VGW-101/073/32625/2014•LVwG W VGW-101/073/32625/2014
VGW-101/073/32625/2014Tribunal Administrativo Regional16 de fev. de 2015
Akteneinsicht; Errichtung einer Privatbegräbnisstätte (Gruft); keine Parteistellung für Nachbarn der Begräbnisstätte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Linkenhöller über die Beschwerde der Frau C. N. gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht, vom 11.9.2014, Zl.: MA 40 - GR-1.103.336/2014, mit welchem der Antrag auf Akteneinsicht gem. §§ 8 und 17 AVG 1991 idgF zurückgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 15.5.2014 einen Antrag auf Akteneinsicht betreffend das Verfahren „Anzeige gemäß § 25 Abs. 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG) betreffend die beabsichtigte Errichtung einer Privatbegräbnisstätte (Gruft) auf der Liegenschaft EZ ... KG ... (Wien S.-straße) Familie K.“.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin als Nachbarin obgenannter Liegenschaft ein rechtliches Interesse am Unterbleiben der Realisierung des Gruft-Projektes habe, weshalb ihr in dem Verfahren nach § 25 WLBG Parteistellung zukomme. Als Partei des Verfahrens beantrage sie die Gewährung von Akteneinsicht. In dem Bezug habenden Bauverfahren vor der MA 37 habe sie rechtzeitig Einwendungen erhoben.
Mit Schreiben vom 16.5.2014 teilt die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass nach den Bestimmungen des WLBG den Anrainern im Bewilligungsverfahren keine Parteistellung zukomme, weshalb auch keine Akteneinsicht möglich und der Antrag daher abzuweisen sei. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen eingeräumt und auf das Wiener Auskunftspflichtgesetz verwiesen.
In ihrer Stellungnahme vom 28.7.2014 gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, Anrainern müsse in Bewilligungsverfahren von Privatbegräbnisstätten ein rechtliches Interesse zugebilligt werden, da insbesondere die in § 25 Abs. 5 WLBG angeführten „gesundheitlichen“ und „sicherheitstechnischen“ Bedenken wesentliche rechtliche Interessen der Anrainer betreffen. Der Antrag auf Akteneinsicht bleibe folglich Parteistellung aufrecht.
Mit Bescheid vom 11.9.2014 wies die belangte Behörde den Antrag gemäß §§ 8 und 17 AVG mangels Parteistellung zurück.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde Nachstehendes vorgebracht:
„In der oben bezeichneten Verwaltungssache wird gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien / Magistratsabteilung 40 - Soziales, Sozial- und Gesundheitsrecht vom 11.09.2014, GZ: MA 40-GR-l.103.336/2014, zugestellt am 17.09.2014, innerhalb offener Frist
Beschwerde
erhoben; der Bescheid wird seinem gesamten Umfang nach angefochten.
„Die von der MA 40 vertretene Ansicht, dass nach den Bestimmungen des WLGB den Anrainern im Bewilligungsverfahren von Privatbegräbnisstätten keine Parteienstellung zukäme, ist unrichtig.
Im Gegensatz zu anderen Wiener Landesgesetzen enthält das WLGB keine Definition des Parteibegriffs (eine etwa dem § 134 der Wiener Bauordnung („Parteien“) entsprechende Bestimmung fehlt im WLGB).
Damit aber ist gemäß Art 11 Abs. 2 B-VG das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht anzuwenden.
Der demnach heranzuziehende § 8 AVG versteht unter dem Begriff „Parteien“ jene Personen, die am Verfahren
vermöge eines Rechtsspruchs oder
vermöge eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Dass aber den Anrainern im Bewilligungsverfahren von Privatbegräbnisstätten ein rechtliches Interesse zugebilligt werden muss, ist evident:
Gemäß § 25 Abs. 5 WLBG hat der Magistrat bei der Entscheidung über die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte zu prüfen, ob „gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken “ bestehen und ob „die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstößt“.
Insbesondere die „gesundheitlichen“ und die „sicherheitstechnischen“ Bedenken betreffen wesentliche rechtliche Interessen der Anrainer. “
Mit dem hier angefochtenen Bescheid wies die MA 40 den Antrag ab; sie verneinte das Vorliegen der Parteistellung und meinte dazu:
„Die in § 25 Abs. 5 WLBG angeführten gesundheitlichen, technischen und sicherheitstechnischen Bedenken beziehen sich ihrer Systematik nach auf eine einwandfreie Ausgestaltung der Privatbegräbnisstätte in Hinblick auf gesundheitliche, technische und sicherheitstechnische Unbedenklichkeit zu überprüfen, lassen sich daraus keine nachbar- oder Anrainerrechte ableiten
Dem kann nicht gefolgt werden.
Der von der erstinstanzlichen Behörde erwähnte § 25 Abs. 5 WLBG lautet:
„Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z1 [beabsichtigte Errichtung einer Privatbegräbnisstätte] binnen eines Monats ... ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.
Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ... KG ... mit der Postadresse Wien, S.-straße.
An die bezeichnete Liegenschaft der Beschwerdeführerin grenzt unmittelbar die Liegenschaft EZ ... KG ... mit der Postadresse Wien, S.-straße ... (im Folgenden: „Nachbarliegenschaft“).
Hinsichtlich der Nachbarliegenschaft wurde von Frau E. K.
eine Anzeige gemäß § 25 Abs. 1 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz (WLBG) betreffend die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte (Gruft mit Gebetsraum und Platz für neun Särge) erstattet und
die baurechtliche Bewilligung der Errichtung eines entsprechenden Bauwerks beantragt.
In dem über den genannten Antrag eingeleiteten Bauverfahren GZ: MA 37/GGO-46137-1/2013 hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Einwendungen erhoben und dabei auch ausdrücklich auf die Gefahr von Immissionen (§134a Abs. 1 lit. e Wr. BauO) hingewiesen.
Beweis:
■beizuschaffender Bauakt, GZ: MA 37/GGO-KV-46137-1/2013 des Magistrats der Stadt Wien / MA 37
■PV der Beschwerdeführerin
Bei der mündlichen Bauverhandlung am 31.01.2014 war - trotz Ladung durch die Baubehörde - kein Mitarbeiter der für den Vollzug des Wiener Leichen- und Bestattungsgesetzes primär zuständigen MA 40 anwesend.
Auf eine diesbezügliche Eingabe der Beschwerdeführerin antwortete das Büro der Geschäftsgruppe Wohnen, Wohnbau und Stadterneuerung des Magistrats der Stadt Wien mit einem Schreiben vom 27.05.2014, in welchem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass
die MA 40 eine Stellungnahme der MA 15 eingeholt und
die MA 15 in dieser Stellungnahme Bedenken hinsichtlich einer allfälligen Geruchsbelästigung bei natürlicher Belüftung der Begräbnisstätte geäußert hatte.
Beweis:
■ in Kopie beigefügtes Schreiben vom 27.05.2014
Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin bei der MA 40 Akteneinsicht in den Akt MA 40-GR-87.357/2013; zur damit verbundenen Frage der Parteistellung erklärte sie:
Schon alleine der Umstand, dass die Behörde die Errichtung einer Privatbegräbnisstätte unter dem Blickwinkel zu prüfen hat, ob sie gegen den Anstand oder gegen die guten Sitten verstößt, zeigt, dass der Gesetzgeber nicht bloß die „einwandfreie Ausgestaltung der Privatbegräbnisstätte“ im Auge hatte, sondern sehr wohl auch die Interessen vom Nachbarn bzw. Anrainern.
Weiters ist der Aspekt der verfassungskonformen Auslegung der zitierten Bestimmung zu berücksichtigen:
In jenen Fällen, in denen von einer der Genehmigungspflicht unterliegenden Einrichtung die Gefahr einer Schädigung oder Belästigung von Nachbarn bzw. Anrainern ausgehen kann, sieht das Gesetz regelmäßig eine Parteistellung der Nachbarn bzw. Anrainer vor, etwa
bei der Genehmigung gewerblicher Betriebsanlagen (vgl. §§ 74 ff und 356 ff GewO) oder
bei der Erteilung von Baubewilligungen (vgl. §§ 134f Wr. BauO).
Wollte man § 25 Abs. 5 WLBG in dem Sinne verstehen, dass trotz der Gefahr einer gesundheitlich-hygienischen Beeinträchtigung oder Belästigung den Nachbarn (Anrainern) keine Parteistellung zukäme, dann würden die Nachbarn (Anrainer) im WLBG ohne sachliche Rechtfertigung schlechter gestellt als etwa die Nachbarn (Anrainer) in der Gewerbeordnung oder in der Wiener Bauordnung; unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes ist daher die genannte Bestimmung des WLBG so zu interpretieren, dass sie Nachbarn (Anrainern) Parteistellung zuerkennt.
Es ergeht somit der
Antrag,
eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde Folge zu geben und
den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Beschwerdeführerin als Partei des Verfahrens Akteneinsicht in den Akt MA 40-GR-87.357/2013 gewährt wird;
in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur erneuten Entscheidung in die erste Instanz zurückzuverweisen.“
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13.2.2015.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin verwies auf das schriftliche Vorbringen und gab ergänzend an, aus § 25 Abs. 5 WLBG lasse sich auch insofern eine Parteistellung von Nachbarn ableiten, als unter gesundheitlichen Bedenken auch die psychische Beeinträchtigungen subsumieren ließen. Verwiesen werde auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08.10.2014 zur Zahl: GS97/2013.
Die Beschwerdeführerin gab ergänzend an, die geplante Gruft sei von ihrem Schlafzimmerfenster aus frei ersichtlich. Jenes Grundstück, das Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens sei, sei von jenem Grundstück, auf dem die Gruft geplant sei, nur von einem Maschendrahtzaun auf einer Strecke von 10m getrennt.
Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, grundsätzlich werde in einem Verfahren nach § 25 WLBG um Bewilligung einer Privatbegräbnisstätte in Form von einer Gruft vorgegangen wie folgt:
Es werde geprüft, ob die Unterlagen vollständig seien und die erforderlichen Dienststellen eingeschaltet. Dabei handele es sich um die MA15 hinsichtlich allfälliger gesundheitlicher Bedenken wie z.B.: Geruch, MA36 (Technik) hinsichtlich Lüftung und Strom. Belange, die im weitersten Sinne mit Grundwasser und Kanal zu tun haben, werden mit Hilfe der einschlägigen Dienststellen (MA22, Wien Kanal) geprüft. Allfällige, von den hinzugezogen Sachverständigen, vorgeschlagene Auflagen würden von der Behörde vorgeschrieben werden. Zusammenfassend sei somit zu sagen, dass ein Bescheid nach § 25 WLBG Pläne, eine kurze Beschreibung des Projektes sowie die allfällige Vorschreibung von Auflagen umfasse.
Eine Parteistellung analog zu einem Bauverfahren gemäß § 134a BO Wien mit der Möglichkeit der Geltendmachung von Immissionen durch Anrainer sei nach dem WLBG nicht vorgesehen.
Die Beschwerdeführerin gab in ihren Schlussausführungen an, die gestellten Anträge aufrecht zu halten, der Vertreter der belangten Behörde verzichtete auf Schlussausführungen. Beide Verfahrensparteien verzichteten ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG Z 1 erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 25 Wiener Leichen- und Bestattungsgesetz – WLBG, lautet:
§ 25. (1) Der Rechtsträger einer Privatbegräbnisstätte hat dem Magistrat:
(2) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 1 ist anzuschließen:
(3) Der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 ist anzuschließen:
(4) Legt der Rechtsträger der Privatbegräbnisstätte die erforderlichen Unterlagen nicht vor, kann der Magistrat die angezeigte Maßnahme nach fruchtlosem Ablauf einer vom Magistrat gesetzten angemessenen Frist untersagen.
(5) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen zu untersagen, wenn gesundheitliche, technische oder sicherheitstechnische Bedenken bei Durchführung der Maßnahme bestehen oder wenn die Maßnahme gegen den öffentlichen Anstand oder gegen die guten Sitten verstoßt.
(6) Untersagt der Magistrat nicht binnen eines Monats ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen nach Abs. 1 Z 1 oder nicht binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige nach Abs. 1 Z 2 und der vollständigen Unterlagen die angezeigte Maßnahme oder erklärt der Magistrat schriftlich schon vor Ablauf der Frist, dass die angezeigte Maßnahme nicht untersagt wird, darf die Maßnahme vorgenommen werden.
(7) Der Magistrat hat die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 binnen eines Monats und die angezeigte Maßnahme nach Abs. 1 Z 2 binnen einer Woche ab Einlangen der Anzeige und der vollständigen Unterlagen unter Vorschreibung von Aufträgen im erforderlichen Ausmaß, die nach gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Anforderungen unbedingt notwendig sind, zu genehmigen.
(8) Bis zur Genehmigung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche in einer Leichenkammer einer Bestattungsanlage oder die Leichenasche in einer Bestattungsanlage unterzubringen. Im Fall der Verweigerung der Bestattung in einer Privatbegräbnisstätte ist die Leiche oder Leichenasche unverzüglich in einer Bestattungsanlage zu bestatten.“
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH die sich auf den klaren Wortlaut des § 17 AVG stützt, ist Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich § 8 AVG im Zusammenhang mit dem jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl. VwGH vom 30.1.2014, 2012/05/0011).
Das WLBG räumt in § 23 ausschließlich hinsichtlich der Errichtung von Krematorien eine Parteistellung von Nachbarn ein.
In den Erläuternden Bemerkungen zum gegenständlichen Gesetzesvorhaben,
§ 25, wird die Zulässigkeit von Privatbegräbnisstätten damit begründet, dass ein genereller und ausnahmsloser Friedhofszwang einen zu weitgehenden Eingriff in die Privatautonomie darstellen würde. Hinsichtlich einer Privatbegräbnisstätte für einen bestimmten Personenkreis wie Familie oder Ordensangehörige wird ausdrücklich festgehalten, dass diese nicht den Regelungen der §§ 23 und 24 unterliegen. Vielmehr wird zu § 20 ausgeführt, „die Unterscheidung zwischen Bestattungsanlagen und Privatbegräbnisstätten führt zu unterschiedlichen Anzeigepflichten für die Errichtung, den Betrieb, die Änderung oder Auflassung der Bestattungsanlage oder Privatbegräbnisstätte“. Es ist daher davon auszugehen, dass der Gesetzgeber in Verfahren nach § 25 WLBG Nachbarn von Privatbegräbnisstätten bewusst keine Parteistellung einräumen wollte.
Da die Gesetze keineswegs immer ausdrücklich sagen, ob jemand einen "Rechtsanspruch" oder ein "rechtliches Interesse " und damit Parteistellung hat, muss dies durch Auslegung festgestellt werden. Antoniolli-Koja (Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Auflage, 291) verweisen auf die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelte Formel: "Parteien sind alle Personen, deren rechtliche Stellung durch das Ergebnis eines von der Verwaltungsbehörde abzuführenden Verfahrens tangiert werden kann, deren Rechtsstellung also von diesem Verfahren abhängig ist". Abzustellen ist auf die Möglichkeit der Rechtsverletzung, auf die mögliche unmittelbare Beeinträchtigung der Rechtssphäre der Person (vgl. VwGH vom 21.3.2007, 2004/05/0240).
Von der Beschwerdeführerin konnte nicht die Möglichkeit einer unmittelbaren Beeinträchtigung ihrer Rechtssphäre durch die Errichtung der Privatbegräbnisstätte in Wien, S.-straße, nachgewiesen werden. Die Beschwerdeführerin schilderte zwar glaubhaft, durch die im Blickfeld ihrer Liegenschaft geplante Gruft im Falle deren Errichtung psychisch beeinträchtigt zu werden. In dieser Beeinträchtigung kann keine Berührung der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin erblickt werden.
Die in § 25 Abs. 5 WLBG angeführten gesundheitlichen, technischen oder sicherheitstechnischen Bedenken sowie die Berücksichtigung des öffentlichen Anstandes oder der guten Sitten begründen lediglich eine Rechtspflicht der Behörde, diese Belange im Zuge des Verfahrens zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist daraus kein subjektiv-öffentliches Recht abzuleiten.
Aus § 8 AVG in Verbindung mit § 25 WLBG kann daher keine Parteistellung von Nachbarn abgeleitet werden.
In Ermangelung einer Parteistellung im eingangs zitierten Verfahren nach § 25 WLBG besteht daher kein Recht auf Akteneinsicht.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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