LVwG W VGW-151/023/8631/2015

VGW-151/023/8631/2015Tribunal Administrativo Regional30 de nov. de 2015

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Regest

Die Weigerung eines Fremden, durch Vorlage eines Identifikationsnachweises seine Identität gegenüber österreichischen Behörden offen zu legen, stellt einen Eingriff in das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenrecht dar

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-151/023/8631/2015

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.11.2015
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.023.8631.2015

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn A. M., Wien, A.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35 - Einwanderung, Staatsbürgerschaft - Referat Studierende u Humanitäre, vom 23.06.2015, Zahl MA35-9/2944145-01, mit welchem der Antrag vom 14.05.2012 auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 iVm § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, idF vor BGBl. I Nr. 87/2012, abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ als unzulässig zurückgewiesen sowie auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ als unbegründet abgewiesen wird.

II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. September 2015 zur GZ VGW-KO-023/483/2015 mit 92,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 31. August 2015 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Die Beschwerdeführerin hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von 92,00 Euro binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto ..., einzuzahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 23. Juni 2015 wurde zur Zahl MA 35-9/2944145-01 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG iVm § 44b Abs. 1 Z 1 NAG abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst sinngemäß aus, der Beschwerdeführer sei am 17. Mai 2005 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe an diesem Tag einen Asylantrag gestellt. Dieser sei am 10. April 2012 rechtskräftig abgewiesen worden. Gleichzeitig sei der Beschwerdeführer rechtskräftig aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden. Der Beschwerdeführer verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, vielmehr bestünden auf Grund seiner Hochzeit in Pakistan sehr enge familiäre Bindungen dorthin. Zuletzt sei es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen darzutun, inwieweit sich seine sein Familienleben betreffenden Umstände seit rechtskräftiger Erlassung der angesprochenen Ausweisung maßgeblich geändert hätten. Auch die durch den Beschwerdeführer nunmehr ins Treffen geführten familiären Bindungen in Österreich reichten nicht aus, um eine andere Beurteilung der Sachlage vornehmen zu können.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Rechtsmittelwerber auszugsweise Nachstehendes aus:

„1. Eingangs festzuhalten ist, dass die Ansicht der belangten Behörde, dass seit der rechtskräftigen Ausweisungsentscheidung vom 10.04.2012 im Falle des Beschwerdeführers kein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten sei, nicht geteilt werden kann.

Seit der Ausweisungsentscheidung vom 10.04.2012 ist sehr wohl ein maßgeblich geänderter Sachverhalt eingetreten. Diese liegt nämlich 3,5 Jahre zurück, dies wurde von der erstinstanzlichen Behörde in keinster Weise berücksichtigt.

2. So wird auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichts Wien verwiesen, so zb. auf die Entscheidung vom 24.04.2014, GZ: VGW-151/065/20970/2014-8:

Bereits in einer Änderung des Sachverhaltes, die einer Neubewertung nach Art 8 MRK zu unterziehen ist (und nicht erst darin, dass der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste), ist eine maßgebliche Änderung im Sinne des § 44b Abs 1 NAG 2005 zu sehen. Die nach § 44b Abs 1 Z1 NAG 2005 ausgesprochene Antragszurückweisung erweist sich daher - unabhängig davon, ob die vom Fremden geltend gemachten Umstände letztlich auch tatsächlich zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitel führen - als rechtlich verfehlt. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt läge nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufgewiesen hätten, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art 8 MRK geboten hätte (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2011/22/0138 bis 0141).

Ähnlich auch die Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Wien in seinem Erkenntnis vom 07.05.2014, GZ: VGW-151/083/20794/2014-8 wo dieses zur Frage des Vorliegens eines geänderten Sachverhaltes ausführt wie folgt:

Bei der Beurteilung des Vorliegens einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung ist der Zeitraum zwischen der rechtskräftigen Ausweisung des Beschwerdeführers und der erstinstanzlichen Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages heranzuziehen. Entscheidend ist, ob bei Berücksichtigung der mittlerweile eingetreten Sachverhaltsänderung - wäre diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Ausweisung vorgelegen - eine andere Entscheidung hätte herbeigeführt werden können.

3. Im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung vom April 2012 ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt zwischenzeitlich zugunsten des Beschwerdeführers wesentlich geändert hat.

Der Beschwerdeführer hat sich in den letzten 3,5 Jahren noch nachhaltiger im Bundesgebiet integriert; dies vor allem in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht.

So ist festzuhalten, dass sich die Ehefrau und das gemeinsame Kind des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten und sie einen gemeinsamen Haushalt führen.

Beweis:

Ehe Eintragungszeugnis samt beglaubigter Übersetzung

Geburtsurkunde des Kindes

Auszug aus dem Geburtseintrag

4. Weiters hat der Beschwerdeführer am 28.06.2012 Beschwerdeführer beispielsweise eine Deutschprüfung A2 positiv absolviert. Er hat diese Prüfung mit gutem Erfolg bestanden. Selbstverständlich hat der Beschwerdeführer seine Sprachkenntnisse seither stets verbessert und verfügt dieser mittlerweile über sehr gute Deutschkenntnisse.

Beweis: A2-Zeugnis

5. Feststeht, dass der Beschwerdeführer seit 2011 als Gewerbetreibender selbständig tätig ist. Der Beschwerdeführer ist somit selbsterhaltungsfähig.

Gerade der Selbsterhaltungsfähigkeit kommt nach der Rechtsprechung aber maßgebliche Bedeutung zu:

Betrachtet man die übrigen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgearbeiteten Kriterien, so zeigt sich aber, dass die Umstände im Fall des Beschwerdeführers auf ausreichend intensive persönliche Interessen hindeuten: Er hält sich seit mehr als sechs Jahren in Österreich auf; dass das Verfahren so lange gedauert hat, geht nicht auf sein Verschulden zurück; er ist strafgerichtlich unbescholten und hat sich, soweit erkennbar, keine Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und gegen Erfordernisse der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen. Es gibt keinen Hinweis darauf dass seine Bindungen an sein Heimatland noch besonders intensiv wären, wenn sie überhaupt bestehen. Er geht einer geregelten Arbeit nach und bezieht ein Einkommen, das es ihm erlaubt, sich selbst zu erhalten. Darüber hinaus beherrscht er die deutsche Sprache in ausreichendem Ausmaß. Unter diesen Umständen fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer keine familiären Bindungen in Österreich hat. Der Asylgerichtshof kommt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegen und dass seine Ausweisung gegen Art. 8 MRK verstieße (vgl. beispielsweise Erkenntnis des AsylGH vom 24.04.2012, C6 313.925-1/2008/14E ua.)

Im konkreten Fall des Beschwerdeführers sind die obigen Kriterien jedenfalls ebenso gegeben. Der Beschwerdeführer verfügt jedenfalls über ausreichend intensive persönliche Interessen im Bundesgebiet zu verbleiben. Auch er ist seit 10 Jahren in Österreich aufhältig, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und ist strafgerichtlich und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und zudem sozial nachhaltig in Österreich integriert.

Beweis:

Vorzulegende Unterlagen SVA, FA

6. Zudem hat der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren dargetan, dass er sich vor allem auch in sozialer Hinsicht noch nachhaltiger in Österreich integriert hat; er verfügt über ein weitreichendes soziales Netz mit Freunden und Bekannten und nimmt aktiv am Gesellschaftsleben teil.

Diverse Empfehlungsschreiben werden nachgereicht.

Auch der VwGH führt in seiner ständigen Judikatur - beispielsweise in seinem Erkenntnis 2010/21/0294 - nachfolgend aus:

Zunächst wäre darauf Bedacht zu nehmen gewesen, dass die Beschwerdeführer im maßgeblichen Zeitpunkt der erstinstanzlichen Bescheiderlassung (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142) - das ist der 7. Dezember 2009 - gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsbescheiden auf einen rund eineinhalb Jahre länger andauernden Inlandsaufenthalt verweisen konnten [...] Aber auch bezüglich der Erstbeschwerdeführerin und bezüglich des Drittbeschwerdeführers ist der weitere Verbleib in Österreich über rund eineinhalb Jahre hinweg, wenn er auch unrechtmäßig war, nicht völlig bedeutungslos: bezüglich des Drittbeschwerdeführers bedeutet dies nämlich, dass er mittlerweile auf einen zwölfjährigen Inlandsaufenthalt verweisen kann. Dieser Inlandsaufenthalt wurde - was auch für die Erstbeschwerdeführerin gilt - zumindest insoweit für eine Integration genützt, als die beiden genannten Beschwerdeführer, was iVm der längeren Aufenthaltsdauer eine maßgebliche Änderung gegenüber den seinerzeitigen Ausweisungsentscheidungen darstellt, mit 28. September 2009 Sprachkenntnisse unter Beweis stellen konnten, mit denen das Modul 2 der Integrationsvereinbarung nach §14 NAG erfüllt wird.[...].

Unter Bedachtnahme auf all die genannten Faktoren kann, wie schon erwähnt, nicht davon ausgegangen werden, der Sachverhalt hätte sich seit den Ausweisungen vom Mai 2008 nicht wesentlich geändert. Die vorgenommenen Antragszurückweisungen waren daher nicht gerechtfertigt.

Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt im konkreten Fall des Beschwerdeführers sohin jedenfalls vor und erweist sich der bekämpfte Bescheid der Erstbehörde jedenfalls als grob rechtswidrig; die Ausführungen der Erstbehörde diesbezüglich entbehren angesichts der aufgezeigten Rechtsprechung jeglicher - nachvollziehbarer - Grundlage.

7. Haben sich die Verhältnisse, sei es durch Zeitablauf oder auf Grund persönlicher Umstände, soweit geändert, dass eine neuerliche Beurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK notwendig ist, ist neuerlich eine Abwägung iSd Gesetzes durchzuführen.

Eine solche gesetzmäßige Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK lässt der bekämpfte Bescheid aber vermissen. Vielmehr stützt sich die Erstbehörde lediglich mehrfach darauf, dass eben kein maßgeblich geänderter Sachverhalt vorliege (vgl. Bescheidseite 2,3 sowie 5).

Hier verkennt die Erstbehörde aber offenbar die Rechtslage und erweist sich der abweisende Bescheid ohne entsprechende Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK jedenfalls als rechtswidrig.

8. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer im Jahre 2005(!) in das österreichische Bundesgebiet einreiste und seither in Österreich aufhältig ist. Der Beschwerdeführer ist nunmehr sohin seit mehr als 10 Jahren (!) durchgehend in Österreich aufhält und sich in all den Jahren nachhaltig in Österreich integriert hat.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Rechtsprechung darauf hingewiesen, dass es zwar zutrifft, dass den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung des öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt. Demgegenüber wurde in der bisherige Judikatur aber auch bei einem derart langen inländischen Aufenthalt des Fremden wiederholt von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich und damit von einer Unverhältnismäßigkeit einer auf einen bloß unrechtmäßigen Aufenthalt gestützten Aufenthaltsbeendigung ausgegangen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen.

Davon kann im vorliegenden Fall aber keine Rede sein. Der Beschwerdeführer ist seit 10 Jahren in Österreich aufhältig und ist nachhaltig integriert. Er verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse auf A2-Niveau, ist sozial nachhaltig verankert und verfügt über ein großes soziales Umfeld. Zudem hat dieser im bisherigen Verfahren

9. Auch der soziale Mittelpunkt des Beschwerdeführers liegt seit über einem Jahrzehnt ausschließlich in Österreich und verfügt der Beschwerdeführer neben seiner Ehefrau und seinem Kind, überein dichtes soziales Netz aus Freunden und Bekannten. Der Beschwerdeführer verfügt über eine ortsübliche Unterkunft und ist aufrecht gemeldet.

All diese Kriterien hätten von der Erstbehörde aber im Rahmen ihrer Interessensabwägung iSd Art 8 EMRK berücksichtigt werden müssen, was jedoch tatsächlich nicht geschehen ist. Eine nachvollziehbare Interessensabwägung fehlt zur Gänze, der Bescheid weist lediglich einige Textbausteine auf, denen jedoch keinerlei Begründungswert zukommt.

10. Die Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK erhalten im gegenständlichen Verfahren bei richtiger Abwägung tatsächlich ein Übergewicht, die geforderte Erheblichkeitsschwelle wird deutlich überschritten. (vgl Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 482). (vgl VwGH 17.4.2013, 2011/22/0167; 23.2.2012, 2012/22/0002; 13.9.2011, 2011/22/0035).

Es besteht kein Zweifel, dass die im Grunde des Art. 8 EMRK geschützten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich im Vergleich zu den öffentlichen Interessen an der Nichterteilung des Aufenthaltstitels beziehungsweise an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (im Hinblick auf den illegalen Aufenthalt des Beschwerdeführers) überwiegen.

11. Der Beschwerdeführer befindet sich nunmehr seit 10 Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet. Auf dem Boden der diversen Verankerungspunkte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist auch klar ersichtlich, dass gegenständlich keinesfalls ein Fall gegeben ist, in dem gar keine Integration im Bundesgebiet trotz langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet vorliegen würde. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf einen auf Dauer ausgerichteten Aufenthalt vertrauen durfte, hat folglich gegenüber den schwerwiegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zurückzutreten (vgl. LVwG vom 20.3.2014, VGW- 151/064/21916/2014).

Auch kommt - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - der Rechtswidrigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers unter Zugrundelegung der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kein derartiges Gewicht zu, dass ein Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den immanenten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet anzunehmen wäre (vgl. abermals LVwG vom 20.3.2014, VGW-151/064/21916/2014).

12. Der Beschwerdeführer hat ursprünglich eine Niederlassungsbewilligung beantragt, im Laufe des Verfahrens aber ein A2 Zeugnis vorgelegt, sodass er nunmehr Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiss-Rot Karte plus" hat. Auch dieser Umstand wurde nicht berücksichtigt und der Beschwerdeführer nicht angeleitet den entsprechenden Antrag umzustellen.

Der Beschwerdeführer ist in einer Gesamtschau sohin zweifelsfrei nachhaltig in Österreich integriert und wäre ihm richtigerweise ein Aufenthaltstitel „Rot Weiss Rote Karte plus" zu erteilen gewesen.“

Auf Grund dieses Vorbringens und zur Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 31. August 2015 vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben dem Beschwerdeführer sowie dem Landeshauptmann von Wien Frau Sa. S. als Zeugin geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien verzichtete auf die Teilnahme an dieser mündlichen Verhandlung.

Eingangs dieser mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass er keinen Reisepass habe. Zusätzlich wurde eine Geburtsurkunde der R. Al. vom 24. Juli 2013 vorgelegt. Hinsichtlich des aufenthaltsrechtlichen Statutes des gemeinsamen Kindes wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers vorgebracht, dass dieser von der Mutter abhängig sei. Eine Bescheinigung wie aufgetragen erfolgte nicht.

Weiters wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zum Beweis erfolgter Mietzinszahlungen ein Konvolut von Erlagscheinen vorgelegt. Hierbei handelte es sich um ausgefüllte Erlagscheine über zumeist EUR 500,--, welche offenbar laut aufgedruckter Stampiglie mittels eines Selbstbedienungsautomaten überwiesen wurden.

Zu seinem fehlenden Reisepass führte der Einschreiter aus, sein ehemaliger Reisepass sei abgelaufen gewesen. Er habe ihn weiters bei einem Wohnungswechsel verloren. Da das Reisedokument abgelaufen sei, habe er diesem Umstand keine weitere Bedeutung zugemessen. Über eine Verlustanzeige verfüge er nicht. Einen neuen Reisepass habe er auch nicht.

Weiters legte der Beschwerdeführer in seiner Einlassung zur Sache Nachstehendes dar:

„Ich bin im Jahre 2005 erstmals nach Österreich eingereist. Ich habe mich seit damals durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten. Wenn ich nunmehr befragt werde, warum ich trotzt rechtskräftiger Ausweisung im Jahre 2012 das Bundesgebiet nicht verlassen habe, so gebe ich an, dass ich damals bereits gesagt habe in Pakistan Probleme zu haben und daher dorthin nicht zurückkehren könnte. Es handelte sich hierbei um dieselben Probleme, welche auch im Asylverfahren abgehandelt wurden. Es gab auch zusätzlich einige andere Probleme.

Ich arbeite derzeit. Ich bin derzeit auf selbständige Art und Weise in der Firma P. als Fahrer tätig. Die Firma P. hat für diese Tätigkeiten die Firma T. beauftragt. Diese Firma dann Herrn J. H., das ist mein „Chef“. Der hat mir dann den Auftrag erteilt diese Fahrertätigkeiten zu entfalten. Ich benütze für diese Fahrertätigkeiten mein eigenes Auto. Ich fahre in Wien im 1., 2., 13. und 14. Bezirk. Ich transportiere Medikamente, Optik- und Fotoartikel. Ich habe weiters ein Güterbeförderungsgewerbe angemeldet. Ich bekomme für meine fahrerischen Tätigkeiten brutto monatlich 1.560,-- überwiesen. Es handelt sich hierbei um das Gehalt, das ich für meine fahrerische Tätigkeit bekomme. Ich arbeite nur mit dem Gewerbe. Zusätzliche Aufträge gibt es derzeit nicht.

Ich kenne meine Frau bereits seit meiner Kindheit. Ich habe meine Gattin via Telefon geheiratet. Es befanden sich bei dieser Hochzeit zwei Personen bei mir, zwei Personen in Pakistan. Die Unterlagen wurden danach in Pakistan von meiner Gattin unterschrieben, mir postalisch übermittelt und danach habe ich sie auch unterschrieben.

Ich habe mit Ausnahme meiner Gattin und meines Kindes in Österreich zwar Bekannte, aber keine Blutsverwandten. Ich verbringe meine Freizeit mit meinen Freunden. Es gibt eine Reihe von Cricketspielen, welche ich als Zuschauer gerne besuche. Als meine Frau nicht da war, habe ich auch regelmäßig die Disco besucht. Meine Frau kam im Jahre 2012 nach Österreich. Vorher war sie nie in Österreich. genauer gesagt ist meine Gattin das erste Mal im Sommer 2012 nach Österreich eingereist.

Ich habe bislang in Österreich meine Deutschkurse absolviert. Ich habe vor, in Österreich besser Deutsch zu lernen, meine Familie besser zu unterstützen. Wenn ich einen Aufenthaltstitel habe, kann ich auch bessere Arbeit finden. Jetzt arbeite ich den ganzen Tag und habe eigentlich wenig Zeit.

Meine Eltern sind gestorben. Ich habe weiters zwei Brüder. Einer lebt in Pakistan, der andere in den USA. Ich habe mit beiden keinerlei Kontakt. Ich wohnte in meiner Heimat mit meinen Eltern zusammen. Es handelte sich hierbei um ein Haus. Dieses Haus besitzt mein Bruder nach wie vor.

Ich verfüge über eine 14jährige Ausbildung, welche allenfalls mit dem Maturaniveau vergleichbar ist, aber ein wenig mehr. Es handelt sich hierbei um eine wirtschaftliche bzw. mathematisch spezifische Ausbildung. Ich habe in meiner Heimat bislang nie gearbeitet. Wenn ich dazu befragt werde, warum ich in Pakistan nie gearbeitet habe, gebe ich an, dass ich nie Arbeit gesucht habe, weil dort viele andere Leute sind, welche bessere Beziehungen haben und auch sehr viel Schmiergeldzahlung gemacht wird. Ich habe damals in Pakistan von der Pension meines Vaters gelebt.

Ich habe in Pakistan mit niemanden mehr Kontakt. Ich bin seit 10 Jahren in Österreich. Ich lebe und arbeite seit 10 Jahren hier. Ich habe nie Mittel aus der Sozialhilfe bezogen. Die Lage in Pakistan ist sehr schlecht. Es gibt keine Arbeit, keinen Schutz und keine Sicherheit. Man hört regelmäßig von Terroranschlägen.

Ich bin bei der Sozialversicherung sozialversichert (SVA). Ich gebe meinem Chef Honorarnoten. Die Honorarnoten belaufen sich jedes Mal auf dieselbe Summe. Ich bezahle für meine Wohnung 500,-- Euro monatlich. Dieses Geld wird von meinem Konto dann abgebucht. Meine Frau macht keine Deutschkurse. Das gemeinsame Kind ist 2 Jahre alt.“

Frau Sa. S. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar:

„Im Jahre 2012 kam ich nach Italien. Damals bin ich nur über Wochenenden nach Österreich gekommen und dann immer am darauffolgenden Montag zurückgefahren. Ich lebe seit 7. Februar 2015 permanent in Österreich. Vorher habe ich in Italien gelebt. Mein Gatte hat mich bislang nie in Italien besucht. Mein Gatte und ich kennen uns seit unserer Kindheit. Wir haben am 4. Oktober 2010 telefonisch geheiratet.

Mein Gatte arbeitet. Er arbeitet in einer medizinischen Firma und liefert die entsprechende Medizin aus. Ob mein Mann selbständig arbeitet oder bei dieser Firma angestellt ist, kann ich nicht sagen. Ob mein Mann in Pakistan jemals gearbeitet hat weiß ich nicht. Wir haben uns getroffen, weil wir weitschichtig miteinander verwandt sind. Näher befragt, gebe ich an, dass mein Gatte früher studiert und ein Bakkalaureat gemacht hat. Ob er gearbeitet hat, kann ich nicht angeben. Mein Gatte hat in Österreich keine weiteren Familienangehörigen. Auch ich habe keine Familienangehörigen in Österreich. Wir haben aber pakistanische Freunde in Österreich, die die österreichische Staatsbürgerschaft haben.

Wir haben in Pakistan niemand. Meine Eltern sind 80 Jahre alt. Ich habe eine verheiratete Schwester dort. Niemand kann mich dort unterstützen. Wir können dort nichts machen. Niemand kann uns dort unterstützen.

Die Miete kostet monatlich 525,-- Euro. Für Energiekosten nenne ich weitere EUR durchschnittlich 100,-- jeweils alle drei Monate. Die Wohnung verfügt über zwei Zimmer. In dieser Wohnung lebt sonst niemand mehr.“

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der 1977 geborene Beschwerdeführer ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste am 17. Mai 2005 illegal in das Bundesgebiet ein. An diesem Tage stellte er einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30. März 2012, Zl. E10 400366-1/2008/14E, rechtskräftig mit 10. April 2012 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Pakistan ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Reisedokument. Die Identität des Beschwerdeführers ist nach wie vor nicht geklärt.

Der Beschwerdeführer ehelichte am 4. April 2010 fernmündlich die 1983 geborene Sa. S.. Frau S. ist wie der Beschwerdeführer pakistanische Staatsangehörige. Aus dieser Verbindung ging die 2013 in Wien geborene R. Al. hervor. Die mj. Al. R. brachte am 9. Februar 2015 einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes ein, das Verfahren ist derzeit beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig.

Frau Sa. S. verfügte über eine bis 4. Dezember 2014 befristete italienische Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige. In Österreich ist sie Asylwerberin und verfügt über eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 des Asylgesetzes vom 12. Mai 2015. Sie verfügt seit 5. Juni 2013 durchgehend über Hauptmeldungen in Österreich, derzeit ist sie an der Anschrift Wien, A.-gasse, hauptgemeldet. Ihren Angaben zufolge reiste sie seit dem Jahre 2012 zwischen Italien und Österreich derart hin und her, dass sie sich an Wochenenden in Österreich aufhielt und hernach wieder nach Italien reiste. Sie hält sich zumindest seit 7. Februar 2015 permanent in Österreich auf. Sie brachte am 9. Februar 2015 einen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes ein, wobei dieser Antrag am 11. Mai 2015 zugelassen wurde.

Der Beschwerdeführer betreibt das Gewerbe „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500,-- kg nicht übersteigt“. Er hat dieses Gewerbe am 20. September 2010 angemeldet. Er ist bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft sozialversichert, wobei für den Zeitraum seit 1. April 2014 nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge aushaften. Derzeit bezieht er von Herrn J. H. für den Transport von Medikamenten, Optik- und Fotoartikeln ein monatliches Gehalt in der Höhe von EUR 1.560,--. Über weitere Geschäftspartner verfügt der Einschreiter derzeit nicht. Einer weiteren legalen Erwerbstätigkeit ist er im Bundesgebiet bislang nicht nachgegangen.

Der Beschwerdeführer verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen und hat diese durch Vorlage eines gültigen Diploms nachgewiesen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sind nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer verfügt seinen Angaben zufolge über eine vierzehn Jahre dauernde Ausbildung mit wirtschaftlichem und mathematischem Schwerpunkt und hat diese mit einem Bakkalaureat abgeschlossen. Gearbeitet hat er in seiner Heimat bislang nie, wobei er sich dort auch um keine Erwerbstätigkeit bemüht hat. Er lebte bis zu seiner Ausreise von der Pension seines Vaters.

Mit Ausnahme seiner Gattin und des gemeinsamen Kindes hat der Beschwerdeführer keine Angehörigen im Bundesgebiet. In Pakistan hat er einen Bruder, zu welchem er seinen Angaben zufolge jedoch keinen Kontakt pflegt. Er hat in Österreich eine Reihe von Freunden und besucht regelmäßig Cricketspiele.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers ungeklärt ist, gründet sich auf den Umstand, dass dieser trotz entsprechender Aufforderung in der Ladung zur mündlichen Verhandlung kein Reisedokument vorlegte. Auch steht fest, dass der Beschwerdeführer während des gesamten durchgeführten Asylverfahrens und auch etwa im Zuge seiner Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Wien am 18. Oktober 2011 behauptete, über kein Reisedokument zu verfügen, wobei festzuhalten ist, dass das Asylverfahren erst im März 2012 abgeschlossen wurde, was den Schluss nahelegt, dass der Einschreiter seine wahre Identität für den Fall des negativen Ausgangs dieses Verfahrens und damit einhergehend einer drohenden Abschiebung zu verschleiern trachtete. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien diesbezüglich ausführt, sein Reisepass sei ohnehin bereits abgelaufen gewesen und er habe den so abgelaufenen Reisepass bei einem Wohnungswechsel verloren, so erschient dies insofern als befremdlich, als er diesfalls auch bereits während des aufrechten Asylverfahrens einen Reisepass gehabt haben musste und es wohl der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass der Verlust eines derart wichtigen Dokumentes angezeigt wird, um sich so einen neuen Pass ausstellen lassen zu können. Auch ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, im Falle der wahrheitsgemäßen Angabe seiner Personalia zur mündlichen Verhandlung auftragsgemäß einen Reisepass beizuschaffen oder dies zumindest zu versuchen. Dies jedoch hat der Beschwerdeführer unterlassen und erscheint daher seine Identität nach wie vor als ungeklärt.

Die Feststellung betreffend den aufenthaltsrechtlichen Status der mj. R. Al. gründet sich auf einen eingeholten Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister. Demnach hat diese am 9. Februar einen Antrag auf Zuerkennung Internationalen Schutzes eingebracht, wobei das Verfahren am 11. Mai 2015 zugelassen wurde. Die auf ausdrückliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung getätigte lapidare Erklärung des Beschwerdeführervertreters, der aufenthaltsrechtliche Status des Kindes richte sich nach der Mutter, erscheint hingegen für das Gericht als nicht nachvollziehbar.

Die Feststellung, dass sich Frau S. seit 7. Februar 2015 durchgehend in Österreich aufhält, gründet sich auf deren eigenes Vorbringen. Dass diese bereits seit 5. Juni 2013 durchgehend über einen Hauptwohnsitz in Wien verfügt und auch das in Wien geborene gemeinsame Kind seit seiner Geburt in Österreich hauptgemeldet ist, lässt sich mit dem Vorbringen der Einschreiterin, sie sei vorher zwischen Österreich und Italien hin- und her gependelt, gerade noch in Einklang bringen.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie auf die Ausführungen der im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien einvernommenen Personen.

Rechtlich folgt daraus:

Gemäß § 81 Abs. 23 NAG sind Verfahren gemäß §§ 41a Abs. 9 und 10, 43 Abs. 3 und 4 sowie 69a Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, welche vor dem 1. Oktober 2013 bei der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 anhängig wurden und am 31. Dezember 2013 noch anhängig sind, auch nach Ablauf des 31. Dezember 2013 von der Behörde gemäß § 3 Abs. 1 nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes in der Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen.

Gemäß § 3 Abs. 2 NAG entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 AuslBG.

Gemäß § 41a Abs. 9 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 4 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz gilt.

Gemäß § 43 Abs. 3 NAG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, eine „Niederlassungsbewilligung“ zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist

Gemäß § 44a Abs. 1 NAG hat die Behörde einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Ausweisung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 10 AsylG 2005 oder eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt. Die Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG beginnt mit der Zustellung der gemäß § 22 Abs. 9 AsylG 2005 oder § 105 Abs. 7 FPG zu übermittelnden Entscheidung an die Behörde.

Gemäß § 44b Abs. 1 NAG sind Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3, liegt kein Fall des § 44a Abs. 1 vor, als unzulässig zurückzuweisen, wenn

1. gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, oder

2. rechtskräftig festgestellt wurde, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG jeweils auf Grund des § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 bloß vorübergehend unzulässig ist, oder

3. die Landespolizeidirektion nach einer Befassung gemäß Abs. 2 in ihrer Beurteilung festgestellt hat, dass eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG zulässig oder jeweils auf Grund des § 61 FPG bloß vorübergehend unzulässig ist,

und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Gemäß § 44b Abs. 2 NAG hat die Behörde, liegt kein Fall des Abs. 1 Z 1 oder 2 vor, unverzüglich die der zuständigen Fremdenpolizeibehörde übergeordnete Landespolizeidirektion von einem Antrag gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 zu verständigen und eine begründete Stellung-nahme zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen, insbesondere ob diese bloß vorübergehend oder auf Dauer unzulässig sind, einzuholen. Bis zum Einlangen der begründeten Stellungnahme der Landespolizeidirektion ist der Ablauf der Frist gemäß § 73 Abs. 1 AVG gehemmt. Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Im Übrigen gilt § 11 Abs. 1 Z 1.

Gemäß § 44b Abs. 3 NAG begründen Anträge gemäß §§ 41a Abs. 9 oder 43 Abs. 3 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht nach diesem Bundesgesetz. Ebenso stehen sie der Erlassung und Durchführung fremdenpolizeilicher Maßnahmen nicht entgegen und können daher in fremdenpolizeilichen Verfahren keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG erlassen wurde oder ein aufrechtes Rückkehrverbot gemäß § 54 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 63 oder 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Ausweisung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden, und

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a rechtzeitig erfüllt hat.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Einleitend ist festzuhalten, dass das vorliegende Verfahren am 14. Mai 2012, sohin vor dem 1. Oktober 2013 beim Landeshauptmann von Wien anhängig gemacht wurde, weswegen dieses Verfahren vom Landeshauptmann gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen war. Dementsprechend ist das Verwaltungsgericht Wien gemäß § 3 Abs. 2 NAG in der geltenden Fassung zur Behandlung der gegen den dieses behördliche Verfahren abschließenden Bescheid eingebrachten Beschwerde sachlich und örtlich zuständig, wobei auch das Verwaltungsgericht Wien die einschlägigen Bestimmungen in der angeführten Fassung anzuwenden hat. Sämtliche in diesem Erkenntnis wiedergegebenen Gesetzeszitate und Verweisungen beziehen sich auf diese anzuwendende Rechtslage.

Vorweg ist weiters festzuhalten, dass die §§ 41a Abs. 9 NAG sowie 43 Abs. 3 NAG die Prüfung erfordern, ob die Erteilung des Aufenthaltstitel "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 11 Abs. 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Aus der oben angeführten Bestimmung des § 44b Abs. 1 NAG ergibt sich, dass ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 43 Abs. 3 NAG als unzulässig zurückzuweisen ist, wenn insbesondere gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde, und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig mit 10. April 2012 nach Pakistan ausgewiesen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, darf die belangte Behörde nur bei Feststellung der bloß vorübergehenden Unzulässigkeit der Ausweisung durch die Fremdenpolizeibehörde in Anwendung des § 44b Abs. 1 Z 3 NAG den Niederlassungsantrag zurückweisen. Weiters kommt es bei der Frage, ob sich der maßgebliche Sachverhalt in relevanter Weise geändert hat, nicht auf den Zeitpunkt der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nach § 44b Abs. 2 NAG an, sondern auf den Zeitraum zwischen einer verfügten Ausweisung und der Entscheidung der Niederlassungsbehörde in erster Instanz (vgl. VwGH vom 13. November 2012, 2011/22/0085; VwGH vom 19. Dezember 2012, Zl. 2011/22/0118). Wiewohl festzuhalten ist, dass mit der Novelle BGBl. I Nr. 38/2011 die Möglichkeit der Zurückweisung des Ansuchens auch für den Fall der Feststellung der Zulässigkeit der Festsetzung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 FPG oder einer Ausweisung nach § 66 FPG normiert wurde, erscheint diese Rechtsprechung – insbesondere im Hinblick auf den im Falle einer Zurückweisung heranzuziehenden Zeitrahmens – als weiterhin anwendbar.

Auch aus den Erläuterungen zu § 44a und § 44b NAG (88 BlgNR 24 GP, 12) erhellt zweifelsfrei, dass das Vorliegen einer (die Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht befürwortenden) Stellungnahme der Sicherheitsdirektion nicht in jedem Fall Grundlage einer Antragszurückweisung sein darf (vgl. VwGH vom 15. Juni 2010, Zl. 2010/22/0046).

Im gegenständlichen Falle ist der Beschwerdeführer nach seiner rechtskräftigen Ausweisung weiterhin im Bundesgebiet verblieben und hat sein Gewerbe hiervon ebenso unbeeindruckt weiter betrieben. Weiters ist seine Gattin, welche er am 4. April 2010 fernmündlich ehelichte, seit zumindest 7. Februar 2015 permanent in Österreich aufhältig und ging aus dieser Verbindung die am 18. Juli 2013 in Wien geborene R. Al. hervor. Sohin ist festzuhalten, dass hierdurch nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich im Hinblick auf sein Privat- und Familienleben keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Zeitraum zwischen der rechtskräftig erfolgten Ausweisung und der Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides ereignet haben könnte. Somit wurde durch die belangte Behörde richtigerweise eine Entscheidung in der Sache vorgenommen.

Zur vorzunehmenden Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, Art. 8 EMRK verlange eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an einem geordneten Fremdenwesen mit dem persönlichen Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich. Dieses Interesse nimmt grundsätzlich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Bei der Einschätzung des besagten persönlichen Interesses ist aber auch auf die Auswirkungen, die eine allfällige fremdenpolizeiliche Maßnahme auf die familiären oder sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer fremdenpolizeilichen aufenthaltsbeendenden Maßnahme entgegensteht bzw. humanitäre Gründe im Sinn der §§ 72 ff. NAG (in der Fassung vor BGBl. I Nr. 29/2009) zu bejahen sind. Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität und die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert; sowie die Bindungen zum Heimatstaat. Aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sind bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (vgl. etwa VfGH, 29. September 2007, B 1150/07, VwGH, 22. November 2007, 2007/21/0317, 0318, sowie 18. Juni 2009, Zl. 2008/22/0387).

Weiters erfordert die nach § 11 Abs. 3 NAG vorzunehmende Interessensabwägung eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den konkreten Lebensumständen des Fremden und dem daraus ableitbaren Interesse an der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens in Österreich (vgl. VwGH, 22. Dezember 2009, 2008/21/0379). Somit ist für die Beurteilung, ob die Versagung eines Aufenthaltstitels einen unzulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben darstellt, an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles und unter Bedachtnahme auf die in § 11 Abs. 3 Z 1 bis 9 genannten Kriterien eine gewichtende Gegenüberstellung des Interesses des Fremden an der Erteilung des Aufenthaltstitels und dem öffentlichen Interesse an der Versagung vorzunehmen (vgl. VwGH, 20. Oktober 2011, Zl. 2009/21/0182).

Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters festgestellt, dass auf Grund der im § 43 Abs. 3 NAG enthaltenen Wortfolge „auf begründeten Antrag“ – wobei diese Wortfolge auch in § 41a Abs. 9 NAG sowie § 44b Abs. 1 NAG enthalten ist - dem Fremden (abgesehen von den Fällen des § 44a NAG) eine besondere Vorbringenslast auferlegt ist. Auf Grund dessen ist die Niederlassungsbehörde nicht verpflichtet, zu nicht vorgebrachten Umständen amtswegig ergänzende Ermittlungen zur Integration des Fremden vorzunehmen (vgl. VwGH vom 27. Mai 2010, Zl. 2010/21/0142; VwGH vom 23. Februar 2012, Zl. 2012/22/0002). Dabei liegt es grundsätzlich am Fremden, integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. VwGH vom 22. Jänner 2014, Zl. 2012/22/0245).

In der Begründung seines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung“ brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst sinngemäß vor, er sei gesellschaftlich, sprachlich und sozial integriert. Auch sei er an seinem Wohnsitz gemeldet. Er besuche weiters Deutschkurse und sei selbständig erwerbstätig. Aus dieser Tätigkeit beziehe er ein regelmäßiges Einkommen und sei er auch sozialversichert.

Eine wie vom Gerichtshof geforderte Abwägung öffentlicher und privater Interessen gemäß § 11 Abs. 3 NAG im Sinne des Art. 8 EMRK führt zu nachstehenden Erwägungen:

Wesentlich erscheint bei der Beurteilung der öffentlichen Interessen an der Versagung des beantragten Aufenthaltstitels der unrechtmäßige Aufenthalt des Rechtsmittelwerbers in Österreich über dreieinhalb Jahre hinweg, seine nach wie vor nicht geklärte Identität sowie – was unten näher behandelt wird - die über den gleichen Zeitraum durch diesen entfaltete unrechtmäßige Erwerbstätigkeit. Auf die dadurch beeinträchtigten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens sowie der öffentlichen Ordnung wird in diesem Zusammenhang verwiesen (vgl. VwGH vom 31. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0190).

Dem steht die Tatsache gegenüber, dass der Beschwerdeführer mit einer seit 7. Februar 2015 permanent in Österreich aufhältigen Asylwerberin verheiratet ist und mit dieser ein gemeinsames Kind hat.

Es steht jedoch auch fest, dass die Ehe des Beschwerdeführers mit Frau S. zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, in welchem dieser sowie seine Gattin wussten oder zumindest wissen mussten, dass der Beschwerdeführer mit einem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich nicht rechnen durfte (vgl. etwa VwGH, 29. November 2006, 2006/18/0327). Der Gerichtshof sprach im gegebenen Zusammenhang weiters aus, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages – sogar dann, wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende haben sollte – im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen muss (vgl. VwGH, 29. April 2010, Zl. 2010/21/0085). Da der Asylantrag des Beschwerdeführers bereits im Juni 2008 erstinstanzlich abgewiesen wurde und die Ehe erst im Jahre 2010 geschlossen wurde, musste dem Ehepaar zum Zeitpunkt des Eheschlusses die Unsicherheit des Aufenthaltsrechtes des Beschwerdeführers in Österreich bewusst gewesen sein und kann er sich daher nicht erfolgversprechend auf die durch diese Ehe behauptete Integration berufen. Auch darf im gegebenen Zusammenhang nicht übersehen werden, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers, zu welcher er bis zu seiner durch Stellvertreter in Pakistan geschlossenen Ehe keinerlei näheren Kontakt hatte, im Zeitpunkt dieser Eheschließung noch in Pakistan aufhielt und sie erst hernach, nämlich im Jahre 2012, nach Italien einreiste und dort über ein Aufenthaltsrecht verfügte. Das Familienleben der Eheleute gestaltete sich hernach zumindest bis zur Stellung des Asylantrages der Frau S. deren Angaben zufolge derart, dass sich die Eheleute sporadisch an Wochenenden trafen. Somit steht jedoch fest, dass ein aufrechtes Familienleben der Eheleute erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Wohnsitznahme der Ehegattin des Beschwerdeführers am 7. Februar 2015 im Bundesgebiet tatsächlich entfaltet wird.

Weiters ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass bereits der EGMR wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei dem Staat ein gewisser Ermessensspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach Umständen des Einzelfalles der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben oder auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Hierzu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz bestimmten Umständen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt (vgl. VfGH, 29. September 2007, Zl. B 1150/07, VwGH, 19. Februar 2009, Zl. 2008/18/0721).

Gegenständlich steht fest, dass die Ehe des seit April 2012 unrechtmäßig in Österreich aufhältigen Beschwerdeführers mit seiner Gattin zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, als sich diese noch in Pakistan aufhielt und es daher den Eheleuten durchaus zumutbar gewesen wäre, ihr Eheleben auch in Pakistan zu entfalten, zumal das Asylverfahren des Beschwerdeführers im April 2012 negativ abgeschlossen war. Insbesondere jedoch fällt auf, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers ihren Ausführungen zufolge seit dem Jahre 2012 in Italien aufhielt und nachweislich über eine bis 4. Dezember 2014 befristete italienische Aufenthaltsbewilligung aus familiären Gründen verfügte. Somit steht jedoch fest, dass es dem Ehepaar durchaus ebenso möglich gewesen wäre, sein Familienleben auch in Italien zu entfalten, zumal Frau S. dort bereits aufenthaltsberechtigt war. Ein zwingender Grund, warum sich das Ehepaar ausgerechnet in Österreich niederlassen muss und sämtliche anderen aufgezeigten Alternativen unzumutbar wären, ist somit nicht ersichtlich und wurden solche Gründe durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise dargelegt.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass durch die zuerst erfolgte Eheschließung durch Stellvertreter und die sodann erfolgte Einreise der Gattin des Beschwerdeführers in den Schengenraum und nachfolgend in das Bundesgebiet sowie deren darauffolgende Wohnsitznahme hier durch die Eheleute versucht wird, vollendete Tatsachen zu schaffen und so ein Überwiegen der privaten Gründe zum Verbleib in Österreich bei der hier durchzuführenden Abwägung nach Art. 8 EMRK herbeizuführen. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mehrfach aussprach, dass bei einer solchen Konstellation auch die aufrechte Ehe des Fremden (etwa mit einer österreichischen Staatsangehörigen) nicht dazu führt, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK von einer Ausweisung hätte Abstand genommen und akzeptiert werden müssen, dass der Fremde mit seinem Verhalten letztlich versucht, in Bezug auf seinen Aufenthalt in Österreich vollendete Tatsachen zu schaffen. Vielmehr ist es dem Fremden in diesem Fall zumutbar, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen (vgl. VwGH, 24. April 2012, 2011/23/0541, VwGH, 18. Oktober 2012, 2011/23/0503 uvam).

Folglich kann der hier geführten Ehe kein weiteres Gewicht bei der hier durchzuführenden Abwägung mehr zugemessen werden.

Soweit der Beschwerdeführer auf seine selbständige Erwerbstätigkeit als Gewerbetreibender verweist, ist festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof den Fall legaler Beschäftigung als wesentlich zur Beurteilung der Integration des Fremden im Bundesgebiet und somit letztendlich auch zur Beurteilung eines schützenswerten Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK heranzog. Der Gerichtshof sprach sogar aus, dass im Einzelfall und bei Hinzutreten besonderer Komponenten bei zeitlich sehr lang anhaltender rechtmäßiger Beschäftigung der grundsätzlich massive Unrechtsgehalt relativ kurzfristiger Schwarzarbeit zurücktritt und den privaten Interessen des Fremden am weiteren Verbleib im Bundesgebiet auf Grund der durch die legale Beschäftigung erreichten Integration der Vorzug zu geben ist (vgl. dazu etwa VwGH, 23. März 2010, Zl. 2007/18/0398).

Weiters sprach der Gerichtshof aus, dass dann, wenn der Fremde niemals über einen Aufenthaltstitel, der ihn zur Ausübung einer unselbständigen Tätigkeit berechtigt hätte, verfügt hat, auch der von ihm ausgeübten Beschäftigung keine wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. VwGH, 24. September 2009, Zl. 2009/18/0348). Auch ist trotz der selbständigen Erwerbstätigkeit eines Fremden mangels Bestehens eines Aufenthaltstitels von keiner nachhaltigen Integration des Fremden auf dem heimischen Arbeitsmarkt auszugehen (vgl. VwGH, 29. Juni 2010, Zl. 2010/18/0233).

Unter Heranziehung dieser Judikatur ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer bislang mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes in Österreich über keinen Aufenthaltstitel verfügte, welcher ihn zur Ausübung einer wie auch immer gearteten Erwerbstätigkeit berechtigt hätte. Vielmehr sieht § 32 NAG explizit vor, dass die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit mit hier nicht relevanten Ausnahmen stets der Ausstellung eines Aufenthaltstitels mit entsprechendem Zweckumfang bedarf.

Zur Zulässigkeit der Ausübung eines Gewerbes durch Fremde judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass für die Ausübung eines Gewerbes durch eine ausländische natürliche Person grundsätzlich ein - diesen Aufenthaltszweck deckender - Aufenthaltstitel erforderlich ist, welcher durch die zuständige Behörde nach den nationalen fremdenrechtlichen Vorschriften zu erteilen ist (vgl. VwGH, 20. Oktober 2004, 2004/04/0037, VwGH, 26. März 2012, Zl. 2011/03/0174). Somit stellen § 14 GewO sowie die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeausübung nicht bloß auf den Zeitpunkt des Antrittes oder der Aufnahme eines Gewerbes ab, sondern grundsätzlich auf deren laufende Ausübung. Wiewohl Asylwerbern grundsätzlich die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht untersagt ist, ist festzuhalten, dass im Falle des Verlustes des Status eines Asylwerbers auch das damit einhergehende Aufenthaltsrecht und somit auch das Recht zur weiteren Ausübung eines (freien) Gewerbes, mag dieses auch rechtskonform angemeldet worden sein, wegfällt. Die Ausübung eines trotz Wegfalles des asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes des Fremden durch diesen weiter betriebenen Gewerbes erscheint somit als rechtswidrig.

Es ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit Ausnahme seines asylrechtlichen Aufenthaltsrechtes, welches über einen Zeitraum von knapp sieben Jahren Bestand hatte, bislang nie über einen Aufenthaltstitel in Österreich verfügte und daher seine allfällige, durch den Betrieb des gegenständlichen Gewerbes erlangte berufliche Integration als äußerst relativiert erscheint. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Gewerbe lediglich über einen Zeitraum von anderthalb Jahren legal ausübte und der darüber hinausgehende Betrieb dieses Güterbeförderungsgewerbes über weitere dreieinhalb Jahre als unrechtmäßig zu qualifizieren ist, womit diese unrechtmäßige Gewerbeausübung bis dato die Zeit der legalen Ausübung um weit mehr als das Doppelte übersteigt. Somit steht jedoch für das Verwaltungsgericht Wien eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer wissend um seine unrechtmäßige Gewerbeausübung dennoch das in Rede stehende Gewerbe nach rechtskräftiger Beendigung seines Asylverfahrens weiter betrieb und somit seit mehr als dreieinhalb Jahren permanent gegen geltendes österreichisches Recht verstößt. Ein derartiges Verhalten kann – auch in Anwendung der oben wiedergegebenen Judikatur zur kurzfristigen illegalen Erwerbstätigkeit – keinesfalls zur Begründung einer beruflichen Integration herangezogen werden, sondern steht viel mehr fest, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten massiv in das das öffentliche Interesse auf Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie eines geregelten Fremdenwesens eingriff.

Einen wesentlichen Eingriff in das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung stellt auch die nach wie vor bestehende Weigerung des Beschwerdeführers dar, seine Identität etwa durch Vorlage eines gültigen Reisedokumentes nachzuweisen. Zwar legte er im Zuge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens eine Geburtsurkunde vor, welche jedoch als Identitätsnachweis schon mangels eines Lichtbildes unbrauchbar ist. Auch steht ferst, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung hierzu durch das Verwaltungsgericht Wien ein Reisedokument im gesamten Verfahren nicht vorlegte und die Erlangung eines solchen wie aus seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung klar entnehmbar auch nicht versuchte. Auf die Unschlüssigkeit seines diesbezüglichen weiteren Vorbringens wurde bereits oben ausführlich eingegangen und steht es für das Verwaltungsgericht Wien daher fest, dass der Beschwerdeführer nach wie vor versucht, seine Identität vor den österreichischen Behörden absichtlich zu verschleiern, womit auch die Vergangenheit des Einschreiters in seinem Heimatland nicht überprüfbar ist.

Soweit sich der Beschwerdeführer einen Freundes- und Bekanntenkreis im Bundesgebiet aufgebaut hat, ist anzumerken, dass es auf der Hand liegt, dass bei einem Aufenthalt über einen Zeitraum von etwas mehr als zehn Jahren hinweg Bekanntschaften und Freundschaften entstehen. Die von ihm ins Treffen geführten Besuche bei Cricketspielen oder frühere Diskothekenbesuche reichen nicht dazu aus, in Zusammenschau mit den anderen behaupteten und festgestellten berücksichtigungswürdigen Tatsachen zu einem Überwiegen der privaten Interessen des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu führen.

Insoweit der Beschwerdeführer auf seine Deutschkenntnisse verweist, ist festzuhalten, dass der bloße Erwerb von Sprachkenntnissen für sich genommen keine wesentliche Sachverhaltsänderung darstellt (vgl. auch VwGH vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0317). Auch ist im gegebenen Zusammenhang anzumerken, dass sich diese Kenntnisse trotz des langjährigen Aufenthaltes der Beschwerdeführers in Österreich als derart rudimentär erweisen als er nicht in der Lage war, der durchgeführten mündlichen Verhandlung ohne Beiziehung eines Dolmetschers zu folgen. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass der Erwerb von Sprachkenntnissen auf dem Niveau A2 ohnehin eine besondere Erteilungsvoraussetzung für den hier nunmehr beantragten Aufenthaltstitel darstellt und diese daher nicht zusätzlich als integrationsbestimmend zu werten sind.

Wenn der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel bzw. seinem Vorbingen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung weiters auf die, auch im Titelbewilligungsverfahren anzuwendende, Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen überwiegend rechtmäßigen Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet Bezug nimmt (vgl. etwa VwGH, 20. März 2012, Zl. 2011/18/0256), ist festzuhalten, dass diese Judikatur des Gerichtshofes zur Interessenabwägung gemäß Art. 8 EMRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden zwar regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich ausgeht. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (vgl. VwGH vom 2. Oktober 2012, 2012/21/0044; VwGH vom 18. Oktober 2012, 2010/22/0136). Im Hinblick auf diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK, die auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant ist (vgl. VwGH vom 17. April 2013, 2011/22/0185), ist somit anzumerken, dass ein Überwiegen, wie dargelegt, dann anzunehmen sein wird, wenn dem Fremden während seines Aufenthaltes in Österreich mit Ausnahme seines unrechtmäßigen Aufenthaltes kein fremdenpolizeilich relevantes Fehlverhalten vorzuwerfen ist und er den verstrichenen Zeitraum dazu genutzt hat, sich zu einem gewissen Grad sozial und beruflich zu integrieren. Im vorliegenden Fall steht fest, dass für den Beschwerdeführer trotz des Bestehens eines nunmehr seit zehneinhalb Jahren andauernden Aufenthaltes in Österreich ein Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet nicht gegeben ist, zumal dieser im Bundesgebiet bislang keinerlei berücksichtigungswürdige soziale Integration aufzuweisen hat. Zur erlangten beruflichen Integration ist auszuführen dass der Beschwerdeführer, wie oben bereits dargelegt, zwar über einen Zeitraum von anderthalb Jahren ein Güterbeförderungsgewerbe rechtmäßig betrieben hat, diesen Betrieb jedoch nach rechtskräftig negativer Beendigung seines Asylverfahrens fortsetzte und sich dieser somit seit mehr als dreieinhalb Jahren als illegal erweist. Aus diesen Erwägungen heraus ist auch die so massiv relativierte berufliche Integration des Beschwerdeführers hier nicht zu berücksichtigen, würde doch jede andere Vorgehensweise letztendlich dazu führen, dass die durch den Beschwerdeführer angezogene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen Aufenthalt von Fremden als Persilschein zum jahrelangen Rechtsbruch durch Fremde missbraucht wird und weiters das so permanent entfaltete rechtswidrige Verhalten des Fremden nach Ablauf der so angenommenen Zehnjahresfrist mit der Erteilung eines Aufenthaltstitels belohnt wird. Somit ist festzuhalten, dass neben der ohnehin fehlenden sozialen Integration des Beschwerdeführers auch sein anderthalb Jahre währender rechtskonformer Betrieb eines Güterbeförderungsgewerbes bei der hier vorzunehmenden Betrachtung nicht weiter zu berücksichtigen war und ein Überwiegen der Interessen des Beschwerdeführers auch unter Heranziehung der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum zehnjährigen Aufenthalt – welche im Übrigen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes Wien im Hinblick auf Art. 133 Abs. 3 B-VG sowie etwa auf Grund von Fallkonstellationen wie der vorliegenden ohnehin als äußerst diskussionswürdig erscheint – nicht festzustellen war.

Insgesamt ist somit festzustellen, dass das in Österreich entfaltete Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers nicht eine solche Intensität aufweist, dass das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich jedenfalls stärker zu gewichten wäre als das öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften, das grundsätzlich von einem Fremden nach Erlassung einer Ausweisung fordert, den rechtmäßigen Zustand durch Verlassen des Bundesgebietes herzustellen und weiters, sich entsprechend den ebenso hier geltenden Rechtsvorschriften im Falle des Wegfalles einer Aufenthaltsberechtigung des Weiterbetriebes eines Gewerbes zu enthalten. Maßgeblich ist nämlich, dass der Beschwerdeführer vielmehr trotz Bestehens einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisung im Bundesgebiet verblieb, hier sein Gewerbe über dreieinhalb Jahre weiter unrechtmäßig betrieb und somit einen groben Verstoß gegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen sowie der öffentlichen Ordnung begangen hat. Weiters verfügt der Beschwerdeführer zwar über familiäre Bindungen in Österreich, allerdings steht fest, dass er diese zu einem Zeitpunkt begründete, als sein unsicherer Aufenthaltsstatus ihm und seiner Gattin bewusst sein musste. Auch darf diesbezüglich nicht übersehen werden, dass sich die Gattin des Einschreiters im Zeitpunkt der Eheschließung noch in Pakistan befand und erst im Jahre 2012 in den Schengenraum einreiste, wobei sie erst seit Februar 2015 in Österreich aufhältig ist und erst seit damals mit dem Beschwerdeführer und dem gemeinsamen Kind ein Familienleben hier tatsächlich entfaltet. Der Beschwerdeführer kann weder eine berücksichtigungswürdige soziale, noch berufliche Integration in Österreich aufweisen. Auch ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer erst im Alter von 28 Jahren nach Österreich gekommen ist und Hindi bzw. Urdu spricht, sodass davon auszugehen ist, dass er in seinem Heimatstaat entsprechend sozialisiert und in der Lage ist, sich in Pakistan allenfalls unter Zuhilfenahme der Unterstützung seines dort aufhältigen Bruders eine Existenz aufzubauen.

Zu erfolgten Zurückweisung des Antrages auf Zuerkennung des Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ist einleitend festzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 16. September 2015 zur Zahl Ro 2015/22/0026 sinngemäß aussprach, dass die Änderung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels dann keine wesentliche Antragsänderung darstelle, wenn der beabsichtigte Aufenthaltszweck nicht geändert werde, wobei sich dieses Erkenntnis auf ein Säumnisbeschwerdeverfahren bezog. Ohne weiter auf die Frage einzugehen, ob es sich bei Aufenthaltstiteln nach § 41a Abs. 9 NAG und § 43 Abs. 3 NAG noch um denselben Aufenthaltszweck handelt, wogegen schon die ausdrückliche Differenzierung dieser Titel in § 8 NAG spricht und der Umstand, dass mit einem Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG weitergehende Berechtigungen eingeräumt werden, ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls festzustellen, dass Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens lediglich der angefochtene verwaltungsbehördliche Bescheid und die dagegen eingebrachte Beschwerde darstellt und dem Gericht eine darüber hinausgehende Zuständigkeit zur Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels als jenem, über welchen die Behörde abgesprochen hat, nicht zukommt. Nur der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für beide nunmehr eventualiter beantragten Titel für den Beschwerdeführer nicht vorliegen, ist doch für die Erteilung beider Titel ein Überwiegen privater Interessen im Sinne des Art. 8 EMRK entscheidungswesentlich. Die sinngemäße Behauptung im eingebrachten Rechtsmittel, die Behörde hätte den Einschreiter nach Vorlage seines Sprachdiploms am 10. September 2012 nach § 23 Abs. 1 NAG belehren müssen, erscheint schon deshalb als nicht nachvollziehbar, als § 23 Abs. 1 NAG nur dann zur Anwendung kommen kann, wenn der Fremde einen anderen Aufenthaltstitel benötigt. Konsequent judiziert der Verwaltungsgerichtshof hierzu in ständiger Rechtsprechung, dass § 23 Abs. 1 NAG keine Verpflichtung der Behörde enthält, einen Fremden darüber belehren zu müssen, ob ihm allenfalls ein für ihn "vorteilhafterer" Aufenthaltstitel erteilt werden könnte (vgl. VwGH, 14. März 2013, Zl. 2012/22/0185). Die Notwendigkeit zur Vornahme einer (erneuten) Belehrung des im Übrigen durchgehend anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers wie von diesem hier behauptet kann somit durch das Verwaltungsgericht Wien nicht erkannt werden

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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