VGW-171/042/3834/2015/E•LVwG W VGW-171/042/3834/2015/E
VGW-171/042/3834/2015/ETribunal Administrativo Regional26 de jun. de 2015
Dienstrechtsverletzung, außerdienstliche Tatbegehung, vorsätzliches Vermögensdelikt, schwerer Betrug, Kriminalstrafrecht, objektive Schwere, Vertrauensverhältnis, objektiver Unwertgehalt, Unrechtsgehalt, Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilung, Schuldform, innere Tatseite, Milderungsgrund, ordentlicher Lebenswandel, Wohlverhalten seit der Tat, öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis, Treue- und Fürsorgepflicht zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber, Funktionsbezug, Dienstbezug, geringwertiges Fehlverhalten, Entlassung, Schwere der Dienstpflichtverletzung, reumütiges Geständnis, teilweise Strafnachsicht
IM NAMEN DER REPUBLIK
(Ersatzerkenntnis)
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall als Vorsitzende, seinen Richter Mag. DDr. Tessar als Berichter, seine Richterin Mag. Viti als Beisitzerin, seine fachkundige Laienrichterin Mag. Enengl und seinen fachkundigen Laienrichter Kurt Wessely über die Beschwerde der Frau B. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, DK-773392/2013, betreffend die Übertretung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994, zu Recht e r k a n n t:
„I. Gemäß § 28 Abs. 1, 2 und 4 VwGVG wird bestimmt, dass der erstinstanzliche Bescheidspruch zu lauten hat wie folgt.
„1. Frau B., Personalnummer ..., ist schuldig, folgende Dienstpflichtverletzung begangen zu haben:
Frau B. hat als Kanzleibeamtin des ... nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, C.-gasse, Wien, ausfüllte, sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank ... durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,-- auf ihr Konto, verleitete.
Auf Grund dieser Tat wurde Frau B. vom Landesgericht für Strafsachen Wien mit Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt.
Durch diese Handlung hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 (DO 1994) normierte Dienstpflicht verletzt.
Es wird daher über die Beschuldigte gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 77 Abs. 1 und 2 Dienstordnung 1994 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 4 fachen des ihr i.S.d. § 76 Abs. 2 DO gebührenden Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt. Gemäß § 78 Abs. 1 Dienstordnung werden zwei Monatsbezüge unter Bestimmung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen.
2. Gemäß § 106 Abs. 1 Dienstordnung werden der Beschuldigten für das Disziplinarverfahren keine Kosten auferlegt.“
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission der Stadt Wien, Senat 5, vom 14.01.2014, Zl. DK-773392/2013, betreffend Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO. Der Spruch dieses Bescheides lautet wie folgt:
"Die Disziplinarkommission der Stadt Wien - Senat 5 hat in der mündlichen Verhandlung vom 14. Jänner 2014 im Disziplinarverfahren gegen Frau B. folgenden Beschluss gefasst:
Frau B., Personalnummer ..., hat als Kanzleibeamtin des ... nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, C.-gasse, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank ... durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,-- auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
Hiedurch hat sie die in § 18 Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBI. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung, normierten Dienstpflichten verletzt.
Es wird daher über die Beschuldigte gemäß § 76 Abs. 1 Z 4 DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Gemäß § 106 Abs. 1 DO 1994 werden der Beschuldigten keine Kosten für das Disziplinarverfahren auferlegt.“
Begründet wurde dieses Disziplinarerkenntnis im Wesentlichen wie folgt:
„Die Disziplinaranwältin stellte mit Schreiben vom 8. Oktober 2013, MDR- DI - 749104-2013, gegen die Beschuldigte einen Strafantrag wegen des im Spruch umschriebenen Vorwurfs. Der Beschuldigten wurde die Verletzung folgender in § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 normierter Dienstpflichten vorgehalten:
"Der Beamte hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Wegen dieses Verhaltens wurde die Beschuldigte mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ ..., wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten (unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß § 494a Abs. 6 StPO i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf 5 Jahre verlängert wird. Am 14.1.2014 fand die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission statt. Die Beschuldigte ist trotz der am 11.12.2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
…
Der Senat hat dazu Folgendes erwogen:
Da die Disziplinarbehörde nach § 80 Abs. 1 DO 1994 an den vom Strafgericht festgestellten Sachverhalt gebunden ist, war im Disziplinarverfahren davon auszugehen, dass B. außerdienstlich das Vergehen des schweren Betruges begangen hat. Außerdem wird im Urteil des Strafgerichtes vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht abgesehen, die der Beschuldigten wegen Begehung eines anderen Strafdeliktes (Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB) mit dem obengenannten Urteil des Bezirksgerichtes ... vom 16. März 2010 gewährt wurde. Das bedeutet, dass die Beschuldigte innerhalb offener Probezeit durch Begehung des inkriminierten schweren Betruges erneut straffällig geworden ist.
Im Disziplinarverfahren war zunächst zu beurteilen, ob ein sogenannter „disziplinärer Überhang" vorliegt. Der darauf bezugnehmende § 80 Abs. 2 DO 1994 lautet: Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
Nach Ansicht des Senates liegt ein "disziplinärer Überhang" zweifellos vor. Die der Beschuldigten vorgeworfene Pflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 DO 1994 besteht darin, dass sie außer Dienst nicht alles vermieden hat, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte. Dieser zentrale Aspekt der Vertrauenswahrung ist ein spezifisch dienstrechtlicher, der von der strafgerichtlichen Verurteilung wegen schweren Betruges nicht umfasst ist, sodass sich die Dienstpflichtverletzung in dem der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht erschöpft.
Zur verhängten Strafe:
(…)
Bei der Beurteilung der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 ist vom objektiven Gewicht der Tat auszugehen, das wesentlich durch die objektive Schwere der Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt ist. Im gegenständlichen Fall hat sich die Beamtin eines strafgerichtlich zu ahndenden Delikts schuldig gemacht, wobei es sich um ein mit Vorsatz begangenes erhebliches Vermögensdelikt handelt. Zum Tatbestand des Betruges kommt noch dazu, dass Frau B. eine falsche Urkunde, nämlich einen von ihr verfälschten Erlagschein, für die von ihr gesetzte Täuschungshandlung benützt hat, weshalb die Tat nach dem StGB als schwerer Betrug einzustufen war. Dass ein schwerer Betrug, der mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist, eine sehr schwere Rechtsgutbeeinträchtigung darstellt, steht außer Zweifel. Die Tat war mit Vorsatz geplant und zeigt von ihrem Ablauf her eine starke kriminelle Energie, die rein darauf abzielt, sich durch Schädigung einer anderen Rechtsperson unrechtmäßig zu bereichern. Die Beschuldigte handelte noch dazu innerhalb der ihr für ein anderes strafgerichtlich geahndetes Delikt gewährten Probezeit.
Es ist daher von einer beträchtlichen objektiven Schwere der der Beschuldigten zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 auszugehen.
Ob wegen dieser schweren Dienstpflichtverletzung eine Entlassung zu verhängen ist, hängt nach § 77 Abs. 3 DO 1994 wesentlich von dem durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlust ab. Wird die Beamtin wegen der inkriminierten Verfehlung nicht mehr der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die ihre Stellung als Beamtin erfordert, hat sie das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann sie auch nicht mehr im Dienst verbleiben.
Nach Ansicht des Senates war aus folgenden Gründen die Entlassung zu verhängen:
Ein schwerer Betrug stellt unabhängig davon, welchen Dienst eine Beamtin oder ein Beamter versieht, ein schweres Dienstvergehen dar, welches geeignet ist, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Eine Dienstgeberin kann von den Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern ein bestimmtes Maß an Integrität erwarten, damit die sachliche Wahrnehmung der Aufgaben des Dienstes und auch die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes gewährleistet ist. Die Beschuldigte hat bei ihrer Dienstpflichtverletzung eine außerordentliche kriminelle Energie gezeigt, die sie geplant eingesetzt hat, um sich unrechtmäßig zu bereichern. Das bringt eindeutig zum Ausdruck, dass die Beschuldigte dazu neigt, rechtlich geschützte Werte zu missachten und es ihr an der von ihr als Bediensteter der Stadt Wien zu erwartenden Integrität fehlt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie diese kriminelle Energie auch im Dienst zeigt und die Beschuldigte, falls sie erneut in Geldnöte gerät, Wege findet, sich durch z.B. Fälschung von Urkunden oder sonstigen Missbräuchen dienstlicher Mittel erneut zu bereichern - dazu hat Frau B. in ihrer derzeitigen Verwendung im Schreibbereich der U. durchaus Gelegenheit, auch wenn sie laut E-Mail ihrer Vorgesetzten vom 19.7.2013 (Seite 18 des Aktes) und laut der Dienstbeschreibung vom 12.7.2013 (Aktenseite 20 ff) nicht direkt mit Geldgeschäften betraut ist. Dass dieses Misstrauen dahingehend, dass die Beschuldigte auch künftig Dienstpflichtverletzungen nicht abgeneigt sein könnte, gerechtfertigt ist, zeigt auch die Tatsache, dass die Beschuldigte bereits 2010 strafgerichtlich verurteilt wurde und innerhalb der offenen Probezeit erneut straffällig geworden ist. Das Vertrauen der Dienstgeberin in die Verlässlichkeit der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer ist aber für ein Funktionieren des öffentlichen Dienstes von grundlegender Bedeutung.
Die Dienstpflichtverletzung wiegt daher aus Sicht des erkennenden Senates im Sinn des § 77 Abs. 3 DO 1994 derart schwer, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Frau B. und der Dienstgeberin sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben nicht nur wesentlich erschüttert, sondern so grundlegend zerstört ist, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Tatsache, dass der schwere Betrug außerdienstlich begangen wurde, kann den vollständigen Vertrauensverlust nicht abschwächen.
(…)
Es ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen, dass äußere Umstände oder Beweggründe vorgelegen wären, die auch einen mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen zu einer solchen Dienstpflichtverletzung bringen hätten können. Da die Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat sie die Gelegenheit, ihre Beweggründe zu schildern, erst gar nicht wahrgenommen. Mit den Strafbemessungsgründen des § 77 Abs. 1 Z 2 und 3 DO 1994 musste sich die Disziplinarkommission daher nicht weiter auseinandersetzen.
Es war somit die Entlassung zu verhängen.“
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig das mit 6.3.2014 datierte Rechtsmittel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien. In dieser führte diese im Wesentlichen aus wie folgt:
„Als Beschwerdepunkte werden geltend gemacht:
(…)
Im Spruch des bekämpften Disziplinarerkenntnisses werde ich schuldig erkannt, als Kanzleibeamtin des ... nicht alles vermieden zu haben, was die Achtung und das Vertrauen, die meiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, in dem ich am 25.9.2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, C.-gasse, Wien ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, mich durch das Verhalten der getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank ... durch Täuschung über Tatsachen unter Benutzung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.271,-- auf mein Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,-- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte. Es wurde über mich gemäß § 76 Abs 1 Z 4 der DO 1994 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
In der Begründung wird auf den Strafantrag der Disziplinaranwältin vom 8.10.2013 verwiesen und darauf, dass ich mit rechtskräftigem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, GZ: ... wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt worden bin. Weiters, dass am 14.1.2014 eine mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission stattfand, zu der ich trotz der am 11.12 2013 ordnungsgemäß zugestellten Ladung nicht erschienen war und darüber hinaus die Disziplinarbehörde gem. § 80 Abs 1 DO an die Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes gebunden ist.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass ich keinerlei Verständigung in der Post hatte, dass für 14.1.2014 tatsächlich eine mündliche Disziplinarverhandlung anberaumt wurde. Ich habe zu dieser Zeit ordnungsgemäß meinen Dienst im ... versehen. Offensichtlich wurde die Ladung aber an meine Wohnadresse zugestellt und nicht ins .... Dies wäre aus meiner Sicht tunlich gewesen, da jedenfalls klar ist, dass ich mangels Anwesenheit am Wohnort untertags einen Brief persönlich nicht übernehmen kann. Mir wurde auch zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben, mich anderwertig zu den Vorwürfen zu äußern.
Aus meiner Sicht ist das Vertrauensband zwischen dem Dienstgeber und mir noch nicht zerrissen, sondern allenfalls gedehnt. Dies zeigt schon die Tatsache, dass mein Dienstgeber, konkret die Disziplinaranwältin jedenfalls bereits lange vor dem 8.10.2013 von meiner rechtskräftigen Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien gewusst haben muss, da der Strafantrag ja am 8.10.2013 bereits formuliert worden ist. Trotz dieses Umstandes hat man offensichtlich seitens des Dienstgebers nicht daran gedacht mich vom Dienst zu suspendieren, sondern konnte ich meinen Dienst auch noch nach der Verhandlung vom 14.1.2014 fortsetzen. Ich habe bis 18.2.2014 ganz normal meinen Dienst versehen und musste dann einen etwa 2 1/2-wöchigen Krankenstand konsumieren. Erst danach, als ich meinen Dienst wieder antreten wollte, wurde ich davon in Kenntnis gesetzt, dass ich auch vom Dienst suspendiert worden bin, wobei ich auch den Suspendierungsbescheid unter einem bekämpft habe.
Ich bin Kanzleibedienstete im ... und zwar in der ...ambulanz. Meine Aufgabe dort ist es, Patienten aufzunehmen, die Patientendaten in ein Datenblatt zu übertragen, ärztliche Dekurse, die von den Ärzten diktiert werden, zu schreiben und zwar entweder direkt über Diktat oder über Band. Ich habe weder mit der Verrechnung von Patienten noch mit sonstigen Verrechnungsmodalitäten zu tun. Ich habe auch nicht mit dem Bestellwesen dieser Abteilung zu tun. Ich bin de facto als Schreibkraft in der Ambulanz der ...station im ... beschäftigt. Es ist daher aus meiner Sicht - und offensichtlich auch aus der Sicht des Dienstgebers, da man mich trotz Kenntnis des gesamten Sachverhaltes nicht suspendiert hat - gewährleistet, dass eine Betrugshandlung, wie die Gegenständliche von mir im Dienst nicht begangen werden kann. Auch hat mir die Verurteilung durch das LG für Strafsachen Wien das Unrecht meiner Tat drastisch vor Augen geführt. Es ist sohin aus spezialpräventiven Überlegungen keinesfalls geboten, die Disziplinarstrafe der Entlassung auszusprechen. Meines Erachtens stehen auch generalpräventive Überlegungen dem nicht entgegen, da es einfach in dem Bereich in dem ich tätig bin, gar nicht möglich ist, derartige strafbare Handlungen zu begehen. Aus meiner Sicht hat daher der erkennende Senat zu Unrecht nicht auf § 77 Abs 1 der DO 1994 Bezug genommen. Ich war bis zum gegenständlichen Disziplinarverfahren disziplinär unbescholten. Ich habe bis dahin meinen Dienst immer zur vollen Zufriedenheit meines Dienstgebers verrichtet. Ich hatte bis dato immer "Sehr gute" Dienstbeurteilungen, die letzte wurde glaublich Mitte des Jahres 2013 verfasst und lautete ebenfalls auf "Sehr gut". Ich bin alleinerziehende Mutter zweier mj. Kinder im Alter von 3 und 10 Jahren. Seitens des Kindesvaters erhalte ich einen vorläufigen Unterhalt für meinen 3-jährigen Sohn in Höhe von € 112,70. Für den 10-jährigen Sohn bekomme ich derzeit noch nichts, da das Verfahren noch anhängig ist. Der Kindesvater weigert sich derzeit Leistungen im gesetzlichen Ausmaß zu erbringen.
Ohne meine Tat, derentwegen ich verurteilt wurde, beschönigen zu wollen, war dies auch der Grund, weshalb ich damals massive Geldprobleme hatte und mich zu dieser Handlung habe hinreißen lassen.
Aufgrund der Tatsache, dass meine beiden mj Söhne alleine von mir zu betreuen sind, ist es mir auch nicht möglich, länger als 20 Stunden pro Woche zu arbeiten. Ich bin zur Gänze auf mein Arbeitseinkommen angewiesen, um mich und meine Kinder versorgen und ernähren zu können.
Die Entlassung selbst stellt die "Ultima Ratio" einer möglichen Disziplinarstrafe dar, welche nur dann verhängt werden darf, wenn die mir zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung derart gravierend ist, dass ich als Beamtin der Stadt Wien untragbar geworden wäre. Dies ist in meinem Fall sicherlich nicht zutreffend gewesen, zumal selbst nach Bekanntwerden der Entscheidung des Straflandesgerichtes Wien weder eine Versetzung noch eine Suspendierung meiner Person in Rede gestanden ist und ich meinen Dienst auch während des laufenden Disziplinarverfahrens bis zum Schluss ordnungsgemäß verrichten durfte. Dies kann aus meiner Sicht nur bedeuten, dass das Vertrauensband, wie bereits erwähnt, welches mich mit dem Dienstgeber verbindet, eben nicht gerissen ist, sondern allenfalls gedehnt wurde.
Ich meine auch, dass die Disziplinarkommission zu Unrecht lediglich auf § 77 Abs 3 der DO 1994 Bezug genommen hat. Bei der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung, welche sich ausschließlich im privaten Bereich ereignet hat, handelt es sich keinesfalls um eine derart schwere Verletzung meiner Dienstpflichten, dass dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen mir und dem Dienstgeber bzw. das Vertrauensverhältnis der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung meiner dienstlichen Aufgaben - diese habe ich oben bereits dargestellt - grundlegend zerstört worden wäre.
Aus meiner Sicht hat sich die Disziplinarkommission nicht ausreichend mit meiner tatsächlichen dienstlichen Stellung auseinandergesetzt um beurteilen zu können, ob tatsächlich aus general- und spezialpräventiven Überlegungen heraus unbedingt die Disziplinarstrafe der Entlassung ausgesprochen werden muss oder ob nicht auch mit einer Geldstrafe das Auslangen gefunden hätte werden können.
(…)“
Mit Schreiben vom 03.04.2014, beim Verwaltungsgericht Wien eingelangt am 03.04.2014, erstattete die Disziplinaranwältin eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
„Zu der Beschwerde von Frau B. gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission vom 14. Jänner 2014, GZ DK-773392/2013, wird binnen offener Frist wie folgt Stellung genommen:
Die Disziplinarkommission hat in ihrer Entscheidung zu Recht festgestellt, dass ein schwerer Betrug, unabhängig davon, welchen Dienst ein Beamter versieht, ein schweres Dienstvergehen darstellt, welches geeignet ist, das Vertrauen in den Dienstnehmer wesentlich zu erschüttern. Zusätzlich wurde berücksichtigt, dass die Beschuldigte dazu neigt, rechtlich geschützte Werte zu missachten, es ihr an der von ihr als Bedienstete der Stadt Wien zu erwartenden Integrität fehlt und es nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie, falls sie erneut in Geldnöte gerät, Wege findet, sich durch z. B. Fälschung von Urkunden oder sonstigen Missbräuchen dienstlicher Mittel erneut zu bereichern - dazu hat Frau B. in ihrer derzeitigen Verwendung im Schreibbereich der U. durchaus Gelegenheit.
Diese Rechtsansicht entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, da bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, jeweils darauf abgestellt wird, ob der Schutz des betreffenden Rechtsguts allgemein zu den Berufspflichten des Beamten gehört oder Rückwirkungen auf den Dienst gegeben sind. Eine solche Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst ist dann gegeben, wenn diese bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Bei der Prüfung der Rückwirkung des Verhaltens auf den Dienstbetrieb darf es sich nicht bloß um ein geringfügiges Fehlverhalten des Beamten handeln (vgl. VwGH vom 24. Februar 1995, Zl. 93/00/0418).
Wenn die Beschuldigte in ihrer Beschwerde nunmehr auf ihre derzeitige prekäre finanzielle Situation als Alleinerzieherin von zwei Kindern hinweist, andererseits den schweren Betrug mit ihrer schlechten finanziellen Situation zu begründen versucht, weist sie damit selbst darauf hin, dass die Begehung weiterer ähnlich gelagerter Delikte nicht auszuschließen und sie somit für die Dienstgeberin untragbar geworden ist.
Der Versuch der Beschuldigten, aus dem Zeitpunkt der Suspendierung Rückschlüsse auf das Nicht-Vorliegen eines Entlassungsgrundes zu ziehen, geht fehl, hat der Verwaltungsgerichtshof doch erst jüngst ausgesprochen: "Für die Rechtmäßigkeit einer Entlassung ist es bedeutungslos, ob und wann eine Suspendierung ausgesprochen wurde" (cf. Erkenntnis vom 26.06.2012, Zl. 2012/09/0031).
Die von der Beschuldigten geltend gemachten Rechtswidrigkeiten liegen nicht vor, sondern sind vielmehr folgende Aspekte bei der Strafbemessung zu berücksichtigen:
Unbestritten ist, dass die Disziplinarbehörde gemäß § 80 Abs. 1 DO 1994 an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichts) zugrunde gelegt wurde, gebunden ist. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19. Februar 2013, GZ ..., wurde die Beschuldigte wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) zu einer bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten (unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Dieses Urteil enthält auch den Beschluss, dass vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 16. März 2010, GZ ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 der Strafprozessordnung (StPO) i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß § 494a Abs. 6 StPO i.V.m. § 53 Abs. 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird.
In der Verwirklichung dieser Straftat steckt eine enorme kriminelle Energie, zumal sie einen leeren Erlagschein mit den Daten einer Firma ausfüllte, die Unterschrift des Geschäftsführers fälschte und sich dadurch von Verfügungsberechtigten der Bank einen Geldbetrag in Höhe von über EUR 4.000,00 überweisen hat lassen.
Durch dieses Verhalten hat die Beschuldigte sowohl das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der Dienstgeberin, als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört, dass sie für eine Weiterbeschäftigung in ihrer bisherigen Verwendung untragbar ist. Die Dienstgeberin muss sich hundertprozentig darauf verlassen können, dass ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter rechtlich geschützte Werte achten und hat auch gegenüber den anderen Bediensteten eine Fürsorgepflicht.
Außerdem ist nicht ganz auszuschließen, dass sie immer wieder mit fremdem Eigentum in Kontakt kommt. Auch wird sie durch ihr Verhalten der besonderen Wertschätzung seitens der Bevölkerung nicht gerecht, die darauf abstellt, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter absolut vertrauenswürdig agieren.
Auch wenn die Beschuldigte als Kanzleibeamtin nicht direkt mit Geldgeschäften betraut ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie auch im Dienst mit Vermögenswerten zu tun hat. Die Verwirklichung eines schweren Betrugs ist eine Verhaltensweise, die mit der erforderlichen Einstellung eines Beamten zum Dienst keinesfalls vereinbar ist.
Festzuhalten ist, dass die Beschuldigte sehr wohl mit der Erstellung von Urkunden für die Stadt Wien betraut ist.
(…)“
Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Akt des Landesgerichts Wien, Zl. ..., geht hervor, dass mit Schriftsatz der Landespolizeidirektion Wien vom 25.11.2011 der Staatsanwaltschaft mitgeteilt worden ist, dass die Beschwerdeführerin verdächtigt werde, am 25.9.2011 mittels eines Erlagscheins vom Konto der Fa. A. Ges.m.b.H. einen Betrag von EUR 4.371,-- auf ihr Konto überweisen lassen zu haben. Diesen Erlagschein habe die Beschwerdeführerin selbst befüllt und habe diese als „Z.“ unterschrieben. Noch am selben Tag habe die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 1.500,-- behoben. Der Restbetrag sei nach dem Einspruch von Herrn Z. gegen die Banküberweisung zurückgebucht worden. Es sei sohin ein tatsächlicher Schaden von EUR 1.500,-- entstanden. Die Bank ... habe Herrn Z. den Schaden von EUR 1.500,-- ersetzt. Anlässlich ihrer Einvernahme am 25.11.2011 vor der Landespolizeidirektion Wien habe die Beschwerdeführerin den Sachverhalt (insbesondere den Umstand, dass der Erlagschein von ihr ausgefüllt und unterfertigt worden ist) ohne Umschweife zu Protokoll gegeben, und habe diese sich damit gerechtfertigt, dass diese vor einer Zwangsdelogierung gestanden sei. Sie habe zwei Kinder und habe im Falle der Delogierung keine Möglichkeit für eine Unterkunft bestanden. Nach der Überweisung des Geldbetrags von der Fa. Z. auf ihr Konto habe die Beschwerdeführerin den Betrag von EUR 1.500,-- abgehoben.
Weiters gab die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien an, über ein monatliches Einkommen von EUR 853,-- netto zu verfügen. An Bankverbindlichkeiten gab sie einen gemeinsam mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten ausstehenden Kreditbetrag von EUR 80.000,-- an. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr privates Bankkonto zudem mit dem Betrag von etwa EUR 4.500,-- überzogen gewesen. Zum Tatzeitpunkt seien ihre von ihr versorgen Kinder 1 und 8 Jahre alt gewesen und habe sich die Beschwerdeführerin in Eltern-Karenz befunden. Sie bekomme von niemandem eine finanzielle Unterstützung; insbesondere zahle keiner der beiden Kindesväter Alimente. Für die Miete der Wohnung habe sie monatlich EUR 659,-- zu bezahlen (vgl. dazu die Mietzinsvorschreibung AS 27 des Gerichtsakts), wobei sie vom Magistrat eine monatliche Wohnbeihilfe in der Höhe von EUR 315,-- erhalte. Seit ihrer Trennung vom Kindesvater des jüngsten Kindes leide sie verstärkt an Depressionen. Wegen ihrer Depressionen sei sie seit fünf Jahren in ärztlicher Behandlung. Da ein Mietzinsrückstand bestanden habe, wäre sie mit ihren Kindern am 5.10.2011 delogiert worden. Auf die Idee, den gegenständlichen Erlagschein auszufüllen und einzuwerfen, sei sie deshalb gekommen, da sie Angst gehabt habe, mit den Kindern auf der Straße zu stehen, zumal es keine Möglichkeit gegeben habe, woanders eine Unterkunft zu erhalten.
Weiters erliegt im Gerichtsakt (vgl. ONr. 2, AS 29) ein ärztlicher Befundbericht der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 27.9.2011, welches aufgrund einer Zuweisung der Hausärztin der Beschwerdeführer erfolgt ist. In diesem Befundbericht wird ausgeführt wie folgt:
„Ärztlicher Befundbericht
Frau B. berichtet, seit ihrem 15. Lj (Tod der sie erziehenden Großmutter) unter Depressionen zu leiden. Ca einmal pro Jahr kommt es zu einer mittelschweren bis schweren depressiven Phase.
Die Patientin wurde im Dezember 2010 von ihrem Lebenspartner und Vater des jüngsten Sohnes verlassen, woraufhin sie in einen schweren depressiven Zustand mit massiver Antriebslosigkeit, Weinkrämpfen und schweren Schlafstörungen fiel. In diesem Zustand war die Patientin nicht mehr in der Lage ihren Alltagstätigkeiten nachzukommen, ihre Kraft reichte lediglich zur Versorgung der Kinder aus .Aus diesem Grund schaffte es Frau B. auch nicht ihre finanziellen Angelegenheiten zu regeln.
Aktuell hat sich das Zustandsbild verbessert, die Patientin wird in 3 Monaten zu arbeiten beginnen (dzt Karenz). Durch die derzeitige Unsicherheit die Wohnungssituation betreffend ist nicht nur die Patientin, sondern auch schon der 8 jährige Sohn sehr belastet.
Neurologischer Status:o.B
Psychopathologischer Status:Stimmung subdepressiv, Antrieb vermindert, Affekt labil, mehr pos. als neg. affizierbar,Esst (Gedanken kreisen um die Wohnung),
keine prod. Symptomatik, dzt keine suizidaleEinengung
Diagnose:Rez. Depressive Phasen, dzt mittelschwere Episoden
Therapie:Cipralex 10 mg 1-1/2-0
Trittico 150 mg ret 0-0-0-1/3
Psychotherapie empfohlen“
Im Gerichtsakt erliegt weiters ein Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 30.9.2011. In diesem Schreiben wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass ihr eine Geldzuwendung in der Höhe von EUR 3.723,94 zum Zwecke der Begleichung ihres Mietzinsrückstands und zur Verhinderung der anberaumten Delogierung gewährt werde.
Aus dem Gerichtsakt geht weiters hervor, dass die Beschwerdeführerin mit Urteil des Bezirksgerichts ... vom 16.3.2011, Zl. ..., wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgten Kindes während des Zeitraums ihres unbezahlten Karenzurlaubs zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt worden ist.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 19.2.2013, Zl. ..., wurde die Beschwerdeführerin wegen der verfahrensgegenständlichen Betrugshandlung wegen Begehung des Delikts des schweren Betrugs (§ 146 i.V.m. § 147 Abs. 1 Z 1 i.V.m. Abs. 2 StGB) zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Der Schuldspruch dieses Urteils lautet wie folgt:
„Wien ON 5 B. ist schuldig, sie hat am 25. September 2011 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank ... durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von 4.371,— Euro auf ihr Konto, verleitet, die diese in einem 3.000,- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte, indem sie einen leeren Erlagschein mit den Daten der Birma A. GmbH ausfüllte und die Unterschrift des Geschäftsführers Z. fälschte.“
Das Gericht sah nachfolgende Tatsachen als erwiesen an:
„Die Angeklagte befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie im Internet willkürlich eine Firma ausgesucht, welche ihre Kontodaten veröffentlicht hatte. Daraufhin ging sie am 25. September 2011 zu einer Filiale der Bank ... in Wien und füllte einen Erlagschein mit den Kontodaten der Firma A., lautend auf Z., mit dem Betrag von 4.371,- Euro aus, buchte ihn am Erlagscheinautomaten ab und warf ihn ein. Noch am selben Tag hatte die Bank ... ihr die Gutschrift auf ihr Konto gestellt, wovon sie sogleich 1.500,- Euro behob. Als sie am nächsten Tag den Rest beheben wollte, war ihr Konto bereits gesperrt. Die Bank buchte den gesamten Betrag von 4.371,- Euro wieder zurück auf das Konto von Z., sodass diesem kein Schaden entstand, jedoch der Bank über die bereits behobenen 1.500,- Euro.“
Frau B. ist erstmals mit Schriftsatz der Magistratsabteilung 2 vom 5.7.2013 ein Parteiengehör zum angelasteten Sachverhalt eingeräumt worden.
In dem der Beschwerde beigeschlossenen Disziplinarakt erliegt ein Schreiben der Dienststelle der Beschwerdeführerin (Personalabteilung des ...) vom 19.7.2013, in welchem mitgeteilt wird, dass die Beschwerdeführerin in der U. im Schreibbereich eingesetzt sei. In ihrer beruflichen Tätigkeit sei sie nicht mit Geldgeschäften betraut.
Am 23.9.2013 erstattete der Magistrat der Stadt Wien an die Disziplinaranwältin eine Disziplinaranzeige. In dieser wurde ausgeführt wie folgt:
„Der Beschuldigten wird Folgendes zur Last gelegt:
Sie hat es als Kanzleibeamtin des ... unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, C.-gasse, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank ... durch Täuschen über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von 4.371,- Euro auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem 3.000,-- Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
Hiedurch hat die Beschuldigte die in den nachfolgend zitierten Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt: § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994
Sonstiges:
Hinsichtlich der Mitarbeiterbeurteilung wird auf den Disziplinarakt verwiesen.
Gegen die Beschuldigte wurde beim Landesgericht für Strafsachen Wien ein Strafverfahren zur Zahl ... geführt. Mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Februar 2013 wurde die Beamtin wegen des Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 des Strafgesetzbuches (StGB) nach § 147 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten bedingt auf drei Jahre verurteilt.
Vom Widerruf der der Beamtin mit Urteil vom 16. März 2010 des Bezirksgerichtes ... zu ..., womit sie wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 198 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Wochen verurteilt wurde, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, gewährten bedingten Strafnachsicht wurde gemäß § 494a der Strafprozessordnung (StPO) iVm mit § 53 Abs 3 StGB abgesehen und gleichzeitig gemäß § 494a Abs 6 StPO iVm § 53 Abs 3 StGB die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Nach Ansicht der Disziplinarbehörde wirkt die bereits 2010 erfolgte, rechtskräftige Verurteilung des Bezirksgerichtes ... gegen die Beamtin im nunmehrigen Disziplinarverfahren erschwerend.“
Mit Strafantrag vom 8.10.2013 wurde der Beschwerdeführerin von der Disziplinaranwältin angelastet wie folgt:
„Die Disziplinaranwältin legt gemäß § 99a Abs. 1 Dienstordnung 1994 (DO 1994) idgF
1. Frau B., Dienststelle ..., Personalnummer ..., zur Last, sie habe es als Kanzleibeamtin des ... unterlassen, außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, C.-gasse, Wien, ausfüllte sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank ... durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von € 4.371,- auf ihr Konto verleitete, die das genannte Kreditinstitut in einem € 3.000,- übersteigenden Betrag am Vermögen schädigte.
2. Hiedurch habe sie die in den nachstehenden Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:
§ 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994.
3. Folgende Beweisanträge werden gestellt:
4. Es wird um Anberaumung einer mündlichen Verhandlung ersucht.
5. Der Antrag über die Strafhöhe wird der mündlichen Verhandlung vorbehalten.
Frau B. hat die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Strafantrages, eine Stellungnahme und allfällige Beweisanträge an die Disziplinarkommission der Stadt Wien, p.A. Magistratisches Bezirksamt für den 1. und 8. Bezirk, Wipplingerstraße 6, 1010 Wien, zu richten.“
Seitens der Disziplinarkommission der Stadt Wien wurde in weiterer Folge Frau B. mit Schriftsatz vom 2.12.2013 geladen, an der Verhandlung in ihrer Disziplinarsache am 14.1.2014 im Magistratischen Bezirksamt für den ... Bezirk teilzunehmen. Diese Ladung wurde an die damalige Wohnadresse der Beschwerdeführerin in Wien, H., per RSa abgefertigt und beim zuständigen Zustellpostamt am 11.12.2013 hinterlegt. Dieser Schriftsatz wurde in weiterer Folge unbehoben an die Disziplinarkommission der Stadt Wien rückgemittelt. Laut im erstinstanzlichen Akt erliegenden Aktenvermerk vom 10.1.2014 wurde Frau B. am 10.1.2014 telefonisch kontaktiert und wurde von der Beschwerdeführerin anlässlich dieses Telefonats mitgeteilt, „dass sie die Ladung am Montag, dem 13.01.2014, vom MBA ... abholen werde.“
Das erkennende Gericht schaffte weiters den Personalakt der Beschwerdeführerin bei.
Aus diesem ergibt sich, dass die am ... 1980 geborene Beschwerdeführerin im Jahr 1995 eine Lehre als Bürokauffrau beim Magistrat der Stadt Wien begonnen hat.
Am ... 1998 gebar sie ihre Tochter D.. Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1998 und dem 14.7.1999 in Eltern-Karenz. Während ihrer Eltern-Karenz legte die Beschwerdeführerin am 26.3.1999 (vorzeitig) die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bürokauffrau“ ab. Aus dem Akt geht hervor, dass der Beschwerdeführerin eine Eltern-Karenz bis zum 11.3.2000 genehmigt worden war. Da es aber infolge eines längeren Krankenstands und einer Dienstfreistellung in der Abteilung der Beschwerdeführerin im ... einen enormen Erledigungsrückstand gegeben hatte, wurde die Beschwerdeführerin im Juli 1999 ersucht, vorzeitig ihre Eltern-Karenz zu beenden. In Entsprechung dieses Wunsches der Dienstgeberin beendete die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Eltern-Karenz am 14.7.1999.
Im Schreiben der Dienststelle vom 29.7.1999 wird hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Tagen nach ihrem Dienstantritt am 15.7.1999 mit dem Arbeitsablauf sich derart vertraut gemacht hatte, dass diese in der Lage war, selbstständig Firmenbeauftragungen durchzuführen. Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt ihre ruhige und sachliche Art bei der Führung von Beschwerdeanrufen lobend hervorgehoben. Auch wurde hervorgehoben, dass sie auf Grund ihrer guten Auffassungsgabe frühzeitig in der Lage war zu erkennen, wo ein besonderer Handlungsbedarf bestand, sodass durch ihren Einsatz es möglich war, „die Versorgungssicherheit mit medizinischen Instrumenten im ... wieder herzustellen“. Im Übrigen wurde ihre hohe Lernbereitschaft hervorgehoben.
Aus der im Akt erliegenden Kopie des Scheidungsvergleichs zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehegatten E. B. vom 24.10.2000 geht hervor, dass ab diesem Zeitpunkt dem Kindesvater das Sorgerecht zukam, und dass die Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Erziehung des gemeinsamen Kindes verpflichtet wurde.
Am 3.10.2000 bestand die Beschwerdeführerin die Kanzleiprüfung.
Mit Bescheid vom 19.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1.7.2002 der Dienstordnung 1994 unterstellt.
Am ... 2003 gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind (nämlich den Sohn P.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und dem 2.10.2005 in Eltern-Karenz.
Mit Dienstrechtsmandat der Personalstelle des ... vom 8.9.2009 wurde aufgrund des Antrags der Beschwerdeführerin vom 10.8.2009 dieser gemäß § 56 Abs. 1 DO für die Zeit vom 1.10.2009 bis zum 30.9.2010 ein Karenzurlaub gewährt.
Am ... 2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 in Eltern-Karenz (auf Grund der Mutterschaft). Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt (vgl. Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).
Im Personalakt liegen weiters mehrere Dienstbeurteilungen aus den Jahren 1999, 2000, 2001, 2006 und 2013 ein, mit welchen die Beschwerdeführerin jeweils mit „Sehr gut“ beurteilt wurde.
In ihrer letzten Dienstbeurteilung vom 12.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin in zwei ihrer Hauptaufgabegruppen mit „Ausgezeichnet“ (nämlich Telefonkommunikation und Kopieren und Faxen von Schriftstücken) und in den übrigen Hauptaufgabegruppen mit „Sehr gut“ (nämlich Schreibarbeiten für den ärztlichen Dienst, EDV-mäßige Erfassung von Folgebesuchen und Schreiben des OP-Plans) beurteilt. Weiters wurden in der Dienstbeurteilung das freundliche Auftreten der Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitsgenauigkeit und ihre geringe Arbeitsfehlerquote hervorgehoben. Auch wurden ihr teilweise über das eigene Aufgabengebiet hinausgehende Fachkenntnisse, die bewirken, dass diese auch über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausgehenden Aufgaben bewältigen könne, attestiert. Weiters sei bei ihr in erhöhtem Ausmaß eine fachbezogene Lernbereitschaft vorhanden. Auch wurde bei ihr eine erhöhte Aufgeschlossenheit und Bereitschaft für Neuerungen festgestellt. Im kommunikativen Bereich wurde ein gutes situatives Eingehen auf andere hervorgehoben. Auch wurde ihr eine Beharrlichkeit in der Verfolgung von Arbeitszielen beschieden. Bei der Darstellung von Zusatzbeurteilungskriterien wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktiv auf die physischen und psychischen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehe. Auch komme es bei Steigerung des Arbeitsanfalls zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Selbst in Stresssituationen behalte sie den Überblick. Auch wurde eine Sehr gute Kooperation bei erforderlichen Änderungen des Arbeitsbereichs festgestellt. Zudem weise die Beschwerdeführerin ein gutes, über dem allgemeinen Durchschnitt liegendes Einordnungsvermögen auf. In der Beurteilungskategorie „Arbeitseffizienz“ wurde die Rubrik „zügige Erledigung“ angekreuzt. Auch werden von der Beschwerdeführerin „Ziele (…) optimal und kostengünstig erreicht“.
Auch die Dienstbeurteilung vom 26.4.2006 kam zu einem Gesamtkalkül von „Sehr gut“.
Ebenso attestierte die Dienstbeurteilung vom 18.12.2001 der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „Sehr gute“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholen von Angeboten und Preisvergleichen, Bearbeitungen von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen) und „Ausgezeichnete“ (nämlich zweimal: Bearbeitungen von Anforderungen, Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) Benotungen.
Nicht anders war die Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin in der Dienstbeurteilung vom 5.7.2001. Auch in dieser Beurteilung erfolgte die Beurteilung hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „Sehr gut“ (nämlich zweimal: Bearbeitung von Anforderungen und Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) und „Ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholung von Angeboten und Preisvergleichen und Bearbeitung von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen).
Auch in der Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 11.4.2000 wurde diese hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben „Sehr gut“ (nämlich zweimal: Einholung von Offerten/Preisvergleichen und EDV-mäßiges Erfassen der Anforderungen von Reparaturen) und „Ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Beauftragung zu Reparaturen von medizinischen Instrumenten, Klärung von Problemfällen und EDV-mäßige Abwicklung der Routinebestellungen) beurteilt. Auch in dieser Dienstbeurteilung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle.
Nichts anderes wird in der Dienstbeurteilung vom 18.8.1999 zum Ausdruck gebracht, in welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls mit „Sehr gut“ (bzw. fast „Ausgezeichnet“) beurteilt wurde. In zwei ihrer Hauptaufgaben wurde ihre Arbeitsleistung mit „Sehr gut“ (nämlich in „Evidenthaltung offener Reparaturaufträge“ und „Bearbeiten von Problemen bei Reparaturaufträgen“) beurteilt und in zwei der Hauptaufgaben erfolgte eine Beurteilung mit „Ausgezeichnet“ (nämlich in „Beauftragung zur Reparatur von medizinischen Instrumenten“ und „Evidenthaltung der in der VWI einlangenden Rechnungen und Vertretungsnachweise“).
In einer Stellungnahme vom 29.07.1999 des Wiener Krankenanstaltenverbunds – ... - wird die Beschwerdeführerin als optimale Besetzung für die Dienststelle angesehen und überdies ihre Lernbereitschaft mit Ausgezeichnet beurteilt.
In der Verhandlung am 26.06.2014 vor dem Verwaltungsgericht Wien führte Frau B. Folgendes aus:
„Ich habe mich Ende 2009 glaublich zur Gänze freistellen lassen, weil damals auch mein damalig 6 jähriges Kind versorgt wurde. Ich blieb auch deshalb zu Hause, da mein damaliger Lebensgefährte ein Unternehmen hatte, und daher es finanziell möglich war, dass ich eine Zeit lang zuhause bleiben kann und mich dem Kind widme. Während dieser Karenz ist das Unternehmen meines Lebensgefährten in Konkurs gegangen, sodass wir dann überhaupt über kein Einkommen verfügten. Dies auch deshalb da mein Freund in Folge der selbstständigen Erwerbstätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hatte. Aus diesem Grund waren wir nicht mehr in der Lage, alle Rechnungen insbesondere die Miete zu bezahlen.
Aufgrund dieser Situation habe ich einen Antrag gestellt, meine unbezahlte Karenz vorzeitig abbrechen zu können. Dies wurde aber mit der Begründung abgelehnt, dass mein Posten zwischenzeitig besetzt worden ist.
Noch während meiner vollen Karenz wurde ich ein drittes Mal schwanger, und habe dann nach der Geburt nach dem Mutterschutz den Karenzurlaub angetreten. Mitte 2012 habe ich dann meinen Karenzurlaub beendet und habe ich in Folge des Umstandes, dass ich zwei Kinder hatte, mit einer Dienstverpflichtung von 20 Stunden wieder zu arbeiten begonnen.
Erst nach der Geburt des dritten Kindes (geb. am ... 2010) hat mein Lebensgefährte eine unselbstständige Beschäftigung gefunden, nämlich bei einem Wachdienst. Bis zu diesem Zeitpunkt hatten sich hohe Schulden aufgetürmt.
Etwa in der zweiten Jahreshälfte 2011, noch vor dem 25.9.2011, erfolgte die Trennung zwischen meinem damaligen Lebensgefährten und mir.
Da aber die Mietrückstände nur mein Vermögen belasteten, zumal es ja meine Wohnung war, hatte ich nun auch alle aufgrund der längeren Einkommenslosigkeit von meinem Lebensgefährten und mir aufgehäuften Schulden allein zu tragen. Dazu möchte ich bemerken, dass in dieser Zeit des Schuldenaufbaus wir ausschließlich die Mietzinsrechnungen nicht bezahlt hatten. Daher hatte ich nun alle Schulden allein zu tragen. Ich hatte damals auch noch einige offene Parkstrafen, die ich auch noch abzubezahlen hatte.
Im Falle, dass ich aufgrund der Nichtzahlung der Parkstrafen Ersatzfreiheitsstrafen antreten hätte müssen, befürchtete ich, dass ich dann meine Kinder verlieren würde und auch die Wohnung verlieren würde.
Im Juni 2013 habe ich von diesem Lebensgefährten die Alimente für mein drittes Kind eingeklagt. Seitdem erhalte ich monatlich 146 Euro an Alimente. Bis dahin hat mein Freund (nach der erfolgten Trennung) keinerlei Alimente bezahlt oder mich sonst wie finanziell unterstützt.
Ich kann nicht mehr angeben, wann mir von Wiener Wohnen mitgeteilt worden ist, dass ich im Falle der nicht unverzüglichen Zahlung der offenen Mieten delogiert werde. Jedenfalls war mir am 25.9.2011 bekannt, dass ich am 5.10.2011 delogiert werde, wenn ich nicht bis dahin in der Lage bin, den Mietzinsrückstand zu bezahlen.
Der Mietzinsrückstand betrug etwa zwischen 4000 und 5000 Euro. Die Parkstrafen betrugen etwa 4700 Euro.
Die Parkstrafen erfolgten aufgrund von Übertretungen des Vaters meines zweiten Kindes. Anlässlich der Trennung im Juni 2008 haben wir vereinbart, dass ich die ausständigen Parkstrafen übernehme und er dafür den Kredit über 80.000 Euro für ein Haus, in dem wir gewohnt hatten und aus dem ich dann ausgezogen bin, und in dem er weiterhin gewohnt hat, übernimmt. Diese Schuldenübernahme wurde meines Wissens mit der Behörde vereinbart, daher war ich dann auch für die Behörde die Schuldnerin. In weiterer Folge war es mir aber nicht möglich, die Parkstrafen dann auch zu bezahlen.
Da der Kindesvater meines zweiten Kindes ja den Kredit zurückgezahlt hat, war er nicht in der Lage, mir auch Alimente zu zahlen. Da ich für diesen Kredit auch gebürgt hatte, war ich froh, dass er diesen zurückzahlt, und habe ich daher von ihm auch keine Alimente gerichtlich eingeklagt. Ich erhalte weiterhin von ihm keine Alimente, doch beteiligt sich dieser Vater zeitlich an der Kindererziehung.
Für mein erstes Kind muss ich seit Dezember 2012 keine Alimente mehr zahlen, da meine Tochter seitdem nicht mehr beim Kindesvater wohnt, sondern in einer betreuten Wohngemeinschaft. Mit dem Kindesvater hatte ich vereinbart 90 Euro zu zahlen. Dies war mir aber aufgrund meiner Einkommenssituation und den obangeführten Gründen nicht immer möglich. Mit dem Vater meines ersten Kindes besteht eine sehr gespannte Situation. Deshalb hat er mich auch immer angezeigt, wenn ich nicht in der Lage war, den vereinbarten Betrag zu bezahlen. Und aus diesem Grunde wurde ich auch wegen teilweiser Nichtzahlung der Alimente gerichtlich verurteilt.
Derzeit ist es daher so, dass ich für meine Tochter keine Alimente mehr zahlen muss, nunmehr von einem Kindesvater Alimente erhalte, und dass das zweite Kind in der Schule und das dritte Kind im Kindergarten ist.
Aus diesem Grund habe ich auch schon eine Anfrage gestellt meine Arbeitsstundenanzahl zu erhöhen. Doch wurde mir bislang leider mitgeteilt, dass dies wohl nicht möglich sein werde.
Ich habe die Betrugshandlung gesetzt, weil ich mich in einer absoluten Notsituation fühlte und den Kindern keine Delogierung zumuten wollte. Auch war ich mir der Konsequenzen nicht bewusst.
Nunmehr bin ich mir natürlich bewusst, welch tiefgreifende Konsequenzen die Verübung einer strafbaren Handlung zur Folge hat.
Vor dem 25.9.2011 litt ich schon an Depressionen und „war ich nicht in der Lage mich um etwas zu kümmern“. Ich befand mich damals in einer ärztlichen Behandlung und erhielt ich auch Medikamente.
Bis vor meiner Suspendierung war ich in der Ambulanz im Schreibbereich tätig. Ich habe diktierte Bänder von Ärzten geschrieben und Operationspläne geschrieben. Das waren meine beiden Hauptaufgaben.
Auf Anfragen des Berichters bestätige ich, dass ich damals während meiner Mutterschaftskarenz für das erste Kind vom ... ersucht worden bin, meine Karenz vorzeitig zu beenden, da damals ein personeller Engpass bestanden hatte. Aus diesem Grund beendete ich dann vorzeitig meine Karenz.
Über Befragen der Vorsitzenden:
Ich habe vom Jugendamt nicht Ersatzalimente erhalten, weil etwa der Vater des zweiten Kindes keine Alimente bezahlt hatte. Ich fürchtete, dass ich im Falle, dass ich vom Jugendamt diesbezüglich etwas fordere, dann zur Kreditrückzahlung herangezogen werde. Deshalb habe ich dem Jugendamt diesbezüglich nichts mitgeteilt. Dies auch deshalb, da mir gesagt worden ist, dass ich nicht befugt bin, im Rahmen einer Vereinbarung auf Alimente zu verzichten. Hätte ich aber auf meine Alimente nicht verzichtet, meine ich, dann hätte ich den Kredit zahlen müssen und das wäre höher gewesen.
Seit meinem 15. Lebensjahr erhalte ich mich alleine. Ich bin von meiner Großmutter aufgezogen worden, die bereits gestorben ist. Zu meinen Eltern habe ich keinerlei Kontakt. Ich erhalte keinerlei Unterstützung von meiner Familie.
Auf Befragen was ich vor dem 25.9.2011 unternommen hatte, um auf legalem Wege zu Geld zu kommen, um meine ausständigen Strafen und Mietzinsrückstände begleichen zu können, bringe ich vor:
Nachdem ich mit einem Schreiben informiert worden bin, dass ein Delogierungstermin festgesetzt worden ist, wurde mir auch schriftlich die Möglichkeit gegeben beim Mutter-Kind-Zentrum vorzusprechen. Zum damaligen Zeitpunkt wusste ich nicht, dass durch das Mutter-Kind-Zentrum versucht wird, finanzielle Mittel (wie etwa eine Leistung vom Jugendministerium) aufzutreiben. Ich kontaktierte das Mutter-Kind-Zentrum, und meinte damals, dass die Hilfestellung des MuKi-Zentrums nur darin besteht, mich bei der Wohnungssuche zu unterstützen. Ich habe mir daher von dem MuKi-Zentrum nicht viel erhofft. Als ich telefonisch dort anrief, war die Mitarbeiterin des MuKi-Zentrums sehr ungehalten und ging nicht auf mich ein. Darum habe ich auch eher angenommen, dass ich vom MuKi-Zentrum keine wirkliche Hilfe erwarten kann. Ich habe mich dann daher dort nicht mehr gemeldet.
Ich habe vielmehr aus eigenem Engagement im Internet gesucht, ob es irgendwelche Hilfsmöglichkeiten gibt. Dabei bin ich auch auf den Familienhärteausgleichsfonds des Familienministeriums gestoßen. Dort habe ich auch dann einen Antrag gestellt. Erst nach dem 25.9.2011 aber noch vor dem 5.10.2011 wurde ich vom Familienhärteausgleichsfonds schriftlich benachrichtigt, dass mein Mietzinsrückstand übernommen wird.
Auf Befragen, ob ich auch Freunde ersucht hatte, mich finanziell zu unterstützen, gebe ich an, dass ich damals keine Freunde hatte, von denen ich eine finanzielle Unterstützung erwarten konnte.
Bis zur Suspendierung war ich in der Lage, meinen Lebensunterhalt und den meiner Kinder aus Eigenem zu tragen. Seit der Suspendierung hat sich mein Einkommen verringert und bereitet mir jetzt die Einkommenssituation Probleme.
Ich verdiente vor der Suspendierung knapp 850 Euro. Zusätzlich erhalte ich Familienbeihilfe für zwei Kinder über 670 Euro alle zwei Monate. Weiters erhalte ich Alimente in der Höhe von 146 Euro. Weiters erhielt ich eine Mindestsicherung in der Höhe von 29,90 Euro sowie eine Wohnbeihilfe von etwa 250 Euro im Monat.
Ich habe in Folge meiner prekären finanziellen Situation vor einiger Zeit Unterstützung und Beratung durch das Jugendamt erhalten. Ich wurde dabei unterstützt, mich in die Lage zu versetzen, einen Finanzplan zu erstellen und mein Einkommen so vorrausschauend zu planen, sodass ich nun in der Lage bin, mit meinem Einkommen auszukommen. Ich bin somit derzeit (jedenfalls vor der Suspendierung) in der Lage, mein Geld so einzuteilen, dass ich in der Lage bin, in keine Notsituation mehr zu geraten und alle nötigen Ausgaben zu tätigen.
Der Beginn meiner finanziellen Notsituation war nach meiner Erinnerung die Trennung vom Vater meines zweiten Kindes. Dieser hatte nämlich aus seiner ersten Ehe ein Haus gebaut und deshalb Schulden gehabt. Während ich in der Lebensbeziehung gestanden bin, habe ich für diese Schulden gebürgt. Dies deshalb, da damals der eine Hausanteil von meinem Lebensgefährten von seiner ehemaligen Gattin abgekauft worden war. Deshalb habe ich gebürgt, doch habe ich kein Miteigentum am Haus bekommen. Ich bin aber davon ausgegangen, dass ich in die Kreditratenzahlung einspringen muss, wenn mein damaliger Lebensgefährte nicht mehr in der Lage ist die Kreditzahlungen zu tätigen. Deshalb habe ich mich damit abgefunden, von ihm keine Alimente zu erhalten.
Befragt, ob ich anlässlich meines Antrages zu Beginn des Jahres 2010, dass meine volle unentgeltliche Karenzierung vorzeitig beendet wird, darauf hingewiesen habe, dass ich mich in einer prekären finanziellen Situation befinde, gebe ich an, dass ich dies nicht mehr sicher weiß.
Während meiner aufrechten Beziehung zum Vater des dritten Kindes hat sich dieser soweit es seinen finanziellen Möglichkeiten entsprochen hatte, auch an den Haushaltsführungskosten beteiligt, aber in Summe war es trotzdem zu wenig, damit wir die damaligen laufenden Ausgaben mit unserem Gesamteinkommen begleichen konnten. Als ich wieder in der Lage war, beim Magistrat zu arbeiten, daher nach Beendigung meiner vollen Karenz, waren wir dann auch in der Lage die laufenden Kosten aus dem Einkommen zu begleichen. Doch war das Gesamteinkommen zu niedrig um auch die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Schulden zu bezahlen. Daher blieben diese Mietrückstände auch erhalten, was letztlich zur Festsetzung des Delogierungstermins führte.
Auf Befragen, ob ich während meiner Tätigkeit im ... meinen Kollegen mitgeteilt habe, dass ich mich in einer besonders schweren finanziellen Situation befinde, gebe ich an, dass ich dies niemanden gesagt habe, da es mir unangenehm war, dies anderen einzugestehen.
Als der Delogierungstermin festgesetzt war, befand ich mich in einer Art Paniksituation in der ich nur bestrebt war, die Delogierung zu vermeiden. Ich kann nicht angeben, was ich mir damals vorgestellt habe, was passieren würde, wenn meine Kinder und ich delogiert werden. Ich wollte meine Kinder und mein Nest beschützen und meine Kinder nicht in eine ungewisse Situation bringen.
Über Befragen der Disziplinaranwältin:
Befragt zu meiner finanziellen Situation seit der Suspendierung bringe ich vor, dass es mir nun schwerer fällt meine nötigen Ausgaben zu decken. Glücklicherweise habe ich nunmehr Freunde gewonnen, die bereit sind, mir hin und wieder mit kleinen Beträgen auszuhelfen und haben diese mir auch versichert, diese Beträge nicht in der nächsten Zeit einzufordern. Ich habe vor diese Beträge zurückzuzahlen, wenn ich dazu wieder finanziell in der Lage bin. Dazu bin ich jedenfalls spätestens dann in der Lage, wenn mir der Magistrat die Möglichkeit gibt, mein Beschäftigungsausmaß zu erhöhen.
Auf die Frage, warum ich meine Beschwerde wegen der Suspendierung zurückgezogen habe, bringe ich vor, dass ich dazu keine näheren Angaben machen will.
Auch in der Situation meines geringen Einkommens in Folge der Suspendierung bin ich aber in der Lage, meine Miete zu bezahlen und meine Kinder derartig zu versorgen, dass ich ausschließen kann, dass es selbst bei dieser Situation wieder zu einer Notlage kommt.“
Der Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, Herr Ei., sagte zeugenschaftlich wie folgt aus:
„Ich bin der Leitstellen- und Schreibbereichverantwortliche in der ... und meine Aufgaben sind die für meine leitende Funktion typischen Personalaufgaben. Ich nehme auch die Fachaufsicht wahr.
Frau B. hat viele Krankenstandstage und daher bin ich als Leiter nicht besonders bemüht, dass Frau B. wieder zu mir in die Abteilung zurückkommt. Frau B. hat aber niemals ungerechtfertigte Krankstände gehabt. Die Dienstleistung der Beschwerdeführerin würde ich als mittelmäßig bezeichnen. Sie macht viele Schreibfehler.
Auf Vorhalt der Dienstbeschreibung von der Beschwerdeführerin vom 12.07.2013, wonach diese ausschließlich Ausgezeichnet und Sehr gut beurteilt worden ist, bringe ich vor, dass ich nicht unmittelbar die Tätigkeit von der Beschwerdeführerin beurteilen kann, da ich ihre konkrete Arbeitsleistung nicht persönlich kontrolliere. Ich habe aber heute früh mit ihrem Kollegen gesprochen und gebe wieder was mir gesagt worden ist. Mein derzeitiger Wissensstand bezieht sich daher aus dem heutigen Vormittagsgespräch.
Aus eigener Wahrnehmung kann auch die ebenfalls als Zeugin geladene St. nichts angeben.
Die Dienstbeschreibung aus dem Jahr 2013 habe ich als Vorgesetzter aufgesetzt. Die damalige Sehr gute Dienstbeschreibung habe ich auch aufgrund von Rückmeldungen anderer Kollegen abgefasst.
Die Beschwerdeführerin ist seit 9.8.2012 in meinem Bereich tätig. Zur Frage ihrer Arbeitsleistung seit der Dienstbeschreibung bringe ich vor, dass ich sie nicht kontinuierlich beobachte und daher keine präzisen Angaben zu ihrer Leistungsentwicklung seitdem machen kann. Jedenfalls habe ich aber in der letzten Zeit mehrfach Anamneseschriftsätze und Abschlussbriefe, welche von der Beschwerdeführerin geschrieben worden sind, gelesen, und fanden sich dabei häufige Tipp- und Schreibfehler. Aufgrund dieser Tipp- und Schreibfehler sind mir auch Beschwerden von Ärzten in Erinnerung.
Zu diesem Vorbringen führt die Beschwerdeführerin aus wie folgt:
Ich bin im ... im Bereich von zwei Leitstellen tätig, nämlich einerseits im Bereich der Leitstelle 3... und im einen deutlich untergeordnetem Ausmaß in der Leitstelle 2.... Aus meiner Tätigkeit in der Leitstelle 3... habe ich stets immer Sehr gute Rückmeldungen erhalten. Zu meiner Tätigkeit in der Leitstelle 2... bringe ich vor, dass ich bei den Diktaten, die ich für den Bereich der Leitstelle 2... schreibe, wiederholt auch schwierige Worte und Fremdworte schreiben muss. Dabei habe ich öfters Schwierigkeiten. Dazu kommt, dass ich erst seit etwa dem dritten Jahresviertel 2012 überhaupt mit der Tätigkeit des Schreibens von Bändern befasst bin. Davor war ich im ... stets in der Wirtschaftsabteilung tätig. Dort gab es einen ganz anderen Anforderungsbereich und gab es auch nicht die Notwendigkeit, schwierige medizinische Begriffe vom Band abzutippen. Ich habe daher auch wohl Ende 2012 beim Zeugen Ei. angefragt, ob ich einen Schreibkurs machen könne. Dies hat er aber abgelehnt. Der gegen mich gerichtete Vorwurf betrifft daher, wenn überhaupt, nur einen Teilbereich meiner Tätigkeit.
Außerdem bin ich über die Aussage von Herrn Ei. sehr überrascht, weil ich bis jetzt von ihm keine derartig negative Rückmeldung erhalten hatte, und davon ausgegangen bin, dass alle mit meiner Arbeitsleistung zufrieden sind.
Darauf gibt der Zeuge wie folgt an:
Zur Frage des Schreibkurses bringe ich vor, dass es im ... keine Schreibkurse angeboten werden. Es gibt Kurse für medizinische Fachausdrücke, doch sind diese für Bedienstete zum Zwecke der Überreihung von der Verwendungsgruppe D auf C gedacht. Die Beschwerdeführerin ist schon in der Verwendungsgruppe C, sodass diese Kurse für die BF keine Anwendung finden. Mir wurde mitgeteilt, dass die Fehler der Beschwerdeführerin darin liegen, dass die Sätze mitunter „keinen Sinn ergeben“ und dass es Rechtsschreibfehler gibt. Bemerkt wird, dass es sich bei den Sätzen um Sätze in ärztlichen Anamneseschreiben handelt.
Ich habe den Eindruck, dass die Beschwerdeführerin einen Schriftsatz, nachdem sie ihn geschrieben hat, nicht noch einmal durchliest. Daher habe ich sie auch ermahnt, die Schriftsätze nochmals durchzulesen.
Über Befragen der Beisitzerin:
Ich habe beim Kollegen der Abteilung 2... Rücksprache gehalten.
Mit der Kollegin auf 3... habe ich aus zeitlichen Gründen keine Rücksprache gehalten.
Mir wurde von einem Polizisten mitgeteilt, dass dieser am Tag bevor er mir das mitgeteilt hatte, die Beschwerdeführerin am Arbeitsplatz aufgesucht hatte um diese zu irgendeiner Angelegenheit, glaublich dürfte eine Parkstrafe nicht bezahlt worden, zu befragen. Diese habe sich aber verleugnet, habe diesen in einen hinteren Raum geschickt, und sei dann, bevor dieser wieder zurückgekommen ist, nach Hause gegangen. Am nächsten Tag kam der Polizist wieder und hat sie dann einvernommen.
Die strafgerichtliche Verurteilung hat keinerlei Auswirkungen auf das Betriebsklima und das Verhältnis zu der Beschwerdeführerin bewirkt. Derzeit ist unsere Abteilung deutlich personell unterbesetzt, d.h. darum spüren wir auch, dass die Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Doch halten die Mitarbeiter zusammen und geben ihr Bestes.
Die Unterbesetzung in der Abteilung bezieht sich in erster Linie auf die Anzahl der Schreibkräfte. Wir haben daher zu wenig Schreibkräfte, was logischer Weise für die anderen eine Mehrarbeit und eine besondere Belastung bedeutet.
Die Beschwerdeführerin gibt daraufhin folgendes an:
Auf die Frage warum der Zeuge sich nicht umfassend über die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin erkundigt hat und insbesondere nicht die Kollegin der Abteilung 3... gefragt hat, bringt der Zeuge vor, dass er erst heute in der Früh von der Ladung in Kenntnis gesetzt worden ist. Daher sei er nicht in der Lage gewesen, sich ein umfassendes Bild von der Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zu machen.
Die Aussage, dass aus abteilungsspezifischen Gründen eine Rückkehr an der Abteilung nicht präferiert wird, liegt darin, dass die Beschwerdeführerin wiederholt Krankenstände aufweist und deshalb in Anbetracht der ohnehin angespannten Arbeitssituation öfter nicht da ist. Der Grund warum ihre Rückkehr nicht präferiert wird, liegt daher an diesem quantitativen Umstand und nicht im Umstand, dass diese immer wieder auch Schreib- und Rechtschreibfehler macht.“
In dieser Verhandlung wurde sodann durch den erkennenden Senat das Beschwerdeerkenntnis verkündet und ausgesprochen, dass über die Beschuldigte die Disziplinarstrafe der Geldstrafe im Ausmaß des 2- fachen des ihr i.S.d. § 76 Abs. 2 DO gebührenden Monatsbezugs unter Ausschluss der Kinderzulage verhängt wird. Gemäß § 78 Abs. 1 DO wurden 1,5 Monatsbezüge unter Bestimmung der Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen.
Gegen dieses Erkenntnis wurde in weiterer Folge von der belangten Behörde das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision erhoben.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0027, wurde dieser Revision Folge gegeben und das oa Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen aus wie folgt:
Das Verwaltungsgericht hat richtigerweise in einem ersten Schritt gemäß dem Einleitungssatz des § 77 DO 1994 die Schwere der Dienstpflichtverletzung beurteilt.
Diesbezüglich ist die Norm - wie auch die vergleichbare Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 - durch die nunmehr geltende Fassung unverändert geblieben. Es war daher rechtens, dass das Verwaltungsgericht sich zu dieser Frage auf die ständige Rechtsprechung zur Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung auch schon vor der Novelle LGBl. 2/2010 stützte. Diese Rechtsprechung unterscheidet sich auch nicht von der von der Revisionswerberin zitierten Rechtsprechung (zur Wiederholung: es handelt sich um die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0128, Zl. 2013/09/0138 und Zl. 2013/09/0139).
Die Revisionswerberin verkennt dabei den Inhalt der zuletzt genannten Judikate. Durch die Formulierungen im hg. Erkenntnis Zl. 2013/09/0128
"Liegt aber eine derartige Schwere der Dienstpflichtverletzung (hier neben der Schwere des Tatbildes auch: die gezielte Suche mit einschlägigen Suchkriterien, die große Zahl an Bilddateien während eines sehr langen Tatzeitraumes von nahezu drei Jahren samt deren Speicherung im Zeitraum von mehr als drei Jahren) ..." und im hg. Erkenntnis Zl. 2013/09/0138 (das Erkenntnis Zl. 2013/09/0139 verweist auf das zuletzt genannte Erkenntnis) "wiegen die Dienstpflichtverletzungen objektiv deshalb noch schwerer, weil neben bloßer Nichtanwesenheit zusätzlich Handlungen gesetzt wurden, um die Nichtanwesenheit ... im gewollten und gebilligten Zusammenwirken mit Mittäterinnen zu verschleiern, wobei dieses Verhalten einen langen Zeitraum andauerte" kommt klar zutage, dass der Verwaltungsgerichtshof auch weiterhin - wie in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen - die Schwere der Dienstpflichtverletzung einerseits nach der objektiven Schwere des Tatbildes und andererseits nach der Schwere des Verschuldens (hier: gezielte Suche, Verschleierungshandlungen) ermittelt. Jedes andere Verständnis ließe § 75 Abs. 1 DO 1994 außer Acht, wonach nur ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen ist (vgl. mit ausführlicher Begründung und Hinweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des § 93 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105).
Bei einer Dienstpflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 gehört zur Ermittlung des objektiven Gewichtes bereits, ob und in welchem Ausmaß durch die Tat das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben wird.
Erst wenn dermaßen die Schwere der Dienstpflichtverletzung feststeht, ist im nächsten Schritt zu beurteilen, in welchem Ausmaß ("inwieweit") durch diese Dienstpflichtverletzung das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt ist (§ 77 Abs. 1 Z. 1 DO 1994) oder es sich um eine derart schwere Dienstpflichtverletzung handelt, dass im Sinne des § 77 Abs. 3 DO 1994 das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist.
§ 77 Abs. 3 DO 1994 kommt erst dann zum Tragen, wenn die vorangegangene Beurteilung zu einer derart schweren Dienstpflichtverletzung gelangt, dass das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört ist.
Da das Verwaltungsgericht sohin diesbezüglich nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, zeigt die Revisionswerberin in diesem Punkt keinen Grund des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
I.1.3) Die Revisionswerberin bringt vor, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 77 Abs. 1 DO 1994 alle darin genannten Kriterien in gleichem Ausmaß zu berücksichtigen sind und zitiert in diesem Zusammenhang zu Recht das hg. Erkenntnis vom 16. Oktober 2008, Zl. 2007/09/0301. Das Verwaltungsgericht habe dem Gesichtspunkt des beeinträchtigten Vertrauens der Dienstgeberin in die Person der Beamtin nicht Rechnung getragen und sei dadurch von der Rechtsprechung abgewichen.
Das Verwaltungsgericht hat den "objektiven Unwertgehalt der konkreten Tat ... nicht als besonders schwerwiegend" eingestuft. Dies ergebe sich "insbesondere aus der Bewertung der gegenständlichen Deliktsverwirklichung durch den Gesetzgeber; ist doch die Begehung des Delikts des schweren Betrugs gemäß § 147 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und daher mit einer Bestrafung im unteren Strafrahmen des Sanktionensystems des StGB, bedroht".
Soweit das Verwaltungsgericht damit die Beurteilung des Unwertgehalts tragend auf die Strafdrohung des Strafgesetzbuches stützt, übersieht es, dass der Unwert der Tat zwar vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung zu sehen ist, jedoch primär der speziell dienstrechtliche Aspekt der Auswirkungen einer Tat auf die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen ist. Das Verwaltungsgericht hat demnach den objektiven Unwertgehalt nicht im Sinne des Gesetzes beurteilt.
Die Revisionswerberin zeigt damit eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung auf. Von der auf der unrichtigen Beurteilungsgrundlage erfolgten Wertung des objektiven Unrechtsgehaltes und damit der Schwere der Dienstpflichtverletzung hängt das weitere Schicksal der Revision ab.
I.1.4) Die Revisionswerberin bringt noch vor, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, inwieweit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten bei der Strafbemessung (Höhe der Geldstrafe) nach § 77 DO 1994 zu berücksichtigen sei. Das Verwaltungsgericht habe der Einkommenssituation und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitbeteiligten eine entscheidende Rolle bei der Bemessung der Geldstrafe eingeräumt. In § 77 Abs. 1 DO 1994 seien diese - anders als gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 - nicht ausdrücklich als Kriterium für die Höhe der Strafe genannt.
Zwar besteht zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Rahmen der Strafbemessung nach dem VStG ausreichende, nicht uneinheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe bestünde (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2009/09/0150, mwN) und die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2014, Zl. 2013/03/0129). Daran ändert selbst eine Privatinsolvenz nichts (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Oktober 2014, Zl. Ra 2014/09/0022).
Gemäß § 90 DO 1994 gilt aber für das Disziplinarverfahren, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dass § 19 VStG nicht anzuwenden ist. Der Revisionswerberin ist dahingehend Recht zu geben, dass keine Rechtsprechung betreffend Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemäß § 77 DO 1994 besteht.
Auch damit zeigt die Revisionswerberin eine Rechtsfrage von wesentlicher Bedeutung auf, von der das Schicksal der Revision abhängt.
I.2) Das weitere Zulassungsvorbringen der Revisionswerberin (betreffend Milderungs- und Erschwerungsgründe), ist pauschal gehalten und könnte die Zulassung der Revision allein für sich nicht bewirken.
II) Die Revision ist auch begründet.
Da die Revision zugelassen wird, prüft der Verwaltungsgerichtshof die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes inhaltlich (im Rahmen des erklärten Umfanges der Anfechtung; § 28 Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 VwGG; das gegenständliche Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Aktenwidrigkeit zur Gänze angefochten) aufgrund des gesamten Vorbringens in den Revisionsgründen (§ 28 Abs. 1 Z. 5 VwGG).
II.1) Zur Frage, ob dem Verwaltungsgericht Ermessen bei seiner Entscheidung eingeräumt ist, wenn in erster Instanz eine Entlassung ausgesprochen wurde, wird auf die Begründung zu I.1.1) verwiesen.
Zum Vorbringen der Revisionswerberin, dass bei der Beurteilung, ob eine die Untragbarkeit begründende schwere Dienstpflichtverletzung vorliege, das Verschulden nicht zu berücksichtigen wäre, wird auf die Begründung zu I.1.2) verwiesen.
II.2) Zu I.1.3) wird ergänzt:
Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Absatz des § 77 DO 1994 durch die Novelle LGBl. 2/2010 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als "Maß für die Höhe der Strafe" die Schwere der Dienstpflichtverletzung, resultierend aus dem objektiven Gewicht der Tat und dem Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.
§ 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 normiert:
"(Der Beamte) hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte."
Zu Recht weist die Revisionswerberin darauf hin, dass das objektive Gewicht der rechtskräftig abgeurteilten strafbaren Handlung (allein für sich) bei der Ermittlung des objektiven Gewichtes der Dienstpflichtverletzung des § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 nicht ausschlaggebend ist.
Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die außerdienstliche Begehung eines schweren Betruges durch Anfertigung eines falschen Erlagscheines nach objektiver Durchschnittsbetrachtung auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Kanzleibeamtin in einem Krankenhaus, die mit (sensiblen) Patientendaten umzugehen hat, schwerwiegende Bedenken auszulösen imstande ist, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter und uneigennütziger Weise erfüllen.
In verfehlter Weise hat das Verwaltungsgericht den Umstand der außerdienstlichen Begehung der gerichtlich strafbaren Tat (zudem auch dogmatisch unrichtig) als "Milderungsgrund" gewertet.
Bei der Beurteilung des Grades des Verschuldens der Mitbeteiligten lässt das Verwaltungsgericht die Feststellungen des Strafgerichtes außer Acht.
Die Bindungswirkung strafgerichtlicher Verurteilungen umfasst auch die Feststellungen zum "inneren Tatbestand" (Schuldform), soweit sie dem Spruch zugrunde gelegt wurden (vgl. auch dazu das genannte hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2013, Zl. 2013/09/0128, mwN).
Das Strafurteil bejahte Vorsatz bei der Herstellung der Falschurkunde zum Zweck der Täuschung und den Bereicherungsvorsatz. Von einer "panikartigen Kurzschlusshandlung", einer "nicht mehr aus eigenem Handeln bewältigbaren extremen Notsituation" und dgl., wie sie das Verwaltungsgericht ausschließlich zur Begründung eines "extrem geringen Unwertgehalts der Tat aus der Perspektive des der (Mitbeteiligten) anzulastenden Verschuldens" ins Treffen führte, ist im Strafurteil keine Rede.
Das Verwaltungsgericht hat sich damit zur Schuldform über die Feststellungen des Strafgerichtes zur inneren Tatseite hinweggesetzt.
Die Beurteilung ist aber auch für sich unrichtig: Denn wie die Revisionswerberin zu Recht aufzeigt, hat das Verwaltungsgericht ausschließlich die bei der Ermittlung des Verschuldens zu Gunsten der Mitbeteiligten sprechenden Umstände berücksichtigt, nicht aber - was die Revisionswerberin aufzeigt -, dass "das inkriminierte Verhalten in vielen, zeitlich auseinanderliegenden Schritten gesetzt (wurde): Aussuchen einer 'geeigneten' Firma im Internet, Ausfüllen eines Erlagscheines unter Fälschung einer Unterschrift, Einwerfen des Erlagscheines in der Bank, späteres Abheben von zuerst EUR 1.500,-- und Versuch des Abhebens des Restes des zu Unrecht bezogenen Betrages am nächsten (!) Tag."
Nachvollziehbar leitet die Revisionswerberin daraus ein geplantes, strukturiertes Vorgehen mit nicht geringer krimineller Energie ab. Die vom Verwaltungsgericht in den Vordergrund gestellte, aus Unbesonnenheit begangene Kurzschlusshandlung ist nicht nachvollziehbar.
Insgesamt gelangte das Verwaltungsgericht damit zu einer auf der mehrfachen Verkennung des Sinnes des Gesetzes beruhenden Bewertung sowohl des objektiven Tatbildes als auch des Verschuldens der Mitbeteiligten.
II.3) Die Revisionswerberin rügt Rechtswidrigkeiten bei der Wertung von Erschwerungs- und Milderungsgründen:
II.3.1) Das Verwaltungsgericht verneine zu Unrecht das Vorliegen eines Erschwerungsgrundes betreffend den Umstand, dass die Mitbeteiligte 2011 wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht für ihr erstes, vom Kindesvater versorgtes Kind, verurteilt worden sei. Es liege nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes "offenkundig" eine andere strafbare Neigung zugrunde; die Delikte würden sich auch hinsichtlich des durch die jeweilige Verbotsnorm geschützten Rechtsguts unterscheiden.
§ 33 StGB lautet auszugsweise:
"(1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
...
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
..."
Die Ansicht des Verwaltungsgerichtes, die strafbaren Handlungen beruhten "offenkundig" auf einer "gänzlich" anderen strafbaren Neigung, ist in Wahrheit begründungslos. Für das Disziplinarverfahren (bei dem es sich, wie schon ausgeführt, um kein Typenstrafrecht handelt) kommt es auf den möglichen Dienstbezug im Hinblick auf die angelastete Dienstpflichtverletzung an.
Das Verwaltungsgericht verkennt zudem, dass Erschwerungs- und Milderungsgründe stets auf das Verhalten des Täters abstellen und nicht auf Gesichtspunkte zur Ermittlung des objektiven Gewichts einer Dienstpflichtverletzung.
II.3.2) Die Revisionswerberin rügt, das Verwaltungsgericht habe das bisherige untadelige dienstliche Vorleben und die Dienstbeurteilungen ("Sehr gut") zu Unrecht als Milderungsgrund gewertet.
Das Verwaltungsgericht hat damit erkennbar den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB herangezogen. Dieser stellt aber - wie aus dem Gesetzeswortlaut unschwer zu erkennen ("bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht") - auf das gesamte Vorleben ab. Das Verwaltungsgericht hat sich aber nur mit dem dienstlichen Verhalten auseinandergesetzt.
Schon angesichts der rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung vom 16. März 2010 wegen Verletzung der Unterhaltspflicht hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht diesen Milderungsgrund herangezogen.
Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht selbst das dienstliche Verhalten einseitig behandelt: Es hat im Wesentlichen nur die zugunsten der Mitbeteiligten sprechenden aktenkundigen Umstände ihrer bisherigen Berufslaufbahn "festgestellt" und Aussagen über Unzulänglichkeiten ("häufige Krankenstände") mit allgemeinen Spekulationen relativiert, ohne diesbezüglich genauer zu ermitteln. Es hat die Mitbeteiligte auch nicht mit dem aktenkundigen Umstand konfrontiert, dass ihre Beschwerdeausführung, warum sie der mündlichen Verhandlung vor der Disziplinarkommission ferngeblieben war, im Widerspruch zur hinterlegten, aber (trotz Herabsetzung der Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden) nicht behobenen Ladung und im Widerspruch zu der laut Aktenvermerk am 10. Jänner 2014 erfolgten telefonischen Erinnerung an die Ladung steht. Das Verwaltungsgericht hätte diesen Umstand mitberücksichtigen müssen, ehe es das Verhalten der Mitbeteiligten als "untadelig" befand.
Insoferne das Verwaltungsgericht das "Nichtvorliegen einer nichtgetilgten Disziplinarstrafe" als Milderungsgrund wertet, ist noch darauf hinzuweisen, dass die sogenannte relative Unbescholtenheit (nämlich dass die Mitbeteiligte disziplinarrechtlich unbescholten war) keinen Milderungsgrund darstellt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2006, Zl. 2002/09/0136).
II.3.3) Zu Recht wendet sich die Revisionswerberin auch gegen die Wertung des Verhaltens der Mitbeteiligten seit der Tat als Milderungsgrund.
Zu diesem Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB (Wohlverhalten seit der Tat) ist dem Verwaltungsgericht zu entgegnen, dass ein Wohlverhalten während der Anhängigkeit des Strafverfahrens nicht als mildernd zu berücksichtigen ist. Zudem kann erst ein Wohlverhalten während eines der Rückfallverjährungsfrist des § 39 Abs. 2 StGB entsprechenden Zeitraumes den Milderungsgrund nach § 34 Abs. 1 Z. 18 StGB begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2009, Zl. 2009/09/0031, mwN).
II.4.) Die Revisionswerberin rügt sodann die konkrete Bemessung der Geldstrafe.
II.4.1) Gemäß § 77 Abs. 1 erster Satz DO 1994 ist in den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 (Geldbuße, Geldstrafe) die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen.
Durch den Verweis in § 77 Abs. 1 Z. 3 DO 1994 auf die "sinngemäß" anzuwendende Bestimmung u.a. des § 32 Abs. 2 erster Satz StGB ist auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen, somit auch auf die Vermögenssituation.
Hinsichtlich der Berücksichtigung des Einkommens gilt aber die lex specialis des § 76 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994. Danach ist bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission innehatte. Damit geht der Gesetzgeber unmittelbar auf unterschiedliche Diensteinkommen ein.
Der Monatsbezug besteht gemäß § 3 Abs. 2 Besoldungsordnung 1967 (BO 1967) aus dem Gehalt, den ruhegenussfähigen Zulagen, der Kinderzulage und der Teuerungszulage. Nach dessen Abs. 3 gebührt dem Beamten neben den Monatsbezügen für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung in der Höhe des Monatsbezuges, auf den er für den Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung Anspruch hat.
§ 76 Abs. 2 DO 1994 enthält (anders als § 7 BO 1967) keine Ausnahme betreffend Teilzeitbeschäftigung (vgl. den Pensionsbeitrag eines karenzierten Beamten betreffend das hg. Erkenntnis vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0202). Für die Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldstrafe ist daher ohne Rücksicht auf die tatsächlich zu diesem Zeitpunkt geleistete Arbeitszeit ausschließlich von dem Monatsbezug (ohne Einbeziehung von Sonderzahlungen) auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung vor der Disziplinarkommission entspricht. Es ist der Bruttobezug heranzuziehen, weil sich der Nettobezug nicht nach dienstrechtlichen, sondern nach finanzrechtlichen Regeln gestaltet.
Für die Berücksichtigung der Vermögenssituation sind die allgemeinen Grundsätze der zu § 19 VStG ergangenen Rechtsprechung (siehe oben I.1.4) auch im Disziplinarverfahren anzuwenden.
Die vom Verwaltungsgericht angestellten abweichenden Berechnungen widersprechen dem Sinn des Gesetzes. Insbesondere kommt es bei der Verhängung einer Disziplinargeldstrafe nicht auf die Bestimmungen nach dem Wiener MindestsicherungsG an. Zu Recht bringt die Revisionswerberin vor, dass die Frage, ob durch die Geldstrafe der notwendige Lebensunterhalt der Mitbeteiligten und ihrer Angehörigen gefährdet sei, erst bei der Hereinbringung der Geldstrafe (§ 107 Abs. 2 DO 1994) zu prüfen ist.
II.4.2) Das Verwaltungsgericht sei aktenwidrig davon ausgegangen, dass vom monatlichen Nettoeinkommen etwa 15 % (Unterhaltspflicht zuzüglich Geschenken in Höhe von EUR 230,--) für den Unterhalt ihres ersten Kindes abzuziehen seien. Denn die Mitbeteiligte habe in der mündlichen Verhandlung ausgesagt: "Für mein erstes Kind muss ich seit Dezember 2012 keine Alimente mehr zahlen, ...".
Das Verwaltungsgericht hat dies außer Acht gelassen.
In diesem Zusammenhang ist dem Verwaltungsgericht auch vorzuwerfen, dass die Prognose, welche Zahlungsverpflichtungen der Mitbeteiligten in Zukunft entstehen werden, zum Teil auf unbegründeter Spekulation beruhen (z.B: "Nach dem derzeitigen Stand ist es nicht gewiss, dass der zweite Kindesvater in Hinkunft seiner Unterhaltspflicht nachkommen wird").
II.5) Die Revisionswerberin rügt sodann, dass die anzuwendenden Rechtsgrundlagen im Spruch falsch zitiert seien; im konkreten bezieht sie sich auf die Wortfolge "i.V.m. § 77a DO 1994 als Zusatzstrafe".
Auch damit zeigt sie eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf. Die gegenständliche Verhängung einer ersten Disziplinarstrafe bildet nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 77a DO 1994 keine "Zusatzstrafe".
Auf Seite 34 seiner Begründung erkennt das Verwaltungsgericht dies selbst, wodurch der Spruchmangel aber nicht saniert wird.
Im fortzusetzenden Verfahren wird das Verwaltungsgericht ausgehend von zu treffenden vollständigen, Feststellungen über das Verhalten der Mitbeteiligten und ihrer Stellung im Dienstbetrieb eine Bewertung der disziplinären Vorwürfe im Sinne des § 77 DO 1994 vorzunehmen haben.“
In Fortsetzung des Verfahrens wurde Herr Rechtsanwalt Mag. M., welcher Frau B. bei der Einbringung ihres Beschwerdeschriftsatzes gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis vertreten hat und den eingebrachten Beschwerdeschriftsatz vom 6.3.2014 verfasst hat, zu der im Beschwerdeschriftsatz getätigten Formulierung, wonach die Beschwerdeführerin keine Hinterlegungsnachricht bezüglich der an diese abgesendeten und in weiterer Folge hinterlegten Ladung für die mündliche Verhandlung vor der Disziplinarkommission am 14.1.2014 erhalten habe, und wonach die Beschwerdeführerin diese mangels Anwesenheit am Wohnort untertags einen Brief persönlich nicht übernehmen könne, schriftlich befragt.
Mit Schriftsatz vom 27.4.2015 teilte Mag. M. mit wie folgt:
„Richtig ist, dass Frau B. bei der Einbringung des Beschwerdeschriftsatzes gegen das erstinstanzliche Disziplinarerkenntnis von mir rechtsfreundlich vertreten wurde und ich in ihrem Beisein den eingebrachten Beschwerdeschriftsatz verfasst habe. Sämtliche Ausführungen in diesem Schriftsatz wurden mir von Frau B. anlässlich unserer Besprechung, bei welcher unmittelbar der Schriftsatz verfasst wurde, mitgeteilt. Soweit erinnerlich hat mir Frau B. mitgeteilt, dass sie tatsächlich keine Verständigung (gemeint schriftliche Benachrichtigung) für die Verhandlung vom 14.1.2014 erhalten hatte. Ich habe Frau B. daraufhin nicht explizit gefragt, ob sie allenfalls auch telefonisch vom Termin verständigt wurde, da ein solches Vorgehen für mich durchaus unüblich ist und ich davon ausging, dass mangels schriftlicher Ladung sie tatsächlich keine Kenntnis vom Termin hatte. Es ist daher die von mir gewählte Formulierung, wonach Frau B. keine Gelegenheit hatte zu den Vorwürfen in der Disziplinaranzeige Stellung zu nehmen auf diesen Umstand zurückzuführen. Naturgemäß hatte Frau B. mir gegenüber immer wieder betont, dass sie Alleinerzieherin zweier minderjähriger Kinder oftmals aus faktischen Gründen nicht in der Lage war, neben der Arbeit und den beiden Kindern sich auch noch um weitere Agenden zu kümmern, wenn gleich sie objektiv dazu grundsätzlich in der Lage gewesen wäre.
Zusammengefasst hat Frau B. in meiner Kanzlei weder ausdrücklich mitgeteilt, dass sie von der am 14.1.2014 angesetzten Verhandlung keine Kenntnis hatte, noch hat sie ausdrücklich mir gegenüber erklärt keine Gelegenheit gehabt zu haben, zu den Vorwürfen der Disziplinaranzeige Stellung zu nehmen.
Auch hat sie dezidiert nicht mitgeteilt, tatsächlich überhaupt keine Gelegenheit gehabt zu haben, den hinterlegten Ladungsschriftsatz zu beheben.“
Mit Schriftsatz vom 23.4.2015 ersuchte das erkennende Gericht die Beschwerdeführerin um nachfolgende Auskünfte:
Beantwortung, ob und bejahendenfalls für welche ihrer Kinder diese Alimente beziehe. Bejahendenfalls möge die Höhe der jeweiligen regelmäßigen Alimentationszahlung angeführt werden. Weiters möge bekannt gegeben werden, ob diese für Ihre Tochter D. Alimente zahlen müsse.
Höhe ihres monatlichen Nettoeinkommens in den Monaten Oktober 2014 bis Dezember 2014, sowie zwischen Jänner 2015 bis März 2015. Höhe der in diesen Monaten bezogenen Familienbeihilfe: Bekanntgabe, ob die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum auch andere Sozialleistungen bezogen habe? Höhe der vor dem kürzlichen Umzug vorgeschriebenen monatlichen Wohnungsmiete und Angabe, was die Beschwerdeführerin derzeit für ihre nunmehrige Unterkunft an Miete zahle.
Bekanntgabe der Aufgaben, mit welchen die Beschwerdeführerin in ihrer neuen Dienststelle (daher auf der Dienststelle, in welcher diese seit dem Sommer 2014 eingesetzt gewesen war) primär betraut gewesen sei. Angabe ihres/r unmittelbaren/r Vorgesetzten.
Bekanntgabe, ob die beiden Kinder, für welche die Beschwerdeführerin sorgepflichtig sei, mit dieser im gemeinsamen Haushalt leben.
Bekanntgabe, ob die beiden Kinder, für welche die Beschwerdeführerin sorgepflichtig sei, in den Kindergarten bzw. in die Schule gehen? Bejahendenfalls Angabe, in welchen Kindergarten bzw. in welche Schule diese gehen, und ob für diese Kinder ein Schulgeld oder ein Kindergartenbetreuungsbeitrag bezahlt werden müsse.
Bekanntgabe, ob die Beschwerdeführerin seit dem Ende der letzten Suspendierung im Krankenstand gewesen sei. Bejahendenfalls Mitteilung, wie lange und aus welchem Grund die Beschwerdeführerin im Krankenstand gewesen sei.
Bekanntgabe, ob diese seit dem Ende der letzten Suspendierung in Pflegefreistellung gewesen sei. Bejahendenfalls Mitteilung, welches Kind bzw. welche Kinder während der jeweilig genommenen Pflegefreistellung krank gewesen sei bzw. seien, und woran das Kind bzw. die Kinder (jeweils) erkrankt gewesen sei bzw. seien.
Mit Schriftsatz vom 4.5.2015 gab die Beschwerdeführerin die zwischen Oktober 2014 und März 2015 ausbezahlten Monatsbezüge bekannt. Demnach erhielt diese in diesem Zeitraum monatlich etwa ein Nettoeinkommen von EUR 900,--. Pro Monat erhalte sie eine Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 383,70. Für ihren Sohn F. erhalte sie monatlich eine Alimentationszahlung in der Höhe von EUR 146,--. Der Vater des Kindes P. komme seiner Alimentationspflicht durch diverse Geldzahlungen und Rechnungsübernahmen (etwa für den Fußballverein, die Schuhe, das Trainingslager, die Schulsachen etc.) und dem Umstand, dass dieser den gemeinsamen Kredit zurückzahle, nach. Für ihre Tochter D. müsse die Beschwerdeführerin mittlerweile keine Alimente mehr zahlen. Für ihre Wohnung in der U.-gasse habe sie monatlich EUR 630,-- bezahlt. Infolge der neuerlichen Suspendierung Anfang April 2015 und der damit verbundenen Verringerung des Monatsbezugs habe sie die Wohnung gekündigt, und wohne nunmehr bei dem Vater des gemeinsamen Kindes P., Herrn S.. Im Juli werde diese voraussichtlich eine Mietwohnung in Wien ... beziehen. Die monatliche Miete werde EUR 550,-- betragen. Laut Mitteilung der Genossenschaft habe diese zusätzlich alle 6 Monate für den Genossenschaftsanteil eine Kreditrate in der Höhe von 200,-- zu bezahlen. Bis zur letzten Suspendierung im April 2015 sei die Beschwerdeführerin vor allem mit dem Einschlichten von Patientenbefunden, dem Eintragen von Histologiebefunden in des Programm ..., dem Schreiben von Entlassungsbriefen und dem Abschließen von Krankengeschichten befasst gewesen. Ihre unmittelbaren Vorgesetzten seien Frau Zi., Frau Pi. und Frau W. gewesen. Die beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin, F. und P., leben mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt. F. besuche den Betriebskindergarten im ...; dort sei ein monatlicher Beitrag von etwa EUR 70,-- zu bezahlen. P. besuche die Sportmittelschule .... Für diesen sei kein Betreuungsgeld zu leisten. Seit dem Sommer 2014 sei die Beschwerdeführerin an zwei Tagen in Krankenstand gewesen (16.10.2014 und 17.10.2014). Für ihren Sohn F. habe diese sechs Tage Pflegefreistellung nehmen müssen, insbesondere da dieser am 21.11.2014 operiert worden sei und nach der stationären Entlassung noch betraut werden habe müssen (30.10.2014, 31.10.2014, 3.11.2014, 24.11.2014 bis 27.11.2014). Für den Sohn P. habe die Beschwerdeführerin eine Pflegefreistellung im Ausmaß von fünf Tagen nehmen müssen (19.1.2015 bis 23.1.2015). Dieses Vorbringen wurde durch die Vorlage von Urkunden belegt.
Aufgrund dieses Vorbringens befragte das erkennende Gericht das Amt für Jugend und Familie, Regionalstelle Rechtsvertretung für den ... Bezirk, welche für die Rechtsvertretung von Frau D. B. (der Tochter der Beschwerdeführerin) zuständig ist. Vom zuständigen Sachbearbeiter wurde dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass Frau D. B. (die Tochter der Beschwerdeführerin) seit dem 4.11.2012 fast durchgehend in unterschiedlichen Wohnbetreuungen der Magistratsabteilung 11 untergebracht sei. Seit dem 15.8.2014 befinde sie sich in einem Mutter-Kind-Heim der Magistratsabteilung 11, zumal Frau D. B. ein Kind geboren habe. Seit dem 7.2.2015 sei die Magistratsabteilung 11 nicht mehr die gesetzliche Vertreterin von Frau D. B.. Daher werden seit dem 7.2.2015 von der Magistratsabteilung 11 gegenüber Frau B. keine Unterhaltsansprüche mehr geltend gemacht. Zudem sei sehr fraglich, ob seit dem 7.2.2015 Frau D. B. überhaupt noch gegenüber der Beschwerdeführerin einen Unterhaltsanspruch habe, zumal Frau D. B. diverse Sozialleistungen erhalte und eigene Einkünfte beziehe. Trotz mehrmaliger Aufforderung habe sich Frau D. B. nicht bei der Magistratsabteilung 11 zu einem beratenden Gespräch eingefunden. Im Zuge dieses Gesprächs solle ermittelt werden, ob Frau D. B. noch Unterhaltsansprüche gegenüber der Beschwerdeführerin habe. Auch sonst lege Frau D. B. ihre Einkünfte gegenüber der Magistratsabteilung 11 nicht offen. Bis zum 7.2.2015 seien von der Beschwerdeführerin für ihre Tochter D. Unterhaltsleistungen an die Magistratsabteilung 11 überwiesen worden. Die Beschwerdeführerin sei seit dem November 2012 nahezu durchgehend zur Zahlung von Unterhaltsleistungen an die Magistratsabteilung 11 verpflichtet gewesen.
Schon aufgrund des Umstands, dass die letzte im Personalakt befindliche Dienstbeurteilung im Juli 2013, also etwa zwei Jahre vor dem Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses, erstellt worden ist, und der Rechtslage, wonach das erkennende Gericht gemäß § 28 VwGVG seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage zu ihrem Entscheidungszeitpunkt zugrunde zu legen hat, erachtete es das Gericht geboten, aktuelle Informationen zur Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin beizuschaffen bzw. zu erlangen. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof im oa Erkenntnis ausdrücklich dem erkennenden Gericht aufgetragen, noch eingehende Erhebungen zu den Krankenständen und zur Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Aus diesem Grund wurde vom erkennenden Gericht mit Schriftsatz vom 9.4.2015 der Dienststelle der Beschwerdeführerin aufgetragen, eine ausführlichen MitarbeiterInnenbeurteilung der Beschwerdeführerin im Sinne des Punktes A 5.7 der zum Erlass der MD vom 30. März 2004, MD-766-1/04, ergangenen Richtlinie, durchzuführen und diese sodann vorzulegen. Zudem wurde um eine Übermittlung der Auflistung der aufgrund einer eigenen Erkrankung bedingten Abwesenheiten von Frau B. seit dem 1.7.2014 und um Mitteilung, ob Indizien bestehen, dass eine oder mehrere dieser Abwesenheiten nicht auf eine tatsächliche Erkrankung zurückzuführen waren, ersucht.
In weiterer Folge wurde seitens der Dienststelle der Beschwerdeführerin im April 2015 eine aktuelle MitarbeiterInnenbeurteilung der Beschwerdeführerin im Sinne des Punktes A 5.7 der zum Erlass der MD vom 30. März 2004, MD-766-1/04, ergangenen Richtlinie, durchgeführt. Diese wurde aber nicht entsprechend dem Gerichtsauftrag dem erkennenden Gericht, sondern am 24.4.2015 an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 2 (zuhanden Frau ...) übermittelt (vgl. die diesbezügliche dem erkennenden Gericht am 12.5.2015 übermittelte Bekanntgabe der Direktion der Teilunternehmung ..., Abteilung Personal, GR.e Personalbetreuung, Referat Dienstrechtsangelegenheiten).
In weiterer Folge wurde mit Schreiben vom 23.4.2015 die oa. Aufforderung vom 9.4.2015 auch an die Magistratsabteilung 2 gerichtet. In dieser Aufforderung wurde in einer ausführlichen Begründung darauf hingewiesen, dass diese Aufforderung für die Entscheidungsfindung im gegenständlichen Disziplinarverfahren, insbesondere im Hinblick auf das Gebot zur Erstellung einer Zukunftsprognose, unbedingt erforderlich sei. Auch wurde ersucht, dass im Falle, dass im Hinblick von sensiblen Daten die Übermittlung von Aktenteilen verweigert werden sollte, die entsprechenden Aktenteile konkret und spezifiziert anzuführen.
Auch nach expliziter Anführung der Gesetzesstellen des Datenschutzgesetzes, aus welchen sich die Befugnis zur Übermittlung auch sensibler Daten erschließt sowie nach schriftlichen und telefonischen Urgenzen am 23.4.2015, am 24.4.2015 und am 11.5.2015 wurde den gerichtlichen Aufträgen nicht nachgekommen.
Mit Schriftsatz vom 27.5.2015 teilte die Magistratsabteilung 2 letztendlich mit, dass den Aufträgen des erkennenden Gerichts dadurch entsprochen werde, als die im Juli 2013 erstellte Dienstbeurteilung, welche ohnedies bereits im vorgelegten Personalakt erliegt, erneut vorgelegt wurde. Warum nicht einmal die beantragten Angaben zu den von der Beschwerdeführerin genommenen Krankenständen und Pflegefreistellungen gemacht wurden, wurde nicht dargelegt.
Somit ist der Magistrat der Stadt Wien entgegen der Vorgabe des Art. 22 B-VG seiner Amtshilfeverpflichtung und den im fortgesetzten Verfahren zu beachtenden verwaltungsgerichtlichen Aufträgen nicht nachgekommen.
Weiters wurde am 26.6.2015 vor dem erkennenden Senat eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.
Die wesentlichen Teile des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:
„Die Beschwerdeführerin gibt auf die nachfolgend angeführten Fragen zu Protokoll:
Ich war zuletzt der Station ... im ... zugeteilt. Mein Aufgabenbereich umfasste das Einschlichten von Patientenbefunden, das Schreiben von Histologiebefunden in das Programm ..., das Schreiben von Entlassungsbriefen und das Abschließen von älteren Krankengeschichten für das Archiv.
Auf Vorhalt, dass ich in meinem Schriftsatz vom 4.5.2015 auch Frau. Pi., welche lt. meinen Angaben auf Station ... beschäftigt wird, angegeben habe, bringe ich vor, dass meine Organisationseinheit ... sowohl im Bereich der Station ... bis ..., und daher auch im Bereich der Station ... situiert ist. Ich bin primär auf ... zugeteilt, während Frau Pi. primär auf ... zugeteilt ist. Wenn diese auf Urlaub ist, oder erkrankt ist, vertrete ich diese regelmäßig auf ....
Bei der Organisationseinheit ... handelt es sich um eine Bettenstation mit Patienten, welche regelm. operiert werden sollen oder operiert worden sind.
Frau W. ist die Chefsekretärin im Kliniksekretariat. Diese ist nicht meine unmittelbare Vorgesetzte. Von dieser erhalte ich die Post, die Histologiebefunde und sonstige Unterlagen welche ich dann im Rahmen meiner Arbeit weiter bearbeite. Weiters ist es üblich, dass ich diese Aktengeschichten etc. Besorge, wenn diese mich darauf dazu auffordert.
Frau Pi. hat die gleichen Arbeitsbereiche wie ich zu erledigen. Der wesentliche Unterschied liegt lediglich darin, dass diese primär auf ... ihren Arbeitsplatz hat.
Auf Grund dieses Umstandes arbeiten wir auch öfter in den gleichen Räumlichkeiten, so etwa in den Fällen wenn der Arbeitsanfall bei einer von uns beiden besonders hoch ist und daher die Unterstützung der anderen erforderlich ist.
Frau Zi. ist meine unmittelbare Vorgesetzte wie auch die unmittelbare Vorgesetzte von Frau Pi.. An diese habe ich mich in dienstrechtlichen Angelegenheiten zu wenden, diese macht meine Dienstbeurteilung und erteilt mir diese auch arbeitsbezogene Weisungen. Ihre Funktion ist „Leitstellenverantwortliche“ der Bettenstation der ....
Dieser Organisationseinheit sind lediglich Fau. Zi., Frau Pi. und ich zugeteilt.
Nach meinem Wissen ist Frau Pi. nicht befugt mir Weisungen zu erteilen, aber komme ich natürlich geäußerten Wünschen regelmäßig nach.
Ich habe mit Geldangelegenheiten in meinem Arbeitstätigkeitsbereich nichts zu tun.
Mein Kontakt mit den Patienten findet primär dann statt, wenn diese vor der Entlassung stehen, oder entlassen worden sind. Dann organisiere ich ihnen auf Wunsch etwa einen Krankentransport nach Hause. Regelmäßig übergebe ich den Patienten auch die Befunde und Arztbriefe.
Außer mit Frau W. habe ich keine regelmäßigen dienstlichen Kontakte mit Mitarbeitern außerhalb meiner Organisationseinheit, welche nicht Ärzte sind.
Mit den Ärzten der Station gibt es insofern eine Zusammenarbeit, als diese mir die arztspezifischen Daten, welche in den Patientenbrief aufgenommen werden, diktieren. Im Übrigen besteht meine Aufgabe darin, einen Patientenakt als Datei im System neu anzulegen, und aus dem System die dokumentenspezifischen Daten des Patienten in den Patientenakt zu transferieren.
Mir wurden zwar mündlich die Informationen gegeben, die ich brauche um meine Arbeit erledigen zu können und wurde auch kontrolliert, ob meine Arbeitserledigungen den Vorgaben entsprechen. Förmlich bzw. sogar schriftlich wurden aber nicht detailliert Leistungs- und Arbeitserledigungsvorgaben mir mitgeteilt. Auch gab es keine förmlichen Vereinbarungen einer Zielvorgabe.
Im Arbeitsalltag ist es unser Ziel, die anfallende Arbeit möglichst zeitnah zu erledigen und die Arbeit korrekt zu erledigen.
Ich wurde von Frau Zi. eingeschult. Von dieser wurde mir mitgeteilt, wo div. Schriftstücke, welche einzuordnen sind, korrekt einzuordnen sind. Auch wurde von dieser mir mitgeteilt, welche Anforderungen an die Erstellung eines Patientenbriefes gestellt sind und hat diese kontrolliert, ob ich die Patientenbriefe korrekt erstelle.
Mir ist nicht erinnerlich, dass die Qualität und Quantität meiner Arbeitsleistungen eigenständig dokumentiert und erfasst wird. Ich habe meine Arbeiten zu erledigen. Wenn ich mich irgendwo noch nicht gut auskenne, frage ich Frau Zi., welche mir dann die entsprechenden Informationen gibt.
Befragt in wie fern auch aktuell meine Erstellungen von Patientenbriefen kontrolliert werden, bringe ich vor, dass ich diese im Beisein des Arztes erstelle, und ich daher insofern stets einer Erledigungskontrolle erliege.
Seit ich auf der neuen Station bin wurde mir soweit erinnerlich niemals kritisierend mitgeteilt, dass ich die von mir erwartenden Aufgaben nicht gut erfülle.
Andererseits wurde mir aber von Frau Zi. hin und wieder zwischendurch mitgeteilt, dass diese mit der Art meiner Aufgabenerledigung zufrieden ist.
Da wir in so einem kleinen Team zusammenarbeiten, gibt es keine regelmäßigen Teambesprechungen.
Bislang wurden mir keine Fortbildungen angeboten und habe auch an keinen teilgenommen.
Diesbezüglich verweise ich auf mein Schreiben vom 4.5.2015.
Diese Information betreffend meiner Krankenstände habe ich nach Rückfrage bei meiner Station bekommen. Auswendig hätte ich nicht gewusst, an welchen 2 Tagen ich konkret krank gewesen bin.
Auf Befragung durch die Vorsitzende:
Glaublich bin ich der letzten Station per 2.7.2014 zugeteilt worden. Wann genau meine Suspendierung im April 2015 wieder aufgelebt hat, kann ich nicht genau sagen, es war auf jeden Fall Anfang April 2015.
Auf meiner derzeitigen Station herrscht nach meiner Wahrnehmung ein positives und angenehmes Arbeitsklima. Wir können über alle dienstlichen Angelegenheiten, oder dann wenn irgendein Fehler passiert ist ohne Konflikt miteinander reden. Ich fühle mich auf der Station wohl und auch von den Kolleginnen gut aufgenommen.
Auf Befragung durch die Beisitzerin:
Als mir mitgeteilt worden ist, dass ich wieder suspendiert bin, habe ich sofort erkannt, dass ich unter diesen Umständen nicht mehr in der Lage sein werde, die Miete zu bezahlen. Ich habe daher sofort gehandelt und vom Kindesvater meines zweiten Kindes die Zusage erhalten, vorübergehend mit den beiden Kindern bei ihm wohnen zu können. Da mein Mietvertrag keine Kündigungsfrist vorsah, konnte ich mit dem Tag meiner Kündigung aus der Wohnung ausziehen und das Mietverhältnis beenden. Meines Wissens ist diese Auflösung etwa eine Woche nach der Mitteilung der Suspendierung, daher glaublich Mitte April 2015 erfolgt.
Bis zu meiner Suspendierung bin ich mit meinem Einkommen und den sonstigen Zahlungen die ich erhalten habe (Alimente, Familienbeihilfe etc.) so ausgekommen, dass ich keinesfalls Gefahr gelaufen bin Schulden zu machen. Dies war aber auch nur deshalb möglich, weil der Vater meines 2 Kindes, Hr. S., nahezu alle Ausgaben betreffend seines Kindes getragen hat. Hinsichtlich meiner damaligen Einkünfte verweise ich auf meinen Schriftsatz vom 4.5.2015 und die vorgelegten Nachweise.
Wenn ich nicht entlassen werden sollte werde ich weiterhin über monatliche Einkünfte in der Höhe von etwa 1400 Euro verfügen.
Bei der neuen Wohnung sind die Heizkosten bereits in der monatlichen Miete von 550 Euro inkludiert. Umgerechnet auf das Jahr habe ich monatlich für das Eigenmittelersatzdarlehen knapp über 30 EURO zu zahlen. An monatlichen Fixkosten kommen dann nur noch die Stromkosten und die Kosten für die Jahreskarte, die Handykosten hinzu.
Für meine Tochter D. habe ich meines Wissen in Hinkunft keine Alimente mehr zu leisten ich gehe daher von monatlichen Fixkosten in der Höhe von etwa 650 Euro im Monat aus. In Anbetracht dass ich auch 2 mal im Jahr Sonderzahlungen erhalte und in Anbetracht mit der Unterstützung von Hrn. S. gehe ich davon aus, dass mir in Hinkunft mehr Geld für meine Kinder über bleiben wird als bis zum April 2014.
Auf die Frage ob ich meine zukünftige finanzielle Situation als sicher einstufe gebe ich an, dass ich Anbetracht des Umstandes dass ich zu mir sehr streng bin, diese als sicher einstufe.
Über Befragung durch die DÄ:
Es trifft zu, dass ich telef. Wenige Tage vor der VH der Disziplinarkommission im Jänner 2014 telef. von dieser VH in Kenntnis gesetzt worden bin. Ich hatte die schriftl. Ladung tatsächlich nicht bekommen, wobei ich diesbezüglich angeben will , dass es damals sehr oft Postzustellungsmissstände gegeben hat und auch andere Leute des Hauses sich damals öfters bei der Post beschwert haben.
Befragt, warum ich damals zur Verhandlung nicht erschienen bin, gebe ich an, dass ich damals Angst hatte, was auf mich zukommt und ich deshalb nicht gekommen bin.
Die Zeugin Zi. gibt auf die nachfolgend angeführten Fragen zu Protokoll:
Ich bin der Station ... im ... zugeteilt, und zwar in konkreten Fall der Bettenstation.
Auf der Bettenstation werden Leute behandelt welche unmittelbar vor einer Operation stehen oder operiert worden sind.
Ich selbst der Leitstelle für Schreibkräfte der Bettenstation zugeteilt. Die primäre Aufgabe dieser Leitstelle ist, Befundschreibung (insbesondere Patientenbriefe), verwalten und einordnen von Krankenakten.
Ich bin die erste Ansprechperson dieser Organisationseinheit Leitstelle für die übergeordnete Organisationseinheit „Leitstellenmanagement für das ...“. An mich werden daher Informationen weitergeleitet und von mir werden Information gewünscht. Die Informationen dich weiterleite erlange ich allenfalls von meinen Mitarbeiterinnen. Informationen die ich erlange, leite ich an meine Mitarbeiterinnen weiter. Ich bin auch für die Erstellung von Urlaubsplänen zuständig. Ich bin auch diejenige die anderen Mitarbeiterinnen anweist, im Falle eines Krankenstandes oder sonstigen Absenz einer Mitarbeiterin an Stelle von dieser die Aufgaben zu erledigen. Die Dienstbeurteilungen von Frau Pi. habe ich zu machen.
Die Organisationseinheit ... ist meines Wissens zw. den Ebenen ... bis ... angesiedelt. Die Bettenstation ist im Bereich der Ebenen ... und ..., sowie ist die Intensivstation auf der Ebene ... angesiedelt. Eine Kollegin meiner Organisationseinheit sitzt auch auf der Intensivstation auf der Ebene ....
Die Mitarbeiterinnen meiner Organisationseinheit erledigen im Wesentlichen dieselben Arbeitsaufgaben, darum ist auch möglich dass Frau B. am jeden Ort der Bettenstation bzw. Intensivstation eingesetzt werden kann.
Frau Pi. ist nicht die Vorgesetzte von Frau B. und auch nicht befugt dieser Weisungen zu erteilen. Es wird aber in unserer Organisationseinheit es als selbstverständlich angesehen, dass man jemanden der einen Wunsch äußert entsprechend hilft.
Meine unmittelbare Vorgesetzte ist die Leiterin des Leitstellenmanagements für das ganze ..., Frau Mo.. Meiner Organisationseinheit sind abgesehen von mir Frau Pi., Frau B., beide primär für den Bereich Bettenstation und Frau Ma. für die Intensivstation dienstzugeteilt. Frau B. hat in ihrem Arbeitsbereich mit keinerlei Geldangelegenheiten zu tun.
Fr W. ist Sekretärin im Sekretariat der .... Mit dieser gibt es zahlreich dienstliche Berührungspunkte. So gibt diese uns dienstliche Sachen wie die Post die wir weiter zu bearbeiten haben. Ein weiterer Bezugspunkt ist der Umstand, dass diese öfter Krankenberichte oder Patientenakte anfordert, welche wir ihr dann bringen.
Ich mache im Wesentlichen dieselben Arbeiten wie anderen der Leitstelle zugeordneten Frauen. Schon aus diesem Grund habe ich regelmäßig mit Frau B. zusammen gearbeitet. Dazu kommt, dass Frau B. wie auch ich regelmäßig. auf der Ebenen ... arbeiten, und schon deshalb sehr eng zusammenarbeiten. Im konkreten Fall arbeiten wir gemeinsam den anfallenden Erledigungsanfall ab.
Im Wesentlichen kommt es auch zu einer regelmäßigen Zusammenarbeit mit den Ärzten und den Krankenschwestern der Bettenstation bzw. Intensivstation.
Die Patientenbriefe werden gemeinsam mit dem Arzt erstellt, zumal dieser die arztspezifischen Daten diktiert. Den Rest zur Erstellung des Patientenbriefes machen wir.
Wir bringen beispielsweise an die Sonderklassen Patienten Tageszeitungen. Auch händigen wir Entlassungsbriefe aus. Auch wird, wenn es notwendig ist auf Wunsch des Patienten ein Krankentransport organisiert.
Diese Kundenkontakte hat auch Frau B..
Jeder Mitarbeiter erledigt zwar die konkret jeweilige Aufgabe selbständig, doch kommt es insofern zu einer regelmäßigen Zusammenarbeit als wir gemeinsam die Akten und Aufgaben erledigen und uns gegenseitig unterstützen.
Es gibt kein solches Arbeitsleistungsüberprüfungssystem.
Es ist mit Frau B. sehr leicht zusammenzuarbeiten. Frau B. war eine super Mitarbeiterin, sehr gefällig, freundlich, nett und zuvorkommend. Sie hat keine Arbeit gescheut. Obwohl bei unserer Tätigkeit die lateinischen Fachausdrücke schwierig zu erlernen sind, hat Frau B. diese schnell erlernt und fehlerfrei geschrieben und hat diese meines Wissens faktisch fehlerfrei ihre Arbeiten erledigt. Frau B. hat auch ihre Arbeit stets zügig keinesfalls langsam erledigt. Die Stationsärztin war auch stets mit Frau B. zufrieden. Auch die anderen Ärzte, mit welchen Frau B. zu tun hatte, waren stets nach meinem Wissen mit ihrer Arbeitserledigung und ihrem Auftreten sehr zufrieden.
Frau B. war zu den Kunden immer sehr freundlich und zuvorkommend. Im Übrigen verweise ich auf die vorigen Angaben.
Frau B. hat ihre Arbeit stets gewissenhaft, zuverlässig und kooperativ erledigt.
Bei unserer kleinen Organisationseinheit, in der alle mit den gleichen Arbeiten beschäftigt sind, ist eine förmliche schriftliche Fixierung von Leistungs- bzw. Arbeitserledigungsvorhaben nicht nötig. Wenn jemand eine mangelhafte Arbeitserledigung bringt, fällt das stets sofort auf, sodass dies sofort reagiert würde. Die Leistungs- und Arbeitserledigungsvorgabe bestand daher darin dass wir versuchen gemeinsam die Arbeit so gut und zügig zu erledigen.
Ich habe Frau B. eingeschult. Die Einschulung erfolgt dahin gehend, dass Frau B. die spezifischen Erfordernisse betreffen der Akten, die Ablageorte und sonstigen relevanten Informationen mündlich mitgeteilt wurden. Auch erfolgte eine Einschulung auf die Computerprogramme welche Frau B. noch nicht voll beherrscht hatte. Am Anfang habe ich auch mit Checklisten kontrolliert, ob die Arbeitserledigung korrekt ist.
Diese Kontrollintensität wurde von mir zurückgenommen als ich merkte, dass Frau B. alle Arbeiten korrekt erledige.
Auf die Frage ob man auch dann noch in der Lage ist zu bemerken, dass ein Mitarbeiter eine mangelhafte Arbeit erbringt, bringe ich vor, dass solche Arbeitsmängel sofort von den Ärzten oder den anderen Mitarbeitern der Station rückgemeldet würden.
Zudem gibt es ohnedies auch einige Kontrolltätigkeiten die routinemäßig in Hinblick auf alle Akten wahrgenommen werden, so müssen alle Krankenakte nach einem halben Jahr zur Archivierung vorbereitet werden. Bei dieser Vorbereitung Mängel der Aktenführung bemerkt werden.
Der Umstand das Frau B. einen schweren Betrug im Jahr 2011 gesetzt hat, hatte keinen negativen Einfluss auf das Arbeitsklima bzw. das Betriebsklima. Auch hat dieser Umstand für die Zusammenarbeit mit der BF keine Relevanz.
Auf Grund der engen Zusammenarbeit sind regelmäßige förmliche Teambesprechungen nicht nötig.
Frau B. hat keine Fortbildung gemacht es wurden ihr auch keine angeboten, zumal ihre Arbeitserledigung ohnedies in vollster Zufriedenheit erfolgt ist.
Mir ist nur ein kurzer Krankenstand wegen Verkühlung von Frau B. erinnerlich. Ich bin mir sicher, dass sie damals krank war, das habe ich auch gemerkt.
Frau B. hat auch Pflegefreistellung genommen. Diese waren meines Wissen auch stetes begründet. So ist mir erinnerlich, dass ihr Sohn einmal operiert worden ist.
Über Befragung durch die Vorsitzende:
Dienstbeurteilungen werden im ... im Abstand von mehreren Jahren gemacht. In meinem Fall kommt stets ein Schreiben vom Leitstellenmanagement welches mir den Auftrag zur Erstellung einer Dienstbeschreibung gibt.
Im konkreten Fall habe ich auch Mitte April 2015 auf Anweisung des Leitstellenmanagements eine Dienstbeschreibung von Frau B. gemacht. Sie wurde damals Sehr gut beurteilt. Ich konnte damals in Folge der bereits erfolgten Suspendierung kein Beurteilungsgespräch mehr führen. Auch bei dieser Dienstbeurteilung hatte der Umstand, der gesetzten Betrugshandlung keinen negativen Einfluss. Das gilt auch für die Suspendierung.
Über Befragung durch die Beisitzerin:
Frau B. wurde deshalb nicht Ausgezeichnet beurteilt, da es eine dienstelleninterne Anweisung gibt, das Ausgezeichnete Beurteilungen nur in außergewöhnlichen Konstellationen, insbesondere wenn jemand niemals im Krankenstand gewesen ist, erteilt werden könne. Wenn man mit jemanden sehr zufrieden ist wird dieser mit Sehr gut beurteilt., Außerdem ist es nicht üblich, jemanden der noch nicht sehr lange in einer Organisationseinheit ist mit „Ausgezeichnet“ zu beurteilen.
Die Zeugin W. gibt auf die nachfolgend angeführten Fragen zu Protokoll:
Ich bin Sekretärin im Chef- und Zentralsekretariat der .... Dienstl. stand ich mit Frau B. insofern immer wieder in Kontakt, als ich auch über diese Unterlagen angefordert habe und Tätigkeiten wie etwa das Tippen von Befunden, von ihr erledigen habe lassen. Ich bin keine direkte Vorgesetze von Frau B. aber auf Grund meiner dienstl. Funktion kommt es mir auch zu dienstl. Aufträge an Frau B. zu erteilen. Frau B. hat alle von mir erteilten Aufträge stets zu meiner vollsten Zufriedenheit erledigt. Ich habe sich auch stets freundlich und kooperativ erlebt. Sie war stets sehr entgegenkommend und zuvorkommend. Sie hat auch immer sehr schnell die Aufträge erledigt. Sie hat auch ohne dazu verpflichtet zu sein, Arbeiten die von Sekretariat und nicht von der Leitstelle zu erledigen gewesen wären, von sich aus erledigt. Sie hat daher mehr gemacht als sie hätte müssen.
Der Umstand der schweren Betrugshandlung von Frau B. hat auf die Zusammenarbeit mit mir keinerlei Auswirkungen. Aus meiner Sicht hat dieser Umstand auch für den Bereich der gesamten ... keinerlei Auswirkungen.
Über Befragung durch die Vorsitzende:
Die Dienstbeschreibung Mitte April 2015 wurde auf Grund eines damaligen Krankenstandes von Frau Zi. von mir unter enger Rücksprache mit Frau Zi. gemacht. Üblicherweise macht aber Frau Zi. die Dienstbeschreibungen für ihre Mitarbeiterinnen. Frau Zi. ist die vorgesetzte der Mitarbeiterinnen der Leitstelle. Frau B. wurde Sehr gut beurteilt. Sie wurde deshalb nicht Ausgezeichnet beurteilt, weil auf Grund der Vorschriften im ... eine Halbtagskraft nicht Ausgezeichnet beurteilt werden darf. Außerdem war Frau B. noch nicht so lange auf der Station. Wäre Frau B. vollzeitbeschäftig und schon lange auf der Station gewesen gehe ich davon aus dass diese Ausgezeichnet beurteilt werden würde.“
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
ad. 1) Schuld- und Strafausspruch:
Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am 25. September 2011 in Wien einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. GmbH, C.-gasse, Wien, ausfüllte, sowie die Unterschrift des Geschäftsführers des genannten Unternehmens, Z., fälschte, und derart mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Bank ... durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Überweisung eines Betrages von EUR 4.371,-- auf ihr Konto, verleitet hatte. Von diesem Betrag hatte die Beschwerdeführerin insgesamt EUR 1.500,-- von ihrem Konto abgehoben. Der restliche Betrag wurde am 26.9.2011 von der Bank ... an die A. GmbH, C.-gasse, rücküberwiesen. Die Beschwerdeführerin hat dieses Delikt daher vorsätzlich gesetzt.
Diese Feststellungen decken sich mit den Feststellungen des Landesgerichts für Strafsachen Wien im Urteil vom 19.2.2013, GZ ..., mit welchem die Beschwerdeführerin wegen Verübung des Vergehens des schweren Betrugs nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 StGB unter Setzung einer dreijährigen Probezeit zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden ist. Insbesondere hat das Landesgericht in diesem Urteil festgestellt (arg.: „Die Angeklagte befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie …“), dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung aufgrund einer finanziellen Notsituation, aufgrund welcher eine Delogierung angeordnet worden ist, gesetzt hat. Das Strafgericht ist daher davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung aufgrund eines bevorstehenden Delogierungstermins, welcher infolge von Geldnöten angesetzt worden war, gesetzt hat. Gemäß § 80 Abs. 1 DO sind die Disziplinarbehörden und das Verwaltungsgericht Wien an diese Feststellungen gebunden.
Weiters wird auf Grund der unbestrittenen Aktenlage festgestellt, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme am 25.11.2011 vor der Landespolizeidirektion Wien den Sachverhalt ohne Umschweife zugegeben hatte und sich bereits zu diesem Zeitpunkt damit gerechtfertigt hatte, dass diese am 5.10.2011 zwangsdelogiert werden hätte sollen, und dass die Beschwerdeführerin nicht gewusst habe, wie diese ihre zwei Kinder im Delogierungsfall versorgen und unterbringen hätte sollen, da im Falle der Delogierung keine Möglichkeit für eine Unterkunft bestanden habe.
Weiters wird unter Zugrundelegung des Gerichtsakts festgestellt, dass zum Zeitpunkt der polizeilichen Ersteinvernahme der Beschwerdeführerin am 25.11.2011 die Kriminalpolizei noch keine Kenntnis hatte, dass der inkriminierte ausgefüllte Erlagschein von der Beschwerdeführerin ausgefüllt und unterfertigt worden war. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin anlässlich dieser Einvernahme ohne Umschweife angegeben hatte, den gegenständlichen Erlagschein ausgefüllt und unterfertigt zu haben, war daher die Landespolizeidirektion Wien nicht genötigt, ein graphologisches Gutachten in Auftrag zu geben. Durch die Beschwerdeführerin wurde anlässlich dieser Einvernahme daher nicht nur das Tatsächliche bzw. bereits durch Beweismittel als erwiesen Anzunehmende eingestanden, sondern wurden darüber hinaus alle weiteren (noch nicht durch Beweismittel erhärtete) Sachverhalte detailliert bekannt gegeben, und gestand die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der Angaben der Landespolizeidirektion Wien in Gerichtsakt sowohl die objektiven wie auch die subjektiven Tatseite uneingeschränkt ein.
Auf Grund dieser Angabe der Beschwerdeführerin, welcher auch das Landesgericht für Strafsachen Wien gefolgt ist (arg.: „Die Angeklagte befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie …“), und dem im landesgerichtlichen Akt erliegenden Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 30.9.2011, mit dem der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, dass ihr eine Geldzuwendung in der Höhe von EUR 3.723,94 zum Zwecke der Begleichung ihres Mietzinsrückstands und zur Verhinderung der anberaumten Delogierung gewährt werde, wird weiters festgestellt, dass die Beschwerdeführerin am 5.10.2011 infolge eines Mietzinsrückstands delogiert werden hätte sollen, und dass diese erst nach dem 30.9.2011 erfahren hatte, dass infolge einer Zahlung durch das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend die Delogierung nicht erfolge. Auf Grund dieser drohenden Delogierung und der damit verbundenen Ungewissheit, wie die Beschwerdeführerin sich und ihre Kinder in diesem Fall versorgen und unterbringen solle, hat die Beschwerdeführerin die oa. strafgerichtlich abgeurteilte Betrugshandlung gesetzt.
Die Beschwerdeführerin war bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführerin und der Zeuginnen W. und Zi. in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2015 zuletzt in der Leitstelle der Bettenstation der ... Abteilung des ... als Kanzleibeamtin eingesetzt. Dort war sie im Wesentlichen mit der Aktenverwaltung und dem Schreiben von Patientenbriefen befasst.
Die Beschwerdeführerin ist seit dem Jahr 1995 beim Magistrat der Stadt Wien beschäftigt.
Am ... 1998 gebar sie ihre Tochter D.. Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Juni 1998 und dem 14.7.1999 im Eltern-Karenz. Während ihrer Eltern-Karenz legte die Beschwerdeführerin am 26.3.1999 (vorzeitig) die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf „Bürokauffrau“ ab.
Der Beschwerdeführerin war eine Eltern-Karenz bis zum 11.3.2000 genehmigt worden. Da es aber infolge eines längeren Krankenstands und einer Dienstfreistellung in der Abteilung der Beschwerdeführerin einen enormen Erledigungsrückstand gegeben hatte, wurde die Beschwerdeführerin im Juli 1999 ersucht, vorzeitig ihre Eltern-Karenz zu beenden. In Entsprechung dieses Wunsches der Dienstgeberin beendete die Beschwerdeführerin daraufhin ihre Eltern-Karenz am 14.7.1999.
Im Schreiben der Dienststelle vom 29.7.1999 wird hervorgehoben, dass die Beschwerdeführerin schon nach wenigen Tagen nach ihrem Dienstantritt am 15.7.1999 mit dem Arbeitsablauf sich derart vertraut gemacht hatte, dass diese in der Lage war, selbstständig Firmenbeauftragungen durchzuführen. Auch wurde schon zu diesem Zeitpunkt ihre ruhige und sachliche Art bei der Führung von Beschwerdeanrufen lobend hervorgehoben. Auch wurde hervorgehoben, dass sie auf Grund ihrer guten Auffassungsgabe frühzeitig in der Lage war zu erkennen, wo ein besonderer Handlungsbedarf bestand, sodass durch ihren Einsatz es möglich war, „die Versorgungssicherheit mit medizinischen Instrumenten im ... wieder herzustellen“. Im Übrigen wurde ihre hohe Lernbereitschaft hervorgehoben.
Auf Grund des zwischen der Beschwerdeführerin und dem Vater des ersten Kindes abgeschlossenen Scheidungsvergleichs vom 24.10.2000 kam diesem seitdem das alleinige Sorgerecht für dieses Kind zu. Durch diesen Scheidungsvergleich ist die Beschwerdeführerin zu einem monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Erziehung des gemeinsamen Kindes verpflichtet worden.
Am 3.10.2000 bestand die Beschwerdeführerin die Kanzleiprüfung.
Mit Bescheid vom 19.4.2002 wurde die Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit 1.7.2002 der Dienstordnung 1994 unterstellt.
Am ... 2003 gebar die Beschwerdeführerin ihr zweites Kind (nämlich den Sohn P.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen Oktober 2003 und dem 2.10.2005 in Eltern-Karenz.
Für den Zeitraum zwischen dem 1.10.2009 und dem 30.9.2010 ist der Beschwerdeführerin ein Karenzurlaub genehmigt worden, welcher mit Beginn der Schutzfrist beendet worden ist.
Am ... 2010 gebar die Beschwerdeführerin ihr drittes Kind (nämlich den Sohn F.). Nach Ablauf der Schutzfrist befand sich die Beschwerdeführerin zwischen November 2010 und dem 31.12.2011 in Eltern-Karenz. Seit dem 1.1.2012 ist die Wochenarbeitszeit der Beschwerdeführerin auf 20 Stunden herabgesetzt (vgl. Bescheid der Magistratsabteilung 2 vom 21.12.2011).
In allen bisherigen dem erkennenden Gericht bekannten (daher von der Dienstgeberin vorgelegten) Dienstbeurteilungen der Beschwerdeführerin wurde die Beschwerdeführerin stets mit „Sehr gut“ beurteilt.
Zuletzt wurde die Beschwerdeführerin Mitte April 2015 durch ihre Vorgesetzten im Bereich der ... Abteilung der Stadt Wien, Frau W. und Frau Zi. mit „Sehr gut“ beurteilt. Laut Angaben von Frau W. und von Frau Zi. in der mündlichen Verhandlung erbrachte die Beschwerdeführerin ihre Arbeitsleistungen zur vollsten Zufriedenheit, und wurde diese nur deshalb nicht mit dem Kalkül „Ausgezeichnet“ beurteilt, da nach den internen Beurteilungsvorgaben eine Ausgezeichnet Dienstbeurteilung nur zulässig ist, wenn man vollzeitbeschäftigt, keinen einzigen Tag in Krankenstand gewesen und schon mehrere Jahre der jeweiligen Organisationseinheit zugeteilt ist.
In ihrer letzten im Personalakt erliegenden, von ihrem damaligen Vorgesetzten Herrn Ei. verfassten und gefertigten Dienstbeurteilung vom 12.7.2013 wurde die Beschwerdeführerin in zwei ihrer Hauptaufgabegruppen mit „Ausgezeichnet“ (nämlich Telefonkommunikation und Kopieren und Faxen von Schriftstücken) und in den übrigen Hauptaufgabegruppen mit „Sehr gut“ (nämlich Schreibarbeiten für den ärztlichen Dienst, EDV-mäßige Erfassung von Folgebesuchen und Schreiben des OP-Plans) beurteilt. Weiters wurden in der Dienstbeurteilung das freundliche Auftreten der Beschwerdeführerin, ihre hohe Arbeitszuverlässigkeit und Arbeitsgenauigkeit und ihre geringe Arbeitsfehlerquote hervorgehoben. Auch wurden ihr teilweise über das eigene Aufgabengebiet hinausgehende Fachkenntnisse, die bewirken, dass diese auch über das eigentliche Arbeitsgebiet hinausgehenden Aufgaben bewältigen könne, attestiert. Weiters sei bei ihr in erhöhtem Ausmaß eine fachbezogene Lernbereitschaft vorhanden. Auch wurde bei ihr eine erhöhte Aufgeschlossenheit und Bereitschaft für Neuerungen festgestellt. Im kommunikativen Bereich wurde ein gutes situatives Eingehen auf andere hervorgehoben. Auch wurde ihr eine Beharrlichkeit in der Verfolgung von Arbeitszielen beschieden. Bei der Darstellung von Zusatzbeurteilungskriterien wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin aktiv auf die physischen und psychischen Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten eingehe. Selbst bei Steigerung des Arbeitsanfalls komme es zu keiner Beeinträchtigung der Arbeitsleistung. Auch in Stresssituationen behalte sie den Überblick. Auch wurde eine Sehr gute Kooperation bei erforderlichen Änderungen des Arbeitsbereichs festgestellt. Zudem weise die Beschwerdeführerin ein gutes, über dem allgemeinen Durchschnitt liegendes Einordnungsvermögen auf. In der Beurteilungskategorie „Arbeitseffizienz“ wurde die Rubrik „zügige Erledigung“ angekreuzt. Auch werden von der Beschwerdeführerin „Ziele (…) optimal und kostengünstig erreicht“.
Auch die Dienstbeurteilung vom 26.4.2006 kam zu einem Gesamtkalkül von „Sehr gut“.
Ebenso attestierte die Dienstbeurteilung vom 18.12.2001 der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „Sehr gute“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholen von Angeboten und Preisvergleichen, Bearbeitungen von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen) und „Ausgezeichnete“ (nämlich zweimal: Bearbeitungen von Anforderungen, Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) Benotungen.
Nicht anders war die Beurteilung der Dienstleistung der Beschwerdeführerin in der Dienstbeurteilung vom 5.7.2001. Auch in dieser Beurteilung erfolgte die Beurteilung hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „Sehr gut“ (nämlich zweimal: Bearbeitung von Anforderungen und Durchführung von Bestellungen und Urgenzen) und „Ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Anlage und Pflege von Daten im SAP-System, Einholung von Angeboten und Preisvergleichen und Bearbeitung von Reklamationen und Verrechnungsabweichungen).
Auch in der Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom 11.4.2000 wurde diese hinsichtlich der Erledigung ihrer Hauptaufgaben ausschließlich „Sehr gut“ (nämlich zweimal: Einholung von Offerten/Preisvergleichen und EDV-mäßiges Erfassen der Anforderungen von Reparaturen) und „Ausgezeichnet“ (nämlich dreimal: Beauftragung zu Reparaturen von medizinischen Instrumenten, Klärung von Problemfällen und EDV-mäßige Abwicklung der Routinebestellungen) beurteilt. Auch in dieser Dienstbeurteilung wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr aufgetragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfülle.
Nichts anderes wird in der Dienstbeurteilung vom 18.8.1999 zum Ausdruck gebracht, in welcher die Beschwerdeführerin ebenfalls mit „Sehr gut“ (bzw. fast „Ausgezeichnet“) beurteilt wurde. In zwei ihrer Hauptaufgaben wurde ihre Arbeitsleistung mit „Sehr gut“ (nämlich in „Evidenthaltung offener Reparaturaufträge“ und „Bearbeiten von Problemen bei Reparaturaufträgen“) beurteilt und in zwei der Hauptaufgaben erfolgte eine Beurteilung mit „Ausgezeichnet“ (nämlich in „Beauftragung zur Reparatur von medizinischen Instrumenten“ und „Evidenthaltung der in der VWI einlangenden Rechnungen und Vertretungsnachweise“).
In einer Stellungnahme vom 29.07.1999 des Wiener Krankenanstaltenverbunds – ... - wird die Beschwerdeführerin als optimale Besetzung für die Dienststelle angesehen und überdies ihre Lernbereitschaft mit „Ausgezeichnet“ beurteilt.
Bei Zugrundelegung der durch die Angabe von Frau Zi. in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2015 im Ergebnis bestätigten Angabe der Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass diese seit dem 1.7.2014 lediglich an zwei Tagen in Krankenstand gewesen ist.
Bislang ist noch nie das Indiz hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin zu Unrecht in den Krankenstand gegangen ist bzw. eine Pflegefreistellung genommen hat. So gab schon der vormalige Dienstvorgesetzte Herr Ei. in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2014 zu Protokoll, dass die Beschwerdeführerin niemals ungerechtfertigt einen Krankenstand genommen bzw. eine Pflegefreistellung genommen habe. Dasselbe gab die derzeitige Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, Frau Zi., in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2015 zu Protokoll. Für diese Aussagen spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1.7.2014 lediglich zwei Krankenstandstage genommen hat.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bislang in einem überdurchschnittlichen Ausmaß die dienstlichen Anforderungen erfüllt hat und diese bislang stets zur weitgehenden Zufriedenheit der Dienststellen gearbeitet hat.
Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen Ei. entgegen, welcher in der mündlichen Verhandlung bemängelt hatte, dass die Beschwerdeführerin öfters Tippfehler unterlaufen. In dieser Verhandlung gab nämlich er auch an, dass die Schreibabteilung, in welcher die Beschwerdeführerin eingesetzt war, deutlich personell unterbesetzt gewesen war, und in dieser daher ein hoher Leistungsdruck geherrscht hatte. Abgesehen davon, dass es der alltäglichen Lebenserfahrung entspricht, dass im Falle eines aufgrund einer massiven personellen Unterbesetzung bestehenden hohen Leistungsdrucks die Fehlerhäufigkeit der unter solchen Bedingungen arbeitenden Personen steigt, und schon deshalb die Angaben des Herrn Ei. nicht auf eine mangelnde Arbeitsmotivation der Beschwerdeführerin schließen lassen, ist auch darauf hinzuweisen, dass selbst häufigere Tippfehler einer Kanzleibediensteten bei Kanzleibediensteten nicht absolut ungewöhnlich sind, und daher regelmäßig nicht über das „normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten“ hinausgehen. Auch im gegenständlichen Fall liegen insbesondere in Anbetracht der von ihrem damaligen Vorgesetzten ausdrücklich eingestandenen massiven personellen Unterbesetzung der Schreibstelle keine Indizien vor, dass die bei der Beschwerdeführerin festgestellten häufigen Tippfehler über das „normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten“ hinausgingen. Dazu kommt, dass Herr Ei. selbst angab, diese Information zu den häufigen Tippfehlern nicht aufgrund einer eingehenden Beobachtung der Beschwerdeführerin, sondern aufgrund eines kurzen Gesprächs mit zwei Mitarbeiterinnen der Beschwerdeführerin, welche nicht einmal überwiegend mit dieser zusammen gearbeitet hatten, und gelegentlichen eigenen Wahrnehmungen erlangt zu haben. Demgegenüber gelangte Herr Ei. in der von ihm verfassten und gezeichneten Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin vom Juli 2013, welcher wohl eingehende Ermittlungen zur Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin zugrunde gelegen waren, zu einer fast Ausgezeichneten Dienstbeurteilung der Beschwerdeführerin (Endbeurteilung: „Sehr gut“) und hob dieser in der zusammenfassenden Verbalbeurteilung hervor, dass die Beschwerdeführerin in besonderem Maße fehlerfrei arbeite und eine deutlich überdurchschnittliche Leistung erbringe. Schon aus diesen Ausführungen in der Dienstbeurteilung und dem Umstand, dass Herr Ei. in der mündlichen Verhandlung auf diese Dienstbeurteilung angesprochen nicht vorbrachte, dass durch diese die Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin nicht korrekt beurteilt worden ist, ist zu folgern, dass aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in Anbetracht der massiven personellen Unterbesetzung wiederholt Tippfehler machte, kein Indiz für eine nicht volle Arbeitsmotivation bzw. eine nicht volle Arbeitswilligkeit der Beschwerdeführerin darstellt.
Für die hohe Gewissenhaftigkeit und gute Arbeitsqualität und -quantität der Beschwerdeführerin spricht zudem aber auch, dass in der mündlichen Verhandlung vom 26.6.2015 deren unmittelbare Vorgesetzte Frau Zi. und die ebenfalls in einer vorgesetzten Stellung tätige Frau W. hervorhoben, dass die Beschwerdeführerin zur vollsten Zufriedenheit ihre Arbeitsleistungen erbringe. Zudem führte Frau W. aus, dass die Beschwerdeführerin auch über das geforderte Ausmaß hinaus freiwillig Arbeitsleistungen erbringe.
Auch war die Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der Aktenlage, insbesondere bei Zugrundelegung der Angaben des ehemaligen Vorgesetzten Herrn Ei. und der aktuellen Vorgesetzten Frau Zi. und Frau W., niemals ungerechtfertigt im Krankenstand. Dies wird auch durch den Umstand verdeutlicht, dass die Beschwerdeführerin seit dem Juli 2014 nur an zwei Tagen in Krankenstand gewesen ist. Auch gibt es keinen Hinweis, dass die Beschwerdeführerin jemals ungerechtfertigt eine Pflegefreistellung genommen hat; was auch durch die schlüssige Dokumentation der Notwendigkeit der seit dem Juli 2014 für ihre beiden Kinder genommenen beiden Pflegefreistellungen zu ersehen ist. Daher vermag auch aus den Krankenständen und den genommenen Pflegefreistellungen nicht auf eine nicht volle Arbeitsmotivation bzw. eine nicht umfassende Treue der Beschwerdeführerin zu ihrem Dienstgeber geschlossen zu werden.
Die bisherigen Aufgabenbereiche der Beschwerdeführerin erschöpften sich, wie aus den Aufzählungen der Haupttätigkeitsbereiche in den im Personalakt erliegenden Dienstbeschreibungen und den vom Gericht erhobenen Beweismitteln (insbesondere Zeugeneinvernahmen) ersichtlich, ausschließlich in typischen untergeordneten Kanzleitätigkeiten. In ihrer beruflichen Tätigkeit war sie offenkundig niemals mit Geldgeschäften betraut.
1. 2) maßgebliche Rechtsgrundlagen:
§ 18 DO lautet wie folgt:
„(1) Der Beamte hat die ihm übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen. Er hat sich hiebei von den Grundsätzen größtmöglicher Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen.
(2) Der Beamte hat gegenüber den Vorgesetzten, den Mitarbeitern, den Parteien und Kunden ein höfliches und hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen. Er hat im Dienst und außer Dienst alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte.
(3) Dem Beamten ist es verboten, sich, seinen Angehörigen oder sonstigen Dritten Geschenke oder sonstige Vorteile, die mit der dienstlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehen, zuwenden oder zusichern zu lassen. Zuwendungen von geringem Wert, wie sie insbesondere aus Anlass von Festen üblich sind, dürfen angenommen werden.“
§ 74 DO lautet wie folgt:
„Das Dienstverhältnis des Beamten des Dienst- oder Ruhestandes wird durch Entlassung aufgelöst
1. durch Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung;
2. durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
c) die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist;
3. durch eine Verfügung gemäß § 10 Abs. 4 dritter Satz.“
§ 76 DO lautet wie folgt:
„(1) Disziplinarstrafen sind:
2. die Geldbuße bis zum 1,5fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
3. die Geldstrafe bis zum 7fachen des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage,
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist die verhängte Strafe in einem Vielfachen des Monatsbezuges (auf Zehntel genau) nach den in § 77 festgelegten Grundsätzen zu bemessen. Bei der Berechnung der betragsmäßigen Höhe der Geldbuße oder Geldstrafe ist von dem Monatsbezug auszugehen, der der besoldungsrechtlichen Stellung entspricht, die der Beamte im Zeitpunkt der mündlichen Verkündung des Disziplinarerkenntnisses durch die Disziplinarkommission, im Fall einer Disziplinarverfügung im Zeitpunkt der Ausfertigung derselben, erreicht hat.“
§ 77 DO lautet wie folgt:
„(1) Maßgebend für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist insbesondere Rücksicht zu nehmen
inwieweit das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt wurde,
inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten,
sinngemäß auf die gemäß §§ 32 bis 35 StGB, für die Strafbemessung maßgebenden Gründe.
(2) Hat ein Beamter durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, ist nur eine Strafe zu verhängen. Diese Strafe ist nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
(3) Hat sich der Beamte einer derart schweren Dienstpflichtverletzung schuldig gemacht, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar ist, ist ohne Rücksichtnahme auf die in Abs. 1 Z 2 und 3 genannten Strafbemessungsgründe jedenfalls die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen, es sei denn, die Tat ist auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.“
Durch die Novelle der Dienstordnung LGBl. Nr. 2/2010 wurde dem § 77 DO der bislang unverändert gebliebene Absatz 3) angefügt. In der Beschlussvorlage zu dieser Ergänzung des § 77 DO wird ausgeführt wie folgt:
„Probleme:
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im Disziplinarverfahren zu verselbständigen.
Ziele:
Der sog. „Untragbarkeitsgrundsatz“ soll der bisherigen Verwaltungspraxis und der bisherigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend weiterhin als selbstständiges Zumessungskriterium für eine Entlassung gelten.
Inhalt/Problemlösung:
Hat der Beamte oder die Beamtin das in ihn oder sie gesetzte Vertrauen derart zerstört, dass er oder sie für eine Weiterbeschäftigung untragbar geworden ist, ist ohne Rücksichtnahme auf spezialpräventive Überlegungen und auf die Strafbemessungsgründe der §§ 32 bis 35 StGB die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen.
Besonderer Teil:
Zu Art. I Z 9 (§ 77 Abs. 3 DO 1994):
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 14. November 2007, Zl. 2005/09/0115, seine bisherige Rechtsprechung zur Zulässigkeit bzw. Erforderlichkeit einer disziplinären Entlassung bei objektiv festgestellter Untragbarkeit dahingehend geändert, dass er nunmehr davon ausgeht, dass sich der Gesetzgeber nicht dazu entschlossen habe, den Gesichtspunkt der „Untragbarkeit“ als Zumessungskriterium im Disziplinarverfahren zu verselbstständigen. Auch in seinem ausdrücklich zu § 77 DO 1994 ergangenen Erkenntnis vom 13. Dezember 2007, Zl. 2005/09/0149-5, hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der § 77 Abs. 1 DO 1994 bei Bemessung der Strafe die Berücksichtigung aller in den Ziffern 1 bis 3 genannten Kriterien in gleichem Maße fordere. Daher komme es bei Festsetzung der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten oder der Beamtin (Z 1) an, sondern auch auf spezialpräventive Überlegungen (Z 2) und auf die Strafbemessungsgründe gemäß §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (Z 3).
Dem gegenüber ist anzumerken, dass die Entlassung keine Strafe im eigentlichen Wortsinn darstellt, die der Sicherung der Gesellschaft, der Resozialisierung des Täters oder der Täterin oder gar der Vergeltung dient, sondern eine dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes darstellt. So hat auch der Dienstrechtssenat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das öffentlich-rechtliche (pragmatische) Dienstverhältnis generell nicht dazu dient, das Dienstverhältnis in seinem Bestand auch dann zu schützen, wenn ein Verhalten durch einen Beamten oder eine Beamtin gesetzt worden ist, das objektiv betrachtet auch in der „allgemeinen“ Arbeitswelt zu einer gerechtfertigten Entlassung geführt hätte. Aus diesem Grund soll in derartigen Fällen jedenfalls mit einer Entlassung vorgegangen werden können, wobei hinsichtlich der Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz des oder der Beschuldigten abzustellen ist.
Nur dann, wenn die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist von einer Entlassung Abstand zu nehmen. Diese Ausnahme erfasst nur Situationen großer Bedrängnis, die einen so starken Motivationsdruck entfalten, dass auch ein maßgerechter Menschen zur Tat verleitet würde.“
§ 80 DO lautet wie folgt:
„(1) Die Disziplinarbehörde ist an die Tatsachenfeststellung, die dem Spruch eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichtes (Straferkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes oder eines unabhängigen Verwaltungssenates) zu Grunde gelegt wurde, gebunden. Sie darf auch nicht eine Tatsache als erwiesen annehmen, die das Gericht (das Verwaltungsgericht oder der unabhängige Verwaltungssenat) als nicht erweisbar angenommen hat.
(2) Erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in dem einer strafgerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt, ist eine Strafe nur auszusprechen, wenn und soweit dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder um der wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beamten Rechnung zu tragen. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, ist das Disziplinarverfahren einzustellen.
(3) Wurde das Verfahren gemäß § 95 Abs. 3a fortgeführt und gegen den Beamten vor Abschluss des gerichtlichen oder des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt und ergibt sich, dass die Strafe unter Bedachtnahme auf Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht hätte ausgesprochen werden dürfen, hat die Disziplinarbehörde, die die Strafe ausgesprochen hat, ihren Strafbescheid (Disziplinarerkenntnis, Disziplinarverfügung) oder das Verwaltungsgericht Wien sein Erkenntnis im erforderlichen Umfang aufzuheben (abzuändern) und − sofern nicht auf gänzlichen Freispruch zu erkennen oder das Disziplinarverfahren zur Gänze einzustellen ist − die Strafe allenfalls neu zu bemessen. Ein sich dadurch ergebender Differenzbetrag ist dem Beamten erforderlichenfalls zu ersetzen.“
§ 97 Abs. 1 DO lautet wie folgt:
„Das Disziplinarverfahren ist vom Magistrat mit Aktenvermerk einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen,
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der weiteren Verletzung von Dienstpflichten abzuhalten, oder
5. der Einstellungsgrund des § 80 Abs. 2 vorliegt.“
§ 103 Abs. 2 und 3 DO lautet wie folgt:
„(2) Das Disziplinarerkenntnis hat – soweit nicht die teilweise Unterbrechung (Fortführung) des Disziplinarverfahrens gemäß § 95 Abs. 3a anderes erfordert – die im Strafantrag angeführten Anschuldigungspunkte zur Gänze zu erledigen. Es hat auf Schuldspruch, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 1 oder 2 auf Freispruch und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 Abs. 1 Z 3, 4 oder 5 auf Einstellung zu lauten.
(3) Der Spruch hat, wenn er nicht auf Freispruch oder Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Dienstpflicht, die dadurch verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe (Zusatzstrafe);
4. allenfalls die (teilweise) bedingte Strafnachsicht oder deren Widerruf und die Bewährungsfrist (§ 78);
5. die Entscheidung über die Kosten.
Das Erfordernis der Z 3 und 4 entfällt, wenn gemäß § 77a Abs. 1 von einer Zusatzstrafe abgesehen wird.“
1.3. ) Prüfung des Vorliegens eines Verstoßes gegen § 18 Abs. 2 DO:
1.3. 1) dienstrechtliche Vorgaben des § 18 Abs. 2 DO:
Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, wird durch wechselseitige besondere Treue- und Fürsorgepflichten zwischen dem Dienstnehmer und dem Dienstgeber gekennzeichnet. In Ausfluss dieser Vorgabe fordert § 18 Abs. 2 DO, dass der Beamte alles zu vermeiden habe, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte.
In sinngemäßer Übernahme der Judikatur zur vergleichbaren Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG ist anzunehmen, dass das Schutzobjekt der Norm des § 18 Abs. 2 DO im weitesten Sinn die Funktionsfähigkeit der Verwaltung ist (vgl. VwGH 23.11.2005, 2004/09/0220; 26.6.2006, 2005/09/0041; 16.9.2010, 2007/09/0141).
Durch § 18 Abs. 2 DO wird daher in erster Linie das Vertrauen in die rechtmäßige Aufgabenerfüllung geschützt. Diese Pflicht verletzt ein Beamter immer dann, wenn er durch sein dienstliches oder Freizeitverhalten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei seiner Beamtentätigkeit rechtmäßig vorgehen werde, und damit seine „Glaubwürdigkeit“ einbüßt. Die genannten Rückschlüsse sind vor allem von einem unrechtmäßigen Verhalten des Beamten, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in konkretem Zusammenhang steht (womit diesfalls ein besonderer Funktionsbezug vorliegt), zu ziehen. Diese Rückschlüsse sind aber auch dann (wenn auch in abgeschwächter Weise) zu ziehen, wenn das unrechtmäßige Verhalten des Beamten zwar nicht mit dem Aufgabenbereich des Beamten in einem konkreten Zusammenhang steht, aber zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und den Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, ein Bezug besteht (daher ein allgemeiner Funktionsbezug und kein besonderer Funktionsbezug zur Beamtentätigkeit vorliegt; vgl. Kucsko-Stadlmayr, Das Disziplinarrecht der Beamten2, 117).
Der Begriff der Achtung und des Vertrauens, die seiner Stellung als Beamter entgegengebracht werden, bzw. der Begriff des Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben meint die Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt. Dieser Öffentlichkeit soll mit der Verhängung einer Disziplinarstrafe gezeigt werden, dass ein funktionsbeeinträchtigendes Verhalten eines Beamten missbilligt wird, und Beamte, die dienstbezogenen Verpflichtungen zuwiderhandeln, zur Rechenschaft gezogen werden.
Bei Delikten gegen das Rechtsgut des Vermögens wird allgemein der Eindruck erweckt, dass der jeweilige Beamte nicht bestrebt ist, die Rechtsgüter der Rechtsordnung zu beachten, was letztlich ein Misstrauen in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zur Folge hat. Dass dieses Misstrauen auch geeignet ist, auf die Wertschätzung für die Beamtenschaft auszustrahlen, liegt auf der Hand.
1.3. 2) konkrete Prüfung, ob durch die gegenständliche gerichtlich bestrafte Tathandlung gegen die Vorgaben des § 18 Abs. 2 DO verstoßen worden ist:
Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin das Vergehen des schweren Betrugs begangen, indem diese am 25.9.2011 einen leeren Erlagschein mit den Daten der Firma A. Ges.m.b.H. ausgefüllt und die Unterschrift des Geschäftsführers auf diesem Erlagschein gefälscht hatte.
Mit dieser Handlung wurde von der Beschwerdeführerin vorsätzlich ein Vermögensdelikt gesetzt.
Wie nachfolgend ausgeführt, weist diese Betrugshandlung einen außerdienstlichen Funktionsbezug auf, sodass im Falle einer Bejahung der Verwirklichung des Tatbilds des § 18 Abs. 2 DO von der disziplinären Ahndbarkeit dieser Betrugshandlung auszugehen ist.
Da von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese mit öffentlichen Geldern wie auch mit Vermögenswerten insgesamt korrekt und untadelig umgehen, wird durch einen Beamten, welcher ein gerichtlich strafbares Vermögensdelikt setzt, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen. Es wurde sohin der Vorgabe des § 18 Abs. 2 DO zuwider gehandelt.
Die Beschwerdeführerin hat die gegenständliche Betrugshandlung (bei Zugrundelegung der gerichtlichen Feststellungen) vorsätzlich gesetzt. Mit dieser Handlung hat diese zugleich aber auch schuldhaft (daher jedenfalls fahrlässig) die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen.
Es ist sohin von einer schuldhaften Verletzung der im § 18 Abs. 2 letzter Satz DO normierten Dienstpflicht auszugehen.
1. 4) Prüfung der Zulässigkeit bzw. Gebotenheit der disziplinarrechtlichen Ahndung der gegenständlichen strafgerichtlich abgeurteilten Betrugshandlung:
1.4. 1) zum Verhältnis zwischen einer strafgerichtlichen Verurteilung und der aufgrund desselben Verhaltens ergehenden disziplinären Bestrafung:
Bei der Disziplinarverfolgung muss das gesamte Verhalten des Beamten mit in die rechtliche Beurteilung einbezogen werden (vgl. VfSlg. 2311, 4008, 4513).
Der für die disziplinäre Verfolgung wesentliche Gesichtspunkt, das Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, wird jedenfalls bei einer rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen schuldhafter Verwirklichung eines nicht als Verletzung der Amtspflicht einzustufenden Delikts in keiner Weise berücksichtigt, da das Verhalten des Beschuldigten in diesen Fällen nur an jenen Maßstäben zu messen war, das für alle Normunterworfenen zu gelten hat. Daraus folgt aber, dass die gerichtliche Verurteilung in jenen Fällen, in denen die tragenden Feststellungen zugleich eine Verletzung des im § 18 Abs. 2 DO normierten rechtserheblichen Tatbestandsmerkmales der 'Vertrauenswahrung' beinhalten, den mit der Disziplinarstrafe verfolgenden Zweck, den Beamten an die ihm auf Grund seiner Beamtenstellung obliegenden besonderen Pflichten zu mahnen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Verwaltung zu gewährleisten, nicht miterfüllen, und daher objektiv auch nicht die mit der Disziplinarstrafe beabsichtigte Wirkung auf den betroffenen Beamten entfalten kann.
1.4. 2) Prüfung des Vorliegens eines Dienstbezugs in Anbetracht der außerdienstlichen Tatbildbegehung und des Vorliegens eines nicht bloß geringwertigen Fehlverhaltens:
1.4.2. 1) Judikatur zur Relevanz des Umstands der außerdienstlichen Tatbegehung:
Nach der ständigen verwaltungsgerichtlichen Judikatur wird eine außerdienstliche Tatbegehung nur dann vom Disziplinarrecht erfasst, wenn durch diese außerdienstliche Tatbegehung eine Rückwirkung auf den Dienst bewirkt wurde, diese daher einen Dienstbezug aufweist. Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Durchschnittsbetrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, der Beamte werde seine dienstlichen nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu etwa VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 24.11.1997, 95/09/0348; 1.7.1998, 95/09/0166; 7.7.1999, 99/09/0026; 15.12.1999, 97/09/0381; 28.7.2000, 97/09/0324; 23.11.2005, 2004/09/0220; 26.6.2006, 2005/09/0041; 14.6.2007, 2006/12/0169; 13.12.2007, 2005/09/0044; 28.1.2010, 2006/12/0195; 16.9.2010, 2007/09/0141).
Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein (sog. allgemeiner Funktionsbezug), der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat; er kann sich aber auch aus den konkreten, den Beamten zur Besorgung übertragenen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (sog. besonderer Funktionsbezug) (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; 16.9.2009, 2009/09/0012; 28.1.2010, 2006/12/0195).
Vom Vorliegen eines Dienstbezugs ist daher bei einer außerdienstlich gesetzten Handlung dann auszugehen, wenn eine Rückwirkung der außerdienstlich begangenen Tat auf die konkrete dienstliche Tätigkeit gegeben ist. Für die Prüfung des Vorliegens einer solchen Rückwirkung (einer außerdienstlich gesetzten Handlung) ist das Kriterium „einer typischen Durchschnittsbetrachtung“ maßgeblich (vgl. ausführlich VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; 28.1.2010, 2006/12/0195; 16.9.2010, 2007/09/0141; 15.9.2011, 2011/09/0019).
In diesem Sinn führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.9.2004, Zl. 2002/09/0152, zur die Strafbarkeit außerdienstlicher Tatbegehungen regelnden Bestimmung des § 18 Abs. 2 DO aus, dass „der in § 18 Abs. 2 DO 1994 geregelte - das dienstliche wie auch das außerdienstliche Verhalten betreffende - Maßstab (wie auch der insoweit vergleichbare § 43 Abs. 2 BDG 1979) auf die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll, (hinweist)“. Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft. Mit dem Hinweis auf die Achtung und das Vertrauen, die dem Gemeindebediensteten ganz allgemein entgegengebracht werden, wird diesem ausdrücklich ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt. Diese Rückschlüsse können allerdings nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit dem Aufgabenbereich des Beamten in Zusammenhang steht (sog. Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat (sog. allgemeiner Funktionsbezug), er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (sog. besonderer Funktionsbezug). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Funktionsbezug) ist dann gegeben, wenn dieses Verhalten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, der Beamte werde seinen dienstlichen Aufgaben, das sind jene konkreten, ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen, nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und uneigennütziger) Weise erfüllen (allgemeiner Funktionsbezug). Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen.
Das Vorliegen eines (eine disziplinäre Ahndung eines bestimmten Verhaltens zulassenden) Dienstbezugs eines außerdienstlichen Verhaltens wird zudem aber im Falle des Vorliegens eines bloß geringen Fehlverhaltens des Beschuldigten verneint (vgl. VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 16.9.2010; 2007/09/0141; 28.1.2010, 2006/12/0195; 15.9.2011, 2011/09/0038).
1.4.2. 2) konkrete Prüfung des Vorliegens eines Funktionsbezugs (Dienstbezugs):
Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben der Judikatur ist im gegenständlichen Fall festzustellen, dass die Beschwerdeführerin stets in untergeordneten Funktionen eingesetzt worden ist, und zudem festzustellen, dass diese niemals mit Geld- oder Vermögensangelegenheiten befasst gewesen ist. Die gegenständliche Betrugshandlung weist daher keinerlei Konnex zur konkreten Tätigkeit der Beschwerdeführerin, und sohin auch keinen besonderen Funktionsbezug zu den der Beschwerdeführerin konkret zugewiesenen Aufgaben auf. Durch die gegenständliche Tat erfolgte daher auch keine Verletzung gerade der Rechtsgüter, zu deren Schutz der Beamte im konkreten Aufgabenbereich in besonderem Maße angehalten ist.
Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob dennoch diese Betrugshandlung einen (zumindest allgemeinen) Funktionsbezug aufweist, zumal (infolge des Nichtvorliegens eines besonderen Funktionsbezugs) unter dieser Voraussetzung eine disziplinarrechtliche Ahndung dieser Betrugshandlung zulässig ist.
Schon auf Grund der Funktion der Verwaltung als öffentlichem Dienstträger ist der Erwartung der Bevölkerung an eine gewissenhaft und korrekt mit Vermögenswerten umgehenden Verwaltung ein hoher Stellenwert beizumessen.
Da sohin von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese mit öffentlichen Geldern wie auch mit Vermögenswerten insgesamt korrekt und untadelig umgehen, ist zugleich davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Tat der Beschwerdeführerin dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung in Mitleidenschaft gezogen worden ist. In diesem Sinne führt auch der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Gebotenheit einer disziplinären Verfolgung der gegenständlichen außerdienstlichen Tatbegehung in seinem Erkenntnis vom 25.6.2013, Zl. 2013/09/0038, zur konkreten Dienstpflichtverletzung aus, dass „die außerdienstliche Begehung eines schweren Betruges durch Anfertigung eines falschen Erlagscheines nach objektiver Durchschnittsbetrachtung auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Kanzleibeamtin in einem Krankenhaus, die mit (sensiblen) Patientendaten umzugehen hat, schwerwiegende Bedenken auszulösen imstande ist, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter und uneigennütziger Weise erfüllen.“
Die gegenständliche Dienstpflichtverletzung weist daher einen allgemeinen Funktionsbezug auf.
1.4.2. 3) Prüfung, ob ein nicht bloß geringwertiges Fehlverhalten vorliegt:
Da die gegenständliche Dienstpflichtverletzung außerdienstlich gesetzt wurde, ist als nächstes zu prüfen, ob es sich bei dieser lediglich um ein bloß geringes Fehlverhalten der Beschuldigten handelt, zumal diesfalls von der höchstgerichtlichen Judikatur die Zulässigkeit der disziplinären Ahndung dieser Dienstpflichtverletzung verneint wird (vgl. VwGH 24.2.1995, 93/09/0418; 16.9.2010; 2007/09/0141; 28.1.2010, 2006/12/0195; 15.9.2011, 2011/09/0038). Zudem hätte bei Vorliegen eines bloß geringwertigen Fehlverhaltens auch aufgrund des § 97 Abs. 1 Z 4 DO eine disziplinäre Verfolgung zu unterbleiben:
Durch die Beschwerdeführerin wurde das Delikt des schweren Betrugs verwirklicht. Diese Deliktsverwirklichung ist, wenngleich diese im außerdienstlichen Bereich gesetzt worden ist, bei Zugrundelegung einer typischen Durchschnittsbetrachtung geeignet, bei der Allgemeinheit Bedenken auszulösen, die Beschwerdeführerin werde ihre dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten, ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben, aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. in diesem Sinne zum verfahrensgegenständlichen Fall VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).
Da – wie zuvor ausgeführt - von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese bestrebt sind, die Vorgaben der Rechtsordnung zu beachten, wurde durch die gegenständliche Tat der Beschwerdeführerin sohin dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung sehr geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung deutlich in Mitleidenschaft gezogen.
Auf Grund der Funktion der Verwaltung als öffentlichem Dienstträger ist der Erwartung der Bevölkerung an eine gewissenhaft und korrekt mit Vermögenswerten umgehende Verwaltung ein hoher Stellenwert beizumessen ist. Verletzungen dieser Erwartung sind daher (aus dem Blickwinkel der dienstrechtlichen Perspektive) grundsätzlich (daher von besonders gelagerten Konstellationen abgesehen) nicht als bloß geringwertige Rechtsgutbeeinträchtigungen einzustufen.
In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027, zur konkreten Dienstpflichtverletzung aus, dass „die außerdienstliche Begehung eines schweren Betruges durch Anfertigung eines falschen Erlagscheines nach objektiver Durchschnittsbetrachtung auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Kanzleibeamtin in einem Krankenhaus, die mit (sensiblen) Patientendaten umzugehen hat, schwerwiegende Bedenken auszulösen imstande ist, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter und uneigennütziger Weise erfüllen.“
Sohin weist die gegenständliche Dienstpflichtverletzung einen Funktionsbezug auf, und ist diese zudem auch nicht als ein bloß geringwertiges Fehlverhalten einzustufen.
Sohin liegen die Voraussetzungen für eine disziplinäre Ahndung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung vor.
1.4. 3) Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Gebotenheit der Verhängung einer disziplinären Bestrafung:
Offenkundig liegt keiner der Strafaufhebungs- bzw. Straf- oder Verfolgungsausschlussgründe des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 103 Abs. 2 DO vor.
Durch die gerichtliche Verurteilung wird der mit dieser Dienstpflichtverletzung verbundene Unwertgehalt nicht zur Gänze abgedeckt, zumal durch die gerichtliche Verurteilung der dienstrechtliche Aspekt der Handlung nicht berücksichtigt worden ist. Es ist daher vom Vorliegen eines disziplinären Überhangs auszugehen.
Mangels Vorliegens eines der Anwendungsfälle des § 97 Abs. 1 Z 2, 3, 5 DO i.V.m. § 97 Abs. 1 Z 4 DO ist daher zu prüfen, ob in Anwendung des § 103 Abs. 2 DO i.V.m. § 97 Abs. 1 Z 4 DO die Disziplinarkommission mit einer Einstellung vorzugehen gehabt hätte. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, da die gegenständlich verwirklichte Tat nicht bloß geringfügige Folgen nach sich gezogen hat.
Mangels Vorliegens einer Konstellation i.S.d. § 77a DO findet auch nicht § 103 Abs. 2 DO, wonach im Falle der Verhängung einer Zusatzstrafe gemäß § 77a Abs. 1 DO von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden kann, und nur ein Schuldspruch erfolgen kann, keine Anwendung.
Die Disziplinarbehörde hatte daher gemäß § 103 Abs. 3 DO einen Schuldspruch i.S.d. § 103 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Z 1 bis 5 DO zu fällen, und daher gemäß § 103 Abs. 3 Z 3 DO auch einen Strafausspruch (i.S.d. § 76 Abs. 1 DO) auszusprechen.
1. 5) Prüfung, ob die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung geboten ist:
1.5. 1) Darlegung der Rechtslage und der Judikatur:
Prüfschritte i.S.d. § 77 Abs. 3 DO:
Im Falle der Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe i.S.d. § 76 Abs. 1 DO ist zuerst zu prüfen, ob gemäß § 77 Abs. 3 DO auf Grund der zu bestrafenden Disziplinarübertretung die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen ist.
In Würdigung der aus den Materialien zu erschließenden Intentionen anlässlich der Einfügung des § 77 Abs. 3 DO durch die Novelle LGBl. Nr. 2/2010 ist sohin zu folgern, dass nunmehr für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung in erster Linie die Frage maßgeblich sein soll, ob durch das jeweilige inkriminierte Verhalten des Beamten eine „Untragbarkeit in der bisherigen Verwendung auf den bisherigen tatsächlichen Einsatz“ eingetreten ist.
Dieses auf die Frage des Vorliegens einer Untragbarkeit abstellende Kriterium für die Frage der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Entlassung gilt aber gemäß dem im § 77 Abs. 3 DO aufgenommenen Entlassungsuntersagungsgrund nicht unbeschränkt. Vielmehr ist in Fällen einer besonderen Konstellation eine Entlassung stets unzulässig. Wenn nämlich die Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die diese Übertretung auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbunden Menschen naheliegen könnte, ist gemäß § 77 Abs. 3 DO selbst im Falle des Vorliegens einer Untragbarkeit der Weiterbeschäftigung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO der Ausspruch einer Entlassung unzulässig.
Wann eine Untragbarkeit i.S.d. § 77 Abs. 3 DO vorliegt, ist mangels einer ausdrücklichen näheren gesetzlichen Regelung im Interpretationswege zu ermitteln.
Im nunmehrigen Erkenntnis vom 17.2.2015. Ra 2014/09/0027, stellte der Verwaltungsgerichtshof klar, dass bei der Prüfung der Gebotenheit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung in einem ersten Schritt gemäß dem Einleitungssatz des § 77 DO die Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter (bei welcher auch das Ausmaß der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 1 DO mitzuberücksichtigen ist) (daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) zu beurteilen ist. Diese Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter ist im Sinne der (auch schon vor der Novelle LGBl. 2/2010 ergangenen) verwaltungsgerichtlichen Judikatur zur Ermittlung des Ausmaß der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 1 DO zu beurteilen.
Wörtlich führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis aus wie folgt:
„Das Verwaltungsgericht hat richtigerweise in einem ersten Schritt gemäß dem Einleitungssatz des § 77 DO 1994 die Schwere der Dienstpflichtverletzung beurteilt.
Diesbezüglich ist die Norm - wie auch die vergleichbare Bestimmung des § 93 Abs. 1 BDG 1979 - durch die nunmehr geltende Fassung unverändert geblieben. Es war daher rechtens, dass das Verwaltungsgericht sich zu dieser Frage auf die ständige Rechtsprechung zur Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung auch schon vor der Novelle LGBl. 2/2010 stützte.
… der Verwaltungsgerichtshof (ermittelt) auch weiterhin - wie in den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnissen - die Schwere der Dienstpflichtverletzung einerseits nach der objektiven Schwere des Tatbildes und andererseits nach der Schwere des Verschuldens (hier: gezielte Suche, Verschleierungshandlungen). Jedes andere Verständnis ließe § 75 Abs. 1 DO 1994 außer Acht, wonach nur ein Beamter, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, nach dem achten Abschnitt (Disziplinarrecht) zur Verantwortung zu ziehen ist (vgl. mit ausführlicher Begründung und Hinweis auf die Erläuterungen zur Neufassung des § 93 BDG 1979 das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 2011, Zl. 2011/09/0105).
Bei einer Dienstpflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO 1994 gehört zur Ermittlung des objektiven Gewichtes bereits, ob und in welchem Ausmaß durch die Tat das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben wird.
Erst wenn dermaßen die Schwere der Dienstpflichtverletzung feststeht, ist im nächsten Schritt zu beurteilen, in welchem Ausmaß ("inwieweit") durch diese Dienstpflichtverletzung das Vertrauen des Dienstgebers in die Person des Beamten durch die Dienstpflichtverletzung beeinträchtigt ist (§ 77 Abs. 1 Z. 1 DO 1994) oder es sich um eine derart schwere Dienstpflichtverletzung handelt, dass im Sinne des § 77 Abs. 3 DO 1994 das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und dem Dienstgeber oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben so grundlegend zerstört ist, dass er für eine Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Verwendung untragbar geworden ist.
§ 77 Abs. 3 DO 1994 kommt erst dann zum Tragen, wenn die vorangegangene Beurteilung zu einer derart schweren Dienstpflichtverletzung gelangt, dass das Vertrauensverhältnis grundlegend zerstört ist.“
An einer anderen Stelle führt der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis zudem aus wie folgt:
„Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Absatz des § 77 DO 1994 durch die Novelle LGBl. 2/2010 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als "Maß für die Höhe der Strafe" die Schwere der Dienstpflichtverletzung, resultierend aus dem objektiven Gewicht der Tat und dem Grad des Verschuldens. Das objektive Gewicht der Tat (der "Unrechtsgehalt") wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“
Durch diese Ausführungen dieses Erkenntnisses werden durch den Verwaltungsgerichtshof sohin die einzelnen Prüfungsschritte, welche im Hinblick auf die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Entlassung vorliegen, detailliert vorgegeben.
1.5. 2) Prüfung, ob aufgrund der konkreten Dienstpflichtverletzung die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung geboten ist:
1.5.2. 1) gesetzliche Prüfungsvorgaben:
In einem ersten Schritt ist zu prüfen, ob aufgrund der durch ein Disziplinarerkenntnis angelasteten Dienstpflichtverletzung gemäß § 77 Abs. 3 DO eine Entlassung geboten ist.
Hinsichtlich dieser Frage kommt der Disziplinarbehörde - wie zuvor ausgeführt - kein Ermessen zu, zumal es hier um die Frage der Wahl des Strafmittels geht. Nur im Falle, dass das überprüfende Verwaltungsgericht zum Ergebnis gelangt, dass im konkreten Fall der Ausspruch einer Entlassung unzulässig war, hat das Verwaltungsgericht (infolge des diesfalls gegebenen Vorliegens der Voraussetzungen des § 28 Abs. 4 VwGVG) nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und bejahenden Falls in welchem Ausmaß eine Disziplinarstrafe zu verhängen ist.
Bei dieser Prüfung, ob aufgrund der konkreten Dienstpflichtverletzung die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung geboten ist, ist in einem ersten Schritt die Schwere (i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) der der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter (daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) zu ermitteln.
In diesem Zusammenhang sei zudem darauf verwiesen, dass jedenfalls bei Übertretungen des § 18 Abs. 2 DO die generalpräventiven Aspekte einer Dienstpflichtverletzung bei der Ermittlung des mit dieser Deliktsverwirklichung geschaffenen objektiven Unwertgehalts der Tat i.S.d. § 77 Abs. 3 DO mit zu berücksichtigen sind. Das ergibt sich aus der Überlegung, dass die Frage der Generalprävention weder von den Strafbemessungskriterien i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 2 DO noch von den Strafbemessungskriterien i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 3 DO erfasst werden; und sohin die Generalprävention offenkundig „nur“ ein „sonstiges“ Strafzumessungskriterium des § 77 Abs. 1 DO ist. Sohin wird dieses Prüfkriterium i.S.d. § 77 Abs. 1 DO durch die Bestimmung des § 77 Abs. 3 DO nicht als ein bei der Prüfung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO nicht zu beachtendes Prüfkriterium eingestuft.
Diese Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter i.S.d. § 77 Abs. 3 DO ist (im Sinne eines beweglichen Systems [vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097]) sohin 1) aus der objektiven Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter (bei welcher auch das Ausmaß der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 1 DO mitzuberücksichtigen ist), 2) aus der Schwere der anzulastenden Schuld (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027) und 3) aus den generalpräventiven Gründen zur Verhängung einer Disziplinarstrafe zu ermitteln.
Bei Zugrundelegung der herrschenden Lehre und ständigen Judikatur sind bei dieser Bewertung der Schwere des objektiven Unrechtsgehalts und der Schwere der anzulastenden Schuld sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, welche Kriterien für die Ermittlung der Schwere des objektiven Unrechtsgehalts bzw. welche Kriterien für die Ermittlung der Schwere der anzulastenden Schuld sind, mitzuberücksichtigen; zumal gerade durch diese Erschwerungs- und Milderungsgründe die Schwere des objektiven Unrechtsgehalts und die Schwere der anzulastenden Schuld konkretisiert wird (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097; 24.1.2014, 2013/09/0149; Ebner J., § 32, Rz 8, 9, 10, 14 [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage).
1.5.2. 2) kein Anwendungsfall des § 74 Abs. 2 DO:
Die Beschwerdeführerin wurde nicht zu einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr verurteilt. Auch übersteigt die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe nicht sechs Monate.
Mangels einer Anführung der Bestimmung des § 147 Abs. 1 StGB im § § 74 Z 2 lit. c DO ist nach der Wertung des Gesetzgebers der objektive Unrechtsgehalt der von der Beschwerdeführerin verwirklichten Betrugshandlung zudem nicht derart schwer einzustufen, dass schon der Umstand dieser Deliktsverwirklichung zwingend die Annahme eines die Weiterbeschäftigung untragbar erscheinen lassenden Vertrauensbruchs (i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) gebietet.
Es liegt gegenständlich daher kein Anwendungsfall des § 74 Z 2 DO vor.
1.5.2. 3) Ermittlung der Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO i.V.m. § 77 Abs. 1 Z 1 DO:
Die herrschende Judikatur differenziert ausdrücklich zwischen Erschwerungs- und Milderungsgründe im Sinne der §§ 33 ff StGB, die nicht die Tatbegehungsschuld bzw. nicht den Unwertgehalt der Tat betreffen, und solchen, die die Tatbegehungsschuld bzw. den Unwertgehalt der Tat betreffen (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097; 24.1.2014, 2013/09/0149; Ebner J., § 32, Rz 8, 9, 10, 14 [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage).
In Anbetracht dieser Judikatur und des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs vom 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0027, ist davon auszugehen, dass gemäß § 77 Abs. 3 DO bei der im Rahmen der Prüfung der Gebotenheit einer Entlassung erfolgenden Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) auch die mildernden oder erschwerenden Umstände, welche „auf Gesichtspunkte zur Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung abstellen“ im Rahmen der Prüfung der Gebotenheit einer Entlassung (daher bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) zu berücksichtigen sind. Dagegen sind bei Zugrundelegung dieser Judikatur die mildernden oder erschwerenden Umstände, welche „auf das Verhalten des Täters abstellen und nicht auf Gesichtspunkte zur Ermittlung des objektiven Gewichts der Dienstpflichtverletzung“ abstellen, als „Milderungs- oder Erschwerungsgründe (wohl i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 3 DO) einzustufen (vgl. VwGH 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0027), und daher gemäß § 77 Abs. 3 DO nicht (schon) bei der Prüfung der Gebotenheit einer Entlassung zu berücksichtigen. Für diese Auslegung spricht zudem, dass auch nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz in diesem Sinne die Schwere des Unrechtsgehalts und die Schwere der Schuld zu ermitteln war (vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097).
1.5.2.3. 1) Einstufung der objektiven Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung:
Durch § 18 Abs. 2 DO wird das Rechtsgut der Funktionsfähigkeit des Öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft geschützt (vgl. VwGH 15.9.2004, 2002/09/0152). Die objektive Schwere einer Dienstpflichtverletzung ist primär aus dem Gesichtspunkt der dienstrechtlichen Perspektive zu beurteilten. Primär in Hinblick auf dieses Schutzgut und diese Perspektive ist daher die objektive Schwere der gegenständlichen Betrugshandlung der Beschwerdeführerin zu beurteilen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027; vgl. in diesem Sinne auch VwSlg 8853 A/1975; 13.387 A/1991; VwGH 19.6.1975, 115/75; 19.12.1996, 94/09/0016; 25.6.2013, 2013/09/0038).
Die gegenständliche Dienstpflichtverletzung besteht darin, dass die Beschwerdeführerin das Delikt des schweren Betrugs verwirklicht hat. Diese Deliktsverwirklichung bei Zugrundelegung einer typischen Durchschnittsbetrachtung ist geeignet, bei der Allgemeinheit Bedenken auszulösen, die Beschwerdeführerin werde ihre dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten, ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. in diesem Sinne zum verfahrensgegenständlichen Fall VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).
Da von Beamten von der Öffentlichkeit erwartet wird, dass diese bestrebt sind, die Vorgaben der Rechtsordnung zu beachten, wurde durch die gegenständliche Tat der Beschwerdeführerin sohin dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung sehr geschadet und die Achtung und das Vertrauen der Allgemeinheit in die öffentliche Verwaltung deutlich in Mitleidenschaft gezogen.
In diesem Sinne führt der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25.6.2013, Zl. 2013/09/0038, zur konkreten Dienstpflichtverletzung aus, dass „die außerdienstliche Begehung eines schweren Betruges durch Anfertigung eines falschen Erlagscheines nach objektiver Durchschnittsbetrachtung auch im Hinblick auf die Tätigkeit der Mitbeteiligten als Kanzleibeamtin in einem Krankenhaus, die mit (sensiblen) Patientendaten umzugehen hat, schwerwiegende Bedenken auszulösen imstande ist, sie werde ihre Aufgaben nicht in rechtmäßiger, korrekter und uneigennütziger Weise erfüllen.“
Sohin wurde durch diese Betrugshandlung in relevanter Weise gegen dienstrechtliche Interessen verstoßen, sodass diese Dienstpflichtverletzung nicht als geringwertig einzustufen ist. Sohin ist die Schwere des Unrechtsgehalts dieser Dienstpflichtverletzung im zuvor dargelegten Verständnis als schwerwiegend zu qualifizieren.
Bei der Ermittlung der Schwere des Unwertgehalts der Tat ist aber auch berücksichtigen, dass die konkrete Betrugshandlung der Beschwerdeführerin keinen besonderen, sondern „lediglich“ einen allgemeinen Funktionsbezug aufweist. Folglich liegt aber auch keine Konstellation eines besonderen Funktionsbezugs, welche zu einer Erhöhung des bei einer durchschnittlichen Durchschnittsbetrachtung einem schweren Betrug anzunehmenden objektiven Unwertgehalts der Tat führen würde, vor (vgl. etwa VwGH 20.11.2001, 2000/09/0021; 14.11.2007, 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0012; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242).
Auch wurde die gegenständliche Tat keine disziplinär zu verfolgende Handlung im Dienst gesetzt. Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist der objektive Unwertgehalt einer Dienstpflichtverletzung, welche außerdienstlich gesetzt worden ist, im Vergleich zum objektiven Unwertgehalt einer Tatbildbegehung im Dienst als weniger schwerwiegend (und insofern dieser Umstand als mildernd) einzustufen (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0044; 29.4.2011, 2009/09/0132; 29.4.2011, 2009/09/0132; 25.6.2013, 2013/09/0059).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. etwa in VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027: „jedoch primär der speziell dienstrechtliche Aspekt der Auswirkungen der Tat auf die dienstlichen Interessen zu berücksichtigen ist“; in diesem Sinne auch VwGH 18.9.2008, 2007/09/0320; 12.7.2011, 2008/09/0355) ist im Falle der disziplinären Anlastung der Begehung eines gerichtlich strafbaren Delikts bei der Ermittlung der Schwere des objektiven Unwertgehalts der Tat in einem untergeordneten Ausmaß die Schwere der Verletzung des durch diese Deliktsverwirklichung strafgesetzlich geschützten Rechtsguts mitzuberücksichtigen:
Bei der Ermittlung der objektiven Schwere einer Verletzung des insbesondere durch die §§ 146f StGB geschützten Rechtsguts des Vermögens erscheint es zweckmäßig auf die Wertungen des Gesetzgebers zu rekurrieren. Diese Wertung wird maßgeblich durch den vom Gesetzgeber für eine bestimmte Strafdeliktsverwirklichung festgesetzten Strafsatz bzw. Strafrahmen bestimmt. Bei der Ermittlung der objektiven Schwere einer konkreten Strafdeliktssetzung ist zudem diese im Hinblick auf einen Straftatbestand normierte Wertung des Gesetzgebers mit der im konkreten Fall durch das Strafgericht verhängten Strafe in Verhältnis zu setzen. Für den von der Beschwerdeführerin verwirklichten schweren Betrug ist daher einerseits festzustellen, dass durch den Bundesgesetzgeber die Begehung des Strafdelikts des schweren Betrugs i.S.d. § 147 StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren, und daher mit einer Bestrafung im unteren Strafsanktionsbereich des Sanktionensystems des StGB, bedroht wird. Zudem wurde über die Beschwerdeführerin wegen der konkreten Strafdeliktsverwirklichung eine (bedingt nachgesehen) Freiheitsstrafe im Ausmaß von zehn Monaten verhängt.
Wenn man nun aber bedenkt, dass gemäß § 74 Z 2 lit. a DO die Verhängung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr ex lege zur Entlassung führt, muss schon aus diesem Umstand (auch wenn die Strafsanktionsdrohung für einen schweren Betrug im unteren Strafsanktionsbereich des Sanktionensystems des StGB liegt) konstatiert werden, dass die Beschwerdeführerin aus dienstrechtlicher Perspektive in einem überdurchschnittlichen Ausmaß den allgemeinen (durch den Strafgesetzgeber als schützenswert eingestuften) Wertvorstellungen zuwider gehandelt hat.
Bei der Frage, in welchem Ausmaß das Vertrauen der Allgemeinheit durch die gegenständliche Betrugshandlung erschüttert worden ist, ist aber auch daran zu erinnern, dass gemäß § 77 Abs. 3 DO das Ausmaß der Erschütterung des Vertrauens im Hinblick auf das konkret gesetzte Delikt zu ermitteln ist, wobei hypothetisch die Kenntnis der Allgemeinheit von dieser Deliktsverwirklichung vorliegt. Bei der Ermittlung des Ausmaßes der Erschütterung des Vertrauens ist daher von der Annahme auszugehen, dass die Allgemeinheit Kenntnis von den konkreten Umständen und Handlungsweisen der konkreten Deliktsverwirklichung hat. Nach den strafgerichtlichen Feststellungen (arg.: „Die Angeklagte befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie …“) wurde die gegenständliche Betrugshandlung aufgrund einer finanziellen Notsituation, aufgrund welcher eine Delogierung angeordnet worden ist, gesetzt. Sohin ist bei dieser Prüfung auch der Umstand zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Betrugshandlung aufgrund des Vorliegens einer für jeden Bürger verständlichen und bedrückenden Notsituation (Delogierung, Gefahr, die kleinen eigenen Kinder der Belastung der Obdachlosigkeit auszusetzen) erfolgt ist. Auch wenn man bedenkt, dass die Beschwerdeführerin systematisch und geplant vorgegangen ist, ist doch davon auszugehen, dass ein maßstabsgetreuer Bürger insbesondere infolge dieser höchst ungewöhnlichen Konstellation aus der gegenständlichen Betrugshandlung nur in einem geringen Ausmaß auf die Rechtschaffenheit von Beamten im Hinblick auf die Erfüllung deren Aufgaben negative Rückschlüsse ziehen wird. Sohin ist aber im konkreten Fall von einer vergleichsweise nicht hohen Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Korrektheit der Aufgabenerfüllung der Beamten auszugehen. Daher erscheint auch aus diesem Prüfgesichtspunkt die Verhängung einer hohen Strafe nicht erforderlich; schon gar nicht erscheint aufgrund dieses Gesichtspunkts der Ausspruch einer Entlassung geboten.
Bei Beurteilung des bloß am Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Ausmaßes des Unwertgehalts der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung ist (insbesondere im Hinblick auf die den nach objektiven Gesichtspunkten ermittelten, deutlich erhöhenden abstrakten Unwertgehalt der Disziplinarverletzung infolge der Verwirklichung der Qualifikation des § 147 StGB) sohin das Ausmaß der Rechtsgutsbeeinträchtigung als schwerwiegend, aber auch nicht als in einem besonderen Ausmaß schwerwiegend einzustufen.
1.5.2.3. 2) Einstufung der Schwere des Verschuldens an der Setzung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung:
Zusätzlich zu dieser lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Beurteilung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat hat weiters eine lediglich nach dem Kriterium des Ausmaßes des Verschuldens (daher das „Ausmaß der Schuld des Täters“ i.S.d. Diktion des Verwaltungsgerichtshofs) vorzunehmende Bewertung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat zu erfolgen (vgl. VwGH 25.6.2013, 2013/09/0038; 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).
Bei der Ermittlung der Schwere des Verschuldens ist für die disziplinarrechtlichen Verfahren in erster Linie darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahelegen können (vgl. etwa VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 12.4.2000, 97/09/0369; 21.9.2005, 2005/09/0042; 14.10.2011, 2009/09/0194).
Wie im Urteil des Landesgerichts Wien festgestellt wurde (arg.: „Die Angeklagte befand sich in Geldnöten und es stand ihr ein Delogierungstermin bevor. Um an Geld zu kommen, hat sie …“), erfolgte die gegenständliche Betrugshandlung zum Zweck der Verhinderung einer Delogierung der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder. Schon aus diesem Umstand ist zu erstehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer bei Zugrundelegung der Feststellungen des Gerichts schwerwiegenden, ihre Existenz zumindest subjektiv bedrohenden Notlage gehandelt hat.
Es gibt auch kein Indiz, dass die Beschwerdeführerin diese Betrugshandlung auch dann gesetzt hätte, wenn diese sich nicht in dieser durch die angeordnete Zwangsdelogierung zusätzlich verschärften Notlage befunden hätte. Für diesen Schluss spricht auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin sich auch schon vor der Delogierungsankündigung in einer prekären finanziellen Situation befunden hatte, zumal es sonst ja nicht zu den Mietzinsrückständen und den Alimentationsrückständen genommen wäre. Obwohl die Beschwerdeführerin auch vor der gegenständlichen Delogierungsankündigung, ja selbst vor dem Eintritt einer finanziellen prekären Situation in der Lage gewesen wäre, zu erkennen, dass durch das Ausfüllen eines Erlagscheins und dem Nachmachen einer aus dem Internet ersichtlichen Unterschrift eine Bank zur ungerechtfertigten Überweisung eines Geldbetrags veranlasst werden kann, hat diese vor der Delogierungsankündigung von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Nun steht aber auch fest, dass die Beschwerdeführerin (wie insbesondere von ihr darlegt und aus dem Umstand, dass diese längere Zeit davor ihrer Alimentationspflicht nicht nachkommen konnte, ersichtlich) auch schon längere Zeit vor der gegenständlichen Tat unter ernsthaften Geldsorgen gelitten hatte. Offenkundig führten diese ernsthaften Geldsorgen aber nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin sich überlegt hatte, wie diese sich auf ungerechtfertigte Weise Geld verschaffen kann. Diese Überlegung stellte diese nämlich erst nach dem Erhalt der Delogierungsankündigung an. Daraus ist nun aber zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin abgesehen von dieser konkreten durch die Delogierungsankündigung ausgelösten zumindest subjektiv empfundenen massiven Existenzgefährdung (und aufgrund der damit verbundenen besonders schweren Bedrohungs- und Belastungssituation) das Rechtsgut des Vermögens stets geachtet hatte, und dass diese „lediglich“ aufgrund eines besonders gelagerten, existenzbedrohenden Umstands und aufgrund der mütterlichen Überzeugung, alles verhindern zu müssen, um die eigenen Kinder dem Trauma der Obdachlosigkeit auszusetzen, die gegenständliche Betrugshandlung gesetzt hat. Daraus ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin offenkundig erst aufgrund der Delogierungsankündigung motiviert worden war, eine Betrugshandlung zu setzen, und diese im Falle des Nichteintritts der durch die Delogierungsankündigung bewirkten existentiellen Bedrohungssituation keine Betrugshandlung gesetzt hätte.
Sohin ist davon auszugehen, dass aus der gegenständlichen Betrugshandlung kein Indiz zu erschließen ist, dass die Beschwerdeführerin eine über den konkreten Anlassfall hinausgehend gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung hat. Auch sonst liegt kein Indiz vor, dass die gegenständlichen Deliktsbegehung auf eine besonders ablehnende und gleichgültige Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber rechtlich geschützten Werten zurückzuführen ist.
Auch ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts davon auszugehen, dass auch für einen mit rechtlich geschützten Werten verbundenen unter akuten Geldsorgen leidenden Menschen die Mitteilung, in wenigen Tagen mit einem Säugling und einem kleinen Kind delogiert zu werden, und sodann obdachlos zu sein, diese unmittelbar bevorstehende Delogierung als existenzbedrohend (und als eine extreme Bedrohungs- und Belastungssituation) erlebt wird. Auch muss gerade bei einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen angenommen werden, dass dieser alles ihm Mögliche versuchen wird, seine beiden Kleinkinder vor dem Trauma einer Obdachlosigkeit zu bewahren. Aus diesem Umstand folgert das erkennende Gericht, dass die gegenständliche Tat auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, die die Tat auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen (wenngleich aber nicht ausführen lassen) können.
Andererseits ist aber auch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im konkreten Fall nicht aufgrund einer zufälligen Gelegenheit, sondern auf Grundlage einer wohlüberlegten und in mehreren Schritten ausgeführten Handlungsabfolge die Bank zur Überweisung des Geldbetrags gehandelt hatte. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem oa. Erkenntnis vom 17.2.2015, Zl. Ra 2014/09/0027, festgestellte, ist die der gegenständlichen Betrugshandlung innewohnende hohe kriminelle Energie bei der Ermittlung des Ausmaßes des Verschuldens mitzuwürdigen.
Der Umstand der vorsätzlichen Deliktsbegehung ist nicht als schulderschwerend einzustufen; schon deshalb, da die Vorsätzlichkeit ja tatbildbegründend ist, und eine zusätzliche Beurteilung als erschwerend eine Doppelverwertung darstellen würde (vgl. die Vorgabe des § 32 Abs. 3 StGB; vgl. in diesem Sinne auch Ebner J., § 32, Rz 91 [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage).
Wie vom Landesgericht Wien ausgeführt worden ist, hat die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung gesetzt, um eine unmittelbar bevorstehende Delogierung abzuwenden. Schon diese Sachverhaltsfeststellung indiziert, dass die Beschwerdeführerin sich in einer Notlage i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB befunden hatte, zumal eine Wohnungsdelogierung stets nur dann erfolgt, wenn jemand nicht zur Zahlung der Wohnungsmiete in der Lage ist.
Nach der strafgerichtlichen Judikatur ist eine Notlage i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 10 StGB allein wirtschaftlich zu definieren. Der Umstand, dass die Notlage selbst verschuldet ist, schließt das Vorliegen dieses Milderungsgrunds nicht aus. Das Vorliegen dieses Milderungsgrunds wird (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) dann bejaht, wenn durch die deliktische Handlung der Notlage Abhilfe verschafft werden soll (vgl. (vgl. Ebner J., § 34, Rz 24 [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage). So hat der Oberste Gerichtshof in einer mit dem gegenständlichen Fall vergleichbaren Konstellation, nämlich einer Deliktssetzung zum Zwecke der Erlangung eines Notquartiers, das Vorliegen des Milderungsgrunds des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB bejaht (vgl. OGH 14 Os 154/89).
Mag auch die Beschwerdeführerin ihre Notlage verschuldet haben, so befand diese sich dennoch unstrittig in einer für die Beschwerdeführerin subjektiv nicht mehr aus eigenem Handeln bewältigbaren extremen Notsituation, aus der sie sich durch die gegenständliche Straftat zu befreien versuchte. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin auch deshalb sich in einer extremen Notsituation befunden hatte, da diese, wie dies für eine gute Mutter selbstverständlich ist, ihre Kinder nicht der Belastung einer Obdachlosigkeit aussetzen wollte.
Auch ist bei Zugrundelegung der glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung davon auszugehen, dass diese vor der gegenständlichen Tat, soweit es ihr zumutbar und möglich war, einer Erwerbsbeschäftigung nachgegangen ist, und zum Zeitpunkt der gegenständlichen Betrugshandlung nur deshalb nicht erwerbstätig war, da diese sich in Eltern-Karenz befunden hatte, und dass diese sich bemüht hatte, vorzeitig die Eltern-Karenz zu beenden, wobei aber die Dienstgeberin nicht in der Lage gewesen ist, diese Eltern-Karenz vorzeitig zu beenden. Sohin steht aber auch fest, dass die gegenständliche Notlage nicht auf eine Arbeitsscheu der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
Dazu kommt, dass bei Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin während der mündlichen Verhandlung ihre finanzielle Notsituation auch nicht aufgrund besonders leichtsinniger Handlungen (wenn man von der im Übrigen auch sonst häufigen unvorsichtigen Unterfertigung einer Bürgschaftserklärung absieht) hervorgerufen worden ist.
Sohin liegt die beim Ausmaß des Verschuldens eine als verschuldensverringernd zu bewertenden Konstellation des § 34 Abs. 1 Z 10 StGB vor (vgl. i.d.S. etwa VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 29.11.2007, 2006/09/0162; 26.2.2009, 2007/09/0088).
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin (vgl. das psychiatrische Gutachten) offenkundig zum Zeitpunkt der Tatbegehung (wie auch schon lange Zeit davor) in hohem Maße mit Krankheitswert psychisch belastet war. Dass in dieser Konstellation die Beschwerdeführerin, welche als Alleinerzieherin unter extrem prekären finanziellen Verhältnissen ohnedies schon einer extremen Belastungssituation ausgesetzt war, nicht auch noch in der Lage war, die existentiell extrem bedrohliche Perspektive der unmittelbar bevorstehenden Delogierung (und der damit verbundenen Obdachlosigkeit) erfolgreich und selbstbewusst zu bewältigen, erscheint geradezu zwingend. Dass die Beschwerdeführerin auch in Anbetracht dieser ärztlich mit Krankheitswert eingestuften psychischen Verfassung nicht mehr die Motivation und Kraft aufgebracht hatte, der Möglichkeit der Setzung der gegenständlichen Betrugshandlung zu widerstehen, erscheint evident. Auch dieser Umstand ist bei der Bemessung des anzulastenden Verschuldens als verschuldensmildernd zu werten (vgl. in diesem Sinne VwGH 17.12.2013, 2013/09/0128).
Andererseits liegt ein beim Verschulden im Hinblick auf die damit zum Ausdruck gebrachte Vorsatzkomponente zumindest tendenziell als belastend zu berücksichtigender Aspekt (systematische und geplante Vorgangsweise) vor.
Demgegenüber gibt es aber drei beim Verschulden zu berücksichtigende Aspekte (nämlich dass die gegenständlichen Deliktsbegehung nicht auf eine besonders ablehnende und gleichgültige Einstellung der Beschwerdeführerin gegenüber rechtlich geschützten Werten zurückzuführen ist; sowie dass die Deliktsverwirklichung aufgrund einer nicht auf eine Arbeitsscheu zurückzuführende Notlage erfolgt ist; sowie dass die Beschwerdeführerin zum Deliktszeitpunkt an einer psychischen Belastung mit Krankheitswert gelitten hatte), welche als verschuldensverringernd einzustufen sind.
Bei einer Abwägung dieser Schuldbemessungskriterien ist festzustellen, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin zwar zweifelsohne nicht als gering, dieses aber auch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Es ist daher nicht von einem geringen Verschulden, aber auch nicht von einem besonders hohen Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin auszugehen; dieses ist folglich im unteren schweren Verschuldensbereich einzuordnen.
1.5.2.3. 3) Ausmaß der Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO i.V.m. § 77 Abs. 1 Z 1 DO
Bei Zugrundelegung des ermittelten Ausmaßes der objektiven Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung einerseits und des Ausmaßes der Schwere des Verschuldens an der Setzung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung andererseits ist folglich von einer „bloß“ schwerwiegenden, daher nicht auch von einer besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung auszugehen. Die Schwere ist daher im unteren Bereich der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen einzuordnen.
1.5.2. 4) Einstufung der generalpräventiven Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe:
Schon in Anbetracht des Umstands, dass die Beschwerdeführerin eine schwerwiegende Dienstpflichtverletzung begangen hat, ist evident, dass durch die zu verhängende Disziplinarstrafe jedem Bediensteten der Stadt Wien deutlich gezeigt werden muss, dass einer Betrugshandlung wie die gegenständliche, selbst in der konkreten Situation und in Anbetracht der außerdienstlichen Tatbegehung und des Nichtvorliegens eines besonderen Funktionsbezugs, entschieden entgegen getreten wird. Die zu verhängende Strafe hat daher insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen derart hoch zu sein, dass ein Bediensteter der Stadt Wien erkennt, dass die disziplinarrechtlichen Folgen eines außerdienstlich gesetzten Betrugs schmerzhaft und insofern abschreckend sind.
Andererseits dürfen aber nach der ständigen Judikatur und herrschenden Lehre generalpräventive Überlegungen nicht die gesetzlich normierten Strafzumessungsgrunde bei Seite schieben; sodass generalpräventive Überlegungen nur in besonderen Ausnahmekonstellationen eine relevante Abänderung der nach den sonstigen Strafzumessungskritierien ermittelten gebotenen Strafhöhe zu tragen vermögen (vgl. Ebner J., Vor §§ 32 - 36, Rz 22, 29a, 101f [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage; ders., § 32, Rz 24 - 26, 72 [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage).
Eine diesen generalpräventiven Überlegungen gerecht werdende abschreckende Wirkung im Hinblick auf die gegenständliche Deliktsverwirklichung vermag aber im Hinblick auf die für die Strafbemessung grundsätzliche Maßgeblichkeit der Strafzumessungskriterien i.S.d. § 32ff StGB mangels Vorliegens einer besonders gelagerten Sonderkonstellation (wie etwa der aktuellen besonderen Häufigkeit von Betrugsdelikten durch Beamte der Stadt Wien [vgl. die diesbezügliche ausdrückliche Anführung einer beachtlichen Sonderkonstellation bei . Ebner J., § 32, Rz 26 {115. Lfg., September 2014}, in: Höpfel/Ratz {Hrsg}, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage]) nicht erst durch den Ausspruch einer Entlassung oder einer sehr hohen Geldstrafe erreicht zu werden.
1.5.2. 5) Inverhältnissetzung der Schwere des objektiven Unwertgehalts der Tat zur Schwere des anzulastenden Verschuldens und zur generalpräventiven Gebotenheit der Verhängung einer Disziplinarstrafe:
Im Hinblick auf die Frage der Gebotenheit einer Entlassung ist festzustellen, dass die Prüfung der Schwere des objektiven Unwertgehalts der Tat zum Ergebnis gelangt ist, dass im gegenständlichen Fall ein schwerer, aber nicht auch ein besonders und schon gar kein extrem schwerwiegenden Unrechtshalt der Tat vorliegt. Auch ist das Ausmaß des der Beschwerdeführerin anzulastenden Verschuldens nicht als besonders, und schon gar nicht als extrem schwer einzustufen. Auch die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen generalpräventiven Überlegungen fordern sohin lediglich eine schmerzhafte Bestrafung.
Insgesamt ist daher die Schwere der Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO als schwerwiegend, nicht aber als besonders und schon gar nicht als extrem schwerwiegend zu qualifizieren.
1. 6) Ermittlung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe:
1.6. 1) Darstellung der Judikatur:
Nach der Judikatur zum Untragbarkeitsgrundsatz ist die Strafbemessungsprüfung dann schon mit der Ermittlung der „Schwere der Dienstverletzung“ zu beenden, wenn diese Ermittlung zum Ergebnis der Untragbarkeit (im Sinne der vorherigen Ausführungen) geführt hat.
In den Fällen, in welchen aber die ermittelte „Schwere der Dienstverletzung“ (i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) nicht zum Ergebnis der Untragbarkeit geführt hat, sowie in den Fällen des § 77 Abs. 3 letzter Satz DO ist sodann nach den in § 77 Abs. 1 i.V.m. 2 DO normierten Kriterien die Schwere der Dienstpflichtverletzung (i.S.d. § 77 Abs. 1 DO) zu ermitteln; und entsprechend dieses Bewertungsergebnisses das Ausmaß der zu verhängenden Geldstrafe festzusetzen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zum § 77 Abs. 1 DO fordert diese Bestimmung die Berücksichtigung aller im 77 Abs. 1 Z 1 bis 3 DO genannten Kriterien im gleichen Ausmaß. Eine ungleiche Gewichtung der Kriterien sei nämlich dem Gesetz nicht zu entnehmen. Daher kommt es bei der Festsetzung der Höhe der Disziplinarstrafe nicht nur auf die Verletzung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (bzw. der Schwere der Verletzung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person des Beschuldigten) (vgl. § 77 Abs. 1 Z 1 DO) an, sondern auch auf spezialpräventive Erwägungen (vgl. § 77 Abs. 1 Z 2 DO) und auf die (nicht bereits im Rahmen der Bemessung des Ausmaßes des Unwertgehalts der Tat bzw. im Rahmen der Bemessung der Schwere des Verschuldens herangezogenen) Strafbemessungsgründe gemäß der §§ 32 bis 35 StGB (vgl. § 77 Abs. 1 Z 3 DO) an (vgl. etwa VwGH 16.10.2008, 2007/09/0301).
Da alle Disziplinargesetze fordern, dass bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe zusätzlich zu den Strafzumessungsgründen nach der objektiven Schwere der Tat und nach dem Verschulden auch die bei der Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung noch nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB (daher insbesondere die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe und die persönlichen Verhältnisse) in gleicher Weise zu berücksichtigen sind, ist zudem die diesbezügliche Judikatur zu den bundesgesetzlich normierten Disziplinarregelungen auch bei der Strafbemessung nach der Wr. Dienstordnung zu beachten (vgl. etwa VwGH 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0301).
Bei diesem weiteren nur bei der Bemessung von Geldstrafen zu setzenden Prüfungsvorgang sind daher auch alle im Rahmen der Prüfung der Gebotenheit einer Entlassung (daher im Rahmen Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO) nicht geprüften Strafzumessungsgründe i.S.d. § 77 Abs. 1 DO zu ermitteln.
Es sind daher auch 1) gemäß § 77 Abs. 1 Z 3 DO die im Rahmen Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 3 DO noch nicht geprüften Strafbemessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB (daher insbesondere A) die nicht bereits beim objektiven Unwertgehalt der Tat und beim Verschulden zu berücksichtigenden Milderungs- und Erschwerungsgründe i.S.d. §§ 32ff StGB und B) die Auswirkungen der Strafe und anderer Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters i.S.d. § 32 Abs. 2 StGB [und insofern auch die Vermögenssituation und die persönlichen Verhältnisse des Täters; vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027])) und 2) gemäß § 77 Abs. 1 Z 2 DO die spezialpräventive Gebotenheit der Verhängung einer bestimmten Geldstrafe zu berücksichtigen.
In diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur sich auch aus den allgemeinen Strafbemessungsrichtlinien des § 32 Abs 2 und 3 StGB Milderungs- und Erschwerungsgründe ergeben können; die Aufzählungen der Erschwerungs- und Milderungsgründe in den §§ 33 und 34 StGB sind daher nur beispielsweise und nicht taxativ (vgl. VwGH 20.02.2014, 2013/09/0046). Aufgrund des Doppelverwertungsverbots dürfen die Milderungs- und Erschwerungsgründe, welche bereits bei der Ermittlung der Schwere des objektiven Unrechtsgehalts bzw. der Schwere der anzulastenden Schuld zu berücksichtigen waren, beim Strafzumessungskriterium des § § 77 Abs. 1 Z 3 DO nicht nochmals berücksichtigt werden (vgl. dazu die Ausführungen zu Pkt. 1.5.1.2.2.4).
Die Höhe des Einkommens ist dagegen infolge der Nichtanwendbarerklärung des § 19 VStG durch die DO nicht bei der Geldstrafenbemessung zu berücksichtigen (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027).
Zudem ist davon auszugehen, dass bei einer Dienstpflichtverletzung nach § 18 Abs. 2 zweiter Satz DO zur Ermittlung des objektiven Gewichtes der Dienstpflichtverletzung bereits gehört, ob und in welchem Ausmaß durch die Tat das Vertrauen der Allgemeinheit, die dem Beamten in seiner Stellung entgegengebracht werden, untergraben wird (vgl. VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0027). Dieses Strafzumessungskriterium wird daher bereits durch das Strafzumessungskriterium des § 77 Abs. 1 Z 1 DO erfasst und abgedeckt.
Im Übrigen wurden durch den Verwaltungsgerichtshof detaillierte Vorgaben im Hinblick auf die Festsetzung der Höhe der Geldstrafe durchzuführenden Prüfungsvorgang entwickelt:
Nach dieser Judikatur ist zuerst die Schwere der Dienstpflichtverletzung i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 1 DO zu ermitteln ist. Diese Schwere ist im Sinne eines beweglichen Systems [vgl. VwGH 7.7.1999, 99/09/0042; 15.12.1999, 97/09/0381; 18.12.2001, 99/09/0089, 22.10.2003, 2000/09/0110; 22.6.2005, 2003/09/0087; 21.9.2005, 2005/09/0042; 6.11.2006, 2005/09/0053; 20.11.2006, 2005/09/0078; 18.12.2006, 2005/09/0080; 18.1.2007, 2005/09/0097] durch Abwägung 1) der Schwere der durch die Tat bewirkten Verletzung der disziplinarrechtlichen Rechtsgüter, und 2) der Schwere der anzulastenden Schuld zu ermitteln. Das so gewonnene Ergebnis der Schwere der Disziplinarverletzung ist sodann im Sinne eines beweglichen Systems mit den (mit diesem Kriterium gleichwertigen) Kriterien 1) der nicht bereits beim ermittelten Unwertgehalt und ermittelten Verschulden zu berücksichtigenden Strafzumessungsgründe i.S.d. §§ 32 bis 35 StGB und 2) der spezialpräventiven Notwendigkeit einer Verhängung einer Geldstrafe in einer bestimmten Höhe in Abwägung zu bringen. Nur wenn auch aus spezialpräventiven Gründen die Verhängung einer Disziplinarstrafe als geboten erscheint, ist maximal in dem im vorherigen Prüfungsschritt geboten erscheinenden Ausmaß und zudem maximal in dem Ausmaß, als eine Disziplinarstrafenverhängung aus spezialpräventiven Gründen geboten erscheint, eine Disziplinarstrafe zu verhängen (vgl. VwGH 14.11.2007, 2005/09/0115; 13.12.2007, 2005/09/0149; 15.5.2008, 2006/09/0073; 8.8.2008, 2006/09/0211; 16.10.2008, 2007/09/0012; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.12.2008, 2006/09/0127; 15.10.2009, 2008/09/0004; 15.10.2009, 2008/09/0332; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage, 78 ff).
Zu diesem nach der erfolgten Ermittlung der Schwere der Dienstpflichtverletzung (nunmehr nur bei der Ermittlung der Höhe der Geldstrafe) vorzunehmenden Prüfungsvorgang führt der Verwaltungsgerichtshof etwa im Erkenntnis vom 16.10.2008, Zl. 2007/09/0012, aus wie folgt (vgl. i.d.S. auch VwGH 14.11.2007, 16.10.2008, 2007/09/0301; 2005/09/0115; 16.10.2008, 2007/09/0301; 16.10.2008, 2007/09/0301; 20.11.2008, 2006/2006/09/0242):
„Für die Strafbemessung im engeren Sinn ist weiters zu prüfen, inwieweit eine Disziplinarstrafe erforderlich ist, um den Täter von der weiteren Begehung von Dienstpflichtverletzungen abzuhalten; ferner sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Wiegt die Dienstpflichtverletzung besonders schwer - insbesondere unter Berücksichtigung des objektiven Unrechtsgehalts der Tat - so kann von der Verhängung einer hohen (der höchsten) Disziplinarstrafe allerdings nur abgesehen werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe erheblich überwiegen oder wenn keine spezialpräventiven Gründe die Verhängung einer Strafe in diesem Ausmaß gebieten.
Das gänzliche Außerachtlassen von Versetzungsmöglichkeiten (oder gar von schon erfolgten Versetzungen) entspricht nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die ErläutRV 500 BlgNR 14. GP 83) nicht dem Willen des Gesetzgebers. Sind geeignete Versetzungsmöglichkeiten - bei deren Inanspruchnahme die Begehung gleichartiger Disziplinarvergehen durch den Beamten mit ausreichender Wahrscheinlichkeit verhindert werden kann - offenkundig oder werden sie vom Beamten im Disziplinarverfahren konkret ins Treffen geführt, so kann diese Frage in der Begründung dafür, warum er dessen ungeachtet zu entlassen sei, nicht zur Gänze ausgeklammert bleiben. Das bedeutet freilich keinen Anspruch des Betroffenen auf Versetzung (…), sondern verpflichtet die Behörde lediglich dazu, sich in der Begründung ihrer Entscheidung mit einem diesbezüglichen im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Disziplinarbeschuldigten auseinander zu setzen.“
1.6. 2) Ermittlung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe im Hinblick auf den verfahrensgegenständlichen Verstoß gegen § 18 Abs. 2 DO:
1.6.2. 1) Schwere der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person der Beschwerdeführerin i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 1 DO:
Das Ausmaß der Schwere des objektiven Unwertgehalts der gegenständlichen Betrugsverwirklichung wurde im Punkt 1.5.2.3.1) ausführlich erörtert, sodass auf diese Ausführungen verwiesen wird. Demnach ist bei Beurteilung des bloß am Kriterium des Ausmaßes der Rechtsgutsbeeinträchtigung ermittelten Ausmaßes des Unwertgehalts der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung das Ausmaß der Rechtsgutsbeeinträchtigung als schwerwiegend, aber auch nicht als in einem besonderen Ausmaß schwerwiegend einzustufen.
Das Ausmaß der Schwere des anzulastenden Verschuldens wurde im Punkt 1.5.2.3.2) ausführlich erörtert, sodass auf diese Ausführungen verwiesen wird. Demnach ist bei Abwägung aller Schuldbemessungskriterien festzustellen, dass das Verschulden der Beschwerdeführerin zwar zweifelsohne nicht als gering, dieses aber auch nicht als besonders schwerwiegend einzustufen ist. Es ist daher nicht von einem geringen Verschulden, aber auch nicht von einem besonders hohen Verschuldensgrad der Beschwerdeführerin auszugehen; dieses ist folglich im unteren schweren Verschuldensbereich einzuordnen.
Bei Zugrundelegung des ermittelten Ausmaßes der objektiven Schwere der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung einerseits und des Ausmaßes der Schwere des Verschuldens an der Setzung der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung andererseits ist folglich von einer „bloß“ schwerwiegenden, daher nicht auch von einer besonders schwerwiegenden Dienstpflichtverletzung auszugehen. Die Schwere ist daher im unteren Bereich der schwerwiegenden Dienstpflichtverletzungen einzuordnen (vgl. Punkt 1.5.2.3.3).
Schon aufgrund dieses Ergebnisses ist unter Verweis auf die Ausführungen zu Punkt 1.5.2.6) davon auszugehen, dass durch die gegenständliche Betrugshandlung das Vertrauen der Dienstgeberin in die Beschwerdeführerin nicht schwerwiegend erschüttert worden ist. Zu keinem anderen Ergebnisse führen auch die unter Punkt 1.5.2.6) weiteren Darlegungen, welche sinngemäß auch für die Frage der Ermittlung der Schwere der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstgebers in die Person der Beschwerdeführerin i.S.d. § 77 Abs. 1 Z 1 DO gelten.
1.6.2. 3) Erschwerungs- und Milderungsgründe, welche nicht schon zuvor zu berücksichtigen waren:
Zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme der Beschwerdeführerin vor der Landespolizeidirektion Wien war der Landespolizeidirektion Wien nur bekannt, dass zu Unrecht auf Grund eines Erlagscheins, auf welchem die Unterschrift eines Kontozeichnungsberechtigten gefälscht worden ist, auf das Konto der Beschwerdeführerin ein Geldbetrag überwiesen worden ist. Dieser Umstand machte die Beschwerdeführerin zweifelsohne zu einer Verdächtigen, doch reicht dieser Verdacht offenkundig noch nicht aus, davon auszugehen, dass die Unterschriftsfälschung durch die Beschwerdeführerin (und nicht durch eine andere, vielleicht mit der schwierigen finanziellen Lage der Beschwerdeführerin Mitleid habende Person) gesetzt worden ist. Auch ist zu diesem Zeitpunkt nicht gewiss gewesen, dass ein graphologisches Gutachten mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Gewissheit zum Schluss gekommen wäre, dass dieser Erlagschein durch die Beschwerdeführerin ausgefüllt worden ist. Dennoch hat die Beschwerdeführerin sofort die Deliktsverwirklichung eingestanden und auch die nähere Ausführung des Delikts eingehend detailliert dargelegt und ihre Schuld einbekannt. Die Beschwerdeführerin hat daher mit ihrem Vorbringen anlässlich ihrer Einvernahme einen wesentlichen Beitrag zur Wahrheitsfindung und zudem zur Verfahrensverkürzung geleistet. Bei dieser Konstellation ist nach Ansicht des erkennenden Senats im Sinne der strafgerichtlichen Judikatur (vgl. Ebner J., § 32, Rz 44 [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage) und der verwaltungsgerichtlichen Judikatur (vgl. VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031; 23.5.2012, 2010/11/0156) vom Vorliegen eines reumütigen Geständnisses i.S.d. § 34 Abs. 1 Z 17 StGB auszugehen, sodass auch das als mildernd zu werten ist.
Dagegen ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin vor der gegenständlichen Tat schon einmal wegen der Unterlassung von Alimentationsleistungen verurteilt worden ist, als erschwerend einzustufen. Dieser Erschwerungsgrund führt aber nur zu einer sehr geringen Erhöhung des der Beschwerdeführerin anzulastenden Beeinträchtigung dienstlicher Interessen, zumal bei Zugrundelegung der glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung und der Aktenlage diese sich auch schon damals in einer akuten Geldnot befunden hatte, und daher nicht aus Mutwillen oder einer unlauteren Intention ihrer Alimentationsverpflichtung nicht nachgekommen ist. Auch liegt bei dieser Deliktsverwirklichung kein besonderer Funktionsbezug vor, und wurde dieses Delikt außerdienstlich verwirklicht. Zudem hat die Beschwerdeführerin dieses Delikt nicht durch ein bewusstes aktives Handeln, sondern durch ein (wenngleich vorsätzliches) Unterlassen gesetzt. Insbesondere in Anbetracht des „bloßen“ Vorliegens einer Unterlassungshandlung vermag aus dieser Unterlassungshandlung bei Zugrundelegung einer Durchschnittsbetrachtung nur in einem geringen Ausmaß darauf geschlossen werden, dass dadurch für die Allgemeinheit der Eindruck erweckt wurde, die Beschwerdeführerin werde bzw. die Beamten im Allgemeinen werden ihren dienstlichen Verpflichtungen nicht sorgfältig nachkommen. Schon deshalb ist jedenfalls aus dienstrechtlicher Perspektive dieser Deliktsverwirklichung ein geringer Unwertgehalt beizumessen.
1.6.2. 4) spezialpräventive Gebotenheit einer Bestrafung:
Bei der Ermittlung der Frage der spezialpräventiven Gebotenheit einer hohen Bestrafung ist insbesondere festzustellen, ob bzw. inwiefern eine positive Zukunftsprognose zu bejahen ist. Bei dieser Ermittlung des Bestehens einer positiven Zukunftsprognose ist insbesondere das bisherige Verhalten des Beschuldigten zu würdigen, zumal davon ausgegangen werden kann, dass bei einem Beschuldigten, welcher sich bei seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung stets untadelig verhalten hat, wohl auch in Hinkunft angenommen werden kann, dass dieser sich bei seiner dienstlichen Aufgabenerfüllung stets untadelig verhalten werde. In diesem Sinne ist nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur auch der Umstand der korrekten Diensterfüllung (vgl. VwSlgNF 9144 A/1976; 9217 A/1977; VwGH 21.2.1991, 90/09/0181; 4.9.2003, 2000/09/0094; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten [20104] 112) bzw. der Umstand der positiven Dienstbeurteilung (vgl. VwGH 2.12.1977, 1715/77; 26.3.1980, 1956/77; 21.2.1991, 90/09/0181; 30.6.2004, 2001/09/0234; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten [20104] 112) bzw. der dem Beamten vor der Dienstpflichtverletzung zuteil gewordenen Belobigungen (vgl. VwGH 2.12.1977, 1715/77; 5.11.1980, 2734/79; 26.3.1980, 1956/77; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten [20104] 112) als „mildernd“ (bzw. als „Milderungsgrund“) zu berücksichtigen.
Auf den konkreten Fall umgelegt ist daher dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bislang ihre dienstlichen Aufgaben untadelig erledigt hat, was sich schon daraus ersehen lässt, dass diese bislang immer in einem besonders zufriedenstellenden Ausmaß (stetige Dienstbeurteilung mit „Sehr gut“) beurteilt worden ist (und diese sohin wohl auch in einem besondere zufrieden stellenden Ausmaß ihren Dienst versehen hat), ein hohes Gewicht bei der Frage der Beurteilung des Vorliegens einer positiven Zukunftsprognose einzuräumen. Auch ist aus dem Personalakt zu ersehen, dass die Beschwerdeführerin wiederholt getrachtet hat, den Interessen des Dienstgebers zu dienen; was sich schon daraus ersehen lässt, dass deren besondere Arbeitsbereitschaft und deren Entschluss, auf Wunsch der Dienststelle vorzeitig die Eltern-Karenz zu unterbrechen, von der Dienststelle besonders lobend hervorgehoben wird. Diese Einschätzung wird zudem auch durch die Angaben der Zeugin W. bestätigt, welche hervorhob, dass die Beschwerdeführerin über das geforderte Ausmaß hinaus freiwillig für den Dienstgeber Arbeitsleistungen erbringe.
Auch geben die Krankenstände und Pflegefreistellungen der Beschwerdeführerin keinen Anlass für Beanstandungen. So wurde in der mündlichen Verhandlung im Juni 2014 von ihrem damaligen Vorgesetzten Ei. zu Protokoll gegeben, dass die Beschwerdeführerin niemals ungerechtfertigt in den Krankenstand gegangen ist bzw. eine Pflegefreistellung genommen habe. Dasselbe sagte auch die nunmehrige Vorgesetzte, Frau Zi. aus. Für den Zeitraum seit dem Sommer 2014 ergibt sich daher schon aufgrund dieser Aussage kein anderes Bild. In diesem Zeitraum hat die Beschwerdeführerin lediglich an zwei Tagen krankheitsbedingt gefehlt. Zudem hat diese die Erkrankung bzw. Pflegebedürftigkeit des jeweiligen Kindes, welches Anlass für eine Pflegefreistellung gewesen ist, klar durch Befunde etc. dokumentiert.
In diesem Zusammenhang sei auch auf die verwaltungsgerichtliche Judikatur verwiesen, dass die fehlerhafte und nachlässige Arbeitsweise eines Beamten ohne besondere (verschuldete) Ursache nur dann als eine Dienstpflichtverletzung bzw. als bei der Strafbemessung als erschwerend bewertet werden darf, wenn eine „Vielzahl von Mängeln“ erwiesen ist, die über das „normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten“ hinausgehen; gelegentliche Fehler und die üblichen Schwankungen der Arbeitskraft sind nicht zu relevieren (vgl. VwSlgNF 10.135A/1980; VwGH 5.4.1990, 90/09/0008; 13.12.1990, 89/09/0025; Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten [20104] 146f). Derartige dienstliche Minderleistungen sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Jedenfalls stellt der Umstand, dass eine Schreibkraft im Falle einer gravierenden und für alle Kollegen belastenden personellen Unterbesetzung der Schreibstelle Schriftstücke schreibt, welche häufige Tipp- und Schreibfehler aufweisen, bzw. geschriebene Schriftstücke nicht nochmals auf Tipp- und Schreibfehler durchliest keine Mängel dar, welche über das „normale Versagen eines durchschnittlichen Beamten“ in einer Situation einer gravierenden personellen Unterbesetzung der Schreibstelle hinausgehen.
Weiters ist im Rahmen der Spezialprävention bei Zugrundelegung der herrschenden Lehre und Judikatur zum § 32 Abs. 2 StGB im Rahmen der spezialpräventiven Gebotenheit der Verhängung einer bestimmten Strafe auch zu berücksichtigen, ob bzw. in welchem Ausmaß „die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartenden Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters (…) ein entsprechender Abschreckungs- und Warneffekt vor neuerliche Delinquenz“ innewohnt (vgl. Ebner J., § 32, Rz 3 [115. Lfg., September 2014], in: Höpfel/Ratz [Hrsg], Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Auflage). Im Hinblick auf diesen Prüfschritt ist für den konkreten Fall anzumerken, dass die gegenständliche Betrugshandlung sowohl von den strafgerichtlichen Instanzen wie auch von der Dienstgeberin und den Disziplinarinstanzen mit hoher Deutlichkeit verfolgt worden ist. So wurde gegen die Beschwerdeführerin ein gerichtliches Strafverfahren durchgeführt, welches mit einer einschneidenden Verurteilung der Beschwerdeführerin geendet hat. Seitens der Dienstgeberin wie auch der Disziplinarinstanzen wiederum erfolgte eine Suspendierung der Beschwerdeführerin und die Durchführung eines Disziplinarverfahrens, in welchem sowohl die Disziplinaranwältin als auch die erstinstanzliche Disziplinarkommission die Verhängung der höchsten Strafe, nämlich den Ausspruch einer Entlassung, als geboten ansahen. Schon diese deutliche Vorgangsweise sowohl der Straf-, wie auch der Dienst- und Disziplinarinstanzen brachte insbesondere der Beschwerdeführerin (wie auch allen anderen Beamten der Stadt Wien) deutlich vor Augen, dass jede Setzung einer Betrugshandlung rigoros geahndet wird. Schon dieses Erleben am eigenen Leib legt es nahe, dass durch die oa Vorgangsweise der Straf-, wie auch der Dienst- und Disziplinarinstanzen bei der Beschwerdeführerin ein deutlicher „Abschreckungs- und Warneffekt vor neuerliche Delinquenz“ ausgelöst wurde.
Dazu kommt, dass die Beschwerdeführerin auch in den durchgeführten Verhandlungen in deutlicher und klarer Weise den Eindruck vermittelte, dass diese nunmehr erkannt hat, dass die Setzung einer Betrugshandlung extrem schwere Konsequenzen nach sich zieht, und dass die Beschwerdeführerin nunmehr im höchsten Ausmaß bestrebt ist, sich in Hinkunft stets rechtskonform zu verhalten.
Zudem bewirkte das oa klare und konsequente Vorgehen der Straf-, wie auch der Dienst- und Disziplinarinstanzen augenscheinlich, dass die Beschwerdeführerin nunmehr ihre Lebensgestaltung grundlegend geändert hat, und diese nunmehr ihr Leben derart gestaltet, dass schon vorsorglich alles unternommen wird, dass die Beschwerdeführerin in Hinkunft nicht mehr in eine finanzielle Notlage gerät. So sei als jüngstes Beispiel nur angeführt, dass die Beschwerdeführerin infolge des Neuauflebens ihrer Suspendierung im April 2015 vorausschauend erkannt hat, dass diese mit dem gekürzten Dienstbezug nicht in der Lage sein werde, mit Sicherheit in keine finanzielle Notlage zu schlittern. Vorausschauend hat diese daher ihre Wohnung gekündigt und hat diese das Angebot des Kindesvaters ihres dritten Kindes angenommen, vorübergehend zu ihm zu ziehen. Durch dieses Vorgehen fallen während der Zeit ihrer Suspendierung die Verpflichtungen zur Zahlungen eines Mietzinses weg; und ist daher berechtigt davon auszugehen, dass durch die Bezugskürzung infolge des Neuauflebens der Suspendierung die Beschwerdeführerin in der Lage geblieben ist, die Lebenserhaltungskosten für ihre Familie zu tragen.
Auch sonst machte die Beschwerdeführerin in den Verhandlungen einen gefestigten und willensstarken Eindruck, und brachte diese auch deutlich zum Ausdruck, die richtigen Schlüsse aus ihrem Fehlverhalten gezogen zu haben. Insbesondere erscheint es sehr glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in der Lage ist, ihr Leben im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten zu gestalten. Es besteht daher kein Anlass zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin aufgrund äußerer Einwirkungen oder aufgrund charakterlicher Mängel wieder in eine finanzielle Notlage geraten werde, bzw. dass die Beschwerdeführerin in Hinkunft nicht in der Lage sein werde, ihren sozialen wie auch beruflichen Verpflichtungen in vollem Maße nachzukommen.
Im gegenständlichen Fall ist es auch im Hinblick auf die Frage der Spezialprävention zentral, sich vor Augen zu führen, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung (wie auch die vorsätzliche Aussetzung von Alimentationszahlungen) aus Anlass einer auch nach allgemeinem Verständnis extrem bedrohenden finanziellen Notlage gesetzt hatte. Bei Zugrundelegung der oa Überlegungen ist nun aber davon auszugehen, dass eine solche Notlage in Hinkunft nicht mehr eintreten wird. Sohin ist mittlerweile aber gerade der Umstand weggefallen, welcher der zentrale Auslöser des deliktischen Handelns der Beschwerdeführerin gewesen ist.
Auch ist aus den unpräzisen Angaben der Beschwerdeführerin im Beschwerdeschriftsatz der Beschwerdeführerin dieser kein Vorwurf zu machen, da dieser Schriftsatz vom damaligen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin verfasst worden ist, und dieser überzeugend dargelegt hat, dass die unpräzisen Formulierungen nicht auf entsprechende unklare oder sogar tatsachenwidrige Aussagen der Beschwerdeführerin zurückzuführen sind.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin zur Verhandlung vor der Disziplinarkommission nicht erschienen ist, ist zudem bei Zugrundelegung der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht bei der Strafbemessung als belastend bzw. erschwerend zu berücksichtigen (vgl. VwGH 30.6.2004, 2001/09/0234); handelt es sich doch beim der Möglichkeit zur Teilnahme an der Verhandlung der Disziplinarkommission um ein Parteienrecht und nicht um eine Pflicht (etwa Bürger- oder Beamtenpflicht).
Sohin führte auch der Eindruck, welcher von der Beschwerdeführerin in den mündlichen Verhandlungen gewonnen worden ist, zum Ergebnis, dass von einer äußerst positiven Spezialprävention (insbesondere einer äußerst positiven Zukunftsprognose) im Hinblick auf das zukünftige Verhalten der Beschwerdeführerin auszugehen ist (vgl. VwGH 12.07.2011, 2011/09/0097).
Aus spezialpräventiver Sicht ist sohin kein Grund für die Annahme ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nur durch eine vergleichsweise höhere Geldstrafe von der Begehung weiterer gleichartiger Dienstpflichtverletzungen abgehalten werden kann. Es liegt kein auch irgendwie geartetes Indiz für die Annahme vor, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr, in Anbetracht des gegen sie geführten gerichtlichen Strafverfahrens und der in diesem Verfahren gegen diese ausgesprochenen Verurteilung, wie auch in Anbetracht des gegen diese geführten erstinstanzlichen Disziplinarverfahrens, in welchem die Beschwerdeführerin suspendiert und mit der Disziplinarstrafe der Entlassung verurteilt worden ist, nicht bewusst ist, dass Verstöße gegen strafgesetzlich geschützte Rechtsgüter durch die Rechtsordnung rigoros geahndet werden. In Anbetracht dieses Bewusstseins der Beschwerdeführerin, welches die Beschwerdeführerin sicherlich spätestens nunmehr hat, und in Anbetracht der Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin, angesichts welcher auch die gegenständliche verhängte (wenngleich teilweise bedingt nachgesehene) Disziplinarstrafe eine sehr große Belastung der Beschwerdeführerin bewirkt, muss angenommen werden, dass auch die nunmehr verhängte Disziplinarstrafe spezialpräventiv ausreicht, um sicherzustellen, dass die Beschwerdeführerin in Hinkunft nicht mehr gerichtlich strafbare Handlungen setzt.
Es ist daher auch zu folgern, dass keine spezialpräventive Notwendigkeit der Verhängung einer hohen Strafe besteht.
1.6.2. 5) generalpräventive Gebotenheit einer Bestrafung:
Wie zuvor ausgeführt (vgl. Pkt. 1.5.2.4) gebieten auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht die Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe.
1.6.2. 6) persönliche Verhältnisse:
Bei der Beurteilung der persönlichen Verhältnisse ist bei Disziplinarstrafen nach der Dienstordnung das Einkommen des Beschuldigten nicht zu berücksichtigen.
Sohin sind das Vermögen und die sonstigen persönlichen Verhältnisse bei der Strafbemessung mit zu bewerten.
Wie zuvor dargestellt, verfügt die Beschwerdeführerin über kein Vermögen und ist diese jedenfalls für zwei minderjährige Kinder sorgepflichtig und u.U. auch für ihr erstes Kind D. unterhaltspflichtig. In Anbetracht dieser Situation erscheint es offenkundig, dass bei derartigen persönlichen Verhältnissen auch schon eine relativ geringe Disziplinarstrafe eine deutliche Einschränkung in der Lebensgestaltung der gesamten Familie auslöst, und daher als schwerwiegende Belastung erlebt wird. Die gegenständlichen persönlichen Verhältnisse gebieten daher für sich gesehen keine Verhängung eines hohen Strafmaßes.
Bei Abwägung all dieser Strafzumessungskriterien erscheint jedenfalls die Verhängung einer hohen Disziplinarstrafe nicht zulässig. Zudem erscheint aber im konkreten Fall insbesondere im Hinblick auf die gegenständliche relevante Verletzung dienstrechtlicher Verpflichtungen auch die Verhängung einer bloß geringen Disziplinarstrafe als ausgeschlossen.
Es war daher eine Geldstrafe im mittleren Geldstrafenbereich auszusprechen.
Es erscheint im konkreten Fall nach Abwägung aller obangeführten gesetzlichen Strafzumessungskriterien die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 4 Monatsbezügen als gerechtfertigt (und geboten).
1. 7) Zur Frage der Gebotenheit des Ausspruchs einer teilweise oder gänzlichen Strafnachsicht:
§ 78 Dienstordnung lautet wie folgt:
„(1) Wenn anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Vollziehung der Strafe genügen wird, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten und es nicht der Vollstreckung der Strafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken, kann die Disziplinarbehörde unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von einem bis zu drei Jahren eine Disziplinarstrafe gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 ganz oder teilweise bedingt nachsehen, wenn über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt wurde. § 108 Abs. 5 ist anzuwenden.
(2) Bei Anwendung des Abs. 1 ist insbesondere auf die Art der Dienstpflichtverletzung, die Person des Beamten, den Grad seines Verschuldens und auf sein dienstliches Verhalten Bedacht zu nehmen.
(3) Die Bewährungsfrist beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses (der Disziplinarverfügung). Ihr Ende ist von der Disziplinarbehörde so festzusetzen, dass die Bewährungsfrist nicht die für die ausgesprochene Strafe in Betracht kommende Tilgungsfrist (§ 108 Abs. 1) überschreitet.
(4) Wird gegen den Beamten wegen einer innerhalb der Bewährungsfrist begangenen Dienstpflichtverletzung neuerlich ein Disziplinarverfahren eingeleitet, verlängert sich eine im Zeitpunkt der Einleitung des Disziplinarverfahrens noch nicht abgelaufene Bewährungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Der Verlängerung der Bewährungsfrist kommt nur für dieses neuerliche Disziplinarverfahren Bedeutung zu.
(5) Wird gegen den Beamten in dem neuerlichen Disziplinarverfahren (Abs. 4) eine Geldbuße oder eine Geldstrafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt, ist gleichzeitig die bedingte Strafnachsicht zu widerrufen und die (teilweise) bedingt nachgesehene Strafe so zu vollziehen, als ob sie gleichzeitig mit der neuerlichen Strafe verhängt worden wäre.“
Wie zuvor ausgeführt, geht das erkennende Gericht berechtigt davon aus, dass die Beschwerdeführerin die gegenständliche Betrugshandlung aus Anlass einer auch nach allgemeinem Verständnis extrem bedrohenden Notsituation gesetzt hatte. Da zudem die Beschwerdeführerin bislang offenkundig, abgesehen von aus ihrer bestanden habenden Notlage resultierenden Handlungen bzw. Unterlassungen, noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist, geht, wie zuvor ausgeführt, das erkennende Gericht berechtigt auch davon aus, dass durch die gegenständliche Betrugshandlung keine tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung der Beschwerdeführerin zu den rechtlich geschützten Werten zu folgern ist. Vielmehr handelt es sich – wie zuvor ausgeführt - bei der gegenständlichen Betrugshandlung um eine auf Grund der äußeren Umstände durchaus nachvollziehbare Fehlhandlung.
Auch ist insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks der Beschwerdeführerin anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin nunmehr und künftig in der Lage ist, ihr Leben so zu gestalten, dass diese in keine finanzielle Notlage mehr kommt. Schon aus diesem Grunde, und zudem auch in Anbetracht der nunmehr gemachten Erfahrungen mit dem Strafgericht und den Disziplinarinstanzen, wird in Zukunft von der Beschwerdeführerin wohl nicht mehr ein Vermögensdelikt gesetzt werden wird.
Das Gericht gelangte insbesondere aus diesem Grund im Zusammenhalt mit den übrigen Strafbemessungsgründen zur bloßen Notwendigkeit der Verhängung einer Geldstrafe im Bereich der Hälfte des gesetzlichen Geldstrafenbereichs.
Schon diese Überlegungen zeigen deutlich, dass im gegenständlichen Fall auch die bloße Androhung der Vollziehung der Hälfte der verhängten Strafe genügen wird, um die Beschwerdeführerin künftig von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Auch besteht insbesondere in Anbetracht der ohnedies erfolgten gerichtlichen Verurteilung der Beschwerdeführerin, deren erfolgter Suspendierung und infolge der auch erfolgten Verhängung eines unbedingten Geldstrafenteils kein Anlass zu der Annahme, dass es der Verhängung eines größeren Teils der Geldstrafe als unbedingte Geldstrafe oder dass es gar der Verhängung einer zur Gänze unbedingten Geldstrafe bedarf, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere entgegenzuwirken.
Auch wurde bislang über die Beschwerdeführerin noch nie eine Disziplinarstrafe verhängt; sodass auch die Vorgabe des § 78 Abs. 1 DO, dass über den Beamten bisher keine solche Strafe im Ausmaß von mehr als einem halben Monatsbezug verhängt worden ist erfüllt ist.
Es liegen daher die Voraussetzungen des § 78 Abs. 1 DO vor.
Wie zuvor ausgeführt, geht das erkennende Gericht von einem nicht besonders schweren Verschulden der Beschwerdeführerin an der Setzung der gegenständlichen Disziplinarübertretung aus.
Auch hat die Beschwerdeführerin bislang stets untadelig und in Anbetracht der stets überdurchschnittlich guten Dienstbeurteilungen mit „Sehr gut“ weitgehend zur Zufriedenheit der Dienststelle ihre Arbeitsleistung erbracht. Auch hat die Beschwerdeführerin bisher in hohem Ausmaß getrachtet, den Interessen des Magistrats zu folgen; hat diese doch auf Wunsch des Magistrats sogar vorzeitig ihre Eltern-Karenz beendet und weist diese laut den Dienstbeschreibungen eine hohe Lernbereitschaft auf. Auch gab die Zeugin W. an, dass die Beschwerdeführerin über das geforderte Ausmaß hinaus freiwillig Arbeitsleistungen für den Dienstgeber erbringt. Auch wird der Beschwerdeführerin keine im Dienst gesetzte strafbare Handlung zur Last gelegt. Zudem weist die gegenständliche Betrugshandlung auch keinen besonderen Funktionsbezug auf.
Es sprechen daher alle Zumessungsgründe i.S.d. § 78 Abs. 2 DO dafür, dass die gegenständlich verhängte Geldstrafe der Beschwerdeführerin zur Hälfte bedingt unter Setzung einer Probezeit nachgesehen wird.
Dennoch war aber von der weitergehenden bedingten Strafnachsicht der verhängten Geldstrafe abzusehen, zumal schon aus generalpräventiven Gründen es geboten ist, nicht den Eindruck zu erwecken, dass die von der Beschwerdeführerin gesetzte Betrugshandlung disziplinarrechtlich zu keinerlei über die mit dem Verfahren an sich und den Suspendierungen hinausgehenden tatsächlichen Nachteilen der Beschwerdeführerin führt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
ad 2) Kostenausspruch:
§ 106 Abs. 1 DO lautet wie folgt:
„Wird über den Beamten eine Disziplinarstrafe verhängt, ist in der Disziplinarverfügung und im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens einschließlich der Reisegebühren und der Gebühren für Zeugen und Sachverständige zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird (§ 77a Abs. 1). Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.“
Im gegenständlichen Fall steht fest, dass der belangten Behörde (wie im Übrigen auch dem Verwaltungsgericht Wien) infolge der gegenständlichen Disziplinaranzeige keinerlei Barauslagen oder sonstige Kosten i.S.d. §§ 76ff AVG entstanden sind. Nach Ansicht des erkennenden Senats kann die Wendung „Kosten des Verfahrens“ nur im Sinne des Kostenbegriffs des AVG (daher i.S.d. §§ 76ff AVG) verstanden werden, zumal diese Bestimmung offenkundig das regelt, was grundsätzlich im Administrativverfahren durch die §§ 76ff AVG näher geregelt wird.
Da sohin keinerlei „Kosten des Verfahrens“ angefallen sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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