VGW-151/080/26150/2014•LVwG W VGW-151/080/26150/2014
VGW-151/080/26150/2014Tribunal Administrativo Regional2 de dez. de 2014
Aufhebung eines Gesetzes durch den VfGH; wirkt nicht auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde der Frau E. J. C., vertreten durch ihre Eltern Frau N. C. Es. und Herrn O. J., diese vertreten durch RA, gegen den Bescheid der MA 35, vom 28.03.2014, Zl. MA 35/III - J 15/2013, mit welchem das Ansuchen auf Feststellung bzw. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 39 Abs. 1 u. § 42 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311 idgF iVm § 7 Abs. 1 u. 3 StbG abgewiesen wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das Ansuchen der minderjährigen Beschwerdeführerin, vom 19. Dezember 2013 „auf Feststellung bzw. Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft infolge Erwerb durch Abstammung gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 StbG“ gemäß § 39 Abs. 1 und § 42 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, in der derzeit geltenden Fassung, in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 StbG in der bis 31. Juli 2013 in Kraft gestandenen Fassung, abgewiesen. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die 2007 in Havanna, Kuba, geborene Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist.
Die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde von der belangten Behörde verzichtet. Eine solche wurde auch von der vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Die Beschwerdeführerin machte im Wesentlichen geltend, dass die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht die als verfassungswidrig aufgehobene Norm § 7 StbG in der idF BGBl. Nr. 311/1985, sowie § 7 Abs. 3 StbG idF BGBl. Nr. 311/1985 hätte anwenden dürfen, sondern den am 19.Dezember 2013 gestellten Feststellungsantrag nach der ab 1. August.2013 geltenden Rechtslage gemäß § 7 StbG idF BGBl. I Nr. 136/2013 hätte beurteilen müssen. Dazu führte sie (auszugsweise) aus:
„(…) Zum Zeitpunkt der gegenständlichen Antragsstellung am 19. Dezember 2013 war also bereits Fassung gemäß BGBl. I Nr. 136/2013 in Kraft, eine weitere Anwendung der Vorgängerbestimmung, welche als verfassungswidrig ausgehoben worden war, ist aus den Übergangsbestimmungen nicht zu entnehmen.
Die Rechtsansicht der belangten Behörde würde außerdem dazu führen, dass die als verfassungswidrig aufgehobene Bestimmung des § 7 Abs. 1 StbG idF BGBl. Nr. 311/1985 für vor dem 1. August 2013 geborene Personen „ewig“ weiter gilt.
Damit unterstellt die belangte Behörde dem Gesetz einen verfassungswidrigen (dem Gleichheitssatz gemäß Artikel 7 Abs1 B-VG, dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8 EMRK und dem Diskriminierungsverbot gemäß Artikel 14 EMRK widersprechenden] Inhalt.
Der Verfassungsgerichtshof (bspw. VfGH 29.11.201 2, G 66/12-7, G 67/1 2-7] - wie auch der EGMR (bspw. Urteil vom 11.1 0.2011, Fall Genovese, Appl. 53.1 24/09] judizieren dazu, dass die Frage der Erlangung der Staatsbürgerschaft, soweit sich diese auf die Abstammung von den Eltern gründet, in den Schutzbereich des Art 8 Abs. 1 EMRK fällt.
Staatliche Regelungen, die die Erlangung (Erwerb oder Verleihung) der Staatsbürgerschaft in solchen Fällen von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, müssen daher den Anforderungen des Art 8 Abs. 2 EMRK entsprechen und müssen gemäß Art 14 EMRK so ausgestaltet sein, dass sie zu keiner Benachteiligung führen, die insbesondere im Geschlecht, in der Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion, in den politischen oder sonstigen Anschauungen, in nationaler oder sozialer Herkunft, in der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, im Vermögen, in der Geburt oder im sonstigen Status begründet ist (siehe wiederum EGMR, Fall Genovese, Z 31 ff.]“
Nach Einsichtnahme in den Administrativakt der belangten Behörde, geht das Verwaltungsgericht Wien von folgendem unstrittigen Sachverhalt aus:
Die 2007 in Havanna, Kuba geborene, minderjährige Beschwerdeführerin ist die uneheliche Tochter der kubanischen Staatsangehörigen N. C. Es. und des österreichischen Staatsbürgers O. J. (der die Vaterschaft am 07. August 2007 bei einem Notariat in Havanna anerkannte); die Eltern waren und sind nicht miteinander verheiratet. Die Beschwerdeführerin besitzt seit Geburt die kubanische Staatsangehörigkeit.
Das Verwaltungsgericht hat erwogen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 01.01.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28 Abs. 1 und 2 VwGVG lauten:
„(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 24 VwGVG lautet (samt Überschrift):
„Verhandlung
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften des Staatsbürgerschaftsgesetzes - Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311 (StbG) in der geltenden Fassung lauten:
„ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
5. Anzeige §§ 57, 58c und 59).
„Abstammung
§ 7. (1) Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit dem Zeitpunkt der Geburt, wenn in diesem Zeitpunkt
1. die Mutter gemäß § 143 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS 946/1811, Staatsbürgerin ist,
2. der Vater gemäß § 144 Abs. 1 Z 1 ABGB Staatsbürger ist,
3. der Vater Staatsbürger ist und dieser die Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 2 ABGB anerkannt hat, oder
4. der Vater Staatsbürger ist und dessen Vaterschaft gemäß § 144 Abs. 1 Z 3 ABGB gerichtlich festgestellt wurde.
Vaterschaftsanerkenntnisse gemäß Z 3 oder gerichtliche Feststellungen der Vaterschaft gemäß Z 4, die innerhalb von acht Wochen nach Geburt des Kindes vorgenommen wurden, wirken für den Anwendungsbereich der Z 3 und 4 mit dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes.
(2) Das Ableben eines Elternteiles, der die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 vor der Geburt des Kindes erfüllt, hindert den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht, sofern dieser Elternteil am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(3) Unbeschadet des Abs. 1 erwerben im Ausland geborene Kinder die Staatsbürgerschaft, wenn
1. im Zeitpunkt der Geburt ein österreichischer Staatsbürger nach dem Recht des Geburtslandes Mutter oder Vater des Kindes ist, und
2. sie ansonsten staatenlos sein würden.“
BEHÖRDEN UND VERFAHREN
§ 39. (1) Zur Erlassung von Bescheiden in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft ist unbeschadet des § 41 die Landesregierung zuständig.
(2) Örtlich zuständig ist jene Landesregierung, in deren Bereich die Person, auf die sich der Bescheid bezieht, ihren Hauptwohnsitz hat, sonst die Landesregierung, in deren Bereich die Evidenzstelle (§ 49 Abs. 2) liegt. Die Zuständigkeit zur Erstreckung der Verleihung richtet sich nach der Zuständigkeit zur Verleihung der Staatsbürgerschaft.
§ 42. (1) Außer den in den §§ 38 und 58c besonders geregelten Fällen ist ein Feststellungsbescheid in Angelegenheiten der Staatsbürgerschaft zu erlassen, wenn der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat. (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 22)
(2) Ein Feststellungsbescheid ist weiters zu erlassen, wenn dies der Bundesminister für Inneres beantragt. In diesem Fall hat der Bundesminister für Inneres im Verfahren Parteistellung. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 33)
(3) Ein Feststellungsbescheid kann von Amts wegen erlassen werden, wenn ein öffentliches Interesse an der Feststellung besteht.
§§ 6 und 7 StbG in der Fassung, BGBl. Nr. 311/1985 lauten:
„ERWERB DER STAATSBÜRGERSCHAFT
§ 6. Die Staatsbürgerschaft wird erworben durch
1. Abstammung (Legitimation) (§§ 7, 7a und 8); (BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 2)
2. Verleihung (Erstreckung der Verleihung) (§§ 10 bis 24);
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 122/2009)
5. Anzeige (§§ 58c und 59 Abs. 1).
„Abstammung (Legitimation)
§ 7. (1) Eheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn
a)in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger ist oder
b)ein Elternteil, der vorher verstorben ist, am Tag seines Ablebens Staatsbürger war.
(BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 3)
(2) (Entfällt; BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 4)
(3) Uneheliche Kinder erwerben die Staatsbürgerschaft mit der Geburt, wenn ihre Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürger ist. Abs. 1 lit. b gilt sinngemäß. (BGBl. Nr. 170/1983, Art. I Z 5; BGBl. Nr. 202/1985, Art. I Z 4)
(4) (Entfällt; BGBl. Nr. 375/1984)“
Art 140 Abs. 5 bis 7 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) in der geltenden Fassung lauten (auszugsweise):
„Artikel 140. (…)
(5) Das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, mit dem ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben wird, verpflichtet den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung. Dies gilt sinngemäß für den Fall eines Ausspruches gemäß Abs. 4. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt. Diese Frist darf 18 Monate nicht überschreiten.
(6) Wird durch ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ein Gesetz als verfassungswidrig aufgehoben, so treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung, falls das Erkenntnis nicht anderes ausspricht, die gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft, die durch das vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig erkannte Gesetz aufgehoben worden waren. In der Kundmachung über die Aufhebung des Gesetzes ist auch zu verlautbaren, ob und welche gesetzlichen Bestimmungen wieder in Kraft treten.
(7) Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Hat der Verfassungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis eine Frist gemäß Abs. 5 gesetzt, so ist das Gesetz auf alle bis zum Ablauf dieser Frist verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden.“
Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht und nach Aktenlage und Beschwerdevorbringen unstrittig ist, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die Beurteilung einer Rechtsfrage. Somit konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Die belangte Behörde hat ihrem Feststellungsbescheid betreffend die österreichischen Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin eindeutig die Bestimmung des § 7 StbG in der Fassung BGBl. Nr. 311/1985 zugrunde gelegt.
Die Beschwerdeführerin ist insofern im Recht, dass der Verfassungsgerichtshof (VfGH) mit Erkenntnis vom 29. November 2012, G 66/12-7 und G 67/12- 7, das Wort "Eheliche" in § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 - StbG 1985), BGBl. Nr. 311/1985 (Wv.), sowie § 7 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311/1985 (Wv.) als verfassungswidrig aufgehoben hat. Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2013 in Kraft tritt und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten.
Der VfGH hat in seinem Erkenntnis die Anlassfallwirkung nicht auf andere vor Aufhebung verwirklichte Tatbestände erweitert. Somit auch nicht die Aufhebung dieser Regelungen ex tunc bestimmt. Ein Anlassfall gemäß Art 140 Abs. 7 B-VG liegt im gegenständlichen Fall unstrittig nicht vor.
Vor Ablauf der gesetzten Frist hat der Gesetzgeber die Nachfolgeregelung des
§ 7 StbG in der Fassung BGBl. I Nr. 36/2013 erlassen, wonach nicht in der Ehe geborene Kinder österreichischer Väter die Staatsbürgerschaft durch Abstammung mit Geburt ex lege erwerben, sofern unter anderem die Vaterschaft innerhalb von acht Wochen nach der Geburt anerkannt wird.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erwerb durch Abstammung nach § 7 StbG zum Zeitpunkt der Geburt nicht vor, so kann unmündigen Kindern auf Antrag unter vereinfachten Einbürgerungsvoraussetzungen gemäß § 12 Abs. 2 StbG die Staatsbürgerschaft verliehen werden.
Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19.12.2013 ist eindeutig auf die Feststellung der Staatsbürgerschaft infolge Erwerbs durch Abstammung gemäß
§ 7 Abs. 1 Z 3 StbG in der geltenden Fassung gerichtet. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid somit auch nur über diesen Erwerbstatbestand entschieden. Eine mögliche Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Antrag gemäß §§ 10ff. StbG bleibt davon unberührt.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihrer Rechtsauffassung, dass auf den gegenständlichen Staatsbürgerschaftserwerb die Bestimmungen des StbG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 136/2013 anzuwenden ist aus folgenden Gründen nicht im Recht:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob ein Antragsteller die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt durch Abstammung erlangt hat, nach den staatsbürgerrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, die zum betreffenden Zeitpunkt in Geltung standen (vgl. aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 19. September 2012, Zl. 2009/01/0003, mwN).
Im gegenständlichen Fall stand am 03.07.2007 das Staatsbürgerschaftsgesetz, konkret § 7 StbG in der Fassung BGBl 311/1985 in Geltung, sodass diese Bestimmung zur Beurteilung eines ex lege erfolgten Staatsbürgerschaftserwerbs durch Abstammung heranzuziehen waren.
Insofern die Beschwerdeführerin auf die Aufhebung der genannten Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29. November 2012, G 66/12-7 und G 67/12- 7 wegen Verfassungswidrigkeit Bezug nimmt, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung durch den Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 140 B-VG wirkt – sofern der VfGH nichts anderes ausspricht - ex nunc und pro futuro. Somit ist die Bestimmung gemäß § 140 Abs. 7 B-VG auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände, mit Ausnahme des Anlassfalles weiterhin anzuwenden.
Die Aufhebung beendet somit den zeitlichen Bedingungsbereich der Rechtsvorschrift, jedoch nicht ihren Vollzugsbereich [s. „Die Rechtswirkungen aufhebender Erkenntnisse im verfassungsgerichtlichen Verfahren, Michael Rohregger/Josef Schuch in Lang/Holoubek (Hrsg.)].
Ein verwirklichter Tatbestand im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG liegt dann vor, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, d.h. wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht. Ist dies der Fall, dann ist die aufgehobene Rechtsvorschrift - von einer entgegengesetzten Anordnung des Verfassungsgerichtshofes abgesehen - auch auf vor der Aufhebung verwirklichte Tatbestände anzuwenden, auch wenn die Entscheidung erst nach dem Wirksamwerden der Aufhebung erfolgt (vgl. Berchtold, Verwirklichte Tatbestände im Sinne des Art. 140 Abs. 7 B-VG, in: FS Adamovich, 21).
Der dem Erwerb durch Abstammung gemäß § 7 StbG zugrundeliegende Tatbestand (Sachverhalt) wird mit Geburt des betreffenden Kindes verwirklicht. Dieser Sachverhalt ist unveränderlich. Die belangte Behörde hat einen bereits erfolgten Staatsbürgerschaftserwerb durch Abstammung gemäß § 7 StbG auf Antrag oder von Amts wegen lediglich festzustellen. Eine Verleihung der Staatsbürgerschaft mit Wirksamkeit zum Entscheidungszeitpunkt der belangten Behörde kommt diesfalls nicht mehr in Betracht.
Gemäß § 7 StbG idF BGBl. Nr. 311/1985 zum Zeitpunkt der Geburt der Beschwerdeführerin erwarb ein eheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn a) in diesem Zeitpunkt ein Elternteil Staatsbürger war oder b) ein Elternteil, der vorher verstorben war, am Tag des Ablebens Staatsbürger war. Gemäß Abs. 3 leg. cit. erwarb ein uneheliches Kind mit seiner Geburt die Staatsbürgerschaft, wenn seine Mutter in diesem Zeitpunkt Staatsbürgerin war.
Die Beschwerdeführerin hat als uneheliche Tochter eines österreichischen Staatsbürgers und einer kubanischen Staatsangehörigen die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt nicht durch Abstammung erworben. Die ab 01.August 2013 in Geltung stehenden Bestimmungen zum Erwerb durch Abstammung, sind auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar (siehe dazu auch das jüngste Erkenntnis des VwGH vom 18.06.2014, 2013/01/0151).
Die belangte Behörde hat somit zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführerin nicht österreichische Staatsbürgerin durch Abstammung geworden ist, sodass die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen war.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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