LVwG W VGW-151/070/23159/2014

VGW-151/070/23159/2014Tribunal Administrativo Regional12 de nov. de 2014

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Regest

Aufhebung des Aufenthaltsverbotes

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/070/23159/2014

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.11.2014
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW.151.070.23159.2014

Begründung

I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. KLOPCIC über die Beschwerde des N. I., geb. am ...1968, Staatsangehörigkeit Rumänien, gegen den Bescheid der LPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro vom 03.12.2013, Zl. 742652/FrB/13, mit welchem der Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien, AFA-Referat, vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/13, für die Dauer von 10 Jahren verhängten Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG abgewiesen wurde, gemäß § 28 VwGVG zu Recht erkannt:

I. In Erledigung der Beschwerde wird das gegen I. N. mit Bescheid der BPD Wien, AFA-Referat vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/13, für die Dauer von 10 Jahren verhängte Aufenthaltsverbot gem. § 69 Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012, aufgehoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer reiste am 16.09.1991 nach Österreich ein und stellte –nach Stellung eines Asylantrags, welcher als unbegründet abgewiesen wurde – am 12.02.1992 bei der BPD Wien gem. § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1992 einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 31.03.1994 mangels Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft im Bundesgebiet gem. § 5 Abs. 1 AufG 1992 abgewiesen, da der Beschwerdeführer am 08.07.1993 von seiner polizeilich gemeldeten Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet amtlich abgemeldet wurde.

I.2. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 21.07.1994 wegen des Verdachts der Begehung einer strafbaren Handlung gem. § 129 StGB einer sicherheits- und fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen. Im Zuge dessen wurde er aufgrund zweier gültiger österreichischer Haftbefehle wegen des Verdachts der Begehung strafbarer Handlungen vorübergehend festgenommen. Im Zuge dessen gab er an, auf einem in Wien liegenden Schiff aufhältig zu sein. Er wurde daraufhin über die Anzeigenerstattung betreffend die fremdenpolizeiliche Übertretung informiert und in das landesgerichtliche Gefangenenhaus Wien-Josefstadt eingeliefert.

I.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.09.1994, 94..., wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

I.4. Am 11.06.1999 stellte der Beschwerdeführer bei der BPD Wien einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau.

I.5. Aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung wurde der Beschwerdeführer daraufhin am 28.06.1999 zwecks Erlassung eines Aufenthaltsverbotes niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dessen gab er an, seit 1991 ununterbrochen in Österreich aufhältig, seit 07.06.1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, und der deutsche Sprache perfekt mächtig zu sein. Seine sonstigen Familienangehörigen würden alle in Rumänien leben. Ihm wurde im Anschluss seine rechtskräftige Verurteilung vom 01.09.1994 sowie der Umstand vorgehalten, dass seitens der Behörde danach ein aufenthaltsbeendendes Verfahren mangels polizeilicher Meldung nicht habe eingeleitet werden können. In der Zeit von 01.09.1994 bis 03.05.1999 habe für ihn im Bundesgebiet keine aufrechte polizeiliche Meldung bestanden. Weiters wurde ihm die Absicht der Behörde mitgeteilt, gegen ihn gem. § 36 Abs. 1 iVm. § 36 Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet zu erlassen. Mit dieser Vorgangsweise erklärte sich der Beschwerdeführer nicht einverstanden.

I.6. Mit Bescheid der BPD Wien vom gleichen Tag, Zl. IV-742.652/FrB/99, wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 ein gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

I.7. Dem sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung vom 05.07.1999 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm. § 48 FrG 1997 stütze und die Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt werde. Begründet wurde dies damit, dass der Berufungswerber seit seiner ersten rechtskräftigen Verurteilung im Jahre 1994 kein strafrechtlich relevantes Verhalten mehr gesetzt habe. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der dieser mit Beschluss vom 14.10.1999, Zl. AW 99/18/0318-3, gem. § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannte.

I.8. Der Beschwerdeführer wurde am 27.08.1999 im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle angehalten und dabei sein nicht rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt. Daraufhin stellte der Beschwerdeführer am 09.09.1999 bei der BPD Wien einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin.

I.9. Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.1999, Zl. IV–742.652/FrB/99, wurde gegen den Beschwerdeführer daraufhin gem. § 61 Abs. 1 FrG 1997 iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung gem. § 56 FrG die Schubhaft angeordnet.

I.10. Er wurde am 21.10.1999 von seiner bisherigen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse amtlich abgemeldet, da er sich laut Auskunft des Hausmeisters seit Längerem dort nicht mehr aufgehalten habe.

I.11. Am 07.10.1999 brachte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter einen Antrag gem. § 44 Fremdengesetz auf Aufhebung des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes ein. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass seine strafgerichtliche, rechtskräftige Verurteilung zwischenzeitlich getilgt sei und somit die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen seien. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes würde ihn in die Lage versetzen, als begünstigter Drittstaatsangehörige eine Niederlassungsbewilligung – allenfalls vom Ausland aus – zu beantragen, um sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner österreichischen Ehegatten im Bundesgebiet fortsetzen zu können.

I.12. Im Zusammenhang mit einer Schleppung von rumänischen Staatsangehörigen nach Österreich durch einen ebenfalls rumänischen Staatsangehörigen erfolgte am 09.07.2000 an der damaligen Meldeadresse des Beschwerdeführers im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Streife eine fremdenpolizeiliche Kontrolle zwecks Erhebung, ob sich an dieser Adresse geschleppte Personen aufhalten könnten. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge dessen einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbotes gem. § 10 Abs. 3 FrG 1997 festgenommen und am selben Tag aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot durch den Verwaltungsgerichtshof nach Beendigung der Amtshandlung wieder aus der Haft entlassen.

Im Zuge der Ermittlungen wurde festgehalten, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers weder seitens der BPD Wien als auch der Servicestelle „Schlepper“ des EBT einschlägige Vormerkungen hinsichtlich etwaiger Schleppertätigkeit bestünden.

I.13. Während einer Vorsprache bei der BPD Wien gemeinsam mit seiner Ehefrau – diese Ehe wurde jedoch bereits am 01.10.1999 rechtskräftig geschieden – stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2002 einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Diesen begründete er damit, dass seine rechtskräftige Verurteilung nicht im Strafregister aufscheine und dass auch der zu erwartende Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbots nicht mehr allzu fern sei. Nach Zurückziehung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.08.1999 auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der BPD Wien, Zl. III-742652/FrB/02, vom 23.12.2002 gem. § 44 FrG 1997 aufgehoben. In der Folge stellte der Beschwerdeführer noch am selben Tag einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehörige und wurde ihm am 27.12.2002 eine solche auf ein Jahr befristete Bewilligung erteilt.

I.14. Am 22.03.2003 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und Widerstands gegen die Staatsgewalt festgenommen und über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2004; Zl. 95..., wurde er in der Folge wegen §§ 15, 127; 15, 269 Abs. 1 (1.Fall); 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Beschwerdeführer wurde darin zur Last gelegt, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit drei weiteren Mittätern versucht zu haben, Verfügungsberechtigten eines Baumarktes fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen, um sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem sie zahlreiche Gegenstände unbezahlt aus dem Geschäft zu bringen trachteten. Weiters habe er versucht, Beamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern und habe er dabei einen einschreitenden Sicherheitswachbeamten durch das Versetzen von Stößen und Tritten, wodurch dieser einen Bluterguss am Schienbein erlitten habe, vorsätzlich am Körper verletzt.

I.15. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. Mit Schreiben der BPD Wien vom 30.12.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt und ihm dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Das fremdenpolizeiliche Büro führte darin aus, dass der Beschwerdeführer am 19.01.2004 vom LG für Strafsachen Wien gem. §§ 15, 127; §§15, 269 (1.Fall), §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen für eine Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt worden sei und aufgrund dessen nun geplant sei, gegen ihn gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ein auf 10 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet zu erlassen.

I.16. In der von einem Rechtsanwalt verfassten Stellungnahme vom 17.01.2005 wurde dazu ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte, insbesondere um hier einer Beschäftigung nachzugehen und daraus seinen Lebensunterhalt zu sichern. Er sei im Besitz einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck, wobei er diesbezüglich fristgerecht einen Verlängerungsantrag eingebracht habe. Er habe in Rumänien die Matura absolviert und verrichte nunmehr im Rahmen eines Fernstudiums an der Universität T. das Studium der Rechtswissenschaften. Zuletzt sei er in der …kantine als Gastronomiekraft beschäftigt gewesen, zurzeit sei er krankheitsbedingt arbeitslos und beziehe Arbeitslosengeld. Den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet strebe er an, um hier einer Beschäftigung nachzugehen und eine Familie zu gründen. Seine Tat bereue er zutiefst und sei diese auf den damals bestehenden schlechten gesundheitlichen Allgemeinzustand zurückzuführen gewesen, wobei er unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss gestanden sei. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes sei angesichts seines bereits lange bestehenden Inlandsbezugs, seiner perfekten Deutschkenntnisse und dem Umstand, dass er in Rumänien keine sozialen Kontakte mehr habe, unbillig. Zudem sei davon auszugehen, dass er sich in Zukunft wohlverhalten werde.

I.17. Mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Begründend führte die Verwaltungsbehörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer zuletzt seit 03.05.1999 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalte und die in der Stellungnahme vom 17.01.2005 erhobene Behauptung, wonach er sich durchgehend seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte, mit dem Inhalt des Melderegisterauszugs nicht in Einklang stehe. Unter Annahme der von ihm erhobenen Behauptung hätte sich der Beschwerdeführer die längste Zeit unangemeldeten und unrechtmäßigen im Bundesgebiet aufgehalten. Dies wirke bestärkend auf seine nicht vorhandene Bereitschaft, sich den österreichischen Gesetzen zu unterwerfen. Trotz ultimativer Belehrung und seiner guten Vorsätzen sei der Beschwerdeführer nämlich neuerlich straffällig geworden.

Zur Verhältnismäßigkeit führte die Verwaltungsbehörde aus, dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu seiner Gattin und seiner Schwester verfüge, in Österreich sporadisch eine angemeldete Beschäftigung ausgeübt habe und derzeit krankheitshalber keiner Beschäftigung nachgehe. Laut eigenen Angaben bestehe derzeit ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Vor diesem Hintergrund würden die öffentlichen Interessen an der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes und die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung dieses Aufenthaltsverbotes unverhältnismäßig schwerer als die Auswirkungen auf seine persönliche Lebenssituation wirken, zumal er sich erst seit kurzem im Bundesgebiet aufhalte, keiner legalen Beschäftigung nachgehen, nicht kranken- und sozialversichert sei und auch in Österreich über keine familiären Bindungen verfüge. Die Dauer des erlassenen Aufenthaltsverbotes entspreche einem Zeitraum, innerhalb dessen ein allfälliger positiver Gesinnungswandel seiner Einstellung zu den österreichischen Rechtsvorschriften erwartet werden könne.

I.18. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 07.04.2005 das Rechtsmittel der Berufung. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei dem Beschwerdeführer um einen – zu diesem Zeitpunkt – schwer kranken Mann gehandelt habe, der aufgrund seiner Erkrankung in den Genuss einer Invaliditätspension gekommen sei. Zudem hätte dem Beschwerdeführer aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet vor Eintritt des maßgeblichen Sachverhalts bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werden können. Aus diesen Gründen sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes mit der damit eingehenden Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet unzulässig. Zu Bedenken wurde auch gegeben, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers im Jahre 2004 zweifelsohne mit dem eingeschränkten Bewusstseinszustand aufgrund der schweren psychischen Erkrankung in Verbindung gestanden sei. Eine Würdigung dieses Sachverhaltes habe die erstinstanzliche Behörde unzulässigerweise unterlassen. Der Beschwerdeführer bezieht nunmehr auch eine Invaliditätspension, durch die für ein ausreichendes Einkommen und eine entsprechende Unterkunft gesorgt sei, sodass von einer weiteren Delinquenz nicht ausgegangen werden könne. Ausdrücklich wurden unter Beilage entsprechender Unterlagen die auf Seite 3 des Bescheides wiedergebenen Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer sich erst kurze Zeit im Bundesgebiet aufhalte, weder kranken- noch sozialversichert sei und über keine familiären Bindungen verfüge, als schlichtweg falsch bestritten.

I.19. Im nachfolgenden Berufungsverfahren wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der Sicherheitsdirektion für Wien vom 14.07.2005 vom Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wonach die am 07.06.1999 geschlossene Ehe mit seiner österreichischen Frau bereits am 01.10.1999 rechtskräftig geschieden worden sei, und er sich somit im Rahmen seines Erstantrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung am 23.12.2002 ausdrücklich auf diese berufen und solcherart falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich (erfolgreich) eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

I.20. Diesbezüglich wurde in der Stellungnahme vom 18.07.2005 von seinem Rechtsvertreter ausgeführt, dass diese Behauptung für das gegenständliche Verfahren insofern nicht mehr von Bedeutung sei, als im Verwaltungsverfahren vom festgestellten Sachverhalt im erstinstanzlichen Bescheid auszugehen sei. Da die geschiedenen Ehegatten nach wie vor zusammenleben würden, dürfte es sich bei der Antragstellung um einen Rechtsirrtum des Berufungswerbers gehandelt haben, der diesem aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden könne.

I.21. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zl. 2005/18/0234-11 (vormals 99/18/0362), wurde der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., nach vorheriger Aussetzung zwecks Abwarten der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes in einem Vorabentscheidungsverfahren, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG behoben.

I.16. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005, Zl. SD ..., wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742.652/FrB/05, mit dem gegen den Beschwerdeführer gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde, im fortgesetzten Verfahren gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. stütze.

Begründend führte die Sicherheitsdirektion im Wesentlichen aus, dass bei der Beurteilung des Gesamtfehlverhaltens des Berufungswerbers zu seinen Ungunsten sowohl der Umstand ins Gewicht falle, dass er bereits in der Vergangenheit in fremdes Vermögen eingegriffen habe, als auch dass er der Erstbehörde gegenüber falsche Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht habe, um sich auf diese Weise (erfolgreich) eine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Aus diesem Grunde würden auch die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 vorliegen. Aus der Aktenlage gehe hervor, dass sich der Berufungswerber seit 1991 im Bundesgebiet aufhalte und mit seiner geschiedenen Ehegattin im gemeinsamen Haushalt lebe.

Die familiären und privaten Interessen des Berufungswerbers an einem Verbleib in Österreich seien insofern geschmälert, als sein insgesamt etwa vierzehnjähriger inländischer Aufenthalt erst seit ca. drei Jahren rechtmäßig und die für eine Integration wesentliche soziale Komponente durch das strafbare Verhalten des Berufungswerbers erheblich gemindert sei. Der Berufungswerber habe zudem durch sein bisheriges Gesamtverhalten sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in der Lage bzw. nicht gewillt sei, maßgebliche Bestimmungen seines Gastlandes einzuhalten. Hinsichtlich der vom Berufungswerber geltend gemachten schweren Erkrankung führte die Verwaltungsbehörde aus, dass von ihm nicht behauptet worden sei, dass diese Krankheit ausschließlich in Österreich zielführend behandelt werden könnte.

Im konkreten Fall würden auch nicht die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen der §§ 35 und 38 Fremdengesetz zum Tragen kommen, da der Beschwerdeführer erst seit Dezember 2002 im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sei und er im September 1994 wegen Einbruchsdiebstahls rechtskräftig verurteilt worden sei. Auch hätte ihm selbst unter der Annahme eines ununterbrochenen Wohnsitzes im Inland seit 1991 schon mit Blick auf § 10 Abs. 1 Z. 6 Staatsbürgerschaftsgesetz die österreichische Staatsbürgerschaft nicht verliehen werden können. Vor diesem Hintergrund habe auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden können.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung des Aufenthaltsverbotes erscheine auch nach Ansicht der Berufungsbehörde gerechtfertigt, da in Anbetracht des aufgezeigten Gesamtfehlverhaltens des Berufungswerbers die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht vor Verstreichen des festgesetzten Zeitraums erwartet werden könne.

Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 12.01.2006 rechtsgültig zugestellt.

Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2006, Zl. 2005/18/0703-3, als unbegründet abgewiesen.

I.22. Aufgrund dieses Verfahrensergebnisses stellte der rechtsfreundliche Vertreter am 20.03.2006 aufgrund des festgestellten mehr als 14-jährigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet einen Antrag auf Gewährung eines Durchführungsaufschubes von zumindest drei Monaten, um die Wohnung aufzulösen und den Hausrat nach Rumänien zu verschaffen bzw. die notwendigsten privaten Dinge zu regeln.

Der Beschwerdeführer selbst wurde am 22.03.2006 nach erfolgter Einreise von Deutschland an die zuständigen österreichischen Behörden rücküberstellt und in Schubhaft genommen. Daraufhin wurde er am 30.03.2006 über Ungarn mit einem Sammeltransport in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Der Antrag auf Gewährung eines Durchführungsaufschubes vom 07.02.2006 wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 29.09.2006, Zl. III-742652/FrB/06, abgewiesen.

I.23. Der Beschwerdeführer stellte im November 2006 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, protokolliert zur Zahl MA 35-9/19..., einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

I.24. Am 03.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bezirk Baden wegen einer dienstlich wahrgenommen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung beanstandet. Nachträglich wurde im Zuge der Ermittlungen das gegen ihn seit 12.01.2006 rechtskräftige und durchsetzbare Aufenthaltsverbot bekannt. Dieser Umstand wurde aufgrund seiner weiterhin bestehenden amtlichen Meldung in Wien der zuständigen BPD Wien zur Kenntnis gebracht.

Diese ordnete gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2007, Zl. III-742652/FrB/07, gem. § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an.

In Ausübung eines entsprechenden Auftrages gem. § 75 FPG versuchten Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.06.2007 diesen Schubhaftbescheid gegen den Beschwerdeführer an seiner amtlich gemeldeten Wohnadresse zu vollziehen. Dieser Festnahme widersetzte sich der Beschwerdeführer durch Flucht über den Balkon.

I. 25. Mit Schreiben vom 03.07.2007 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid BPD Wien vom 23.03.2005 verhängten Aufenthaltsverbotes und teilte der Bundespolizeidirektion Wien mit, dass er in Rumänien das Studium der Rechtswissenschaften absolviert habe und derzeit das Masterstudium Rechtswissenschaften betreibe.

I.26. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben der BPD Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, vom 24.08.2007 über das Ergebnis der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt, wonach kein Wohlverhalten bestehe, zumal er am 26.06.2007 gem. § 269 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht wurden sei. Aus diesem Grunde sei die Abweisung des Antrages beabsichtigt.

I.27. In seiner Stellungnahme vom 11.09.2007 entgegnete der Beschwerdeführer dazu, dass eine Anzeigenerstattung noch nicht bedeute, dass ein entsprechendes Delikt zur Anzeige gelange, oder eine Verurteilung erfolge. Aus diesem Grunde sei er bis zur Rechtskraft einer Verurteilung als unschuldig anzusehen; diese Prämisse sei selbstverständlich auch im Verwaltungsverfahren zu beachten, weshalb weiterhin der Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes aufrechterhalten werde.

I.28. Mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2007 wurde in der Folge der Antrag vom 03.07.2007 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes mit der Begründung abgewiesen, dass der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet gemeldet und am 26.06.2007 gem. § 69 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht worden sei. Er habe damit unter Beweis gestellt, dass er offenbar niemals bereit gewesen sei, die Konsequenz des Aufenthaltsverbotes wahrzunehmen, indem er sich bestenfalls kurzfristig außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten habe. Von einem Wohlverhalten könne zudem nicht die Rede sein, da aufgrund seines Verhaltens nicht nur die Verhängung der Schubhaft vorliegen würden, sondern nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch weitere Aufenthaltsverbotsgründe durch sein rechtswidriges Verhalten realisiert worden seien.

I.29. Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung vom 18.12.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.06.2008, Zl. UVS-FRG/56/179/2008-9, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 65 Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen.

I.30. In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid BPD Wien vom 13.08.2008, III-742652/FrB/08, gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

Im Rahmen der versuchten Vollziehung dieses Bescheides am 05.12.2008 hat sich ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Anschein nach tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalte und wurde aus diesem Grunde eine amtliche Abmeldung seiner bislang gemeldeten Hauptwohnsitzadresse veranlasst.

I.31. Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2009 im Grenzbereich zu Ungarn angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ihm dabei die vom Landesgericht Wien zur Zahl ... ausgeschriebenen Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht.

Nachdem sich der Beschwerdeführer am 19.10.2009 neuerlich im Bundesgebiet amtlich angemeldet hatte, wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 17.12.2009 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Versuch der Vollziehung dieses Schubhaftbescheides am 08.02.2010 verlief neuerlich negativ. Den Aussagen seiner Schwester zur Folge habe sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt seit über einem Jahr in Rumänien befunden und bestehe mit ihm kein Kontakt.

I.32. In der Folge wurde gegen ihn neuerlich mit Bescheid der BPD Wien vom 20.01.2011 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Auch die Vollziehung dieses Bescheides verlief negativ, dass sich der Beschwerdeführer laut Angaben seiner Schwester bei der Familie in Rumänien aufhalte.

I.33. Mit Strafverfügung des Magistrates Wien vom 25.01.2012 wurde der Beschwerdeführer gem. § 20 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Meldegesetz gem. § 42 Abs. 1 Meldegesetz mit einer Geldstrafe von EUR 100 bestraft.

I.34. Schließlich langte am 03.06.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien ein offenkundig von der Schwester des Beschwerdeführers handschriftlich verfasstes Schreiben ein, indem sie im Namen des Beschwerdeführers die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes beantragt. Dazu wurde ausgeführt, dass die Vorfälle der Vergangenheit in Zukunft nicht wieder geschehen würden und der Beschwerdeführer damals aufgrund seiner Depressionen mit starken Medikamenten in neurologischer Behandlung gewesen sei. Diesem Schreiben wurden diverse Unterlagen sowie eine Vertretungsvollmacht beigefügt. Die Schwester des Beschwerdeführers wandte sich in der Folge mit diversen Schreiben neuerlich an die Verwaltungsbehörde.

I.35. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid von 03.12.2013,Zl. 742652/FrB713, wies die Landespolizeidirektion Wien den Antrag vom 03.06.2013 auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005 für die Dauer von 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG ab.

Die Verwaltungsbehörde gelangte darin zu dem Ergebnis, dass sich der Beschwerdeführer weiterhin im Bundesgebiet aufhalte, zumal eine behördliche Ausreisebestätigung von ihm nicht vorgelegt worden sei und die Unterschrift von seiner Vertretung als Nachweis nicht ausreiche bzw. er eine Abmeldung von seinen Hauptwohnsitz auch nicht durchgeführt habe. Der Beschwerdeführer habe weiters die Tatsache des Aufenthaltsverbotes missachtet und sich immer wieder illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Die Verurteilung, auf die sich das gegenständliche Aufenthaltsverbot gestützt habe, sei im Strafregister zwar nicht mehr ersichtlich, jedoch bestehe eine aufrechte Aufenthaltsermittlung wegen des Verdachts der Begehung eines Verbrechens. Zumal sich der Beschwerdeführer bis dato bei Gericht diesbezüglich nicht gemeldet habe, sei er an der Klärung dieses Sachverhalts offenkundig nicht interessiert. Sein bisheriges Verhalten zeige, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichischen Gesetze zu halten. Im neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes seien auch keine Argumente vorgebracht worden, warum die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hätten, zwischenzeitlich weggefallen seien.

Zumal aus Sicht der Behörde der Grund, der zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt hat, bislang nicht weggefallen sei, sei die Aufrechterhaltung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nach wie vor geboten. Auch hätten sich von Amts wegen keine Gründe ergeben, das Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu beheben.

I.36. Gegen diesen Bescheid, der bevollmächtigten Schwester des Beschwerdeführers mittels Hinterlegung beim Zustellpostamt ... am 09.12.2013 zugestellt, richtete sich das von seiner damaligen rechtsfreundlichen Vertretung verfasste Rechtsmittel der Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 20.12.2013.

Vorgebracht wurde darin, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes das Bundesgebiet verlassen habe und mit seinem damaligen Rechtsvertreter nur fernmündlich Kontakt aus dem Ausland aufrechterhalten habe. Die Abmeldung von seiner Hauptwohnsitzadresse im Bundesgebiet habe er deshalb nicht veranlasst, weil er sich zu dieser Zeit schon längst im Ausland befunden habe und ein Mieterwechsel auf seine dort wohnende Schwester mangels Zustimmung des Vermieters nicht möglich gewesen sei. Aus Angst um den Verlust des Wohnrechts habe sie gegenüber der Polizei auch angegeben, dass es sich um die Wohnung des Beschwerdeführers handle. Es sei richtig, dass er ein oder zweimal nach Österreich zurückgekehrt sei, er habe sich jedoch immer nur kurzfristig zum Besuch seiner Schwester im Bundesgebiet aufgehalten. Die Anmeldung eines Hauptwohnsitzes in Österreich im Jahre 2013 sei durch einen Boten erfolgt, da er zu dieser Zeit heiraten habe wollen und der Meinung gewesen sei, dass das Aufenthaltsverbot bereits kurz vor dem Ende stünde. Er sei dazu jedoch nicht eingereist. Der Vorwand, er sei überhaupt nicht ausgereist, sei daher völlig unzutreffend.

Den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf die Zukunftsprognose wurde entgegnet, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sei und er sich aufgrund des vorliegenden Aufenthaltsverbotes an der Mitwirkung der Aufklärung des Vorfalls hinsichtlich der Anzeige gem. § 269 StGB ebenso wenig beteiligen habe können, wie der Ladung 07.10.2013 Folge zu leisten.

Abschließend wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Berufung die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben und das Aufenthaltsverbot vom 23.05.2005 aufzuheben, in eventu die Verwaltungssache zur neuerlichen Entscheidung an die Landespolizeidirektion Wien zurückzuverweisen.

I.37. In der Folge langte die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt am 13.03.2014 beim Verwaltungsgericht Wien ein.

I.38. Am 03.07.2014 brachte der nunmehrige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine rumänische Strafregisterbescheinigung vom 18.06.2014 in Vorlage, wonach betreffend den Beschwerdeführer keine Verurteilungen aufscheinen würden.

Nach telefonischer Rücksprache teilte er dieser Gerichtsabteilung in der Folge mit, nunmehr alleine mit der Vertretung des Beschwerdeführers beauftragt worden zu sein und brachte am 02.09.2014 das von ihm fernschriftlich am 19.12.2013 bei der Verwaltungsbehörde eingebrachte Rechtsmittel der Berufung in Kopie in Vorlage. Darin wird hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer aktuell unbescholten und zum Tatzeitpunkt im Jahre 2004 aufgrund psychischer Probleme stark eingeschränkt gewesen sei. Zudem sei der Beschwerdeführer zwischenzeitlich Unionsbürger und habe sich daher die Rechtsgrundlage für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes wesentlich verändert. Unter Verweis auf die Voraussetzungen des § 67 FPG für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen EWR-Bürger sei das Verhalten des unbescholtenen Beschwerdeführers, nämlich die bloße unrechtmäßige Rückkehr in das Bundesgebiet, nicht als derartige Gefahr zu werten, die ein Grundinteresse der Gemeinschaft berühre. Wesentlich sei im konkreten Fall auch, dass eine strafgerichtliche Verurteilung zu einer bedingt nachgesehenen neunmonatigen Freiheitsstrafe nach neuer Rechtslage keinesfalls mehr die Verhängung eines auf zehn Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes zulasse und nunmehr in einem solchen Fall gesetzlich eine maximale Dauer von lediglich fünf Jahren vorgesehen sei.

Im Falle des Beschwerdeführers sei zudem zu berücksichtigen, dass dieser über 20 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet gelebt habe, eine Pensionsleistung aus Österreich beziehe und insbesondere zu seiner im Bundesgebiet aufhältigen Schwester ein besonderes Naheverhältnis habe.

Beantragt wurde in diesem Schriftsatz, den angefochtenen Bescheid zu beheben und das bestehende Aufenthaltsverbot aufzuheben, in eventu den bekämpften Bescheid zu beheben und an die Erstbehörde zurückzuverweisen.

I.39. Schließlich langte am 13.10.2014 nach Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien eine Stellungnahme zu seinen (aktuellen) familiären und privaten Lebensverhältnissen samt entsprechenden Unterlagen bei dieser Gerichtsabteilung ein. Ausgeführt wurde dazu ergänzend, dass der Beschwerdeführer zirka im Jahre 1993 nach Österreich eingereist und bis zur Rechtskraft des verfahrensgegenständlichen Aufenthaltsverbots im Jahre 2006 im Bundesgebiet aufhältig gewesen sei. Es sei auch richtig, dass er sich auch während der Dauer dieses Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dies jedoch deshalb, um seine familiären Bindungen zu seiner rechtmäßig aufhältigen Schwester und zu seinem Bruder zu pflegen und ärztliche Termine wahrzunehmen.

Der Beschwerdeführer sei in Österreich während seines Aufenthaltes zwischen 1993 und 2003 erwerbstätig gewesen und beziehe seit einem Verkehrsunfall eine Invaliditätspension. Er habe sich nunmehr seit über 10 Jahren wohl verhalten und in Rumänien zwischenzeitlich eine Ausbildung an der Universität T. abgeschlossen. In Rumänien kümmere er sich auch um seine im gemeinsamen Haushalt lebende betagte Mutter.

II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

II.1. Folgender maßgeblicher entscheidungsrelevanter Sachverhalt wird festgestellt:

Der Beschwerdeführer reiste am 16.09.1991 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrages, welcher als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge wurde auch sein am 12.02.1992 bei der BPD Wien eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet gem. § 1 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz 1992 mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom 31.03.1994 mangels Nachweis einer ortsüblichen Unterkunft in Wien gem. § 5 Abs. 1 AufG 1992 abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 01.09.1994, 94..., wegen der Begehung gerichtlich strafbarer Handlungen gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, welche unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt. Mangels aufrechter polizeilicher Meldung im Bundesgebiet konnten in der Folge gegen den Beschwerdeführer keine aufenthaltsbeendeten Maßnahmen eingeleitet werden.

Nachdem der Beschwerdeführer am 11.06.1999 bei der BPD Wien einen Erstantrag auf Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner damaligen österreichischen Ehefrau gestellt hatte, wurde nunmehr ein Verfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes wegen dieser rechtskräftigen Verurteilung eingeleitet und gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 28.06.1999, Zl. IV-742.652/FrB/99, gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 ein gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 (erstmals) für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung vom 05.07.1999 wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe bestätigt, dass sich das Aufenthaltsverbot auf § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 iVm. § 48 FrG 1997 stützt und die Dauer auf fünf Jahre herabgesetzt wird. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.11.2005, Zl. 2005/18/0234-11 (vormals 99/18/0362), wurde dieser Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16.08.1999, Zl. SD ..., wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gem. § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG behoben.

Nach einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 27.08.1999 stellte der Beschwerdeführer am 09.09.1999 bei der BPD Wien einen neuerlichen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit seiner österreichischen Ehegattin.

Mit Bescheid der BPD Wien vom 30.09.1999, Zl. IV–742.652/FrB/99, wurde gegen den Beschwerdeführer gem. § 61 Abs. 1 FrG 1997 iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung gem. § 56 FrG die Schubhaft angeordnet, die jedoch mangels bekannten Aufenthaltsortes des Beschwerdeführers vollzogen werden konnte.

Er wurde am 21.10.1999 von seiner bisherigen gemeldeten Hauptwohnsitzadresse amtlich abgemeldet, da er sich laut Auskunft des Hausmeisters seit Längerem dort nicht mehr aufgehalten hat.

Am 07.10.1999 brachte sein damaliger rechtsfreundlicher Vertreter einen Antrag gem. § 44 Fremdengesetz auf Aufhebung des gegen ihn verhängten (ersten) Aufenthaltsverbotes ein, um sein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit seiner österreichischen Ehegatten im Bundesgebiet fortsetzen zu können.

Während einer Vorsprache bei der BPD Wien gemeinsam mit seiner am 01.10.1999 rechtskräftig geschiedenen Ehefrau stellte der Beschwerdeführer am 23.12.2002 einen neuerlichen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Nach Zurückziehung seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 16.08.1999 auf 5 Jahre herabgesetzte Aufenthaltsverbot mit Bescheid der BPD Wien, Zl. III-742652/FrB/02, vom 23.12.2002 gem. § 44 FrG 1997 aufgehoben und dem Beschwerdeführer am 27.12.2002 eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.01.2004; Zl. 95…, wurde der Beschwerdeführer in der Folge wegen §§ 15, 127; 15, 269 Abs. 1 (1.Fall); 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z. 4 StGB zu einer Freiheitstrafe von 9 Monaten, bedingt nachgesehen unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, rechtskräftig verurteilt. Daraufhin wurde ein Verfahren zur Erlassung eines (neuerlichen) Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, gem. § 36 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z. 1 FrG 1997 gem. § 39 Abs. 1 FrG 1997 das - verfahrensgegenständliche - auf die Dauer von 10 Jahren befristete Aufenthaltsverbot erlassen. Das sich gegen diese Entscheidung richtenden Rechtsmittel der Berufung wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005, Zl. SD ..., gem. § 66 Abs. 4 AVG mit der Maßgabe abgewiesen, dass sich das Aufenthaltsverbot auch auf § 36 Abs. 2 Z. 6 leg. cit. stützt. Die sich gegen diese, am 12.01.2006 ergangene Entscheidung richtenden Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.02.2006, Zl. 2005/18/0703-3, als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 22.03.2006 nach erfolgter Einreise von Deutschland an die zuständigen österreichischen Behörden rücküberstellt und zur Sicherung seiner Abschiebung in seinen Herkunftsstaat in Schubhaft genommen; diese erfolgte am 30.03.2006 über Ungarn mit einem Sammeltransport.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge im November 2006 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, protokolliert zur Zahl MA 35-9/19..., einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels.

Am 03.06.2007 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bezirk Baden wegen einer dienstlich wahrgenommen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung beanstandet. Nach Kenntnisnahme dieses Umstandes ordnete die BPD Wien gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11.06.2007, Zl. III-742652/FrB/07, gem. § 76 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Deren versuchten Vollzug am 18.07.2007 widersetzte sich der Beschwerdeführer durch Flucht vor den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes über den Balkon. Wegen dieses Verhaltens wurde er am 26.06.2007 gem. § 69 StGB bei der Staatsanwaltschaft Wien zur Anzeige gebracht und besteht aus diesem Grunde weiterhin eine aufrechte Aufenthaltsermittlung.

Mit Schreiben vom 03.07.2007 stellte der Beschwerdeführer im Wege seines Rechtsvertreters einen (ersten) Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid BPD Wien vom 23.03.2005 verhängten Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 20.11.2007 abgewiesen. Die sich gegen diese Entscheidung richtenden Berufung vom 18.12.2007 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.06.2008, Zl. UVS-FRG/56/179/2008-9, gem. § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 65 Fremdenpolizeigesetz (FPG) als unbegründet abgewiesen.

In der Folge wurde gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid BPD Wien vom 13.08.2008, III-742652/FrB/08, gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Wiederum blieb der Versuch der Vollziehung am 05.12.2008 erfolglos, da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt tatsächlich nicht mehr im Bundesgebiet aufhielt. Aus diesem Grunde wurde eine amtliche Abmeldung seiner bislang gemeldeten Hauptwohnsitzadresse veranlasst.

Der Beschwerdeführer wurde am 30.04.2009 im Grenzbereich zu Ungarn angehalten und einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und ihm dabei die vom Landesgericht Wien zur Zahl ... ausgeschriebenen Aufenthaltsermittlung zur Kenntnis gebracht. Nachdem sich der Beschwerdeführer am 19.10.2009 neuerlich im Bundesgebiet amtlich angemeldet hatte, wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 17.12.2009 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Der Versuch der Vollziehung dieses Schubhaftbescheides am 08.02.2010 verlief mangels Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet neuerlich negativ.

In der Folge wurde gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 20.01.2011 abermals gem. § 76 Abs. 1 FPG iVm. 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft angeordnet. Auch die Vollziehung dieses Bescheides verlief aus demselben Grund negativ.

Mit Strafverfügung des Magistrates Wien vom 25.01.2012 wurde der Beschwerdeführer gem. § 20 Abs. 1 Z. 1 iVm. § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Meldegesetz gem. § 42 Abs. 1 Meldegesetz zu einer Geldstrafe von EUR 100,00 bestraft.

Schließlich stellte der Beschwerdeführer im Wege seiner bevollmächtigten Schwester am 03.06.2013 bei der Landespolizeidirektion Wien den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des gegen ihn mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005 erlassenen Aufenthaltsverbotes. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Landespolizeidirektion Wien diesen Antrag ab.

Der Beschwerdeführer war seit 1991 bis 1999 ununterbrochen in Österreich aufhältig, und vom 07.06.1999 bis 01.10.1999 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, und war danach im Bundesgebiet bis zu seiner Ausreise im Jahre 2006 an mit ihr derselben Wohnadresse amtlich gemeldet. Der Beschwerdeführer verließ das österreichische Bundesgebiet im März 2006 und lebte seit diesem Zeitpunkt in seinem Herkunftsstaat auf. Er reiste während dieses Zeitraums mehrmals kurzfristig zu seiner im Bundesgebiet lebenden Schwester, er war von 19.11.1999 bis 25.09.2009, 19.10.2009 bis 29.11.2011 und 19.06.2013 bis 26.11.2013 im Bundesgebiet amtlich mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen unbefristeten Anspruch auf Invaliditätspension in Österreich sowie über sehr gute Deutschkenntnisse. Im Bundesgebiet verfügt der Beschwerdeführer zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt neben seiner Schwester und seinem Bruder über keine familiären Anknüpfungspunkte, seine sonstigen Familienangehörigen leben alle in Rumänien. In Rumänien absolvierte er das Studium der Rechtswissenschaften sowie das Masterstudium Rechtswissenschaften.

Zum Zeitpunkt seiner rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung im Jahre 2004 litt der Beschwerdeführer an Depressionen und war zum Tatzeitpunkt in neurologischer medikamentöser Behandlung mit starken Medikamenten. Derzeit besteht für den Beschwerdeführer aufgrund der Anzeige bei der Staatsanwaltschaft aus dem Jahre 2007 eine bis Oktober 2016 befristete Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung. Er ist sowohl in Österreich als auch in Rumänien unbescholten. Zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers, insbesondere seit Juni 2008, keine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Insgesamt haben sich somit jene Umstände, die zur Verhängung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, maßgeblich zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den gegenständlichen Verwaltungsakt des Amtes der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, sowie durch Einsicht in die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vorgelegten aktuellen Unterlagen und Nachweise bzw. durch aktuelle Anfragen des Verwaltungsgerichts Wien in den behördlichen Registern. Der vorliegende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde nicht in Zweifel gezogen, auch der Beschwerdeführer ist dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht Wien im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten.

Die Feststellung, dass im Falle des Beschwerdeführers zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt durch das Verwaltungsgericht Wien die Gründe, die zu Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, und nunmehr auch keine anderen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltsverbotes an den Beschwerdeführer, der zwischenzeitlich durch den Beitritt seines Herkunftsstaates zur Europäischen Union als EWR-Bürger im Sinne des Fremdenpolizeigesetzes zu behandeln ist, bestehen, ergeben sich insbesondere aufgrund der Tatsache, dass er sowohl in Österreich als auch in Rumänien als unbescholten gilt und auch während seiner kurzfristigen unrechtmäßigen Aufenthalte im Bundesgebiet polizeilich nicht in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerdeführer verfügt auch über einen seit 30.09.2009 unbefristeten Anspruch auf Gewährung einer österreichischen Invaliditätspension gem. § 254 ASVG sowie über familiäre Anknüpfungspunkte zu seiner im Bundesgebiet lebenden Geschwister und deren Familien, sodass davon ausgegangen werden kann, dass der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers nach einer zukünftigen Einreise nach Österreich gesichert ist. Verbunden mit dem Umstand, dass seit seiner letzten rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht zwischenzeitlich rund zehn Jahre vergangen sind und sich der Beschwerdeführer nunmehr in einem fortgeschrittenem Alter befindet, haben sich im Beschwerdeverfahren keine überzeugenden Hinweise ergeben, die Grund zur Annahme geben, dass er in Hinkunft an der Befolgung der in Österreich geltenden Regeln des Zusammenlebens und der gesetzlichen Normen und Verpflichtungen in einem Maße kein Interesse haben wird, dass davon ausgegangen werden muss, dass er zwingend nach erneuter Einreise im Bundesgebiet wieder straffällig wird.

Bei dieser Beurteilung verkennt das Verwaltungsgericht Wien auch nicht den offenkundigen Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit entgegen der gesetzlichen Vorschriften wiederholt trotz des gegen ihn verhängten Aufenthaltsverbots nach Österreich zurückgekehrt ist und sich für kurze Dauer bei seiner Schwester aufgehalten hat. In einer Gesamtabwägung einer Gefährdungsprognose kann dieses Fehlverhalten in der Vergangenheit zudem insofern relativiert werden, als der Beschwerdeführer nach Wegfall des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes wiederum zum legalen Aufenthalt im Bundesgebiet nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften berechtigt ist und eine Fortsetzung dieses Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt in Österreich regelnden Bestimmungen durch den Beschwerdeführer ausgeschlossen werden kann.

In einem Verfahren betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kommt es letztlich bei der auf Straftaten gegründeten Gefährdungsprognose immer auf das zugrundeliegende Verhalten an und ist auf das sich aus deren Art und Schwere ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 17.032009, 2007/21/0259 und 22.01.2014, 2007/21/0053). Bedenkt man in diesem Zusammenhang, dass die dem gegenständliche Aufenthaltsverbot zugrunde liegende rechtkräftige Verurteilung eine Begehung eines Ladendiebstahls im Zusammenwirken mit weiteren Personen vorausgegangen ist und der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt an psychischen Problemen gelitten hat bzw. nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer weiterhin in Kontakt mit den Mittätern steht, so kann aufgrund des glaubwürdigen Vorbringens im Beschwerdeverfahren überzeugend davon ausgegangen werden, dass die bisherige Dauer des Aufenthaltsverbots im konkreten Fall in einer Gesamtabwägung des vorliegenden Sachverhalts ausreichend ist, den Beschwerdeführer nach dessen Aufhebung in Hinkunft während eines erneuten Aufenthaltes in Österreich von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen wirksam abzuhalten.

II.3. Rechtlich folgt daraus:

II.3.1. Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;

2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;

3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;

4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.

Im gegenständlichen Fall erging der angefochtene Bescheid der Verwaltungsbehörde am 09.12.2013, das sich dagegen richtende Rechtsmittel der Berufung wurde fristgerecht am 19.12.2013 erhoben. Der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt langte in der Folge nach Eintritt der Wirksamkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, am 01.01.2014, mit der eine zweistufige Verwaltungsgerichtsbarkeit eingeführt und gleichzeitig der administrative Instanzenzug abgeschafft wurde, beim Verwaltungsgericht Wien als zuständiger neuer (erstgerichtlicher) Überprüfungsinstanz von Bescheiden von Verwaltungsbehörden iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG idgF am 13.03.2014 ein.

Da zum Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform am 01.01.2014 Rechtssachen bei Verwaltungsbehörden noch anhängig waren bzw. bis zum 31.12.2013 erledigt wurden, oder – so wie im gegenständlichen Fall – in denen bis dahin durch die nach den alten Rechtsvorschriften zuständigen Berufungsbehörden keine Entscheidungen ergingen, mussten im Zuge der Reform auch eigene gesetzliche Regelungen geschaffen werden, wie mit diesen Verfahren nach Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform umzugehen ist. Diese entsprechenden besonderen Übergangsbestimmungen wurden im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 im Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013, getroffen. So regelt § 3 Abs. 1 leg. cit., dass gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist, für den Fall, dass die Berufungsfrist gemäß § 3 Abs. 1 mit Ende des 31.Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Berufung erhoben wurde, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 29. Jänner 2014 Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG beim Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Eine gegen einen solchen Bescheid bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 erhobene Berufung gilt als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Mangels ausdrücklicher anderslautender Regelung für Fälle, in denen die Berufungsfrist am 31.12.2013 abläuft und eine Berufung gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde fristgerecht vor dem 31.12.2013 erhoben wurde, gelten diese in sinngemäßer Anwendung als Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 3 VwGbk-ÜG).

Verfahrensgegenständlich ist daher analog dazu das am 19.12.2013 erhobene Rechtsmittel der Berufung gegen den oa. angefochtenen Bescheid als rechtzeitig erhobene Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzusehen.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte regelt das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF. des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 122/2013. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.

Soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 17 VwGVG auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gem. Absatz 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

II.3.2.1. Das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, regelt gemäß § 1 Abs. 1 FPG die Ausübung der Fremdenpolizei, die Erteilung von Einreisetiteln, die Zurückweisung, die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, die Abschiebung, die Duldung, die Vollstreckung von Rückführungsentscheidungen von EWR-Staaten und die Ausstellung von Dokumenten für Fremde. Gemäß Absatz 3 finden auf EWR-Bürger und Schweizer Bürger finden die §§ 39 Abs. 2 Z 2, 43 und 45 keine Anwendung.

Gemäß § 125 Abs. 23 FPG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei einer Landespolizeidirektion anhängigen Berufungsverfahren nach diesem Bundesgesetz ab 1. Jänner 2014 vom jeweils zuständigen Landesverwaltungsgericht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen. Der angefochtene Bescheid erging am 09.12.2013 und war das Berufungsverfahren bis zum Ablauf des 31.12.2013 bei der LPD Wien anhängig. In der gegenständlichen Rechtssache sind daher die Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 anzuwenden.

II.3.2.2.1. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der BPD Wien vom 23.03.2005, Zl. III-742652/FrB/05, gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 Fremdengesetz 1997 (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 151/2004, gem. § 39 Abs. 1 FrG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.

Die für diese Entscheidungen maßgeblichen (damaligen) Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 lauteten:

§ 36. (1) Gegen einen Fremden kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, daß sein Aufenthalt

(2) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn ein Fremder

(3) Eine gemäß Abs. 2 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Eine solche Verurteilung liegt jedoch vor, wenn sie durch ein ausländisches Gericht erfolgte und den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht.

(4) Einer Betretung gemäß Abs. 2 Z 8 kommt die Mitteilung einer Zollbehörde oder einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice über die Unzulässigkeit der Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gleich, sofern der Fremde bei dieser Beschäftigung von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes betreten worden ist.

§ 37. (1) Würde durch eine Ausweisung gemäß den §§ 33 Abs. 1 oder 34 Abs. 1, 2a, 2b und 3 oder durch ein Aufenthaltsverbot in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist ein solcher Entzug der Aufenthaltsberechtigung nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Eine Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1, 2a oder 2b oder ein Aufenthaltsverbot darf jedenfalls nicht erlassen werden, wenn die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Bei dieser Abwägung ist insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:

Unzulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes

§ 38. (1) Ein Aufenthaltsverbot darf nicht erlassen werden, wenn

(2) Fremde sind jedenfalls langjährig im Bundesgebiet niedergelassen, wenn sie die Hälfte ihres Lebens im Bundesgebiet verbracht haben und zuletzt seit mindestens drei Jahren hier niedergelassen sind.

§ 39. (1) Das Aufenthaltsverbot kann in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 1 und 5 unbefristet, in den Fällen des § 36 Abs. 2 Z 9 für die Dauer von höchstens fünf Jahren, sonst nur für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(2) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

§ 40. (1) Die Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 und das Aufenthaltsverbot werden mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der Fremde hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Die Behörde kann auf Antrag bei der Erlassung einer Ausweisung Fremder gemäß § 33 Abs. 1 oder § 34 oder eines Aufenthaltsverbotes den Eintritt der Durchsetzbarkeit auf höchstens drei Monate hinausschieben (Durchsetzungsaufschub); hiefür sind die öffentlichen Interessen an einer sofortigen Ausreise gegen jene Umstände abzuwägen, die der Fremde bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat.

§ 41. (1) Während der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes darf der Fremde ohne Bewilligung nicht wieder einreisen.

(2) Die Bewilligung zur Wiedereinreise kann dem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn dies aus wichtigen öffentlichen oder privaten Gründen notwendig ist, die für das Aufenthaltsverbot maßgeblichen Gründe dem nicht entgegenstehen und auch sonst kein Sichtvermerksversagungsgrund vorliegt. Mit der Bewilligung ist auch die sachlich gebotene Gültigkeitsdauer festzulegen.

(3) Die Bewilligung wird ungeachtet des Bestehens eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Form eines Visums erteilt.

§ 44. Das Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

II.3.2.2. Mit 01.01.2006 trat das Fremdengesetz 1997 außer Kraft und wurde in Bezug auf das Fremdenpolizeiwesen durch das Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, abgelöst.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 125 Abs. 3 FPG in der Stammfassung (BGBl. I Nr. 100/2005) gelten nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verhängte Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, nach dem 1. Jänner 2006 als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

II.3.2.3. Die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt geltenden maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes – in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2012 – über die Verhängung von Aufenthaltsverboten lauten:

Aufenthaltsverbot für Drittstaatsangehörige mit Aufenthaltstitel

§ 63. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt

1. die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder

2. anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

(2) Bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere jene des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 und Abs. 3. § 53 Abs. 5 und 6 gelten.

(3) Ein Aufenthaltsverbot gemäß Abs. 1 ist in den Fällen des § 53 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5, 7 bis 9 für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre, in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 für höchstens zehn Jahre und in den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

In diesem Zusammenhang ist im Beschwerdefall der zwischenzeitliche überwiegende Zeitablauf der Dauer des befristeten Aufenthaltsverbotes seit Eintritt der Durchsetzbarkeit im Jänner 2006 von insgesamt knapp neun Jahren entscheidungsrelevant, verbunden mit dem Umstand, dass die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers (lediglich) eine bedingte Freiheitsstrafe von neun Monaten nach sich zog und diese Strafe zwischenzeitlich bereits getilgt ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nämlich, dass die gesetzlichen Bestimmungen des § 86 Abs. 2 bzw. des § 63 Abs. 3 FPG, idF BGBl. I Nr. 50/2012, die in Fällen einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung wie jener, die diesem Beschwerdefall zugrunde liegt, als maximale Dauer eines befristeten Aufenthaltsverbots einen Zeitraum von zehn Jahren vorsehen, und nunmehr die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots gem. § 53 FPG zu berücksichtigen ist. Im vorliegenden Fall wurde diese maximal mögliche Dauer der Befristung bereits nahezu vollständig ausgeschöpft, weshalb eine Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes nicht zuletzt schon in Zusammenschau mit dem aktuellen Wohlverhalten des Beschwerdeführers schon bei einer Verhältnismäßigkeitsabwägung in Bezug auf das Ausmaß der verhängten Freiheitsstrafe mit der tatsächlich Dauer des aufgrund dieser rechtskräftigen Verurteilung gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbotes gerechtfertigt wäre.

II.3.2.3.1. Aufgrund des zwischenzeitlichen Beitritts des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers zur Europäischen Union mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2007 hat sich im gegenständlichen Fall zudem insofern eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, als der Beschwerdeführer nun nicht mehr als Drittstaatsangehöriger gilt, sondern EWR-Bürger ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, sind bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nicht nur wesentliche Änderungen des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Sachverhalts zu berücksichtigen, sondern haben auch wesentliche Änderungen der insoweit maßgeblichen Rechtslage zur Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes zu führen (vgl. die zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 26 FPG ergangenen Erkenntnisse vom 27.11.1998, 98/21/0342, und 23.03.1999, 95/21/0374, mwN).

Für die Frage, ob zum nunmehrigen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien im Sinne des § 69 Abs. 2 FPG jene Gründe, die zur Erlassung des seinerzeitigen Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, ist daher in einem ersten Schritt zu beurteilen, ob diese Gründe – zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes – sowie das nachfolgende Verhalten des Beschwerdeführers geeignet gewesen wären, um einen EWR-Bürger unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinie 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 90/364/EWG und 93/96/EWG (kurz: Freizügigkeitsrichtlinie) den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu verweigern.

Gemäß Art. 27 RL/2004/38/EG dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, vorbehaltlich der Bestimmungen der Art. 27-33 RL/2004/38/EG aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden. Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Gemäß Art. 28 RL/2004/38/EG berücksichtigt der Aufnahmemitgliedstaat bevor er eine Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt, insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Betroffenen im Hoheitsgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Aufnahmemitgliedstaat und das Ausmaß seiner Bindungen zum Herkunftsstaat.

Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, gemäß Absatz 2 ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaatenfestgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Personen, gegen die aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ein Aufenthaltsverbot verhängt worden ist, können gem. Art. 32 Abs. 1 RL/2004/38/EG nach einem entsprechend den Umständen angemessenen Zeitraum, in jedem Fall aber drei Jahre nach Vollstreckung des nach dem Gemeinschaftsrecht ordnungsgemäß erlassenen endgültigen Aufenthaltsverbots einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbots unter Hinweis darauf einreichen, dass eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist, die das Aufenthaltsverbot gerechtfertigt haben. Der betreffende Mitgliedstaat muss binnen sechs Monaten nach Einreichung des Antrags eine Entscheidung treffen. Gemäß Absatz 2 sind diese Personen iSd Absatz 1 während der Prüfung ihres Antrags nicht berechtigt, in das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats einzureisen.

Gemäß Art. 33 RL/2004/38/EG kann der Aufnahmemitgliedstaat eine Ausweisungsverfügung als Strafe oder Nebenstrafe zu einer Freiheitsstrafe nur erlassen, wenn die Voraussetzungen der Artikel 27, 28 und 29 eingehalten werden. Wird eine Ausweisungsverfügung nach Absatz 1 mehr als zwei Jahre nach ihrem Erlass vollstreckt, so muss der Mitgliedstaat gemäß Absatz 2 überprüfen, ob von dem Betroffenen eine gegenwärtige und tatsächliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, und beurteilen, ob seit dem Erlass der Ausweisungsverfügung eine materielle Änderung der Umstände eingetreten ist.

Gegen eine Entscheidung aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit müssen die Betroffenen gem. Art. 31 Abs. 1 RL/2004/38/EG einen Rechtsbehelf bei einem Gericht und gegebenenfalls bei einer Behörde des Aufnahmemitgliedstaats einlegen können. Im Rechtsbehelfsverfahren sind gemäß Absatz 3 die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sowie die Tatsachen und die Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, zu überprüfen. Es gewährleistet, dass die Entscheidung insbesondere im Hinblick auf die Erfordernisse gemäß Artikel 28 nicht unverhältnismäßig ist.

Die Bestimmungen des Art. 28 Abs 2 und Abs 3 der Richtlinie 2004/38/EG gehen offenkundig davon aus, dass der Unionsbürger bzw. sein - soweit diesen Bestimmungen unterfallend - drittstaatszugehöriger Familienangehöriger nur noch unter erschwerten Bedingungen in seinem Recht auf Freizügigkeit eingeschränkt werden darf, wenn er in einem Mitgliedstaat einen bestimmten Rechtsstatus erlangt hat. Daraus ist abzuleiten, dass Art. 28 Abs 3 dieser Richtlinie nur jenen einen erhöhten Schutz zukommen lassen möchte, die sich rechtmäßig im anderen Mitgliedstaat aufhalten. Zum einen ergibt sich dies daraus, dass die Bestimmungen des Art. 27 und des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich auf die Einschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit abstellen, wobei aber auch manche dieser Gründe im Weiteren nicht mehr herangezogen werden dürfen (vgl. Art. 28 Abs 2: "nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit"; Art. 28 Abs 3: "auf zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit"). Die Erlassung einer nicht mit einem Einreiseverbot verbundenen (vgl. Art. 15 Abs 3 der Richtlinie) Ausweisung iSd Art. 15 der Richtlinie aus anderen Gründen als jenen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit wird davon nicht berührt und ist sohin nach den Bestimmungen der Richtlinie ohne Einschränkung bezüglich der Aufenthaltsdauer zulässig. Zum anderen zeigt sich anhand der Systematik des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG insofern ein abgestuftes System der dort enthaltenen Gefährdungsmaßstäbe, als ein strengerer Maßstab dann zur Anwendung gelangen soll, wenn der Unionsbürger - bzw. sein Familienangehöriger - bereits über das Recht auf Daueraufenthalt verfügt. Dieses kann nach Art. 16 Richtlinie 2004/38/EG grundsätzlich nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von fünf Jahren erlangt werden. Daraus erhellt, dass der demgegenüber nochmals erhöhte Schutz nach Art. 28 Abs 3 Richtlinie 2004/38/EG, der auf einen zehnjährigen Aufenthalt abstellt, (nur) jenen Personen zukommen soll, die sich ebenfalls auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen können, zumal der Unionsgesetzgeber offenkundig davon ausgegangen ist, dass diese regelmäßig die dem Abs 3 vorgelagerte Schutzstufe des Abs 2 bereits erreicht haben. Eine solche Sichtweise entspricht auch dem in Erwägungsgrund 24 der Richtlinie ausgedrückten Gedanken, wonach der Schutz vor Ausweisung in dem Maße zunehmen soll, wie die Unionsbürger und ihre Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat stärker integriert sind (vgl. VwGH 22.05.2013, 2012/18/0228).

In Umsetzung dieser Richtlinie sowie der Richtlinie des Rates vom 25. Februar 1964 zur Koordinierung der Sondervorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern, soweit sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind, RL 64/221/EWG, normiert das Fremdenpolizeigesetz 2005 die Bestimmungen über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger wie folgt:

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige sowie Familienangehörige von nicht unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und Österreichern

EWR-Bürger und Schweizer Bürger

§ 65. EWR-Bürger und Schweizer Bürger genießen Visumfreiheit und haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten. Darüber hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des 4. Hauptstückes des 2. Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Aufenthaltsverbot

§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.

(5) § 59 Abs. 1 gilt sinngemäß.

II.3.2.3.2. Gegen den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005, Zl. SD ..., gem. § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und Abs. 2 Z. 6 FrG 1997 ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen, weil dieser (zusammengefasst) nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 01.09.1994 wegen der Begehung einer strafbaren Handlung gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 1 Jahr mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 19.01.2004, 95..., neuerlich gem. §§ 15, 127; 15, 269 Abs. 1 Fall 1; 83 Abs. 2 Z 4 StGB zu einer neunmonatigen Freiheitstrafe verurteilt wurde, welche unter der Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, da – nach Meinung der Behörde - der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit in fremdes Vermögen eingegriffen hat und auch zuvor keine Bedenken hatte, gegenüber der Erstbehörde falsche Angaben zu seinen familiären Verhältnissen zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsberechtigung zu machen. Mit seinem Verhalten hat er in einer Gesamtbetrachtung sehr deutlich zum Ausdruck gebracht, nicht in der Lage bzw. nicht gewillt zu sein, die Gesetze des Gastlandes einzuhalten, weshalb trotz des Vorliegens eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutze des Eigentums Dritter und der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung, ob die Aufrechterhaltung des Aufenthalts- oder Rückkehrverbots im Grunde des § 87 iVm § 86 Abs 1 FrPolG 2005 zulässig ist (vgl. E 13. September 2012, 2011/23/0143), kommt es darauf an, ob eine Gefährlichkeitsprognose dergestalt (weiterhin) zu treffen ist, dass die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots oder des Rückkehrverbots erforderlich ist, weil auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig (vgl. E 13. September 2012, 2011/23/0143). Für die Beantwortung der Frage, ob diese Annahme gerechtfertigt ist, ist demnach zu prüfen, ob sich aus dem gesamten Fehlverhalten des Fremden ableiten lässt, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dargestellten Sinn gefährdet. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftat und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 21.07.2011, 2008/18/0237; 18.03.2014, 2013/22/0117).

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich in diesem Zusammenhang, dass im Hinblick auf die Unionsbürgerschaft des Fremden auch ein mehrfach gezeigtes fremdenrechtliches Fehlverhalten (Einbruchsdiebstähle und Hehlerei) des Beschwerdeführers für sich genommen nicht die Beurteilung gemäß § 86 Abs. 1 FrPolG 2005, in der hier anzuwendenden Fassung, rechtfertigt, dass ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt sein kann (vgl. VwGH 29.02.2012, 2009/21/0376).

Weiters vermag auch ein - allenfalls weiter (etwa nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens infolge Zurückziehung der Berufung) zu befürchtender - unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet ein Aufenthaltsverbot im Grunde des § 86 Abs 1 FrPolG 2005 im Hinblick auf die gebotene unionsrechtskonforme Auslegung dieser Bestimmung (tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr) nicht zu rechtfertigen (vgl. VwGH 22.01.2014, 2011/23/0453).

Diese Beurteilung gilt nach Meinung des erkennenden Richters auch für den Umstand, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weiterhin wegen des Verdachts der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung gem. § 269 StGB im Jahre 2007 weiterhin zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben ist, da die konkrete Handlung des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt aus Sicht des Verwaltungsgerichts Wien kein Verhalten darstellt, das ein Grundinteresse der Gesellschaft massiv berührt, auch wenn unzweifelhaft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen gegen die Staatsgewalt besteht (VwGH 27.06.2006, 2006/18/0165).

II.3.2.4.1. Mit seinem gegenständlichen (zweiten) Antrag vom 03.06.2013 begehrt der Beschwerdeführer neuerlich die Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes.

Die in diesem Beschwerdeverfahren maßgebliche Rechtsnorm des Fremdenpolizeigesetzes in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 lautet.

§ 69. (1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Die Bestimmung des nunmehrigen § 69 Abs.2 FPG ist in ihrem Inhalt nach mit dem zuvor geltenden § 65 Abs. 1 FPG gleich. Sohin ist auch die zu dem früher geltenden § 65 Abs. 1 FPG ergangene Rechtsprechung im Wesentlichen auf die Beurteilung, ob Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, weggefallen sind, übertragbar (VwGH 06.09.2012, 2012/18/0032).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. (vgl. etwa VwGH 16.01.2007, 2006/18/0504 mwN; 06.09.2007, 2007/18/0171).

Bei einer Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes wird darüber abgesprochen, ob im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung die Voraussetzungen für die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nach den §§ 36 ff FrG 1997 noch vorliegen. Mit dem einem Aufhebungsantrag stattgebenden Bescheid wird somit zum Ausdruck gebracht, dass diese Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Demnach entfaltet dieser Bescheid insofern Bindungswirkung, als eine gegenteilige Entscheidung, also die neuerliche Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, nur bei einer wesentlichen Sachverhaltsänderung oder einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage getroffen werden darf (vgl. VwGH 22.01.2014, 2007/18/0497 mwN).

II.3.2.4.2. Aufgrund dieser Rechtsprechung hat das Verwaltungsgericht Wien in diesem Beschwerdeverfahren lediglich festzustellen, ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nunmehr weggefallen sind.

Ein erster Antrag gem. § 65 Abs. 1 FPG auf Aufhebung dieses Aufenthaltsverbotes vom 03.07.2007 – somit bereits eineinhalb Jahre nach Eintritt dessen Durchsetzbarkeit - wurde im Rechtsmittelverfahren mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 12.06.2008, UVS-FRG/56/179/2008, gem. § 66 Abs. 4 AVG rechtskräftig mit der Begründung abgewiesen, dass eine Gefährlichkeitsprognose im Grunde des § 86 Abs. 1 FPG angesichts mehrerer Angriffe vor allem auf fremdes Eigentum und die körperliche Integrität sowie seiner unwahren Angaben vor einer Verwaltungsbehörde zum Zwecke der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils in einer Gesamtabwägung trotz seiner sozialen Bindungen im Bundesgebiet eine grundsätzliche Änderung der persönlichen Werthaltung im vergangenen Zeitraum erkannt werden kann, sodass ein künftiges Wohlverhalten nicht angenommen werden kann, zumal sein vergangenes Verhalten auch unter Berücksichtigung des zwischenzeitlichen Abschlusses eines Universitätsstudium in Rumänien von einer gleichgültigen Einstellung und tendenziell nicht rechtstreuem Verhalten zeugt. Zumal der Beschwerdeführer zweimal zeitnah rechtskräftig verurteilt wurde und sich trotz durchsetzbaren Aufenthaltsverbotes im Bundesgebiet aufgehalten hat, geht vom Beschwerdeführer - auch unter der Annahme eines zwischenzeitlichen Wohlverhaltens – nach wie vor eine im Sinne des § 86 FPG tatsächliche und auch erhebliche, gegenwärtige Gefahr für das Allgemeininteresse aus.

Bei der in § 67 Abs. 1 FPG vorgesehenen Gefährdungsprognose ist nicht auf den Zeitpunkt der strafbaren Handlung oder der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung abzustellen, sondern soll beurteilt werden, ob im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides – mit Blick auf die Gegenwart und die Zukunft – das persönliche Verhalten (nach wie vor) eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (VwGH 07.11.2012, 2012/18/0098). Diese Prognosebeurteilung ist von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts und unabhängig von gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen. Aus dem Umstand einer bedingten Entlassung ergibt sich aber nicht, die Gefährlichkeit des Fremden in fremdenrechtlicher Hinsicht sei nicht mehr gegeben (VwGH 22.01.2014, 2011/23/0674).

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung des Aufenthaltsverbotes (Rückkehrverbotes) eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist (VwGH 22.01.2014, 2010/18/0358).

Sind die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen, sind sowohl die Belassung des Aufenthaltsverbotes als auch die Verhängung eines kürzeren Aufenthaltsverbotes rechtswidrig. Sind die Gründe nicht weggefallen, ist die Aufhebung dieser Maßnahme zu versagen. Eine (bloße) Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist durch § 65 FrPolG 2005 nicht gedeckt (vgl. das bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 26 FrG 1993 ergangene Erkenntnis des VwGH vom 27.06.1996, 95/18/0953 sowie vom 22.01.2014, 2007/18/0898).

Aus dem Inhalt des bezughabenden Verwaltungsaktes in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren sowie den eigenen Ermittlungen des Verwaltungsgerichts Wien hat sich seit der rechtskräftigen Abweisung seines Antrages auf Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer bestehenden Aufenthaltsverbotes insofern eine maßgebliche Sachverhaltsänderung ergeben, als dieser zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in Österreich als unbescholten gilt und während seines Aufenthaltes in Rumänien seit seiner Abschiebung im Jahre 2006 bislang ebenfalls nicht strafgerichtlich in Erscheinung getreten ist. Einem Fremden ist vor allem anzulasten, wenn er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes erneut - einschlägig - straffällig wird. Ein solcher Umstand, der im gegenständlichen Fall im Verlauf des gesamten Verfahren nicht hervorgekommen ist, wäre ein besonders starkes Indiz für die Annahme, dass der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet (vgl. VwGH 09.11.2011, 2010/22/0165; 22.01.2014, 2011/23/0674).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18.03.2014, 2003/22/0117, die Ansicht vertreten, dass wenn das - wenn auch gravierende - Fehlverhalten des Fremden bereits mehr als 13 Jahre zurücklag, und dieser über einen - beginnend mit der Haftentlassung - Zeitraum von mehr als acht Jahren die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegende Prognose einer fortwährenden Gefährdung nicht erfüllt, die von der Behörde vertretene Ansicht, vom Fremden gehe "auch derzeit noch" eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 86 Abs 1 FrPolG 2005 aus, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (vgl. zu dieser Frage auch VwGH 19.04.2012, 2010/21/0110; 13.10.2011, 2010/22/0089).

Auch könne nach Meinung des Verwaltungsgerichthofes aus einem fremdenrechtlichen Fehlverhalten in der Vergangenheit – der Beschwerdeführer kehrte trotz des mit dem durchsetzbaren Aufenthaltsverbot verbundenen Einreiseverbots wiederholt für kurze Zeit nach Österreich zurück – nicht darauf geschlossen werden, dass er in Hinkunft strafrechtlich relevante Handlungen begehen werde (vgl. VwGH 22.01.2014, 2013/18/0072).

In einer Gesamtabwägung haben sich wie oben näher beweiswürdigend ausgeführt aus Sicht des erkennenden Richters keine maßgeblichen Umstände ergeben, die für sich genommen die Ansicht rechtfertigen würden, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers seit dem Juni 2008 eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, sodass ein zukünftiger Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auch nicht mehr die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet.

Somit liegen im Beschwerdefall zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG nicht (mehr) vor. Es war daher in einer Gesamtabwägung nunmehr das gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 01.12.2005 verhängte Aufenthaltsverbotes gem. § 69 Abs. 2 FPG aufzuheben.

II.3.3. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung gemäß 24 Abs. 3 leg. cit. in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 4 ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann zudem nach Absatz 5 von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Gemäß Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2010/C 83/02) - folgend: GRC - hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Zufolge Abs. 2 leg. cit. hat jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Nach Art. 52 Abs. 1 GRC muss jede Einschränkung der Ausübung der in dieser Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein und den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dürfen Einschränkungen nur vorgenommen werden, wenn sie notwendig sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen.

Zur Frage der Verhandlungspflicht beschäftigte sich der Verfassungsgerichtshof mehrfach insbesondere im Lichte des Art 47 GRC mit den Voraussetzungen für die verpflichtende Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch den Asylgerichtshof in einem Asylverfahren und brachte dazu in seinem betreffenden Erkenntnis vom 14.3.2012, U 466/11, ua. zum Ausdruck, dass er vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) weder Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hege, noch könne er finden, dass der Asylgerichtshof der Bestimmung durch das Absehen von der Verhandlung einen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt habe. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheine oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergebe, dass das Vorbringen tatsachenwidrig sei, stehe im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden habe, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt worden sei. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK kann im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten im Verwaltungsverfahren regelmäßig auch dann unterbleiben, wenn das Vorbringen erkennen lässt, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlage nicht erwarten lässt.

Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis weiter ausführt, hat Art. 47 Abs. 2 GRC im Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK die gleiche Tragweite und Bedeutung wie die genannten Konventionsbestimmung. Jenseits dessen gelten die Garantien des Art. 6 EMRK für den Anwendungsbereich des Art. 47 Abs. 2 GRC entsprechend.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

In diesem Zusammenhang ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des EGMR zum Gebote der öffentlichen mündlichen Verhandlung im Rechtsmittelverfahren auch maßgeblich, welche Bedeutung und Notwendigkeit eine Verhandlung für die Beweiserhebung und Beweiswürdigung sowie die Lösung von Rechtsfragen hat (EGMR 29.10.1991, Rs. Helmers, Appl. 11.826/85).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. d Z 43a EGVG ist der Sachverhalt im Verfahren vor der Berufungsbehörde aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung dann als geklärt anzusehen, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz festgestellt wurde und in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt – erstmalig und zulässigerweise – neu und in konkreter Weise behauptet wird (VwGH 21.01.1999, 98/20/0339, 22.04.1999, 98/20/0567 sowie 98/20/0389, 21.09.2000, 98/20/0296, 23.01.2003, 2002/20/0533 und vom 28.05.2014, 2014/20/0017). Der Sachverhalt ist demgegenüber aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336, zur Anwendbarkeit auf das AsylG 2005 vgl. VwGH 11.06.2008, Zl. 2008/19/0126; VwGH 28.06.2011, Zl. 2008/01/0456).

Zusammenfassend sind für das Vorliegen eines „aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärten Sachverhalt“ folgende Kriterien beachtlich: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss vor der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Verwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhalts ebenso außer Bedacht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen ein im Verfahren beachtliches Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017).

Zumal die Sachlage aufgrund der vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgelegten aktuellen Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die allgemeine Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt zu erachten ist, dem Beschwerdeführerin im Zuge des Beschwerdeverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde und dieser das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers zumindest seit der Abweisung seines ersten Antrags auf Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes durch den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien im Juni 2008 in hinreichend substantiierter Form darlegte, konnte im vorliegenden Fall trotz ausdrücklichen Antrags in der Beschwerde vom 19.12.2013 die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gem. § 24 VwGVG unterbleiben, da aus dem bezughabenden Gerichtsakt des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft zu erkennen war, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten hätte lassen. Aufgrund der Aktenlage sind auch in Bezug auf die Rechtsfragen bzw. die rechtliche Bewertung des Sacherhalts keine Aspekte hervorgekommen, die mittels Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung hätten geklärt werden müssen.

II.4. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen sind gemäß Abs. 5 Rechtssachen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.

Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann gemäß Absatz 6 wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben:

1. wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet;

2. die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht;

3. der zuständige Bundesminister in den im Art. 132 Abs. 1 Z 2 genannten Rechtssachen;

4. die Schulbehörde auf Grund eines Beschlusses des Kollegiums in den im Art. 132 Abs. 4 genannten Rechtssachen.

Auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sind gemäß Absatz 9 die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden. Inwieweit gegen Beschlüsse der Verwaltungsgerichte Revision erhoben werden kann, bestimmt das die Organisation und das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes regelnde besondere Bundesgesetz.

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985, auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VB zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine gesonderte Revision nicht zulässig.

Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gründet sich darauf, dass keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

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