VGW-031/017/2573/2015•LVwG W VGW-031/017/2573/2015
VGW-031/017/2573/2015Tribunal Administrativo Regional22 de mai. de 2015
Tauglichkeitszeugnis für Berufspiloten (First Class Medical)
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Föger-Leibrecht über die Beschwerde des Herrn J. P. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 18.02.2015, Zl. MBA 22 - S 10425/14, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem Luftfahrtgesetz, nach am 06.05.2015 durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
zu Recht e r k a n n t:
I.Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II.In der Straffrage wird der Beschwerde dahingehend stattgegeben, als die verhängte Geldstrafe auf EUR 80,-- bei Uneinbringlichkeit 6 Stunden herabgesetzt wird.
III.Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens bei der belangten Behörde gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit EUR 10,-- festgesetzt.
IV.Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
V.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das gegenständliche Straferkenntnis enthält nachstehenden Spruch:
„Sie haben am 04.07.2013 als Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis für Berufspiloten (First Class Medical) gegenüber dem flugmedizinischen Sachverständigen Dr. M. falsche Angaben betreffend Ihr Geburtsdatum, Ihren Arbeitgeber, sowie Ihren Wohnort gemacht und hierzu inhaltlich abgeänderte Kopien eines flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnisses, einer Pilotenlizenz, sowie eines Reisepasses vorgelegt und dadurch eine Verwaltungsübertretung begangen, da Bewerber um ein Tauglichkeitszeugnis dem flugmedizinischen Sachverständigen unter anderem einen Nachweis Ihrer Identität, sowie eine unterzeichnete Erklärung über medizinische Fakten vorlegen müssen.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
Anhang IV, MED.A.035 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011, ABl. Nr. 311 vom 25.11.2011 S.1 iVm § 34 Abs. 1 und 3 des Luftfahrtsgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
§ 169 Abs. 1 Z 3 lit. g Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. 253/1957 idgF.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 14,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe
(mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 154,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bringt der Beschuldigte vor, dass das gerichtliche Verfahren (Urkundenfälschung) wegen Nichtigkeit eingestellt worden sei. Er habe seit 40 Jahren ein gültiges Medical, welches von einem österreichischen Flugmediziner ausgestellt worden sei und sei dieses für seine österreichische Pilotenlizenz erforderlich. Das Medical, welches er in Singapur gemacht habe, wäre ein Spaß gewesen und hätte keinerlei Wertigkeit gehabt. Die Kopien seien nicht beglaubigt und somit bedeutungslos gewesen.
Aufgrund des Beschwerdevorbringens fand am 06.05.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, zu welcher der Beschwerdeführer ladungsgemäß erschienen ist. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung.
Der Beschwerdeführer führte in dieser Verhandlung über Befragen der Verhandlungsleiterin aus:
„Der Vorfall ereignete sich im Sommer 2013. Ich war damals bei Dr. M. und habe ich damals eine Ausweiskopie sowie Kopien meiner Lizenzen vorgelegt, auf diesem war durch meinen Kollegen das Datum verändert worden. Das Geburtsjahr wurde auf 1953 geändert. Wir wollten uns damals einen Spaß daraus machen. Das Medical wurde von Dr. M. ausgestellt, hatte jedoch keinen Zweck, da ich zum damaligen Zeitpunkt über einen gültigen Medical von A. verfügt hatte.
Am nächsten Tag wurde mir aber klar, dass dies nicht so eine gute Idee war und habe ich das Originalmedical an Dr. M. zurückgeschickt und mir selbst nur eine Kopie behalten. Den Brief habe ich noch in der Hotelrezeption aufgegeben.
Zum Vorhalt von Dr. M., er hätte dies nicht erhalten, gebe ich an, dazu kann ich keine Auskunft geben. Ich habe den Brief mit Sicherheit im Hotel am nächsten Tag an der Rezeption aufgegeben.
Die Untersuchungsergebnisse hat Dr. M. pflichtgemäß an die A. weitergeleitet. Ich lege heute das letzte Medical vor, die Gültigkeit endete für die 1. Klasse am 16.03.2015, Klasse 2 endet am 16.09.2015. Weiters lege ich meine Lehrer- und Prüferbefugnis von A. vor, welche gültig ist bis 25.11.2016.
Ich möchte noch einmal darauf hinweisen, dass es nie meine Absicht war, das in Singapur ausgestellte Tauglichkeitszeugnis jemals zu verwenden. Das hätte ich auch nicht können, weil die Lizenzen und der Reisepass alle auf das Geburtsdatum 1947 ausgestellt sind und man hätte sofort bemerkt, dass hier etwas nicht richtig ist. Auch möchte ich noch ausführen, dass ich nie in den letzten 35 Jahren ein Problem hatte, ein Medical zu erhalten, da ich immer über einen sehr guten Gesundheitszustand verfügt habe.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Im gegenständlichen Fall lässt der Beschwerdeführer den ihn zur Last gelegten Sachverhalt unbestritten und ist damit die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht als verwirklicht anzusehen.
Hinsichtlich des Verschuldens des Beschwerdeführers ist darauf hinzuweisen, dass die gegenständliche Übertretung ein Ungehorsamsdelikt darstellt, sodass der Beschwerdeführer von der für eine Bestrafung ausreichenden Fahrlässigkeit nur dann befreit ist, wenn er – was nicht erfolgte – glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden triff. Zum Beschwerdevorbringen, das gerichtliche Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sei wegen Nichtigkeit eingestellt worden, ist auszuführen, dass die für eine Bestrafung erforderliche Schuldform des (zumindest bedingten) Vorsatzes offenbar nicht erwiesen werden konnte.
Zum Verschulden führte der Beschwerdeführer mehrfach lediglich aus, dass es sich um einen Spaß gehandelt habe, er nie die Absicht gehabt hätte, das Medical im Rechtsverkehr zu verwenden und dieses auch bereits nach Erlangung im Original wieder an den flugmedizinischen Sachverständigen retourniert hätte. Im Übrigen habe er damals über ein gültiges Medical verfügt und wurde dieses auch in der mündlichen Verhandlung vorgelegt. Da der Beschwerdeführer die gegenständliche Verwaltungsübertretung selbst zugestanden hat und auch durch sein Vorbringen nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft machen konnte, dass ihn an einer Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft, war die Beschwerde in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen.
Zur Bemessung der Strafhöhe:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Festzustellen ist, dass die vorliegende Tat das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Ausstellung von Tauglichkeitszeugnisse für dafür nicht berechtigte bzw. geeignete Personen schädigte. Der Unrechtsgehalt ist daher selbst bei Fehlen nachteiliger Folgen nicht als unbedeutend anzusehen.
Auch das Ausmaß des Verschuldens im vorliegenden Fall kann nicht als geringfügig bezeichnet werden, da nicht hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschrift vom Beschwerdeführer besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können. Der Umstand, dass das Ganze als Spaßaktion gedacht gewesen sei, ohne der Absicht, das Tauglichkeitszeugnis je im Rechtsverkehr zu verwenden, konnte nicht als schuldmindernd gewertet werden.
Da der Beschwerdeführer jedoch offensichtlich eingesehen hat, dass diese Spaßaktion keine so gute Idee gewesen sei und sich schuldeinsichtig zeigte, konnte dieser Umstand als mildernd gewertet werden.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse waren mangels Angaben aufgrund seiner beruflichen Stellung als zumindest durchschnittlich einzuschätzen. Sorgepflichten bestehen nicht. Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Strafzumessungsgründe, insbesondere der Schuldeinsicht und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers konnte die Strafe spruchgemäß herabgesetzt werden. Aufgrund des persönlichen Eindruckes des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung erscheint die nunmehr verhängte Strafe jedenfalls ausreichend, um den Beschwerdeführer in Hinkunft von der Begehung ähnlicher oder gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Einer weiteren Herabsetzung standen insbesondere generalpräventive Erwägungen entgegen.
Ein gänzliches Absehen von der Strafe gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG konnte nicht in Erwägung gezogen werden, weil sich der objektive Unrechtsgehalt der Tat und der Grad des dem Beschwerdeführer treffenden Verschuldens keinesfalls als atypisch geringfügig erweisen und insgesamt nicht davon gesprochen werden kann, dass das tatbildliche Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierte Unrechtsgehalt deutlich zurückgeblieben wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die angeführten Gesetzesstellen.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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