VGW-021/020/9246/2015•LVwG W VGW-021/020/9246/2015
VGW-021/020/9246/2015Tribunal Administrativo Regional13 de abr. de 2016
Verantwortlichmachung des Bf zunächst als unbeschränkt haftenden Gesellschafters; Einstellung des Verfahrens, daher neuerliche Bestrafung des Bf als Vertreter der Verlassenschaft außer Betracht
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Schopf über die Beschwerde des Herrn M. B., vertreten durch Rechtsanwälte - Partnerschaft, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 06.07.2015, Zl. MBA ... - S 26026/15, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 14 Abs. 4 des Tabakgesetzes BGBl. Nr. 431/1995 idgF iVm § 13c Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 Z 4,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben sowie das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 eingestellt.
II. Es ist kein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit angefochtenem Straferkenntnis vom 06.07.2015, zugestellt am 09.07.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als Vertreter der Verlassenschaft nach Ing. P. B. (Herr Ing P. B. sei Inhaber der prot. Fa. Pe. e.U. gewesen) dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar dieser Verlassenschaft in Wien, …, insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen worden sei, als
am 17.12.2014 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht worden sei, da es unterlassen worden sei, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich gewesen sei, dass viele Gäste an der ...-Bar, der Haupttanzfläche und am Gang geraucht hätten und
am 27.11.2014 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in welchem gemäß § 13a Abs. 1 Tabakgesetz Rauchverbot bestehe, nicht geraucht worden sei, da es unterlassen worden sei, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich gewesen sei, dass Gäste im Hauptraum direkt an der Bar geraucht hätten.
Wegen Übertretung der im Spruch genannten Normen wurden zwei Geldstrafen, für den Fall deren Uneinbringlichkeit zwei Ersatzfreiheitsstrafen verhängt und wurde ein behördlicher Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 10% der verhängten Geldstrafen zur Zahlung vorgeschrieben sowie die Haftung der Verlassenschaft nach Ing. P. B. für Geldstrafen, Verfahrenskosten sowie sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen ausgesprochen.
Dagegen richtet sich die innerhalb offener Frist eingebrachte Beschwerde, mit welcher unter anderem die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.
Mit Aufforderungen zur Rechtfertigung vom 20.01.2015 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er sei als unbeschränkt haftender Gesellschafter der M. B. KG, FN ..., mit dem Sitz in Wien, (...), dafür verantwortlich, dass im Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar dieser Gesellschaft in Wien, ..., insofern gegen die Obliegenheiten betreffend den Nichtraucherschutz gemäß § 13c des Tabakgesetzes verstoßen worden sei, als
am 17.12.2014 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes nicht geraucht worden sei, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich gewesen sei, dass viele Gäste an der ...-Bar, der Haupttanzfläche und am Gang geraucht hätten und
am 27.11.2014 nicht dafür Sorge getragen worden sei, dass in den Verabreichungsräumen des Gastgewerbebetriebes, in welchem gemäß § 13a Abs. 1 Tabakgesetz Rauchverbot bestehe, nicht geraucht worden sei, da es der Beschwerdeführer unterlassen habe, entsprechende zielführende Maßnahmen zur Einhaltung des Rauchverbotes zu setzen, sodass es möglich gewesen sei, dass Gäste im Hauptraum direkt an der Bar geraucht hätten.
Mit Schreiben vom 01.06.2015 sowie vom 27.05.2015 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde von der Einstellung dieser Strafverfahren verständigt.
Der Beschwerdeführer vertritt nun die Meinung, dass eine neuerliche Bestrafung seiner Person nach rechtskräftiger Einstellung der vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren nicht mehr in Betracht komme. Die Behörde geht in ihrer Entscheidung davon aus, dass in den zur Einstellung gebrachten Verfahren nicht der Vertreter der Verlassenschaft nach Ing. P. B. Beschuldigter gewesen und das Verwaltungsstrafverfahren gegen diesen daher zulässig sei.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in seinem Erkenntnis vom 26.04.2007, Zl. 2006/03/0018 Folgendes aus:
„§ 9 Abs 1 VStG legt zwar fest, wer unter bestimmten Voraussetzungen als strafrechtlich Verantwortlicher anzusehen ist, normiert jedoch nicht etwa ein zusätzliches, zum Tatbild der jeweiligen Strafnorm hinzutretendes Tatbestandselement, das mit der Änderung des Rechtsgrundes der Heranziehung zur strafrechtlichen Haftung gleichfalls eine Änderung erführe. Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, findet allein durch die Aufrechterhaltung des Schuldspruches des erstbehördlichen Straferkenntnisses durch die Berufungsbehörde mit der Maßgabe, dass dem Beschuldigten die Straftat nicht für seine Person, sondern als Organ einer juristischen Person zuzurechnen sei, eine Auswechslung oder eine Überschreitung der "Sache" nicht statt. Nichts anderes gilt in dem Fall, in dem die belangte Behörde den Beschuldigten als nach § 9 Abs 1 VStG strafrechtlich verantwortliche Person für eine andere Gesellschaft als jene in Anspruch genommen hat, für welche er im erstinstanzlichen Straferkenntnis verantwortlich gemacht worden war (vgl das hg Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl 94/07/0178).“
Diese für die Entscheidung einer Berufungsbehörde vom Verwaltungsgerichtshof entwickelten Grundsätze haben, jedenfalls soweit die Umschreibung der „Sache“ eines Verwaltungsverfahrens und die Auswechslung der juristischen Person, für die ein Beschuldigter als strafrechtlich Verantwortlicher herangezogen worden ist, auch im behördlichen Verfahren selbst Geltung.
Dies bedeutet somit, dass, stellt die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig ein statt eine Auswechslung der juristischen Person vorzunehmen, für die der Beschuldigte als strafrechtlich verantwortliche Person in Anspruch genommen worden ist, eine neuerliche Bestrafung des Beschuldigten nicht mehr in Betracht kommt, weil die Behörde in derselben „Sache“ bereits eine Entscheidung getroffen hat.
Da der Beschwerdeführer zunächst als unbeschränkt haftender Gesellschafter der M. B. KG, FN ..., mit dem Sitz in Wien, (...), für die in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen verantwortlich gemacht wurde, diese Verwaltungsstrafverfahren von der Behörde aber eingestellt wurden, kam eine neuerliche Bestrafung des Beschwerdeführers als Vertreter der Verlassenschaft nach Ing. P. B. nicht mehr in Betracht, weshalb das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war und die Verwaltungsstrafverfahren einzustellen waren.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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