VGW-001/059/28733/2014; VGW-001/V/059/31531/2014•LVwG W VGW-001/059/28733/2014; VGW-001/V/059/31531/2014
VGW-001/059/28733/2014; VGW-001/V/059/31531/2014Tribunal Administrativo Regional11 de dez. de 2014
Beschlagnahme Glücksspielgerät; begründeter Verdacht der Fortsetzung verbotener Ausspielungen
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schattauer über die Beschwerde 1) der F., Wien, M.-straße, 2), der U., B., beide vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Wien, Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 02.06.2014, Zahl A2/137928/2014, mit welchem gemäß § 53 Abs. 1 Glücksspielgesetz - GSpG die Beschlagnahme eines Glücksspielgerätes angeordnet wurde,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Die Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt Referat 2, Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, erließ gegen die Rechtsmittelwerber einen Bescheid mit folgendem Spruch:
„Hinsichtlich des am 17.04.2014 um 11.10 Uhr in Wien, M.-straße in dem von der F., Geschäftsführerin Frau Mü. betriebenen Lokal „K.“ durch Organe der Finanzpolizei Wien 3 gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes:
Marke: …, mit der Seriennummer ..., mit der internen Finanzamtsnummer: …
und eines Steckschlüssel sowie eines Routers
wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit dem in das glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wird.
Bei dem Glücksspielgerät handelt es sich um ein Gerät mit Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfsvorrichtungen, auf dem jeweils mehrere Spiele, darunter insbesondere sogenannte Walzensimulationsspiele wie „B.“, (bei diesem Testspiel durch die kontrollierenden Finanzbeamten lag der Mindesteinsatz bei € 0,30, der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 150,00 und der Höchsteinsatz bei € 15,00 sowie der dabei in Aussicht gestellte Höchstgewinn bei € 7 .500,00) mit unterschiedlichen einsatzhöhen gespielt werden können. Der Spieler hat dabei nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen und nach Spielauflösung durch Drücken einer Starttaste keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.
Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung wird gemäß § 64 Abs 2 ABG ausgeschlossen.“
Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 2.6.2014, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
Begründend wird dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass
• mit dem gegenständlichen Gerät nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden könne. Verbotene Ausspielungen seien nicht veranstaltet worden.
• der lediglich formularhaft und generalisierend wiedergegebene Spielverlauf sogenannter "virtueller Walzenspiele" zur Begründung eines hinreichenden Verdachtes gegen Bestimmungen des Glückspielgesetzes keinesfalls ausreichend sei. Bei jedem der angebotenen Spiele könne durch den Spieler auf das Spielergebnis gezielt Einfluss genommen werden.
• die belangte Behörde zur Entscheidung in der Sache unzuständig gewesen sei, da aktenkundig nicht nur um geringe Beträge gespielt werden konnte und somit eine verwaltungsbehördliche Zuständigkeit nicht vorliege. Vielmehr sei eine ausschließliche Gerichtszuständigkeit gegeben. Es sei nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gar nicht denkbar, dass gleichzeitig Tatbestände nach dem Glücksspielgesetz und dem § 168 StGB gegeben sein könnten. Anders verstanden, wäre die Neuregelung des § 52 GspG wegen Verstößen gegen Art 18 iVm Art 83 Abs. 2 B-VG, Art 91 B-VG und gleichheitsrechtlichen Überlegungen verfassungswidrig.
• die Beschlagnahme der verfahrensgegenständlichen Geräte eine "gegen das unionsrechtlich begründete Anwendungsverbot verstoßende Sanktion" darstelle. Es sei ständige Rsp des EuGH, dass jede Monopol- oder Konzessionsregelung eine Beschränkung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit darstelle und daher grundsätzlich den unmittelbar anwendbaren Grundfreiheiten widerspreche. So sei auf das Urteil Pfleger in der Rs. C-390/12 vom 30.4.2014, die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 9.5.2014, LVwG-410287/4/Gf/Rt und das Urteil des OGH vom 27.11.2013, 2 Ob 243/12t zu verweisen. Zu den Voraussetzungen der ausnahmsweisen Zulässigkeit einer Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch eine Monopol- oder Alleinkonzessionsregelung habe der EuGH ein sehr präzises Prüfprogramm entwickelt. Demnach sei eine zwingende Prüfung nach folgenden Kriterien erforderlich:
könne vom Mitgliedstaat der Nachweis geführt werden, dass die kriminellen und betrügerischen Aktivitäten im Zusammenhang mit den Spielen und die Spielsucht im betreffenden Mitgliedstaat ein Problem waren und nur eine Ausweitung der zugelassenen und geregelten Tätigkeiten diesem Problem hätte abhelfen können?
könne vom Mitgliedstaat weiters der Nachweis geführt werden, dass die Geschäftspolitik des Konzessionärs – und insbesondere seine Werbeaktivitäten – maßvoll und begrenzt sind? Dies, so der EuGH, ist z.B. kann nicht der Fall, wenn „verführerisch bedeutende Gewinne in Aussicht“ gestellt werden
genüge das Gesamtsystem der innerstaatlichen Glücksspielregelungen vor dem Hintergrund der konkreten Anwendungspraxis den Vorgaben des EuGH hinsichtlich seiner (rechtlichen und praktischen) Kohärenz?
Eine Prüfung des Charakters der Geschäfts- und Werbepolitik des Alleinkonzessionärs führe zum Ergebnis, das das faktische Verhalten der Konzessionsinhaber Ö. und C. den klarer Vorgaben des EuGH eindeutig und offenkundig widerspreche.
3. Im Hinblick auf das bestreitende Vorbringen und den entsprechenden in der Beschwerde gestellten Antrag wurde am 4.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien und den Vertretern der belangten Behörde bzw. der Abgabenbehörde die Zeugen S. und T. erschienen sind.
In der Verhandlung gab der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien über Befragen durch den Verhandlungsleiter zunächst das Folgende an:
Das Vorbringen wonach mit dem gegenständlichen Gerät nicht in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen werden konnte, wird in der Beschwerde zu Punkt IV.2 näher ausgeführt. Konkret ist es so, dass das einzelne Spiel schon mehrere Sekunden dauert, sodass es einem Spieler möglich ist, in dieser Zeit den Walzenlauf zu stoppen. Ich würde sagen, dass ein Spiel, nämlich der Walzenlauf, jedenfalls 2 Sekunden dauert. In dieser Zeitspanne ist es möglich durch optische Erfassung der simulierten Walzenrotation das Spiel zu einem konkreten Zeitpunkt zu stoppen. Der Walzenlauf wird beim gegenständlichen Spiel mit der Automatik oder Starttaste ausgelöst und ebenso kann er wieder mit der Starttaste angehalten werden.
Zum Einwand der Unzuständigkeit führe ich aus, dass nach der nunmehr geltenden Rechtslage zwar auf einfachgesetzlicher Ebene eine Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden normiert wurde, dies jedoch verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Im gegebenen Zusammenhang prüft der Verfassungsgerichtshof derzeit zur Geschäftszahl G203/2014-2 einen Antrag des LVWG Burgenland nach § 140 B-VG über die Verfassungsmäßigkeit des Glücksspielgesetzes insbesondere der Beschlagnahmebestimmungen.
Zum Einwand der Unionsrechtswidrigkeit verweise ich auf die ausführlichen Ausführungen unter Punkt IV.5 der Beschwerde, sowie im gegebenen Zusammenhang darauf, dass nach Judikatur des LVWG Oberösterreich in mehreren Fällen die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielgesetzes festgestellt wurde. Auch der OGH hat in eben dieser Weise bspw. zur Zahl 4 Ob 145/14y (Entscheidung vom 21.10.2014) erkannt.
Dazu replizierte der Vertreter der Abgabenbehörde:
Die Aussage zu dem Walzenlauf entbehrt jeder Grundlage, da im Zuge der Kontrolle zweifelsfrei festgestellt wurde, dass der Walzenlauf eben nicht gezielt beeinflussbar ist. Dazu verweise ich auf das im Akt einliegende Formular GSP 26 zum Punkt Sonstige Feststellungen.
Der Vertreter der belangten Behörde schloss sich diesen Ausführungen an.
Die Zeugin S. machte folgende Aussage:
Ich arbeite seit 2 ½ Jahren als Kellnerin im K.. Meine Chefin ist Frau Mü.. Im Lokal gab es am 17.04.2014 eine Kontrolle, bei der ich anwesend gewesen bin. Im Zuge dieser Kontrolle wurde eine Niederschrift mit mir aufgenommen. Ich machte meine Aussage und habe die Niederschrift danach unterschrieben. Befragt, wieso sich auf dieser Niederschrift der Zusatz befindet „Ich wurde zur Unterschrift gezwungen“: Ich habe nach Aufnahme der Niederschrift meine Chefin angerufen und hat diese mich angewiesen, diesen Zusatz auf der Niederschrift zu verlangen. Ich weiß noch was ich bei dieser Befragung angegeben habe und ich habe auch wahrheitsgemäß geantwortet. Insbesondere ist es richtig, dass das Gerät bereits jedenfalls seit Herbst 2013 spielbereit im Lokal aufgestellt gewesen ist. Zu den näheren vertraglichen Vereinbarungen ist mir nichts bekannt. Ich war für das Gerät in der Weise zuständig, dass ich es eingeschaltet habe wenn ich Dienst hatte, es gab eine Geldlade die regelmäßig von Frau Mü. mit einem Betrag von EUR 800,00 befüllt wurde und habe ich daraus Gewinnauszahlungen vorgenommen.
Die im Gerät eingeworfenen Geldbeträge wurden täglich morgens von einem Herrn, von dem ich nur den Vornamen, nämlich Rudi, kenne, entnommen.
(Über Befragen durch den Rechtsvertreter) Ich habe die Belehrung der einschreitenden Organe so verstanden, dass ich eine Strafe erhalten würde, wenn ich die Niederschrift nicht unterfertige. Ich selbst veranstalte kein Glücksspiel, biete es auch nicht an und halte es auch nicht bereit.
Der Zeuge T. machte folgende Aussage:
Ich kann mich an die Kontrolle vom 17.04.2014 heute noch erinnern. Gegenständlich hat es sich an diesem Tag um meine erste Kontrolle nach dem GSPG gehandelt. Ich war in dieser Zeit noch in Einschulung. Ich befinde mich immer noch in der Einschulungsphase, d.h. ich muss noch einen Kurs absolvieren. Vergleichbare Kontrollen habe ich zwischenzeitig aber sicher schon in fünf weiteren Fällen vorgenommen. Bei der Kontrolle waren nach meiner Erinnerung folgende Personen für die Abgabenbehörde anwesend: Frau H. als Leiterin der Amtshandlung, sie hat glaube ich die Niederschrift mit der anwesenden Kellnerin aufgenommen und nach meiner Kenntnis keine Wahrnehmungen bzgl. des Probespiels getroffen; Frau Ki. hat anlässlich der Bespielung des Gerätes die im Akt einliegende Fotodokumentation (dem Zeugen vorgehalten) gemacht, am Gerät selbst hat Kollege G. ein Probespiel durchgeführt, ich habe dieses Spiel beobachtet und nach Anweisung des Kollegen während des Probespiels das Formular GSP 26 ausgefüllt. Die wörtlichen Ausführungen in der Rubrik „Sonstige Feststellungen“ dieses Formulars wurden mir von Kollegen G. diktiert.
Das Gerät wurde von uns in betriebsbereitem Zustand vorgefunden. Wir sind zum Gerät gegangen und der Kollege hat einen Geldschein in die Einzugsvorrichtung gesteckt. Der Kollege hat mir gezeigt wie man erheben kann welcher Mindesteinsatz verlangt wurde und wie hoch der dazu in Aussicht gestellte Gewinn war. Während dieser einzelnen Kontrollschritte hat die Kollegin laufend vom Display des Gerätes Fotos aufgenommen. Der Kollege hat danach einen Knopf gedrückt, wahrscheinlich die Starttaste, dadurch wurde der Walzenlauf in Gang gesetzt und kamen die Walzen zum Stillstand. Wenn ich gefragt werde, welche Zeitspanne bis zu diesem Stillstand der Walzen nach Auslösung der Taste verstrichen ist: 2 bis 3 Sekunden. Ich weiß das nicht. Ich habe darauf ehrlich gesagt nicht sonderlich geachtet. Die Walzen liefen aber so schnell, dass ich einzelne Symbole nur verschwommen wahrnehmen konnte. Der Kollege hat versucht den Walzenlauf in dieser Zeitspanne zu stoppen. Der Kollege hat dazu auf Knöpfe gedrückt und auch auf den Touchscreen, das hat aber nichts genützt. Der Walzenlauf war also nicht zu stoppen. Wir haben auch erhoben was der mögliche Höchsteinsatz am Gerät ist und der damit korrespondierende Gewinn. Wenn ich gefragt werde, ob es möglich war, mit dem Höchsteinsatz, glaublich EUR 15,00, ein einzelnes Spiel auszulösen, so war das möglich, d.h. in diesem Fall wurden sofort EUR 15,00 vom Gerät abgebucht. Soviel ich weiß wurde am Gerät nur eines der von der Software angebotenen Spiele gespielt.
Wenn mir der im Akt einliegende, nicht gefertigte Aktenvermerk, AS 9-11, zur Kenntnis gebracht wird, so ist dieser mir nicht bekannt, ich war dabei nicht eingebunden.
Wenn ich gefragt werde, ob das Gerät mit dem sogenannten W. spielbar war, so muss ich auf die Fotodokumentation verweisen. Ich glaube nicht.
(Über Befragen durch den Rechtsvertreter:) Vor dieser Kontrolle bin ich am betreffenden Gerät noch nicht eingeschult worden. Gefragt, ob die einzelnen Walzen synchron stoppten, oder in Serie, so kann ich mich daran nicht erinnern. Ich kann auch nicht sagen wie viele Walzen beim Spiel B. vorhanden waren. Das weiß ich nicht mehr. Ich kann auch nicht sagen, welche Tasten vom Kollegen G., beim Versuch den Walzenlauf zu stoppen, konkret betätigt wurden. Wenn ich gefragt werde, ob ich beobachtet habe, ob auf dem Gerät Serienspiele gespielt wurden. Der Begriff Serienspiel sagt mir nichts.
In der Verhandlung wurden keine weiteren Beweisanträge gestellt, insbesondere wurde auf die Einvernahme weiterer Zeugen verzichtet.
In seinen Schlussausführungen beantragte der Vertreter der belangten Behörde, die Beschlagnahme weiterhin aufrecht zu halten und daher die Abweisung der Beschwerde. In der Sache selbst sei die LPD Wien der Meinung, dass es sich um illegales Glücksspiel insofern handle, als die Walzen nicht gezielt gestoppt werden konnten und das Spielergebnis jedenfalls vorwiegend vom Zufall abhängig gewesen sei.
Diesen Ausführungen schloss sich der Vertreter der Abgabenbehörde an, da die verbotene Ausspielung aufgrund der Aktenlage als bewiesen anzusehen sei.
Der Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Parteien verwies wiederum auf sein bisheriges Vorbringen.
4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens steht folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest und wird als erwiesen angenommen:
Organe des Bundesministeriums für Finanzen (Finanzpolizei, Team ...) als Organe der öffentlichen Aufsicht gemäß § 50 Abs. 2 GSpG am 17.04.2014 anlässlich einer Kontrolle im Lokal in Wien, M.-gasse im dort situierten Lokal " K.", das von der F. betrieben wird, das oben im Spruch des Beschlagnahmebescheides näher bezeichnete Spielgerät in betriebsbereitem, voll funktionsfähigem Zustand frei zugänglich vorgefunden.
Das Spielgerät war in dem Lokal jedenfalls seit dem Herbst 2013 betriebsbereit aufgestellt und war seit dem 30.06.2013 aufrecht zur Vergnügungssteuer angemeldet. Eigentümer und Aufsteller des Gerätes ist die U. mit Firmensitz in der Slowakei.
Bei gegenständlichem Glücksspielgerät handelt es sich um einen Glücksspielautomaten mit einer Geldeinzugs- bzw. Geldeinwurfvorrichtung, bei dem die Spielentscheidung in diesem Gerät selbst stattfindet.
Auf gegenständlichem Spielgerät konnten verschiedene Spiele, darunter das Walzenspiel "B.", abgerufen werden. Dieses Spiel konnte durch Betätigung mechanischer Tasten bzw. virtueller Bildschirmtasten zur Durchführung aufgerufen werden. Nach Eingabe von Geld, Auswahl des Einsatzbetrages mittels einer „Setzen-Taste“ und Auslösung des Spiels durch eine Start-Taste oder Autostarttaste wurde das Spiel auf dem Bildschirm durch die virtuelle Darstellung laufender Walzen gestartet. Nach dem Start des Walzenspiels war es nicht mehr möglich, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Der Spieler hatte lediglich die Möglichkeit, nach Eingabe des Geldbetrages und Auswahl des Spieles zur Durchführung, den Einsatz zu wählen und sodann die Start-Taste so lange zu betätigen, bis das Spiel ausgelöst wurde und das Spielende abzuwarten. Eine Einflussnahme auf den Spielablauf selbst, etwa durch Betätigung bestimmter Tasten, war dem Spieler daher nicht möglich und hing Gewinn oder Verlust des Spieleinsatzes vom Zufall ab. Diese Tatsachen wurden vor Ort durch die einschreitenden Beamten im Zuge einer probeweisen Bespielung des Gerätes ermittelt und festgehalten, wobei auch eine Fotodokumentation der einzelnen Spielschritte erstellt wurde.
Der Mindesteinsatz des Spiels "B." betrug 0,30 EUR, der dabei in Aussicht gestellte mögliche Höchstgewinn hat € 150,-- betragen. Der mögliche Höchsteinsatz wurde mit € 15 angezeigt, bei einem dazu in Aussicht gestellten Höchstgewinn von € 7.500,--.
Das Glücksspiel wurde in Form einer Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG durchgeführt. Eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG lag nicht vor, dieses Glücksspiel ist nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen. Das Gerät wurde zumindest seit dem Herbst 2013 bis zu der behördlichen Kontrolle vom 17.4.2014 im gegenständlichen Lokal betrieben.
Das Glückspielgerät wurde gemäß § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz mitsamt eines Steckschlüssels sowie eines Routers vorläufig beschlagnahmt.
5. Diese Feststellungen gründen sich auf nachstehende Beweiswürdigung:
Die Feststellung, dass bei dem beobachteten Walzenspiel Gewinn und Verlust vom Zufall abhing und eine Einflussnahme auf den Spielverlauf nicht möglich war, gründet sich grundsätzlich auf die im Akt einliegende Anzeige der Finanzpolizei vom 17.4.2014, in welcher die Durchführung der gegenständlichen Kontrolle sowie das durchgeführte Probespiel in seinen einzelnen Spielschritten dargestellt und der Spielablauf insbesondere in seinen einzelnen Schritten auch fotografisch dokumentiert wurde. Sodann lässt sich der schont aus dem Akt erschließbare Sachverhalt schlüssig mit den Ausführungen des einvernommenen Zeugen T. in Einklang bringen, welcher glaubwürdig angab, dass der Walzenlauf des Spieles in der Zeitspanne zwischen Auslösung des Spieles bis zum simulierten Stillstand der Walzen visuell nicht mehr gezielt erfasst werden konnte und ein Anhalten des Spiels nach Betätigung der den Start auslösenden Taste nicht mehr möglich war. Dass der Zeuge dabei nicht in der Lage war, eine exakte Dauer dieser Zeitspanne anzugeben, schadet im gegebenen Zusammenhang nicht.
Die Feststellung zu den Mindest- und Höchsteinsätzen am Gerät und den dazu in Aussicht gestellten Gewinnen gründet ebenfalls auf den Angaben in der Testspieldokumentation und teils des Zeugen T..
Soweit daher vom Vertreter der Beschwerdeführer die Möglichkeit eines gezielten Stoppens des Walzenlaufes in den Raum gestellt wurde, stehen dieser Behauptung die anlässlich des Testspiels dokumentierten Wahrnehmungen der Organe der Abgabenbehörde, darunter auch jene des in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht gehörten Zeugen T. eindeutig entgegen. Da sowohl die Angaben in der behördlichen Dokumentation als auch die Aussage des Zeugen T. schlüssig und plausibel wirkte und der Zeuge in der Verhandlung einen überaus glaubwürdigen Eindruck hinterließ, sah sich das erkennende Gericht nicht gehalten, der entgegen stehenden, lediglich pauschal ausgeführten Behauptung der Rechtsmittelwerber Glauben zu schenken.
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, BGBl. Nr. 60/1989 idgF BGBl. I Nr. 13/2014 lauten wie folgt:
§ 1. (1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.
§ 2. (1) Ausspielungen sind Glücksspiele,
(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.
(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.
(4) Verbotene Ausspielungen sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.
Glücksspielmonopol
§ 3. Das Recht zur Durchführung von Glücksspielen ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt wird, dem Bund vorbehalten (Glücksspielmonopol).
§ 4. (1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie
(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.
...
§ 5. (1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)
Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist. ...
§ 50. (1) Für Strafverfahren und Betriebsschließungen nach diesem Bundesgesetz sind die Bezirksverwaltungsbehörden, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion zuständig. Gegen diese Entscheidungen kann Beschwerde an ein Verwaltungsgericht des Landes erhoben werden.
(2) Diese Behörden können sich der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen in Zusammenhang mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Amtssachverständigen des § 1 Abs. 3 hinzuziehen. Zu den Organen der öffentlichen Aufsicht zählen jedenfalls die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der Abgabenbehörden.
(3) Zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Organe der öffentlichen Aufsicht auch aus eigenem Antrieb berechtigt. Die Organe der Abgabenbehörden können zur Sicherung der Ausübung ihrer Überwachungsbefugnisse die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen.
(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter und Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele unter Bereitstellung von Geld oder Spieleinsätzen zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen, in die Aufzeichnungen der Glücksspieleinrichtungen und in die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren sowie dafür zu sorgen, dass eine anwesende Person diesen Verpflichtungen gegenüber Kontrollorganen nachkommt.
(5) Die Abgabenbehörde hat in Verwaltungsverfahren nach §§ 52, 53 und 54 dann, wenn zu der Verwaltungsübertretung eine von ihr stammende Anzeige vorliegt, Parteistellung und kann Beschwerde gegen Bescheide sowie Einspruch gegen Strafverfügungen erheben.
(6) Eine von der Bezirksverwaltungsbehörde oder von der Landespolizeidirektion beabsichtigte Aufhebung einer Beschlagnahme oder die Einstellung eines Strafverfahrens ist im Falle des Vorliegens einer Anzeige einer Abgabenbehörde dieser zuvor unverzüglich zur Stellungnahme zu übermitteln.
(7) Der Bundesminister für Finanzen ist berechtigt, gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte der Länder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben Ausfertigungen glücksspielrechtlicher Entscheidungen unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen zu übermitteln.
(8) Wird das Ermittlungsverfahren, dem eine Anzeige einer Abgabenbehörde zugrunde liegt, von der Staatsanwaltschaft eingestellt, so ist die anzeigende Abgabenbehörde davon unter Darlegung der Gründe unmittelbar zu verständigen. Zur Erfüllung der glücksspielrechtlichen Überwachungsaufgaben haben die Strafgerichte den Bundesminister für Finanzen über den Ausgang von Strafverfahren nach § 168 StGB zu verständigen und ihm unmittelbar nach Rechtskraft eine Urteilsausfertigung zu übermitteln.
...
§ 51. (1) Die Veranstalter von dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspielen, ihre Organmitglieder, Beschäftigte, Vertragspartner sowie sonst für die Veranstalter tätige Personen, haben über die Spieler und deren Teilnahme am Spiel (Gewinn oder Verlust) Verschwiegenheit zu bewahren (Spielgeheimnis). Werden Organen von Behörden bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Spielgeheimnis unterliegen, so haben sie das Spielgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren.
(2) Die Verpflichtung zur Wahrung des Spielgeheimnisses besteht nicht
§ 52. (1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,
(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.
(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.
(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.
(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.
...
§ 53. (1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn
(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.
(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.
(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.
§ 54. (1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.
(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Beschwerde angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.
(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.
(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.
7. Einleitend ist festzuhalten, dass im gegenständlichen Verfahren nicht der Nachweis zu erbringen war, ob ein strafbares Verhalten nach dem Glücksspielgesetz tatsächlich vorliegt oder nicht, und auch nicht zu überprüfen war, ob letztlich eine Einziehung tatsächlich ausgesprochen werden kann. Für die Beschlagnahme der gegenständlichen Spielgeräte genügt – wenn, wie im gegenständlichen Fall der Verfall oder die Einziehung vorgesehen ist - der Verdacht, dass mit einem Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenstand fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Glücksspielgesetz verstoßen wird.
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen bestehen und besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. dazu VwGH 8.9.1988, 88/16/0093). „Verdacht“ ist also mehr als eine bloße Vermutung; es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Umstände geschlossen werden kann (vgl. dazu auch sinngemäß VwGH 6.12.1990, 90/16/0179).
Weiters sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Beschlagnahme nach § 53 Abs. 1 GSpG an sich lediglich den Verdacht des Verstoßes mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, gegen Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG voraussetzt (vgl. VwGH, 26. Jänner 2009, Zl. 2005/17/0223). Eine abschließende, einer juristischen "Feinprüfung" standhaltende Qualifikation eines Spieles als Glücks- oder Geschicklichkeitsspiel ist im Beschlagnahmebescheid hingegen noch nicht erforderlich (VwGH, 23. Februar 2012, Zl. 2012/17/0033).
Wie der Verwaltungsgerichtshof jedoch bereits ausgesprochen hat, hat die Rechtsmittelbehörde im Falle der Erhebung eines Rechtsmittels gegen einen Beschlagnahmebescheid nicht nur zu prüfen, ob der Verdacht im Sinne des § 53 Abs. 1 Z 1 lit. a GSpG im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides bestanden hat, sondern darüber hinaus auch, ob der Verdacht im Zeitpunkt der Erlassung der Rechtsmittelentscheidung noch besteht. Sie hat dabei insbesondere allfällige in der Zwischenzeit gewonnene Erkenntnisse zu berücksichtigen bzw. auf Einwände der Parteien einzugehen. Daran ändern auch allfällige Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme nichts (VwGH, 15. Jänner 2014, Zl. 2012/17/0586).
Aus folgenden Gründen lag im Hinblick auf das verfahrensgegenständliche Gerät der begründete Verdacht auf einen fortgesetzten Verstoß gegen das Glücksspielgesetz zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme, zum Zeitpunkt der Erlassung des verwaltungsbehördlichen Bescheides und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung vor:
Auf dem beschlagnahmten Glücksspielgerät konnte ein Glücksspiel iSd. § 1 Abs. 1 GSpG durchgeführt werden. Das im Zuge der Kontrolle durchgeführte Probespiel hat gezeigt, dass die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt. Bei diesem Glücksspiel handelt es sich auch um eine Ausspielung iSd § 2 Abs. 1 GSpG, da es von einem Unternehmen angeboten und unternehmerisch zugängig gemacht wurde, der Spieler am Glücksspiel nur durch Erbringung eines Einsatzes teilnehmen konnte und dem Spieler ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde.
Der Verdacht, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen durchgeführt wurden, liegt jedenfalls vor und konnte im durchgeführten Ermittlungsverfahren bestätigt werden. Auf Grund des zur Vergnügungssteuer aufrecht angemeldeten - im Eigentum der U. stehenden und auch auf ihre Rechnung und Gefahr betriebenen und seit zumindest Herbst 2013 bis zum Beschlagnahmezeitpunkt von der F. betriebsbereit aufgestellten - Gerätes liegt auch der hinreichend begründete Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durch verbotene Ausspielungen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.
Unbestritten blieb, dass für das gegenständliche Gerät eine Konzession oder Bewilligung nach den glücksspielrechtlichen Vorschriften nicht vorlag.
Das Land Wien hat eine an § 5 GSpG anknüpfende Regelung nicht getroffen. Das bedeutet, dass eine Tätigkeit, die potenziell vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sein könnte, nach wie vor dem Monopol unterliegt, es greifen die allgemeinen Regelungen des GSpG. Ausspielungen mit einem Glücksspielautomaten, hinsichtlich dessen weder eine Konzession oder Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz bzw. eine Konzession nach den Wiener Rechtsvorschriften vorliegt, bilden einen Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes.
Zusammengefasst stand fest, dass sowohl zum Zeitpunkt der vorläufigen Beschlagnahme, der Erlassung des Bescheides und auch des gegenständlichen Erkenntnisses der begründete Verdacht vorlag, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät durch Veranstaltung bzw. unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde und daher dieses Glücksspielgerät dem Verfall bzw. der Einziehung unterliegt.
Zum Vorbringen der Unionswidrigkeit des Glücksspielgesetzes ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in seinen bisherigen Entscheidungen zum Österreichischen GSpG, so auch in der grundlegenden Entscheidung Dickinger und Ömer Restriktionen rechtlicher Natur im Glücksspielbereich, wenn auch unter Einschränkungen, aber nicht schlechthin ausschließt. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrmals mit dem Vorwurf der Unionswidrigkeit des GSpG auseinandergesetzt und hat bis dato eine Unionswidrigkeit des GSpG bei ähnlich gelagerten Sachverhalten nicht zu erblicken vermocht (zuletzt z.B. Entscheidung vom 27.04.2012, 2011/17/0074, in der auch auf die Entscheidung des EuGH Dickinger und Ömer Bezug genommen wurde). Ebenso hat sich der Verfassungsgerichtshof (vgl. zuletzt etwa VfGH 18.9.2014, E 648/2014-7) bislang nicht veranlasst gesehen, eine allfällige, aus einer möglichen Unionsrechtswidrigkeit durchschlagende Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen des Glückspielgesetzes (vgl. etwa die Erwägungen des Obersten Gerichtshofs unter diesem Aspekt im Beschluss vom 21.10.2014, 4Ob145/14y) etwa im Hinblick auf eine unter diesem Aspekt zu erschließende unzulässige Inländerdiskriminierung zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu machen. Völlig verfehlt sind im gegebenen Zusammenhang auch die Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer, der Oberste Gerichtshof wäre in seinen rechtlichen Erwägungen in dem genannten Beschluss von einer Unionsrechtswidrigkeit des Glückspielgesetzes ausgegangen. Im Ergebnis bleibt daher nach derzeitigem Stand der von den Höchstgerichten angestellten rechtlichen Erwägungen festzuhalten, dass diese von einer Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes per se nicht ausgehen.
Zuletzt noch übrigens hat sich der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 30. April 2014 zur Zahl C-390/12 auf Grund eines Vorabentscheidungsersuchens des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich mit den hier relevanten Regelungen des Glücksspielgesetzes auseinandergesetzt und dazu ausgesprochen, dass die durch das Glückspielgesetz statuierte Durchführung von Ausspielungen mittels Automaten nur unter der strafsanktionierten wie unmittelbar sacheingriffsbedrohten Voraussetzung nur begrenzt erteilter Konzessionen dann Art. 56 EUV entgegen steht, wenn diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen. Die Beurteilung, welche Ziele eine staatliche Regelung jedoch verfolgt, ist Sache des die gegenständlichen Normen anwendenden Gerichtes. Konkret führte der Europäische Gerichtshof nach Hinweis auf das ausreichende Ermessen der staatlichen Stellen im besonderen Bereich der Veranstaltung von Glücksspielen, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (RZ 45), Nachstehendes aus:
„(47) Für die Feststellung, welche Ziele mit der nationalen Regelung tatsächlich verfolgt werden, ist jedoch im Rahmen einer Rechtssache, mit der der Gerichtshof nach Art. 267 AEUV befasst worden ist, das vorlegende Gericht zuständig (vgl. in diesem Sinne Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 51).
(48) Außerdem hat das vorlegende Gericht unter Berücksichtigung der Hinweise des Gerichtshofs zu prüfen, ob die durch den betreffenden Mitgliedstaat auferlegten Beschränkungen den sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebenden Anforderungen an ihre Verhältnismäßigkeit genügen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50).
(49) Insbesondere muss es sich – vor allem im Licht der konkreten Anwendungsmodalitäten der betreffenden restriktiven Regelung – vergewissern, dass sie tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, die Tätigkeiten in diesem Bereich zu begrenzen und die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 50 und 56).
(50) Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt, dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt (vgl. Urteil Dickinger und Ömer, EU:C:2011:582, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
(51) Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (vgl. in diesem Sinne Urteil Stoß u. a., EU:C:2010:504, Rn. 72).
(52) Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist und durchgeführt wird.“
Somit sprach der Europäische Gerichtshof im Hinblick auf die in Rede stehenden Konzessionsregelungen aus, dass diese dann mit Art. 56 EUV vereinbar sind, wenn sie den oben formulierten Zwecken dienen, wobei es Sache des erkennenden Gerichtes ist, eine „Gesamtwürdigung der Umstände“ zur Beurteilung dessen vorzunehmen, mithin zu ermitteln, welchen Zweck die in Rede stehenden Normen verfolgen.
Dass die in Rede stehenden Normen jedoch eindeutig das Ziel insbesondere des Spielerschutzes und auch der Kriminalitätsbekämpfung verfolgen, steht für das erkennende Gericht außer Zweifel. Dies erhellt etwa schon aus den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr. 73/2010, welche das Automatenglücksspiel als Landesausspielung neu regelte und in dessen Allgemeinen Teil Nachstehendes festgehalten wird:
„Zielsetzungen:
Glücksspiel ist ein Thema von europaweitem Interesse, da es die gesellschaftsrechtliche Verantwortung betrifft und von hoher ordnungspolitischer Relevanz ist. Der Spielerschutz steht dabei an erster Stelle. Auch die Europäische Kommission legt in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention (Vertragsverletzungsverfahren in einigen Staaten) und auf Kriminalitätsabwehr. Mit der umfassenden Änderung des Glücksspielrechts in Österreich soll insbesondere folgenden Zielen Rechnung
getragen werden:
Jugendschutz:
Dem Gesetzgeber ist es ein besonderes Anliegen, den Schutz für die Jugend umfassend sicher zu stellen. Jugendschutz soll daher flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre und Landesbewilligungsinhaber an die erste Stelle gereiht und umgesetzt werden (Zugangskontrolle).
Spielerschutz sowie soziale Sicherheit der Familien und Kinder:
Spielsucht darf nicht die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gefährden. Spielsucht zerstört auch Familien, indem unkontrolliert viel Zeit mit Glücksspielen zugebracht und mitunter viel Geld verloren wird. Je höher nämlich der Verlust, desto höher ist der Anreiz, noch mehr einzusetzen, um den Verlust wettzumachen. Durch die Festlegung eines Höchstgewinns und einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, durch den Einsatz von Warnsystemen und die Vorgabe echter Einsatzlimits soll der Spielsucht Einhalt geboten werden können. Die Verbesserung des Konsumentenschutzes ist damit ein wesentliches Reformanliegen.
Gebote statt Verbote:
Bloße Verbote hindern nicht die konzessionslose Aufstellung von Automaten, vor allem dann nicht, wenn die Strafverfolgung an bürokratische Hürden stößt, Auslegungsdifferenzen im Automatenbereich die Vollziehung behindern und lange Verfahrensdauern eine rasche Durchsetzung von Verboten verhindern.
Durch eine effektive Kontrolle von Geboten wird das Spielsuchtverhalten in geordnete Bahnen gelenkt. Daher sollen in Hinkunft im Automatenbereich klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen werden, die auch leichter kontrollierbar sind und eine Stärkung des
Spielerschutzes bringen. Die Vorgabe von einheitlichen bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen und einer höchstzulässigen regionalen Gerätedichte erleichtert eine bundeseinheitliche Steuerung und gleichmäßige Vollziehung. Zudem soll die Kontrolle ausgebaut und zwischen den handelnden Behörden
abgestimmt werden. Die gezielte Steuerung trägt dem ordnungspolitischen Gedanken Rechnung.
Effiziente Kontrolle:
Die Vorgabe einheitlicher bundesgesetzlicher Rahmenbedingungen für Maßnahmen zur Sicherung der Aufsicht führt zu gleichmäßigen regionalen Standards und stärkt den direkten und indirekten Spielerschutz. Durch eine Vernetzung von Glücksspielautomaten und Video Lotterie Terminals mit dem
Rechenzentrum des Bundes, der Bundesrechenzentrum GmbH, soll auch der Abgabensicherung Rechnung getragen werden [..].“
Es ist aus grundsätzlichen Erwägungen heraus festzuhalten, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessionssystems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten im weitesten Sinne und fraglos auch ein gänzliches Verbot bestimmter Formen des Glückspieles jedenfalls dem Zweck dienen kann, einerseits die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen zu beschränken, Konsumenten und deren Familien durch entsprechende Regelungen zu schützen und die weitere Durchführung dieser Ausspielungen aus ebendiesen Gründen einer entsprechenden Kontrolle zu unterwerfen. Auch ist es evident, dass gerade auch das Glücksspiel mit Spielautomaten ein entsprechendes Suchtpotential aufweist und zu entsprechender Begleitkriminalität – verwiesen sei etwa auf Straftaten zur Beschaffung von Spielkapital – führen kann. Dass es sich bei der Normierung eines derartigen Systems oder einer Regelung, wie sie der Wiener Landesgesetzgeber für das - hier in Rede stehende - sogenannte "kleine Glückspiel" getroffen hat, um eine geeignete Maßnahme handeln kann, um diesen Erscheinungen entgegen zu wirken, ist ebenso evident und wird auch durch den Europäischen Gerichtshof im hier relevanten Urteil C-390/12 in RZ 41 ausdrücklich festgehalten.
Dass das Glücksspielgesetz durch seine hier relevanten Bestimmungen aus ebendiesen Erwägungen heraus durch den Gesetzgeber entsprechend gestaltet wurde, ist aus den oben zitierten Gesetzesmaterialen eindeutig ersichtlich. Auch steht es für das Gericht außer Zweifel, dass auch die zuletzt erfolgte Änderung des § 52 des Glücksspielgesetzes aus ebendiesen Motiven erfolgte, wurde doch durch die Konzentration der Zuständigkeit zur Führung von Strafverfahren nach diesem Gesetz bei den Verwaltungsbehörden das bislang bestehende äußerst komplexe System deutlich vereinfacht, was wiederum der Effizienzsteigerung und somit Durchsetzung der durch den Gesetzgeber definierten Ziele dienlich ist.
Die behauptete Verfassungswidrigkeit dieser Regelung im Hinblick auf die Neufassung der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde vermag das erkennende Gericht nicht zu sehen.
In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass das erkennende Mitglied des Verwaltungsgerichtes Wien die dieser Rechtsansicht entgegenstehende Judikatur des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich (vgl. dazu etwa LVwG-410353/2/Gf/Rt) nicht mitzutragen vermag. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht Oberösterreich seine Entscheidung insbesondere darauf stützte, die staatlichen Behörden hätten bislang keinen objektiv verwertbaren Nachweis dafür erbracht bzw. in einer in einem rechtsstaatlichen Verfahren verwertbaren Form belegt, dass die Kriminalität und/oder Spielsucht im präjudiziellen Zeitraum tatsächlich ein erheblichen Problem darstellten und nur durch ein Monopolsystem mit kontrollierter Expansion von zugelassenen Spieltätigkeiten hätte abgeholfen werden können. Auch sei nicht bewiesen worden, dass tatsächlich die Kriminalitätsbekämpfung sowie der Spielerschutz und nicht etwa bloß die Maximierung der Staatseinnahmen das wahre Ziel der Monopolreglung bilden würden. Unter Hinweis auf die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofes in RZ 50 des angesprochenen Urteils heißt es im oben zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich weiter:
„Ganz abgesehen davon, dass die Geltung eines Amtswegigkeitsprinzips [..] in einem (nunmehr) gerichtlichen Strafverfahren schon generell gravierende verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf (Art. 90 Abs. 23 B-VG sowie auf ) Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 EGRC hervorruft, ist damit aber für den spezifischen Bereich der Regelung des Glücksspielmonopols nunmehr letztinstanzlich und unmissverständlich klargestellt, dass dieses jedenfalls insoweit nicht zum Tragen kommt“
Hierzu ist einleitend festzuhalten, dass es als nicht nachvollziehbar erscheint, inwieweit die Normierung eines Amtswegigkeitsprinzips – soweit dies die Führung des Beweisverfahrens betrifft - verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, zumal etwa der gerichtliche Strafprozess einem ähnlichen Prinzip folgt. Auch sind die Feststellungen des Europäischen Gerichtshofes in RZ 50 des Urteils C-390/12 nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien nicht so zu verstehen, dass damit allfällige verfahrensrechtliche Regelungen des Mitgliedsstaates außer Kraft gesetzt würden, sondern stellt der Gerichtshof lediglich fest, dass es dem Mitgliedstaat obliegt, dem Gericht alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die in Frage stehende Maßnahme tatsächlich den sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt. Ausdrücklich spricht der Gerichtshof weiter in RZ 52 aus, dass das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen muss, unter denen eine restriktive Regelung, wie sie in den Ausgangsverfahren in Rede steht, erlassen worden ist. Somit steht jedoch fest, dass es dem nationalen Gericht durchaus obliegt, eine Gesamtwürdigung der Umstände vorzunehmen und amtswegig unter Heranziehung der anzuwendenden verfahrensrechtlichen Normen den Normzweck der gegenständlichen Regelungen zu beurteilen und es nicht allein darauf ankommen kann, ob der Mitgliedstaat den „Nachweis“ für die Verhältnismäßigkeit einer Norm gegenüber einem nationalen Gericht erbringt oder nicht. Nur am Rande sei in diesem Zusammenhang erwähnt, dass der Europäische Gerichtshof in RZ 51 ausdrücklich aussprach, dass der gegenständliche Nachweis – im Gegensatz zur Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Oberösterreich - nicht durch Sachverständigengutachten erbracht werden muss. Auch ist festzuhalten, dass der Gerichtshof in RZ 54 des gegenständlichen Urteils festhielt, dass das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine solche Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen kann. Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein muss, geht aus dem gegenständlichen Urteil ebenso nicht hervor und würde es demnach genügen, dass Spielerschutz und die Hintanhaltung der Kriminalität ein ausschlaggebendes Ziel des geltenden Glückspielrechtes ist.
Da somit die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des gegenständlichen Glücksspielgeräts samt dazugehöriger Peripherie vorliegen, und Unionsrecht vorliegender Entscheidung nicht entgegen steht, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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