGW-003/V/003/27849/2014•LVwG W VGW-001/003/23911/2014; VGW-003/V/003/27849/2014
VGW-001/003/23911/2014; VGW-003/V/003/27849/2014Tribunal Administrativo Regional12 de set. de 2014
Videoüberwachung mittels Videokamera vermieteter Wohnungen im Stiegenhaus; fehlende Kennzeichnung der montierten Videoüberwachung; keine Aufzeichnung zum Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten iSd § 17 Abs. 3 Z 5 DSG 2000
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Wilfert über die Beschwerde 1) der L. GmbH als Haftungsbeteiligte und 2) des Herrn A. S., beide vertreten durch Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 19.2.2014, Zl. MBA ...-S 41497/13, wegen Übertretungen des Datenschutzgesetzes 2000 (DSG 2000), zu Recht erkannt:
I.) Der gegen Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses gerichteten Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als der Tatvorwurf auf dem Überwachsungszeitraum 11.12.2012 bis 07.06.2013 eingeschränkt wird.
Die verhängte Geldstrafe wird auf EUR 2.000, die für den Fall der Uneinbringlichkeit verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf 5 Tage herabgesetzt.
II.) Die gegen Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses erhobene Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
III.) Gemäß § 64 Abs. 2 verringert sich der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf EUR 410, das sind 10 % der verhängten Geldstrafen.
Gemäß § 51 Abs. 1 und 2 VWGVG hat der Beschuldigte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von EUR 410, das sind 20 % der bestätigten Geldstrafe zu bezahlen.
IV.) Gemäß § 9 Abs. 7 VStG haftet die L. GmbH für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
V.) Gegen die Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der L. GmbH mit Sitz in Wien P.-gasse, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Auftraggeberin im Sinne des § 4 Z 4 DSG 2000
entgegen § 50c DSG 2000 Daten ermittelt, verarbeitet und übermittelt hat, ohne dass vor Aufnahme der Datenanmeldung eine Meldung gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzkommission erstattet wurde, als die genannte Gesellschaft eine Videoüberwachung mittels Videokamera, welche im Stiegenhaus des Hauses in Wien, L.-straße installiert war und dieses Stiegenhaus überwachte, von 30.07.2012 bis 07.06.2013 betrieben hat und es sich bei dieser Videoüberwachung um keine Echtzeitüberwachung handelte und auch keine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Medium stattfand.
den Offenlegungs- und Informationspflichten gemäß § 50d DSG 2000 zuwidergehandelt hat, als diese Gesellschaft von 30.07.2012 bis 07.06.2013 die im Stiegenhaus in Wien Wien, L.-straße montierte Videoüberwachung nicht geeignet gekennzeichnet ist. Aus der Kennzeichnung hat der Auftraggeber eindeutig hervorzugehen, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereit erkannt und hat die Kennzeichnung örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, der Videoüberwachung auszuweichen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Ad 1) § 52 Abs. 2 Z 1 in Verbindung mit § 50c Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBI. Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung.
Ad2) §52 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit § 50d Abs. 1 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000), BGBI. Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
ad 1) Geldstrafe von 2.100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 6 Stunden gemäß § 52 Abs. 2 DSG 2000.
ad 2) Geldstrafe von 2.100,00 falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen und 6 Stunden, gemäß § 52 Abs. 2 DSG 2000.
Summe der Geldstrafen: € 4.200,00
Summe der Ersatzfreiheitsstrafen: 1 Woche, 3 Tage und 12 Stunden
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetztes (VStG) zu zahlen:
ad 1.) € 210,00
ad 2.) € 210,00
Summe der Strafkosten: € 420,00
Als Beitrag zu den kosten der Strafverfahren, d.s. 10% der Strafen (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Die zuzahlenden Gesamtbeträge (Strafen/Kosten) betragen daher
ad 1.) € 2.310,00
ad 2.) € 2.310,00
Summe der Strafen und Strafkosten 4.620,00
Außerdem sind alle Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.
Die L. GmbH haftet für die mit dem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen, Herrn A. S., verhängte Geldstrafe von 1) € 2.100,00 und 2) € 2.100,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von 1) € 210,00 und 2) € 210,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.“
Gegen dieses Straferkenntnis richten sich die Beschwerden vom 24.03.2014, in welcher die Beschwerdeführer die Begehung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen bestreiten.
Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt, keine Stellungnahme zur Beschwerde erstattet und auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
2. In der Angelegenheit fand am 02.07.2014 und am 10.09.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden sowie durch Einvernahme der Zeugen V. und W..
Die Beschwerdeführer verzichteten ausdrücklich auf die Einvernahme der Beschuldigten sowie auf die Aufnahme weiterer Beweise.
3. Die Beschwerde ist, soweit sie sich zu Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses gegen den zur Last gelegten Überwachungszeitraum sowie gegen die Höhe der verhängten Strafe richtet, begründet, im Übrigen unbegründet.
Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gründet sich auf eine Mitteilung der Frau Sch. an den Magistrat der Stadt Wien, wonach im Rahmen eines gerichtlichen Kündigungsverfahrens beim BG Innere Stadt, AZ: ..., festgestellt worden sei, dass die L. GmbH im Stiegenhaus des Objektes L.-straße offensichtlich im Zeitraum 30.07.2012 bis 07.06.2013 eine Videoüberwachungsanlage installiert hatte, um Beweismittel für die nach diesem Zeitraum eingebrachte gerichtliche Kündigung zu sammeln. Als Beweis seien im gerichtlichen Verfahren Auswertungen der Videoüberwachung vorgelegt worden. Aus einem vorbereitenden Schriftsatz der betreibenden Parteien im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens gehe hervor, dass die Überwachungsanlage durch die Detektei V. über Auftrag der L. GmbH installiert wurde. Die Überwachung sei offenkundig durch die Berufungsdetektivin W. als Bedienstete dieser Detektei durchgeführt worden.
Der Mitteilung angeschlossen ist eine Kopie des vorbereitenden Schriftsatzes samt den Auswertungsprotokollen der Videoüberwachung.
In ihren, gegen das in der Folge ergangene Straferkenntnis erhobenen Beschwerden bringen die Beschwerdeführer unter dem Beschwerdepunkt der Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, die belangte Behörde sei davon ausgegangen, dass keine Echtzeitüberwachung und auch keine Speicherung auf nur einem analogen Medium stattgefunden habe, ohne überhaupt Feststellungen für diese Annahme zu treffen. Auch lege die belangte Behörde dem Beschuldigten zur Last, die Meldepflicht an die Datenschutzkommission verletzt zu haben, obwohl die Datenschutzkommission nicht mehr existent sei, da die einzig spezielle Behörde nunmehr die Datenschutzbehörde sei. Auch sei die belangte Behörde in rechtsirriger Weise von einer Meldepflicht nach § 117 DSG ausgegangen, da die L. GmbH Eigentümerin der bezeichneten Liegenschaft sei und gegen mehrere Bestandnehmer ein gerichtliches Aufkündigungsverfahren anhängig sei. Manche der Bestandsnehmer würden die Wohnung nur mehr sporadisch nützen und würden während des Aufkündigungsverfahrens wahrheitswidrig behaupten, die Wohnung konstant zu bewohnen. Diese wahrheitswidrigen Behauptungen würden einen gerichtlich strafbaren versuchten Prozessbetrug darstellen. Die Videoüberwachung habe den alleinigen Zweck verfolgt, sich gegen diesen Prozessbetrug zu schützen. Eine Benachrichtigung der von der Überwachung Betroffenen oder einer Kennzeichnung dieser Überwachung hätte den Überwachungszweck vereitelt. Dementsprechend habe der Gesetzgeber auch in § 17 Abs. 3 Z 5 DSG normiert, dass Datenanwendungen für die Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Strafdaten von der Meldepflicht ausgenommen sind, soweit dies zur Verwirklichung des Zwecks der Datenanwendung notwendig sei.
Es irre die belangte Behörde aber auch, wenn sie vermeint, dass überhaupt dir Vorschriften der §§ 50a ff DSG 2000 anwendbar sind. Offenbar gehe die Behörde dabei fälschlich einfach von dem Wort „Videoüberwachung“ aus und subsumiert jede Überwachung mit Kameras automatisch unter die §§ 50a ff DSG 2000.
Dies möge auf den ersten Blick logisch erscheinen, entspreche aber nicht dem Willen des Gesetzgebers. Dies habe beispielsweise auch die Datenschutzbehörde richtig in ihrer Entscheidung zu DSB-K213.200/0001-DSB/2014 vom 14.2.2014. erkannt. Dort verweise die Datenschutzbehörde zu Recht darauf, dass §50a DSG 2000 nicht alle erdenklichen Fälle von Videoaufzeichnungen abdecke (vgl. EB zur RV 472 dB XXIV. GP) und dass Videoaufzeichnungen, welche in (zivilgerichtlichen) Verfahren Verwendung finden, wohl nicht unter die §§ 50a ff DSG 2000 zu subsumieren seien. Es scheitere diese Subsumption schon an § 50a Abs 4 und 6 DSG 2000 und handele es sich bei dieser Art der Überwachung, deren Zweck lediglich die Verwendung im gerichtlichen Prozess ist, um eine eigene Datenanwendung (vgl § 4 Z 7 DSG 2000). Selbst die Datenschutzbehörde gehe nicht von der Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften in dieser Konstellation aus.
Es sei dies auch sachgerecht, da gemäß § 50a Abs 4 DSG ein Betroffener in schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen dann nicht verletzt sei, wenn „bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, das überwachte Objekt oder die überwachte Person könnte das Ziel oder der Ort eines gefährlichen Angriffes werden“. Dabei nenne der Gesetzgeber den Eigentumsschutz in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (EB zur RV 472 dB XXIV. GP des NR) ausdrücklich als nach § 50 Abs 4 DSG 2000 legitime Ausnahme. Auch den Begriff des gefährlichen Angriffes des § 50a Abs 4 Z 1 DSG 2000 erläutere der Gesetzgeber dort näher als „eigenständigen Begriff“, „der nicht mit dem es § 16 des SPG“ ident sei, sondern über diesen hinausgehe und auch präventive Überwachungen bei konkret drohenden Angriffen zulasse und zwar neben dem Angreifer auch gegenüber Dritten.
Genau dieser Fall liege aber vor. Es habe den Beschwerdeführern konkret aus den anhängigen Aufkündigungsverfahren wegen des zu befürchtenden möglichen Prozessbetruges schwere Nachteile in ihrem Eigentum und eine Vermögensschädigung durch die frustrierten Prozesskosten und die erschlichene Bewohnung der Bestandsobjekte gedroht, die damit der Verfügung der Eigentümerin weitgehend entzogen seien, und sei die durchgeführte Art der Überwachung geeignet gewesen, diese Angriffe abzuwehren.
Auch die Regelung des §50a Abs 6 Z 6 unterstütze diese Ansicht. Nach dieser Bestimmung seien schutzwürdige Interessen auch dann nicht verletzt, wenn die Daten an die zuständige Behörde oder das zuständige Gericht übermittelt werden, weil bei dem Auftraggeber der begründete Verdacht entstanden ist, die Daten könnten eine von Amts wegen zu verfolgende gerichtlich strafbare Handlung dokumentieren.
Der Betrug wie auch der versuchte Betrug sei sowohl innerhalb wie auch außerhalb eines gerichtlichen Prozesses jedenfalls eine von Amts wegen zu verfolgende strafbare Handlung. Zu diesem – vom Gesetz ausdrücklich als Ausnahme anerkannten – alleinigen Zweck hätten die Beschwerdeführer die verfahrensgegenständliche Datenanwendung in Auftrag gegeben. Eine Verwaltungsübertretung iSd §§50a ff DSG 2000 lieget sohin nicht vor.
Aber auch das Verschulden und dessen Grad habe die belangte Behörde unrichtig festgestellt. Selbst wenn man, das übrige Vorbringen der belangten Behörde für richtig hielte, hätten die gar keine andere Möglichkeit blieb, einen Prozessbetrug aufzudecken und zu verhindern, als die verfahrensgegenständliche Datenanwendung zu beauftragen. Mangels sei daher auch das Verschulden des Beschuldigten als höchstens gering zu werten und die Strafe tat- und schuldangemessen zu reduzieren bzw. lediglich eine Ermahnung zu erteilen.
In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien gab Herr V. zeugenschaftlich einvernommen an, es sei mit dem Mitarbeiter der L. GmbH, Herrn Wa., welcher Kontaktperson der Gesellschaft war, von Anfang an vereinbart gewesen, dass die Detektei in dem Objekt Videoaufnahmen durchführt. Es seien ein oder zwei Wohnungen überwacht worden. Die Videokameras würden oft in Unterputzdosen angebracht und auf die Türen gerichtet. Die Aufnahmegeräte seien in einem gesonderten Raum untergebracht. Ursprünglich sei ein analoges Gerät eingesetzt worden, danach ein digitales. Aufgrund der Aufzeichnungen seien Videoprotokolle erstellt und dem Auftraggeber im Abstand von ein bis zwei Monaten übermittelt worden. Es seien nur jene Vorgänge protokolliert worden, die für das geplante zivilrechtliche Verfahren von Belang sind. Die Daten seien nach der Protokollierung gelöscht worden. Vorgänge wie, dass Besuch empfangen oder ein Christbaum für die Weihnachtsfeier in die Wohnung gebracht wurde, wie dies in den Protokollen vermerkt wurde, seien insofern relevant, als sie positiv für den Mieter zum Nachweis der Nutzung seien.
Die Zeugin W. gab an, sie sei Berufsdetektiv-Assistentin. Die L. GmbH habe die Detektei mit der Überwachung des Hauses beauftragt und sei es zwischen den Vertragsparteien klar gewesen, dass eine Videoüberwachung durchgeführt wird. Es seien circa vier Wohnungen mit vier Kameras überwacht worden. Es seien sowohl analoge, als auch digitale Aufnahmegeräte verwendet worden, darüber gebe es auch genaue Aufzeichnungen. Die Videoprotokolle seien in einem Abstand zwischen 14 und 21 Tagen an die Auftraggeber übermittelt worden, danach seien die Aufnahmen gelöscht worden. Ansprechpartner bei der L. GmbH sei Wa. gewesen. Wa. habe am Telefon mitgeteilt, dass der Verdacht besteht, dass vier Parteien die Wohnungen nicht benützen. Damit dies in einem allfälligen Prozess bewiesen werden kann, sollten die Aufnahmen gemacht werden. Es sei eine kurze Berichtsfrist gewählt worden, damit die Überwachung eingestellt werden kann, wenn sie kein Ergebnis bringt.
Mit aufgetragenem Schriftsatz vom 15.07.2014 teilten die Beschwerdeführer mit, hinsichtlich Top 14 sei ein Aufkündigungsverfahren angestrengt worden, ein Urteil läge jedoch nicht vor. Hinsichtlich Top 24 und 25 habe das Aufkündigungsverfahren mit einem Vergleich geendet, in welchem sich die gekündigte Partei verpflichtete, das Objekt zu räumen und an die kündigende Partei zurückzustellen. Hinsichtlich Top 26 sei im Aufkündigungsverfahren die Aufkündigung durch das Gericht aufgehoben worden.
Mit aufgetragenem Schreiben vom 14.07.2014 teilte die Wirtschaftsdetektei V. mit, im Zeitraum 30.07.2012 bis Sommer 2013 seien drei Parteien des Hauses überwacht worden. Dabei seien vom 30.07.2012 bis 10.12.2012 analoge, ab dem 11.12.2012 digitale Aufzeichnungsgeräte zur Anwendung gekommen.
In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 10.09.2014 führte der Vertreter der Beschwerdeführer zusammenfassend aus, es werde nicht bestritten, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die Detektei V. von der L. GmbH beauftragt war, am gegenständlichen Ort eine Videoüberwachung mittels Videokamera durchzuführen und auch die Daten aufzuzeichnen. Die Beschuldigten hätten ihren Vertreter informiert, dass sie anfänglich nur von einer analogen Datenaufzeichnung gewusst hätten und davon ausgegangen seien, dass dies in der Folge auch so weitergeführt werde. Auf die Einvernahme der Beschuldigten zu diesem Beweisthema, die auch trotz ordnungsgemäßer Ladung zu keiner der mündlichen Verhandlungen erschienen sind, werde jedoch ausdrücklich verzichtet.
Bei der Videoüberwachung habe es sich um eine zulässige Abwehr eines Angriffes auf das Vermögen der GmbH gehandelt, welcher von der Meldepflicht nach dem DSG ausgenommen sei.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Die in diesem Verfahren maßgeblichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes 2000, in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, haben folgenden Wortlaut:
Gemäß § 17. Abs. 1 hat jeder Auftraggeber, soweit in den Abs. 2 und 3 nicht anders bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung an die Datenschutzkommission mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände, die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nur, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.
Gemäß Abs. 3 Z 5 sind Datenanwendungen für Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.
Gemäß § 50a Abs. 1 bezeichnet die Videoüberwachung im Sinne dieses Abschnittes die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffend, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte. Für derartige Überwachungen gelten die folgenden Absätze, sofern nicht durch andere Gesetze Besonderes bestimmt ist.
Gemäß § 50c Abs. 1 unterliegen Videoüberwachungen der Meldepflicht gemäß den §§ 17 ff. Sofern der Auftraggeber nicht in der Meldung zusagt, die Videoüberwachungsdaten zu verschlüsseln und unter Hinterlegung des einzigen Schlüssels bei der Datenschutzbehörde sicherzustellen, dass eine Auswertung der Videoaufzeichnungen nur im begründeten Anlassfall durch eine bestimmte Stelle stattfindet, unterliegen sie der Vorabkontrolle (§ 18 Abs. 2). Bestimmte Tatsachen im Sinn von § 50a Abs. 4 Z 1 müssen bei Erstattung der Meldung glaubhaft gemacht werden. soweit gemäß § 96a des Arbeitsverfassungsgesetzes 1974 – ArbVG, BGBl. Nr. 22, Betriebsvereinbarungen abzuschließen sind, sind diese im Registrierungsverfahren vorzulegen.
Gemäß Abs. 2 ist eine Videoüberwachung über § 17 Abs. 2 und 3 hinaus von der Meldepflicht ausgenommen
1. in Fällen der Echtzeitüberwachung oder
2. wenn eine Speicherung (Aufzeichnung) nur auf einem analogen Speichermedium erfolgt.
Gemäß § 50d Abs. 1 hat der Auftraggeber einer Videoüberwachung die geeignet zu kennzeichnen. Aus der Kennzeichnung hat jedenfalls der Auftraggeber eindeutig hervorzuheben, es sei denn, dieser ist den Betroffenen nach den Umständen des Falles bereits bekannt. Die Kennzeichnung hat örtlich derart zu erfolgen, dass jeder potentiell Betroffene, der sich einem überwachten Objekt oder einer überwachten Person nähert, tunlichst die Möglichkeit hat, die Videoüberwachung auszuweichen.
Gemäß Abs. 2 besteht keine Kennzeichnungspflicht bei Videoüberwachungen im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben, die nach § 17 Abs. 3 von der Meldepflicht ausgenommen sind.
Gemäß § 52 Abs. 2 begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu ahnden ist, wer Daten ermittelt, verarbeitet oder übermittelt, ohne seine Meldepflicht gemäß den §§ 17 oder 50c erfüllt zu haben (Z 1) oder seine Offenlegungs- oder Informationspflicht gemäß § 50d verletzt
§ 50c enthält einige Sonderbestimmungen für die Registrierung von Videoüberwachungen. Da das Gefährdungspotential bei Videoüberwachungen insbesondere im Hinblick auf den oft großen Betroffenenkreis und die Verwendung potentiell sensibler Daten gegenüber „herkömmlichen“ Datenanwendungen doch deutlich hinaufgesetzt ist, unterliegen diese der Vorabkontrolle (vgl. EB zu BGBl. I Nr. 133/2009, 472 der Beilagen, XXIV GP).
Abs. 2 normiert die Ausnahmen von der Meldepflicht: Dies sind neben der Möglichkeit der Definition von Standardanwendungen die bloße Echtzeitüberwachung (wegen der vergleichsweise niedrigen Eingriffstiefe) und die Speicherung nur auf einem analogen Speichermedium. Der Einsatz solcher Medien (zB VHS-Videokassette) erfordert zwar zum Teil den Einsatz von Geräten, die automationsunterstützte Elemente enthalten, dennoch ist auf Grund der sehr beschränkten Strukturierbarkeit und damit Suchbarkeit die Gefährdung von Geheimhaltungsinteressen unbeteiligter Dritter deutlich herabgesetzt.
§ 50d konkretisiert die Informationsverpflichtung im Fall von Videoüberwachung zu einer Kennzeichnungspflicht (zB durch deutlich lesbare Aufschriften oder Piktogramme). Die Kennzeichnung soll so erfolgen, dass der Überwachung ausgewichen werden kann. Eine Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht für die Videoüberwachung mit Speicherung nur auf analogen Speichermedien enthält § 50d im Gegensatz zu § 50c Abs. 2 Z 2 nicht. Die Ausnahme bezieht sich auch nur auf Behörden, die im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig werden. Eine Berufung auf die Ausnahme nach § 17 Abs. 3 kann etwa von Sicherheitsbehörden in Anspruch genommen werden, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Videoüberwachung notwendig ist (zB Beobachten eines Drogendealers bei der Übergabe von Drogen). (vgl. wiederum die EB zu BGBl. I Nr. 133/2009, a. a. O.)
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ist folgender Sachverhalt erwiesen:
Die L. GmbH hat die Detektei V. beauftragt, im Zeitraum von 30.07.2012 bis 07.06.2013 im Stiegenhaus des Hauses Wien, L.-straße, eine Videoüberwachung der Eingangsbereiche dreier vermieteter Wohnungen durchzuführen. In diesem Zusammenhang war vereinbart, dass keine Echtzeitüberwachung durchgeführt wird, sondern eine Speicherung (Aufzeichnung) und anschließende Auswertung der Videoaufzeichnung erfolgen sollte, um diese in beabsichtigten Aufkündigungsverfahren gegen die Mieter der Objekte als Beweismittel verwenden zu können. Im Zeitraum vom 30.07.2012 bis 10.12.2012 erfolgte die Speicherung auf analogen, ab dem 11.12.2012 auf digitalen Aufzeichnungsgeräten. Es wurde weder vor Aufnahme der Datenanwendung eine Meldung gemäß § 17 DSG 2000 an die Datenschutzkommission erstattet, noch wurde die Videoüberwachung geeignet gekennzeichnet.
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf das Beschwerdevorbringen in Zusammenhalt mit den vorliegenden Auswertungsprotokollen der Videoaufzeichnungen, die Aussagen der Zeugen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie den ergänzenden Schriftsatz der Detektei V. vom 14.07.2014 und wurde der Sachverhalt von den Beschwerdeführern in der Folge auch nicht länger bestritten.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, die Datenanwendung sei von der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 ausgenommen, da sie zum Zwecke der Vorbeugung von Straftaten, nämlich dem, von den Beschwerdeführerin befürchteten „Prozessbetrug“ in den angestrengten Kündigungsverfahren, dienten, widerspricht dies schon dem klaren Wortlaut des Gesetzes, da selbst in diesen Fällen eine Ausnahme von der Meldepflicht nur insoweit besteht, als die Unterlassung der Meldung zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.
Die Beschwerdeführer haben nicht einmal behauptet, dass die Meldung der Datenanwendung an die Datenschutzkommission den von ihnen angestrebten Zweck vereitelt hätte und hat sich der Grund für eine derartige Annahme dem Gericht auch nicht erschlossen. Die Unterlassung der Meldung war daher schon aus diesem Grund rechtswidrig.
Nur zur Vollständigkeit sei darauf hingewiesen, dass das Gericht auch die Ansicht, die Videoüberwachung sei zum Zwecke der Vorbeugung, Verhinderung oder der Verfolgung von Straftaten im Sinne des § 17 Abs. 3 Z 5 DSG 2000 erfolgt, nicht Teil, da es im Zeitpunkt der Datenanwendung keinen Hinweis auf derartige Straftaten gab. Vielmehr diente die Datenanwendung allein zur Beweissicherung für ein, von den Beschwerdeführern angestrengtes zivilrechtliches Verfahren.
Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, es sei dem Beschuldigten zur Last gelegt worden, er hätten die Meldung an die Datenschutzkommission und somit an eine, im Zeitpunkt des Beschwerdeverfahrens nicht mehr bestehende Behörde, unterlassen, ist auch dieses Vorbringen rechtsirrig. Gemäß § 17 Abs. 1 wäre die Meldung vor Aufnahme der Datenanwendung, verfahrensgegenständlich also vor dem 30.07.2012 bzw. vor dem 11.12.2012, und somit, wie dem Beschuldigten richtig vorgeworfen wurde, an die Datenschutzkommission zu erstatten gewesen.
Da aufgrund des Beweisverfahrens jedoch hervorgekommen ist, dass die der Meldepflicht unterliegende Aufzeichnung mit analogen Speichermedien erst ab 11.12.2012 erfolgte, war der Tatzeitraum entsprechend einzuschränken.
Aus dem klaren Wortlaut des § 50d Abs. 2 ergibt sich weiters, dass eine Ausnahme der Kennzeichnungspflicht selbst bei vorliegender Voraussetzung eines § 17 Abs. 3 nur dann besteht, wenn die Videoüberwachung im Rahmen der Vollziehung hoheitlicher Aufgaben erfolgt. Dass weder die L. GmbH als klagende Partei in einem Zivilrechtsstreit, noch die von ihr beauftragte Detektei V. in Vollziehung hoheitlicher Aufgaben tätig war, liegt auf der Hand. Auch die Unterlassung der Kennzeichnung war daher rechtswidrig.
Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um Ungehorsamsdelikte, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.
Die Beschwerdeführer haben nicht glaubhaft gemacht, dass ihnen die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne ihr Verschulden nicht möglich gewesen wäre.
Der Vertreter der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung zwar pflichtgemäß vorgebracht, der Beschuldigten seie davon ausgegangen, dass lediglich eine analoge Datenaufzeichnung erfolgt, doch widerspricht dieses Vorbringen den Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung und hat der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Einvernahme des Beschuldigten zu diesem Beweisthema verzichtet. Die Beschwerdeführer haben somit ein mangelndes Verschulden des Beschuldigten lediglich behaupte, dieses jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen schädigen in erheblichem Ausmaß den gesetzlichen Schutz vor Überwachung höchstpersönlicher Lebensbereiche. Durch die Videoaufzeichnung des Eingangsbereiches von Privatwohnungen und die Protokollierungen, wer, wann, zu welchem Zweck diese Privatwohnung betritt oder verlässt, stellt eine erhebliche Verletzung der gesetzlich geschützten Privatsphäre dar und ist dieser durch das rein privatrechtliche Interesse der Beschwerdeführer, Beweismaterial für einen beabsichtigten Zivilrechtsstreit zu erlangen, in keiner Weise zu rechtfertigen. Der objektive Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen ist daher als erheblich zu erachten.
Das Verschulden kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Der Beschuldigte hab Einsicht in die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und die unverhältnismäßige Eingriffstiefe in die Privatsphäre der Betroffenen ebenso wenig erkennen lassen, wie die Bereitschaft, in Hinkunft bei seiner Tätigkeit als Vermögensverwalter derartige Maßnahmen zu unterlassen. Die von der belangten Behörde verhängten Strafen sind daher tat- und schuldangemessen und keinesfalls zu hoch, zumal besondere, überwiegende Milderungsgründe im Verfahren nicht hervorgekommen sind. Die Verhängung geringerer Strafen schiene nicht geeignet, den Beschuldigten sowie andere Vermieter von Bestandobjekten in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten.
Lediglich im Hinblick zu Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses eingeschränkten Tatzeitraum war diese Strafe spruchgemäß herabzusetzen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Erkenntnis gründet sich vielmehr auf den klaren und eindeutigen Wortlaut der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Im Übrigen handelt es sich um konkrete, auf den Einzelfall bezogene Fragen der Beweiswürdigung.
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