VGW-001/020/9829/2015•LVwG W VGW-001/020/9829/2015
VGW-001/020/9829/2015Tribunal Administrativo Regional21 de out. de 2015
Hund; Biss im Genitalbereich; unzulässige Doppelbestrafung
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn J. K., Wien, S.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 58, vom 15.07.2015, Zl. MA 58 - S 4610/15, wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 iVm § 3 Z 1 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, idgF,
zu Recht e r k a n n t:
I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
„Sie haben am 18.12.2014 von 08:00 Uhr bis 09:00 Uhr in Wien, S.-straße (Stiegenhaus eines Mehrparteienhauses) Ihren Hund entgegen den Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes derart gehalten, dass Menschen gefährdet wurden, weil Ihr Hund eine Person in den Genitalbereich gebissen hat.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 13 Abs. 2 Z. 1 in Verbindung mit § 3 Z. 1 des Gesetzes über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. für Wien Nr. 39/1987, in der geltenden Fassung
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 150,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden
gemäß § 13 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 15,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 165,00.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde mit welcher die Begehung der Verwaltungsübertretung bestritten wird.
Über Ersuchen des Verwaltungsgerichtes Wien wurde durch das Bezirksgericht ... das Urteil vom 1. April 2015, ... vorgelegt, aus welchem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer unter anderem H. B. in Wien fahrlässig leicht am Körper verletzt habe, indem er, wenn auch nur fahrlässig, ein gefährliches Tier, nämlich seinen hundeführerscheinpflichtigen Pit Bull Terrier Mischling im Stiegenhaus ohne einen um den Fang geschlossenen Maulkorb zwar an der Leine geführt habe, jedoch keine rechtzeitige Beherrschung des Tieres habe gewährleisten können, obwohl er gewusst habe, dass der Hund bissig sei, wodurch der Hund am 18.12.2014 den H. B. angesprungen und ihm in den Genitalbereich gebissen habe, wodurch dieser eine Bisswunde am Hodenansatz erlitten habe. Der Angeklagte habe hierdurch zu Punkt II) das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB begangen und wurde unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 88 Abs. 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12.8.2015, ... wurde die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit als unbegründet zurückgewiesen, der Berufung wegen Schuld keine Folge gegeben und der Berufung wegen Strafe insoweit teilweise Folge gegeben, als die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen wurde.
Das Gesetz über die Haltung von Tieren (Wiener Tierhaltegesetz), LGBl. 1987/39, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet auszugsweise:
„Grundsätze der Tierhaltung
§ 3. Tiere sind so zu halten […], dass
1. Menschen nicht gefährdet […] werden.
Strafbestimmungen
§ 13. (2) Wer
1. ein Tier nicht so hält […], dass Menschen nicht gefährdet [… ] werden,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen.“
Das Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch - StGB) BGBl. 1974/60, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung, lautet auszugsweise:
„Fahrlässige Körperverletzung
§ 88. (1) Wer fahrlässig einen anderen am Körper verletzt oder an der Gesundheit schädigt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.
Das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (7. ZPEMRK) BGBl. 1988/628, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:
„Artikel 4 - Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
1. Niemand darf wegen einer Straftat, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden.“
Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. 1991/52, in der geltenden Fassung, lautet auszugsweise:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
§ 22. (1) Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. […]“
Die Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes sowie des VStG sind gemäß § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) BGBl. I 2013/33, in der geltenden Fassung, im Beschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden.
Nach Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 4 7. ZPEMRK ist die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen nur zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Doppel- oder Mehrfachbestrafung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK liegt demnach vor, wenn eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war, also der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft – ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt daher, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst (vgl. zuletzt VfGH 13.6.2013, B 422/2013 mwH; VwGH 15.3.2013, 2012/17/0365).
§ 22 Abs. 1 VStG normiert in diesem Sinne eine generell subsidiäre verwaltungsbehördliche Strafbarkeit. Eine Tat ist demnach als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
Das Delikt der fahrlässigen leichten Körperverletzung gemäß § 88 Abs. 1 StGB umfasst den Unrechts- und Schuldgehalt der gefährdenden Haltung eines Tieres gemäß § 3 Z 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Wiener Tierhaltegesetz in jeder Beziehung. Der Schutzzweck der Bestimmungen des Wiener Tierhaltegesetzes deckt sich mit jenem des § 88 Abs. 1 StGB (Strafbarkeit fahrlässiger Körperverletzungen) insofern, als die zitierte Vorschrift des Wiener Tierhaltegesetzes darauf abzielt, Gefährdungen und Verletzungen von Menschen durch unzureichend verwahrte Tiere zu verhindern. Mit der Bestätigung des vorliegenden Bescheides würde daher für ein- und dasselbe Verhalten der Beschuldigten ein Unrechts- und Schuldgehalt abgegolten, der bereits durch die diversionelle Erledigung wegen des Vergehens nach § 88 Abs. 1 StGB umfasst wurde.
Die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 3 Z. 1 Wiener Tierhaltegesetzes stünde somit in Anbetracht der bereits erfolgten Verfolgung wegen § 88 Abs. 1 StGB auf Grund desselben Verhaltens (unzureichende Verwahrung des Hundes, wodurch es zur Verletzung einer Person kam) in Widerspruch zu der Bestimmung des Art. 4 des 7. ZPMRK.
Daher war der Bescheid zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG einzustellen.
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfiel die mündliche Verhandlung gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist (§ 52 Abs. 8 VwGVG).
III. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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