LVwG W VGW-002/042/7282/2015-9; VGW-002/V/042/7284/2015; VGW-002/042/2402/2016; VGW-002/V/042/2403/2016

VGW-002/042/7282/2015-9; VGW-002/V/042/7284/2015; VGW-002/042/2402/2016; VGW-002/V/042/2403/2016Tribunal Administrativo Regional8 de mar. de 2016

Abrir fonte

Regest

Einziehung; Einziehungsbescheid; Parteistellung, mangelnde; Eigentümer; Zurückweisung; ersatzlose Behebung und Einstellung

Texto completo

Landesverwaltungsgericht Wien VGW-002/042/7282/2015-9; VGW-002/V/042/7284/2015; VGW-002/042/2402/2016; VGW-002/V/042/2403/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.03.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.002.042.7282.2015.9

Begründung

A) zur Zl. VGW-002/042/7282/2015 (Beschwerde der U. s.r.o. gegen den Beschlagenahmebescheid)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die

die Beschwerde der U. s.r.o. (protokolliert zu VGW-002/042/7282/2015) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde;

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der U. s.r.o. (protokolliert zu VGW-002/042/7282/2015) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, Folge gegeben, und wird dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig

B) zur Zl. VGW-002/042/2402/2016 (Beschwerde der U. s.r.o. gegen den Einziehungsbescheid )

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der U. s.r.o. (protokolliert zu VGW-002/042/2402/2016), vertreten durch Herrn Dr. R., gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG ein Glückspielgerät eingezogen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde der U. s.r.o. (protokolliert zu VGW-002/042/2402/2016), vertreten durch Herrn Dr. R. , gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG ein Glückspielgerät eingezogen wurde, als unbegründet abgewiesen und wird der angefochtene Einziehungsbescheid bestätigt.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

C) zur Zl. VGW-002/V/042/7284/2015

(Beschwerde der A. KG gegen den Beschlagnahmebescheid )

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. KG (protokolliert zu VGW-002/V/042/7284/2015) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde der A. KG (protokolliert zu VGW-002/V/042/7284/2015) gegen den Spruchpunkt 1) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

D) zur Zl. VGW-002V//042/2403/2016

(Beschwerde der A. KG gegen den Einziehungsbescheid )

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der A. KG (protokolliert zu VGW-002/V/042/2403/2016) gegen den Spruchpunkt s) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 54 GSpG ein Glückspielgerät eingezogen wurde, den

B E S C H L U S S

gefasst:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde der A. KG ((protokolliert zu VGW-002/V/042/2403/2016) gegen den Spruchpunkt 2) des Bescheids der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 54 2 GSpG ein Glückspielgerät eingezogen wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlichen Bescheides der LPD Wien – Landeskriminalamt Wien, Referat für wirtschaftliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 4.5.2015 lauten wie folgt:

„1.) Beschlagnahme

Hinsichtlich des am 26.02.2015, 22.20 Uhr in Wien, R.-gasse im Lokal „I.“ der „A. KG“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ...) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

•„AC.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie

•eines gelben und eines blauen Steckschlüssels und

•des noch festzustellenden allfälligen Inhaltes der Gerätekassenlade (abzüglich € 15.- Testspielgeld)

wird gem. § 53 Abs. 1 GSpG die Beschlagnahme angeordnet, weil der Verdacht besteht, dass mit diesem Glücksspielgerät, mit welchen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wurde, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG verstoßen wurde.

Gem. § 39 (6) VstG ist die aufschiebende Wirkung einer Berufung ausgeschlossen.

2. ) Einziehung

Hinsichtlich des am 26.02.2015, 22.20 Uhr in Wien, R.-gasse im Lokal „I.“ der „A. KG“ durch Organe der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ... ) gem. § 53 Abs. 2 Glücksspielgesetz (GSpG) vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgerätes

•„AC.“, ohne Seriennummer und ohne Typenbezeichnung, mit der Finanzamtskontrollnummer „1“ sowie

•eines gelben und eines blauen Steckschlüssels

mit dem gegen eine Bestimmung des § 52 Abs. 1 GspG verstoßen wurde, wird zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 GSpG gem. § 54 Abs. 1 GSpG die Einziehung verfügt.

BEGRÜNDUNG

Am 26.02.2015 gegen 21.25 Uhr erfolgte in Wien, R.-gasse im dort etablierten „I.“ eine Kontrolle der Finanzpolizei Team .... Es konnte dort ein Gerät vorgefunden werden, bei dem es sich offenbar um ein Glücksspielgerät handelte. An dem Gerät war ein Blatt Papier mit der Aufschrift „wird abgeholt“ angebracht. Das Gerät war jedoch in Betrieb und konnte von den Kontrollorganen in weiterer Folge bespielt werden.

Die durchgeführten Testspiele wurden schriftlich (Aktenvermerk und Formular GSp 26) und fotografisch dokumentiert.

Es konnte festgestellt werden, dass an dem Gerät verschiedene Spiele angeboten wurden. / Hauptsächlich hat es sich dabei um „virtuelle Walzenspiele“ gehandelt. Es wurde ein solches Walzenspiel ausgewählt und probeweise gespielt.

Dabei bewegen sich nach Auslösen des Spieles mehrere horizontal angeordnete Symbole (Früchte, Zahlen, Buchstaben u.ä.) in vertikaler Richtung, sodass der Eindruck entsteht, es würden sich Walzen, auf denen die Symbole angebracht sind in vertikaler Richtung drehen. Nach mehreren „Umdrehungen“ erfolgt ein Stillstand dieser rein virtuellen, computergenerierten Walzen, wodurch eine Symbolkombination zustande kommt, die dann darüber entscheidet, ob ein Gewinn erzielt oder der Einsatz verloren wurde. Dem Spieler ist es nicht möglich, den (ca. eine Sekunde dauernden) Walzenlauf an einer bestimmten Stelle zu stoppen und somit eine für ihn günstige (gewinnbringende) Symbolkombination herbeizuführen. Er kann lediglich den Stillstand der Walzen zur Kenntnis nehmen.

An dem Gerät wurde das Walzenspiel „Burning Star“ ausgewählt. Nach Eingabe eines Geldbetrages von € 15.- als Spielguthaben, Wählen des Einsatzes und Betätigen der Starttaste wurde das Walzenspiel ausgelöst. Es wurde zunächst der Mindesteinsatz festgestellt, der € 0,20.- betrug. Diesem Mindesteinsatz war (laut einem am Gerätebildschirm befindlichen Gewinnplan) ein Höchstgewinn von € 100.- zugeordnet. In einem zweiten Schritt wurde von den Kontrollorganen der mögliche Höchsteinsatz festgestellt. Dieser betrug € 15.-. Diesem Höchsteinsatz war ein möglicher Höchstgewinn von € 7.500.- zugeordnet, was wiederum aus dem Gewinnplan abgelesen werden konnte.

Es wurde zunächst ein Spiel mit einem Einsatz von € 0,20.- gespielt und verloren. Nach mehreren Spielen und dem Verbleib von € 14,20.- als Spielguthaben, wurde versucht, den Betrag von € 5.- auf das Guthaben auf zu buchen um mit dem Höchsteinsatz von € 15.- zu spielen. Dies gelang jedoch nicht. Es erschien die Meldung „Server unavailable“ am unteren Bildschirm. Es wurde deshalb ein Spiel mit dem Einsatz von € 10.- gespielt und verloren.

Den Kontrollorganen wurde auch eine „Aufstellungsvereinbarung“ bezüglich des Gerätes zwischen der Fa. „U. s.r.o.“ und dem „I.“ vom 01.02.2015 vorgelegt woraus sich ergab, dass die Fa. „U. s.r.o.“ Eigentümerin des Gerätes war und auch das Risiko hinsichtlich allfälliger Verluste aus dem Betrieb des Gerätes trug.

Im Lokal war auch G. K. als Angestellter der „A. KG“ anwesend, der als Auskunftsperson vernommen wurde. Er war auch Schwiegersohn der Komplementärin Frau Al. C. und auch Kommanditist der KG. Dieser gab an, dass die genannte KG das Lokal seit 10.02.2015 betreibt. Das Gerät befand sich seit fünf bis sechs Monaten im Lokal. Inhaber des Lokales sei die „A. KG“ auf Grund eines Pachtvertrages mit seiner Gattin Ka. C., der das Lokal gehöre.

Das Gerät sei Eigentum der Fa. „U. s.r.o.“. Die Geräteabrechnungen würden von Herrn M. D. durchgeführt (Geschäftsführer der Fa. „U. s.r.o.“).

Zu den am Gerät möglichen Spielen gab Herr K. an, dass 15 bis 20 Spiele angeboten würden. Das Spielprogramm biete auch eine „Gamble“ Funktion an durch die eine Verdoppelung oder Halbierung des Gewinnes möglich sei. Eine Beeinflussung des Walzenlaufes durch den Spieler sei nicht möglich.

Da nach der Durchführung der Testspiele der Verdacht bestand, dass mit dem Gerät fortgesetzt Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 GSpG begangen wurden, erfolgte eine vorläufige Beschlagnahme des Gerätes gem. § 53 Abs. 2 GSpG.

Eine Anfrage für die zur Administrierung der Vergnügungssteuer zuständigen MA 6 ergab, dass an dem Standort Wien, R.-gasse kein Münzgewinnspielapparat angemeldet war. Die letzte Abmeldung eines solchen Gerätes erfolgte im Jahre 1992.

Eine Anfrage an die für die Administrierung von Konzessionen nach den §§ 9 und 15ff Wiener Veranstaltungsgesetz zuständigen MA 36 blieb unbeantwortet.

Den Beteiligten wurde das bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht (Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 7.4.2015). Es langte bis dato keine Stellungnahme ein.

In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen:

Gem. § 1 Abs. 1 GSpG ist ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

Wie sich aus dem Amtsvermerk der Finanzpolizei vom 27.02.2015 und der vorgelegten Fotodokumentation ergibt, handelte es sich bei den am verfahrensgegenständlichen Gerät angebotenen Spielen hauptsächlich um „virtuelle Walzenspiele“ wobei der Spieler letztlich nur die Möglichkeit hat, den „Walzenlauf“ durch Betätigen einer Taste in Gang zu setzen und nach ca. einer Sekunde das Stillstehen der Walzen und eine bestimmte, zufällig zustande gekommene Symbolkombination festzustellen, die den Verlust des Einsatzes oder einen Gewinn bedeutet. Der Spieler selbst hat keine Möglichkeit, den Walzenlauf zu beeinflussen um das Zustandekommen einer bestimmten Symbolkombination herbeizuführen. Das Spielergebnis ist somit zur Gänze vom Zufall abhängig.

Gem. § 2 Abs. 1 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele, 1.) die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und 2.) bei denen Spieler oder andere eine Vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und 3.) bei denen ein vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine Vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn)

Gem. § 2 Abs. 2 GSpG ist Unternehmer, wer selbständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Die Eigentümerin und Aufstellerin des Gerätes ist die Fa. „U. s.r.o.“. Diese ist eine im slowakischen Firmenbuch eingetragene Firma. Wie sich aus der „Aufstellungsvereinbarung“ vom 01.02.2015 zwischen dem „I.“ und der „U. s.r.o.“ ergibt, war die Erzielung eines Gewinnes aus dem Betrieb des Gerätes angestrebt. Widrigenfalls es nicht erklärlich wäre, dass eine Regelung über eine allfällige Gewinnaufteilung zwischen den Vertragsparteien getroffen wurde (nämlich Gewinnaufteilung im Verhältnis 50:50). Es bestand auch eine Regelung betreffend die Abrechnung hinsichtlich der Einnahmen aus dem Betrieb des Gerätes. Diese wurde (wie sich aus der Aussage des Zeugen K. ergibt) durch den Geschäftsführer der „U. s.r.o.“ Herrn M. D. erledigt. Diese Tätigkeit war auch bereits vor Übernahme des Lokales durch die „A. KG“ ausgeübt worden und somit auf Nachhaltigkeit ausgerichtet. Da im Verfahren nicht hervorkam, dass die Tätigkeit der „U. s.r.o.“ nicht selbständig gewesen wäre, liegt Unternehmereigenschaft im Sinne des § 2 Abs. 2 GSpG vor.

Da von den Spielern oder anderen ein Einsatz geleistet werden konnte (wie sich aus dem Probespiel eindeutig ergab) und ein Gewinn in Aussicht gestellt wurde (was sich jedenfalls aus dem am Gerät aufscheinenden Gewinnplan ergab), waren die angebotenen Glücksspiele als Ausspielungen gem. § 2 Abs. 1 GSpG zu qualifizieren.

Gem. § 2 Abs. 4 GSpG sind verbotene Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind.

§ 4 GSpG regelt die Ausnahmen vom Glücksspielmonopol und lautet:

(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. a) bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b) nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die Vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens’’, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische¬ oder Entenangelns mit Magneten", „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4)Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5)Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliches Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1. die Einsätze (alle Vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3. die Summe der in Aussicht gestellten Vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller Vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach §111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.

Das Gerät war nicht zur Vergnügungssteuer angemeldet.

Mangels Auskunft der für die Administrierung von Konzessionen gem. §§ 9 und 15ff. Wiener Veranstaltungsgesetz in der Fassung LGBI. 31/2013 zuständigen MA 36 konnte nicht eruiert werden, ob eine entsprechende Konzession zum Betrieb eines Glücksspielautomaten vorlag. Eine derartige Konzession hätte den Betrieb des verfahrensgegenständlichen Gerätes ab 01.01.2015 jedoch nicht gerechtfertigt, da gem. § 60 Abs. 25 Z. 2 der Betrieb von Glücksspielautomaten auf Grund derartiger Bewilligungen längstens bis zum Ablauf des 31.Dezember 2014 zulässig war.

§ 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG lautet folgendermaßen:

„...Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden...“

Eine allenfalls erteilte Konzession hätte somit den Betrieb des Gerätes nach dem 31.12.2014 nicht gerechtfertigt. Wie der VfGH in seinem Erkenntnis vom 12.03.2015, GZ.: G 205/2014-15, G 245- 254/2014-14 festgestellt hat bestehen an der Verfassungsmäßigkeit der Übergangsbestimmung des § 60 Abs. 25 Z. 2 GSpG keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Da es sich bei den an dem Gerät angebotenen Spielen um Ausspielungen handelte, kommt die Ausnahmebestimmung des § 4 Abs. 1 GSpG nicht zum Tragen und sind die weiteren Tatbestandselemente (Spielen zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes) nicht zu prüfen.

Im Bundesland Wien sind Landesausspielungen nach § 5 GSpG aktuell nicht zugelassen weshalb eine diesbezügliche Ausnahme nicht in Betracht kommt.

Da an dem Gerät jedenfalls hauptsächlich virtuelle Walzenspiele aber keine Warenausspielungen, Glückshäfen, Juxausspielungen oder Tombolaspiele und auch keine Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform angeboten wurden, kommt auch keine der Ausnahmen vom Glücksspielmonopol gem. § 4 Abs. 3, 5 und 6 GSpG in Betracht. Selbstredend wurden auch keine Lebensversicherungsverträge ausgelost.

Somit handelte es sich bei den an dem Gerät möglichen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen.

Zu allfälligen europarechtlichen Bedenken im Hinblick auf die glücksspielrechtlichen Regelungen, insbesondere im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit gem. § 56 AEUV ist folgendes zu bemerken:

Der EuGH hat im Urteil C 390/12 vom 30.04.2014 in einem vom UVS Oberösterreich (nunmehr Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) angestrengten Vorabentscheidungsverfahren in Verfolgung seiner bisherigen Rechtsprechung judiziert, „dass Art 56 AEUV dahingehend auszulegen ist, dass er einer nationalen Regeldung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“. Das bedeutet, dass Beschränkungen der europarechtlichen Dienstleistungsfreiheit im Bereich des Glücksspieles durch den nationalen Gesetzgeber unter gewissen Voraussetzungen (Bekämpfung der Spielsucht und der Kriminalität) zulässig sind. Unzulässig wäre beispielsweise eine Beschränkung der Grundfreiheit ausschließlich oder vorwiegend aus fiskalischen Motiven zur Erhöhung der staatlichen Einnahmen.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ging in der zitierten Entscheidung letztlich davon aus, dass die in Österreich bestehende Monopolregelung im Bereich des Glücksspieles einerseits hauptsächlich fiskalischen Interessen diene und andererseits ein wissenschaftlicher Nachweis (etwa in Form eines Sachverständigengutachtens) dahingehend, dass diese Monopolregelung der Kriminalitätsbekämpfung und dem Spielerschutz diene, bis dato nicht erbracht worden sei. Aus diesem Grunde ging das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Unionsrechtswidrigkeit und Unanwendbarkeit des GSpG in der konkreten Rechtssache aus.

Das zitierte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde durch Erkenntnis des VwGH vom 15.12.2014, GZ.: Ro 2014/17/0121 wegen Verfahrensmängeln aufgehoben.

Nach Auffassung der erkennenden Behörde ist im Lichte der zitierten Rechtsprechung des EuGH eine Unionsrechtswidrigkeit des GSpG nicht gegeben da die entsprechenden österreichischen Normen den Spielerschutz und die Kriminalitätsbekämpfung in kohärenter und systemkonformer Weise verfolgen. Ein vorrangiges Verfolgen rein fiskalischer Interessen ist nicht gegeben.

Es ist aus zahlreichen kriminalpolizeilichen Amtshandlungen bekannt, dass durch Spielsucht verursachte Spielschulden wesentliches Motiv für die Begehung strafbarer Handlungen im Bereich der Eigentumskriminalität sind. Spielsucht als Motiv für Beschaffungskriminalität hat eine der Suchtgiftkriminalität vergleichbare Relevanz.

Beim Spielerschutz handelt es sich auch nicht um ein vorgeschobenes Argument, das bloß in erläuternden Bemerkungen zum Gesetzesentwurf seinen Niederschlag findet, sondern um ein Motiv des Gesetzgebers zur Ausgestaltung von glücksspielrechtlichen Normen. So werden beispielsweise in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG umfangreiche Rahmenbedingungen für den Landesgesetzgeber vorgegeben, die dem Spielerschutz dienen. Den Inhabern von Bewilligungen zur Durchführung von Landesausspielungen werden letztendlich zahlreiche Beschränkungen im Interesse des Spielerschutzes auferlegt. Die Einhaltung dieser Beschränkungen ist für Bewilligungsinhaber mit Mehrkosten verbunden. Ein fiskalisches Interesse kann darin keinesfalls erblickt werden.

Ebenso dient der § 25 GSpG, der den Betreibern von Spielbanken umfangreiche Verpflichtungen zur Kontrolle der Spielbankbesucher auferlegt ausschließlich dem Spielerschutz sowie der Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Die Beachtung dieser Normen bedeutet für den Inhaber einer Spielbankenkonzession einen erhöhten administrativen und somit finanziellen Aufwand und kann ebenso wenig mit fiskalischen Interessen des Bundes begründet werden. Würde nämlich ein derartiges vorwiegendes fiskalisches Interesse vorliegen, wäre es letztlich zweckmäßiger, den Betreibern keinerlei administrative Beschränkungen aufzuerlegen, dadurch deren Gewinn und somit (über die Gewinnbesteuerung) die staatlichen Einnahmen zu erhöhen.

Dies erfolgt jedoch nicht und verzichtet der Bund somit aus Motiven des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung auf mögliche Einnahmen.

Somit kann in inhaltlicher Hinsicht davon ausgegangen werden, dass die aktuelle Ausgestaltung des Glücksspielmonopols mit dem vom EuGH aufgestellten Regeln kompatibel ist.

Gem. § 53 Abs. 1 Zif. 1 lit. a GSpG kann die Behörde die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird.

Gem. § 54 Abs. 1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

Gem. § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe von bis zu 60.000 Euro zu bestrafen, wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt.

Im vorliegenden Fall wurden von der Finanzpolizei Team ... (Finanzamt ... ) Anzeigen wegen Verwaltungsübertretungen nach § 52 Abs. 1 Z. 1 GSpG an die LPD Wien als Verwaltungsstrafbehörde erstattet und zwar

• GZ.: 003/70083/13/1015 gegen M. D. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der “U. s.r.o.“ wegen Veranstaltens verbotener Ausspielungen (ha. GZ. VstV/915300535394/2015)

GZ.: 003/70082/12/1015 gegen G. K. als handelsrechtlicher Geschäftsführer der „A. KG“ wegen unternehmerisch Zugänglichmachens verbotener Ausspielungen (ha. GZ.: VstV/915300535437/2015)

• GZ.: 003/70081/12/1015 gegen Al. C. als handelsrechtliche

Geschäftsführerin der „A. KG“" wegen unternehmerisch Zugänglichmachens verbotenen Ausspielungen (ha. GZ.: VstV/915300535424/2015)

Es wurde somit im gegenständlichen Fall gegen Bestimmungen des § 52 (1) GSpG verstoßen. Die diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren sind im Gange (und zwar korrekterweise gegen G. K. als Kommanditist und gegen Al. C. als Komplementärin der „A. KG“). Es liegt somit auf jeden Fall der Verdacht vor, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät mit dem in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird. Somit liegen jedenfalls die Voraussetzungen für die Beschlagnahme des Glücksspielgerätes gem. § 53 (1) GSpG vor.

Es liegen jedoch auch die Voraussetzungen für eine Einziehung gem. § 54 (1) GSpG vor. Bei der Einziehung handelt es sich um eine selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht (RV zur GSpG Novelle 2010). Dies wird vom VwGH (2011/17/0323) präzisiert, indem er meint, dass die Einziehung eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe darstellen soll, sie jedoch gem. § 54 (1) GSpG von der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG abhängt, da sie voraussetzt, dass mit dem von der Einziehung betroffenen Gegenstand „gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 (1) verstoßen wird“ und der Verstoß überdies nicht geringfügig sein durfte. Der objektive Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 52 (1) GSpG ist im vorliegenden Fall zweifelsohne erfüllt.

Der Eingriff ins Glücksspielmonopol des Bundes im vorliegenden Fall ist auch nicht geringfügig. Die Aufstellung des vorliegenden Gerätes erfolgte an einem öffentlich zugänglichen Ort in einem Lokal. Die gegenständlichen Glücksspielgeräte waren zum Kontrollzeitpunkt seit ca. fünf bis sechs Monaten (Aussage des G. K.) aufgestellt. Die Kontrolle erfolgte am 26.02.2015 und liegt jedenfalls im Zeitraum 01.01.2015 bis zum 26.02.2015 ein Eingriff in das Glücksspielmonopol des Bundes vor. Es haben somit laufend Eingriffe ins Glücksspielmonopol des Bundes stattgefunden. Somit ist nicht von einer Geringfügigkeit des Eingriffes in das Glücksspielmonopol auszugehen.

Die Verbindung eines Einziehungsbescheides nach § 54 Abs. 1 GSpG mit einem Beschlagnahmebescheid nach § 53 Abs. 1 GSpG erscheint ungeachtet der Bestimmung des § 54 Abs. 2 GSpG wonach die Einziehung mit selbständigen Bescheid zu verfügen ist, zulässig, weil die genannte Bestimmung darauf zielt, zu verhindern, dass in einem Verwaltungsstrafbescheid nach § 52 Abs. 1 GSpG über die Einziehung entschieden wird, da die Einziehung als selbständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet wurde (RV zu BGBl. I 73/2010). Dies ist im vorliegenden Bescheid ohnehin nicht der Fall.

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer Berufung ergibt sich aus § 39 (6) VstG. Gemäß der Judikatur des VwGH handelt es sich sowohl beim Beschlagnahme - als auch beim Einziehungsverfahren um Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen (VwGH vom 03.07.2009, 2005/17/0178; VwGH vom 22.08.2012, 2011/17/0323) und ist in diesen Verfahren das VStG anzuwenden. Gem. § 39 (1) VStG ist zur Sicherung des Verfalles die Beschlagnahme von Gegenständen anzuordnen, wenn bei Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung der Verfall von Gegenständen als Strafe vorgesehen ist. Der Verfall von Gegenständen, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 (4) GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, ist im § 52 (4) GSpG vorgesehen.“

In der gegen diese Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde im Wesentlichen unter ausführlicher Bezugnahme auf die Judikatur des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgebracht, dass die gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund des EU-rechtlichen Anwendungsvorrangs innerstaatlich nicht anzuwenden seien.

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich, dass am 26.2.2015 ab 21.00 Uhr durch Organe der Finanzpolizei in Wien, R.-gasse, situierten Lokal „I.“ eine Kontrolle durchgeführt worden ist.

In diesem Lokal wurde ein über einen Geldeinzug verfügendes Glücksspielgerät der Type „W.“ aufgestellt angetroffen. Auch wurde erhoben, dass das gegenständliche Gastgewerbelokal jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 von der A. KG geführt worden ist.

Im Zuge der Kontrolle wurde eine mit 1.2.2015 datierte Aufstellungsvereinbarung zwischen der U. s.r.o. und der Betreiberin des gegenständlichen Lokals vorgelegt. In dieser wird festgestellt, dass das gegenständlich angetroffene Glücksspielgerät im Eigentum der U. s.r.o. stehe. Vereinbart wurde u.a., dass im Falle eines negativen Einspielergebnisses die Kosten von der U. s.r.o. übernommen werden. Im Falle eines positiven Einspielergebnisses erhalte die Lokalinhaberin 50% vom eingespielten Nettogewinn.

Zudem wurde anlässlich der Kontrolle ermittelt, dass mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät hauptsächlich virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten.

Auch wurde das Testspiel „Burning Star“ durchgeführt. Bei diesem Spiel wurde bei Ausspielung des Mindesteinsatzes von EUR 0,20 als Höchstgewinn der Betrag von EUR 100,-- in Aussicht gestellt. Als Höchsteinsatz wurde der Betrag von EUR 15,-- ermittelt. Bei diesem Einsatz wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 7.500,-- in Aussicht gestellt. Als Testspiele wurden Spiele zu Einsätzen von EUR 0,20, EUR 0,60 und EUR 10,-- gespielt.

Der anlässlich der Kontrolle anwesende Mitarbeiter (und Kommanditist) der A. KG, Herr G. K., gab zudem zeugenschaftlich einvernommen an, dass das gegenständliche Gerät jedenfalls zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 in Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen sei. Er gab weiters an, ein Angestellter der A. KG zu sein, welche die Lokalbetreiberin sei. Dieses Lokal werde seit dem 10.2.2015 von der A. KG betrieben. Schon zu Beginn des Betriebs sei der gegenständliche Glücksspielapparat im Lokal aufgestellt gewesen. Das Gerät stehe sicherlich bereits seit 5 bis 6 Monaten im Lokal. Zuvor sei das Lokal von der B. KG betrieben worden. Dies könne er deshalb angeben, da er auch schon vom Vorbetreiber angestellt gewesen sei. Wenn es Probleme mit dem Apparat gebe, werde ein Mitarbeiter der U. s.r.o. angerufen. Geringere Gewinne werden von Mitarbeitern der A. KG ausbezahlt. Auf dem Gerät seien etwa 15 bis 20 Spiele spielbar. Auf dem Gerät gebe es auch eine Gamblemöglichkeit. Mit dieser Funktion könne der Spieler, welcher einen Gewinn gemacht hat, seinen Gewinn halbieren bzw. verdoppeln. Eine Beeinflussung des Walzenlaufs sei nach Auslösung einer Ausspielung nicht möglich. Ein Spiel laufe vielmehr dergestalt ab, das auf die Starttaste gedrückt werde und sodann der Glücksspielapparat selbsttätig bis zur Anzeige, ob man etwas gewonnen habe oder nicht, weiterlaufe.

Bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszugs der A. KG wird festgestellt, dass Herr G. K. jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 der Kommanditist der A. KG gewesen war. In diesem Zeitraum war demnach Frau Al. C. die Komplementärin dieser Gesellschaft.

Weiters wurde von Verwaltungsgericht Wien ein slowakischer Gewerberegisterauszug bezüglich der U. s.r.o. beigeschafft. Demnach verfügt diese Gesellschaft in der Slowakei über einen Betriebssitz. Dieser liegt in .... Als Gesellschafter dieser Gesellschaft sind Herr E. Ra. (wohnhaft in Wien, …) und Herr M. D. (wohnhaft in U.) angeführt. Als Geschäftsführer ist Herr M. D. ausgewiesen.

Seitens des erkennenden Gerichts wurde mit Schriftsatz vom 15.1.2015 an die Beschwerdeführer nachfolgende Anfrage gerichtet:

„In Angelegenheit Ihrer Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Landeskriminalamt - Referat 2 Wirtschaftspolizeiliche Angelegenheiten und Vermögenssicherung, vom 04.05.2015, Zl.: A2/66417/2015, mit welchem gemäß § 53 Abs. 2 GSpG ein Glückspielgerät beschlagnahmt wurde, werden Sie im Rahmen ihrer im Verfahren bestehenden Mitwirkungspflichten aufgefordert, die nachfolgenden Fragen zu beantworten und ihre Ausführungen dazu durch konkrete Beweismittel zu belegen. Sollten keine Beweismittel zur Verfügung stehen – mögen Beweisanbote erstattet werden, die dem Verwaltungsgericht Wien eine Überprüfung ihrer Behauptungen ermöglichen:

1. Verfügt die U. s.r.o. über aufrechte Konzessionen, Bewilligungen o.ä. zur Durchführung von Glücksspielen nach dem Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes?

Bejahendenfalls:

1. a., welche Art der Durchführung von Glücksspiel ist durch eine derartige Bewilligung gedeckt

1. b. Betätigt sich die U. s.r.o. in der Veranstaltung von Glückspielen im Rahmen der Bewilligung und wenn ja, in welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union bzw. des EWR-Raumes

1. c. Betätigt sich die U. s.r.o. in der Veranstaltung von Glückspielen bzw. auch von Spielen, deren Qualifikation als Glücksspiel angezweifelt werden kann, und die nicht vom Umfang einer derartigen Bewilligung gedeckt sind

Bejahendenfalls

1. d. welcher Art sind diese Spiele und

1. e. wo werden sie angeboten

2. a. In welchem Zeitraum und wo ist bzw. war die U. s.r.o. in der Durchführung obgenannter Spielveranstaltungen unternehmerisch tätig

2. b. Wie hoch waren die aus der Tätigkeit erwirtschafteten Umsätze insgesamt und – falls mehrere Arten von Spielen angeboten wurden bzw. werden – getrennt nach Sparte

2. c. wo und durch welche Rechtsperson erfolgt die steuerliche Veranlagung der erwirtschafteten Gewinne bzw. Verluste

3. a. Wo befindet sich der Sitz bzw. die Hauptniederlassung der U. s.r.o.

3. b. Werden Zweigniederlassungen, Filialbetriebe, Geschäftsräumlichkeiten, Büros, Lager udgl. unterhalten, und bejahendenfalls, wo

3. c. Welche unternehmerischen Tätigkeiten werden an den jeweiligen Standorten entfaltet

3. d. Auf wessen Namen und Rechnung wird der Spielbetrieb entfaltet, wer trägt das unternehmerische Risiko für Gewinn und Verlust

4. a. Mit welchen wesentlichen Betriebsmitteln (insb. Auch Spielautomaten, Server, Router udgl.) wird die unternehmerische Tätigkeit entfaltet.

4. b. Wer ist Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter über diese Betriebsmittel

4. c. für den Fall, dass sich obgenannte Betriebsmittel nicht im Eigentum der U. s.r.o. befinden: Welche vertraglichen Vereinbarungen liegen der Verfügungsberechtigung zu Grunde

4. d. Welche vertraglichen Vereinbarungen wurden mit den Verfügungsberechtigten über die Räumlichkeiten vereinbart, in denen die Spielinteressierten die Spiele durchführen können

4. e. Welche vertraglichen Verpflichtungen in Zusammenhang mit der unternehmerischen Durchführung von Glückspielen wurden sonst getroffen

5. a. Wieviele Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter beschäftigt die U. s.r.o. an welchen Standorten (Sitz, Hauptniederlassung, Zweigniederlassung, Filialbetrieb, Ort der Durchführung der Spiele, sonst)

5. b. Wieviele Mitarbeiter sind zur Sozialversicherung gemeldet

Folgende Beweismittel mögen jedenfalls vorgelegt werden:

  1. Vertragserrichtungsurkunde, mit welcher die oa Gesellschaft errichtet worden ist.

  2. Auszug aus dem nationalen Gesellschaftsregister, aus welchem der Umstand der erfolgten Errichtung dieser Gesellschaft gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Sitzstaats und der Zeitpunkt der Eintragung in dieses Gesellschaftsregister hervorgeht.

  3. Nämliches betreffend die Eintragung von Filialbetrieben, Zweigniederlassungen udgl.

  4. alle Konzessionen bzw. Genehmigungen, über welche diese Gesellschaft im Hinblick auf die Durchführung von Glücksspielen (inklusive Wetten) verfügt.

  5. Kaufvertrag durch welchen die oa Gesellschaft das Eigentumsrecht an dem verfahrensgegenständlichen Glücksspielgerät (samt Peripherie)erworben hat.

  6. Fall kein Eigentumsrecht besteht: Vertrag über die Verfügungsberechtigung an den betreffenden Geräten/Betriebsmitteln sowie über die damit einhergehend getroffenen Vereinbarungen

  7. alle im Hinblick auf den Aufstellort dieser Geräte/Betriebsmittel aufrechten bzw. in den letzten 12 Monaten aufrecht gewesenen Bestandverträge oder sonstigen Verträge

  8. alle aufrechten Verträge, welche diese oa Gesellschaft in Zusammenhang mit der Entfaltung ihrer unternehmerischen Tätigkeit auf dem Glücksspielsektor mit anderen Vertragspartnern geschlossen hat.

  9. falls Miet/Bestandverträge geschlossen wurden: Belege für Bezahlung der vorgeschriebenen Mieten oder sonstigen das Objekt betreffenden Aufwendungen im Hinblick auf den Zeitraum der letzten beiden Jahre

  10. Dienstverträge aller Beschäftigten der U. s.r.o., Nachweise über die Anmeldung zur Sozialversicherung, Gehaltsauszahlungsbestätigungen für die letzten sechs Monate dieser Dienstnehmer mit einem Nachweis der Abbuchung dieser Auszahlungen von einem Konto dieser Gesellschaft

  11. Bilanzen, Jahresabschlüsse, Gewinn- und Verlustrechnung, Inventar, steuerliche Veranlagung udgl. für die letzten zwei Jahre

  12. polizeiliche Meldenachweise aller Gesellschafter

Für den Fall, dass keine oder keine umfassenden schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen getroffen wurden, wäre der wesentliche Inhalt der mündlich getroffenen Vereinbarungen unter Angabe von Name und ladungsfähiger Anschrift jener Personen, mit denen die Vereinbarungen getroffen wurden, darzustellen.“

Aufgrund dieser Anfrage wurde von der U. s.r.o., der A. KG, Frau Al. C. und Herrn M. D. mit Schriftsatz vom 8.2.2016 eine Stellungnahme übermittelt. In dieser Stellungnahme wurde de facto keinem einzigen der Aufträge auch nur ansatzweise entsprochen. Vielmehr wurde in dieser Stellungnahme in noch ausführlicherer Weise die Rechtsansicht der Beschwerdeführer, wonach die glücksspielrechtlichen Regelungen infolge des Vorliegens eines Anwendungsvorrangs der Bestimmungen zur Dienstleistungsfreiheit unanwendbar sind, ausgeführt. Zudem wurde vorgebracht, dass selbst im Falle, dass sich die Beschwerdeführer nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können sollten, die glücksspielrechtlichen Bestimmungen infolge des Vorliegens einer gleichheitswidrigen Inländerdiskriminierung verfassungswidrig seien.

In diesem Schriftsatz wurde zudem zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass die U. s.r.o. in keinem der EWR-Staaten über eine Konzession zur Ausübung der gegenständlichen Glücksspiele verfügt. Wörtlich wird nämlich auf Seite 7 der Stellungnahme ausgeführt wie folgt:

„Da die gesamte Monopolregelung über die Ausspielungskonzession ALS SOLCHE nicht mit EU-Recht vereinbar ist, kann sie auch als Gesamtes (gegenüber Begünstigten aus der Dienstleistungsfreiheit wie der Beschwerdeführerin) nicht mehr angewendet werden. Die Frage, ob die Veranstalterin theoretisch eine Konzession hätte erhalten können (Frage nach Erfüllung der einzelnen Konzessions- bzw. Bewilligungskriterien usw.) bzw. Detailregelungen der Ausübung der Konzession/ Bewilligung (z.B. § 12a Abs. 2 und 3 GSpG bzw § 5 GSpG), ist damit ohne jede Bedeutung. Ebenso hängt die Frage der Anerkennung von Konzessionen anderer Mitgliedstaaten damit nicht zusammen.“

Hervorzuheben ist weiters, dass die Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme unter Anführung zahlreicher empirischer Untersuchung fundiert darlegten, dass durch gewerbliche Glücksspiele in einem problematischen Ausmaß Spielsucht verursacht wird. So wird auf Seite 35 der Stellungnahme vorgetragen, dass seit dem Jahr 2010 „die Spielsuchtproblematik und die Anzahl der Spielsüchtigen in Österreich gestiegen“ sei.

Weiters wird zu dieser Frage auf den Seiten 35f der Stellungnahme ausgeführt:

„Der Anteil an Spielsüchtigen steigt kontinuierlich seit dem Jahr 2003. Die Bundesregierung, insbesondere das Bundesministerium für Inneres, kann jüngst erstattete Anfragen von Abgeordneten betreffend Kriminalität und Spielsucht nicht nur nicht beantworten, sondern verweist auf veraltete Studien aus dem Jahr 2011. Die Medien berichteten auch erst unlängst über einen dramatischen Anstieg der Spielsüchtigen im Online-Bereich. Den medialen Berichten, welche sich auf die Zahlen der Spıelsuchthilfe berufen stieg die Betreuung der Anzahl von insbesondere Online-Spielsüchtigen sukzessive seit dem Jahr 2011 von 19 auf 41 %. Nach einer telefonischen Anfrage durch den RA Dr. F. Ma. hat die Leiterin der Spielsuchthilfe Wien, Frau Dr. H. auch per E-Mail bestätigt, dass die Dunkelziffer der Spielsüchtigen derart massiv ist und sich die eben erwähnten Zahlen betreffend Anstieg der Spielsucht natürlich nur auf die offiziellen Zahlen beziehen können. Demnach ist der wahre Anteil der Spielsüchtigen ein Vielfaches höher wie offlziell angegeben wird. Studien aus Deutschland etwa belegen, dass sich nur 1,5 bis 2 % der tatsächlich Spielsüchtigen wirklich in Behandlung begeben.

Frau Dr. H. hat angegeben, dass bis zum heutigen Tag trotz massivsten Forderungen seitens der Spielsuchthilfestellen keine geregelte Finanzierung dieser Hilfseinrichtungen besteht. In Deutschland etwa werden Einrichtungen für Spielsüchtige auch staatlich gefördert. In Österreich ist dies rein von den Spenden der Konzessionsinhaber abhängig. So wurde unter anderem die einzige bisher verfasste Studie zum Thema Spielsucht aus dem Jahr 2011 die allseits bekannte Studie Kalke auch nur deshalb durchgeführt, weil die Österreichischen Lotterien die diesbezüglichen Finanzierungen zur Verfügung stellte. Gerade im Bereich der Bekämpfung von Spielsucht ist es unumgänglich, laufend Evaluierungen durchzuführen und Studien zu veranlassen.

Der Anteil an Spielsüchtigen steht in Zahlen wie folgt: zwischen 2008 und 2014 gab es beginnend 2008 55 Erstkontakte, 2014 60 Erstkontakte; 2008 wurden 16 Beratungen durchgeführt, 2014 41. Beratungen. Jene Personen, die unter anderem Online-Gambling als ihr Problem angaben, wurden 2008 mit 11 % bewertet, 2014 mit 40,7 %.“

Auf den Seiten 38f der Stellungnahme wird darauf hingewiesen, dass im Zeitraum zwischen 2008 und 2016 die Höhe der durchschnittlichen Ausgaben pro Haushalt für Glücksspiele und Sportwetten sich in diesem Zeitraum nicht verringert habe. Diese sei vielmehr angestiegen, und zwar im Besonderen in dem nach wie vor wachsenden Online-Segment, in welchem weit über 50% der Erträge im nicht konzessionierten Bereich erwirtschaftet werden. Auch betrage der Anteil der gewerblichen Glücksspiele, welche nicht im regulierten Markt durchgeführt werden, in Österreich ohne Einrechnung der Sportwetten etwa 33 Prozent. Der Anteil an nicht konzessionierten Umsätzen im wachsenden Online-Gaming Bereich sei 2014 sogar bei 54% gelegen. Zudem zeige die Studie „Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich; Ergebnisse der Repräsentativerhebung 2015“, dass der durchschnittliche Monatseinsatz von im Jahr 2009 in Höhe von EUR 53,02 auf EUR 56,09 im Jahr 2015 angestiegen sei. Darüber hinaus halte die Studie auf Seite 25 fest, „dass es betreffend der problematischen und pathologischen Spieler im Vergleich zum Jahr 2009 keine signifikanten Veränderungen im Jahr 2015 gibt.“

Als Beilage wurde der in slowakischer und deutscher Sprache verfasste Gesellschaftsvertrag der U. s.r.o. vorgelegt. In diesem werden Herr E. Ra. mit einer Geldeinlage von EUR 4250,-- und Herr M. D. mit einer Geldeinlage von EUR 750,-- als Gesellschafter angeführt.

Weiters wurde ein in deutscher Sprache abgefasster, nur von einem Vertreter der U. s.r.o. unterfertigter „Kooperationsvertrag“ zwischen der U. s.r.o. und der MS. Ltd (p.A. … Malta) vom 1.4.2014 übermittelt. Mit diesem Vertrag wurde der U. s.r.o. das Recht eingeräumt, Glücksspiele, zu deren Erbringung die MS. Ltd. laut maltesischem Recht befugt ist, auf Rechnung und auf alleinige Gefahr der U. s.r.o. anzubieten. Durch diesen Vertrag verpflichtet sich die MS. Ltd. die für die Anbietung dieser Glücksspiele notwendige Software (EDV-Programme, Datenbestände etc.) zur Verfügung zu stellen, und allfällige Support- und Hilfeleistungen für die technisch einwandfreie Installation und den Betrieb der Software zu leisten. Ausdrücklich wurde vereinbart, dass die U. s.r.o. das wirtschaftliche Risiko aus dem Anbieten von Glücksspielen aus dieser Vereinbarung trägt, und dass Gewinne von Kunden von der U. s.r.o. aus ihrem eigenen Vermögen ausbezahlt werden. Auch wurde die U. s.r.o. mit dieser Vereinbarung verpflichtet „alle im Zusammenhang mit dem Anbieten von Glücksspielen stehenden nationalen Bestimmungen einzuhalten“. Zudem wird in diesem Vertrag geregelt, dass „die Höhe des von der U. s.r.o. zu leistenden Entgelts sowie die Abrechnungsmodalitäten zwischen den Vertragsteilen in einer gesonderten Vereinbarung geregelt (werden).“ Als Gerichtsstand wurde das zuständige Gericht in Malta und als das diesem Vertrag unterliegende Recht ausschließlich das maltesische Recht vereinbart.

Am 8.3.2016 wurde vom erkennenden Gericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser führte der Beschwerdeführervertreter aus wie folgt:

„Nicht bestritten wird, dass es sich bei dem gegenständlichen Gerät um ein Münzglücksgewinnspielgerät mit welchem virtuelle Walzenspiele gespielt werden konnten, handelt. Auch wird nicht bestritten, dass es sich bei dem gespielten Testspiel „Burning Star“ um ein virtuelles Walzenspiel gehandelt hat. Die Spielentscheidung wurde bei diesem Spiel nicht im Gerät, sondern zentralseitig mittels eines über das Internet angepeilten Servers herbeigeführt.

Weiters wird vorgebracht, dass das gegenständliche Gerät im Eigentum der U. s.r.o. gestanden ist und dass diese Gesellschaft auch die Veranstalterin der mit diesem Gerät durchgeführten Ausspielungen gewesen ist.

Ausdrücklich bestritten wird, dass es sich bei diesen Ausspielungen um verbotene Ausspielungen gehandelt hat. Dies deshalb, da die verfahrensgegenständlichen Bestimmungen des GSpG infolge des Anwendungsvorrangs des EU-Rechts nicht zur Anwendung zu bringen sind. Auf das Vorbringen wird verwiesen.

Die Anzeige (insbesondere der Aktenvermerk vom 14.04.2015) der Finanzpolizei werden im Hinblick auf die Darlegungen der Wahrnehmungen der Kontrollorgane und der Angaben des Zeugen G. nicht bestritten. Es wird aber vorgebracht, dass der Zeitraum zwischen der Auslösung des Walzenspiels und der Bekanntgabe des Spielergebnisses beim gegenständlichen Gerät nicht bloß eine Sekunde, sondern etwa 2 bis 3 Sekunden gedauert hat. Der Verlesung der Niederschrift der Einvernahme des Zeugen G. wird zugestimmt.

Weiters wird vorgebracht, dass die A. KG nicht die Veranstalterin der gegenständlichen Ausspielungen gewesen ist. Diese war die Lokalinhaberin, mit welcher seitens der U. s.r.o. ein entsprechender Miet- und Dienstleistungsvertrag geschlossen worden ist.

Die Mitarbeiter der A. KG zahlten geringe Gewinne aus und informierten einen Mitarbeiter der U. s.r.o., wenn ein höherer Gewinn, welcher nicht ausbezahlt wurde, gemacht worden ist, bzw. wenn das Gerät nicht funktionierte.

Die A. KG betrieb das gegenständliche Lokal seit dem 10.02.2015.

In diesem Zeitraum war das Gerät auch betriebsbereit aufgestellt.

Hingewiesen wird auf das Vorbringen der Beschwerdeführer vom 8.2.2016, wonach die U. s.r.o. mit der MS. Ltd einen Vertrag geschlossen hat, durch welchen die U. s.r.o. befugt worden ist, auf den Server der MS. Ltd zuzugreifen, und vermittels dieses Servers Ausspielungen mit Glücksspielgeräten, welche diesen Server über das Internet anrouten, durchzuführen. Diese Ausspielungen wurden, wie vertraglich vereinbart, im Namen und auf Rechnung der U. s.r.o. durchgeführt. Die MS. Ltd verfügt über eine maltesische Konzession zur Durchführung der Glücksspiele, auf welche die von der U. s.r.o. betriebenen Glücksspielgeräte zugriffen, bzw. welche auf diesen Geräten ausgespielt wurden.“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

I) Rechtsgrundlagen und Judikatur:

§ 1 Abs. 1 und 2 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:

„(1) Ein Glücksspiel im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

(2) Glücksspiele im Sinne dieses Bundesgesetzes sind insbesondere die Spiele Roulette, Beobachtungsroulette, Poker, Black Jack, Two Aces, Bingo, Keno, Baccarat und Baccarat chemin de fer und deren Spielvarianten. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, aus Gründen der Rechtssicherheit durch Verordnung weitere Spiele als Glücksspiele im Sinne des Abs. 1 zu bezeichnen.“

§ 4 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:

„(1) Glücksspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn sie

1. nicht in Form einer Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 1 und

2. bloß zum Zeitvertreib und um geringe Beträge oder

b)nur einmalig zur Veräußerung eines körperlichen Vermögensgegenstandes durchgeführt werden.

(2) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nach Maßgabe des § 5 unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes.

(3) Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn die vermögenswerte Leistung nach § 2 Abs. 1 Z 2 den Betrag oder den Gegenwert von 1 Euro nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens”, „Stoppelziehens”, „Glücksrades”, „Blinkers”, „Fische- oder Entenangelns”, „Plattenangelns”, „Fische- oder Entenangelns mit Magneten”, „Plattenangelns mit Magneten”, „Zahlenkesselspiels”, „Zetteltopfspiels” sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.

(4) Lebensversicherungsverträge, nach denen die in Ab- und Erlebensfall zu leistende Versicherungssumme für den Fall der Auslosung vorzeitig zu zahlen ist, unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol.

(5) Glückshäfen, Juxausspielungen und Tombolaspiele unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, solange das zusammengerechnete Spielkapital solcher Ausspielungen desselben Veranstalters 4 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt und wenn mit der Ausspielung nicht persönliche Interessen der Veranstalter oder Erwerbszwecke verfolgt werden.

(6) Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes, wenn

1. die Einsätze (alle vermögenswerten Leistungen) pro Teilnehmer und Turnier insgesamt höchstens 10 Euro betragen und

2. nicht mehr als 100 Spieler teilnehmen und

3. die Summe der in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) die Summe aller vermögenswerten Leistungen nach Z 1 nicht übersteigt und

4. die Ausspielung im Rahmen einer aufrechten Gastgewerbeberechtigung nach § 111 Abs. 1 Gewerbeordnung 1994 in den Betriebsräumen des Berechtigten stattfindet und sie höchstens einmal im Quartal pro Gastgewerbeberechtigung erfolgt.

Ausspielungen nach diesem Absatz dürfen nur an ortsfesten Veranstaltungsorten und nicht über elektronische Medien durchgeführt werden, wobei an ein und demselben Veranstaltungsort monatlich insgesamt höchstens eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib durchgeführt werden darf. Eine Durchführung in Turnierform liegt vor, wenn erst nach dem Ausgang mehrerer Spielrunden die Gewinner der Ausspielung feststehen.

Eine Ausspielung mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib ist ab 1. Jänner 2011 vor ihrer Durchführung dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in elektronischem Weg anzuzeigen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln.“

§ 5 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

„(1) Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)

1. in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder

2. in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten.

Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem für den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2) Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest:

1.

eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;

2.

die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt;

3.

der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals;

4.

ein Entsenderecht des Bundesministers für Finanzen für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;

5.

die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;

6.

eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert;

7.

ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;

8.

eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3) Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.

(4) Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen

a)

für Automatensalons:

1.

die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;

2.

die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en);

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten;

7.

die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie für Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung;

8.

die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern;

9.

die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.

b)

bei Einzelaufstellung:

1.

die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht;

2.

die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten für einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte für einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte für einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;

3.

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers;

4.

die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 vH liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 vH liegen;

5.

das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen;

6.

die Möglichkeit für Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5) Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,

a)

wenn in Automatensalons zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase).

b)

wenn in Einzelaufstellung zumindest

1.

die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt;

2.

die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten;

3.

jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird;

4.

keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;

5.

eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;

6.

keine Jackpots ausgespielt werden und

7.

das Spielen auf Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung nur höchstens für drei Stunden je Spielteilnehmer innerhalb von 24 Stunden möglich ist (höchstzulässige Tagesspieldauer).

(6) Als Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung sind zumindest

a)

in Fällen von Automatensalons die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 4 bis 8 sowie § 25a vorzusehen;

b)

in Fällen der Einzelaufstellung die sinngemäße Einhaltung der Bestimmungen der § 25 Abs. 6 bis 8 sowie § 25a vorzusehen.

(7) Als Aufsicht sichernde Maßnahmen sind zumindest vorzusehen

1.

eine über einen Zentralcomputer vernetzt durchgeführte Abrechnung von Glücksspielautomaten und die Sicherstellung der verpflichtenden elektronischen Anbindung an die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 2 Abs. 3;

2.

dass in Automatensalons und an Standorten mit Einzelaufstellung keine anderen Glücksspiele als solche des Bewilligungsinhabers im Sinne dieser Bestimmung angeboten werden dürfen;

3.

eine Sicherstellung, dass Glücksspielautomaten keine anderen Funktionseigenschaften haben als jene, die in einem am Aufstellungsort aufliegenden technischen Handbuch angegeben und beschrieben sind;

4.

eine Sicherung gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen äußere, elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse;

5.

eine verpflichtende aufsichtsbehördliche Standortbewilligung für jeden einzelnen Automatensalon sowie eine laufende Berichterstattung an den Bundesminister für Finanzen über die erteilten landesrechtlichen Bewilligungsbescheide der Betreiber von Automatensalons und eine Übermittlung einer Aufstellung aller landesrechtlich bewilligten Glücksspielautomaten unter Angabe ihrer bewilligten Standorte und Nennung des Betreibers in elektronischer Form zur Sicherstellung der damit verbundenen Abgabenleistung sowie für glücksspielrechtliche Überwachungen;

6.

eine Kontrolle durch Landesbehörden auf Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen unter sinngemäßer Anwendung des § 23;

7.

eine verpflichtende Zusammenarbeit der Landesbehörden mit dem Bundesminister für Finanzen in Aufsichtsangelegenheiten;

8.

dass während der Übergangszeit nach § 60 Abs. 25 Z 2 Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nur insoweit ausgeübt werden können, als im selben Ausmaß aufrechte und zum 15. März 2010 tatsächlich ausgeübte landesrechtliche Bewilligungen für Glücksspielautomaten nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz in diesem Bundesland in der Übergangszeit auslaufen oder vorzeitig unwiderruflich zurückgelegt werden, wobei für neue Bewilligungen die höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten gemäß Abs. 1 nicht überschritten werden darf;

9.

die (sinngemäße) Einhaltung der Bestimmungen der §§ 31b, 51 sowie 56 Abs. 1 GSpG;

10.

eine Parteistellung des Bundesministers für Finanzen in allen Angelegenheiten des § 5.

(8) Bei Verstoß eines Bewilligungsinhabers gegen die oben genannten Verpflichtungen sowie gegen die Verpflichtungen aus der elektronischen Datenübermittlung nach § 2 Abs. 3 kann der Bundesminister für Finanzen einen Antrag auf die Verhängung von Sanktionen im Sinne des § 23 durch die Landesbehörde stellen.“

§ 52 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 13/2014 lautet wie folgt:

„(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z 1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z 2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1.

wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 2 daran beteiligt;

2.

wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3.

wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.

wer die Auflagen des § 5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.

wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

6.

wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7.

wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

8.

wer die Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 25 Abs. 6 und 7 oder § 25a verletzt;

9.

wer verbotene Ausspielungen (§ 2 Abs. 4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 56 Abs. 2 vor;

10.

wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11.

wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs. 1 Z 1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession des Bundesministers für Finanzen erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet.“

§ 53 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

„(1) Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, dass

a) mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber außer im Falle des § 52 Abs. 1 Z 7 dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.

(4) Die beschlagnahmten Gegenstände sind amtlich zu verwahren. Bereitet die amtliche Verwahrung Schwierigkeiten, so sind die Gegenstände einer dritten Person in Verwahrung zu geben; sie können aber auch dem bisherigen Inhaber belassen werden, wenn hierdurch der Zweck der Beschlagnahme nicht gefährdet wird. In solchen Fällen ist ein Verbot zu erlassen, über die Gegenstände zu verfügen, wobei hinsichtlich der Benützung, Pflege und Wertsicherung der Gegenstände die erforderlichen Bedingungen und Auflagen festzulegen sind. Die Gegenstände können auch durch amtliche Verschlüsse gesichert werden.“

§ 54 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 70/2013 lautet wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 einzuziehen, es sei denn der Verstoß war geringfügig.

(2) Die Einziehung ist mit selbständigem Bescheid zu verfügen. Dieser ist all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden. Kann keine solche Person ermittelt werden, so hat die Zustellung solcher Bescheide durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.

(3) Eingezogene Gegenstände sind nach Rechtskraft des Einziehungsbescheides binnen Jahresfrist von der Behörde nachweislich zu vernichten.

(4) § 54 Abs. 1 gilt auch für vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beschlagnahmte Gegenstände.“

§ 55 Glücksspielgesetz i.d.F. BGBl. I Nr. 111/2010 lautet wie folgt:

„(1) Beschlagnahmte Gegenstände, die nicht eingezogen werden und die auch nicht gemäß § 17 Abs. 1 oder 2 VStG für verfallen erklärt werden können, sind demjenigen, der ihren rechtmäßigen Erwerb nachweist, dann herauszugeben, wenn keiner der an der Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 Beteiligten (Veranstalter, Inhaber) innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) schon einmal wegen einer solchen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist. Die Herausgabe hat mit dem Hinweis zu erfolgen, dass im Falle einer weiteren Verwaltungsübertretung gemäß einer oder mehrerer Bestimmungen des § 52 Abs. 1 die Gegenstände, mit denen gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, eingezogen werden. Davon ist auch der Eigentümer der herausgegebenen Gegenstände zu verständigen, soweit er ermittelbar ist und ihm die Gegenstände nicht herausgegeben wurden.

(2) Sind beschlagnahmte Gegenstande gemäß Abs. 1 innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren nach Rechtskraft der Bestrafung niemanden herauszugeben, so gehen sie in das Eigentum des Bundes über.

(3) Geld, das sich in beschlagnahmten Gegenständen befindet, ist zunächst zur Tilgung von allfälligen Abgabenforderungen des Bundes und sodann von offenen Geldstrafen des wirtschaftlichen Eigentümers der beschlagnahmten Gegenstände zu verwenden, ansonsten auszufolgen.“

§ 60 Abs. 25 Z 2 GlücksspielG i.d.F. BGBl. I Nr. 118/2015 lautet wie folgt:

„Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 betrieben werden (Übergangszeit). Wenn in einem Bundesland die nach § 5 Abs. 1 höchstzulässige Anzahl an Glücksspielautomaten zum 31. Dezember 2009 um mehr als das Doppelte überschritten worden ist, dürfen in diesem Bundesland Glücksspielautomaten, die aufgrund landesgesetzlicher Bewilligung gemäß § 4 Abs. 2 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz zugelassen worden sind, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 betrieben und bis dahin an bereits bestehenden Standorten und im bestehenden Ausmaß auch verlängert werden.“

Eine dem Glücksspielmonopol unterliegende Ausspielung iSd § 2 Abs 1 Glücksspielgesetz 1989 liegt bereits dann vor, wenn der Unternehmer (Veranstalter) den Spielern für eine vermögensrechtliche Leistung (Einwurf von Geld- oder Spielmarken) eine mittels eines Glücksspielapparats zu bewirkende Gegenleistung in Aussicht stellt (vgl. VwGH 23.6.1995, 91/17/0022; 24.6.1997, 94/17/0113). Nach dieser Rechtsprechung ist für die Ausspielung das Verhältnis zwischen Unternehmer einerseits und Spieler andererseits sowie das Inaussichtstellen einer Gegenleistung für die vermögensrechtliche Leistung des Spielers wesentlich. Letzteres ist bereits dann der Fall, wenn der Glücksspielapparat in betriebsbereitem Zustand aufgestellt ist oder aus den Umständen hervorgeht, dass jedem potentiellen Interessenten die Inbetriebnahme des Gerätes möglich ist (vgl. VwGH 9.4.2001, 97/17/0155).

Der VwGH hat hinsichtlich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele in zahlreichen Entscheidungen (z.B. VwGH 27.1.2012, 2011/17/0246) festgehalten, dass es sich dabei um Ausspielungen von Glücksspielen i.S.d. GSpG handelt.

Unter einer Ausspielung versteht § 2 Abs. 1 GSpG wiederum alle Glücksspiele,

1.

die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2.

bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in Zusammenhang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3.

bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

§ 2 Abs. 2, 3 und 4 GSpG i.d.F. BGBl. I Nr. 73/2010 lautet wie folgt:

„(2) Unternehmer ist, wer selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausübt, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Wenn von unterschiedlichen Personen in Absprache miteinander Teilleistungen zur Durchführung von Glücksspielen mit vermögenswerten Leistungen im Sinne der Z 2 und 3 des Abs. 1 an einem Ort angeboten werden, so liegt auch dann Unternehmereigenschaft aller an der Durchführung des Glücksspiels unmittelbar beteiligten Personen vor, wenn bei einzelnen von ihnen die Einnahmenerzielungsabsicht fehlt oder sie an der Veranstaltung, Organisation oder dem Angebot des Glücksspiels nur beteiligt sind.

(3) Eine Ausspielung mit Glücksspielautomaten liegt vor, wenn die Entscheidung über das Spielergebnis nicht zentralseitig, sondern durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung im Glücksspielautomaten selbst erfolgt. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, durch Verordnung bau- und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten näher zu regeln sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten festzulegen. Glücksspielautomaten gemäß § 5 sind verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH elektronisch anzubinden. Der Bundesminister für Finanzen kann im Wege einer Verordnung den Zeitpunkt dieser Anbindung festlegen. Darüber hinaus kann der Bundesminister für Finanzen zu den Details der elektronischen Anbindung und den zu übermittelnden Datensätzen in dieser Verordnung Mindeststandards festsetzen, wobei auch der Zugriff der Behörden auf einzelne Glücksspielautomaten (§ 5) zu regeln ist. Die auf 10 Jahre verteilten Kosten für die Errichtung eines Datenrechenzentrums bei der Bundesrechenzentrum GmbH sowie die Kosten für dessen laufenden Betrieb sind durch die konzessions- und bewilligungserteilenden Behörden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern auf Grundlage einer von der Bundesrechenzentrum GmbH durchzuführenden Abrechnung über die durch die Konzessionäre und Bewilligungsinhaber verursachten Kosten jährlich bescheidmäßig vorzuschreiben und für die Bewilligungsinhaber von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten (§ 5) dem Bund zu erstatten. Im Rahmen des laufenden Betriebs des Datenrechenzentrums kann der Bundesminister für Finanzen ferner jederzeit eine technische Überprüfung von Glücksspielautomaten, der auf diesen befindlichen Software sowie einer allfälligen zentralen Vernetzung vornehmen oder die Vorlage eines unabhängigen technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen verlangen. Mit der Errichtung des Datenrechenzentrums und der elektronischen Anbindung sind dem Bundesminister für Finanzen Quellcodes oder Referenzprogramme der Spielprogramme der daran anzubindenden Glücksspielautomaten gesondert vorab zu hinterlegen.“

Gemäß § 2 Abs. 4 GSpG (in der hier anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2010) sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 GSpG, für welche eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und welche zudem nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 leg. cit. ausgenommen sind.

Eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn ein Unternehmer (i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG) Glücksspiele (i.S.d. GSpG) veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht.

Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes wurden im Wesentlichen durch die Glücksspielnovelle BGBl. I Nr. 73/2010 geschaffen. In den Materialien (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP) zur Regierungsvorlage dieser Novelle führte der Gesetzgeber in ausführlicher Weise aus, dass mit diesen Regelungen aufgrund des Bestehens entsprechend schwerwiegender Missstände die öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, der Suchtgiftprävention, des Jugendschutzes, des Spielerschutzes, der sozialen Sicherheit und des Verbraucherschutzes verfolgt werden.

§ 52 Abs 2 GSpG sieht vor, dass für jeden Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG oder „anderen Eingriffsgegenstand“, mit dem eine Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG erfolgt, eine separate Strafe zu verhängen ist.

Eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG eine der im § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG umschriebenen Tatbegehungshandlungen gesetzt wird.

Das Gesetz selbst enthält keine Legaldefinition des „anderen Eingriffsgegenstandes“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG. Jedenfalls ist aber aus § 52 Abs. 2 GSpG zu erschließen, dass der Gesetzgeber zwischen einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“ (nämlich einem Glücksspielapparat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ differenziert. Sohin ist nach dem Begriffsverständnis des § 52 Abs. 2 GSpG ein Glücksspielautomat kein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG (und ist dieser sohin als ein „Eingriffsgegenstand [im engeren Sinn]) zu qualifizieren).

Der terminus technicus „Eingriffsgegenstand“ wird zudem im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG und im § 53 Abs. 1 GSpG verwendet.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln (i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG) unterscheidet.

Aus dem Umstand, dass § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG eine eigene Strafübertretungsnorm im Hinblick auf „technische Hilfsmittel“ im Sinne der Konkretisierung im § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG vorsieht (und sohin „technische Hilfsmittel“ von den im § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG angesprochenen Eingriffsgegenständen abgrenzt), und auch § 53 Abs. 1 GSpG zwischen „Glücksspielautomaten“, „sonstigen Eingriffsgegenständen“ und „technischen Hilfsmitteln i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ differenziert, ist davon auszugehen, dass jedenfalls „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. GSpG sind.

Für diese Auslegung kann auch das Begriffsverständnis der Vorfassungen des derzeit in Geltung stehenden Glücksspielgesetzes ins Treffen geführt werden.

So lautete etwa § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996 wie folgt:

„Die Behörde kann die Beschlagnahme der Glücksspielapparate, Glücksspielautomaten, der sonstigen Eingriffsgegenstände und der technischen Hilfsmittel anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist, wenn

1. der Verdacht besteht, daß

a) mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird, oder

b) durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird oder

2. fortgesetzt oder wiederholt mit Glücksspielapparaten, Glücksspielautomaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen gemäß Z 1 lit. a gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs. 1 verstoßen wird oder

3. fortgesetzt oder wiederholt durch die Verwendung technischer Hilfsmittel gegen § 52 Abs. 1 Z 7 verstoßen wird.“

Zu der durch diese Novelle erfolgte Ausweitung der Beschlagnahmebefugnis auf „sonstige Eingriffsgegenstände“ und „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ wird in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (vgl. RV 368 BlgNR 20. GP) ausgeführt wie folgt:

„Die Novellierung der §§ 53 bis 55 trägt der zwischenzeitig eingetretenen technischen Entwicklung Rechnung. Eine Einschränkung der – ansonsten unveränderten – Beschlagnahme- und Einziehungsbestimmung auf Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten ist nicht mehr zeitgemäß. Durch die Novellierung wird es möglich, auch andere Eingriffsgegenstände bzw. technische Hilfsmittel (beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.) einzuziehen bzw. zu beschlagnahmen.“

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts gibt es keinen Anhaltspunkt, dass der Gesetzgeber zwischen einem „anderen Eingriffsgegenstand“ und einem „sonstigen Eingriffsgegenstand“ differenzieren wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass das Begriffsverständnis des im § 53 Abs. 1 GSpG gebrauchten Begriffs „sonstiger Eingriffsgegenstand“ sich mit dem Begriffsverständnis des im § 52 GSpG verwendeten Begriffs „anderer Eingriffsgegenstand“ deckt.

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen in der Regierungsvorlage kann daher davon ausgegangen werden, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers „beispielsweise Roulettetische, Kartenmischvorrichtungen, Kartenschlitten, Glücksräder oder Würfelbahnen usw., aber auch zum Eingriff benützte moderne Technologien wie EDV-Anlagen, Datenleitungen, Modems usw.“ entweder als „andere Eingriffsgegenstände“ oder als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind.

Auslegungsbedürftig ist daher insbesondere die Frage, ob Glücksspielapparate, welche nicht als Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG einzustufen sind, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG oder aber als „technische Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ einzustufen sind. Diese Klärung ist insbesondere deshalb von Relevanz, dass nach der im Hinblick auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG als lex specialis einzustufenden Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nur für jede Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielautomaten i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG (daher einem „Eingriffsgegenstand (im engeren Sinn)“) und einem „anderen Eingriffsgegenstand“ eine Strafe zu verhängen ist. Sohin ist im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem „technischen Hilfsmittel i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 7 GSpG“ keine auf die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG gegründete Geldstrafe zu verhängen.

Zur Klärung dieser Frage erscheint es nach Ansicht des erkennenden Gerichts von besonderer Relevanz, dass Glücksspielautomat entsprechend der Definition des § 2 Abs. 3 GSpG als ein Glücksspielgerät zu definieren ist, bei welchem die Entscheidung über das Spielergebnis durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt (vgl. in diesem Sinne bereits die EB zu § 2 Abs 2 GSpG idF BGBL 620/1989, 1067 dB, XVII. GP, RV; hier noch mit dem Begriff „Glücksspielapparat“). Selbstverständlich wird bei dieser Definition vom Gesetzgeber vorausgesetzt, dass das als Glückspielautomat einzustufende Gerät typischerweise das Gerät ist, 1) auf welchen der Spieler die eine Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Im Gegensatz zu einem Glücksspielautomaten kommt es bei einem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat nur darauf an, dass bei diesem nicht als Glücksspielautomaten einzustufenden Glücksspielapparat die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig, und daher nicht durch eine mechanische oder elektronische Vorrichtung in diesem Gerät selbst erfolgt. Im Übrigen setzt der Gesetzgeber (vgl. etwa das Begriffsverständnis zum Begriff „Glücksspielapparat“ im § 53 Abs. 1 GSpG i.d.F. BGBl. Nr. 747/1996) auch bei solchen Glücksspielapparaten als selbstverständlich voraus, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Sohin ist jedenfalls ein Gerät, vermittels welchem eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, daher etwa ein Video-Lotterie-Terminal i.S.d. § 12a GSpG, als ein Glücksspielapparat einzustufen. Denn auch für einen Video-Lotterie-Terminal ist typisch, 1) dass auf diesem Gerät der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) dass bei diesem Gerät der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) dass vermittels dieses Geräts dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Infolge dieser weitgehenden Übereinstimmung der Kriterien, welche typischerweise ein Glücksspielautomat i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG und ein nicht als Glücksspielautomat einzustufender Glücksspielapparat gleichermaßen aufweisen, liegt es nahe, dass nach dem Begriffsverständnis des Gesetzgebers beide Gerätearten gleichermaßen als „Eingriffsgegenstände“ i.S.d. Begriffsverständnisses des GSpG einzustufen sind. So gesehen ist davon auszugehen, dass Glücksspielgeräte, vermittels welcher eine Ausspielung i.S.d. § 12a GSpG (daher eine Ausspielung, bei welcher die Entscheidung über das Spielergebnis zentralseitig erfolgt) ausgelöst wird, als „andere Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG bzw. als „sonstige Eingriffsgegenstände“ i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG einzustufen sind.

Sucht man, der Annahme folgend, dass „Glücksspielautomaten“ und „sonstige Glücksspielapparate“ Eingriffsgegenstände darstellen, nach der diesen beiden Gerätearten gemeinsam innewohnenden Besonderheit, ist sohin festzustellen, dass es sich bei den beiden Gerätearten (Glücksspielautomat und sonstiger Glücksspielapparat) um Geräte handelt, 1) auf welchen der Spieler die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, 2) bei welchen der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, und 3) vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat.

Folglich ist davon auszugehen, dass alle Geräte, welche in ihrer Gesamtheit diese Vorgabe erfüllen, als ein Glücksspielautomat bzw. ein sonstiger Glücksspielapparat (und daher als ein „Eingriffsgegenstand) einzustufen sind. Bei Zugrundelegung des offenkundigen Gesetzeszwecks kann es nämlich nicht darauf ankommen, ob die Vorrichtung, vermittels welcher man die Spielauslösung tätigt, körperlich von der Vorrichtung, vermittels derer der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung oder zur Abbuchung gebracht wird, bzw. körperlich von der Vorrichtung, vermittels welcher der Spieler Kenntnis vom Spielergebnis erlangt, getrennt ist oder nicht. Jede andere Auslegung wäre als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG anzusehen; sodass auch eine verfassungskonforme Interpretation dieses Interpretationsergebnis gebietet.

Daraus folgt, dass alle Einzelgeräte, welche in ihrer Gesamtheit diese drei Funktionen erfüllen, als Eingriffsgegenstände i.S.d. § GSpG einzustufen sind. Folglich sind etwa drei Geräte, bei welchen eines das Gerät ist, auf welchem der Spiele die die Ausspielung auslösende Handlung setzt, das zweite das Gerät ist, bei welchem der gesetzte Geldbetrag zur Einzahlung gebracht wird (daher etwa ein Cashcenter), und das dritte das Gerät ist, vermittels welchem dem Spieler angezeigt wird, ob die getätigte Ausspielung zu einem Gewinn oder einen Verlust geführt hat (daher etwa ein Bildschirm), als ein einziger Eingriffsgegenstand i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG einzustufen ist, sodass bei Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit diesen drei Geräten nur eine einzige Strafe auszusprechen ist.

Da § 52 Abs 2 GSpG und § 52 Abs 1 Z 6 GSpG für das Verwenden „anderer Eingriffsgegenstände“ im Zusammenhang mit dem Durchführen verbotener Ausspielungen bzw. durch das Ermöglichen der Teilnahme an solchen Ausspielungen durch das Bereithalten solcher Eingriffsgegenstände verschiedene gemäß unterschiedlicher Strafsanktionsnormen zu ahndende Straftatbestände vorsieht, ist zudem insbesondere im Hinblick auf die Verwendung von „anderen Eingriffsgegenständen“ eine Abgrenzung der Tatbilder erforderlich.

Diese Abgrenzung hat nach Ansicht des erkennenden Gerichts aufgrund des Umstands zu erfolgen, dass das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG im Falle der Verwirklichung eines Tatbilds i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG mit einem Glücksspielapparat nur dann verwirklicht wird, 1) wenn dieser Glücksspielapparat kein Glücksspielautomat (und sohin dieser Glücksspielapparat ein „anderer Eingriffsgegenstand“ i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG) ist, und 2) wenn zusätzlich die Tathandlung „nur“ in einem Fördern oder Ermöglichen einer verbotenen Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 4 GSpG (und daher nur in einer Beihilfenhandlung zu einer i.S.d. § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG pönalisierten Handlung) besteht. Da die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z 6 GSpG von den Tatbildern des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG abgegrenzt wird, ist zudem zu folgern, dass die Verwirklichung des Tatbilds des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG ausschließt. Folglich findet die Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 GSpG nicht im Hinblick auf eine, dem Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 6 GSpG zu subsummierende Tatbildverwirklichung Anwendung. Wenngleich der Sinn dieser gesetzlichen Differenzierung nicht nachvollziehbar ist, kann das Gesetz nur in dieser Weise ausgelegt werden.

II) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des Vorliegens einer der Dienstleistungsfreiheit unterliegenden Dienstleistungserbringung durch die Aufstellerin:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 24.4.2015, 2014/17/0126; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 11.9.2015, 2012/17/0243; 18.11.2015, 2012/17/0285) ist selbst in den Fällen, in welchen das Gericht zum Ergebnis gelangt, dass die maßgeblichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht gegen die EU-rechtlichen Freiheiten (Dienstleistungsfreiheit, Niederlassungsfreiheit, Warenverkehrsfreiheit, Kapitalverkehrsfreiheit, Arbeitnehmerfreizügigkeit) oder sonstiges unmittelbar anwendbares EU-Recht verstoßen (und daher schon aus diesem Grunde die unmittelbare Anwendbarkeit der EU-rechtlichen Bestimmungen, wie etwa die des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten, ausgeschlossen ist), dennoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit der Gerichtsentscheidung geboten, dass in dieser Gerichtsentscheidungen Feststellungen getroffen werden, aus welchen abzuleiten ist, dass im konkreten Verfahren das Unionsrecht (daher insbesondere die Bestimmungen des AEUV zu den EU-rechtlichen Freiheiten) nicht unmittelbar anwendbar ist. Soweit ersichtlich (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) erachtet der Verwaltungsgerichtshof in Bescheiden oder Gerichtsentscheidungen auf behördliche oder gerichtliche Ermittlungstätigkeiten gegründete Feststellungen zur Frage, ob es eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm gibt, welche im der Entscheidung liegenden Verfahren unmittelbar anzuwenden ist, als erforderlich.

In Entsprechung dieser zusätzlichen verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsvorgabe wird festgestellt:

Festgestellt wird weiters, dass von keiner der Parteien Beweismittel vorgelegt worden sind, dass die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltete Unternehmen bzw. das als Lokalinhaber zu qualifizierende Unternehmen seinen tatsächlichen Verwaltungssitz in einem anderen EWR-Staat als Österreich hat. Es ist nicht einmal hervorgekommen dass eines dieser Unternehmen außerhalb von Österreich Glücksspieldienstleistungen erbringt bzw. außerhalb von Österreich weitere Betriebsniederlassungen betreibt.

Es ist daher davon auszugehen, dass diese Unternehmen ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in Österreich haben, und dass diese außerhalb von Österreich keine Betriebsniederlassungen betreiben. Folglich sind diese Unternehmen als wirtschaftlich in Österreich ansässige Unternehmen einzustufen. Daran ändert sich auch nichts, bzw daran würde sich auch nichts ändern, wenn eines dieser Unternehmen seine Rechtspersönlichkeit von einer Eintragung als eine Gesellschaft slowakischem Rechts ableitet.

Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur haben insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz, die keinen Auslandsbezug i.S.d. Judikatur des EuGH zu den Grundfreiheiten aufweisen, die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126).

In diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof (vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).

In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass das EU-Recht bei der Frage, welchem Nationalstaat eine bestimmte juristische Person zuzuordnen ist, nicht auf den Staat, in welchem diese juristische Person aufgrund dessen nationaler Vorschriften errichtet ist, sondern auf den Staat, in welchem diese Gesellschaft ihre tatsächliche (Haupt-)Tätigkeit entfaltet, abstellt. Das ist zwar häufig der Staat, nach dessen nationalen Vorschriften diese Gesellschaft errichtet worden ist, doch wurde vom Europäischen Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich auch ein Auseinanderfallen dieser beiden Staatszuordnungen als (zumindest unter bestimmten weiteren Voraussetzungen) mit dem EU-Recht vereinbar eingestuft (vgl. EuGH 9.3.1999, C-212/97 [Centros]; 5.11.2002, C-280/00 [Überseering]). Entsprechend dieser Judikatur ist daher zwischen dem Sitzstaat und dem Niederlassungsstaat einer juristischen Person zu unterscheiden; erklärt es doch der Europäische Gerichtshof ausdrücklich für zulässig, dass eine Gesellschaft nur zur Erreichung des Ziels der Umgehung einer nationalen Mindestgesellschaftskapitalvorschrift in einem anderen Mitgliedsstaat errichtet wird, obgleich von Anbeginn an diese Gesellschaftsgründung nur mit dem Zweck erfolgte, dass diese Gesellschaft sich in einem zweiten Mitgliedsstaat ausschließlich niederzulassen und ausschließlich in diesem unternehmerisch tätig zu sein.

Sowohl das veranstaltende Unternehmen als auch das lokalinhabende Unternehmen sind daher (i.S.d. EU-rechtlich garantierten Niederlassungsfreiheit) als in Österreich niedergelassene Unternehmen einzustufen, welche schon aus diesem Grund im Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich nicht befugt sind, sich auf die EU-rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Dazu kommt, dass diese Unternehmen auch in keinem von Österreich unterschiedenen EWR-Staat über eine nationale Genehmigung zur Durchführung von Glücksspielen verfügen. Auch aus diesem Grund ist nach Einschätzung des erkennenden Gerichts keines dieser Unternehmen befugt, sich im Hinblick auf eine unternehmerische Tätigkeit in Österreich auf die EU-rechtlich garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Die EU-rechtliche gewährleistete Dienstleistungsfreiheit kann zudem nur dahingehend ausgelegt werden, dass durch diese einem Unternehmen, welches in seinem Niederlassungsstaat über die Befugnis zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung verfügt, auch im Hinblick auf eine grenzüberschreitende Dienstleistung von diesem Niederlassungsstaat in einen anderen EWR-Staat befugt ist, diese Dienstleistung zu erbringen. Es würde das gesamte Ordnungssystem der Europäischen Union auf den Kopf stellen, wenn eine Gesellschaft, welche in ihrem Niederlassungsstaat nicht zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung befugt ist, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit befugt sein sollte, in einem anderen EWR-Staat, in welchem diese ebenfalls über keine nationale Befugnis zur Erbringung dieser Dienstleistung verfügt, die Dienstleistung, welche zu erbringen diese nicht einmal im eigenen Staat befugt ist, zu erbringen. Das würde heißen, dass jemand, der über überhaupt keinerlei Kenntnisse und Befugnisse in seinem Heimatstaat verfügt, und der daher auch nicht in diesem Staat etwa als Ziviltechniker oder Baumeister tätig sein darf, unter Berufung auf die Dienstleistungsfreiheit beanspruchen könnten, in jedem anderen EWR Staat (außer wohl dem eigenen Staat) unbeschränkt als Ziviltechniker oder Baumeister tätig zu werden. Schon diverse EU-rechtliche Rechtsvorschriften, wie etwa die Berufsanerkennungsrichtlinie, zeigen, dass solch eine Verständnis einer unbeschränkten Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in der EU, zu welchen man nicht einmal im Heimatstaat die berufliche Qualifikation und Ausübungsbefugnis hat, mit dem Verständnis der EU-rechtlich garantierten Dienstleistungsfreiheit nicht zu vereinbaren ist.

Dieses Verständnis legt offenkundig auch der Europäische Gerichtshof der Dienstleistungsfreiheit zugrunde. So führt dieser etwa im Urteil vom 17.12.1981, C-279/80, Slg. 1981/3305 [Webb] in der Rz. 17 aus:

“Wie der Gerichtshof in seinem oben angeführten Urteil vom 18 . Januar 1979 ausgeführt ha , sind in Anbetracht der Besonderheiten bestimmter Dienstleistungen solche an den Leistungserbringer gestellten besonderen Anforderungen nicht als mit dem Vertrag unvereinbar anzusehen , die sich aus der Anwendung von Regelungen für diese Art von Tätigkeiten ergeben. Jedoch darf der freie Dienstleistungsverkehr als fundamentaler Grundsatz des Vertrags nur durch Regelungen beschränkt werden, die durch das Allgemeininteresse gerechtfertigt sind und die für alle im Hoheitsgebiet des genannten Staats tätigen Personen oder Unternehmen verbindlich sind , und zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist .

In diesem Rechtssatz geht nämlich aus der Anknüpfung an die Befugnis des jeweiligen Dienstleisters zur Erbringung der jeweiligen Leistung im Niederlassungsstaat (arg: „… zwar nur insoweit, als dem Allgemeininteresse nicht bereits durch die Rechtsvorschriften Rechnung getragen ist, denen der Leistungserbringer in dem Staat unterliegt , in dem er ansässig ist“) deutlich hervor, dass sich die Dienstleistungsfreiheit nur auf Dienstleistungen bezieht, die zu erbringen das jeweilige Unternehmen auch im Staat der eigenen Niederlassung befugt ist.

In diesem Sinne legt der Europäische Gerichtshof regelmäßig auch in vielen weiteren Urteilen die Auswirkungen der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Befugnis zur Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Staat als dem Niederlassungsstaat aus. So weist er etwa in ständiger Rechtsprechung darauf hin, dass die Dienstleistungsfreiheit es untersagt „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; vgl. zu all dem auch Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 100ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV 57, 2015).

Die Berufung auf den freien Dienstleistungsverkehr kommt daher nur in Betracht, wenn die fragliche Tätigkeit im Niederlassungsstaat rechtmäßig aufgrund einer nationalen Befugnisvorschrift ausgeübt werden kann (vgl. in diesem Sinne auch OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m).

Folglich würde selbst im Falle der Annahme, dass der Niederlassungsstaat des veranstaltenden Unternehmens in einem anderen EWR-Staat als Österreich liegt, dieses Unternehmen nicht befugt sein, sich im Hinblick auf die gegenständliche Dienstleistung (hinsichtlich welcher sie über keine nationale slowakische Leistungserbringungsbefugnis verfügt) auf die Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Verfügt doch dieses Unternehmen doch offenkundig in keinem der EWR-Staaten über eine glücksspielrechtliche Lizenz.

Nach den getroffenen Feststellungen weist der festgestellte Sachverhalt sohin keinen Bezug auf, der zur Anwendbarkeit von Unionsrecht führen würde. In diesem Fall haben nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur insbesondere in Verfahren nach dem Glücksspielgesetz die die Grundfreiheiten (insbesondere die Dienstleistungsfreiheit) regelnden Bestimmungen des AEUV nicht anwendet zu werden, zumal diese Bestimmungen nur Fälle eines Auslandsbezugs zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/17/0280; 15.12.2014, Ro 2014/17/0121; 24.4.2015, Ro 2014/17/0126; in diesem Sinne entscheidet auch der Oberste Gerichtshof [vgl. OGH 21.10.2014, 4 Ob 145/14y; 20.1.2015, Ob 244/14g; 30.3.2016, 4 Ob 31/16m]).

Ein Auslandsbezug i.S.d. der Regelungen des AEUV zur Dienstleistungsfreiheit liegt im zu beurteilenden Fall nun aber nicht vor: Sowohl der Eigentümer, als auch der Inhaberin des Geräts, als auch der Veranstalter als auch der Lokalinhaber ressortieren bei Zugrundelegung dieser Feststellungen in Österreich, und würde selbst im Falle der Annahme, dass das veranstaltende Unternehmen in einem anderen EWR-Staat als Österreich (im Sinne der EU-rechtlichen Niederlassungsfreiheit) niedergelassen ist, sich an dieser Wertung bei Zugrundelegung der zuvor getätigten Ausführungen nichts ändern.

Klarstellend sei auch ausgeführt, dass auch im Falle, dass ein Ausspielungen veranstaltendes (in Österreich niedergelassenes) Unternehmen mit einem in einem anderen EWR-Staat ansässigen, Glücksspieldienstleistungen anbietenden Unternehmen durch einen Vertrag berechtigt wird, mit den eigenen Glücksspielgeräten auf den Glücksspiele anbietenden Server des Vertragspartners zuzugreifen, und im zusätzlichen Falle einer Ausspielung mit einem Glücksspielgerät dieser veranstaltenden Person im Wege dieses Servers des Vertragspartners die mit diesem Glücksspielgerät durchgeführten Ausspielungen nicht von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden. Dies schon deshalb nicht, da solch ein Vertrag nicht bewirkt, dass die mit dem Glücksspielapparat des veranstaltenden Unternehmens durchgeführten Ausspielungen im Namen und auf Rechnung des Vertragspartners durchgeführt wurden. Sohin können die mit diesem Glücksspielapparat durchgeführten Ausspielungen auch keinesfalls auf eine allfällig dem Vertragspartner zugesprochene Lizenz zur (im eigenen Namen zu erbringenden) Veranstaltung von Glücksspieldienstleistungen gegründet zu werden. Solch ein Vertrag ist daher dahingehend rechtlich auszulegen, dass mit diesem Vertrag zwischen dem die Glücksspiele veranstaltenden österreichischen Unternehmen und dem ausländischen Vertragspartner vereinbart worden ist, dass das österreichische Unternehmen gegen Entgelt im Falle einer Ausspielung mit einem eigenen Glücksspielapparat auf den Server des ausländischen Vertragspartners zugreifen darf, und dass im Falle eines solchen Zugriffs seitens des ausländischen Vertragspartners die Dienstleistung der weitgehenden Abwicklung der Ausspielung (insbesondere die Entscheidung über einen Spielgewinn bzw. Spielverlust) vorgenommen wird. Bei diesem Vertrag handelt es sich daher im Ergebnis um einen Dienstleistungsvertrag, in welchem die der ausländische Vertragspartner sich verpflichtet, für die Durchführung bestimmter Glücksspiele bestimmte erforderliche Leistungen im Falle einer entsprechenden Anforderung durch das österreichische Unternehmen zu erbringen. Auch wenn dieser Vertrag daher als ein Lizenzvertrag bezeichnet wird, handelt es sich bei diesem nicht um einen Lizenzvertrag im Sinne der Begrifflichkeit des österreichischen Rechts.

Eine solche durch das ausländische Unternehmen aufgrund eines solchen Vertrags erbrachte Dienstleistung ist daher nicht die Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele, sondern die Dienstleistung der Erbringung von Leistungen, welche für die Erbringung der Dienstleistung des Anbietens bestimmter Glücksspiele erforderlich sind, zu qualifizieren. Dass nun aber der Umstand, dass ein Unternehmen innerhalb des EWR grenzüberschreitend eine Dienstleistung A erbringt, welche notwendig ist, um eine andere Dienstleistung, nämlich die Dienstleistung B zu erbringen, nicht geeignet ist, den Erbringer der Dienstleistung B aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit zur Erbringung der Dienstleistung B (daher einer nicht einmal grenzüberschreitend erbrachten Dienstleistung) zu befugen, liegt auf der Hand.

Nicht anders wäre die Rechtslage zu werten, wenn das österreichische Unternehmen nicht bloß mit dem ausländischen Unternehmen einen Dienstleistungsvertrag geschlossen hat, sondern die erforderliche Spielessoftware vom ausländischen Unternehmen gekauft hat. Auch diesfalls würde niemand auf die Idee kommen, dass der bloße Ankauf einer bestimmten Software den Ankäufer unter Berufung auf die EU-Dienstleistungsfreiheit befugen würde, die mit dieser Software spielbaren Spiele auch entgegen den nationalen Vorschriften des jeweiligen Staats gegen Entgelt zur Ausspielung zu bringen. Wollte man das EU-Recht so auslegen, würde der Umstand, dass jemand eine bestimmte Software (etwa für den privaten Verkauf) verkaufen darf, EU-weit jeden Käufer befugen, diese Software zu benutzen, und zudem sogar im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit einzusetzen. Die nationale Befugnis zum Verkauf einer Software würde daher unbeschränkt alle EU-Staaten zur Duldung verpflichten, dass diese Software zu dem denkbaren Zweck in allen EU-Staaten zur Anwendung gebracht wird. Diese Rechtsansicht widerspricht offenkundig dem EU-Recht, zumal dieses bei der Frage der EU-Dienstleistungsfreiheit an die jeweils grenzüberschreitende Dienstleistung abstellt. Der Umstand, dass eine nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung erst durch den grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands oder einer Software etc. erbringbar ist, bewirkt nicht, dass diese nichtgrenzüberschreitende Dienstleistung durch diesen grenzüberschreitenden Ankauf eines Gegenstands bzw. einer Software auf einmal auch als Dienstleistung als grenzüberschreitend erbracht einzustufen ist.

An dieser Qualifizierung ändert auch nichts der Umstand, dass auf Glücksspieldienstleistungen auch die EU-rechtlichen Bestimmungen zur passiven Dienstleistungsfreiheit zur Anwendung gelangen. Eine Berufung des veranstaltenden Unternehmens bzw. des lokalinnehabenden Unternehmens auf die Inanspruchnahme der EU-rechtlichen garantierten passiven Dienstleistungsfreiheit scheitert nämlich an den EU-rechtlichen Vorgaben für solch eine Berufung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist nämlich nur ein Unternehmen, welches in dem Land, in welchem dieses bestimmte Dienstleistungen erbringt, aufgrund nationalen Rechts zur Erbringung dieser Dienstleistungen befugt ist, berechtigt, sich auf die EU-rechtlich garantierte passive Dienstleistungsfreiheit zu berufen.

Soweit daher vorgebracht wird, dass die verfahrensgegenständlichen Glücksspieldienstleistungen aufgrund der EU-Dienstleistungsfreiheit erlaubterweise erbracht worden sind, handelt es sich daher nur um nicht weiter beachtliche allgemeine Rechtsausführungen.

III) Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage, ob die verfahrensrelevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick auf Dienstleistungen, welche von der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit erfasst werden, zur Anwendung gelangen, und daher im Hinblick auf diese Regelungen das Unionsrecht nicht unmittelbar zur Anwendung gelangt:

Der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass für die beschwerdeführende Partei auch im Ergebnis nichts gewonnen wäre, wenn die EU-rechtliche Dienstleistungsfreiheit auf die gegenständlich erbrachten Ausspielungsdienstleistungen zur Anwendung gelangen würde. Dies deshalb, da aus nachfolgenden Gründen die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes im Einklang mit den Vorgaben der EU-rechtlichen Dienstleistungsfreiheit stehen:

III.1) Vorgaben für die Rechtfertigbarkeit nationaler Bestimmungen, durch welche die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die Erbringung von Dienstleistungen (insbesondere Glücksspieldienstleistungen) beschränkt wird:

Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit liegt (nur dann) vor, wenn die jeweilige Bestimmung geeignet ist, „die Tätigkeiten des Dienstleistenden, der in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, in der er regelmäßig ähnliche Dienstleistungen erbringt, zu unterbinden, zu behindern oder weniger attraktiv zu machen“ (vgl. etwa EuGH 25.7.1991, C-76/90, Rz. 12 [Säger]; 28.3.1996, C-272/94, Rz. 10 [Guiot]; 12.12.1996, C-3/95, Rz. 25 [Reisebüro Broede]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 45 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 21 [Laezza]).

Daher stellen grundsätzlich alle in den nationalen Vorschriften enthaltene Bestimmungen, die Bereiche des Glücksspiels näheren ordnungspolitischen Regelungen unterwerfen, eine Beschränkung der durch die Art. 49 AEUV und 56 AEUV garantierten Freiheiten dar (vgl. EuGH 16.2.2012, C-72/10 und C-77/10, Rz. 70 [Costa und Cifone]). Dies gilt insbesondere für jene Bestimmungen, die die Entfaltung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Wett- und Glücksspielwesens an Bedingungen wie den Erhalt einer Bewilligung oder Konzession, und die Erfüllung der damit verbundenen Voraussetzungen, binden, die freie Entfaltung der wirtschaftlichen Betätigung beschränken, behindern oder sanktionieren.

12.3. Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich zudem, dass nationale Maßnahmen, die die Ausübung der durch den Vertrag garantierten grundlegenden Freiheiten behindern oder weniger attraktiv machen können, vier Voraussetzungen erfüllen müssen: Sie müssen in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden, sie müssen aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein, sie müssen geeignet sein, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Zieles zu gewährleisten, und sie dürfen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Zieles erforderlich ist ((EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Zudem können Beschränkungen der Grundfreiheiten auch im Rahmen der Ausnahmeregelungen aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die in den nach Art. 55 EG auf diesem Gebiet anwendbaren Art. 45 EG und 46 EG ausdrücklich vorgesehen sind, zulässig sein (vgl. EuGH 19.7.2012, C470/11, Rz. 35 [SIA Garkalns], mwN).

Gemäß Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV sind jedenfalls Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Interessen der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit oder der Gesundheit zulässig.

Stets sind aber Beschränkung einer EU-Grundfreiheit nur dann zulässig, wenn es tatsächlich einen ausreichend schwerwiegenden Missstand gibt, im Hinblick dessen und als Reaktion auf den die normierten Beschränkungen erforderlich sind, um die durch diesen Missstand beeinträchtigten, und als Rechtfertigung für die Beeinträchtigung herangezogenen öffentlichen Interessen zu verfolgen (vgl. EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08 [Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International]; 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Nach dieser Regelung des AEUV und der zu dieser ergangenen Judikatur des EuGH ist daher insbesondere dann eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen nicht gerechtfertigt, wenn die nationale Beschränkung keinem diese Beschränkung rechtfertigenden öffentlichen Interesse im Hinblick auf einen tatsächlich bestehenden Missstand dient.

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu den Bewilligungs- und Konzessionserfordernissen nach dem Glücksspielgesetz (vgl. etwa EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich daher nicht per se, dass die Bewilligungs- bzw. Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes wegen Unvereinbarkeit mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV unangewendet zu bleiben haben; was schon daraus ersichtlich ist, zumal Art. 62 i.V.m. Art. 52 Abs. 1 AEUV normiert, dass bestimmte Beeinträchtigungen der Dienstleistungsfreiheit zulässig sind.

In diesem Sinne hat der EuGH auch im Hinblick auf Glücksspieldienstleistung wiederholt, dass im Hinblick auf diese Dienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des mit ihnen verfolgten Ziels erforderlich ist (EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz 81 [Costa]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 64 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.].

Auch müssen derartige Beschränkungen das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfüllen (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT Larix]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Im Hinblick auf diese Rechtslage zur Dienstleistungsfreiheit wurden vom EuGH in ständiger Judikatur differenzierte Vorgaben zur Zulässigkeit der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen entwickelt (vgl. etwa EuGH 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

In ständiger Judikatur wird vom EuGH wiederholt, dass die Rechtfertigung der Beschränkung von Glücksspieldienstleistungen mit dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung und/oder dem Interesse der Gewährleistung eines angemessenen Spielerschutzes mit der Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt zu werden vermag. So stellt etwa der EuGH generalisierend klar, dass Glücksspiele in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63, 72 [Liga Portuguesa]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78f [Zeturf]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch ist das öffentliche Interesse des Schutzes der Verbraucher vor Spielsucht geeignet als ein zwingender Grund des Allgemeininteresses eingestuft zu werden, der Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigt (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48, 52 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]). So hat der EuGH wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können.

Die begrenzte Erlaubnis der Durchführung von Glücksspielen im Rahmen von Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten (etwa durch Einführung eines Konzessionssystems) kann zudem auch der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 71 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 48 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63 [Berlington Hungary]).

Der Europäische Gerichtshof hat zudem mehrfach ausgesprochen, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Glücksspieltätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen, wobei die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der erlassenen Maßnahmen allein im Hinblick auf die verfolgten Ziele und das von den betreffenden nationalen Stellen angestrebte Schutzniveau zu beurteilen sind (EuGH 21.9.1999, Rs. C-124/97 [Lärää]; 21.10.1999, Rs. C-67/98 [Zenatti]; 8.9.2009, Rs. C-42/07 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional und Bwin International]).

Wiederholt hat der EuGH im Hinblick auf gesetzliche Beschränkungen von Glücksspieldienstleistungen, deren Zielsetzung darin gelegen ist, die Spieler zu schützen, indem diese das Angebot von Glücksspielen deutlich begrenzen, als grundsätzlich gerechtfertigt eingestuft (vgl. etwa EuGH 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71 [Costa]).

In ständiger Judikatur wird zudem zu Glücksspieldienstleistungen ausgeführt, dass die Regelung des Glücksspiels zu den Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und Unterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen, und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

In diesem Bereich ist deshalb die nationale Einrichtung befugt im Einklang mit der eigenen Wertordnung zu beurteilen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der betroffenen Interessen ergeben, wobei für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, das nationale Gericht zuständig ist. Aus diesem Grund und in diesem speziellen Bereich verfügen die staatlichen Stellen über ein weites Ermessen bei der Festlegung der Anforderungen, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben, und ist es Sache jedes Mitgliedsstaats zu beurteilen, ob es im Zusammenhang mit den von ihm verfolgten legitimen Zielen erforderlich ist, Spiel- und Wetttätigkeiten vollständig oder teilweise zu verbieten, oder ob es genügt, sie zu beschränken und zu diesem Zweck mehr oder weniger strenge Kontrollformen vorzusehen (EuGH 11.9.2003, C-6/01, 75, 79, 81, 87f [Anomar]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 59 [Carmen Media]; 15.9.2011, C-347/09, Rn 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24, 32 [Digibet und Albers, C 156/13]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 51, 56 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]; 22.1.2015, C 463/13, Rz 51f [Stanley International]).

Die Wahl der Bedingungen für die Organisation und die Kontrolle der in der Veranstaltung von und der Teilnahme an Glücks- und Geldspielen bestehenden Tätigkeiten, wie z.B. der Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Konzessionsvertrags mit dem Staat oder die Beschränkung der Veranstaltung von bestimmten Spielen oder die Beschränkung der Teilnahme an bestimmten Spielen auf ordnungsgemäß dafür zugelassene Orte, ist Sache der nationalen Stellen im Rahmen ihres Ermessens (EuGH 11.9.2003, C-6/01 [Anomar u. a.],; 8.9.2010, C 46/08, Rz 59 [Carmen Media Group]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 62 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Auch können im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit durch restriktive Regelungen, durch welche die Berufsfreiheit, die unternehmerische Freiheit und das Eigentumsrecht eingeschränkt werden, gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rz. 57 [Pfleger]).

Für die Klärung der Frage, welche Ziele mit den nationalen Rechtsvorschriften tatsächlich verfolgt werden, ist jedenfalls das nationale Gericht zuständig (EuGH 15.9.2011, C 347/09, [Ömer und Dickinger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz. 57 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.] uva). Vom Verwaltungsgericht Wien ist daher zunächst zu prüfen, ob im Hinblick auf die gegenständlich maßgebliche Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit das Bewilligungs-/Konzessionssystem des Glücksspielgesetzes "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt.

Das Verwaltungsgericht Wien geht dabei angesichts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs davon aus, dass es für die Beurteilung dieser Frage nicht allein auf eine politische Intention des Gesetzgebers oder eine reine Gesetzesteleologie ankommt, weil erstere im Zuge eines Beweisverfahrens übe die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung und tatsachenbelegten Darstellung hinausgehend kaum feststellbar sein wird, und es sich bei zweiterer um eine reine Rechtsfrage handelt, zu deren Beantwortung keine Feststellungen auf Sachverhaltsebene erforderlich wären (vgl. jedoch das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 15.12.014, Ro 2014/17/0121, sowie VwGH 11.9.2015, 2012/17/0243, wonach für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität des österreichischen Glücksspielregimes vom Verwaltungsgericht Sachverhaltsfeststellungen infolge eines Beweisverfahrens zu treffen sind).

III.2) Darstellung des Umfangs der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit durch die glücksspielrechtlichen österreichischen Normen:

Zunächst ist anzumerken, dass das in § 3 GSpG normierte Glücksspielmonopol nicht derart ausgestaltet ist, dass jede Form gewerblichen Glücksspiels ausschließlich von staatlicher Seite angeboten werden darf.

Zur Frage der Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte ist festzustellen, dass das Glücksspielgesetz die Veranstaltung von Ausspielungen iSd § 2 Abs. 1 GSpG – sofern nicht überhaupt eine Ausnahme vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG vorliegt – weitgehend an das Vorliegen einer Konzession oder Bewilligung, die von staatlicher Seite zu erteilen ist, anknüpft. Liegt eine solche Konzession oder Bewilligung nicht vor, handelt es sich um verbotene Ausspielungen iSd § 2 Abs. 4 GSpG, deren Veranstaltung den Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG verwirklicht.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stellt eine solche Regelung, die den Betrieb von Glücksspielautomaten – um diese geht es aus der Sicht des Beschwerdefalls – ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet, eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar (vgl. EuGH 30.4.2014,. C 390/12 [Pfleger]; 22.1.2015, Rs. C-463/13 [Stanley International Betting]; 28.1.2016, C-375/14, Rz. 20 [Laezza]).

Solche Beschränkungen können - wie zuvor dargelegt - aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit oder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses wie dem Verbraucherschutz, dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung gerechtfertigt sein (vgl. EuGH 12.6.2014, Rs. C-156/13 [Digibet und Albers]).

Bei der Prüfung der Rechtfertigbarkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist zunächst davon auszugehen, dass die österreichischen Glücksspielgesetze des Bundes und der Länder keinen Vorbehalt für die Ausübung von Glücksspiel ausschließlich durch staatliche Anbieter vorsehen, sondern grundsätzlich jedermann eine Bewilligung oder Konzession nach dem Glücksspielgesetz oder den Glücksspielgesetzen der Länder bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen erlangen kann.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).

Aus den Feststellungen zu den nach dem Glücksspielgesetz des Bundes und den Glücksspielgesetzen der Länder erteilten Konzessionen und Bewilligungen ergibt sich, dass es am österreichischen Glücksspielmarkt nicht nur einen mit ausschließlichen Rechten ausgestatteten Anbieter gibt, der seine Leistungen anbietet, sondern für die verschiedenen Spielarten unterschiedliche Anbieter existieren, wobei insbesondere im Bereich der Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten i.S.d. § 5 GSpG eine vergleichsweise große Anzahl von legalen Anbietern am Markt auftritt.

Durch die gegenständlichen, die Dienstleistungsfreiheit im Hinblick auf die konkret verfahrensgegenständlichen Dienstleistungen beschränkenden Regelungen des Glücksspielgesetzes erfolgte daher eine vergleichsweise moderate Beschränkung dieser Dienstleistungsfreiheit.

Bei der durchzuführenden Prüfung ist daher prüfen, ob diese (vergleichsweise moderate) Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Vorgaben des EuGH als gerechtfertigte Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit einzustufen ist.

III.3) Darstellung, dass die gegenständlichen glücksspielrechtlichen Bestimmungen jedenfalls mit dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Spielerschutzes rechtfertigbar sind:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

In Österreich ist die Teilnahme an Glücksspielen in der Bevölkerung weit verbreitet. So haben im Jahr 2015 etwa 41% der 14- bis 65-Jährigen innerhalb der letzten zwölf Monate irgendein Glücksspiel um Geld gespielt. Innerhalb eines 30-tägigen Zeitraums nahmen etwa 27% dieser Altersgruppe an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teil. Dieser Wert ist in den Jahren 2009 bis 2015 in etwa gleich geblieben. Das verbreitetste Glücksspiel in Österreich ist im Jahr 2015 das Lotto "6 aus 45" mit einer Teilnahmequote von 33% innerhalb der letzten zwölf Monate (weiters Joker bei 14,3%, Euromillionen bei 13,2%, Rubbellose bei 8,7%, klassische Kasinospiele bei 4%, Sportwetten bei 3,8%, andere Lotteriespiele bei 1,6%, Automaten außerhalb Kasinos bei 1,0%, Automaten innerhalb Kasinos bei 0,5% und sonstige Glücksspiele bei 0,4%). Im Jahr 2009 lagen diese Werte für Lotto "6 aus 45" bei 34,0%, für Joker bei 10,9%, für Euromillionen bei 9,0%, für Rubbellose bei 7,8%, für klassische Kasinospiele bei 4,9%, für Sportwetten bei 2,8%, für andere Lotteriespiele bei 1,5%, für Automaten außerhalb Kasinos bei 1,2%, für sonstige Glücksspiele bei 0,9% und für Automaten innerhalb Kasinos bei 0,6%.

Bei den monatlichen Ausgaben für Glücksspiel in der Gruppe jener Personen, die innerhalb der letzten zwölf Monate an Glücksspielen gegen Geldeinsatz teilgenommen haben, liegt der monatliche Durchschnittswert im Jahr 2015 bei Automatenglücksspiel außerhalb Kasinos mit € 203,20, bei klassischen Kasinospielen mit € 194,20, für Sportwetten bei € 109,60, für Automaten innerhalb Kasinos bei € 100,90 und für die übrigen Arten von Glücksspielen jeweils erheblich unter diesen Werten. Im Jahr 2009 betrugen diese Werte für Automaten außerhalb Kasinos € 316,60, für klassische Kasinospiele € 291,60, für Sportwetten € 46,50 und für andere Arten von Glücksspiel ebenfalls erheblich weniger.

Personen, die kein pathologisches Spielverhalten aufweisen, geben monatlich einen weitaus geringeren Betrag für die Teilnahme an Glücksspielen aus, als jene Personen, welche spielsüchtig sind. So liegt der Mittelwert der monatlichen Ausgaben für Glücksspiel bei Personen mit unproblematischem Glücksspielverhalten 2015 bei € 35,70, bei Personen mit problematischem Spielverhalten bei € 122,50 und bei Personen mit pathologischem Spielverhalten bei € 399,20; der Medianwert hinsichtlich dieser Gruppen liegt bei € 25 bzw. € 60,— bzw. € 100,—.

Bei 1,1% aller Personen in Österreich zwischen 14 und 65 Jahren liegt ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten nach DSM-IV vor, das sind etwa 64.000 Personen. DSM-IV steht für "Diagnostic and Statistical Manual of Mental Disorders" in seiner vierten Ausgabe und dient der Einordnung psychiatrischer Diagnosen. Das Glücksspiel an Spielautomaten außerhalb von Kasinobetrieben weist mit 21,2% die höchste Prävalenz pathologischen Spielens auf. Bei Personen mit pathologischem Spielverhalten weist ein überdurchschnittlich hoher Anteil problematischen Alkoholkonsum auf. Im Einzelnen beträgt der Anteil problematischen bzw. pathologischen Spielverhaltens iSd DSM-IV-Kriterien im Jahr 2015 in Österreich bei Lotterien 1,0% bzw. 1,1%, bei Rubbellosen 1,3% bzw. 1,8%, bei klassischen Kasinospielen 2,7% bzw. 3,3%, bei Automaten in Kasinos 3,7% bzw. 4,4%, bei Sportwetten 7,1% bzw. 9,8% und bei Automaten außerhalb Kasinos 6,0% bzw. 21,2%. Im Jahr 2009 betrug die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielverhaltens bei Automaten in Kasinos 13,5%, bei Automaten außerhalb von Kasinos 33,2%. Von pathologischer Spielsucht sind am stärksten Personen mit niedrigem Bildungsgrad, Arbeitslosigkeit und geringem Haushaltsnettoeinkommen betroffen. In der Gruppe pathologischer Spieler sind Suizidgedanken häufiger und ausgeprägter als in der Restbevölkerung. 26,9% der pathologisch Spielsüchtigen in Österreich haben selbst einen spielsüchtigen Elternteil, woraus folgt, dass spielsüchtige Eltern mit erhöhter Wahrscheinlichkeit die Sucht an ihre Kinder weitergeben.

Aus den insbesondere für Wien gewonnen Daten ist zu folgern, dass der tatsächliche Anteil jener Personen, die bezogen auf die Gesamtbevölkerung ein problematisches Spielverhalten aufweisen, sich im Bereich zwischen zumindest 0,47% und 0,77% bewegt. Somit ist festzustellen, dass in Österreich tatsächlich zwischen zumindest ca. 27.600 bis etwa 46.000 Personen aktuell spielsüchtig sind. Der Anteil der Bevölkerung mit einem noch nicht pathologischen, aber bereits problematischen Spielverhalten beträgt zwischen 0,34% und 0,60%, absolut gibt es daher mindestens ca. 19.900, möglicherweise aber auch bis zu ca. 35.800 Problemspieler. Gegenüber dem Jahr 2009 haben sich diesbezüglich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Die Zahl der pathologischen Spieler ist dagegen in diesem Zeitraum um ca. 0,7 % angestiegen.

Die Anteile problematischen und pathologischen Spielens unterscheiden sich je nach Glücksspielart erheblich. Während sich unter den Lotterie- und Losspielern kaum ein problematisches oder pathologisches Spielverhalten zeigt (ca. je ein Prozent), ist bereits jeder zwanzigste Kasinospieler betroffen. Die Prävalenz bei Sportwetten für problematisches bzw. pathologisches Spielverhalten liegt bei 7,1% bzw. bei 9,8%. Die höchste Prävalenz ist beim Automatenspiel in Einzelaufstellung zu sehen. Sechs Prozent dieser Spielerschaft erfüllen drei oder vier DSM-IV-Kriterien, 21,2% sind spielsüchtig.

Die Prävalenzwerte für die Automatenspiele in Spielbanken liegen bezüglich des problematischen Spielens bei 3,7% und bezüglich des pathologischen Spielens bei 4,4%.

Für die Situation im Bundesland Wien sind im besonderen Maße die Berichte der Wiener Spielsuchthilfe aussagekräftig. Demnach gaben 84,9% der von dieser Stelle betreuten Personen an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick von in öffentlichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten ausreichend beschränken zu können. Deutlich abgeschlagen von dieser Spielart gaben 33,8% der betreuten an, ihr Spielverhalten nicht im Hinblick auf Glücksspielangebote aus dem Internet im Griff zu haben. Nicht in Lokalen, sondern in Casinos aufgestellte Glücksspielgeräte wurden „lediglich“ von 28.6% der Betreuten als ein Problem im Hinblick auf ihr Spielverhalten eingestuft. Für 25,5% der KlientInnen war der Wettkonsum problematisch geworden. Kartenspiele stellten für 20,3% der behandelten SpielerInnen ein Problem dar. Von 14,3% wurde das Roulettespiel als problematische Spielart genannt. Lotto wurde von 8,3% der SpielerInnen als problembehaftet erlebt. Für 4,8% der betreuten KlientInnen bildeten Rubbel- bzw. Brieflose eine problembehaftete Spielart. Toto wurde von 2,2% in

problematischer Weise konsumiert.

Glücksspielgeräte in Lokalen stellen bei Zugrundelegung insbesondere der Berichte der Wiener Spielsuchthilfe über die Jahre hinweg die von den betreuten KlientInnen am häufigsten genannte problematische Spielart dar. Der prozentuelle Anteil der SpielerInnen liegt seit 2005 über 80%. In den letzten Jahren wurden Casinoautomaten und Lotto von den behandelten SpielerInnen häufiger als Problemspielart genannt als in den Vorjahren; doch liegt dieser Wert deutlich unter dem Wert im Hinblick auf Glücksspielgeräte in Lokalen. Eine durchgängig steigende Tendenz war beim Internetglücksspiel zu beobachten. Während im Jahr 2003 1% der KlientInnen Probleme mit dem Internetglücksspiel berichteten, waren dies 2013 bereits 34%.

Bei 18% der KlientInnen der Wiener Spielsuchthilfe des Jahres 2013 führte die Glücksspielproblematik zum Verlust des Arbeitsplatzes, bei 8,8% zum Abbruch ihrer Ausbildung. 12,8% verloren durch ihr problematisches Glücksspielverhalten ihre Wohnung, 18,4% ihre Existenz. Zum Zeitpunkt der Kontaktaufnahme waren 2,9% der KlientInnen obdachlos. Kriminelle Delikte hatten 17,3% der 2013 Betreuten im Rahmen der Spielproblematik begangen, 4,6% waren infolgedessen vorbestraft. Über psychosomatische Beschwerden klagten 17,7% der SpielerInnen. 20,2% der KlientInnen hatten wegen ihrer Glücksspielproblematik Selbstmordgedanken, 4,3% unternahmen einen Suizidversuch.

41,7% der 2013 betreuten KlientInnen begannen vor dem 19. Lebensjahr mit dem Glücksspiel. 7,6% waren sogar jünger als 15 Jahre, als sie mit dem Glücksspiel in Kontakt kamen. Mehr als zwei Drittel der SpielerInnen (70,9%) hatten mit ihrer Teilnahme an Glücksspielen vor dem 26. Lebensjahr begonnen. Nach dem 40. Lebensjahr hatten nur 8,9% der KlientInnen zu spielen begonnen. Das durchschnittliche Einstiegsalter der 2013 betreuten SpielerInnen betrug 24 Jahre 63,6% der KlientInnen, die im Jahr 2013 betreut wurden, hatten an Automaten zu spielen angefangen. Wetten wurden von 12,4% der SpielerInnen als Einstiegsspielart genannt. Mit Kartenspielen hatten 9,3% der 2013 Betreuten begonnen. 6,2% machten ihre ersten Erfahrungen mit dem Glücksspiel beim Roulette, bei 1,7% waren es Casinoautomaten. Lotto hatten 1,6% anfangs gespielt.

Zur Frage der mit Glückspielaktivitäten verbundenen Kriminalität (Beschaffungskriminalität, Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung etc.) liegen dem Verwaltungsgericht Wien nur wenige valide Daten vor. Aus den Erhebungen der Wiener Spielsuchthilfe im Zuge der KlientInnenbetreuung ergibt sich, dass bei 57,6 % der pathologischen Spieler sowie bei 6,3 % der problematischen Spieler Beschaffungskriminalität eine Rolle spielt.

Die höchste Wirksamkeit suchtpräventiver Maßnahmen besteht bei der Begren-zung der Anzahl von Spielstätten, der örtlichen Begrenzung von Spielstätten, der Beschränkung des Alkohol- und Tabakkonsums beim Spielen und der Begrenzung von gefährlichen Spielen. Eine geringere Wirksamkeit haben Maßnahmen wie Werbebeschränkungen, zeitliche und/oder monetäre (Selbst-)Beschränkungen oder Spielsperren. Die geringste Wirksamkeit weisen Maßnahmen wie Informationskampagnen, Informationszentren in Glücksspielbetrieben oder Personalschulungen auf.

Diese Feststellungen betreffend die Verbreitung von Glücksspiel und Spielsucht in Österreich sowie betreffend des unterschiedlichen Gefährdungspotentials der einzelnen Spielarten stützen sich im Wesentlichen auf die vom Bundesminister für Finanzen vorgelegte im Oktober 2015 veröffentlichte Studie "Glücksspielverhalten und Glücksspielprobleme in Österreich" des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung (http://www.isd-hamburg.de/dl/Repraesentativbefragung_2015_Bericht_final.pdf), den Jahresberichten der Wiener Suchtgifthilfe, wie insbesondere den Jahresbericht 2013 (http://www.spielsuchthilfe.at/pdf/spielsuchthilfe-jahresbericht-2013.pdf) und den sachverständigen Ausführungen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen. Für das Verwaltungsgericht Wien besteht kein Zweifel an den in diesen Studien und Darstellungen getätigten Angaben und den in diesen dargelegten empirischen Daten (insbesondere zur Verbreitung von Glücksspiel und Glücksspielsucht in Österreich). Die Richtigkeit dieses Datenmaterials und der daraus gewonnenen sachverständigen Schlussfolgerungen wurde von den Verfahrensparteien auch nicht bestritten.

Insbesondere nicht bestritten wurden die in den Stellungnahmen der Spielschutzstelle des Bundesministeriums für Finanzen dargelegten Ausführungen zur Wirksamkeit bestimmter Spielsuchtpräventionsmaßnahmen und zum Sozialprofil bestimmter Spielergruppen.

Von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Unterlagen, insbesondere eine Stellungnahme der MMag. Z. mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" beziehen sich im Wesentlichen auf vor der im Oktober 2015 veröffentlichten Studie des Instituts für interdisziplinäre Sucht- und Drogenforschung erhobenes Datenmaterial, insbesondere auf eine Studie von Kalke et al. aus dem Jahr 2011. Diese Daten konnten daher den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden, weil sie gegenüber den im Jahr 2015 veröffentlichen Daten veraltet sind. Ansonsten erschöpft sich die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegte Stellungnahme mit dem Titel "Überblick – Spielsuchtprävention in Österreich vier Jahre nach Inkrafttreten des GSpG 2010" im Wesentlichen in der Aneinanderreihung von Zitaten und rechtspolitischen Ausführungen, ohne einen Befund zu erheben oder ein Gutachten im engeren Sinn zu erstatten. Die Feststellungen zur Konzessionsvergabe für verschiedene Arten von Ausspielungen ergeben sich aus dem Glücksspielbericht des Bundesministers für Finanzen für die Jahre 2010 - 2013 und aus im Rechtsinformationssystem des Bundes öffentlich einsehbaren (höchst)gerichtlichen Entscheidungen.

Außerdem ist davon auszugehen, dass die gegenständlichen, den Glücksspielmarkt reglementierenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes aufgrund der Annahme des Gesetzgebers, dass entsprechend schwerwiegende Missstände vorliegen, zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Kriminalitätsbekämpfung, des Spielerschutzes und des Verbraucherschutzes geschaffen worden sind (vgl. RV 657 BlgNR 24. GP).

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass die Frage, ob das Glücksspielgesetz "wirklich das Ziel des Spielerschutzes" verfolgt, danach zu beurteilen ist, welche tatsächlichen Gefahren für Spieler in Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen bestehen und ob das Glücksspielgesetz entsprechende Vorkehrungen trifft, um diesen Gefahren adäquat zu begegnen:

Wie aus den obigen Feststellungen ersichtlich, wies ein nicht unerheblicher Teil der österreichischen Bevölkerung – nämlich 1,1% aller Personen zwischen 14 und 65 Jahren bzw. ca. 64.000 Personen – im Jahr 2015 ein problematisches oder pathologisches Spielerverhalten im psychiatrischen Sinn auf. Es kann als allgemein begreiflicher Umstand vorausgesetzt werden, dass es im öffentlichen Interesse liegt, Suchterkrankungen in der Bevölkerung, die üblicherweise mit einer Reihe an sozialen Problemen einhergehen, möglichst hintanzuhalten.

Ein solches öffentliches Interesse im Zusammenhang mit der Vermeidung von Spielsucht ergibt sich im vorliegenden Fall insbesondere auch aus den Umständen, dass eine Korrelation zwischen Spielsucht und Alkoholismus besteht und Kinder spielsüchtiger Eltern einem höheren Risiko ausgesetzt sind, selbst spielsüchtig zu werden (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zur "nachgewiesenen Sozialschädlichkeit" des Glücksspiels in seinem Erkenntnis vom 6.12. 2012, B 1337/11 ua., mwN).

Aus den in großer Zahl dem Verfahren zugrunde gelegten nationalen und internationalen Studien ergibt sich zudem die besondere Gefahr von Glücksspielautomaten im Hinblick auf die bestehende gesellschaftliche Spielsuchtproblematik So sei darauf verwiesen, dass die herangezogenen Studien und Tätigkeitsberichte zum Ergebnis gelangen, dass es sich im Vergleich mit anderen Formen des Glücksspiels bei den Automatenglücksspielen im Hinblick auf die Spielsuchtproblematik um die gefährlichste Art von Spielen überhaupt handelt.

Zudem ergibt sich aus den getroffenen Feststellungen, dass im Bereich des Automatenwalzenglückspieles insbesondere im Land Wien gravierende Probleme bestehen bzw. bis vor Kurzem bestanden haben. Zu diesem Ergebnis hat man schon deshalb zu gelangen, als es gerichtsnotorisch bekannt ist, in nahezu ausnahmslos allen Beschlagnahme-, Einziehungs- und Verwaltungsstrafverfahren, die im Instanzenweg vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat bzw. dem Landesverwaltungsgerichten verhandelt wurden, es sich ergeben hat, dass selbst unter Bezugnahme auf die vormals bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften für das sogenannte Kleine Glücksspiel systematisch die Grenzen, die der Landesgesetzgeber diesen Spielen auferlegt hat, unterlaufen und konterkariert wurden. Diese Nichtbeachtung erstreckte sich insbesondere auf die bei nahezu ausnahmslos allen derartigen Geräten gebotene Möglichkeit der Steigerung der Einsatzgrenzen, der Auslösung von Gamble- und Serienspielen, der Überschreitung der zulässigen Gewinngrenzen etc.. Es kann daher kein wie immer gearteter Zweifel bestehen, dass das Automatenwalzenglücksspiel in Wien ein massives und gravierendes Problem darstellt.

Für das Verwaltungsgericht Wien besteht angesichts dieser vergleichsweise weiten und als schwerwiegender Missstand einzustufenden Verbreitung von Spielsucht in Österreich kein Zweifel, dass diese tatsächlich ein erhebliches Problem in der österreichischen Gesellschaft darstellt (vgl. zur Erforderlichkeit dieses Befunds EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz 63, 66 [Dickinger], 30.42014, C-390/12, Rz. 53 [Pfleger]; 11.6.2015, C98/14, Rz 71 [Berlington Hungary]).

Sohin liegt aber die vom EuGH für die Zulässigkeit einer Beschränkung einer EU-Grundfreiheit geforderte Voraussetzung des Vorliegens eines tatsächlich bestehenden schwerwiegenden Missstands, dem zu begegnen das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte öffentliche Interesse am Spielerschutz geeignet ist.

Folglich kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dass dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

III.4) Darstellung, dass die österreichische Rechtsordnung im Hinblick auf die Beschränkung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen durch Glücksspielgeräte als systematisch, kohärent und verhältnismäßig einzustufen ist:

Zur Frage der gebotenen Kohärenz und Systematik des Glücksspielgesetzes ist auf die Rechtsprechung des EuGH zu verweisen. Aus dieser Rechtsprechung (vgl. EuGH 30.4.2014, C-390/12 [Pfleger]) ergibt sich für die Vereinbarkeit des Konzessions-/Bewilligungssystems des Glücksspielgesetzes mit der Dienstleistungsfreiheit gemäß Art. 56 AEUV die Voraussetzung, dass damit tatsächlich dem Anliegen entsprochen wird, "in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern".

III.4.1) Systematik- und Kohärenzprüfung und Transparenzprüfung:

III.4.1.1) Prüfungsgegenstand der Systematik- und Kohärenzprüfung:

Im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, ist nach der Judikatur des EuGH insbesondere zu prüfen, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt (EuGH 6.3.2007, C-338/04 , Rz. 48, 53 [Placanica]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 63, 71 [Costa]; 19.7.2012, C-470/11, Rz. 37 [SIA Garkalns]; 30.4.2014, C-390/12, Rz 43 [Pfleger]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 61ff [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]).

Das vom EuGH in ständiger Rechtsprechung angesprochene Kohärenzgebot wurde erstmals in Art 3 EUV in der Fassung des Vertrages von Amsterdam positiviert. Unter Zugrundelegung dieses Begriffsverständnisses ist davon auszugehen, dass die vom EuGH angesprochene Frage der Kohärenz primär auf eine in sich schlüssige und widerspruchsfreie Vollziehung abstellt. Die zur Vollziehung berufenen staatlichen Organe sollen ungeachtet unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche in gemeinsamer Absprache handeln und durch ihre Handlungen einander weder behindern noch den intendierten Regelungszweck unterlaufen. Als systematisch kann eine kohärente Vollziehung dann gesehen werden, wenn sie alle in Betracht kommenden Bereiche des Glücksspieles, in denen die Problematik des Spielerschutzes auftritt, erfasst, was wiederum zur Voraussetzung hat, dass sämtliche dieser Bereiche vom Gesetzgeber einer Regelung unterworfen wurden, die sicher stellt, dass ein Unterlaufen der Regelungen, die den Spielerschutz etc. intendieren, nicht konterkariert bzw. unterlaufen werden.

Der EuGH hat in der Rechtssache Stoß (vgl. EuGH 8.9.2010, C-316/07, Rz. 83) hinsichtlich des Prüfungsmaßstabs im Rahmen der Prüfung der erforderlichen Kohärenz und Systematik festgehalten wie folgt:

„Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt, in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen.“

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz einer die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Rechtslage ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

Diese Vorgaben der Kohärenz und Systematik der Rechtsordnung werden durch den EuGH im Hinblick auf Glücksspieldienstleistungen dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art (!) der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Prüfungsgegenstand der Kohärenzprüfung ist daher grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart ist, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist.

III.4.1.2) zur Zulässigkeit der Differenzierung der die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen beschränkenden nationalen Normen im Hinblick auf das Ausmaß der mit der jeweiligen Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung öffentlicher Interessen:

Der EuGH differenziert ausdrücklich die unterschiedlichen Glücksspieldienstleistungen nach dem Ausmaß der von diesen ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen. Insbesondere differenziert er nach dem Ausmaß der von einem Glücksspiel ausgehendenden Spielsuchtgefährdung (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

In diesem Zusammenhang stellt der EuGH auch klar, dass das unterschiedliche Ausmaß der durch eine Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung (berechtigter) öffentlicher Interessen auch geeignet ist, Differenzierungen in der Reglementierung dieser unterschiedlichen Glücksspielbereiche rechtzufertigen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Demnach ist es dem Gesetzgeber nicht verwehrt, zwischen verschiedenen Arten von Glücksspielen zu differenzieren und entsprechend des von der jeweiligen Glücksspielart ausgehenden Gefährdung den jeweiligen Dienstleistungsbereich unterschiedlich streng zu reglementieren (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 71, 99 bis 105). Folglich ist für jeden sachlich abgrenzbaren Spielbereich getrennt das Vorliegen der EU-rechtlichen Vorgaben der Kohärenz und Systematik zu prüfen.

In diesem Zusammenhang ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten wegen des fehlenden unmittelbaren Kontakts zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter anders geartete und größere Gefahren, insbesondere im Hinblick auf die Möglichkeit, die Kunden zu betrügen, geschaffen werden. Deshalb ist anzunehmen, dass mit im Internet angebotenen Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden können. Aus diesem Grund können die besonders strenge Kontrolle wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Desgleichen können sich die Besonderheiten des Angebots von Glücksspielen im Internet als Quelle von, verglichen mit den herkömmlichen Glücksspielmärkten, anders gearteten und größeren Gefahren für den Schutz der Verbraucher und insbesondere von Jugendlichen und Personen erweisen, die eine besonders ausgeprägte Spielneigung besitzen oder eine solche Neigung entwickeln könnten. Neben dem bereits erwähnten unmittelbaren Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem Anbieter stellen auch der besonders leichte und ständige Zugang zu den im Internet angebotenen Spielen sowie die potentiell große Menge und Häufigkeit eines solchen Angebots mit internationalem Charakter in einem Umfeld, das überdies durch die Isolation des Spielers, durch Anonymität und durch fehlende soziale Kontrolle gekennzeichnet ist, Faktoren dar, die die Entwicklung von Spielsucht und übermäßige Ausgaben für das Spielen begünstigen und aufgrund dessen die damit verbundenen negativen sozialen und moralischen Folgen vergrößern können. Ausdrücklich hat der EuGH zudem anerkannt, dass die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, eine rechtfertigbare Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellen kann. Nach dieser Judikatur ist der bloße Vertriebsweg über das Internet mit besonders hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Nach dieser Judikatur des EuGH ist daher der bloße Vertriebsweg über das Internet besonders mit hohen Gefahren für die öffentlichen Interessen, welche zur Rechtfertigung von Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit geeignet sind, verbunden (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf die im Hinblick auf einem Glücksspiel ausgehenden Gefährdung öffentlicher Interessen zu erlassen.

Auch ist aus der oa Judikatur (vgl. etwa EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) abzuleiten, dass diese Differenzierung nicht nur im Hinblick auf die Art des jeweilig angebotenen Glücksspiels (etwa nach dem Kriterium, ob dieses Glücksspiel nur in längeren Abständen gespielt werden kann [wie dies etwa für Lotto und Toto typisch ist] oder ob dieses Glücksspiels in sehr kurzen Abständen zur Ausspielung gebracht werden kann [wie dies etwa für Walzenspiele typisch ist]), sondern auch im Hinblick auf die Art des Vertriebswegs (etwa nach dem Kriterium des Ausmaßes der mit der Art des Vertriebswegs verbundenen Gefährdung öffentlicher Interessen, wobei nach dieser Judikatur im häuslichen Bereich getätigte Online-Ausspielungen ein höheres Gefährdungspotential als in dislociierten Spielhallen getätigten Ausspielungen beizumessen ist) zulässig (bzw. geboten).

Bei Zugrundelegung der Kriterien des EuGH ist davon auszugehen, dass Glücksspiele, welche nur in größeren zeitlichen Abständen ausgespielt werden können, verhältnismäßig weniger gefährdend sind, als in kurzen Zeitabständen ausspielbare Glücksspiele. Folglich ist dem Gesetzgeber nicht entgegen zu treten, als dieser zwischen in größeren zeitlichen Abständen spielbaren Glücksspielen (wie Lotto, Toto und Bingo) und den übrigen Glücksspielen (wie etwa den im Rahmen Landesausspielung, oder in einem Video-Lotterie-Outlet oder in einer Spielhalle angebotenen Spiele) gesetzlich differenziert. Folglich handelt es sich etwa bei Lotto, Toto und Bingo einerseits und Walzenspielen andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f). Insbesondere um die mit letzteren Ausspielungen verbunden besonderen Gefahren (insbesondere im Hinblick auf die öffentliche Interessen des Konsumentenschutzes, des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung [insbesondere im Bereich der Steuerhinterziehung]) zu minimieren, dient die gesetzliche Vorgabe der Anbindung eines großen Teils der legal aufgestellten Glücksspielgeräte an das Bundesrechenzentrum (nämlich von Glücksspielautomaten, mit welchen Landesausspielungen gemäß § 5 GSpG ausgespielt werden [vgl. § 2 Abs. 3 i.V.m. § 5 Abs. 7 GSpG]; von Video-Lotterie-Terminals gemäß § 12a GSpG [vgl. § 12a Abs. 4 GSpG]; und von Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG [vgl. § 21 Abs. 10 GSpG]). Durch diese Anbindung an das Bundesrechenzentrum wird die Finanzpolizei in die Lage versetzt, das (üblicherweise regelmäßig sehr anonym verlaufende) Spielverhalten des jeweiligen Spielers eines Glücksspielgeräts im Hinblick auf bestimmte Parameter (wie etwa die Spieldauer) zu beobachten. Dadurch wird es ermöglich, dass im Falle einer besonderen Steigerung der Intensität oder Häufigkeit des Spielverhaltens das Spielerschutzsystem eingreift.

Auch sind Glücksspielausspielungen, welche nicht in der näheren Wohnumgebung getätigt werden können (wie etwa Ausspielungen in Spielhallen) verhältnismäßig weniger gefährdend als Ausspielungen, welche in eigenen Wohnbereich (etwa Online-Ausspielungen, welche jedermann über das Internet angeboten werden) oder in der näheren Wohnumgebung (etwa Ausspielungen, welche in nahgelegenen Lokalen angeboten werden) ausgespielt werden können. Folglich handelt es sich bei im Internet angebotenen im häuslichen Bereich ausspielbaren Glücksspielen bzw. bei regelmäßig in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies für Ausspielungen in Lokalen wie dem verfahrensgegenständlichen typisch ist) einerseits und Ausspielungen in einem (aufgrund der geringen Anzahl der genehmigbaren Ausspiellokale) regelmäßig nicht in der nächsten Wohnumgebung ausspielbaren Glücksspielen (wie dies infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der genehmigbaren Spiellokalitäten für Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und im Zuge einer Landesausspielung typisch ist) andererseits um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspielen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

III.4.1.3) Einordnung der verfahrensgegenständlichen Ausspielungen:

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele gespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele (insbesondere aufgrund der Möglichkeit, diese in einem knappe zeitlichen Abstand auszuspielen) zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen (und mit diesen auch im Rahmen der Kohärenzprüfung zu vergleichen).

Zudem ist festzustellen, dass es sich bei den gegenständlich angebotenen Ausspielungen um solche handelt, welche in einer eigenen allgemein zugänglichen Lokalität vermittels eines in diesem Lokal aufgestellten Glücksspielgeräts durchgeführt werden, und dass die gegenständliche Lokalität nicht zu den wenigen Lokalitäten zählt, welche infolge der gesetzlichen Beschränkung der Anzahl der Spiellokale über eine Genehmigung i.S.d. Glücksspielgesetzes verfügt. Sohin bietet die gegenständliche Lokalität nicht die vom Gesetzgeber intendierte Gewähr, dass dieses Lokal grundsätzlich nur von Personen, welche nicht in der Nähe des Lokals wohnen ausgesucht wird.

Unabhängig von der Frage, ob die gegenständlichen Ausspielungen nur vermittels einer Internetverbindung gespielt werden konnten oder nicht, ist daher davon auszugehen, dass bei Zugrundelegung einer allgemein wirtschaftlichen Spielerperspektive der Vertriebsweg, mit dem diese Ausspielungen angeboten worden sind, dadurch gekennzeichnet ist, dass ein Spieler eine allgemein zugängliche Lokalität aufsuchen muss. Dieser Vertriebsweg unterscheidet sich wesentlich von den übrigen Vertriebswegen, sodass im Rahmen der gebotenen Kohärenzprüfung bei Zugrundelegung der Judikatur des EuGH (vgl. EuGH 30.6.2011, C-212/08 [Zeturf]) bei der gegenständlich durchzuführenden Kohärenzprüfung außer Betracht zu bleiben haben.

Daraus ergibt sich, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Grund gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Genehmigungs- und Vollziehungspraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen und Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos ins Leere.

Im Hinblick auf diesen Bereich des Angebots von Ausspielungen in frei Zugänglichen Lokalitäten hat der österreichische Gesetzgeber im Ergebnis normiert, dass im Sinne der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen die Zugänglichkeit zu diesen Ausspielungen durch eine strikte Beschränkung der Ausspielungsorte erschwert werden soll. Der Gesetzgeber hat daher im Hinblick auf den gegenständlichen Vertriebsweg die Ausspielungen, die verhältnismäßig eine höheres Gefahrenpotential bergen (zumal diese grundsätzlich in der nächsten Wohnumgebung der Spieler angeboten werden), verboten. Dieses Verbot entspricht offenkundig den oa Ziel der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung. Zudem ermöglich eine Konzentrierung der Ausspielungsstätten eine dichtere gesetzliche Vorgabe von reglementierenden Normen sowie eine effektivere Wahrnehmung der staatlichen Aufsichtspflicht. Wenn daher die bestehenden gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die vom Gesetzgeber beschränkten Ausspielungsstätten als kohärent einzustufen sind, vermag der Umstand, dass der Gesetzgeber die Anzahl der Ausspielungsstätten beschränkt hat, nicht als Indiz für eine mangelnde Kohärenz der nationalen Regelung eingestuft zu werden.

III.4.1.4) Vorliegen der gebotenen Kohärenz im Hinblick auf den gegenständlichen Bereich von Ausspielungen in Lokalitäten:

Im Gegensatz zu den nach dem Glücksspielgesetz genehmigbaren bzw. den im Einklang mit den Vorgaben des Glücksspielgesetzes genehmigten Spiellokalitäten, erfüllt die gegenständliche viele dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung dienende (und daher gerechtfertigte) gesetzliche Vorgaben nicht. So erfüllt diese Lokalität nicht das Kriterium, dass nur an einer sehr beschränkten Anzahl von Orten in Lokalitäten angebotene Glücksspiele angeboten werden dürfen. Der Vertriebsweg, über welchen die gegenständlichen Ausspielungen angeboten worden sind, entspricht daher dem für Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausausspielungsstätten typischen (und stets gesetzlich verbotenen) Vertriebsweg von Ausspielungen in in der nächsten Wohnumgebung liegenden Lokalitäten.

Auch erfüllt die gegenständliche Lokalität nicht die diversen für Spiellokalitäten gesetzlich vorgeschriebenen und der Verfolgung der öffentlichen Interessen dienenden Vorgaben (wie etwa die regelmäßige Vorgabe der Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die für viele Lokalitäten bestehende Vorgabe der Personenkontrolle etc.).

Zudem entspricht aber auch die die gegenständlichen Ausspielungen veranstaltende Person nicht den vom Gesetz zum Zwecke der Verfolgung der oa öffentlichen Interessen an einem Veranstalter gestellten (insbesondere der Sicherstellung der Auszahlung von Gewinnen dienenden) Anforderungen an die eigene Kapitalausstattung. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass nach der Judikatur des EuGH nach unionsrechtlichen Aspekten gegen Vorschriften, die ein Betriebsmonopol, und/oder ein bestimmtes Rechtsformerfordernis und/oder eine Mindestkapitaldeckung vorschreiben, grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 31f, 43, 48, 100 [Dickinger]).

Die gegenständliche Lokalität bzw. die gegenständlichen Ausspielungen erfüllen daher faktisch keine der gesetzlichen Vorgaben, mit welchen die oa öffentlichen Interessen verfolgt werden.

Daraus ist zu folgern, dass der Einwand, dass die im gegenständlichen Fall nicht beachteten gesetzlichen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit nicht nach dem EU-Recht gerechtfertigt sind, nur dann zutreffen kann, wenn man zum Ergebnis gelangt, dass die für Ausspielungen in Lokalitäten normierten gesetzlichen Vorgaben nicht im Sinne der Vorgaben des EuGH als kohärent und systematisch einzustufen sind.

III.4.1.5) Den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung wird durch die gesetzlichen Bestimmungen in kohärenter Weise entsprochen, da die gesetzlichen Konzessions- und Aufsichtsregelungen in konsequenter Weise hinsichtlich des Ausmaßes der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit entsprechend dem Ausmaß der durch die jeweils angebotene Glücksspieldienstleistung bewirkten Gefährdung der verfolgten öffentlichen Interessen differenzieren:

Im Hinblick auf diesen Bereich ist aus nachfolgenden Gründen von einer Erfüllung der Vorgaben an die Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtsordnung i.S.d. Vorgaben des EuGH aus nachfolgenden Überlegungen auszugehen:

An der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik mangelt es insbesondere dann, wenn durch die staatlichen Organe nichts Ausreichendes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine ausreichende staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Verfolgt eine solche Regelung nicht wirklich das mit der Beschränkung verfolgte Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung bzw. entspricht sie (im Hinblick auf die Verfolgung dieser öffentlichen Interessen) nicht tatsächlich dem Anliegen, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen, steht Art. 56 AEUV einer solchen Regelung entgegen (vgl. erneut EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]).

Bei dieser Prüfung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob ein am Glücksspielmarkt mit ausschließlichen Rechten ausgestatteter Anbieter eine expansionistische Politik und intensiven Werbeaufwand betreibt, um eine wesentliche Steigerung der Einnahmen aus der Ausweitung der Geschäftstätigkeit zu erzielen (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63 [Dickinger], und die dort zitierte Rechtsprechung). Ein Mitgliedstaat kann sich nämlich nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher primär deshalb dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zufließen (EuGH 6.11.2003, Rs. C-243/01 [Gambelli]; 15.9.2011, Rs. C347/09, Rn. 55 [Dickinger]; 30.4.2014, C-390/12, Rn. 54 [Pfleger]).

In diesem Zusammenhang ist aber auch zu erinnern, dass der Europäische Gerichtshof auch entschieden hat, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 46, 52, 55 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 101f [Stoß]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 67 [Zeturf]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 63f [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 61, 65 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz. 48f [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 63, 68f, 71 [Berlington Hungary]).

Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierte Bahnen zu lenken, zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu verbotenen Tätigkeiten bereitstellen, wozu u. a. auch der Einsatz neuer Vertriebstechniken gehören kann (vgl. EuGH 6.3.2007, C338/04 [Placanica u. a.]).

Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und die Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (EuGH 3.6.2010, Rs. C-258/08 [Ladbrokes Betting Gaming und Ladbrokes International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58, 69, 71 [Berlington Hungary]).

Bei der Prüfung, ob eine den EU-rechtlichen Vorgaben entsprechende Politik der kontrollierten Expansion vorliegt, haben die nationalen Behörde und Gericht alle für diese Prüfung maßgeblichen Umstände einer Gesamtwürdigung zu unterziehen (EuGH 30.4.2014, C-390/12, Rn. 52 [Pfleger]).

Bei Zugrundelegung der Feststellungen ist davon auszugehen, dass Spielsucht eine eminente Gefahr für die öffentlichen Interessen der Sicherheit und Ordnung, insbesondere im Hinblick auf die als erwiesen anzusehende Gefahr der Beschaffungskriminalität und der evidenten Gefahr des sozialen Abdriftens von Spielsüchtigen und deren Familien ein eminentes soziales Problem und einen gravierenden sozialen Missstand darstellt. Da durch Spielsucht menschliche Existenzen regelmäßig gravierend zerstört bzw. aus geordneten Bahnen gerissen werden, bedarf es für die Bejahung des Vorliegens eines im Sinne der Judikatur des EuGH geforderten schwerwiegenden Missstands nicht, dass ein relevanter (mehrstelliger) Prozentsatz aktuell spielsüchtig ist. Jedenfalls reicht die Anzahl der aufgrund fundierter empirischer Messmethoden geschätzten Spielsüchtigen und Spielsuchtgefährdeten aus, um vom Vorliegen eines solchen Missstands auszugehen. So gesehen liegen die Voraussetzungen vor, dass die Genehmigungsinhaber einer Konzession auch in einer kontrolliert expansionistischen Weise auftreten.

Dessen ungeachtet vermag aber das erkennende Gericht nicht zu erkennen, dass im Bereich des Glücksspiels in frei zugänglichen Lokalitäten (welcher gegenständlich primär der Prüfung der Kohärenz zugrunde zu legen ist) seitens der Genehmigungsinhaber eine expansive Politik betrieben wird.

Folglich ist auch davon auszugehen, dass im Bereich des in frei zugänglichen Lokalen angebotenen Glücksspiels keine den EU-rechtlichen Vorgaben widersprechende Expansionspolitik besteht. Dies lässt sich durch nachfolgende Überlegung belegen:

Die Zahl der zu vergebenden Bewilligungen im Rahmen der erlaubten Landesausspielungen wurde begrenzt, die angebotenen Spiele variieren im Wesentlichen nach dem äußeren Erscheinungsbild, sind und bleiben aber Walzenspiele, deren Endergebnis unter Zuhilfenahme eines Zufallsgenerators erzeugt wird. Innovative, die Spielsucht verstärkende Vertriebstechniken sind in diesem Bereich derzeit nicht zu beobachten. Dies gilt auch für das Automatenspielanbot im Bereich der VLT-Outlets. Einer expansiven Ausweitung des Spielangebotes im Bereich der (virtuellen) Sportwetten ist seitens der Wiener Landesgesetzgebung mit dem neu geschaffenen Wettengesetz begegnet worden, sodass auch in diesem Bereich eine legale Expansion der Anbieter nicht Platz greifen kann. Zusammenfassend kann daher erwogen werden, dass sich für jenen Bereich des Glücksspielsektors, in dem bezogen auf das Walzenspiel mit Substitutionseffekten gerechnet werden kann, keine Möglichkeiten zu einer expansiven Geschäftspolitik bieten, sodass die Kohärenz gewahrt bleibt.

Wie nachfolgend dargelegt, entspricht den EU-rechtlichen Vorgaben zur gebotenen Kohärenz, Systematik und Transparenz erstens die österreichische Gesetzeslage (vgl. Pkt. IV.4.2) als auch die Vollziehung der Aufsichtsbehörden (vgl. Pkt. IV.4.3).

Wie zuvor ausgeführt, rechtfertigt eine nationale Regelung, welche zur Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung erlassen worden ist, nur dann die mit dieser Regelung verbundene Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit, wenn bei Vorliegen eines entsprechenden tatsächlichen Missstands diese Regelung wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt, und die Gesamtheit dieser Regelungen in kohärenter und systematischer Weise die jeweilige Dienstleistung beschränken (vgl. EuGH 30.4.2014, C 390/12 [Pfleger]). Wie nachfolgend ausführlich darlegt ist bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich auf die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, beschränkt.

Sohin kann dem Gesetzgeber jedenfalls nicht entgegen getreten werden, dass dieser durch legistische Maßnahmen versucht, diesen Missstand soweit dies möglich bzw. vertretbar ist, entgegen zu wirken (und dieser damit auch die Dienstleistungsfreiheit im Bereich der Glücksspieldienstleistungen beschränkt).

Verwiesen sei weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, wonach bei der Kohärenzprüfung der Prüfungsgegenstand grundsätzlich nur die nationale Regelungs- und Vollzugspraxis im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungsart ist, welcher die jeweilige den Verfahrensgegenstand bildende konkrete Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist,

Im Sinne dieser Vorgabe hat der Gesetzgeber im Hinblick auf verschiedene Glücksspielarten differenzierende gesetzliche Vorgaben geschaffen (was insbesondere auch in den Gesetzesmaterialien ausdrücklichen hervorgehoben wird). Bei diesen Regelungen fällt auf, dass (in Entsprechung der Vorgabe des EuGH, dass Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit in kohärenter und systematischer Weise die mit diesen Beschränkungen verfolgten öffentlichen Interessen verfolgen müssen) die Regelungen des Glücksspielgesetzes im Hinblick von Glücksspielarten, welche ein höheres Suchtpotential bzw. eine höhere Suchtgefahr aufweisen, deutlich strenger sind, als die Regelung zu den Glücksspielarten, welchen ein vergleichsweise geringeres Suchtpotential bzw. eine vergleichsweise geringe Suchtgefahr zuzuschreiben ist.

In diesem Zusammenhang ist im Hinblick auf die Frage, ob die österreichischen Glücksspielgesetze in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel verringern, erneut auf die bereits im Zusammenhang mit dem Spielerschutz behandelten empirischen Daten zum Gefährdungspotential einzelner Spielarten und auf die Ausführungen zur Relevanz und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme der Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel hinzuweisen.

Daraus ergibt sich, dass nicht alle Spielarten von Glücksspiel die gleiche Gefährdungslage für spielsuchtgefährdete Spieler schaffen, sondern bei manchen Spielarten trotz kaum vorhandener Spielerschutzbestimmungen kaum problematisches oder pathologisches Spielsuchtverhalten auftritt (dies trifft etwa im Wesentlichen für jene Spielarten zu, für die der Österreichische Lotterien GmbH die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG erteilt wurde). Dass der Gesetzgeber für diese Spielarten, hinsichtlich derer in der Praxis kaum Spielsuchtprobleme auftreten, im Zuge der Konzessionsausübung nur wenige Einschränkungen hinsichtlich Werbetätigkeit und Marktexpansion vorsieht, spricht somit nicht gegen die Kohärenz des gesetzgeberischen Anliegens, Spielsucht vorzubeugen. Gleichzeitig erfordert die Ausgangslage, wonach Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken besonderes Suchtpotential aufweist, ein besonders strenges Auftreten des Gesetzgebers und der staatlichen Behörden, um dem Kohärenzgebot zu entsprechen.

Im Sinne dieser Differenzierung sieht das Glücksspielgesetz für die einzelnen Arten der von in Österreich bewilligungsfähigen Glücksspiele unterschiedliche Arten von Spielerschutzbestimmungen vor:

So kann eine Konzession für die Durchführung von Ausspielungen in der Form von Lotto (§ 6 GSpG), Toto (§ 7 GSpG), Zusatzspiel (§ 8 GSpG), Sofortlotterien (§ 9 GSpG), Klassenlotterie (§ 10 GSpG), Zahlenlotto (§ 11 GSpG), Nummernlotterien (§ 12 GSpG), elektronischen Lotterien, Bingo und Keno (§ 12a GSpG) gemäß § 14 Abs. 2 Z 7 GSpG überhaupt nur erteilt werden, wenn vom Konzessionswerber "auf Grund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung […] die beste Ausübung der Konzession zu erwarten ist". Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung einer Konzession nicht mehr vor oder sind diese nachträglich weggefallen, kann der Konzessionär durch entsprechende Zwangsmittel gemäß § 14 Abs. 7 GSpG verhalten werden, diese Bestimmungen einzuhalten bzw. die Konzession gegebenenfalls zurückgenommen werden. Dem Bundesminister für Finanzen kommt gemäß § 19 GSpG ein umfassendes Aufsichtsrecht über Konzessionäre zu. Im Hinblick auf diese Glücksspiele ist die Bewerbung dieser Glücksspiele vergleichsweise weniger beschränkt ist. Auch ist die Bewilligungserteilung an weniger den Bewilligungsinhaber verpflichtenden, dem Spielschutz dienenden Verhaltensvorgaben geknüpft.

In Zusammenhang mit Spielbanken iSd § 21 GSpG werden an den Konzessionswerber gemäß § 21 Abs. 2 Z 7 GSpG die gleichen Bewilligungsanforderungen gestellt. Auch hier kann gemäß § 23 GSpG der Bundesminister für Finanzen entsprechende Zwangsmaßnahmen setzen bzw. die Konzession zurücknehmen. Für die Besucher von Spielbanken bestehen zudem zahlreiche besondere Schutzmaßnahmen nach § 25 GSpG. Diese gesetzlich normierten Schutzmaßnahmen sind deutlich weitergehend als die für das Lotto (§ 6 GSpG), das Toto (§ 7 GSpG), das Zusatzspiel (§ 8 GSpG), die Sofortlotterien (§ 9 GSpG), die Klassenlotterie (§ 10 GSpG), das Zahlenlotto (§ 11 GSpG) und die Nummernlotterien (§ 12 GSpG) normierten gesetzlichen Vorgaben.

So ist für das Spielen in einer Spielbank ein Identitätsnachweis der Spieler erforderlich, um zu ermöglichen, im Falle des Verdachts problematischen Spielverhaltens die gesetzlich vorgeschriebenen entsprechende Maßnahmen gemäß § 25 Abs. 3 GSpG seitens des Spielbankbetreibers gesetzt werden. Mitarbeiter von Spielbanken sind zudem gemäß § 25 Abs. 2 GSpG im Umgang mit Spielsucht zu schulen. Auch für Spielbanken besteht ein entsprechendes, vergleichsweise sehr umfassendes Aufsichtsrecht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 31 GSpG.

Für das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken sieht das Glücksspielgesetz zwei mögliche Arten von Ausspielungen vor, nämlich Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG und Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals (VLT) gemäß § 12a GSpG.

Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten nimmt der einfache Bundesgesetzgeber unter Inanspruchnahme der "Kompetenz-Kompetenz" des Kompetenztatbestands Monopolwesen in Art. 10 Abs. 1 Z 4 B VG vom Glücksspielmonopol des Bundes und damit von der Anwendung des Glücksspielgesetzes aus (vgl. zum Kompetenztatbestand "Monopolwesen" VfGH 12.3.2015, G 205/2014 u.a.). Dies allerdings nur bei Vorliegen einer Vielzahl von Voraussetzungen, welche zu einem großen Teil dem Spielerschutz dienen (vgl. § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG).

So müssen Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten spielsuchtvorbeugende Maßnahmen vorsehen, um nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes zu unterliegen (vgl. § 5 Abs. 3 GSpG). Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf (siehe die Aufzählung der einzelnen Maßnahmen in § 5 Abs. 4 und 5 GSpG). Auch normiert § 5 GSpG eine Beschränkung der Anzahl der zulässiger Weise aufzustellenden Geräte, und eine Limitierung der Anzahl der Bewilligungen, die erteilt werden dürfen. Für den Bereich der Automatensalons über die sonst zu treffenden Spielerschutzvorkehrungen auch ein Zutrittskontrollsystem zu etablieren.

Für den vom Glücksspielmonopol des Bundes erfassten Betrieb von VLT gelten die Bestimmungen der § 5 Abs. 3 bis 6 GSpG über den Spielerschutz sinngemäß (§ 12a Abs. 3 GSpG). § 12a Abs. 4 GSpG sieht zur Überwachung der gesetzlichen Bestimmungen die verpflichtende Anbindung von VLT an das Bundesrechenzentrum vor.

Für alle Betriebsformen des Automatenwalzenglücksspiels gilt die Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012 idgF, mit der detaillierteste Regelungen insbesondere rücksichtlich der bau- und spieltechnischen Ausgestaltung der Glücksspielautomaten, deren Anbindung an Rechenzentren sowie zu Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten getroffen wurden.

Diese Betrachtung zeigt, dass das Glücksspielgesetz eine Vielzahl von Bestimmungen enthält, die in verschiedener Dichte und Ausprägung intendieren, das Spielerschutzniveau zu erhöhen. Besonders strenge Vorschriften sieht das Glücksspielgesetz für Spielbanken vor, deren Besuch nur mit einer Identitätsfeststellung des Spielers erfolgen darf, und von deren Besuch ein Spieler bei Gefährdung seines Existenzminimums auch ausgeschlossen werden kann. Ebenso besonders strenge Bestimmungen bestehen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten und VLT, wo neben der Einrichtung eines Identifikations- bzw. Zutrittssystems auch Vorschriften über den leistbaren Einsatz, den in Aussicht gestellten Gewinn und die Gewinnausschüttungsquote bestehen (vgl. im Einzelnen § 5 Abs. 4 und 5 GSpG).

Nach der dargestellten Rechtslage erfassen die ordnungspolitischen Regelungen des Glückspielgesetzes sämtliche Bereiche des erlaubten Glücksspieles in einer aufeinander abgestimmten Weise. Diese Regelungen lassen sich für jede Art und Weise, nach der Glücksspiel angeboten werden darf, grob gesprochen in Normen aufteilen, die die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung bzw. Konzession aufstellen und jenes Regelwerk, dass die Verpflichtungen der Bewilligungs- und Konzessionsinhaber normiert.

Für den Bereich der normierten Bewilligungserteilungsvoraussetzungen ist für das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass diese in den jeweiligen Regelungsbereichen (Erteilung von Spielbankkonzessionen, Erteilung von Bewilligungen für Automatensalons, Erteilung für Bewilligungen für Automateneinzelaufstellung, Erteilung von Bewilligungen für Lotterien, insbes. auch für elektronische Lotterien, VLT-Outlets, Internetglücksspiel) nicht aufeinander abgestimmt sind oder einander gar konterkarieren könnten.

Nämliches gilt für jene Normen, die Verpflichtungen bei der Durchführung von Glücksspielanboten vorsehen, und insbesondere auch für den Bereich des Automatenglücksspiels vom Standpunkt der Zwecksetzung einer Beschränkung und räumlichen Begrenzung des Walzenglücksspiels.

Nach den vom Verwaltungsgericht Wien getroffenen Feststellungen ist der Anteil jener Spielteilnehmer mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten nicht bei allen Arten von Glücksspielen gleich. So ist er bei Spielteilnehmern von Lotterien oder Rubbellosen vergleichsweise gering (insgesamt jeweils 2,1% und 3,1%), bei "Automaten in Kasinos" (womit Spielbanken iSd § 21 GSpG gemeint sind) mit 8,1% etwas höher und bei "Automaten außerhalb Kasinos", wozu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten, VLT und illegales Automatenglücksspiel gleichermaßen zu zählen sind, mit 27,2% eindeutig an der Spitze. In dieser letzten Gruppe ist zudem der Anteil nicht nur problematischen, sondern pathologischen Spielverhaltens mit 21,2% besonders hoch.

Daraus ergibt sich zunächst, dass bestimmte Arten von Glücksspielen – insbesondere das Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets – in Hinblick auf den Spielerschutz ein besonders gravierendes Problem darstellen, während bei anderen Spielarten (z.B. Rubbellose du Lotto und Toto) die Spielsuchtproblematik praktisch nicht gegeben ist, bzw. während bei den anderen Vertriebswegen (z.B. Spielhallen und Casinos) das Gesetz wesentlich effektivere Präventivmaßnahmen zur Hintanhaltung von Gefährdungen der öffentlichen Interessen der Spielsuchtbekämpfung, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes normiert sind. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich dieser Spielarten bzw. Vertriebswege abstrakt das Spielsuchtpotential weitaus niedriger ist als bei den anderen Spielarten und Vertriebswegen (z.B. Ausspielungen über Glücksspielgeräte außerhalb von Spielbanken und VLT-Outlets).

Schon aufgrund dieser Unterschiede vermögen die unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben und Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese drei Bereiche aus dem Blickwinkel der Kohärenz und Systematik nicht beanstandet zu werden.

Für das erkennende Gericht besteht kein Zweifel, dass die Frage der Kohärenz und Systematik bezüglich der vom österreichischen Glücksspielgesetzgeber verfolgten Zielsetzung der Einschränkung und Ausdünnung des Automatenglücksspieles nicht ohne gänzliche Ausblendung jener Maßnahmen beurteilt werden darf, die der Bekämpfung des Online-Glücksspieles dienen. Daher spricht in Anbetracht dieser Sachlage nichts dagegen, bzw. gebieten es sogar die Vorgaben im Hinblick auf die gebotene Kohärenz und Systematik, dass für den Bereich des Onlineglücksspiels besonders restriktive Genehmigungsvorschriften (nämlich die Erteilung einer Konzession nur an ein einziges Unternehmen) samt besonders einschneidenden Überwachungsvorgaben (nämlich etwa die Vorgabe der Durchführung von Ausspielungen ausschließlich über das Bundesrechenzentrum) normiert sind. Unter dem Aspekt, dass in diesem Marktsegment ein besonders hohes Schutzniveau gewährleistet werden muss und soll, begegnet zunächst die in diesem Bereich geltende Monopolregelung und der ordnungspolitische Rahmen für die Durchführung elektronischer Lotterien keinen Bedenken. Schon aus diesem Grund vermag der Umstand der mangelnden Öffnung des Bereichs des Onlineglücksspiels für weitere Dienstleistungsunternehmen nicht als Verstoß gegen das Gebot der Kohärenz und Systematik gewertet zu werden, wird doch gerade durch diese restriktive Gesetzeslage der geforderten Vorgabe der Kohärenz und Systematik entsprochen.

Umgekehrt vermag im Hinblick auf die weitaus höheren Vorgaben an Spielhallen, Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen und die deutlich intensivere Möglichkeit zur Ausübung von Aufsichtstätigkeiten im Hinblick auf diese Ausspielungen der Umstand, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf Ausspielungen mit Gewinnspielapparaten zwischen Ausspielungen in Spielhallen, auf Video-Lotterie-Terminals und Landesausspielungen einerseits und den übrigen Ausspielungen unterscheidet, nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik eingestuft zu werden. Insbesondere erscheint im Hinblick mit der besonderen von Glücksspielapparaten außerhalb von Spielhallen, Video-Lotterie-Outlets und Landesausspielungsstätten ausgehenden Spielsuchtgefahr auch das gänzliche Verbot des Angebots derartiger Glücksspieldienstleistungen als durchaus rechtfertigbar, und daher nicht als ein Verstoß gegen die Vorgaben der Kohärenz und Systematik (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Dass die mit der GSpG-Novelle 2010 verbundenen Änderungen des Spielerschutzniveaus im Jahr 2015 bereits den vom Gesetzgeber erwünschten Effekt der Verlagerung des Spiels von besonders suchtgefährdenden hin zu weniger suchtgefährdenden Spielarten erzielen konnte, lässt sich zudem aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getroffenen Feststellungen bestätigen.

So ist die Teilnahme von Spielern an Automatenglücksspiel während der letzten zwölf Monate von 1,2% im Jahr 2009 auf 1% im Jahr 2015 gesunken. Einen Anstieg der Teilnahme verzeichneten hingegen die – aus Spielerschutzsicht weniger problematischen Spielarten – Euromillionen, Rubbellose und Joker. Ein Anstieg ist auch bei den Sportwetten von 2,8% auf 3,8% erkennbar. In Hinblick darauf, dass bei dieser Spielart der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens immer noch geringer ist als bei Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, kann eine solche Verlagerung dennoch als positiv im Sinne der gesetzgeberischen Zielsetzung der Reduzierung problematischen und pathologischen Spielverhaltens angesehen werden. Weiters hat sich der durchschnittliche monatliche Geldeinsatz von Spielern bei der Spielart "Automaten außerhalb Kasino" sowohl im Mittel- als auch im Medianwert im Vergleich von 2009 zu 2015 verringert (Mittelwert: € 316,60 zu € 203,20, Median: € 80,— zu € 40,—). Zudem konnte – wie der Bundesminister für Finanzen unwidersprochen darlegt – die Prävalenz problematischen und pathologischen Spielens bei Automatenglücksspiel in Kasinos von 13,5% im Jahr 2009 auf 8,1% im Jahr 2015 und bei Automatenglücksspiel außerhalb von Kasinos von 33,2% im Jahr 2009 auf 27,2% im Jahr 2015 gesenkt werden. Dieser letztgenannte Wert erscheint immer noch relativ hoch, zu bedenken ist jedoch, dass die Übergangsbestimmungen der GSpG-Novelle 2010 in § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG im Jahr 2015 weiterhin den Betrieb bestimmter Automaten mit niedrigeren Spielerschutzanforderungen erlaubten und erst im Jahr 2016 der volle Effekt der GSpG-Novelle 2010 empirisch erfassbar sein wird.

Daraus ist für das Verwaltungsgericht Wien abzuleiten, dass die Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes, wo sie zur Anwendung kommen, geeignet sind, ihre intendierte Wirkung zu entfalten, und die Schaffung des gegenständlich normierten unterschiedlichen Schutzniveaus für verschiedene Spielarten angesichts deren unterschiedlichen Suchtpotentials verhältnismäßig (und in Anbetracht der Vorgaben des EuGH zum Gebot der Kohärenz und Systematik sogar geboten) ist.

Sohin ist davon auszugehen, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf das von diesen verfolgte öffentliche Interesse des Spielerschutzes kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH sind.

Im Übrigen gelangen auch alle österreichischen Höchstgerichte zum Ergebnis, dass die österreichischen glücksspielrechtlichen Bestimmungen primär den (Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, nicht der bloßen Ertragsmaximierung dienen (vgl. VfGH 6.12.2012, B 1337/11; 12.3.2015, G 205/2014; OGH 20.3.2013, 6 Ob 118/12i; 17.02.2015, 4 Ob 229/14a; VfSlg 19.749/2013; VwGH 4.11.2009, 2009/17/0147; 15.12.2014, Ro 2014/17/0120; 31.7.2014, Ro 2014/02/0026; 26.5.2014, 2012/17/0440).

Weiters sei auch klargestellt, dass selbst bei Bejahung des Ziels des Gesetzgebers bzw. der Vollziehung, mit den staatlichen Einnahmen aus dem Glücksspielwesen die Einnahmen der Staatskasse möglichst hohe Einnahmen zu lukrieren, dieser Umstand für sich allein noch nicht die Annahme einer EU-Rechtswidrigkeit der glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte rechtfertigen würde. Auch in diesem Fall ist nämlich stets dann von einer Rechtfertigbarkeit der die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen (insbesondere allfälliger Genehmigungsvorbehalte) auszugehen, wenn diese Regelung (zusätzlich zum Ziel der Einnahmenmaximierung) auch (entsprechend der Vorgaben des EuGH) öffentliche Interessen, welche die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigen, in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit ist daher schon dann rechtfertigbar, wenn diese Regelung im Hinblick auf die öffentlichen Interessen, welche eine solche Beschränkung rechtfertigen können, erforderlich, verhältnismäßig, kohärent und systematisch ist. Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof insbesondere in seinen Entscheidungen vom 7. März 2013, Zl. 2011/17/0304, und vom 16.3.2016, Zl. Ro 2015/17/0022, das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen.

Aufgrund des Umfangs und des Inhalts der zuvor dargestellten Beschränkungen bezüglich der Zulässigkeit zur Durchführung von Ausspielungen mit Glücksautomaten hegt das Landesverwaltungsgericht Wien auch keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz dienen. Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das BRZ, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten beschränkt und eingegrenzt, es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter und es wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich nach der oa Judikatur des EuGH auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. etwa EuGH 21.10.1999, C67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C243/01, Rn. 62 [Gambelli]). Diese Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) verfolgen daher wirklich das Ziel des Spielerschutzes im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs.

Im Hinblick auf Beschränkung der gegenständliche Erbringung von Glücksspieldienstleistungen mit Glücksspielgeräten sei zusammenfassend dargelegt, nach Auffassung des erkennenden Gerichtes nicht angezweifelt werden kann, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenautomatenglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel verringert werden, eine Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt und darüber hinaus eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – lediglich wenigen Einrichtungen aufgrund einer Konzessionserteilung gewährten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken; und wonach diese Beschränkungen der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen können (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz. 63 [Berlington Hungary]; 21.9.1999, C124/97, Rn. 37 [Läärä], 21.10.1999, C67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

Nach dem Inhalt der so dargestellten Beschränkungen der Durchführung von Automatenglücksspiel hegt das Landesverwaltungsgericht Wien keinen wie immer gearteten Zweifel, dass diese Regelungen ganz vorrangig dem Spielerschutz und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit der Spielsucht verbundenen Kriminalität) dienen.

Das gilt auch insoweit mit diesen Regeln, insbesondere die angesprochene Anbindung der Automaten an das Bundesrechenzentrum, die fiskal- und abgabenrechtliche Vollziehung erleichtert werden soll. Nach der Judikatur des EuGH ist es nämlich auch zulässig, mit der Regelung des Spielerschutzes abgabenrechtliche Aspekte, etwa einer ordnungsgemäßen Versteuerung der aus dem Automatenspielbetrieb erwirtschafteten Erlöse, zu verknüpfen (vgl. EuGH 16.2.2012, C98/14 [Berlington Hungary]). Durch die getroffenen Regelungen werden die Möglichkeiten, einen Zugang zu Glücksspielautomaten zu erhalten, beschränkt und eingegrenzt. Es werden die Spielverläufe für die Spielteilnehmenden transparenter. Zudem wurde im Wege der Anbindung der Geräte an ein Rechenzentrum Gewähr getroffen, dass auch die erforderlichen empirischen Daten über das Automatenspiel vom Staat erhoben werden können und somit eine effektive staatliche Aufsicht greifen kann.

Zudem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an das Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Im Bundesland Wien werden noch weitgehender die Ausspielungsmöglichkeiten auf den als besonders gefährlich einzustufenden Glücksspielgeräten reduziert. Es sind nämlich in Wien überhaupt keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG zulässig. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Mehrzahl der übrigen Bundesländer keine landesrechtlichen Ausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Außerdem können die Ziele der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere die spezifischen Kontroll- und Eingriffsmaßnahmen im Rahmen) der Kriminalitätsbekämpfung - insbesondere im Hinblick auf die mit Glücksspieldienstleistungen verbundene Beschaffungskriminalität - durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern (vgl auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11). Nur unter dieser Vorgabe können etwa die Maßnahmen der Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten Spieler im Wege der Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum umgesetzt werden.

Offenkundig dient daher diese Entscheidung des Wiener Landesgesetzgebers in effektiver Weise dem öffentlichen Interesse des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung (insbesondere der Bekämpfung der mit Spielsucht verbundenen Kriminalität), sodass schon aus diesem Grund die Wiener Rechtslage, welche keine Möglichkeit zur Durchführung von Landesausspielungen im Gebiet der Stadt Wien vorsieht, den Vorgaben des EuGH zur gebotenen Kohärenz und Systematik von nationalen Regelungen, welche die Dienstleistungsfreiheit (im konkreten Glücksspieldienstleistungen) beschränken, entspricht.

Das Landesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass mit den im Glücksspielgesetz und den bezughabenden Landesgesetzen getroffenen Regelungen in erster Linie auch wirklich das Ziel des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt wird, daher ein Ziel, das sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses bezieht (vgl. EuGH 21.10.1999, C67/98, Rn. 36 [Zenatti]; 6.11.2003, C243/01, Rn. 62 [Gambelli]).

Nach den auf Grundlage der von Spielerschutzeinrichtungen erhobenen Daten getroffenen Feststellungen kann die Wirksamkeit der Regelungen und Maßnahmen des Glücksspielgesetzes zur Ausdünnung bzw. Eindämmung von Glücksspielleistungen mit Glückspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen auch damit belegt werden, dass eine gewisse Verlagerung von Spieltätigkeiten in den Bereich der landesrechtlich zu regelnden Sportwetten zu beobachten ist. Für den Bereich der der Landesregelungskompetenz unterliegenden Sportwetten leuchtet dies schon deshalb ein, da diese Wettgeschehnisse im Hinblick auf Möglichkeit der Setzung mehrerer Wetten auf ein aktuell ablaufendes Sportereignis im Grunde den Walzenspielen ähneln. Auch in diesen Bereich des Glücksspielmarktes hat der Gesetzgeber regulierend eingegriffen, wie dies etwa aus den insbesondere die Zielsetzung des Spieler- und Verbraucherschutz verfolgenden Regelungen des (von der Kommission der Europäischen Union notifizierten) Wiener Wettgesetzes zu ersehen ist. Sohin ist auch im Hinblick auf diesen Bereich die österreichische Rechtsordnung als kohärent und systematisch einzustufen.

Für eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit des Art. 56 AEUV reicht die Verfolgung eines (einzigen) legitimen öffentlichen Interesses aus, sofern alle weiteren Voraussetzungen hinsichtlich Kohärenz und Systematik erfüllt sind.

Angesichts dieses Ergebnisses ist es schon aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht mehr erforderlich in einem umfassenden Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob das Konzessions-/Bewilligungssystem des Glücksspielgesetzes auch wirklich das Ziel der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt.

Doch sei darauf hingewiesen, dass für das erkennende Gericht kein Hinweis hervorgekommen, dass die verallgemeinernden Ausführungen des EuGH, wonach Glücksspieldienstleistungen in Anbetracht der Höhe der Beträge, die mit ihnen eingenommen werden können, und der Gewinne, die sie den Spielern bieten können, eine erhöhte Gefahr von Betrug und anderen Straftaten darstellen (vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 45f, 48 [Placanica]; 8.9.2009, C 42/07, Rz. 63 [Liga Portuguesa]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 71, 76 [Costa]; 22.1.2015, C-463/13, Rz 49 [Stanley International]; 11.6.2015, C-98/14, Rz 58 [Berlington Hungary Tancsado es Szolgaltato kft u.a.]), gerade auf die Situation in Österreich nicht zutreffen sollen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs, wonach angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (vgl. VfGH 6.12.2012, B1337/11).

Zudem ergibt sich aus den obigen Feststellungen (vgl. etwa die Angaben der Wiener Spielsuchthilfe und die Ausführungen auf der Seite 24 des Glücksspielberichts 2010 bis 2013 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl), dass jedenfalls erwiesen ist, dass in einem relevant hoher Prozentsatz der Personen, welche regelmäßig Glücksspieldienstleistungen in Anspruch nehmen, diese Spieltätigkeit (zumindest auch) durch den Erlös aus kriminellen Handlungen finanzieren. Sohin ist erwiesen, dass in etwa im gleichen Ausmaß, in dem das Problem der Spielsucht zu- oder abnimmt, die mit der Spielsucht verbundene Beschaffungskriminalität zu- oder abnimmt. Sohin ist erwiesen, dass alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse der Kriminalitätsbekämpfung (im Hinblick auf die, mit der Spielsucht verbundenen Beschaffungskriminalität) dienen.

Auch wird auf die Feststellungen verwiesen, welche zeigen, dass vor allem Jugendliche gefährdet sind, an Spielsucht zu erkranken. Folglich ist zu folgern, das alle Maßnahmen, welche dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen, zugleich auch dem öffentlichen Interesse des Jugendschutzes dienen.

III.4.1.6) Exkurs: Vorliegen einer ausreichenden Kohärenz und Systematik im Hinblick auf die in Wien angebotenen Onlineausspielungen von virtuellen Walzenspielen und angebotenen Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen in Spielhallen bzw. Video-Terminal-Outlets:

Der Vollständigkeit halber sei auch im Hinblick zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, wonach auch in Wien legal Ausspielungen von Glücksspielen, welche den Ausspielungen, welche mit den Ausspielungen in Lokalen mit dort aufgestellten Glücksspielgeräten vergleichbar sind, durchgeführt werden dürfen, ausgeführt:

Es trifft zu, dass virtuelle Walzenspiele auch in Spielhallen bzw. in Kasinos angeboten werden, und im Falle der Bewilligung derartiger Spielhallen und Kasinos in Wien auch in Wien von Spielern ausgespielt werden können. Auch bietet das Unternehmen Casino Austria aufgrund einer Genehmigung gemäß § 12a GSpG über das Internet die Ausspielung von virtuellen Walzenspielen an.

Wie zuvor ausgeführt, hat der Gesetzgeber aber gerade hinsichtlich der oa drei Arten von Glücksspieldienstleistungen spezifische Vorschriften erlassen, welche in einem besonderen Ausmaße insbesondere das Ziel der Unterbindung bzw. Prävention der Spielsucht verfolgen. Auch ist aufgrund der Feststellungen davon auszugehen, dass die Beachtung dieser gesetzlichen Bestimmungen auch in einer konsequenten Weise von den Aufsichtsorganen kontrolliert wird. Zudem ist evident, dass gerade diese, für diese Vertriebswege normierten gesetzlichen Vorschriften (wie etwa die gebotene Anbindung an das Bundesrechenzentrum, die gebotene Ausweiskontrolle vor der Ermöglichung einer Ausspielung etc.) nicht geeignet sind, die Sicherstellung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf Ausspielungen auf in öffentlich zugänglichen Lokalen aufgestellten Glücksspielgeräten zu gewährleisten. Zudem ist auf die Judikatur des EuGH zu verweisen, dass gerade durch im Internet angebotene Ausspielungen in besonderem Maße berechtigte öffentliche Interessen (wie die des Konsumentenschutzes) beeinträchtigt werden, und deshalb die besonders strenge Kontrolle wie auch die Schaffung einer Ausschließlichkeitsregelung zur Veranstaltung von Internet-Glücksspielen, die es allen anderen Veranstaltern untersagt, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats von dieser Regelung erfasste Dienstleistungen über das Internet anzubieten, wie auch das gänzliche Verbot des Angebots von Glücksspieldienstleistungen über das Internet zulässige gerechtfertigte Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit darstellen können (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Es ist daher davon auszugehen, dass ein Gesetzgeber berechtigt (bzw. verpflichtet) ist, differenzierende gesetzliche Regelungen im Hinblick auf diese obangeführten unterschiedlichen Vertriebswege zu erlassen. Folglich handelt es sich beim Angebot von virtuellen Walzenspielen auf jeden dieser unterschiedlichen Vertriebswege um unterschiedliche bzw. eigenständige Arten von Glücksspieldienstleistungen im Sinne der Judikatur des EuGH, welche auch unterschiedlich vom Gesetzgeber geregelt werden dürfen (bzw. müssen) (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08 [Carmen Media], Rn 62f).

Die gesetzliche Differenzierung hinsichtlich dieser Vertriebswege entspricht daher insbesondere im Hinblick auf das Angebot der Ausspielung virtueller Walzenspiele dem vom EuGH geforderten Gebot der Kohärenz und Systematik.

Die unterschiedlichen Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes sind daher insofern als verhältnismäßig anzusehen, als sie nicht für jede Art von Glücksspiel einen gleich hohen Spielerschutzstandard festlegen, sondern für Spielarten, hinsichtlich derer ein gravierenderes tatsächliches Spielsuchtproblem besteht, strengere Rahmenbedingungen schaffen (vgl. dazu auch den von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten EU PILOT 7625/15/GROW der Europäischen Kommission an Deutschland, wo die Kommission bei "Automatenspiel" vom größten Suchtgefährdungspotential ausgeht und dementsprechend die strengsten Schutzmaßnahmen hinsichtlich dieser Spiele fordert). Das im vorigen Absatz wiedergegebene Zahlenmaterial könnte nun dahingehend gedeutet werden, dass die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes ineffektiv sind und damit nicht "tatsächlich dem Spielerschutz" dienen, weil jener Bereich mit den strengsten Spielerschutzvorschriften (Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken) dennoch den höchsten Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens aufweist.

Dieser Umstand lässt sich für das Verwaltungsgericht Wien daraus erklären, dass im Bereich des Automatenglücksspiels außerhalb von Spielbanken bekanntermaßen der Anteil bewilligungslos betriebenen Glücksspiels besonders hoch ist, was sich aus der Vielzahl der bei den Verwaltungsgerichten der Länder (insbesondere dem Verwaltungsgericht Wien) und in der Folge beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren hinsichtlich solcher Ausspielungen ergibt.

Evidentermaßen kommen bei solchen (illegalen) Ausspielungen die Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes mangels eines wirksamen Kontroll- und Aufsichtsrechts durch die Behörden überhaupt nicht zur Anwendung; dies im Gegensatz zum – von der staatlichen Aufsicht erfassten – Automatenglücksspiel innerhalb von Spielbanken, hinsichtlich dessen der Anteil problematischen und pathologischen Spielverhaltens weitaus geringer ist als jener beim Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken. Daraus ist abzuleiten, dass im Hinblick auf das Automatenglücksspiel in jenem Bereich, der von den Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes weitgehend erfasst wird, nämlich dem Automatenglücksspiel in Spielbanken, die normierten Spielerschutzbestimmungen des Glücksspielgesetzes die Spielsuchtproblematik auf einem vergleichsweise niedrigeren Niveau halten können, während in jenem Bereich, der von illegalem Automatenglücksspiel und damit der Nichtbeachtung von Spielerschutzvorschriften des Glücksspielgesetzes dominiert ist, problematisches und pathologisches Spielverhalten weit verbreitet ist, und daher in diesem Bereich durch entsprechende zusätzliche bzw. andere gesetzliche Vorgaben das öffentliche Interesse des Spielerschutzes verfolgt werden muss. Dieser Vorgabe entsprechen auch die zum Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken ergangenen obangeführten besonderen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes.

Zu bemerken ist zudem, dass der Gesetzgeber nachweislich schon längere Zeit erkannt hat, dass aufgrund der besonders hohen Spielsuchtgefährdung, welche vom das sogenannte kleine Glücksspiel ausgeht, hinsichtlich dieser Glücksspielart in einem besonderem Ausmaß Maßnahmen zur präventiven Bekämpfung der Spielsucht gesetzt werden müssen.

Diese Intention kam in einem besonders deutlichem Ausmaß bereits anlässlich der gesetzlichen Normierung des Systemwechsels von den über Einsatzgrenzen definierten "Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten" iSd § 4 Abs. 2 i.d.F. vor der GSpG-Novelle 2010 hin zu den Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG durch die GSpG-Novelle 2010 zum Ausdruck.

Hat der Bundesgesetzgeber bis zur GSpG-Novelle 2010 jegliche Ausspielungen mittels eines Glücksspielautomaten, deren Einsatz € 0,50 und deren in Aussicht gestellter Gewinn € 20,- nicht überstieg, vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen, sieht das Glücksspielgesetz in § 5 GSpG nunmehr für das "kleine" Glücksspiel eine Reihe bundesgesetzlicher "Auflagen" an den Landesgesetzgeber vor, wenn dieser landesrechtliche Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten erteilen will. Wie bereits dargestellt, erfüllen nur Ausspielungen mit einem Spieleridentifikationssystem, einem Warnsystem mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen, der Anzeige einer Gewinnausschüttungsquote und zahlreichen weiteren in § 5 Abs. 3 bis 5 GSpG normierten Erfordernissen die Anforderungen an Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten. Dass mit diesen neuen Anforderungen die GSpG-Novelle 2010 ein höheres Spielerschutzniveau im Vergleich zur bisherigen Rechtslage schafft, hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.3.2015, G 205/2014, bestätigt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass § 60 Abs. 25 Z 2 GSpG Übergangsfristen für bestehende Glücksspielautomaten, welche im Rahmen des § 4 Abs. 2 GSpG i.d.F. der GSpG-Novelle 2010 genehmigt wurden, vorsah und diese Automaten in allen Bundesländern außer der Steiermark bis zum 31.12.2014 (in der Steiermark bis zum 31.12.2015) betrieben werden durften (vgl. zu diesen Fristen VfGH 7.10.2015, G 282/2015).

Im Zuge dieser Neuordnung der Kompetenz des Landesgesetzgebers haben sich manche Landesgesetzgeber (z.B. Wien) dazu entschlossen, überhaupt keine Möglichkeit von Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mehr vorzusehen, was jedenfalls als Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel anzusehen ist. In diesen Bundesländern ist das Automatenglücksspiel nur mehr in genehmigten Spielbanken erlaubt, wo – wie bereits mehrfach dargestellt – ein deutlich geringeres Ausmaß an problematischem und pathologischem Spielverhalten besteht.

Es ist daher auch im Hinblick auf dieses Vorbringen kein Indiz hervorgekommen, dass die nationalen glücksspielrechtlichen Regelungen nicht als kohärent und systematisch im Sinne der Judikatur des EuGH einzustufen sind.

III.4.1.7) Die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes, des Verbraucherschutzes, des Jugendschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt:

Im Hinblick auf diese Frage wird festgestellt wie folgt:

Im Bundesministerium für Finanzen wurden im Jahr 2012/2013 Leitlinien für Werbestandards nach § 56 GSpG erarbeitet. Diese Werbestandards wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. Bewilligungen vorgeschrieben und sind seit 1. Jänner 2015 auf sämtliche Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber anzuwenden. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben.

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2011 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Österreichische Lotterien GmbH als einer von vier Konzessionswerberinnen die Konzession zur Durchführung der Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG für den Zeitraum vom 1.10.2012 bis zum 30.9.2027. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig, Beschwerden der anderen Konzessionswerber an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts waren nicht erfolgreich (VfGH 6.12.2012, B 1337/11, B 1338/11 und B 1340/11; VwGH 28.5.2013, 2011/17/0304 u. 2013/17/0006).

Mit Bescheid vom 19.12.2012 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs Spielbankenkonzessionen für Stadtstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig. Ein von den unterlegenen Konzessionswerbern eingeleitetes Beschwerdeverfahren beim Verfassungsgerichtshof stellte dieser mit Beschluss vom 13.6.2013, B 153/2013, ein; ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof ist noch anhängig (zur Zl. VwGH 2013/17/0052 u. 0053).

Mit Bescheid vom 23.9.2013 erteilte die Bundesministerin für Finanzen der Casinos Austria AG sechs weitere Spielbankenkonzessionen für Landstandorte nach § 21 GSpG für die Dauer von 15 Jahren. Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Bescheiden vom 27.6.2014 erteilte der Bundesminister für Finanzen der N. AG bzw. der S. AG drei Einzelspielbankenkonzessionen i.S.d. § 21 GSpG für zwei Standorte in Wien und einen in Niederösterreich. Infolge von Beschwerden der … behob das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnissen vom 21.7.2015 diese drei Bescheide (vgl. BVwG 21.7.2015, W139 2010500-1, W139 2010504-1 und W139 2010508-1). Gegen diese Entscheidungen gerichtete Revisionen sind beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

Infolge des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmungen in § 5 GSpG idF der GSpG-Novelle 2010, BGBl. I Nr. 73/2010, mit 19.8.2010 schufen die Bundesländer Burgenland, Oberösterreich, Niederösterreich, Steiermark und Kärnten landesgesetzliche Grundlagen für die Erteilung von Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten.

Auf Grundlage dieser Gesetze wurden nachfolgenden Gesellschaften in den nachfolgend angeführten Bundesländern Bewilligungen für Landesausspielungen i.S.d. § 5 GSpG erteilt:

  • ADMIRAL Casinos Entertainment AG in Niederösterreich, Oberösterreich, Burgenland, Kärnten und Steiermark

  • Excellent Entertainment AG in Oberösterreich und Burgenland

  • PA Entertainment Automaten AG inment Automaten AG in Oberösterreich, Steiermark und Burgenland

  • AMATIC Entertainment AG in Kärnten

  • FAIR GAMES GmbH in Kärnten

  • Enterprise AG in der Steiermark

Auf Grundlage landesgesetzlicher Bestimmungen werden durch verschiedene Betreiber in allen Bundesländern Sportwetten in Wettannahmestellen oder im Rahmen des Buchmacher- und Totalisateurwesens angeboten.

Zum Ausmaß des aufgrund des Veranstaltens, Organisierens, Zugänglich-Machens etc. von Ausspielungen, die nicht auf Grundlage einer Bewilligung oder Konzession nach den glücksspielrechtlichen Bestimmungen ermöglichten Zugang zu Glückspielangeboten lassen sich keine gesicherten Feststellungen treffen. Es ist aber evident, dass Ausspielungen an Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung, die nicht von derartigen Bewilligungen gedeckt sind, in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß stattfinden und von Spielern genutzt werden.

Diese Feststellung ist schon deshalb geboten, da im Zeitraum zwischen dem Jänner 2011 und dem Oktober 2015 allein bei Kontrollen der Finanzpolizei zur Eindämmung des illegalen Automatenglücksspiels insgesamt 8910 Beschlagnahmen von Glücksspielgeräten erfolgt sind. In diesem Zeitraum wurden zudem allein von der Finanzpolizei in 5671 Fällen Strafanzeigen erstattet.

Zudem werden seit dem Jahr 2010 die Bemühungen zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels sukzessive durch Ausweitung der Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und die Einleitung von (Verwaltungs)strafverfahren verstärkt. Zu diesem Zweck wurde nach der Neuordnung des Glücksspiels Mitte 2010 eine eigene „SOKO Glücksspiel“ ins Leben gerufen, die seit 2013 in die Finanzpolizei übergeführt wurde (vgl. Glücksspiel – Bericht 2010-2013; Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014, Evaluierungsbericht des Bundesministers für Finanzen gemäß § 60 Abs. 25 Z 5 GSpG).

Vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien bzw. dem Verwaltungsgericht Wien waren bzw. sind im Zeitraum seit dem Jahr 2009 rund 670 Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit der Durchführung verbotener Ausspielungen anhängig (gewesen). In nahezu ausnahmslos allen diesen Verfahren hat sich bei der Beweisaufnahme ergeben, dass die diesen Verfahren zu Grunde liegenden Ausspielungen ohne eine Bewilligung bzw. Konzession (nach dem GSpG oder dem Wr. VeranstaltungsG) betrieben wurden. Auffällig ist zudem, dass zwar in zahlreichen dieser Verfahren hervorgekommen ist, dass für die verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte eine aufrechte Konzession nach dem Wr. VeranstaltungsG bestanden hatte, dass aber in nahezu allen Verfahren, in welchen eine meritorische Entscheidung erfolgt ist, festgestellt wurde, dass mit den jeweiligen Glücksspielgeräten Ausspielungen in Missachtung der gesetzlichen Vorgaben des Wr. VeranstaltungsG bezüglich zulässiger Einsatzhöhen und Gewinne durchgeführt wurden (vgl. den Auszug aus dem Aktenverwaltungssystem des UVS Wien bzw. des Landesverwaltungsgerichtes Wien).

Daneben ist in Österreich (und somit auch in Wien) der Zugang zu online abrufbaren Glücksspielangeboten in einem nicht exakt quantifizierbaren und qualifizierbaren Ausmaß gegeben (vgl. etwa https://www.mr.../; https://www.bw...).

Die Aufsichtstätigkeit der Finanzbehörden im Hinblick auf Unternehmen, welche eine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden ist, setzt sich aus einer Ex post- und einer Ex-ante-Kontrolle zusammen.

Im Rahmen der Ex-ante-Kontrolle wurde vom Bundesministerium für Finanzen bei allen Bundeskonzessionären ein Staatskommissär (samt Stellvertreter) bestellt. Dieser wohnt den Sitzungen beschlussfassender Gremien (z.B. Hauptversammlung, Aufsichtsrat) der Konzessionäre bei, und hat dieser ein Einspruchsrecht. Diesen trifft auch die Verpflichtung, dem Bundesministerium für Finanzen aufsichtsrelevante Tatsachen unverzüglich mitzuteilen. Folglich ist das Bundesministerium für Finanzen bereits vor dem Wirksamwerden z.B. wirtschaftlicher Maßnahmen des Konzessionärs über diese informiert und daher in der Lage, allfällige Folgen auf den nationalen Glücksspielmarkt frühzeitig abwägen. Zudem erfolgen durch die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums zahlreiche Evaluierungs-, Prüf- und Bewilligungstätigkeiten im Hinblick auf die Tätigkeiten der Konzessionäre, wie etwa aufgrund von Berichten der Staatskommissäre). Ziel dieser Tätigkeiten liegt in der Sicherstellung der steten Einhaltung der Konzessionsvoraussetzungen und die rechtzeitigen Reaktion auf veränderte konzessionärsspezifische Umstände bzw. veränderte unionsrechtliche oder nationale rechtliche Rahmenbedingungen.

Im Rahmen der Ex-post-Kontrolle sind die Konzessionäre zu laufenden Berichten sowie zu einem ausführlichen Jahresbericht an die zuständige Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen verpflichtet. In diesen Berichten hat der Konzessionär insbesondere Ausführungen zu nachfolgenden Sachverhalten zu machen:

  • Maßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung und zum Spielerschutz sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von statistischen Daten über Sperren, Selbstsperren und Spielbeschränkungen

  • Überwachung von Altersgrenzen für die Spielteilnahme sowie allfällige diesbezüglich gesetzte Maßnahmen

  • Darstellung der geltenden Responsible Marketing-Standards des Konzessionärs zur Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabes im Sinne des § 56 Abs. 1 GSpG,

  • Bekanntgabe der Werbeauftritte der letzten zwölf Monate sowie die Werbestrategie für die nächsten zwölf Monate

  • Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie deren Ausrichtung an jeweils aktuellen internationalen Standards unter Anschluss von Angaben über Beträge bzw. Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche sowie Malversationen durch Spielteilnehmer oder Innentäter

erreichte, aufrechterhaltene und angestrebte konzessionsrelevante Zertifizierungen

  • Änderungen und Erweiterungen des Spielangebots oder der Spielregeln

  • Werbekonzepte

  • Maßnahmen zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung

  • Bekanntgabe allfälliger Schadenshöhen bei Verdachtsfällen von Geldwäsche und Malversationen durch Spielteilnehmer und Innentäter

Zudem werden die Konzessionäre im Bereich Jugendschutz zu umfassenden Berichtslegungen verpflichtet, welche auch Prüfungen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen in Form von Mystery-Shoppings umfassen.

Durch die Überwachungsmaßnahme des Mystery-Shoppings werden österreichweit alle Annahme- und Vertriebsstellen hinsichtlich der Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen überprüft. Diese Überprüfung erfolgt dergestalt, dass jeweils zwei Testpersonen, nämlich eine minderjährige Person zwischen 10 und 14 Jahren und ein Erwachsener, paarweise Annahme- oder Vertriebsstellen stellen besuchen und beobachten, ob die Bestimmungen eingehalten werden. Bei Nichteinhaltung der vertraglich festgelegten Selbstbeschränkung besteht seitens der ÖLG ein sogenannter „Eskalationspfad“, der verschiedene Konsequenzen bei Verstößen, reichend bis zur Kündigung des Vertriebsstellenvertrages, vorsieht. Die Besuche erfolgen in Zyklen. Die Ergebnisse werden dem Bundesministerium für Finanzen übermittelt, welches die weiteren Maßnahmen setzt.

Im Rahmen der Fachaufsicht über das FAGVG erlässt die BMF-Fachabteilung auch die aufsichtsrechtlichen Anweisungen für den Bereich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Glücksspielabgaben der Konzessionäre.

Zur Gewährleistung einer effektiven Vorbeugung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben die konzessionierten Spielbanken und Lotterien die Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungssorgfaltspflichten der EU und jener der Financial Action Task Force (FATF) zu beachten. Auch ist gesetzlich ein Fit and Proper-Test aller geschäftsführender Personen und beneficial owner vorgeschrieben, wobei sich die Testkriterien zur Vorbeugung kriminellen Missbrauchs eignen müssen. In diesem Zusammenhang haben die Konzessionäre eine interne Richtlinie zur Verhinderung der Geldwäscherei (Kontrollmaßnahmen, Transaktionsüberwachung und Abwehr von versuchter Geldwäscherei) im Einvernehmen mit der BMF-Fachabteilung erlassen, die die gesetzlich erforderlichen Sorgfaltspflichten umsetzt. Die interne Richtlinie des Bundesministeriums wird laufend aktualisiert.

Als Aufsichtsmaßnahme ist auch die aufsichtsbehördliche Durchsetzung des Umstands zu werten, dass die Managementsysteme der Konzessionäre im Bereich Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sind nachweislich nach dem ISAE-3000 Standard der International Federation of Accountants (IFAC) zertifiziert sind.

Außerdem sind eine unternehmensweite Geldwäsche-Richtlinie, ein Geldwäschebeauftragter sowie Prozesse für Schulungen, Aus- und Weiterbildung sowie Monitoring eingerichtet.

Zudem erfolgt eine lückenlose Erfassung der Spielbankbesucher sowie der Teilnehmer an Elektronischen Lotterien jeweils ausschließlich anhand amtlicher Lichtbildausweise. Stets erfolgte eine Prüfung der Angaben zur Person iVm dem niedrigen Dotationslimit von maximal EUR 800/Woche bei Elektronischen Lotterien.

Zudem setzt das Bundesministerium für Finanzen im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch zahlreiche Maßnahmen zur Eindämmung des illegalen Online-Glücksspiels und dessen Bewerbung in öffentlichen Medien.

Außerdem überprüft das Bundesministerium im Hinblick auf den Bereich der Länderausspielungen mit Glücksspielapparaten und Wetten die Umsetzung der FATF-Empfehlungen. In diesem Rahmen erfolgt insbesondere eine Analyse der Effektivität der Systeme zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung. Diese Analyse folgt im Wesentlichen der von der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) veröffentlichten Guidance „National Money Laundering and Terrorist Financing Risk Assessment (February 2013)“. Teil dieser Analyse ist ua. die Identifikation und Bewertung von Risiken in den Bereichen Glücksspiel und Wetten.

Im Rahmen der Aufsichtsverpflichtungen über die Glücksspielkonzessionäre nimmt das Bundesministerium für Finanzen auch die Möglichkeit wahr, den Spielbetrieb einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen und konzessionsrechtlichen Regelungen zu unterziehen. Diese Einschauen erfolgen stichprobenartig und unangekündigt durch Bedienstete der zuständigen Fachabteilung des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des FAGVG. Es erfolgen mehrmals jährlich Einschauen in jeden Spielbankbetrieb, wobei die Prüfung insbesondere abgabenrechtliche und ordnungspolitische Gesichtspunkte zum Gegenstand hat. Diese Audits umfassen insbesondere die Systemprüfung für die verpflichtenden Spielsuchtvorbeugungs- und Spielerschutzmaßnahmen, für die Sorgfaltspflichten der Geldwäschevorbeugung sowie für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Glücksspielabgaben, sohin die Tauglichkeit der eingerichteten Prozesse und Aktivitäten zur Einhaltung der gesetzlichen bzw. konzessionsrechtlichen bzw. per Nebenbestimmungen zur Konzession oder sonstiger Bescheide eingerichteten Standards.

Auch erfolgt eine regelmäßige Überwachung der Einhaltung der Auflagen der vom Bundesministerium für Finanzen erteilten Werbebewilligungen gemäß § 56 Abs. 2 GSpG.

Zudem wird durch die Aufsichtstätigkeit auch das Ziel der Sicherstellung der Einhaltung der vom Bundesministerium für Finanzen entwickelten Werbestandards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung gemäß § 56 GSpG. Diese formulierten Standards und Leitlinien besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Die Standards und Leitlinien wurden auch im Hinblick auf verpflichtende Verbraucherinformationen, auf den Schutz besonders vulnerabler Personengruppen, auf Werbebotschaften und –inhalte und auf die Verbreitung und Platzierung von Glücksspielwerbung mit umfangreichen Detaillierungen verabschiedet. Die vorgeschriebenen Werbestandards differieren im Hinblick auf das Suchtgiftpotential des jeweils beworbenen Produkts. Zur Einhaltung dieser Werbestandards und Leitlinien wurden die Konzessionären des Bundes gemäß §§ 14 und 21 GSpG sowie die werbebewilligten ausländischen Spielbanken gemäß § 56 Abs. 2 GSpG durch Bescheid verpflichtet. Diese Werbestandards und Leitlinien sind von den Konzessionären bzw. werbebewilligten ausländischen Spielbanken neben den von diesen selbst entwickelten Sorgfaltsmaßnahmen anzuwenden. Die Einhaltung dieser Standards und Leitlinien wird vom Bundesministerium für Finanzen fortlaufend überwacht.

Seitens der Stabsstelle für Spielerschutz sind Werbestandards ausgearbeitet worden, die gegenüber den Konzessionären mit Bescheid (als weitere Nebenbestimmungen zu den erteilten Konzessionen bzw. als Nebenbestimmungen zum Bewilligungsbescheid; vgl. VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150) erlassen wurden. Die formulierten Standards besitzen Geltung für sämtliche Werbeauftritte und sollen alle Formen von Massenwerbung, Sponsoring und andere Marketingmaßnahmen umfassen. Dies gilt auch für Werbung auf Übungsplattformen und für Spiele ohne Geldeinsatz. Diese Werberichtlinien enthalten Standards für Glücksspielwerbung hinsichtlich Spielerschutz´, orientiert am Suchtgefährdungspotential des beworbenen Spiels und der angesprochenen Zielgruppe sowie verpflichtender Verbraucherinformation. Diese Bescheide wurden teilweise vom Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts aufgehoben (vgl etwa VwGH 14.10.2015, Ro 2014/17/0150).

Diese Feststellungen zur Werbetätigkeit der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H., zu den bestehenden Genehmigungen zur Ausspielung von Glücksspielen und zur staatlichen Aufsichtstätigkeit ergeben sich im Wesentlichen 1) aus den von der beschwerdeführenden Partei Unterlagen, aus welchen zahlreiche Beispiele für von diesen Unternehmungen in Printmedien geschaltete Werbungen zu ersehen sind, und 2) aus dem hinsichtlich Aussagen nicht bestrittenen Evaluierungsbericht „Auswirkungen des Glücksspielgesetzes 2010–2014“ des Bundesministeriums für Finanzen.

An der vom EuGH geforderten Kohärenz mangelt es insbesondere auch dann, wenn durch die staatlichen Organe dauerhaft nichts Geeignetes unternommen wird, um die Beachtung dieser öffentlichen Interessen durch die Marktteilnehmer durchzusetzen. Dies ist etwa dann der Fall, wenn (im Hinblick auf die, die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden nationalen Normen) keine der Zielverfolgung geeignete staatliche Aufsicht zur Gewährleistung der Verfolgung der mit diesen (die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit rechtfertigenden) Normen verfolgten, öffentlichen Interessen eingerichtet ist.

Es ist daher auch zu prüfen, ob die Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe im Hinblick auf die Gewährleistung der öffentlichen Interessen, welche mit den die Dienstleistungsfreiheit beschränkenden Bestimmungen verfolgt werden, konsequent und ernsthaft (daher kohärent und systematisch i.S.d. Diktion des EuGH) erfolgt.

Bei Zugrundelegung der obangeführten Ausführungen zur Aufsichtstätigkeit im Hinblick auf die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes ist nach Wertung des Verwaltungsgerichts deutlich zu ersehen, dass die staatlichen Organe in konsequenter und ernsthafter Weise die Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung, welche durch die glücksspielrechtlichen Bestimmungen verfolgt werden, wird durch eine effiziente Aufsichtspraxis verfolgt wird.

Auch sind keine Indizien hervorgekommen, dass die Aufsichtspraxis nicht konsequent und ernsthaft erfolgt.

Folglich ist auch im Hinblick auf die Frage der Aufsichtstätigkeit der staatlichen Organe von der Einhaltung der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik auszugehen.

Auch ist schon in Anbetracht der hohen Zahl der gegen Personen, welche ohne eine glücksspielrechtliche Genehmigung Glücksspieldienstleistungen erbringen, geführten Strafverfahren zu ersehen, dass die staatlichen Organe auch im Hinblick auf die Glücksspieldienstleistungen, welche nicht von einem befugten Unternehmen veranstaltet werden, in konsequenter und vergleichsweise effektiver Weise den gesetzgeberischen Zielen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung entsprechen. Auch im Hinblick auf diesen Bereich ist daher den staatlichen Organen einer kohärenten und systematischen Verfolgung der Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung zu attestieren.

Wenn nunmehr von der beschwerdeführenden Partei vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird (vgl. das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien i.S.d. § 12a GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.

Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in noch umfangreicherem Ausmaß gegen die Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten.

Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw. unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angebotene und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof sogar wörtlich aus wie folgt: „Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs. 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“ (vgl. VfGH 12.3.2015, G 205/2014). Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.

Wenn überhaupt, so wäre aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nur zu folgern, dass die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen; was aber wohl offenkundig von der beschwerdeführenden Partei nicht intendiert wird.

Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).

Vor diesem Hintergrund gelangt das Verwaltungsgericht Wien im Zuge der von ihm vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis, dass die Bewilligungs- und Konzessionserfordernisse des Glücksspielgesetzes in einer kohärenten und systematischen Art und Weise ausgestaltet sind. Nachdem diese zudem – insbesondere seit der GSpG-Novelle 2010 – tatsächlich das Ziel verfolgen, die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern, liegt daher keine Unvereinbarkeit der hier anzuwendenden Bestimmungen des Glücksspielgesetzes mit dem Unionsrecht vor.

III.4.1.8) kein Verstoß gegen das Transparenzgebot:

Die im Bereich des Glücksspielmonopolwesens im Hinblick auf die Wahrung der Grundfreiheiten geltenden Erfordernisse des sog. Transparenzgebotes hat der EuGH im Urteil vom 3.6.2010, C-203/08, [Sporting Exchange] zuletzt einschränkend ausgelegt. Der Gerichtshof hat in diesem Urteil (vgl. Rn 62) ausgesprochen, dass Art. 49 EG dahin auszulegen sei, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung und das daraus folgende Transparenzgebot in Verfahren zur Erteilung und zur Verlängerung der Zulassung zugunsten eines einzigen Veranstalters im Glücksspielbereich gälten, sofern es sich nicht um einen öffentlichen Veranstalter handle, der hinsichtlich seiner Leitung unmittelbarer staatlicher Aufsicht unterliege, oder um einen privaten Veranstalter, dessen Tätigkeiten die Behörden genau überwachen können.

Ungeachtet der Frage der Reichweite dieser Rechtsprechung hat der österreichische Gesetzgeber als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 9.9.2010, ‚C-64/08 [Engelmann] das Glücksspielgesetz novelliert (vgl. BGBl. I Nr. 111/2010) und sichergestellt, dass das System der Berechtigungsvergabe in den einzelnen Sparten des Glücksspieles auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien beruht und gegen die in diesen Verfahren erlassenen Entscheidungen der Rechtsweg beschritten werden kann (vgl. Rz 55 dieses Urteils). Nach den Bestimmungen der §§ 14 Abs 1 und 21 Abs 1 erfolgt die Bewilligungs- bzw. Konzessionsvergabe nunmehr nach vorangehender öffentlicher Interessentensuche nach den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung; der Rechtsweg gegen behördliche Entscheidungen in diesen Verfahren bleibt eröffnet; auch nach den in Betracht kommenden landesrechtlichen Vorschriften auf dem Gebiet der Bewilligung der Landesausspielungen ist die Transparenz gewahrt.

III.4.1.9) Jedenfalls im Hinblick auf die Dienstleistung der Veranstaltung von Glücksspielen mit Glücksspielgeräten vermag in der tatsächlichen Werbepraxis im Hinblick auf Glücksspiele kein Indiz für das Nichtvorliegen der vom EuGH geforderten Kohärenz und Systematik der Vollzugspraxis erblickt zu werden:

Gemäß der zur Werbepraxis im Glücksspielbereich ergangenen Judikatur des EuGH zu den Anforderungen an die Kohärenzprüfung ist der Bereich der Glücksspielwerbung bei der Beurteilung der Kohärenz und Systematik des Glücksspielwesens eines Mitgliedstaats jedenfalls insofern von Relevanz ist, als sich ein Mitgliedstaat dann nicht auf Gründe der öffentlichen Ordnung berufen kann, die sich auf die Notwendigkeit einer Verminderung der Gelegenheiten zum Spiel beziehen, wenn die Behörden dieses Mitgliedstaats die Verbraucher ohne ausreichende Rechtfertigung dazu anreizen und ermuntern, an Glücksspielen teilzunehmen, und damit primär das Ziel verfolgten, der Staatskasse daraus Einnahmen zuzuführen (EuGH 6.11.2003, C-243/01 [Gambelli]).

Zu dieser Judikatur sei vorab erinnert, dass in Österreich nicht nur ein einziger mit Ausschließlichkeitsrechten am Markt auftretender Anbieter von Glücksspielen auftreten darf, und dass die legalen Glücksspielanbieter auch nicht ausschließlich der staatlichen Sphäre zuzurechnen sind. Allfällige aus der Veranstaltung von Glücksspielen erzielte Gewinne fließen daher nur insoweit der Staatskasse zu, als staatliche Einrichtungen Anteile am jeweiligen Glücksspielanbieter besitzen. Weitere Einnahmen fließen der Staatskasse durch die Einhebung von Abgaben im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspiel zu.

Verwiesen wird weiters auf die zuvor getätigten Ausführungen, dass nach der Judikatur des EuGH im Hinblick auf die Frage, ob eine nationale Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspieldienstleistung gegen die Dienstleistungsfreiheit verstößt, zu prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die ob die nationale Vollzugspraxis die öffentlichen Interessen, mit welchen nationalen Beschränkung der Erbringung einer bestimmten Glücksspielleistung gerechtfertigt wird, kohärent und systematisch verfolgt.

Diese Vorgabe wird durch den EuGH dahingehend präzisiert, als bei dieser Prüfung grundsätzlich nur die Frage prüfen ist, ob die nationalen Regelungen und die nationale Vollzugspraxis im Hinblick auf die Art der Glücksspieldienstleistung, welcher die im konkreten Prüfungsfall beschränkte Glücksspieldienstleistung zu subsumieren ist, kohärent bzw. systematisch die öffentlichen Interessen, mit welchen die gegenständliche Beschränkung gerechtfertigt wird, verfolgt. Es hat daher nur die Prüfung der Frage des Bestehens einer ausreichenden Kohärenz und Systematik nur im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen und die Vollziehung im Hinblick auf die übrigen Glücksspieldienstleistungen derselben Glücksspielart (sohin nur im Hinblick auf vergleichbare Glücksspieldienstleistungen) zu erfolgen (vgl. EuGH 8.9.2010, C 46/08, Rn 62f [Carmen Media]).

Zudem wurde zuvor dargelegt, dass EuGH auch ausdrücklich im Hinblick auf dieselbe Art einer Glücksspieldienstleistung differenziert, sofern die Art der Erbringung der jeweiligen Dienstleistung eine solche Differenzierung gebietet. In diesem Sinne hat der EuGH etwa zwischen im Internet angebotenen Dienstleistungen und nicht im Internet angebotenen Dienstleistungen unterschieden, und die Normierung besonders restriktiver Beschränkungen ausschließlich von im Internet angebotenen Glücksspieldienstleistungen als rechtfertigbar erachtet (vgl. EuGH 8.9.2009, C-42/07, Rz. 47, 53f, 67-73 [Liga Portuguesa de Futebol Profissional]; 3.6.2010, C-203/08, Rz. 36f [Sporting Exchange]; 8.9.2010, C 46/08, Rn 101f [Carmen Media]; 30.6.2011, C-212/08, Rz. 78 - 80 [Zeturf]).

Daraus ergibt sich, wie zuvor dargelegt wurde,, dass im Hinblick auf die gegenständlich gebotene Kohärenzprüfung nur hinsichtlich des Glücksspieldienstleistungsbereichs, in welchem Ausspielungen von virtuellen Walzenspielen und vergleichbaren Spielen über Glücksspielgeräte, welche in frei zugänglichen Lokalen, bei welchen es sich nicht um Spielhallen oder Spielcasinos i.S.d. GSpG handelt, aufgestellt sind, zu erfolgen hat. Schon aus diesem Bereich gehen die Ausführungen der beschwerdeführenden Partei zu der aktuellen Werbepraxis in Hinblick auf Onlineausspielungen, Ausspielungen in Spielhallen und Spielcasinos und den nahezu nicht suchtgefährdenden Glücksspielen, wie Lotto und Toto, ins Leere.

Dem gegenständlichen Verfahren liegen verbotene Ausspielungen mit Gewinnspielgeräten, mit welchen u.a. Walzenspiele gespielt werden konnten, zugrunde. Wie zuvor aufgezeigt, zählen Walzenspiele zu den am meisten spielsuchtgefährdenden Glücksspielen; und sind diese daher von deutlich weniger spielsuchtgefährdenden Glücksspielen abzugrenzen. Auch ist aufgrund der obreferierten zur Frage der Spielsucht ergangenen sachverständigen Darlegungen davon auszugehen, dass Spiele, welche nicht in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Lotto und Toto), deutlich weniger spielsuchtgefährdend sind, als die Spiele, welche in einem sehr knappen Abstand hintereinander gespielt werden können (wie etwa Walzenspiele). Sohin handelt es sich bei Glücksspieldienstleistungen, welche Walzenspiele anbieten, und Glücksspieldienstleistungen, welche dem Lotto oder Toto vergleichbare Spiele anbieten, um im Sinne der obigen Unterscheidung unterschiedliche Arten von Glücksspieldienstleistungen.

Offenkundig differenzieren auch diese gesetzlichen Bestimmungen zur Bewerbung von Glücksspieldienstleistungen insbesondere im Hinblick auf diese Gefahren im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Spielsuchtbekämpfung.

Das Glücksspielgesetz ermöglicht nämlich ausdrücklich im Hinblick auf die Vorgaben für die Zulässigkeit einer Werbetätigkeit eine Differenzierung zwischen den jeweils beworbenen Glücksspielen. Diese gesetzlichen Rahmenbedingungen für zulässige Werbeauftritte der Konzessionäre und Bewilligungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz finden sich im Wesentlichen in § 56 GSpG.

Gemäß § 56 Abs. 1 erster Satz GSpG ist bei Werbeauftritten ein "verantwortungsvoller Maßstab" zu wahren. Gemäß § 56 Abs. 1 2. Satz GSpG ist die Einhaltung dieses verantwortungsvollen Maßstabes ausschließlich im Aufsichtswege zu überwachen.

Im Zuge seines Aufsichtsrechts erarbeitete die Bundesministerin für Finanzen "Standards und Leitlinien für verantwortungsvolle Glücksspielwerbung" mit näheren Vorgaben hinsichtlich Verbraucherinformationen, Art und Inhalt des Werbeauftritts eines Konzessionärs oder Bewilligungsinhabers nach dem Glücksspielgesetz. Diese "Standards und Leitlinien" wurden den Konzessionären und Bewilligungsinhabern nach dem Glücksspielgesetz bescheidmäßig als Nebenbestimmungen mit Wirksamkeitsdatum 1. Jänner 2015 vorgeschrieben. Zwei dieser Bescheide wurden vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.10.2014, Ro 2014/17/0150 u. 0151, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhalts mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung solcher Nebenbestimmungen fehle. § 14 Abs. 7 GSpG stelle keine taugliche Grundlage für solche Nebenbestimmungen dar.

Zudem bietet, wie zuvor ausgeführt, § 14 Abs. 7 GSpG für Konzessionäre von Ausspielungen nach den §§ 6 bis 12b GSpG sowie § 23 GSpG für Konzessionäre von Spielbanken nach § 21 GSpG der Aufsichtsbehörde eine taugliche Grundlage für Aufsichtsmittel abseits der bescheidmäßigen Vorschreibung von Nebenauflagen, um Verletzungen des Gebots verantwortungsvoller Werbung zu verhindern. So sehen die entsprechenden Aufsichtsmittel die Möglichkeit vor, Konzessionären bei Verletzungen von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, unter Androhung einer Zwangsstrafe aufzutragen, den entsprechenden Zustand herzustellen oder letzten Endes auch die Konzession zurückzunehmen.

Das Verwaltungsgericht Wien geht davon aus, dass angesichts des unterschiedlichen Suchtgefährdungspotentials der verschiedenen Spielarten nicht jegliche Glücksspielwerbung mit spielanimierenden oder verharmlosenden Inhalten die Inkohärenz des österreichischen Glücksspielrechts an sich nach sich zieht. In Hinblick auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs müsste hingegen eine umfassende Werbepraxis mit spielanimierendem, spielverharmlosendem oder expansionistischem Charakter dann Zweifel an der kohärenten und systematischen Spielvermeidungsabsicht der österreichischen Glücksspielbestimmungen aufkommen lassen, wenn eines solche Werbepraxis insbesondere für jene Spielarten existiert, mit denen ein besonders hoher Anteil problematischen oder pathologischen Spielverhaltens verbunden ist und von staatlicher Seite keine effektiven Schritte gesetzt werden, solcher Werbung entgegenzutreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft vorgelegten Beispiele für teilweise offensichtlich spielanimierende und verharmlosende Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien GmbH beziehen sich nämlich allesamt auf solche Spielarten, hinsichtlich derer kein besonderes Suchtgefährdungspotential oder -problem besteht (im Wesentlichen Lotterien, Rubbellose und klassische Kasinospiele). Für Automatenglücksspiel außerhalb von Spielbanken, das aus Spielerschutzsicht besonders problematisch ist und den Kern problematischen und pathologischen Spielerverhaltens darstellt, besteht jedoch keine umfassende Werbepraxis in Österreich.

Sohin vermag das primär zur Bewerbung von Lotterien getätigten Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht als ein Indiz der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Rechtslage im Hinblick auf den Bereich der Beschränkung von Dienstleistungen mit Glücksspielapparaten eingestuft zu werden. Das Verwaltungsgericht Wien teilt daher nicht die Ansicht des Obersten Gerichtshofs (vgl. OGH 30.3.2016, 4 Ob 31/16m ua), dass eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein vergleichsweise wenig die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbar der dieses Glücksspielsegment regelnden, die Dienstleistungsfreiheit beeinträchtigenden nationalen Bestimmungen, sondern zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Der OGH begründet diesen Gesetzesprüfungsantrag im Wesentlichen damit, dass die von den Konzessionären nach den §§ 14 und 21 GSpG entfaltete Werbung nicht ausschließlich dazu diene, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern den Zweck verfolge, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres zu spielen bereit gewesen seien. In seiner Prüfung bejaht der OGH die Frage, ob das Glücksspielmonopol tatsächlich (objektiv) gegen die Dienstleistungsfreiheit verstoße unter Verweis darauf, dass sich diese Prüfung nicht alleine auf den tatsächlichen Norminhalt beziehen dürfe, sondern der Judikatur des EuGH folgend, von den tatsächlichen Auswirkungen der gesetzlichen Regelungen ausgegangen werden müsse. Nach Zitierung verschiedener Urteile des EUGH folgert der OGH dazu offenbar, dass die für Glücksspiele entfaltete Werbung grundsätzlich und unabdingbar maßvoll und eng auf das begrenzt werden müsse, was erforderlich wäre, um Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken. Sodann habe der nationale Gesetzgeber auch die Werbemaßnahmen des Monopolisten zu regulieren und zu überwachen. Unter Verweis auf Lehrmeinungen führt der OGH dazu aus, dass das Glücksspielmonopol vor allem wegen der von den österreichischen Behörden geduldeten Werbepraxis der Glücksspielkonzessionäre als unionsrechtswidrig erscheine, weil diese Werbepraxis weit über die von der europarechtlichen Judikatur gezogenen Grenzen hinausreiche. Somit würden sich „die Regelungen des Glücksspielrechts aufgrund von deren tatsächlichen Auswirkungen als unionsrechtswidrig“ erweisen.

Wie sich bereits aus den dazu ausführlich dargelegten Erwägungen ergibt, kann das Verwaltungsgericht Wien die Prämissen des Obersten Gerichtshofes nicht teilen. Die Annahme einer sogenannten verfassungswidrigen Inländerdiskriminierung trifft der OGH offenbar auf Grundlage seiner Erwägung, dass eine nach allgemeinen Aspekten als exzessiv zu wertende Werbepraxis per se zur Unionsrechtswidrigkeit des österreichischen Glücksspielrechtes führt, sofern und wenn die behördliche Aufsicht dem nicht wirksam entgegen tritt. Dagegen folgert aus den vom Verwaltungsgericht Wien getätigten Erwägungen, ebenfalls belegt durch einschlägige Judikatur des EUGH, dass bei der Beurteilung der Unionsrechtskonformität der Werbepolitik der Konzessionäre bzw. der Reglementierung derselben im Aufsichtswege nach der Art der beworbenen Segmente des Glücksspielsektors zu differenzieren ist. Das Verwaltungsgericht tritt der Tatsachenannahme des OGH bezüglich des dargestellten allgemeinen Werbeaufwandes der Konzessionäre keineswegs entgegen, erkennt dagegen aber nicht die Relevanz für den Bereich der Ausspielungen im Segment der Automaten(walzen)glücksspiele in frei zugänglichen Lokalen in Einzelaufstellung. Vielmehr sind die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes davon getragen, dass auch eine allfällig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechende, von der Aufsichtsbehörde geduldete exzessive Werbepraxis im Hinblick auf ein die öffentlichen Interessen (wie etwa des Spielerschutzes, der Kriminalitätsbekämpfung und des Konsumentenschutzes) vergleichsweise wenig gefährdendes Segment der Glücksspiele nicht bloß zur Nichtanwendbarkeit der dieses exzessiv beworbene Glücksspielsegment im Hinblick auf die zur Regelung dieses Segments ergangenen, mit der exzessiven Werbung aus dem Blickwinkel der Kohärenz nicht zu vereinbarenden nationalen Bestimmungen, sondern darüber hinausgehend auch zur Nichtanwendbarkeit auch der die übrigen Glücksspielsegmente regelnden gesetzlichen Bestimmungen führt.

Darüber hinaus stellt sich für das erkennende Gericht auch die unter verfassungsrechtlichen Aspekten rechtstheoretisch und normlogisch bedeutende Frage, inwiefern eine mangelhafte Vollziehung von Normen (hier im Rahmen der zur Wahrung der Glücksspielaufsicht berufenen Behörden) überhaupt zu deren Verfassungswidrigkeit führen kann. Für das erkennende Gericht ließe sich diese Annahme grundsätzlich nur dann treffen, wenn die betreffenden Normen selbst so ausgestaltet sind, dass eine den Vorgaben des Unionsrechtes konforme Vollziehung auch bei rechtsrichtiger Vollziehung dieser Normen nicht möglich sein würde. Inwieweit dies auf die vom Obersten Gerichtshof als verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des GSpG zutreffen sollte, vermag das Landesverwaltungsgericht Wien hier nicht zu erkennen. Von diesem Fall abgesehen, hätte es - der vom Obersten Gerichtshof seiner Beschlussfassung offenkundig zu Grunde gelegten Auffassung folgend - die Vollziehung in der Hand, alleine durch faktisches (Nicht)Handeln die Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Bestimmungen zu bedingen. Würden umgekehrt die Behörden der Glücksspielaufsicht, den Bedenken des Obersten Gerichtshofs folgend, auf eine Politik der restriktiven Begrenzung der Werbetätigkeit der Konzessionäre umschwenken (was auf Grundlage der §§ 14 Abs 7, 19 Abs 6, 31 Abs 6 und 56 Abs 1 GSpG ohne weiteres auch Eingriffe in bestehende Berechtigungen ermöglicht), müsste der Logik des Obersten Gerichtshofs folgend, die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen wiederum aufgrund des Verhaltens der zur Gesetzesvollziehung berufenen Organe wieder gewahrt sein. Eine solche Sichtweise würde nach Auffassung des erkennenden Gerichtes massive Bedenken im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Legalitätsprinzip hervorrufen.

Im Übrigen ist aber auch auszuführen, dass für das Verwaltungsgericht Wien auch nicht hervorgekommen ist, dass im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegten Werbeeinschaltungen der Casinos Austria AG und der Österreichische Lotterien Ges.m.b.H. die gegenständlich relevanten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes (insbesondere die Genehmigungsvorbehalte) bzw. die zu diesem Gesetz ergehende behördliche Vollzugstätigkeit (insbesondere Aufsichtstätigkeit) als nicht kohärent und systematisch i.S.d. Vorgaben des EuGH einzustufen ist:

Klarstellend sei darauf verwiesen, dass der EuGH in seiner zur österreichischen Rechtslage ergangenen Entscheidung „Dickinger Ömer“ (vgl. EuGH 15.9.2011, C-347/09) keineswegs zum Ausdruck gebracht hat, dass das österreichische Glücksspielmonopol per se europarechtswidrig sei. Im Gegenteil wurde vielmehr ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau für Verbraucher im Glücksspielsektor zu gewährleisten, Grund zu der Annahme haben kann, dass nur die Errichtung eines Monopols zugunsten einer einzigen Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, ihm erlaubt, die Kriminalität in diesem Sektor zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und die Spielsucht zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Der EuGH hat in seinem obgenannten Urteil zudem ausdrücklich ausgeführt, dass ein Mitgliedsstaat nur den Einsatz maßvoller Werbung zulassen darf, die eng auf das begrenzt bleibt, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den kontrollierten Spielnetzwerken zu lenken.

Der EuGH selbst hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspieltätigkeiten mit dem Ziel im Einklang stehen kann, sie in kontrollierbare Bahnen zu lenken, indem Spielern, die verbotenen geheimen Spiel- oder Wetttätigkeiten nachgehen, ein Anreiz gegeben wird, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann nämlich sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und vor Spielsucht zu schützen (vgl. vgl. Rs Dickinger und Ömer, Rn. 63; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn. 101f). Um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, so der EuGH weiter, müssten die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl. RS Placanica u. a.,C-338/04; Rn. 55; RS Stoß u. a., C-316/07, Rn 101).

Zu dieser Fragen wird etwa von Bresich/Klingenbrunner/Posch (vgl. Bresich/Klingenbrunner/Posch, § 56 GSpG, in: Strejcek/Bresich [Hrsg], Glücksspielgesetz – GSpG 1989 [2011] 370 [370], Folgendes ausgeführt:

„In Bezug auf die Werbung des Konzessionärs ist auch insbesondere zu bemerken, dass dieser zur effizienten Erfüllung der ordnungspolitischen Ziele des Glücksspielmonopols und dabei in concreto der Verwirklichung des Spielerschutzes bei Glücksspielen aufgrund der exzessiven (zumeist) illegalen Werbung ausländischer Glücksspielanbieter im Internet und in Medien dazu aufgerufen ist, für ein legales Glücksspielangebot in Österreich Werbung zu machen; nur durch Werbung des Konzessionärs kann der Spieler auf das legale Glücksspiel aufmerksam gemacht und vor ausländischen illegalem Glücksspiel bewahrt werden, das in aller Regel ein wesentlich geringeres Niveau bzw gar keinen Spielerschutz bietet. So sieht der EuGH im Urteil Placanica die Werbung des Konzessionärs als erforderlich an, damit „die zugelassenen Betreiber eine ausländische und zugleich attraktive Alternative zur verbotenen Tätigkeit bereit stellen, was das Angebot einer breiten Palette von Spielen, einen gewissen Werbeumfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken mit sich bringen kann“. Diese Rechtsprechung wird in Ladbrokes (C-258/08) und Dickinger Ömer (C-347/00) fortgesetzt“.

Angesichts des Ausmaßes des illegalen Glücksspiels in Österreich (vor allem im Internet) ist auch eine Werbung im einem relevanten Umfang schon zum Zwecke der Verfolgung des Ziels der Kriminalitätsbekämpfung und des Hinlenkens der Spieler zu gesetzeskonformen Glücksspielen sogar geboten.

Die Annahme, dass das Werbevolumen für sich alleine gesehen die Abgrenzung dafür ist, ob der Einsatz von Geldmitteln für Werbung maßvoll oder Gegenteiliges ist, kann nicht geteilt werden. Zudem ist auch der bloße Verweis auf hohe Werbekosten ohne weitere Konkretisierungen ungeeignet, eine in diesem Zusammenhang nicht maßvolle Werbung aufzuzeigen.

Zu einem anderen Ergebnis hätte man nur dann zu gelangen, wenn es sich ergeben könnte, dass eine mit den Vorgaben des EuGH nicht zu vereinbarende exorbitante Werbetätigkeit Folge einer notorisch unzureichenden Aufsichtspraxis der Finanzpolizei ist.

In diesem würde nämlich selbst der Nachweis einer den Vorgaben des § 56 GSpG widersprechenden Werbepraxis eines Konzessionärs bzw. Bewilligungsinhabers nicht zur Annahme der mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen glücksspielrechtlichen Rechtslage im Hinblick auf die behördliche Aufsichtstätigkeit führen. Schon aufgrund EU-rechtlicher und verfassungsrechtlicher Erwägungen kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass schon allein das Verhalten eines Normunterworfenen (etwa eines Konzessionärs) zur Unanwendbarkeit einer Norm führen kann. In Anbetracht der erwiesenen umfassenden behördlichen Aufsichtstätigkeit würde sohin selbst die Annahme, dass einzelne Werbemaßnahmen von Konzessionäre einen unvertretbar hohen Anreiz zur Inanspruchnahme von Glücksspielleistungen schaffen, allenfalls dazu führen, dass die jeweiligen Konzessionäre in diesen Einzelfällen gegen § 56 GSpG bzw. die bescheidmäßig vorgeschriebenen Standards verstoßen würden. Nur im Falle einer notorischen bzw. unnachvollziehbar weitgehenden Nichtahndung derartiger Verstöße würde ein Indiz für eine den Vorgaben der Kohärenz und Systematik nicht entsprechenden Verwaltungspraxis vorliegen. Weder der Umstand einer derart exzessiven Werbepraxis noch ein derartiges Versagen der Aufsichtsbehörden ist aber nicht im gegenständlichen Verfahren hervorgekommen.

Nicht übersehen werden darf in diesem Zusammenhang zudem, dass der EuGH auch eine Grenze hinsichtlich einer Beschränkung der Werbung der Glücksspielanbieter (die für sich wiederum eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit bedeuten könnte) in die andere Richtung, nämlich dahingehend welche Beschränkungen hinsichtlich der Werbung unionskonform sind ohne eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs zu bewirken, gesetzt hat. So hat er in seiner Entscheidung vom 12.7.2012, C-176/11 [HIT hoteli] ausgeführt, dass Beschränkungen der Werbefreiheit nur insofern zulässig sind, als diese nicht über den Verbraucherschutz hinausgehen. Der Konzessionär muss demnach nach Ansicht des EuGH zumindest in jener Form werben dürfen, die den Praktiken außerhalb des Konzessionssystems agierender Betreiber entspricht, als ansonsten die vom EuGH dargestellte Funktionsfähigkeit der Werbemaßnahmen, Spieler zu den legalen Angeboten zu bewegen, nicht gegeben wäre.

Im Ergebnis geht das Gericht aufgrund der getroffenen Feststellungen davon aus, dass unter Berücksichtigung bescheidmäßig vorgeschriebener Standards hinsichtlich der Werbepolitik, und insbesondere in Zusammenschau aller in den Feststellungen dargestellten Handlungen der Behörden und der durch das Gesetz gebotenen vielfältigen Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Konzessionäre, der Judikatur des EuGH voll Rechnung getragen wird und die österreichische Regelung im Einklang mit Art 56 AEUV steht. Ein allfälliges Fehlverhalten einzelner Marktteilnehmer führt nicht zur Inkohärenz der gesetzlichen Regelungen und deren behördlicher Handhabung.

Wie zuvor aber umfassend dargelegt worden ist, ist daher bei Zugrundelegung der dem erkennenden Gericht zugegangenen Beweismittel von einer ausreichend intensiven und konsequenten Aufsichtstätigkeit der Finanzpolizei, insbesondere im Hinblick auf die Aufsichtstätigkeit in Hinblick auf die Bestimmung des § 56 GSpG auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Sohin ist auch im Hinblick auf die von der beschwerdeführenden Partei dargelegte Werbepraxis nicht von einer mangelnden Kohärenz und Systematik der österreichischen Normen zum Glücksspielrecht auszugehen. Die auf dem österreichischen Glücksspielmarkt entfaltete Werbetätigkeit der Konzessionäre und Bewilligungsträger begegnet seitens des Verwaltungsgerichts unter Aspekten der Kohärenz daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt daher keinen Bedenken.

III.4.1.10) Schlussfolgerung:

Bei Zugrundelegung dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass die österreichische Rechtslage im Hinblick auf das Glücksspielsegment der Ausspielungen in frei zugänglichen Örtlichkeiten den EU-rechtlichen Vorgaben des Kohärenz, Transparenz und Systematik entspricht.

In diesem Zusammenhang sei insbesondere daran erinnert, dass die Automatenglücksspielverordnung gebietet, dass die legale Durchführung von Ausspielungen auf Glücksspielautomaten ungeachtet der in Betracht kommenden Vertriebskanäle nur im Falle einer Anbindung der Geräte an Datenleitungen des Bundesrechnungszentrums möglich ist. Damit ist für die Behörden der staatlichen Glücksspielaufsicht ein lückenloser Zugriff auf sämtliche relevante Ereignisse im Zusammenhang mit der Spielveranstaltung und damit die Kontrolle der Einhaltung der spielerschutzrelevanten Parameter des Glücksspieles sichergestellt.

Aus den Feststellungen ist zudem zusammenfassend zu folgern, dass die staatliche Glücksspielaufsicht auch in den übrigen Bereichen, in denen Glücksspiele verschiedener Art durchgeführt werden, etabliert ist. Anhaltspunkte für die Annahme, dass die staatlichen Behörden auf Bundes- und Länderebene ihren aufsichtsrechtlichen Aufgaben nicht nachkämen, sind im Grunde der umfänglichen Darlegung der auf allen in Betracht kommenden Ebenen zum Einsatz gebrachten Aufsichtsmaßnahmen nicht zu erkennen. Die Aufsichtsbehörden sind auch insoweit mit so weitreichenden und umfassenden Kontrollbefugnissen ausgestattet, dass eine effiziente und effektive Wahrnehmung ihrer Befugnisse angenommen werden kann. Lediglich für den Bereich der Sportwetten lassen sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch keine tragfähigen Erwägungen treffen, da das entsprechende Wiener Landesgesetz nach erfolgter Notifizierung erst vom Wiener Landtag zu beschließen ist. Da aber bereits auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage das Buchmacher- und Totalisateurwesen der tatsächlichen behördlichen Kontrolle unterliegt und da Zielsetzung und Systematik des Gesetzestextes keine Anhaltspunkte für die Annahme bieten, dass der Gesetzgeber für diesen Bereich des Glücksspielsegmentes eine Expansion zulassen, dulden oder gar fördern wollte, ist davon auszugehen, dass auch in diesem Segment des Glücksspielwesens die Kohärenz gewahrt ist.

III.4.2) Verhältnismäßigkeitsprüfung:

III.4.2.1) Prüfungsdarstellung:

Nach der Judikatur des EuGH dürfen Beschränkungen, die Bewilligungsinhabern in der Durchführung von Glücksspiel auferlegt werden, nur so weit gehen, als diese zur Erreichung des gesetzten, als Rechtfertigungsgrund für Eingriffe in die Grundfreiheiten gebilligten, Zielsetzungen erforderlich sind (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14, Rn 63 [Berlington Hungary]; 12.7.2012, C-176/11 [HIT und HIT LARIX]). Über das Erforderliche hinausgehende Beschränkungen sind demnach unzulässig bzw. sind diese unzulässig, wenn das gleiche Ergebnis durch weniger einschneidende Regelungen erreicht werden kann.

Für den Bereich der Automatenwalzenglücksspiele ist von folgender Situation auszugehen: Derartige Spiele werden in Spielbanken, in Automatensalons, in VLT-Outlets sowie in Einzelaufstellung angeboten, daneben im Segment der elektronischen Lotterien simuliert.

Für letztgenannten Bereich besteht eine Monopolregelung, die angesichts der auch vom EuGH in ständiger Rechtsprechung betonten besonderen Gefährlichkeit derartiger Form des Glücksspieles jedenfalls nicht als unverhältnismäßig erkannt werden kann. Für das verbleibende Segment besteht die Besonderheit, dass derartige Automatenwalzenspiele einerseits im Bereich des Bundesmonopols belassen wurden und die Berechtigung zur Ausübung dieses Spielebetriebes im Rahmen der erteilten Spielbankkonzessionen bzw. der Lotteriekonzession für den Bereich der VLT-Outlets zum Tragen kommen. Für den Bereich der VLT-Outlets besteht daher eine Monopolregelung, was nach dem Gesagten nicht unverhältnismäßig ist, da es sich hierbei ebenfalls um elektronische Lotterien handelt. Ansonsten besteht für die Durchführung von Ausspielungen mit Walzenspielautomaten keine Monopolregelung, sondern lediglich eine Beschränkung des Kreises der Anbieter, die in einem transparenten Bewilligungsverfahren nach den landesgesetzlichen Bestimmungen zugelassen werden. Da die Berechtigung zur Durchführung solcher Ausspielungen somit nur der Zahl nach limitiert ist, kann im Ergebnis die Schlussfolgerung nicht als falsch erkannt werden, dass mit der so getroffenen Regelung insgesamt eine Begrenzung und Ausdünnung des Glücksspielangebotes bezweckt und erreicht werden soll. Dass diese Maßnahme greift, aber auch erforderlich ist, kann aus den Vergleichszahlen der zitierten Spielerschutzstudien geschlossen werden, die über einen Beobachtungszeitraum von ca. 5 Jahren im Wesentlichen gleichbleibende Prävalenzen aufzeigen.

Für den Bereich der Landesausspielungen hat der Glückspielgesetzgeber rücksichtlich der Vergabe von Bewilligungen dahin gehend, ob ein Monopol zu schaffen ist oder ein Konzessionssystem, keine Vorgaben normiert. Demnach bleibt es der jeweiligen Landesgesetzgebung überlassen, ob und für welche Form der Bewilligungsvergabe sie sich entscheidet. Da nicht alle Länder von der im GSpG eingeräumten Ermächtigung, Landesausspielungen zu erlauben, Gebrauch gemacht haben, ergibt sich in diesem Bereich die Besonderheit, dass solche Ausspielungen in mehreren Bundesländern, darunter Wien, nicht erlaubt sind, was im Ergebnis, einem faktischen Verbot gleichkommt. Hinzu tritt der Umstand, dass für den Monopolisten im Bereich der elektronischen Lotterien die Möglichkeit besteht, den Zugang zu Glücksspielautomaten in VLT-Outlets zu eröffnen, gleichwohl sich derartige Geräte aus Sicht des Spielenden nicht von Glücksspielautomaten iSd § 5 GSpG unterscheiden, da es aus der Warte des Spielenden egal ist, ob die Spielentscheidung zentralseitig oder nicht zentralseitig erfolgt.

Diese Regelungsweise begegnet unter Aspekten der Kohärenz, wie ausgeführt, keinen Bedenken. Vom Standpunkt des Unionsrechtes ist es nicht zu beanstanden, dass sich der Glücksspielgesetzgeber dafür entscheiden hat, das Automatenglücksspiel nicht gänzlich zu verbieten, sondern die Möglichkeiten zum Spiel lediglich auszudünnen und einzuschränken. In Gesamtbetrachtung besteht daher österreichweit kein gänzliches Verbot des Automatenglücksspieles. Es leuchtet aber ein, dass eine Ausdünnung des Angebotes für die Durchführung von Ausspielungen mit Automatenwalzenglücksspielgeräten und damit die Verringerung der Gelegenheiten zum Spiel zweckmäßiger Weise mit einer Beschränkung des Kreises der erlaubten Anbieter einher zu gehen hat. An der Verhältnismäßigkeit dieser Regelung kann daher nicht ernsthaft gezweifelt werden.

Hinzuweisen ist im gegebenen Zusammenhang jedenfalls auch auf die besondere Situation im Bundesland Wien, wo sich in den vergangenen Jahren ein besonderer Wildwuchs an illegalem Automatenwalzenspiel gezeigt hat, was zu zahlreichen behördlichen Kontrollen, Beschlagnahmen, Einziehungen und Strafanzeigen führte. Da das illegale Automatenglücksspiel, wie durch die hohe Zahl anhängiger Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien dokumentiert wird, auch gegenwärtig von verschiedenen illegalen Betreibern beharrlich und unter völliger Missachtung des geltenden ordnungspolitischen Rahmens betrieben wird, sind für den Bereich des Bundeslandes Wien besonders restriktive Maßnahmen, sohin die Nichtbewilligung solcher Ausspielungen, geboten.

Der Umstand, dass im Bereich der Landesausspielungen für Wien daher keine Bewilligungen vorgesehen sind, kann in Anbetracht dieser Situation daher ebenso wenig als unverhältnismäßig gesehen werden. Diese besonders weitgehende Beschränkung der Ausspielmöglichkeiten mit Glücksspielgeräten entspricht vielmehr offenkundig den Vorgaben der Kohärenz und Systematik im Hinblick auf das öffentliche Interesse des Spielerschutzes, zumal nach der angeführten Judikatur ja gerade die Verringerung von Spielmöglichkeiten regelmäßig eine dem öffentlichen Interesse des Spielerschutz dienende Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt. Es ist daher der Umstand, dass Wien entgegen der Situation in einigen anderen Bundesländern keine landesrechtlichen Ausspielungen iSd § 5 GSpG erlaubt, nicht als ein Indiz für die mangelnde Kohärenz und Systematik in Wien angebotenen Glücksspieldienstleistungen einzustufen.

Zudem sei auf die Feststellungen verwiesen, wonach die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen (welche keine Automatensalons oder Spielhallen sind) in einem deutlich größeren Ausmaß die Spielsucht fördern (daher die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweist) als die Angebote von Ausspielungen auf Glücksspielgeräten in Automatensalons oder Spielhallen. Vor diesem Hintergrund stellt der Umstand, dass in Wien gänzlich die Ausspielung von Glücksspielen auf Glücksspielgeräten in öffentlich zugänglichen Lokalen verboten ist, eine extrem effektive Maßnahme zur Verfolgung der öffentlichen Interessen der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dar. Durch diese Maßnahme werden nämlich nicht nur die Spielgelegenheiten eingeschränkt, sondern wird zudem auch das Glücksspielangebot (und daher die Glücksspieltätigkeit) zu den Bereichen hingelenkt, welche eine deutlich geringere Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels aufweisen.

Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes kann nicht angezweifelt werden, dass das zum Einsatz gebrachte System der Beschränkung des Angebotes erlaubter Walzenautomatenglücksspiele geeignet ist, dem Spielerschutz Rechnung zu tragen, indem die Gelegenheiten zum Spiel durch Begrenzung des erlaubten Angebotes verringert werden, ebenso einer Zersplitterung des Glücksspielmarktes vorgebeugt wird und darüber hinaus – siehe etwa nur die Bestimmungen der Automatenglücksspielverordnung - eine effektive Kontrolle der Bedingungen, unter denen das erlaubte Spiel stattfinden darf, ermöglicht wird.

Auch nach der Judikatur des EuGH wird konzediert, dass eine begrenzte Erlaubnis dieser Spiele im Rahmen von – bestimmten Einrichtungen gewährten oder zur Konzession erteilten – Sonder- oder Ausschließlichkeitsrechten, die u. a. den Vorteil bietet, die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, der Verwirklichung der im Allgemeininteresse liegenden Ziele des Verbraucherschutzes und des Schutzes der Sozialordnung dienen kann (vgl. EuGH 11.6.2015, C98/14, Rz 63 [Berlington Hungary Tanácsadó]; 21.9.1999, C124/97,Rn. 37 [Läärä]; 21.10.1999, C67/98, Rn. 35 [Zenatti]).

III.4.2.2) Erwägungen zur Einwendung des behaupteten Scheiterns der Spielerschutzbestrebungen im Hinblick auf das behauptete Bestehen unregulierter Marktsegmente:

Wenn vorgebracht wird, dass trotz dieser gerichtsnotorisch umfangreichen und intensiven Kontroll- und Straftätigkeiten der Behörden weiterhin in einem nicht unbeträchtlichen Ausmaß gegen die Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 GSpG verstoßen wird (vgl. das Vorbringen zu den weiterhin veranstalteten verbotenen Ausspielungen durch ausländische Unternehmen im Bereich der elektronischen Lotterien iSd § 12a GSpG), vermag damit nicht zum Ausdruck gebracht zu werden, dass deshalb diese intensiven behördlichen Kontroll- und Straftätigkeiten EU-Rechts-widrig sind, und diese daher zu unterbleiben haben.

Es ist nämlich allgemein bekannt, dass auch eine besonders konsequente Ahndung der Übertretung von Straftatbeständen nicht dazu führt, dass alle Rechtunterworfenen sich absolut rechtmäßig verhalten (und daher diese Straftatbestände überhaupt nicht mehr gesetzt werden). Es liegt in der Natur der Sache, dass keine Behörde in der Lage ist, durch ihre Kontrolltätigkeit jegliche Verwirklichung von Straftatbeständen zu unterbinden. Dieser Umstand vermag nicht zum Schluss zu führen, dass deshalb die behördliche Kontrolltätigkeit gänzlich zu unterbleiben hat. Es liegt auf der Hand, dass diesfalls in weitaus höherem Ausmaß Missstände, welche durch die verfolgten Straftatbestände bekämpft werden sollen, auftreten würden.

Der Umstand, dass immer wieder gegen gesetzliche Gebotsnormen verstoßen wird, führt schon deshalb nicht dazu, dass diese Gebotsnormen als nichtkohärent bzw. unsachlich einzustufen sind, da das (gezielte) Fehlverhalten von Normunterworfen nicht zur Gemeinschaftsrechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs zu dieser Problematik hinzuweisen. Seines Erachtens führt nämlich die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet verbotene Glücksspiele angeboten und ausgespielt werden, nicht zu einer Unsachlichkeit der restriktiven gesetzlichen Regelungen im Hinblick auf Ausspielungen im Internet. In diesem Zusammenhang führt der Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.3.2015, G 205/2014) sogar wörtlich aus wie folgt:

„Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gemäß § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs 2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“.

Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, nicht mit jenen vergleichbar sein können, die im Rahmen einer aufrechten Konzession unter Einhaltung der Konzessionsbedingungen erfolgen. Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht sachlich.

Nicht anders zu beurteilen ist die Ansicht, wonach der Umstand, dass die Zahl der spielsüchtigen Personen in den letzten Jahren nicht zurückgegangen ist, den Schluss einer nichtvorliegenden Kohärenz und Systematik der staatlichen Aufsichtstätigkeit gebietet bzw. nahelegt. Da nämlich fest steht, dass die aktuell gesetzten staatlichen Aufsichtsmaßnahmen geeignet sind, das öffentliche Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes zu verfolgen, ist zugleich auch zu folgern, dass sich die Zahl der Spielsüchtigen und das Ausmaß der Spielsuchtproblematik ohne diese behördlichen Maßnahmen noch stärker erhöht hätte: Zudem darf auch nicht übersehen werden, dass auch die zahlreichen nicht konzessionierten Glücksspielgeräte (und damit auch die beschuldigte Partei selbst) zur Verschärfung der Spielsuchtproblematik beitragen; und daher insbesondere auch die glücksspielrechtlichen Genehmigungsvorbehalte und die Durchsetzung der Strafbestimmungen des § 52 Abs 1 Z 1 GSpG dem öffentlichen Interesse der Spielsuchtprävention und des Spielerschutzes dienen (in diesem Sinne sogar ausdrücklich VfGH 12.3.2015, G 205/2014).

Wenn überhaupt, so wäre aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nur zu folgern, dass in Wahrung der Kohärenz, Systematik, Verhältnismäßigkeit und Eignung der staatlichen Glücksspielpolitik die staatlichen Kontrollorgane noch intensiver Unternehmen, welche ohne eine Bewilligung eine Glücksspieldienstleistung erbringen, verfolgen sollen, nicht aber, dass einer vollkommenen Liberalisierung des Glücksspielwesens ohne Marktregulierung das Wort geredet werden müsste. Dass die Entwicklungen im Bereich des Glücksspielwesens einer besonderen Beobachtungsverantwortung der staatlichen Aufsichtsbehörden unterliegen, um aktuellen, als gefährlich erachteten Entwicklungen rechtzeitig begegnen zu können, versteht sich von selbst. Es liegen derzeit aber keine Anhaltspunkte vor, dass Gesetzgebung und/oder die Behörden dieser Verantwortung nicht oder nur in unzureichender Weise nachkämen.

IV. Feststellungen und Beweiswürdigung zur Frage des allfälligen Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung:

Nach der zuletzt ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 29.5.2015, Ro 2014/17/0049; 30.6.2015, 2012/17/0270) ist es zudem auch geboten, dass sich das Verwaltungsgericht in einem Verfahren, bei welchen die Frage der Zulässigkeit der Erbringung von Ausspielungen i.S.d. GSpG der Verfahrensgegenstand ist, mit der Frage des Vorliegens einer allfälligen unzulässigen „Inländerdiskriminierung“ auseinanderzusetzt, und zwar auch dann, wenn seitens des erkennenden Gerichts in dieser Hinsicht keine verfassungsrechtlichen Bedenken entstanden sind (und daher auch kein Gesetzesprüfungsantrag beim Verfassungsgerichtshof eingebracht wurde).

Für das Verwaltungsgericht Wien ist nicht nachvollziehbar, aus welcher Rechtsquelle der Verwaltungsgerichtshof einer Verfahrenspartei das subjektiv öffentliche Recht auf eine gerichtliche Feststellung, aus welchen Gründen das Gericht eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesvorschrift nicht als verfassungswidrig einstuft (denn nur unter dieser Vorgabe kann von der Gerichtspflicht zur Darlegung, warum das Gericht keinen Verstoß gegen Art. 7 B-VG wegen Vorliegens einer Inländerdiskriminierung erblickt, ausgegangen werden), einräumt. Gegen diese vom Verfassungsgerichtshof ohne nähere Angabe aus der Rechtsordnung erschlossenen Gerichtspflicht bzw. gegen diese implizite Annahme eines (zusätzlich zum durch die Artt. 139f und 144 B-VG verfassungsgesetzlich garantierten subjektiven öffentlichen Recht einer in ihren subjektiven Rechten betroffenen Verfahrenspartei auf Veranlassung einer Überprüfung der Verfassungswidrigkeit einer Verordnungs- bzw. Gesetzesbestimmung) einfachgesetzlich garantierten subjektiv öffentlichen Rechts auf gerichtliche Darlegung, warum eine ordnungsgemäß kundgemachte Gesetzesnorm nicht verfassungsmäßig ist, spricht insbesondere die ständige, insbesondere zur Frage des Vorliegens einer unzulässigen Inländerdiskriminierung durch das Glücksspielgesetz ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur, wonach für die Frage der Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten nicht der Verwaltungsgerichtshof, sondern der Verfassungsgerichtshof zuständig ist (vgl. insbesonders VwGH 15.9.2011, Zl. 2011/17/0200; 27.2.2013, 2012/17/0592; 24.6.2014, 2013/17/0915). Bei Zutreffen einer solchen aus der Rechtsordnung zu erschließenden gerichtlichen Darlegungspflicht, würde diese nämlich nicht nur die Verwaltungsgerichte, sondern wohl auch den Verwaltungsgerichtshof (welcher ebenfalls zur Einbringung eines Gesetzesprüfungsantrags befugt ist) treffen. Im Übrigen ist zu konstatieren, dass bei Zugrundelegung der Prüfpraxis des Verfassungsgerichtshofs dann nicht die Frage des Vorliegens einer gegen Art. 7 B-VG verstoßenden unzulässigen Inländerdiskriminierung zu relevieren ist, wenn die jeweilige nationale Gesetzesnorm nicht durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Norm hinsichtlich ihrer Anwendung auf nicht rein innerstaatliche Sachverhalte verdrängt wird (vgl. VfGH 30.6.1995, B 324/95; 8.3.2000, G 23/99; 28.6.2001, B 2067/98; 8.3.2002, B 1755/00; 28.2.2003, B 1225/00; 25.6.2003, B 1876/02; 4.10.2003, G 9/02; 1.10.2004, G 01/04; 14.12.2007, B 1915/06; 24.9.2008, B 330/07; 3.12.2013, B 759/2011; konkludent VfGH 16.12.2004, G 66/04). Zudem wird vom Verfassungsgerichtshof die in einer auf Art. 144 B-VG gegründeten Beschwerde an ihn herangetragene Frage einer unsachlichen Inländerdiskriminierung nur dann geprüft, wenn in dieser Beschwerde dargelegt wird, dass die nationale Regelung durch eine unmittelbar anwendbare EU-rechtliche Regelung verdrängt wird (vgl. VfGH 8.3.2000, G 23/99). Im Übrigen wird diese verwaltungsgerichtliche Judikatur wohl nicht bloß eine Begründungspflicht im Hinblick auf die Frage einer Verletzung des Art. 7 B-VG infolge der Verdrängung nationalen Rechts aufgrund unmittelbar anwendbarem EU-Recht gebieten. Wenn, dann muss wohl im Hinblick auf alle Konstellationen, in welchen entweder eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm denkmöglich ist, bzw. in welchen eine Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm von einer Rechtspartei eingewandt wird, eine gesetzliche Verpflichtung der zur Einbringung eines Verordnungs- oder Gesetzesprüfungsantrags befugten Gerichte (daher auch des Verwaltungsgerichtshofs), ausführlich zu begründen, warum eine Verordnungs- oder Gesetzesbestimmung nicht als verfassungswidrig eingestuft wird, zu folgern sein. In diesem Zusammenhang fällt auf, dass bislang abgesehen von diesen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs soweit ersichtlich noch kein Höchstgericht und auch nicht die Literatur eine solche Begründungspflicht aus der Rechtsordnung erschlossen hat; insbesondere hat der Verwaltungsgerichtshof bislang dieser rechtlichen Begründungspflicht entsprochen.

Dennoch erachtet sich das Verwaltungsgericht (trotz Vorliegens eines Falls einer ausdrücklichen gesetzlichen Bindungswirkung dieser Vorgabe im konkreten Verfahren) an diese „Vorschrift“ des Verwaltungsgerichtshofs gebunden. Dies deshalb, da unterinstanzliche Behörde und Gerichte aufgrund der grundsätzlichen de-facto Erga-omnes-Wirkung von höchstgerichtlichen Entscheidungen (vgl. ausführlich Tessar H., Der Stufenbau der rechtlichen Autorität) den Vorgaben dieser Entscheidungen grundsätzlich zu folgen haben.

Zunächst ist im Hinblick auf die Frage einer Inländerdiskriminierung zu wiederholen, dass auch gemessen am Maßstab des Unionsrechtes Beschränkungen des Glücksspielwesens als Eingriffe in die Grundfreiheiten, nicht schlechthin unzulässig sind. Der EuGH hat wiederholt ausgesprochen, dass etwa Maßnahmen gegen die schädlichen Folgen des Glücksspiels (vgl. EuGH 24.3.1994, C-275/92 [Schindler]), der Schutz der Verbraucher vor Spielsucht (vgl. EuGH 11.6.2015, C-98/14 [Berlington Hungary Tanscsado es Szolgaltato kft]), und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu übermäßigen Ausgaben für das Spielen (vgl. EuGH 22.1.2015, C-463/13 [Stanley International Betting Ltd]; C-12.6.2014, 156/13 [Digibet Ltd]; 14.11.2013, C-390/12 [Pfleger]; 19.7.2012, C-470/11 [SIA Garkalns]; 24.1.2013, C-186/11 [Stanleybet Int Ltd]) Beschränkungen von Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen können. Gleichfalls hat der EuGH wiederholt darauf hingewiesen, dass die Regelung der Glücksspiele zu jenen Bereichen gehört, in denen beträchtliche sittliche, religiöse und kulturelle Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bestehen. In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene stehe es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und gegebenenfalls das angestrebte Schutzniveau (bis hin zu Verboten) genau zu bestimmen (EuGH 15.9.2011, C-347/09, Rn. 47 [Dickinger]; 12.6.2014, C-156/13, Rn. 24 [Digibet und Albers, C 156/13]).

Unter diesem Gesichtspunkt begegnet es daher nach der obzitierten Judikatur des EuGH keinen Bedenken, wenn der nationale Gesetzgeber das Glückspielwesen einem Bewilligungs- bzw. Konzessionsregime unterwirft, das solcherart erlaubte Glückspiel ordnungspolitischen Beschränkungen unterwirft und dabei gegebenenfalls bestimmte Formen des Glücksspiels (wie etwa das Walzenspiel in dislozierter Einzelaufstellung) einer besonders rigiden Regelung unterwirft oder diese Form des Glückspiels auch zur Gänze verbietet; ebenso wenig kann es dann Bedenken begegnen, wenn Verstöße gegen diese Gebote mit Sanktionen belegt und Regelungen zur Sicherung bzw. Durchsetzbarkeit dieser Sanktionen geschaffen werden. Schon diese eine grundsätzliche Sachlichkeit derartiger Regelungen im Hinblick auf die Regelung der Erbringung von Glücksspieldienstleistungen feststellende Judikatur des EuGH indiziert, dass derartige Regelungen auch im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 7 B-VG grundsätzlich als sachlich zu qualifizieren sind.

Zudem sei auf die Judikatur des EuGH verwiesen, wonach im Hinblick auf die EU-rechtlichen Grundfreiheiten, wie etwa die Dienstleistungsfreiheit, eine Inländerdiskriminierung zulässig ist, zumal bei fehlender gemeinschaftsrechtlicher Anknüpfung die Behandlung von Inländern als interner Sachverhalt gemeinschaftsrechtlich unerheblich ist. In solchen Konstellationen (der mangelnden Harmonisierung des EU-Rechts) ist daher die Schlechterstellung von Inländern im Verhältnis zu Ausländern von der Warte des Gemeinschaftsrechts aus zulässig (vgl. Eilmansberger, Zur Reichweite der Grundfreiheiten des Binnenmarkts, JBl 1999, 367. 434 [445]; Epiney, Art. 12, in Challies/Ruffert, Kommentar zu EU- und EG-Vertrag2 [Neuwied, 2002]; VwGH 31.3.2000, 98/02/0376; 15.10.2003, 2002/12/0064; 14.12.2006, 2005/12/0236).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist eine Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger – bzw. juristischer Personen mit Sitz in Österreich – gegenüber Ausländern am Gleichheitssatz zu messen und bedarf daher einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. VfSlg. 13.084/1992, 14.863/1997, 14.963/1997; 15.683/199; 18.656/2008). Der Gesetzgeber ist auch bei der Umsetzung des Unionsrechts jedenfalls insofern an bundesverfassungsgesetzliche Vorgaben gebunden, als eine Umsetzung durch diese nicht inhibiert wird, was in der Lehre als "doppelte Bindung" des Gesetzgebers bei Umsetzung von Gemeinschaftsrecht bezeichnet wird (vgl. Öhlinger, Verfassungsrecht², 1995, 86). Das Prinzip der doppelten Bindung des Gesetzgebers bei der Umsetzung von Gemeinschaftsrecht lässt es daher im Allgemeinen nicht zu, den Umstand, dass eine bestimmte Regelung gemeinschaftsrechtlich geboten ist, zugleich als alleinige sachliche Recht-fertigung für die unterschiedliche Behandlung von Inländern und Unionsbürgern bei Anwendung einer Norm heranzuziehen. Dies gilt entsprechend für die Differenzierung zwischen rein innerstaatlichen Sachverhalten und – jeweils bezogen auf Mitgliedstaaten der EU bzw. des EWR – grenzüberschreitenden Sachverhalten bzw. Sachverhalten mit Bezügen zum Unionsrecht. Urteile des Europäischen Gerichtshofs, die aussprechen, dass unmittelbar anwendbares Unionsrecht einer innerstaatlichen Norm entgegensteht, haben die Wirkung, dass die betreffenden Teile der nationalen Rechtsordnung wegen Verstoßes gegen unionsrechtliche Bestimmungen künftig unangewendet zu bleiben haben (vgl. zu dieser Rechtsfolge im Hinblick auf mit der Dienstleistungsfreiheit im Wiederspruch stehende staatliche Genehmigungsvorbehalte im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen EuGH 4.2.2016, C-336/14, Rz. 52ff [Sebat Ince]), sodass eine nach innerstaatlichen Maßstäben an sich verfassungskonforme Rechtslage im Gefolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofs nur mehr auf Sachverhalte, die nicht vom Vorrang des Unionsrechtes betroffen sind, weiterhin anzuwenden ist. Ein solches Urteil des Europäischen Gerichtshofs kann daher mit seiner Erlassung in diesem Restanwendungsbereich im Ergebnis eine sogenannte "Inländerdiskriminierung" bewirken. In einem solchen Fall ergibt sich die Ungleichbehandlung rein innerstaatlicher Sachverhalte aus dem Nebeneinander von innerstaatlichem Recht und Unionsrecht, vornehmlich von Regelungen über die Grundfreiheiten (wie z.B. der Kapitalverkehrsfreiheit, vgl. z.B. EuGH 15.5.2003, C-300/01 [Salzmann II], und VfSlg. 17.150/2004).

Diese Rechtsfolge kann nicht nur auf Rechtsgebieten eintreten, auf denen den Organen der Europäischen Union nach dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung eine Regelungskompetenz zukommt, sondern – unabhängig von den Zuständigkeiten der Unionsorgane – auch auf jeglichem anderen Rechtsgebiet, sofern dessen Regelungen insbesondere eine der Grundfreiheiten des Unionsrechts in unionsrechtswidriger Weise beschränken (vgl. zum Ganzen VfSlg. 19.606/2011).

Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass Vorschriften, die lediglich den rechtlichen Rahmen für die Erbringung von Dienstleistungen festlegen (sohin im konkreten Fall jene ordnungspolitisch zu verstehenden Normen der glücksspielrechtlichen Bestimmungen, die dem Spieler-, Jugend- und Konsumentenschutz bzw. der Kriminalitätsbekämpfung dienen), nicht generell am Beschränkungsverbot der Dienstleistungsfreiheit zu messen sind. Das Beschränkungsverbot hat nämlich nicht den Zweck, die Träger der Freiheiten grundsätzlich von jeglichem mitgliedstaatlichen Belastungen freizustellen (vgl. zu all dem Randelzhofer/Forsthoff, Art 56/57 AEUV, Rz 136ff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union: EUV/AEUV57, 2015).

Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das schon zitierte Erkenntnis vom 29.5.2015, Ro 2014/17/0049) ergibt sich, dass auf Grund der Rechtsprechung des EuGH nicht sämtliche nationale Vorschriften auf dem Gebiet des Glücksspielwesens unangewendet zu bleiben haben, wenn nur eine Regelung auf diesem Gebiet nicht unionsrechtskonform wäre, sondern nur jene Rechtsvorschriften, die im Widerspruch zum Unionsrecht stehen, würde es selbst unter der hypothetischen Annahme, dass nur irgend sonst ein in Betracht kommender Bereich des österreichischen Glückspielrechtes nach unionsrechtlichen Vorgaben nicht Bestand haben könnte, nicht zur Unanwendbarkeit jener ordnungspolitischen Vorschriften führen, die zwecks Wahrung etwa des Spieler- und Verbraucherschutzes normiert wurden. Diese aber gelten unterschiedslos für Inländer wie EU-Bürger. Die Reichweite des Beschränkungsverbotes der Grundfreiheiten erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf den Bereich jener Normen, die die Ausübung von Ausspielungen verbieten, von der Erteilung einer Erlaubnis abhängig machen bzw. den Kreis der erlaubten Anbieter einschränken.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 28.6.2011, Zl. 2011/17/0068, und vom 15.9.2011, Zl 2011/17/0200, klargestellt hat, kann die Frage einer allfälligen Inländerdiskriminierung nur dann von Relevanz sein, wenn eine nationale Umsetzungsregelung oder der Vorrang des Gemeinschaftsrechts zu einer Differenzierung zwischen EU-Bürgern und Inländern führt.

Eine derartige gesetzliche Differenzierung ist nach der obangeführten verwaltungsgerichtlichen Judikatur im Bereich der Glückspielgesetzgebung bezogen auf den zur Beurteilung stehenden Sachverhalt nicht zu erkennen. In Entsprechung dieser ausdrücklich zu den gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes und zu Ausspielungen mit Glücksspielapparaten ergangenen verwaltungsgerichtlichen Judikatur stellt sich daher insbesondere in Hinblick auf die ergangene verfassungsgerichtliche Judikatur (etwa zum Grundverkehrsrecht) auch nicht die Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen der §§ 52 ff GSpG.

Für den Fall, dass sich (entgegen der oa verwaltungsgerichtlichen Judikatur) die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes tatsächlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweisen sollten, würde die Anwendung der entsprechenden vom Anwendungsvorrang verdrängten Bestimmungen auf rein innerstaatliche Sachverhalte nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann eine unzulässige "Inländerdiskriminierung" und damit eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz bewirken, wenn die Unterschiedlichkeit der nationalen Regelungen im Vergleich zum Regelungstorso, das im Falle der Nichtanwendbarkeit der nicht anwendbaren nationalen Regelungen entstünde, i.S.d. Vorgaben des Art. 7 B-VG nicht sachlich rechtzufertigen wäre (vgl. VfGH 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99; 1.3.2004, G 110/03; 15.12.2004, G 79/04; 8.6.2005, G 159/04; 8.6.2005, G 163/04; 5.12.2006, G 121/06; 1.10.2007, G 237/06).In solch einem Fall wäre daher das Verwaltungsgericht gehalten, gemäß Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B VG beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung der Bestimmungen zu beantragen.

Nach der verfassungsgerichtlichen Judikatur wurden etwa nachfolgende Inländerdiskriminierungen als sachlich gerechtfertigt eingestuft:

  • Das vorübergehenden Aufrechterhalten der infolge des Widerspruchs mit einer unmittelbaren EU-rechtlichen Rechtsnorm unanwendbar gewordenen innerstaatlichen Norm für rein innerstaatliche Sachverhalte ist gerechtfertigt, wenn diese innerstaatliche Norm einem berechtigten öffentlichen Interesses (im Prüfungsfall: Interesse an der geordneten Krankenanstaltenplanung) dient (vgl. VfGH 15.12.2011, G 182/09; konkludent VfGH 6.10.2011, G 41/10).

  • Eine Inländerdiskriminierung ist dann gerechtfertigt, wenn die EU-Recht-widrige nationale Norm an sich unionsrechtlich zulässig ist, und nur in seiner konkreten Ausgestaltung unionsrechtswidrig ist (vgl. VfGH 6.10.2011, G 41/10).

  • Eine Inländerdiskriminierung ist sachlich gerechtfertigt, wenn die die die nationale Norm hinsichtlich ihrer Anwendung verdrängende EU-rechtliche Norm „zur Sicherung und Förderung der Ausübung der Freizügigkeit (Art. 18 EGV) und anderer Rechte nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (Art. 39ff EGV) durch österreichische Staatsangehörige notwendig ist“ (vgl. VfGH 13.10.2007, B 1462/06).

  • Keine unsachliche Differenzierung liegt vor, wenn „(sich) eine Gebietskörperschaft bei der Ausschöpfung ihrer Steuerhoheit auf im Inland verwirklichte Tatbestände beschränkt“ (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; vgl. demgegenüber aber implizit gegenteilig VfGH 17.6.1997, B 592/96; 7.10.1997, V 76/97; 9.12.1999, G 42/99).

Bei Zugrundelegung dieser Judikatur ist für den gegenständlichen Verfahrensgegenstand von besonderer Relevanz, dass der Verfassungsgerichthof bei seiner Sachlichkeitsprüfung in Fällen einer Inländerdiskriminierung auch dann von einer nicht unsachlichen Inländerdiskriminierung ausgeht, wenn die EU-Recht-widrige nationale Regelung im Hinblick auf den konkreten nationalen oder gesamteuropäischen Kontext einem öffentliche Interesse dient, welchem durch die Rechtsordnung im Falle der Aufhebung dieser nationalen Norm keine Rechnung mehr getragen würde (vgl. VfGH 3.12.2001, B 1402/99; 6.10.2011, G 41/10; 15.12.2011, G 182/09).

Genau solch eine rechtfertigende Konstellation würde im Falle der hypothetischen EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte (und der damit korrespondierenden weiteren Bestimmungen) des GSpG vorliegen:

Im Falle der hypothetischen (vom Verwaltungsgericht nicht geteilten) Annahme, dass die glücksspielrechtlichen Regelungen, welche die Veranstaltung von Glücksspielen unter einen Genehmigungsvorbehalt stellen, infolge Widerspruchs mit der Dienstleistungsfreiheit in grenzüberschreitenden Bezügen nicht anwendbar wären, würde nämlich folgende Rechtslage bestehen:

Da nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichts Wien faktisch alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union den Bereich der gewerblichen Erbringung von Dienstleistungen im Hinblick auf die Verfolgung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes bzw. der Kriminalitätsbekämpfung einer gewissen nationalen Aufsicht und einem nationalen Genehmigungsvorbehalt unterstellen, wäre im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte davon auszugehen, dass EU-Unternehmen, welche grenzüberschreitend Glücksspieldienstleistungen erbringen, zwar für diese Erbringung keiner österreichische Genehmigung mehr bedürften, sehr wohl aber weiterhin dem nationalen Genehmigungsvorbehalt und dem Aufsichtsrecht ihres jeweiligen Niederlassungsstaats unterliegen würden. Unter der dem EU-Recht immanenten Annahme, dass die EU-Mitgliedsstaaten (bis zum Beweis des Gegenteils) die Vorgaben des EU-Rechts beachten, ist zudem davon auszugehen, dass die jeweiligen Niederlassungsstaaten in kohärenter und systematischer Weise die Gewährleistung der Sicherstellung der öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung im Hinblick auf die im jeweiligen Staat niedergelassenen Unternehmen sicherstellen. Sohin würden auch im Falle der Nichtbeachtlichkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte EU-Unternehmen, welche nach dem Recht ihres Niederlassungsstaats berechtigt Glücksspieldienstleistungen erbringen, weiterhin einem nationalen Genehmigungsvorbehalt und einer nationalen staatlichen Aufsicht (nämlich der Aufsicht ihres Niederlassungsstaats) im Hinblick auf die von diesen Unternehmen erbrachten Glücksspieldienstleistungen unterliegen.

Zudem ist - wie zuvor ausgeführt - davon auszugehen, dass ohnehin ein Unternehmen, welches nicht einmal im eigenen Niederlassungsstaat zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen befugt ist, auch nicht befugt ist, unter Hinweis auf ihre Niederlassung sich im Hinblick auf die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat auf die durch den AEUV garantierte Dienstleistungsfreiheit zu berufen. Solch ein Unternehmen dürfte sich daher auch im Falle der (aufgrund der Verdrängungswirkung unmittelbar anwendbaren EU-Rechts bewirkten) Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher auch diesfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten unterliegen.

Ebenso dürften sich im Falle der Nichtanwendbarkeit der österreichischen Genehmigungsvorbehalte in Österreich niedergelassene Unternehmen nicht auf die Dienstleistungsfreiheit berufen. Diese Unternehmen würden daher diesfalls ebenfalls weiterhin den nationalen Genehmigungsvorbehalten und im Falle einer Erteilung einer glücksspielrechtlichen Genehmigung der nationalen Aufsicht unterliegen. Insofern wären diese österreichischen Unternehmen nicht schlechter gestellt als die in einem anderen EU-Mitgliedsstaat niedergelassenen Unternehmen, welche in ihrem Herkunftsstaat über die Befugnis zur Erbringung von Glücksspieldienstleistungen verfügen (und sich daher auf die Dienstleistungsfreiheit berufen können). Hinsichtlich beider Unternehmensgruppen würde die Erbringung von glücksspielrechtlichen Dienstleistungen (weiterhin) von der Erteilung einer nationalen Ausübungsgenehmigung abhängig gemacht sein; auch würden beide Unternehmensgruppen im Falle der Erteilung einer nationalen Genehmigung einer nationalen Aufsicht, welche i.S.d. Vorgaben als kohärent und systematisch einzustufen ist, unterliegen.

Diese hypothetische Ungleichbehandlung wär bei näherer Betrachtung zudem nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten:

Dies lässt sich ersehen, wenn man sich vor Augen hält, welche Rechtslage im Falle der Einstufung der (vom EU-Recht hinsichtlich ihrer Anwendbarkeit verdrängten) nationalen Genehmigungsvorbehalte (und der mit diesen im Zusammenhang stehenden Normen, wie etwa Sanktionsnormen etc. [vgl. EuGH 6.3.2007, C-338/04, Rz. 63, 69 [Placanica]; 8.9.2010, C-316/07, Rz. 69 [Stoß]; 15.9.2011, C-347/09, Rz. 43 [Dickinger]; 16.2.2012, C-72/10, Rz. 43, 58 [Marcello Costa]; 30.4.2014, C-390/12, Rz. 64 [Pfleger]; 4.2.2016, C-336/14, Rz. 48, 63, 65 [Sebat Ince]) für in Österreich niedergelassene Unternehmen gelten würde:

Diesfalls würden die österreichischen Unternehmen nämlich unbeschränkt und ohne jegliche gesetzliche Beschränkung alle Glücksspieldienstleistungen (bzw. alle Glücksspieldienstleistung im Rahmen der jeweiligen als kohärent und systematisch i.S.d. Judikatur des EuGH eingestuften Art von Dienstleistungen) erbringen dürfen. Sohin bestünde auch kein Aufsichtsrecht der nationalen Behörde, durch welches in ausreichendem Maße die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt werden können. Wie nämlich auch vom EuGH zugestanden, sind die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur dann wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, wenn die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen nur auf eine beschränkte Anzahl von Unternehmen, welche sodann erst in effektiver Weise beaufsichtigt zu werden vermögen, beschränkt wird.

Wollte man daher annehmen, dass im Falle der EU-Rechtswidrigkeit der Genehmigungsvorbehalte des Glücksspielgesetzes infolge des Vorliegens einer damit bewirkten unsachlichen Inländerdiskriminierung auch die österreichischen Unternehmen keinem Genehmigungsvorbehalt unterliegen dürften, würde die unsachliche Konsequenz eintreten, dass somit alle Unternehmen, außer die österreichischen Unternehmen, einer den Vorgaben des EuGH entsprechenden Genehmigungsvorgabe und einer im Falle der erteilten Genehmigung entsprechend effektiven staatlichen Aufsicht unterliegen würden. Diesfalls würden zwar die EU-Unternehmen weiterhin einem (nationalen) Genehmigungsvorbehalt eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) und einer die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung verfolgenden Aufsicht eines EU-Mitgliedstaats (daher ihres Niederlassungsstaats) unterliegen, während die österreichischen Unternehmen weitgehend jeglicher staatlicher Kontrolle entzogen unternehmerisch tätig werden könnten. In Anbetracht der ständigen Judikatur des EuGH, wonach die mit Glücksspieldienstleistungen verbundenen Gefahren dergestalt sind, dass man (ein Staat) berechtigt davon ausgehen darf, dass diesen Gefahren nur durch die Normierung eines gesetzlichen Monopols oder eines Genehmigungsvorbehalts wirkungsvoll entgegen gewirkt zu werden vermag, besteht kein Anlass, der Annahme entgegen zu treten, dass den öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung in der erforderlichen Weise nur im Falle der gesetzlichen Normierung eines Genehmigungsvorbehalts entsprochen zu werden vermag.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist eine nationale Regelung, welche gewährleistet, dass auch nationale Unternehmen im Hinblick auf die öffentlichen Interessen des Spielerschutzes und der Kriminalitätsbekämpfung einem Genehmigungsvorbehalt und einer mit einer Genehmigung verbundenen einer effektiven behördlichen Aufsicht unterliegen, sohin keinesfalls unsachlich. Genau dieses sachliche gesetzgeberische Ziel würde nun aber im Falle der Annahme einer Unsachlichkeit der gegenständlichen hypothetischen Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig erklärt.

Sohin ist deutlich ersichtlich, dass es im Falle der Unbeachtlichkeit der nationalen Genehmigungsvorbehalte und damit auch dem Wegfall des mit einer Genehmigung nach dem Glücksspielgesetz verbundenen Aufsichtsrechts nur dann keine gravierende sachliche Ungleichbehandlung zwischen Unternehmen, die sich auf die Dienstleistungsfreiheit berufen dürfen, und solchen, die sich nicht darauf berufen dürfen, geben würde, wenn die einen Genehmigungsvorbehalt vorsehenden nationalen Regelungen weiterhin im Rechtsbestand verblieben (und daher als sachlich i.S.d. Art. 7 B-VG eingestuft würden).

Sohin ergibt auch die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte hypothetische Prüfung des Vorliegens einer hypothetischen Verfassungswidrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes, dass auch im Falle des Vorliegens dieser hypothetischen EU-Recht-widrigkeit der gegenständlichen Bestimmungen des Glücksspielgesetzes diese nationale Rechtslage nicht als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen wäre.

Folglich gehen die Ausführungen des Beschwerdeführervertreters im Hinblick auf die Frage des Vorliegens einer mit Art. 7 B-VG unvereinbaren Inländerdiskriminierung ins Leere.

V) Ausführungen zum konkreten Verfahrensgegenstand:

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung im Hinblick auf die gegenständliche Glücksgerätsaufstellung:

Bei Zugrundelegung des von der belangten Behörde beigeschafften Firmenbuchauszugs zur der A. KG wird festgestellt, dass Herr G. K. jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 der Kommanditist der der A. KG gewesen war. In diesem Zeitraum war Frau Al. C. die Komplementärin dieser Gesellschaft.

Aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Gewerberegisterauszug der U. s.r.o. ergibt sich, dass diese Gesellschaft in der Slowakei über einen Betriebssitz. Dieser liegt in .... Als Gesellschafter dieser Gesellschaft sind Herr E. Ra. (wohnhaft in Wien, …) und Herr M. D. (wohnhaft in U.) angeführt. Als Geschäftsführer ist Herr M. D. ausgewiesen.

Auch ist bei Zugrundelegung der unbestrittenen Ermittlungsergebnisse der belangten Behörde davon auszugehen, dass jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 das in Wien, R.-gasse, situierte Gastgewerbelokal „I.“ von der der A. KG geführt worden ist.

Bei Zugrundelegung der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane wird festgestellt, dass am 26.2.2014 ab 22.10 Uhr das in Wien, R.-gasse, situierte Lokal „I.“ durch Organe der Finanzpolizei kontrolliert worden ist. Anlässlich dieser Kontrolle wurde in den Räumlichkeiten dieses Cafés ein Glücksspielgerät mit der Gehäusebezeichnung „AC.“ aufgestellt angetroffen. Anlässlich dieser Kontrolle wurde im Lokal der Lokalangestellte und Kommanditist der A. KG, Herr G. K. angetroffen.

Aufgrund dessen unbestrittenen Angaben wird festgestellt, dass das gegenständliche Gastgewerbelokal jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 von der A. KG geführt wurde, und dass das gegenständliche Gerät jedenfalls zwischen dem 10.2.2015 und dem 26.2.2015 in Lokal betriebsbereit aufgestellt gewesen ist.

Weiters wird aufgrund dessen unbestrittenen Angaben und den mit diesen Übereinstimmenden Wahrnehmungen der Kontrollorgane als erwiesen angesehen:

Das gegenständliche Glücksspielgerät stand zum Kontrollzeitpunkt bereits seit mindestens 5 Monaten im Lokal. Wenn es Probleme mit dem Apparat gegeben hatte, wurde ein Mitarbeiter der U. s.r.o. angerufen. Geringere Gewinne wurden von Mitarbeitern der A. KG ausbezahlt. Auf dem Gerät waren etwa 15 bis 20 Spiele spielbar. Auf dem Gerät gab es auch eine Gamblemöglichkeit. Mit dieser Funktion kann der Spieler, welcher einen Gewinn gemacht hat, seinen Gewinn zu halbieren bzw. zu verdoppeln. Eine Beeinflussung des Walzenlaufs ist nach Auslösung einer Ausspielung nicht möglich. Ein Spiel läuft vielmehr dergestalt ab, dass auf die Starttaste gedrückt wird und sodann der Glücksspielapparat selbsttätig bis zur Anzeige, ob man etwas gewonnen habe oder nicht, weiterläuft.

Aufgrund der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane steht fest, dass dieses Glücksspielgerät über einen Geldeinzug verfügte. Von diesen wurde das Testspiel „Burning Star“ durchgeführt. Bei diesem Spiel wurde bei Ausspielung des Mindesteinsatzes von EUR 0,20 als Höchstgewinn der Betrag von EUR 100,-- in Aussicht gestellt. Als Höchsteinsatz wurde der Betrag von EUR 15,-- ermittelt. Bei diesem Einsatz wurde als Höchstgewinn der Betrag von EUR 7.500,-- in Aussicht gestellt. Als Testspiele wurden Spiele zu Einsätzen von EUR 0,20, EUR 0,60 und EUR 10,-- gespielt.

Aus der im Zuge der Kontrolle vorgelegten, mit 1.2.2015 datierten Aufstellungsvereinbarung zwischen der U. s.r.o. und der Betreiberin des gegenständlichen Lokals dieser geht hervor, dass der gegenständlich angetroffene Apparat im Eigentum der U. s.r.o. steht. Vereinbart wurde u.a., dass im Falle eines negativen Einspielergebnisses die Kosten von der U. s.r.o. übernommen werden. Im Falle eines positiven Einspielergebnisses erhalte die Lokalinhaberin 50% vom eingespielten Nettogewinn.

Bei Zugrundelegung der Angaben der Beschwerdeführer und des Herrn G. ist davon auszugehen, dass ihm zur Last gelegten Zeitraum die Inhaberin und Eigentümerin des gegenständlichen Glücksspielgeräts sowie die Veranstalterin der mit diesem Gerät getätigten Ausspielungen die U. s.r.o. gewesen ist.

Aufgrund der unbestrittenen Angaben der Kontrollorgane der Finanzpolizei und der gerichtsnotorischen Funktionsweise von virtuellen Walzenspielen ist die Funktionsweise der virtuellen Walzenspiele, welche auf dem Gerät gespielt worden waren, dahingehend zu beschreiben, als vor einer Tätigung einer Ausspielung zuerst in das Gerät Bargeld eingeführt werden musste. Danach konnte eines der zirka zehn angebotenen Spiele angewählt werden. Das Spiel wurde sodann nach der erfolgten Auswahl eines Einsatzbetrages mit der "Setzen"-Taste und nach der Auslösung des Spieles durch die Start-Taste einerseits oder die Automatiktaste andererseits in Gang gesetzt. Bei diesem jeweils gespielten Walzenspiel war es nur möglich, nach Eingabe eines Geldbetrages oder durch Einsatz eines damit erreichten Spielguthabens, ein Spiel auszuwählen und zur Durchführung aufzurufen, sodann den Spieleinsatz zu wählen und die Start-Taste derart zu betätigen, bis das aufgerufene Walzenspiel ausgelöst wurde. Anstelle der jeweiligen Auslösung durch die manuelle Taste, war es auch möglich, eine automatische Auslösung durch die Betätigung der Automatiktaste zu erreichen. Nach dieser Ingangsetzung wurden die am Bildschirm dargestellten Symbole auf den virtuellen Walzen ausgetauscht oder in ihrer Lage verändert, sodass der optische Eindruck von rotierenden, senkrecht ablaufenden Walzen entstand. Nach etwa einer Sekunde kam der "Walzenlauf' jeweils zum Stillstand. Dann wurde vom Gerät ein Ergebnis gezeigt und dem Spieler zur Kenntnis gebracht, dass der Verlust des Einsatzes erfolgt ist oder dass ein Gewinn gemacht worden ist, welcher in weiterer Folge realisiert werden konnte. Die Höhe des Gewinns war vom Spieler jeweils aufgrund eines Vergleichs der nach dem Walzenstillstand nun neu zusammengesetzten Symbole mit den im Gewinnplan angeführten gewinnbringenden Symbolkombinationen ersehbar. Die Entscheidung über das Spielergebnis hing bei diesen durchgeführten Testspielen somit jedenfalls vorwiegend vom Zufall ab. Bei den auf dem Gerät spielbaren Walzenspielen hatte man daher keinerlei Möglichkeit, gezielt Einfluss auf das Zustandekommen gewinnbringender Symbolkombinationen zu nehmen. Durch das nochmalige Betätigen der Automatiktaste konnte daher nur die automatische Wiederingangsetzung des Spiellaufs unterbunden werden; das während der Wiederbetätigung ablaufende Spiel konnte daher durch diese Wiederbetätigung nicht beeinflusst werden. Ein Spieler des Geräts hatte daher beim Spiel eines der am Bildschirm aufgelisteten Walzenspiele nur die Möglichkeit, die Einsatzhöhe pro Spiel festzulegen. Der Spieler hatte nach Spielauslösung durch Drücken einer Starttaste (diese bewirkt bei diesem Spiel ein virtuelles Drehen der virtuellen Walzen) keine Möglichkeit, den Spielerfolg (das Ergebnis der Walzensymbole nach Stillstand der Walzen) gezielt selbst zu bestimmen.

Unstrittig war für das gegenständliche Gerät keine Bewilligung nach dem Glücksspielgesetz erteilt worden.

Sohin wurde im Falle der Durchführung eines solchen Walzenspiels mit dem gegenständlichen Glücksspielapparats eine Ausspielung i.S.d. § 2 Abs. 3 GSpG getätigt.

Auch wurde nicht bestritten, dass das gegenständliche Gerät jedenfalls im angelasteten Zeitraum im gegenständlichen Lokal betrieben worden ist.

Es ist daher davon auszugehen, dass durch die Aufstellung und Bereithaltung des gegenständlichen Apparats im angelasteten Tatzeitraum von der U. s.r.o. die Durchführung von Ausspielungen i.S.d. GlücksspielG angeboten worden ist, wobei diese Anbietung der fortlaufenden Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen gedient hat. Durch die U. s.r.o. wurde daher selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, sodass diese als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen ist.

Da der zwischen der U. s.r.o. und der A. KG abgeschlossene Vertrag der A. KG regelmäßige Einnahmen verschafft, wobei diese Zahlungen an die A. KG mit deren Kenntnis von der U. s.r.o. aus den mit dem gegenständlichen Glücksspielapparat erzielten Einnahmen finanziert werden, wurde daher auch von der A. KG selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt, sodass auch dieser als ein Unternehmer i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG einzustufen ist.

Auch steht fest, dass diese Veranstaltung von Ausspielungen durch die U. s.r.o. aufgrund der Bestimmungen des Glücksspielgesetzes unzulässig war.

Folglich ist davon auszugehen, dass es sich bei den auf dem gegenständlichen Gerät gegen Entgelt gespielten Spielen seit erfolgter Aufstellung um verbotene Ausspielungen gehandelt hat, und dass daher mit dem gegenständlichen Apparat durch die U. s.r.o. in angelasteten Zeitraum verbotene Ausspielungen i.S.d. § 2 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 i.V.m. § 52 Abs. 1 Z 1 Glücksspielgesetz durchgeführt worden sind.

Folglich fielen jedenfalls die am gegenständlichen Gerät getätigten Spiele unter das Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. § 3 Glücksspielgesetz und würden die in Hinkunft am gegenständlichen Gerät gespielten Spiele dem Glücksspielmonopol des Bundes i.S.d. § 3 Glücksspielgesetz unterliegen.

Da die U. s.r.o. als Aufstellerin bzw. Veranstalterin i.S.d. GSpG im gegenständlichen Lokal im angelasteten Zeitraum mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät verbotene Ausspielungen im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG veranstaltet hat, und diese als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG diese Veranstaltungen durchgeführt hat, hat diese sohin im angelasteten Zeitraum das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 1. Fall GSpG verwirklicht.

Da die A. KG aufgrund des von dieser abgeschlossenen Vertrags mit der U. s.r.o. als Unternehmerin i.S.d. § 2 Abs. 2 GSpG die Durchführung von verbotenen Ausspielungen mit dem gegenständlichen Glücksspielgerät unternehmerisch zugänglich gemacht hat, hat diese sohin im angelasteten Zeitraum das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 3. Fall GSpG verwirklicht.

  1. zu VGW-002/042/2402/2016 (Einziehung; Partei U. s.r.o.):

In Ergänzung zu den die Möglichkeit zur Verfallserklärung als Verwaltungsstrafe regelnden Bestimmung des § 17 Abs. 1 und 2 VStG hat die Behörde in den Fällen, in welchen keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann, bei Befolgung der sonstigen gesetzlichen Vorgaben das Recht, einen selbständigen Verfall eines Gegenstands auszusprechen. Beim Ausspruch eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG handelt es sich um eine von einem Verwaltungsstrafverfahren losgelöste Sicherungsmaßnahme; die sohin auch unbeachtet einer allfällig eingetretenen Verjährung vorgenommen werden kann (vgl. etwa VwSlg 11.506 A/1984; 13.165 A/1990; VwGH 24.10.1990, 90/03/0152; 22.6.1994, 93/01/0517; 28.2.1996, 94/03/0263; 24.6.1997, 97/17/0024; 15.7.1999, 99/07/0083).

Für den Zeitraum zwischen dem 1.1.2009 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und dem 19.7.2010 (vgl. die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) befand sich im GlücksspielG keine Bestimmung, mit welcher die Behörde zum Erlassung eines Verfallsbescheids ermächtigt worden war.

Bis zum 1.1.2009 (daher bis zum Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) und seit dem 19.7.2010 (daher seit dem Inkrafttreten der GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010) sah bzw. sieht das GlücksspielG daher im § 52 Abs. 4 GSpG sowie im § 54 GSpG die Möglichkeit sowohl zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands als auch zum Ausspruch der Einziehung dieses Gegenstands vor.

Stets waren im GlücksspielG die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands an andere Voraussetzungen geknüpft, als im GlücksspielG für die Verhängung einer Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorgesehen waren. Das wird auch dadurch verdeutlicht, dass die zur Verhängung einer Geldstrafe befugenden Verwaltungsstraftatbestände immer im § 52 Abs. 1 GSpG angeführt wurden (werden), während die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands bis zum 01.01.2009 in einem oder mehreren dem Absatz 1 des § 52 GSpG nachfolgenden Absätzen des § 52 GSpG geregelt worden ist und seit dem 19.06.2010 im § 52 Abs. 4 GSpG normiert ist.

§ 52 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt:

„(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 300 000 S zu bestrafen,

1.

wer Glücksspiele entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes veranstaltet;

2.

wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfaßten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überläßt;

3.

wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4.

wer ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5.

wer Glücksspielapparate oder Glücksspielautomaten, die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank betreibt (Veranstalter) oder zugänglich macht (Inhaber);

6.

wer Glücksspiele, die nicht in Form einer Ausspielung durchgeführt werden und die dem Glücksspielmonopol unterliegen, außerhalb einer Spielbank durchführt.

(2) Gegenstände, mit deren Hilfe in das Glücksspielmonopol eingegriffen wurde, unterliegen, sofern sie nicht gemäß § 54 einzuziehen sind, dem Verfall.“

§ 53 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt:

„(1) Besteht der Verdacht, daß mit Glücksspielapparaten oder Glücksspielautomaten, mit denen in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird oder wird fortgesetzt oder wiederholt mit solchen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen, so kann die Behörde deren Beschlagnahme anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist.

(2) Die Organe der öffentlichen Aufsicht können die in Abs. 1 genannten Gegenstände auch aus eigener Macht vorläufig in Beschlag nehmen, um unverzüglich sicherzustellen, daß die Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 nicht fortgesetzt begangen oder wiederholt werden. Sie haben darüber dem Betroffenen sofort eine Bescheinigung auszustellen oder, wenn ein solcher am Aufstellungsort nicht anwesend ist, dort zu hinterlassen, und der Behörde die Anzeige zu erstatten. In der Bescheinigung sind der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter und der Inhaber aufzufordern, sich binnen vier Wochen bei der Behörde zu melden; außerdem ist auf die Möglichkeit einer selbständigen Beschlagnahme (Abs. 3) hinzuweisen. Tritt bei dieser Amtshandlung der Eigentümer der Gegenstände, der Veranstalter oder der Inhaber auf, so sind ihm die Gründe der Beschlagnahme bekanntzugeben.

(3) Die Behörde hat in den Fällen des Abs. 2 unverzüglich das Verfahren zur Erlassung des Beschlagnahmebescheides einzuleiten und Ermittlungen zur Feststellung von Identität und Aufenthalt des Eigentümers der Gegenstände, des Veranstalters und des Inhabers zu führen. Soweit nach der vorläufigen Beschlagnahme keine dieser Personen binnen vier Wochen ermittelt werden kann oder sich keine von diesen binnen vier Wochen meldet oder die genannten Personen zwar bekannt, aber unbekannten Aufenthaltes sind, so kann auf die Beschlagnahme selbständig erkannt werden, wenn im Übrigen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Zustellung des Bescheides kann in einem solchen Fall durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen.“

§ 54 GSpG in der Fassung der Stammfassung BGBl. Nr. 620/1989 lautete wie folgt:

„(1) Gegenstände, mit denen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wird, sind zur Verhinderung weiterer Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 einzuziehen, wenn ihr Eigentümer, der Veranstalter oder der Inhaber innerhalb der letzten fünf Jahre (§ 55 VStG) bereits einmal wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 bestraft wurde.

(2) Die Entscheidung über die Einziehung ist in der Regel im Straferkenntnis zu treffen. Dieses Straferkenntnis ist auch all jenen der Behörde bekannten Personen zuzustellen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben oder ein solches geltend machen und kann, soweit die Einziehung betroffen ist, von ihnen mit Berufung angefochten werden.

(3) Gegenstände, die von der Einziehung bedroht sind und auf die eine an der strafbaren Handlung nicht beteiligte Person Rechtsansprüche hat, dürfen nur eingezogen werden, wenn die betreffende Person keine Gewähr dafür bietet, dass die Gegenstände nicht zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 verwendet werden.

(4) Kann keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden, so kann, ohne daß eine rechtskräftige Verwaltungsstrafe wegen Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Z 5 im Sinne des Abs. 1 vorliegt, auf die Einziehung auch selbständig erkannt werden, wenn mit den Gegenständen gegen § 52 Abs. 1 Z 5 verstoßen wurde. Die Zustellung solcher Bescheide hat durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen.“

In den Erläuternden Bemerkungen zur Stammfassung des GlücksspielG [vgl. RV 1067 BlgNR 17. GP, S 21f] wird zu den §§ 53 und 54 GSpG ausgeführt wie folgt:

„Zu den §§ 53 und 54:

Die in diesen Bestimmungen enthaltenen Verfahrensbestimmungen stellen von den §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1950 abweichende Regelungen dar. Diese Abweichungen sind aus folgenden Gründen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 B-VG erforderlich:

Die ordnungspolitische Zielsetzung des· Glücksspielgesetzes wurde bereits im Allgemeinen Teil der Erläuterungen ausführlich dargestellt. Ebenso wurde die ordnungspolitische Mitverantwortung, die das Gesetz den Spielbankunternehmern auferlegt, erläutert. Nunmehr haben sich aber in letzter Zeit illegale Automatencasinos ausgebreitet, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum bieten: Weder kann der Bund diese illegalen Casinos oder sonst gesetzwidrig aufgestellte Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch haben die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler.· Schon zum Schutz des Spielerpublikums sind rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich. Hinzu kommt der Umstand, daß sich die gegenständlichen illegalen Glücksspielautomaten binnen kürzester Zeit amortisieren und

in der Folge sehr hohe Gewinne für die Betreiber ermöglichen. Eine Bekämpfung dieser illegalen Automatencasinos und Glücksspielautomaten muß daher auch bestrebt sein, ein solches Amortisieren der Glücksspielautomaten und ein Erreichen hoher Gewinne aus dieser gesetzwidrigen Tätigkeit zu verhindern. Es ist daher eine rasch durchgreifende Beschlagnahme, der bei einer wiederholten Begehung die Einziehung. nachfolgen soll, erforderlich.

Zu § 53:

Eine Beschlagnahme stellt eine Eigentumsbeschränkung dar, die im Lichte der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 9911/1984) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. ua. Urteil vom 24. Oktober 1986, im Fall AGOSI gegen Großbritannien, Punkt 51) im "Allgemeininteresse" gelegen sein muß.

(…)

Bei rechtskräftigem Abschluß des Strafverfahrens sind die Gegenstände dem Betreiber mit dem Hinweis herauszugeben, daß bei nochmaligem Verstoß gegen § 52 Abs. 1 Z 5 die Gegenstände beschlagnahmt und eingezogen werden. Die Beschlagnahme gemäß Abs. 2 und Abs. 3 stellt eine Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt dar und soll die Fortsetzung strafbarer Handlungen wirksam verhindern.

Da der Inhaber, den die Beschlagnahme zunächst am unmittelbarsten in seiner Rechtssphäre trifft, nicht unbedingt auch der Betreiber und der Eigentümer der Gegenstände ist und die genannten Personen durch die Beschlagnahme in ihrer Rechtssphäre ebenfalls berührt werden, sieht Abs. 5 vor, dass auch diese Personen Bescheidadressaten des Beschlagnahmebescheides sind.

(…)

Zu § 54:

Die hier vorgesehene Einziehung ist eine Sicherungsmaßnahme und keine Strafe. Sie dient --wie bereits dargelegt - zum Schutz des Spielerpublikums, zum Schutz der genehmigten Spielbanken und zur Verhinderung fortgesetzter strafbarer Handlungen, mit denen die Erzielung großer illegaler Gewinne auf Kosten des ungeschützten Spielerpublikums einhergeht.

(…)

Abs. 2 sieht - wie § 444 StPO für die gerichtliche Einziehung - vor, daß die Einziehung in der Regel in jenem Bescheid auszusprechen ist, in dem die Strafe gegen den Betreiber oder den Inhaber wegen der Verletzung des Glücksspielgesetzes ausgesprochen wird. Dieser Bescheid ist auch all jenen Personen zuzustellen, die privatrechtliche Ansprüche an dem der Einziehung unterliegenden Gegenstand haben oder geltend machen. Es kann sich dabei um Eigentums-, Pfand-, Fruchtgenuß und Zurückbehaltungsrechte handeln. Auch diesen Personen kommt nach der Anordnung des Abs. 2 Parteistellung im Einziehungsverfahren zu. Rechtsansprüche an der strafbaren Handlung unbeteiligter . Personen sind gemäß Abs. 3 im Ausmaß des § 26 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. dazu die allgemeinen Ausführungen zu § 54).“

Aus diesen Ausführungen der Materialien zur Stammfassung ist sohin zu folgern, dass die Beschlagnahmeregelung des § 53 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 39 VStG und die Einziehungsbestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG (und daher trotz der weitgehenden Übernahme der Regelungen des § 17 Abs. 1 und 2 VStG nicht auch als eine lex specialis zum 17 Abs. 1 und 2 VStG) konzipiert worden ist (vgl. auch VwGH 20.12.1999, 97/17/0233; 3.7.2009, 2005/17/0178).

Schon in Anbetracht des Umstands, dass nach der Intention der Erläuterungen die Bestimmung des § 54 GSpG der Stammfassung keine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG sein sollte, ist anzunehmen, dass die im § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung erfolgte Normierung der Zulässigkeit des Ausspruchs eines Verfalls wohl als eine lex specialis zum § 17 Abs. 1 und 2 VStG einzustufen war.

Darüber hinausgehend stufte der Verwaltungsgerichtshof diese Bestimmung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung (bzw. die inhaltlich faktisch identen Regelungen des § 52 Abs. 2 GSpG bis zur GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 126/2008) auch als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG ein. Nach dieser verwaltungsgerichtlichen Judikatur war ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG dann nicht als ein Strafausspruch (i.S.d. § 17 Abs. 1 und 2 VStG), sondern eine sichernde Maßnahme (i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG) einzustufen, wenn der Beschuldigte nicht Eigentümer des Verfallsgegenstands war. Demgegenüber stellte ein Verfallsausspruch gemäß § 52 Abs. 4 GSpG stets dann einen Strafausspruch dar, wenn sich der Verfallsgegenstand im Eigentum des Beschuldigten befindet (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024; 28.3.2003, 98/02/0381; 22.3.1999, 98/17/0134).

Insofern unterschied sich das Regelungskonzept des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung zentral von dem des § 17 VStG, zumal gemäß § 17 Abs. 3 VStG auf einen selbständigen Verfall nur dann zu erkennen ist, wenn der Verfallsgegenstand zwar der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, aber keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. In allen übrigen Fällen, in welchen der Verfallsgegenstand einer der Begehung einer mit Verfall bedrohten Verwaltungsübertretung gedient hat, ist dagegen gemäß § 17 VStG ein Verfallsausspruch als Strafausspruch zu qualifizieren; sohin auch in Konstellationen, in welchen der Verfallsgegenstand nicht im Eigentum des Beschuldigten steht. In letzteren Fällen ist nun aber nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ein auf § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung gestützter Verfallsausspruch nicht als Strafausspruch zu werten gewesen.

Im Hinblick auf diese zweifache Regelung von Voraussetzungen für die Verhängung einer selbständigen Sicherungsmaßnahme i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG, erscheint es zumindest naheliegend, dass der Gesetzgeber der Stammfassung des GSpG diese beiden Regelungen (nämlich die Regelung des Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 2 GSpG und die Regelung der Einziehung i.S.d. 54 GSpG) in ein Subsidiaritätsverhältnis gestellt hat; wurde doch schon im § 54 Abs. 2 der Stammfassung des GSpG normiert, dass ein Verfallsausspruch eines Gegenstands nur dann zulässig ist, wenn dieser „nicht gemäß § 54 einzuziehen“ ist.

In diesem Sinne verstand auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.06.1997, Zl. 97/17/0024, das Verhältnis zwischen diesen beiden Bestimmungen, wenn er ausführte, dass „aus dem Wortlaut des § 52 Abs. 2 GSpG, in dem mit hinreichender Deutlichkeit die Subsidiarität des Verfalls nach § 52 Abs. 2 GSpG gegenüber der Einziehung nach § 54 GSpG zum Ausdruck gebracht wird. Diese Subsidiarität bedeutet, dass dann, wenn NICHT nach § 54 GSpG vorzugehen ist, die Voraussetzungen für den Ausspruch des Verfalls zu prüfen sind, bzw. die Prüfung der Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 VStG im Falle von Pfandrechten oder Zurückbehaltungsrechten.“

Nach der aktuellen Rechtslage wird im GlücksspielG die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands im § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG geregelt. Diese Regelung unterscheidet sich von der Regelung des § 52 Abs. 2 GSpG der Stammfassung lediglich dahingehend, als nunmehr die Befugnis zum Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands davon abhängig gemacht wird, dass mit Hilfe des jeweiligen Verfallsgegenstands eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen worden ist.

Zudem wird nach der aktuellen Rechtslage weiterhin im § 54 GSpG die Befugnis zum Ausspruch einer als lex specialis zum § 17 Abs. 3 VStG einzustufenden Einziehung näher geregelt. Diese Auslegung wird auch durch den Umstand erhärtet, als durch die GSpG-Novelle BGBl. I Nr. 54/2010 aus § 54 Abs. 1 GSpG all die Satzteile, welche eine Einziehung von einer tatsächlichen schuldhaften Deliktsverwirklichung eines bestimmten Täters abhängig machen, ersatzlos gestrichen wurden; sodass durch die Bestimmung des § 54 Abs. 1 GSpG seitdem auch nach dem Gesetzeswortlaut nur mehr die Zulässigkeit des Ausspruchs eines selbständigen Verfalls i.S.d. § 17 Abs. 3 VStG geregelt wird.

In diesem Sinne führt auch die Regierungsvorlage zur Novelle des Glücksspielgesetzes BGBl. I Nr. 73/2010 zur nur geringfügigen Änderung der Bestimmung des § 54 GSpG durch diese Novelle aus wie folgt (vgl. RV BlgNR 657 24. GP):

„Die Einziehung wird als selbstständige verwaltungsbehördliche Verfügung ausgestaltet, die losgelöst von einem Strafverfahren durch selbstständigen Bescheid auszusprechen ist, wenn der Eingriff ins Glücksspielmonopol nicht nur geringfügig war. Die Schwere des Eingriffes wird dabei beispielsweise anhand der geschätzten Umsätze mit dem Eingriffsgegenstand oder des Ausmaßes der Abweichung von den gesetzlichen Merkmalen nach § 4 Abs. 2 zu ermitteln sein. Ein Zusammenhang mit dem Strafverfahren besteht nicht. § 54 ist vielmehr ein behördliches Sicherungsmittel, um weitere Eingriffe in das Glücksspielmonopol und dadurch das Setzen weiterer Anreize zu einem Spiel ohne entsprechenden begleitenden Spielerschutz zu verhindern. Die Zuständigkeit zu ihrer Verfügung liegt bei den Bezirksverwaltungsbehörden. Sie ist auch neben etwaigen Strafverfahren vor den Strafgerichten nach § 168 StGB von den Bezirksverwaltungsbehörden zu verfügen.“

Die auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsverfahren wurden durch BGBl I Nr. 54/2010 daher als selbstständige, von Verwaltungsstrafverfahren abgekoppelte Verfahren gestaltet. Der Ausspruch der Einziehung zielt als Sicherungsmittel daher ausschließlich darauf ab, der Gefährlichkeit von bestimmten Sachen für die Allgemeinheit entgegen zu wirken, und ist dieser daher eine schuldunabhängige, sachbezogene Unrechtsfolge. Folglich ist die Voraussetzung für den Ausspruch einer Einziehung lediglich der Erweis der Verwirklichung eines objektiven Tatbildes nach § 52 Abs. 1 GSpG.

Sohin ist davon auszugehen, dass die obangeführte Judikatur zum Verhältnis zwischen einem Verfallsausspruch nach dem GSpG und einem Einziehungsausspruch nach dem GSpG weiterhin sinngemäß anzuwenden ist.

Bei Zugrundelegung dieser Auslegung, wonach die Strafe des Verfalls nur dann verhängt werden darf, wenn der Eigentümer auch der Beschuldigte ist, stellt zudem der Verwaltungsstraftatbestand des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG einen im Verhältnis zu den Verwaltungsstraftatbeständen des § 52 Abs. 1 GSpG eigenständigen und klar getrennten Verwaltungsstraftatbestand dar. Dies deshalb, da Normadressat der Verwaltungsstraftatbestände des § 52 Abs. 1 GSpG nicht ausschließlich der Eigentümer eines Gegenstands i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist. Während daher das Gesetz für die Normadressaten des § 52 Abs. 1 GSpG die Strafsanktion der Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) vorsieht, werden Übertretungen i.S.d. § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ausschließlich mit der Strafsanktion des Verfalls geahndet. Folglich stellt der auf § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG gestützte Strafausspruch des Verfalls von Gegenständen eine eigenständige Strafübertretungs- und Strafsanktionsnorm dar.

Wie zuvor und nachfolgend festgestellt, steht für das erkennende Gericht als erwiesen fest, dass mit dem gegenständlichen, eingezogenen Glücksspielapparat ein Sachverhalt gesetzt wurde, welcher im § 52 Abs. 1 GSpG angesprochen ist (es wurden verbotene Ausspielungen durchgeführt). An das Vorliegen eines solchen Sachverhalts knüpft der Gesetzgeber aufgrund der Normierung des § 54 GSpG und der Normierung des subsidiär nur gegenüber Nichteigentümern des zu sichernden Geräts aufgrund dieses Sicherungszwecks zu verhängenden Verfalls i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG einen Sicherungsauftrag im Hinblick auf Geräte i.S.d. § 54 GSpG bzw. i.S.d. § 52 Abs. 4 GSpG an die Behörde. Schon eine verfassungskonforme Auslegung des § 54 GSpG gebietet es, dass eine gesetzliche Regelung, welche das Vorliegen des vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 54 GSpG intendierten Sicherungszwecks davon abhängig macht, ob im konkreten Fall auch eine Bestrafung wegen Übertretung des § 52 GSpG zulässig ist, daher eine schuldhafte Tatbildverwirklichung erfolgt ist, als unsachlich i.S.d. Art. 7 B-VG einzustufen ist. Für die Frage der Gefährlichkeit einer Sache bzw. des durch eine Sache ausgelösten Sicherungszwecks muss es nämlich unbeachtlich sein, ob mit dieser Sache auch schuldhaft zurechenbar die den Sicherungszweck gebietende Gesetzesverletzung gesetzt worden ist.

Dieser Auslegung folgt offenkundig auch der Verfassungsgerichtshof, welcher ausdrücklich im Falle des Vorliegens einer Konstellation, in welcher durch ein Glücksspielgerät ein Verstoß gegen § 168 StGB verübt wurde, zwar die auf § 53 GSpG gegründete Beschlagnahme dieses Glücksspielgeräts, nicht aber die auf § 54 GSpG gegründete Einziehung dieses Geräts als Verstoß gegen die Gewaltenteilung einstuft; und daher in der ausgesprochenen Einziehung keine Verfassungswidrigkeit erblickt hat (vgl. VfGH 13.9.2013, B 834/2013).

Sohin erfolgte durch die gegenständliche Einziehung keine Bestrafung und vermag durch die Verhängung einer auf § 52 Abs. 1 GSpG gestützten Geldstrafe und den Ausspruch einer auf § 54 Abs. 1 GSpG gestützten Einziehung eines Münzgewinnspielapparats kein Verstoß gegen das Doppelbestrafungsverbot erblickt zu werden.

Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG kommt im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu.

Im gegenständlichen Einziehungsverfahren kam der U. s.r.o. infolge ihrer Stellung als Eigentümerin und Inhaberin offenkundig eine Parteistellung zu.

Wie zuvor ausgeführt, wurde durch die Geräteaufstellung durch die U. s.r.o. das Tatbild des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG verwirklicht.

Auch ist davon auszugehen, dass schon in Anbetracht der Höhe der Einsätze, welche mit dem Apparat gespielt werden können, der durch die Geräteaufstellung bewirkte Verstoß gegen die Vorgabe des § 52 Abs. 1 Z 1 erster Fall GSpG nicht bloß geringfügig war.

Wie zuvor ausgeführt, handelt es sich bei einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG um keine Strafe, sondern um eine Sicherungsmaßnahme. Folglich reicht für das Vorliegen der Voraussetzungen einer Einziehung die Verwirklichung eines der Tatbilder des § 52 Abs. 1 Z 1 GSpG aus. Auf das Verschulden an der Verwirklichung dieses Tatbildes kommt es nicht an. Schon aus diesem Grund ist daher im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzung der Einziehung des gegenständlichen Apparats nicht darauf abzustellen, ob irgendjemand einem entschuldigenden Rechtsirrtum unterlegen ist.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Frage, worauf sich eine Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG beziehen kann, nicht darauf an, ob alle Komponenten unbedingt für die Durchführung des Spiels erforderlich sind (vgl. VwGH 21.8.2014, 2011/17/0248). Sohin sind bei der Beschlagnahme gemäß § 53 Abs. 1 GSpG auch Gegenstände, welche mit dem beschlagnahmten Glücksspielgerät in einem engen sachlichen Konnex stehen und insbesondere für die Durchführung von Ausspielungen mit dem Gerät erforderlich sind (wie etwa auch Steckschlüssel, den Internetzugang gewährleistende Modems samt Netzteile und LAN-Kabel etc.), zu beschlagnahmen. Analoges habe bei Zugrundelegung des Umstands, dass durch eine Beschlagnahme i.S.d. § 53 Abs. 1 GSpG regelmäßig die Durchführung einer Einziehung i.S.d. § 54 GSpG sichergestellt werden soll, auch für die von einer Einziehung zu erfassenden Gegenstände gelten.

Es war daher, da alle Voraussetzungen für eine auf § 54 GSpG gegründete Einziehung bei Zugrundelegung der Feststellungen gegeben sind, der Einziehungsbescheid zu bestätigen.

  1. zu VGW-002/V/042/2403/2016 (Einziehung; Partei A. KG):

Gemäß § 54 Abs. 2 GSpG kommt im Einziehungsverfahren gemäß § 54 GSpG allen Personen, die ein Recht auf die von der Einziehung bedrohten Gegenstände haben, eine Parteistellung zu.

Wie zuvor ausgeführt, hat die A. KG in ihrer Eigenschaft als Inhaberin des gegenständlichen Lokals einen Vertrag mit der U. s.r.o. geschlossen. Mit diesem Vertrag ist die Aufstellung des gegenständlichen Apparats im gegenständlichen Lokal und die begrenzte Betreuung des gegenständlichen Apparats durch das Personal dieses Lokals vereinbart worden; dafür erhielt die A. KG monatlich eine vertraglich vereinbarte Zahlung. Zu einer Beteiligung an allfälligen Verlusten wurde die A. KG durch den Vertrag nicht verpflichtet. Durch diesen Vertrag wurden daher der A. KG keinerlei Rechte am gegenständlichen Glücksspielapparat eingeräumt. Vielmehr wurde die A. KG durch diesen Vertrag nur zu einem Dulden und zu bestimmten Betreuungspflichten verpflichtet.

Folglich kommt dieser auch keine Parteistellung in einem diesen Glücksspielapparat betreffenden Einziehungsverfahren i.S.d. § 54 GSpG zu. Sohin kommt der A. KG mangels einer expliziten gesetzlichen Regelung, durch welche dieser ein Recht zur Erhebung einer Beschwerde eingeräumt worden ist, aber auch kein Beschwerderecht gegen diesen Einziehungsbescheid zu.

Es war daher dessen Beschwerde zurückzuweisen.

  1. Zu VGW-002/042/7282/2015 (Beschlagnahme; Partei: U. s.r.o):

Gemäß § 53 Abs. 1 GSpG ist die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch einer Beschlagnahme befugt, „wenn der Verfall als auch wenn die Einziehung vorgesehen ist“.

Gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des § 2 Abs. 4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern diese nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen sind, dem Verfall.

Bei der Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG handelt es sich offenkundig um eine lex specialis zum § 17 VStG, sodass in den Fällen, in welchen ein Verfall gemäß § 17 VStG ausgesprochen werden könnte, stets dann ein Gegenstand nicht als verfallen erklärt werden darf, wenn dieser nicht gemäß § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG als verfallen erklärt werden darf.

Durch § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG wird bereits dann eine Verfallserklärung als unzulässig erklärt, wenn ein Gerät gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist; es wird daher nicht auf eine bereits erfolgte bescheidmäßige Einziehung und schon gar nicht auf den Rechtskrafteintritt eines auf § 54 GSpG gegründeten Einziehungsbescheids abgestellt. Wenn daher die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäß § 54 GSpG vorliegen, hat die Behörde das Gerät einzuziehen; zum Ausspruch des Verfalls des Geräts ist die Behörde diesfalls nicht befugt.

Aus dieser Bestimmung des § 52 Abs. 4 zweiter Satz GSpG ist auf Grund der (zuvor dargelegten) Subsidiarität dieser Bestimmung zur Regelung des § 54 GSpG (vgl. VwGH 24.6.1997, 97/17/0024) daher zu folgern, dass die Behörde nur dann zum bescheidmäßigen Ausspruch des Verfalls eines Gegenstands (etwa eines Glücksspielapparats), mit welchem gegen das Glücksspielmonopol verstoßen worden ist, befugt ist, wenn dieser Gegenstand nicht gemäß § 54 GSpG einzuziehen ist.

Im gegenständlichen Fall lagen, wie die belangte Behörde zutreffend erfasst hat, die Voraussetzungen für den bescheidmäßigen Ausspruch einer Einziehung vor, woraus wieder zu folgern ist, dass im gegenständlichen Fall die Behörde nicht zum Ausspruch des Verfalls des gegenständlichen Münzgewinnspielapparats befugt gewesen ist. Zutreffend hat die Behörde daher auch weder im gegenständlich bekämpften Bescheid noch im in weiterer Folge erlassenen (und auch angefochtenen) Straferkenntnis einen Verfall gemäß § 52 Abs. 4 GSpG ausgesprochen.

Aus § 53 Abs. 1 GSpG ist wiederum abzuleiten, dass es sich beim bescheidmäßigen Ausspruch der Beschlagnahme um eine Sicherungsmaße zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG oder zur Sicherung des Ausspruchs einer Einziehung gemäß § 54 GSpG handelt.

Dieses Verständnis hat sohin zur Folge, dass eine Beschlagnahme zur Sicherung des Ausspruchs eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG in all den Fällen nicht zulässig ist, in welchen der Ausspruch eines Verfalls gemäß § 52 Abs. 4 GSpG unzulässig ist. Eine solche Unzulässigkeit liegt, wie zuvor ausgeführt, in den Fällen, in welchen die Voraussetzungen für die sofortige Erlassung eines Einziehungsbescheids gemäß § 54 GSpG vorliegen, vor.

Im Wesen einer Sicherungsmaßnahme liegt zudem aber auch, dass eine solche dann nicht mehr gesetzt werden kann, wenn ohnedies bereits der durch diese Maßnahme zu sichernde Rechtsakt gesetzt worden ist (bzw. wenn diese Sicherungsmaßnahme gleichzeitig mit dem durch diese zu sichernden Rechtsakt gesetzt werden soll).

Dadurch, dass die Behörde durch den erstinstanzlichen Bescheid daher die gegenständlichen Glücksspielapparate gemäß § 54 GSpG eingezogen hatte, bestand sohin kein Anwendungsbereich für den Ausspruch einer auf § 53 GSpG gestützten Beschlagnahme mehr.

Folglich war die belangte Behörde im konkreten Fall nicht zum Ausspruch der gegenständlichen Beschlagnahme befugt.

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 Abs. 3 GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu (vgl. VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im § 53 Abs. 3 GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG keine Parteistellung zu. (vgl. VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).

Im gegenständlichen Beschlagnahmeverfahren kam der U. s.r.o. infolge ihrer Stellung als Eigentümerin offenkundig eine Parteistellung i.S.d. § 53 Abs. 3 GSpG zu.

Folglich hatte das Verwaltungsgericht Wien auf Grund des Vorliegens einer Parteistellung der U. s.r.o. in Stattgebung ihrer Beschwerde meritorisch zu entscheiden und den angefochtenen Spruchpunkt ersatzlos zu beheben.

  1. Zu VGW-002/V/042/7284/2015 (Beschlagnahme; Partei: A. KG)

Gemäß § 53 Abs. 3 GSpG kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 Abs. 3 GSpG lediglich dem Eigentümer des beschlagnahmten Gegenstands, dem Veranstalter der mit dem jeweiligen Gegenstand durchgeführten Ausspielungen und dem Inhaber i.S.d. GSpG des beschlagnahmten Gegenstands eine Parteistellung zu (vgl. VwGH 24.6.1997, 94/17/0388; 24.1.2001, 94/17/0388; 26.1.2009, 2008/17/0009; 17.6.2009, 2009/17/0054; 15.9.2011, 2011/17/0133).

Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der Eigentümerin der beschlagnahmten Geräte kommt höchstpersönlich keine Parteistellung im Beschlagnahmeverfahren zu (vgl. VwGH 28.6.2011, 2011/17/0122; 15.3.2013, 2008/17/0186). Auch dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens, welcher nicht zum im § 53 Abs. 3 GSpG angeführten Personenkreis zählt, kommt im Beschlagnahmeverfahren gemäß § 53 GSpG keine Parteistellung zu. (vgl. VwGH 15.3.2013, 2008/17/0186).

Unter einem Veranstalter eines Glücksspiels versteht man die Person, welche ein Glücksspiel auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Eine Durchführung eines Glücksspiels auf eigene Rechnung und Gefahr liegt dann vor, wenn jemand sowohl den Gewinn als auch den Verlust aus der Glücksspieldurchführung, also auch das mit der Glücksspieldurchführung verbundene Risiko trägt. Ein Risiko trägt jemand (nur) dann, wenn sich allfällige Verluste aus dem Glücksspiel auf seine eigene Vermögenssphäre auswirken. Betreiber bzw. Veranstalter einer Ausspielung ist daher nur derjenige, der sowohl den Gewinn an den Ausspielungen erhält als auch das Risiko des Verlustes, der mit der Durchführung der Ausspielungen eintritt, trägt. Es muss daher ausdrücklich festgestellt werden, dass der Beschuldigte auch zur (Mit-)Tragung allfälliger Verlust verpflichtet war. Die vertragliche Vereinbarung über die Erlösaufteilung mag zwar ein Indiz für die Eigenschaft des Automatenverleihers als Mitveranstalter sein, reicht somit aber zur Begründung einer solchen Qualifikation nicht aus (vgl. VwGH 14.7.1994, 90/17/0103; 23.6.1995, 91/17/9922; 20.12.1996, 93/17/0058; 21.4.1997, 96/17/0488; 26.1.2010, 2009/02/0171; 26.1.2010, 2008/02/0111).

Veranstalter kann somit nur jemand sein, welcher über ein Spielgerät, mit welchem Ausspielungen getätigt werden, verfügungsberechtigt ist.

Bei Zugrundelegung der gegenständlichen Feststellungen war die A. KG nicht die Eigentümerin des gegenständlichen Apparats.

Die A. KG trug zudem bei Zugrundelegung des zwischen ihr und der U. s.r.o. geschlossenen Vertrags auch nicht das unternehmerische Risiko im Hinblick auf Verluste, welche durch die Aufstellung des gegenständlichen Glücksspielgeräts eintreten, sodass diese auch nicht als Veranstalterin i.S.d. Glücksspielgesetzes der mit dem gegenständlichen Gerät durchgeführten Ausspielungen anzusehen ist.

Wie zuvor ausgeführt, wurden hat die A. KG aufgrund des zwischen ihr und der U. s.r.o. geschlossenen Vertrags auch keine Rechte am gegenständlichen Glücksspielgerät erlangt, sodass dieser auch nicht als Inhaberin des Geräts anzusehen ist.

Folglich kommt dieser auch keine Parteistellung in einem diesen Glücksspielapparat betreffenden Beschlagnahmeverfahren i.S.d. § 53 GSpG zu. Sohin kommt der A. KG mangels einer expliziten gesetzlichen Regelung, durch welche dieser ein Recht zur Erhebung einer Beschwerde eingeräumt worden ist, aber auch kein Beschwerderecht gegen diesen Besschlagnahmebescheid zu.

Es war daher die Beschwerde zurückzuweisen.

Die ordentliche Revision ist hinsichtlich aller Entscheidungen unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.