LVwG W VGW-021/020/1525/2016

VGW-021/020/1525/2016Tribunal Administrativo Regional12 de abr. de 2016

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Regest

Die geforderte spezial- und generalpräventive Wirkung findet mit einer geringen Strafe das Auslangen

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-021/020/1525/2016

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.04.2016
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2016:VGW.021.020.1525.2016

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde der Frau S. K., Wien, K.-straße, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 14.01.2016, Zl. MBA ... - S 61611/15, betreffend Verwaltungsübertretung gemäß § 14 Abs. 4 iVm § 13c Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 Z. 4 iVm § 13a Abs. 1 und Abs. 2 Tabakgesetz, BGBl. Nr. 431/1995 idgF,

zu Recht erkannt:

I. Der Beschwerde, die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtet, wird insoferne Folge gegeben, als die Geldstrafe auf € 150,00, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden herabgesetzt wird, Der behördliche Verfahrenskostenbeitrag verringert sich auf € 15,00.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat die Beschwerdeführerin keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit angefochtenem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Gewerbeinhaberin und Inhaberin des Einzelunternehmens „S. K.“ mit Standort der Gewerbeberechtigung und Sitz in Wien, G.-gasse, zu verantworten, dass sie insofern gegen Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz verstoßen habe, als zumindest am 10.12.2015 um 12:15 Uhr nicht da vorher Sorge getragen worden sei, dass in diesem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb in den für die Verabreichung von Speisen und Getränken vorgesehenen Hauptraum Rauchverbot bestanden habe, da die Hauptraum als Raucherraum verwendet worden sei und zu diesem Zweck Aschenbecher aufgestellt gewesen seien und 2 Gäste im Hauptraum geraucht hätten.

Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurde eine Geldstrafe im Ausmaß von Euro 500, Ersatzfreiheitsstrafe ein Tag und 6 Stunden verhängt und ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe zur Zahlung vorgeschrieben.

Die dagegen innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien auf die Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt. Damit ist der behördliche Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und war lediglich die Angemessenheit der Geldstrafe zu prüfen.

Gemäß § 13 a Abs. 1 Tabakgesetz gilt unbeschadet arbeitsrechtlicher Bestimmungen und der §§ 12 und 13 Rauchverbot in den der Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste dienenden Räumen.

1. der Betriebe des Gastgewerbes gemäß § 111 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994, in der geltenden Fassung,

2. der Betriebe des Gastgewerbes mit einer Berechtigung zur Beherbergung von Gästen gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 Z 2 oder 4 der GewO,

3. der Betriebe gemäß § 2 Abs. 9 oder § 111 Abs. 2 Z 3 oder 5 der GewO.

Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung können als Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 in Betrieben, die über mehr als eine für die Verabreichung von Speisen oder Getränken an Gäste geeignete Räumlichkeit verfügen, Räume bezeichnet werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn gewährleistet ist, dass der Tabakrauch nicht in die mit Rauchverbot belegten Räumlichkeiten dringt und das Rauchverbot dadurch nicht umgangen wird. Es muss jedoch der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehene Hauptraum von Rauchverbot umfasst sein, und es darf nicht mehr als die Hälfte der für die Verabreichung von Speisen oder Getränken vorgesehenen Verabreichungsplätze in Räumen gelegen sein, in denen das Rauchen gestattet wird.

Gemäß § 13 c Abs. 2 Z 4 leg. cit. hat jeder Inhaber gemäß Abs. 1 insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass in den Räumen der Betriebe gemäß § 13 a Abs. 1, soweit Rauchverbot besteht oder das Rauchen gemäß § 13 a Abs. 4 nicht gestattet werden darf, weil für den Betrieb ein Kollektivvertrag gemäß § 13 a Abs. 4 Z 1 bis 4 nicht gilt, nicht geraucht wird.

Gemäß § 14 Abs. 4 leg. cit. begeht, wer als Inhaber gemäß § 13 c Abs. 1 gegen eine der im § 13 c Abs. 2 festgelegten Obliegenheiten verstößt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach einer anderen Verwaltungsstrafbestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2.000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 10.000 Euro zu bestrafen.

Das Tabakgesetz enthält in seinem § 1 („Begriffsbestimmungen“) keine Legaldefinition des Begriffes „Hauptraum“. Demzufolge ist, siehe auch den Verweis auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage in dem zur Tabakgesetznovelle 2008 ergangen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 01.10.2009, G 127/08, Punkt 3.2, auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Tabakgesetznovelle 2008 zurückzugreifen. Darin ist zu § 13a Abs. 2 Tabakgesetz folgendes ausgeführt:

„... Mit Abs. 2 wird die Einrichtung eines Raucherraums ermöglicht. Analog § 13 Abs. 2 kann den Gästen unter der Voraussetzung, dass mindestens zwei für die Bewirtung von Gästen geeignete Räumlichkeiten vorhanden sind, ein Raum zur Verfügung gestellt werden, in dem geraucht werden darf. Jedoch muss im Falle der zur Verfügung Stellung von Räumen, in denen geraucht werden darf, der für die Gäste vorgesehene Nichtraucherbereich mindestens 50 % des insgesamt für die Gäste vorgesehenen Verabreichungsbereiches (zum Genuss von Speisen oder Getränken bestimmte Plätze) einnehmen und muss es sich dabei überdies um den Hauptraum handeln. Bei der Bestimmung des Hauptraumes sind immer die konkreten Verhältnisse vor Ort in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen, wobei wichtige Kriterien die Flächengröße, die Lage und die Ausstattung der Räume bzw. deren Zugänglichkeit sind. Der Hauptraum muss in seiner Gesamtbetrachtung den anderen Räumlichkeiten als „übergeordnet“ eingestuft werden können. Zu berücksichtigen ist dabei auch der Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirts. Somit darf in Betrieben mit einer für die Gästebewirtung vorgesehenen Grundfläche ab 80m2 nur dann das Rauchen gestattet werden, wenn dafür ein eigener (Neben)Raum mit maximal 50% der insgesamt zur Verfügung stehenden Verabreichungsplätzen zur Verfügung gestellt wird, und wenn gewährleistet ist, dass aus diesem Raum der Rauch, außer beim kurzen Durchschreiten der Eingangstür, nicht in den übrigen, mit Raucherverbot belegten Verabreichungsbereich dringt. Allenfalls kann durch bauliche Maßnahmen ein solcher „Raucherraum“ geschaffen werden. ...“

Maßgebendes Kriterium neben der Anzahl der Verabreichungsplätze ist somit die Qualifikation jenes Raumes, der mit Rauchverbot belegt ist, als Hauptraum. Bei der entsprechenden Beurteilung sind Flächengröße, Lage, Ausstattung und Zugänglichkeit wesentliche Bestimmungsgrößen. In diesem Zusammenhang ist auch auf den Schwerpunkt der gastronomischen Tätigkeit des Gastwirtes Bedacht zu nehmen. Schlussendlich muss die darauf fußende Gesamtbetrachtung zu dem Ergebnis führen, dass der mit Rauchverbot belegte Raum dem Raum, in dem das Rauchen gestattet wird, übergeordnet ist. Dies wird in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage auch dadurch verdeutlicht, dass der Raum, in dem das Rauchen gestattet wird als „(Neben)Raum bezeichnet wird.

Erst wenn zwischen Raucherbereich und Nichtraucherbereich ein Verhältnis von Unter- und Überordnung durch die den Erläuterungen des Gesetzes entsprechende oder ähnliche Kriterien hergestellt ist, kommt ein neuerlicher Strafausspruch nicht in Betracht.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch Tat.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Schutz der Nichtraucher vor der Belästigung und der Beeinträchtigung durch Tabakrauch ist ein höherwertiges Rechtsgut und dadurch, dass im gegenständlichen Lokal im Nichtraucherbereich geraucht wurde, wurde dieses Rechtsgut nicht unerheblich geschädigt.

Das Verschulden der Beschwerdeführerin kann nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen ist, noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.

Erschwerungsgründe sind keine hervorgekommen, mildernd war die Schuldeinsicht und die Bereitschaft, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, zu werten. Das bescheidene Einkommen, die Vermögenslosigkeit und das Fehlen von Sorgepflichten wurden berücksichtigt.

Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe konnte auch unter Berücksichtigung der geforderten spezial- und generalpräventiven Wirkung mit einer geringen Strafe das Auslangen gefunden werden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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