LVwG W VGW-111/V/067/31873/2014

VGW-111/V/067/31873/2014Tribunal Administrativo Regional14 de out. de 2014

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Regest

Behörde, Behördenbegriff, Verwaltungsbehörde, Gericht, Berufung auf Vollmacht, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Systemwechsel, Ziviltechniker, Bauverfahren, berufsmäßiger Parteienvertreter

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-111/V/067/31873/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.10.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.111.V.067.31873.2014

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Grois über die am 20.08.2014 eingebrachten Beschwerden 1) des Herrn R. K., 2) der Frau Mag.a U. Sch., 3) des Herrn Dipl.-Ing. D. Sch. und 4) des Herrn C. W., alle vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. P. S., Wien, S.-gasse, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 14.07.2014, Zahl MA37/...-462215/2014/1, und gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 18.06.2014, Zahl BV ...-A-524393/14, den

BESCHLUSS

gefasst:

1. Gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 sowie 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG iVm § 10 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG und § 4 Abs. 1 des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG wird Herr Dipl.-Ing. P. S. als Vertreter des Herrn R. K., der Frau Mag.a U. Sch., des Herrn Dipl.-Ing. D. Sch. und des Herrn C. W. in deren Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei - Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 14.07.2014, Zahl MA37/...-462215/2014/1, und gegen den Bescheid der Bezirksvertretung für den ... Bezirk, Bauausschuss, vom 18.06.2014, Zahl BV ...-A-524393/14, nicht zugelassen.

2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundesverfassungsgesetzes – B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG

I. Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, Baupolizei – Gebietsgruppe West, Kleinvolumige Bauvorhaben, vom 14.07.2014, Zahl MA37/...-462215/2014/1, wurde gemäß § 70 BO für Wien iVm. § 54 BO für Wien, in Anwendung des Wiener Garagengesetzes 2008 – WGarG 2008 und auf Grund der mit Bescheid der Bezirksvertretung für den .... Bezirk, Bauausschuss, vom 18.06.2014, Zahl BV ...-A-524393/14, erteilten Bewilligung für Abweichungen nach § 69 BO für Wien die Bewilligung erteilt, auf der Liegenschaft Wien, V.-gasse, EZ ... der KG ..., näher beschriebene Bauführungen vorzunehmen.

Dieser Bescheid wurde unter anderem Herrn R. K., Frau Mag.a U. Sch., Herrn Dipl.-Ing. D. Sch. und Herrn C. W., allen als Anrainern, zugestellt, welche zunächst dagegen, vertreten durch Rechtsanwälte OG, am 19.08.2014 Beschwerde erhoben. Am 20.08.2014 brachten die Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Dipl.-Ing. P. S., zwei weitere Beschwerden – zum einen weitere Beschwerdegründe und zum anderen bautechnische und baurechtliche Ergänzungen – in Ergänzung zur Beschwerde von Herrn RA Dr. Pa. ein.

Mit Schreiben vom 18.09.2014 wurde Herrn Dipl.-Ing. P. S. mitgeteilt, dass Zivilingenieure für Bauwesen bzw. Ziviltechniker gemäß § 4 Abs. 1 ZTG nicht zur Vertretung vor dem Verwaltungsgericht Wien befugt sind und in Hinblick auf die anzunehmende Erwerbsabsicht des einschreitenden Ziviltechnikers beabsichtigt sei, letzteren gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als Bevollmächtigten in den Beschwerdeverfahren zuzulassen.

Im Zuge der eingeräumten Möglichkeit zur Äußerung verwies Herr Dipl.Ing. P. S. „zur Vertretungsbefugnis von Ziviltechnikern im Verwaltungsverfahren der 2. Instanz“ auf ein angeschlossenes Schreiben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 11.06.2014, GZ BMWFW91.510/0024-I/3/2014, worin die Ansicht vertreten wird, dass als

„(…) Behörden […] jene Organe der Vollziehung (Gerichtsbarkeit und Verwaltung) bezeichnet [werden], in deren Zuständigkeit die Verfügung von hoheitlichen Maßnahmen fällt (vgl. Adamovic/Funk/Holzinger/Frank: Österreichisches Staatsrecht, Band 4). Im Lichte dieser Definition, lässt § 4 Abs. 1 ZTG keinen anderen Schluss zu, als dass den Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis ein berufsmäßiges Vertretungsrecht vor Gerichtsbehörden, insbesondere den Verwaltungsgerichten zukommt.“

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss (§ 31 Abs. 1 VwGVG).

Gemäß § 17 VwGVG sind in Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 BVG die Bestimmungen des AVG (mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 und des IV. Teiles) anzuwenden. Folglich ist auch § 10 Abs. 3 AVG im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden. Nach letzterer Bestimmung sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

2. Die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung anderer zu Erwerbszwecken in Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist in den jeweiligen berufsrechtlichen Bestimmungen geregelt (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I2, § 10 Rz 5); jener der Ziviltechniker in § 4 Abs. 1 ZTG, der die Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung auf Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts festlegt.

Der von Herrn Dipl.-Ing. P. S. vertretenen Auffassung, dass auf Grundlage des § 4 Abs. 1 ZTG Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor Gerichtsbehörden, insbesondere den Verwaltungsgerichten zukommt, kann das Verwaltungsgericht Wien aus nachstehenden Erwägungen nicht beitreten:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde der administrative Instanzenzug gegen verwaltungsbehördliche Entscheidungen (Bescheide) – mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden – abgeschafft und die zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt (RV 1618 BlgNR 24. GP, 3 f). Gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit kann gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden bzw. erkennen Verwaltungsgerichte über derartige Beschwerden. Systematisch sind die Bestimmungen über Verwaltungsgerichte im siebenten Hauptstück des Bundes-Verfassungsgesetzes (Garantien der Verfassung und Verwaltung) angesiedelt.

In den parlamentarischen Materialien zur Stammfassung des Ziviltechnikergesetzes 1993 – ZTG, BGBl. Nr. 156/1994, finden sich keine Anhaltspunkte für die von Herrn Dipl.-Ing. P. S. vertretenen Ansicht, dass Ziviltechnikern im Rahmen ihrer Befugnis eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor Gerichtsbehörden, insbesondere den Verwaltungsgerichten zukommt (RV 498 BlgNR 18. GP, 8). Die in § 4 Abs. 1 ZTG zum Ausdruck kommende Wendung „zur berufsmäßigen Vertretung vor Behörden“ ist anhand vergleichbarer berufsrechtlicher Bestimmungen, die eine Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung statuieren, auszulegen.

Eine bzw. die umfassendste Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung sieht § 8 der Rechtsanwaltsordnung – RAO vor: Nach dessen Abs. 1 erstreckt sich die Vertretungsbefugnis eines Rechtsanwaltes auf alle Gerichte und Behörden der Republik Österreich und umfasst die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten Angelegenheiten. Vom Wortlaut dieser Bestimmung her ist die klare gesetzliche Differenzierung zwischen der Vertretungsbefugnis vor Gerichten sowie jener vor Behörden auszumachen.

Auch andere berufsrechtlicher Bestimmungen differenzieren klar bezüglich der Vertretungsbefugnis der jeweiligen Berufsberechtigten: So sind etwa gemäß § 117 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1994 Immobilientreuhänder berechtigt, im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung und ihres Auftrages ihre Auftraggeber vor Verwaltungsbehörden, Fonds, Förderungsstellen und Körperschaften öffentlichen Rechts sowie bei Gericht zu vertreten, sofern kein Anwaltszwang besteht. Oder beispielsweise § 3 Abs. 1 Z 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes – WTBG, der den zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten die Vertretung in Abgabe- und Abgabestrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben und in Beihilfeangelegenheiten vor den Finanzbehörden, den übrigen Gebietskörperschaften und den Verwaltungsgerichten vorbehält; sowie § 3 Abs. 2 Z 3 WTBG, wonach die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten weiters zur Beratung und Vertretung in Beitrags-, Versicherungs- und Leistungsangelegenheiten der Sozialversicherungen, einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt sind. Gemäß § 3 Abs. 2 Z 10 WTBG sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater Berechtigten kraft gesetzlicher Regelung auch zur Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof berechtigt.

Angesichts der klaren sprachlichen Differenzierung durch die Gesetzgebung in den vergleichbaren berufsrechtlichen Bestimmungen betreffend den Befugnisumfang der zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugten, die – wenn eine allfällige Vertretungsbefugnis vor Gerichten, welchen Typs auch immer, eingeräumt werden soll – dies klar ausdrücken, kann der von Herrn Dipl.Ing. P. S. vertretenen Auffassung, dass ihm auf Grundlage des § 4 Abs. 1 ZTG im Rahmen seiner Befugnis eine berufsmäßige Vertretungsbefugnis vor Gerichtsbehörden – diese Ansicht zöge auch eine Vertretungsbefugnis vor dem Verwaltungsgerichtshof nach sich – nicht beigetreten werden.

§ 4 Abs. 1 ZTG berechtigt Ziviltechniker folglich nicht zur berufsmäßigen Vertretung vor Gerichten. Folglich sind Ziviltechniker nach derzeitiger Gesetzeslage nicht zur berufsmäßigen Vertretung vor den Verwaltungsgerichten berechtigt.

Weil sich Herr Dipl.-Ing. P. S. auf seine Befugnis zur berufsmäßigen Vertretung berufen hat und auch nach der Aktenlage sowie seiner Äußerung keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen, ist davon auszugehen, dass er im Rahmen seiner Vertretung für die Beschwerdeführer in Erwerbsabsicht eingeschritten ist. Das ist nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar, weshalb Herr Dipl.Ing. P. S. beschlussmäßig zur Vertretung der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien nicht zuzulassen war.

3. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Seit der Einführung der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit ist noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zulässigkeit der berufsmäßigen Parteienvertretung von Architekten und Ziviltechnikern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ersichtlich.

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