VGW-151/V/075/22043/2014•LVwG W VGW-151/V/075/22043/2014
VGW-151/V/075/22043/2014Tribunal Administrativo Regional18 de set. de 2014
Säumnisbeschwerde; kein anerkanntes Sprachdiplom; Identität ungeklärt; kein wesentlich geänderter Sachverhalt seit Abschluss des Asylverfahrens
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Müller nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung über den als Säumnisbeschwerde zu wertenden Devolutionsantrag des Herrn O. B. (laut Reisepass Ba.), vertreten durch Rechtsanwalt, vom 14.5.2013, eingelangt beim Verwaltungsgericht Wien am 20.2.2014, in einer Angelegenheit nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), zu Recht erkannt:
I.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG wird der Säumnisbeschwerde betreffend den am 22.12.2011 gestellten Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) stattgegeben.
II.
Der Antrag vom 22.12.2011 auf Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG wird zurückgewiesen.
II.
Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
B E G R Ü N D U N G
Am 22.12.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit dem Familiennamen B..
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er am ... 1962 in Georgien geboren sei, wobei dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 31.07.2014 auf 26.02.1956 berichtigt wurde.
Auch das Asylverfahren wurde unter dem Namen B. geführt. Zur Begründung des Antrages legte er die Entscheidung des Österreichischen Asylgerichtshofes zur Zahl ... vom 28.11.2011 vor, mit dem die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer reiste nach den Feststellungen dieses Erkenntnisses gemeinsam mit seinen beiden Töchtern und seinem Schwiegersohn am 11.09.2005 illegal über die Slowakei in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 12.09.2005 den Asylantrag. Seine Ehefrau und seinen beiden Söhne waren bereits am 10.06.2003 über Tschechien illegal nach Österreich eingereist und haben am 11.06.2003 einen Asylantrag gestellt. Als Begründung führte er an, dass er zu seiner Frau und seinen beiden Söhnen wollte.
In seiner Einvernahme vom 02.09.2008 sei ihm ein Behindertenausweis in Österreich ausgestellt worden, nach dem er zu 60% invalide sei. Er müsse viele Medikamente nehmen und benötige einen Asthmaspray. Er gehe zweimal wöchentlich zur Physiotherapie, vier bis fünf Mal die Woche zum Psychologen. Mit weiteren Befunden machte der Beschwerdeführer seine Arbeitsunfähigkeit geltend und vom Schreiben des Bundesasylamts der Grad der Behinderung mit 70% festgesetzt, da eine Verschlechterung in den Kniegelenken und in der Wirbelsäule sowie in den Hüftgelenksprobleme aufgetreten seien.2006 erlitt der Beschwerdeführer eine beidseitige Tibiakopffraktur, woraus weitere Beschwerden des Bewegungsapparates resultieren. Er leidet an einem Impingement der linken Schulter (Funktionsbeeinträchtigung der Gelenkbeweglichkeit), Bandscheibenvorfälle sowie Quadricepsatrophie (Atrophie des Oberschenkelmuskels). Der Beschwerdeführer benötigt voraussichtlich Knieimplantate. Des weiteren habe er folgende psychische Erkrankungen: Posttraumatische Belastungsstörung, gemischte affektive Störung mit somatischen Symptomen, Somatoforme Schmerzstörung, dissoziative Störung. Danach sei der Beschwerdeführer zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb geeignet.
Seine Schwester und Bruder sowie Freunde würden sich nach wie vor in seinem Heimatland aufhalten. Er würde umgebrachte werden, sollte er zurückkehren.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2008 zur Zahl ... war der Asylantrag der Beschwerdeführer gemäß § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen und die Zurückweisung-Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Georgien gemäß § 8 Asylgesetz 1997 für zulässig erklärt worden. Darin hat das Bundesasylamt die Nationalität, nicht hingegen die Identität der Beschwerdeführer feststellen können. Des Weiteren sei sie aus ihrem Heimatland im März 2002 nach Tschechien ausgereist und sei dort ein Jahr lang als Asylwerberin aufhältig gewesen. Die Fluchtgründe seien unbegründet und aufgrund der mehrfach geänderten Angaben und ihrer nicht nachgewiesenen Identität habe sie die Grundanforderungen für die Glaubhaftmachung ihrer Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt.
Weiters wurde vorgelegt russische Dokument, ein A2-Zeugnis des IKI – Internationales Kulturinstitut vom 10.11.2011, ein nicht-vergebührter „Untermietvertrag“ für eine 61m² große Wohnung, eine Integrationsbestätigung vom 06.10.2011, Unterstützungserklärungen und Empfehlungsschreiben und eine „Anstellungszusage“ vom 04.10.2011, die mittels interner E-Mails, also nicht mit einem Schreiben an den Beschwerdeführer, Folgendes beinhaltet:
„Lieber Herr O. Ba.,
ich bestätige Ihnen hiermit formlos, dass Sie nach Erlangen Ihres Bescheids f. die Aufenthaltsbewilligung bei uns im F. halbtags eine Beschäftigung bekommen.
Ich bewundere ihre Ausdauer und Zähigkeit, mit der Sie seit 7 Jahren ihre Familie über Wasser halten, und diesen Asylwahnsinn stets freundlich und zuversichtlich ertragen.
Sie sind bestimmt der freundlichste und anständigste Augustin-verkäufer Wiens.
Alles Gute Ihnen und ihrer Familie
P.Si.“
Mit Schreiben vom 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, so rasch wie möglich eine schriftliche Antragsbegründung gemäß Art. 8 EMRK, inklusive aller familiären Bindungen in Österreich und im Heimatland, die Geburtsurkunde samt deutscher Übersetzung sowie einen gültigen Reisepass vorzulegen, wobei auf § 19 Abs. 8 NAG verwiesen wurde. Mit Eingabe vom 16.02.2012 wurde die Schreibweise des Beschwerdeführers mit B., die jedoch im Antrag so angegeben wurde, bestritten und eine Berichtigung auf Ba. gefordert.
Zur Stellungnahme gemäß Art. 8 EMRK wurde vorgebracht, dass es sich um eine georgische Großfamilie handeln würde, und der Beschwerdeführer mit seiner Ehefrau und den beiden Töchtern sowie dem Schwiegersohn und dem in Österreich geborenen Enkel in Österreich leben würden. Des Weiteren gebe es noch zwei weitere in Österreich lebende Angehörige. Der Beschwerdeführer spreche gut und flüssig Deutsch, ihre minderjährige Tochter S. besuche das Gymnasium, derzeit die dritte Klasse und die Tochter M. sei auf universitärem Niveau gebildet. Der Beschwerdeführer verkaufe die Zeitschrift Augustin und habe die Möglichkeit, nach Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eine Arbeitsstelle im F. zu erhalten. Auch die Ehegattin des Beschwerdeführers habe die Einstellungszusage bei einer Firma namens K.. Die Familie habe auch mehrere österreichische Freunde.
Insbesondere für die minderjährige Tochter S. würde es eine besondere Härte darstellen, nach Georgien zurückkehren zu müssen, da sie sich im österreichischen Schulsystem gut integriert habe und das Gymnasium besuche. Sie fühle sich auch in Österreich daheim. Sie sei auch sozial integriert und habe Freundinnen in Österreich. Sie habe keinerlei Bezug zu Georgien mehr. Sie habe darüber auch keine ausreichenden georgischen Sprachkenntnisse, sodass sie auch nicht die Möglichkeit habe, in Georgien die Schule zu besuchen. Aufgrund der UN-Kinderrechtskonvention müsse allen Kindern der Schulbesuch und mit allen geeigneten Mitteln ein höherer Schulabschluss ermöglicht werden und verhindert werden, dass Kinder vorzeitig aus dem Schulsystem aussteigen.
Auch sei ein Sohn in Strafhaft und sei aus therapeutischen Gründen wichtig, im Maßnahmenvollzug diesen zu besuchen, da er andernfalls alleine in Österreich zurückbleiben müsse.
Des Weiteren stellten sie gemäß § 19 Abs. 8 NAG den Antrag für sämtliche fehlende Personaldokumente, da sie zwar bei der georgischen Botschaft vom 10.01.2012 die Reisepässe beantragt haben, diese jedoch noch nicht vorliegen. Es wurde eine Übersetzung der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde übermittelt. Aus diesen Urkunden lässt der Name des Beschwerdeführers mit Ba. entnehmen.
Die belangte Behörde hat ein Schreiben vom 07.05.2013, erst mehr als ein Jahr danach, vorbereitet, in dem der Beschwerdeführer zur Vorlage des gültigen Reisepasses gem. § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG bis 31.05.2013 aufgefordert wird. Diese Schreiben wurden nicht mehr abgefertigt, da die zweite Tochter des Beschwerdeführers M. B., geb. 1988, persönlich am 14.05.2013 im Amt vorsprach und ihr der Inhalt des Aufforderungsschreibens und die Frist mitgeteilt wurde.
Mit Schreiben vom 14.05.2013 wurde vom Beschwerdeführer ein als Säumnisbeschwerde zu wertender Devolutionsantrag eingebracht, da die Behörde nicht gemäß § 73 Abs. 2 AVG innerhalb eines halben Jahres über den bei der MA 35 eingebrachten Antrag entschieden habe.
Der Akt wurde am 24.05.2013 dem Bundesministerium für Inneres übermittelt mit dem Hinweis, dass abgesehen von der asylrechtlichen Entscheidung alle Unterlagen der Ehegattin des Beschwerdeführers auf die Alias-Identität „N. Mi., geboren am ... 1962“ lauten und die Dokumente im Asylverfahren über ihre Identität als L. B. vorgelegt wurden. Der Beschwerdeführer führte das Asylverfahren unter dem Namen B.. Vom Bundesministerium für Inneres wurde schließlich der Akt zuständigkeitshalber am 20.02.2014 an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt.
Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurden vom Beschwerdeführer nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien weitere Urkunden vorgelegt. Aus der Kopie des Reisepasses und der Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Familienname Ba. führt. Weiters wurde ein nicht-vergebührter „Untermietvertrag“ vom 13.12.2005 vom Beschwerdeführer für einen Mietzins von EUR 440,00 vorgelegt. Diese Wohnung ist 61 m² groß und hat besteht aus 2 Zimmer und einem Kabinett.
Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Tochter S. in Österreich völlig integriert sei und die fünfte Klasse eines Gymnasiums besuche und sämtliche Freundinnen in Wien habe, dagegen in Georgien keine sozialen Kontakte mehr habe. Mit der wohl zwingenden Erteilung des Aufenthaltsrechts für S. müsse wohl auch den Eltern, also auch der Beschwerdeführer zur Fortsetzung des Familienlebens der Aufenthalt in Österreich ermöglicht werden. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer konkrete Stellenangebote.
Am 31.07.2014 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien statt, zu der die belangte Behörde unentschuldigt nicht erschienen ist. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert folgende Unterlagen und Nachweise in der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien vorzulegen:
-Bestätigung der Namensänderung von allen Beschwerdeführern und von N. Mi.
-Nachweis des gesicherten Lebensunterhaltes
-Selbstauskunft vom Kreditschutzverband 1870 (Beschwerdeführer)
-Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Grundbuchsauszug, Hauptmietvertrag, Untermietvertrag o.Ä.)
-Nachweis der bezahlten Miete für die angegebene Unterkunft für die letzten drei Monate
-Nachweis über Deutschkenntnisse gemäß § 96 NAG-DV
-Nachweis des Schulerfolges für das Schuljahr 2013/2014 von S. B.
-Zusammenfassende Stellungnahme zum bisherigen Aufenthalt unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 NAG enthaltenen Kriterien im Einzelnen zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK samt entsprechende Unterlagen
-Bekanntgabe aller Zeugen spätestens eine Woche vor Verhandlungstermin und Bekanntgabe, ob ein Dolmetsch und für welche Sprache benötigt wird.
Bei der Verhandlung sagte der Beschwerdeführer Folgendes aus:
„Ich lerne auch jeden Tag Deutsch, vor allem auch in meiner Arbeit als Zeitungsverkäufer. Ich rede gerne mit den Leuten und verstehe alles was sie sagen.
Seit sieben Jahren bin ich Augustin-Verkäufer, praktisch alle Kunden sind meine Bekannten. Ich könnte viele Jobs annehmen und hätte die Möglichkeit dazu, sofern ich die Arbeitserlaubnis hätte. Diese habe ich jedoch nie bekommen. Ich kann auch dazu Dienstvorverträge vorlegen bzw. nachreichen.“
In der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 31.07.2014 wurde auch das IKI Sprachdiplom thematisiert, dass es nicht den Voraussetzungen des § 21a NAG iVm § 9b NAG-DV entsprechen würde, worauf der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer folgendes vorbrachte:
„Zum Zeitpunkt der Antragstellung war das IKI Sprachdiplom gültig für den Aufenthaltstitel und musste man nicht nach der Durchführungsverordnung zum NAG eine der vier Einrichtungen für die Deutschprüfung absolvieren.“
Nach der Verhandlung übermittelte der Beschwerdeführer am 08.08.2015 einen Vorvertrag – Arbeitsvertrag einer „Hausverwaltung Be.“, die jedoch keine Gewerbeberechtigung besitzt, für 40 Stunden als Hausbetreuer. Aus der Einsicht im Grundbuch lässt sich erkennen, dass Be. Miteigentümerin des Hauses S.-gasse in Wien ist. Im Arbeitsvorvertrag wurde keine Mitarbeitervorsorgekasse namhaft gemacht. Im Arbeitsvorvertrag wurde zwar der Mindestlohntarif für Hausbetreuer für Österreich richtigerweise erwähnt, jedoch wird der darin vorgesehene Lohn nicht dem Mindestlohn entsprechend vereinbart. Dass der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung des Umstands der 70%igen Invalidität tatsächlich diesen Vollzeitjob antreten und ausüben könnte.
Die belangte Behörde wurde zur Stellungnahme zu den vorgelegten Dokumente aufgefordert, worauf auf Urgenz folgendes mitgeteilt wurde, dass erst im Beschwerdeverfahren vorgelegte Urkunden nicht mehr berücksichtigt werden würden und daher die Abweisung der Beschwerde beantragt werde.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen wie folgt:
Wesentliche Rechtsbestimmungen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gem. § 81 Abs. 26 NAG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Bundesminister für Inneres anhängigen Berufungsverfahren und Verfahren wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (§ 73 AVG) nach diesem Bundesgesetz, ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.
Gem. § 8. Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 41a Abs. 9 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 41a […]
(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn
1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,
2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.
[…]“
§ 44b NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§ 44b. (1) Liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 als unzulässig zurückzuweisen, wenn
1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder
2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder
3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,
und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
[…]“
§ 14a NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(3) Für die Dauer von fünf Jahren ab Ablauf der Gültigkeit des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 2 angerechnet.
(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,
2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,
3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte” gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.
Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 14b) beinhaltet das Modul 1.
(5) Ausgenommen von der Erfüllungspflicht gemäß Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
1. die zum Ende des Zeitraumes der Erfüllungspflicht (Abs. 2) unmündig sein werden;
2. denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen;
3. wenn sie schriftlich erklären, dass ihr Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von zwei Jahren nicht überschreiten soll; diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(7) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass trotz erfolgreichem Abschluss eines Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 oder trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 4 Z 2 der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 nicht erfüllt hat.“
§ 19 Abs. 3 und 8 NAG in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012:
„§19 […]
(3) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise für den jeweiligen Aufenthaltszweck (Abs. 2) dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.
(8) Die Behörde kann auf begründeten Antrag von im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Abs. 1 bis 3 und 7 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls;
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3) oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
[…]“
§ 7 und § 9b Verordnung der Bundeministerin für Inneres zur Durchführung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung-NAG DV):
„Urkunden und Nachweise für alle Aufenthaltstitel
§ 7. (1) Dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 1) sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den §§ 8 und 9 – folgende Urkunden und Nachweise anzuschließen:
gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);
Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (nur bei Erstanträgen);
Lichtbild des Antragstellers gemäß § 2a;
erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde;
Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise;
Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht (§ 11 Abs. 2 Z 3 NAG);
Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.
(2) Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 1 Z 5, 6 oder 7 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(3) Im Fall des erstmaligen Antrags eines Kindes nach § 23 Abs. 4 NAG binnen sechs Monaten nach der Geburt (§ 21 Abs. 2 Z 4 NAG) entfällt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG), das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokuments (Abs. 1 Z 1).“
„Nachweis von Deutschkenntnissen
§ 9b. (1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse von folgenden Einrichtungen:
Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
Goethe-Institut e.V.;
Telc GmbH;
Österreichischer Integrationsfonds.
(3) Aus dem Sprachdiplom oder Kurszeugnis muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“
1. ) zur Verletzung der Entscheidungspflicht
Am 22.12.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG. Mit 08.02.2012 wurde der Beschwerdeführer zur schriftlichen Antragsbegründung und Vorlage von ihrer Geburtsurkunden und ihrem gültigen Reisepasse so rasch wie möglich unter Hinweis auf § 19 Abs. 8 NAG aufgefordert.
Der Beschwerdeführer brachte am 16.02.2012 dazu einen Schriftsatz ein, in dem unter anderem die Berichtigung der Schreibweise des Beschwerdeführers beantragt wurde. Des Weiteren stellte er einen Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG für sämtliche fehlenden Personaldokumente, da er bei der georgischen Botschaft am 06.01.2012 den Pass beantragt habe, dieser jedoch noch nicht vorliege. Aus der vorgelegten Beilage der georgischen Botschaft lässt sich die Antragsstellung der Erteilung eines georgischen Passes für den Beschwerdeführer vom 10.01.2012 entnehmen. Weiter wird dazu bekanntgegeben, dass die Bearbeitung und die Ausstellung der georgischen Reisepässe bis zu 6 Wochen dauern. Aus der Begründung für den Antrag nach § 19 Abs. 8 NAG ist nicht eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Vorlage des Reisepasses zu entnehmen, die über diese 6 Wochen hinausgehen würden.
Der Beschwerdeführer wäre gem. § 19 Abs. 4 NAG verpflichtet gewesen, der Behörde die für die zweifelsfreie Feststellung seiner Identität und des Sachverhalts erforderlichen Urkunden und Beweismittel vorzulegen, wozu er auch mit Schreiben vom 16.02.2012 aufgefordert wurde. Auch nach Ablauf der 6 Wochen wurde vom Beschwerdeführer keine Reisepasskopie vorgelegt, sodass die Behörde innerhalb der Entscheidungsfrist über den Antrag hätte absprechen können und müssen, was jedoch nicht erfolgt ist. Die Behörde hätte bei Mängel schriftlicher Anträge gem. § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen müssen. Dies ist erst fast drei Monate nach der Antragstellung erfolgt.
Gem. § 8 VwGVG beginnt die Entscheidungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle einlange, bei der er einzubringen war. Es ist daher grundsätzlich als Beginn der Entscheidungsfrist das Datum des Einlangens des Antrages auszugehen. Weisen allerdings schriftliche Anbringen Mängel auf, so darf die Behörde solche Anbringen nicht zurückweisen, sondern sie hat vielmehr gemäß § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und sie kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Vor dem Hintergrund dieser Bestimmung wurde in der Rechtsprechung des VwGH zu § 73 Abs. 1 AVG (Hinweis VwGH 30. November 2006, 2006/04/0184) in Bezug auf die Entscheidungsfrist des § 73 Abs. 1 AVG die Auffassung vertreten, diese beginnt erst mit dem Einlangen des verbesserten Antrages.
Nach der Ansicht des VwGH (VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099; GRS wie 2006/07/0040, 25. Juni 2009, VwSlg 17714 A/2009 scheint die für jene Fälle gerechtfertigt, in denen der Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG zulässig war und unverzüglich erteilt wurde. Unterlässt die Behörde nämlich rechtswidrigerweise, den Mängelbehebungsauftrag unverzüglich zu erteilen, so ist darauf bei der Prüfung des Verschuldens iSd § 73 Abs. 2 AVG besonders Bedacht zu nehmen (Hinweis VwGH 10. September 2008, 2007/05/0116; 18. Jänner 2005, 2004/05/0120, mit dem Hinweis auf die Erläuterungen zur Verwaltungsverfahrensnovelle 1998, AB 1167 BlgNR 20. GP 39). Diesfalls wäre für den Beginn der Entscheidungsfrist somit nicht das Einlangen des verbesserten (vollständigen) Antrags maßgeblich, weil es die Behörde sonst in der Hand hätte, durch ein rechtswidriges Vorgehen die Entscheidungsfrist zu verlängern, sondern es kommt dann auf das Einlangen des (mangelhaften) Antrags an und die Verzögerungen bei der Erteilung von Verbesserungsaufträgen begründen, solange die Behörde der ihr nach § 13 Abs. 3 AVG obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt, ein überwiegendes Verschulden iSd § 73 Abs. 2 AVG (vgl. zu Letzterem die schon erwähnten Gesetzesmaterialien zur Novellierung des § 13 Abs. 3 AVG, AB 1167 BlgNR 20. GP 26).
Demzufolge hat die belangte Behörde die sie treffende Entscheidungsfrist verletzt, da sie mehr als ein Jahr zugewartet hat, bevor sie den nächsten Verfahrensschritt setzten wollte. Das überwiegende Verschulden an der Verzögerung trifft die belangte Behörde. Die Behörde hätte die Beweise rasch aufzunehmen und der Partei ohne unnötigen Aufschub Gelegenheit zu geben gehabt, das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis zu nehmen (VwGH 6.6.1973, Slg 8426 A).
Da somit die Voraussetzungen des § 8 VwGVG und Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG vorliegen, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gemäß § 41a Abs. 9 NAG auf das Verwaltungsgericht Wien übergegangen.
Die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung ist nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung des Asylverfahrens erfahren hat. Bei dieser Prognose sind die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (vgl. VwGH 10.04.2014, 2011/22/0286; 3.10.2013, 2012/22/0068).
Die Zulässigkeit eines Antrages nach § 41a Abs. 9 NAG ist nur an das Vorliegen eines für die Beurteilung nach Art. 8 MRK maßgeblich geänderten Sachverhalts geknüpft wird. Auch einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG hat nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK voranzugehen. Dies ist zwar nur im Rahmen der Prognose, ob die seit Erlassung der rechtskräftigen Entscheidung des Asylgerichtshofes eingetretenen Sachverhaltsänderungen eine andere Beurteilung nicht als ausgeschlossen erscheinen lassen, vorzunehmen (Hinweis VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068; 13. Oktober 2011, 2011/22/0065). Bei dieser Prognose sind aber die nach Art. 8 MRK relevanten Umstände jedenfalls soweit einzubeziehen, als im Rahmen der Prognose zu beurteilen ist, ob diese Umstände dergestalt sind, sodass nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Hinblick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 MRK nunmehr geboten sein könnte. Mit anderen Worten: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 MRK muss sich zumindest als möglich darstellen (Hinweis VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068; 13. September 2011, 2011/22/0035 bis 0039). Auch eine solche Beurteilung ist letztlich nur unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt möglich.
Zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass für die Prüfung ob ein maßgeblich geänderter Sachverhalt hervor gekommen ist, nur der Zeitpunkt der Erlassung des letztinstanzlichen aufenthaltsbeendenden Bescheides relevant ist. Ob bis zur erstinstanzlichen Zurückweisung eine maßgebliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist somit hinsichtlich des Zeitraumes seit dem Eintritt der Rechtskraft der letztinstanzlichen Ausweisungsentscheidung zu prüfen (vgl. VwGH vom 29. Mai 2013, Zl. 2011/22/0167). Dabei haben des Weiteren nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs. 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (vgl. VwGH vom 22. Juli 2011, Zl. 2011/22/0110).
Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – angemerkt wird, dass diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245).
Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH, 29. September 2007, B 1150/07, VwGH, 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).
Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).
Der Beschwerdeführer ist am 11.09.2005 illegal über die Slowakei nach Österreich eingereist und stellt am 12.09.2005 den Asylantrag, über den letztinstanzlich vom Asylgerichtshof am 28.11.2011 entschieden wurde. Am 22.12.2011 stellt sie den gegenständlichen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels.
Im Asylverfahren machte der Beschwerdeführer gesundheitliche, insbesondere verschiedenste physische und psychische Krankheiten und eine Invalidität von 70% geltend. Er nahm zum Zeitpunkt der Entscheidung einmal in der Woche teilweise mehrmals in der Woche Psychotherapie wahr und nahm die verschriebenen Medikamente ein. Der Beschwerdeführer leidet daher an keiner schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung, die ein Hindernis für eine Rückführung nach Georgien darstellen würden. Die Beschwerden sind zudem auch in Georgien behandelbar, die notwendigen Medikamente stehen in Georgien ebenfalls zur Verfügung. Er hat am 10.11.2011 die Deutschprüfung A2 absolviert.
Der Beschwerdeführer brachte zur Antragsbegründung die oben angeführten Argumente, die aufgrund der familiären Bezüge und der Arbeitsstellenangebote keine wesentliche Sachverhaltsänderung zur Entscheidung des Asylgerichtshofes möglich erscheinen lassen.
Der Beschwerdeführer ist nach wie vor gemeldet unter den Namen B., der von ihm ursprünglich im Antrag angeführt wurde und unter dem das gesamte Asylverfahren (Entscheidung des Österreichischen Asylgerichtshofes zur Zahl ... vom 28.11.2011) abgeführt wurde, und nicht unter dem Namen Ba., der erst im Rahmen des Aufenthaltsverfahrens bekanntgegeben wurde.
Aus dem vorgelegten Pass lässt sich entnehmen, dass der Name des Beschwerdeführers nunmehr mit Ba. buchstabiert wird, die georgische Staatsbürgerschaft hat und am ... 1956 geboren ist.
Im Antrag gab der Beschwerdeführer als Geburtsort G. in Georgien an, was auch aus der Geburtsurkunde und der Heiratsurkunde zu entnehmen ist (dort angeführt „Ge.“). Aus dem Reisepass lässt sich als Geburtsort M... entnehmen. Aus dem ZMR und der EKIS/SIS/AIS Datenbank lässt sich Tiflis als Geburtsort entnehmen.
Unter dem Namen O. Ba. ist keine aufrechte Meldung vorhanden.
Laut Einsicht in die aufrechten Meldungen vom 16.09.2014 für die 61m² große Mietwohnung in Wien, P.-gasse ergeben sich Meldungen von 8 Personen: Mi. N., Mi. Gi., Ba. Sh., B. M., B. S., C. Ma., B. O. C. D..
Eine Namensänderung konnte nicht belegt werden. Es stellt sich sohin die Frage der Identität des Beschwerdeführers, da der Name sowie der Geburtsort des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnten.
Des Weiteren legte der Beschwerdeführer nur ein A2-Zeugnis vom Internationalen Kulturinstitut vom 10.11.2011 vor, sohin datiert vor der Asylgerichtshofentscheidung vom 28.11.2011. Bei diesem Zeugnis handelt es sich darüber hinaus um ein internes Zeugnis der IKI, das nicht den Anforderungen des ÖSD-Punkteschema und damit nicht dem § 9b der NAG DV entspricht. Vielmehr handelt es sich um eine komplett andere Prüfung als sie von der NAG DV vorgesehen ist, sodass dieses interne IKI-Prüfungszeugnis nicht anerkannt werden kann, da es eben nicht als ÖSD-Prüfung zu sehen ist. Seit 1. Juli 2011 schreibt § 9b der NAG DV (BGBl. II Nr. 201/2011) vor, dass als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse nur von folgenden Einrichtungen gelten:
1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
4. Österreichischer Integrationsfonds.
Da eben keine solche Einrichtung das Sprachdiplom ausgestellt hat, sind die Voraussetzungen des § 9b der NAG DV in der anzuwendenden Fassung BGBl II Nr. 481/2013 nicht erfüllt.
Es wurde bereits in der Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Zeugnisse nicht § 9b NAG DV entsprechen, es wurden jedoch auch trotz Erteilung einer Frist zur Vorlage weiterer Urkunden keine entsprechenden Zeugnisse vorgelegt.
Der Einwand des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, dass aufgrund geänderter Rechtslage eine Verschlechterung zu Lasten der Beschwerdeführer eingetreten sei und zum Einreichzeitpunkt eine derartige Bestimmung nicht vorgesehen gewesen sei, ist verfehlt, da mit BGBl II Nr. 201/2011 diese Bestimmung in Kraft getreten ist, sohin fast ein halbes Jahr bevor der Beschwerdeführer den Antrag gestellt hat.
Da sohin weder geklärt werden kann, welche Identität der Beschwerdeführer hat, noch die notwendigen Deutschnachweise für den beantragten Aufenthaltstitel und damit Voraussetzung des beantragten Aufenthaltstitels erbracht konnte, und auch sonst keine wesentliche Sachverhaltsänderung zur letztinstanzlichen asylrechtlichen Entscheidung dargetan werden konnte, war sohin der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 NAG zurückzuweisen. Auch die Länge des Aufenthalts in Österreich, die schulischen Erfolge der Tochter und die Vorlage von Arbeitsvorverträgen für eine Vollzeitbeschäftigung als Hausarbeiter nach der mündlichen Verhandlung am Verwaltungsgericht Wien konnten kein wesentlichen Sachverhaltsänderungen zur letztinstanzlichen asylrechtlichen Entscheidung darstellen, zumal der Beschwerdeführer zu 70% invalid und nur eingeschränkt arbeitsfähig ist, wie dies im Asylverfahren festgestellt wurde.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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