VGW-001/069/15063/2021•LVwG W VGW-001/069/15063/2021
VGW-001/069/15063/2021Tribunal Administrativo Regional20 de ago. de 2022
Zivildienstpflichtige; Nichtantreten des Dienstes; Verschulden; Strafbemessung; Schulbesuch; Aufschubgrund
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seine Richterin Mag.a Hillisch über die Beschwerde des Herrn A. B. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt …, vom 6.5.2021, Zl. MBA/…/2020, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 7 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 und § 60 Zivildienstgesetz (ZDG), zu Recht:
I.Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 700,– auf € 350,– und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Stunden auf 10 Stunden herabgesetzt wird; im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass im Spruch die Wortfolge "Datum: 01.01.2020 – 03.05.2020" entfällt.
Dem entsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 VStG von € 70,– auf € 35,– herabgesetzt.
II.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Angefochtenes Straferkenntnis, Beschwerde und Verfahrensgang
1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden Spruch:
"Datum:01.01.2020 – 03.05.2020
Ort:Wien, C.-gasse
Sie haben als Zivildienstpflichtiger gegen die Verpflichtungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/86 idgF., insofern verstoßen, als Sie dem Ihnen zugewiesenen Dienst zur Einrichtung G. GmbH', Geschäftsanschrift: Wien, C.-gasse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum vom 01.01.2020 bis zum 30.09.2020, im Zeitraum vom 02.01.2020 bis zumindest zum 24.02.2020 in Wien, C.-gasse, und somit mehr als 30 Tage unentschuldigt ferngeblieben sind.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 7 Abs. 1 iVm § 22 Abs. 1 und § 60 des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/86 idgF.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe vonfalls diese uneinbringlichFreiheitsstrafe Gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafevon
von
€ 700,0020 Stunden§ 60 des Bundes-
gesetzes über den Zivildienst (Zivildienst-
gesetz 1986 – ZDG, BGBl. Nr. 679/86 idgF.
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:
€ 70,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher
€ 770,00"
2. In Reaktion auf das am 6. Mai 2021 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis übermittelte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 27. Mai 2021 lediglich seinen Einberufungsbefehl des Militärkommandos Wien. Über Aufforderung der belangten Behörde teilte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 16. Oktober 2021 mit, dass die E-Mail vom 27. Mai 2021 als Beschwerde gegen das Straferkenntnis beabsichtigt gewesen sei.
3. Die belangte Behörde verzichtete auf die Fällung einer Beschwerde-vorentscheidung und legte die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor. Zugleich wurde auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung verzichtet.
4. Mit an den Beschwerdeführer gerichtetem Mängelbehebungsauftrag vom 28. Oktober 2021 erging – unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit § 13 Abs. 3 AVG und das Erfordernis, dass Beschwerden u.a. Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt sowie ein Begehren enthalten müssen – die Aufforderung des Verwaltungsgerichts Wien, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Auftrags diese Mängel zu beheben, und die Belehrung, dass der fruchtlose Ablauf dieser Frist zur Folge habe, dass das Anbringen zurückgewiesen werde.
5. Mit Schreiben vom 10. November 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er im Zeitraum zwischen 2. Jänner 2020 und 24. Februar 2020 noch als Schüler der HTL Wien gemeldet gewesen sei. Die betreffende Stelle (Zivildienststelle) sei darüber per E-Mail am 8. November 2019 informiert worden. Am 30. Juni 2020 sei der Widerruf der Zivildiensterklärung erfolgt. Er begehre aus diesen Gründen die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses. Unter einem übermittelte der Beschwerdeführer eine Schulbesuchsbestätigung vom 24. September 2019, derzufolge er im Schuljahr 2019/2020 die HTL Wien vom 6. September 2019 bis 3. Juli 2020 besuchte, sowie den Antrag auf Erlöschen der Zivildienstpflicht vom 30. Juni 2020, die Bestätigung betreffend die freiwillige Meldung zum Ausbildungsdienst des Heerespersonalamts vom 25. Juni 2020 sowie den Widerruf der Zivildiensterklärung vom 30. Juni 2020.
II. Feststellungen
1.1. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 22. März 2017 wurde der Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers mit 3. März 2017 festgestellt.
1.2. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 31. Oktober 2019, Zl. …, wurde der Beschwerdeführer der Einrichtung "G. GmbH" in Wien, C.-gasse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. September 2020 (Dienstantritt: 2. Jänner 2020) zugewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 5. November 2019 zugestellt.
1.3. Am 8. November 2019 richtete die Mutter des Beschwerdeführers, Frau D. B., an "e.f.@zivildienst.gv.at" folgende E-Mail:
"Guten Tag,
ich möchte Sie informieren darüber, dass mein Sohn A. B. noch in der Ausbildung (siehe Anhang) ist.
Bitte um Verständniss.
Mit freundlichen Grüßen
[…]"
1.4. Der Zuweisungsbescheid vom 31. Oktober 2019 erwuchs in Rechtskraft. Ein Bescheid, mit dem seitens der Zivildienstserviceagentur der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes verfügt worden wäre und welcher den Zuweisungsbescheid vor dem festgelegten Dienstantritt am 2. Jänner 2020 außer Kraft gesetzt hätte, wurde nicht erlassen.
2. Der Beschwerdeführer hat seinen Dienst entgegen der Anordnung im Zuweisungsbescheid vom 31. Oktober 2019 von 2. Jänner 2020 bis 24. Februar 2020 nicht angetreten und sich bei der Einrichtung "G. GmbH" in diesem Zeitraum auch nicht gemeldet. Mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 24. Februar 2020, Zl. … wurde der Zuweisungsbescheid vom 31. Oktober 2019 gemäß § 22 Abs. 1a ZDG behoben.
3. Mit Schreiben vom 8. März 2020 stellte der Beschwerdeführer bei der Zivildienstserviceagentur einen Antrag auf Aufschub des Zivildienstes; diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 10. März 2020 stattgegeben.
4. Am 30. Juni 2020 beantragte der Beschwerdeführer das Erlöschen der Zivildienstpflicht, da er sich freiwillig zum Grundwehrdienst gemeldet hatte.
5. Mit Schreiben vom 3. Mai 2020 erstattete die Zivildienstserviceagentur Anzeige gegen den Beschwerdeführer gemäß § 60 Zivildienstgesetz an den Magistrat der Stadt Wien.
6. Der Beschwerdeführer bezieht aktuell bedarfsorientierte Mindestsicherung.
III. Beweiswürdigung
1. Der festgestellte Sachverhalt ist unstrittig und ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, den ihm mit Bescheid vom 31. Oktober 2019 zugewiesenen Zivildienst bei der Einrichtung "G. GmbH" im Zeitraum von 2. Jänner 2020 bis 24. Februar 2020 nicht angetreten zu haben, sondern hierzu ausschließlich ins Treffen geführt, dass er im Zeitraum zwischen 2. Jänner 2020 und 24. Februar 2020 noch als Schüler der HTL Wien gemeldet gewesen und die Zivildienststelle darüber per E-Mail am 8. November 2019 informiert worden sei. Dass ein Bescheid erlassen wurde, mit dem seitens der Zivildienstserviceagentur vor dem 2. Jänner 2020 der Aufschub des ordentlichen Zivildienstes des Beschwerdeführers verfügt worden wäre und welcher den Zuweisungsbescheid vor dem festgelegten Dienstantritt außer Kraft gesetzt hätte, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ergibt sich dies auch nicht aus dem vorliegenden Akteninhalt.
2. Die Feststellung zum aktuellen Mindestsicherungsbezug des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem gerichtsseitig eingeholten Versicherungsdatenauszug, welcher eine seit 29. September 2021 bestehende "KV-Pflichtvers. bedarfs. Mindestsich." bei der Österreichischen Gesundheitskasse ausweist.
IV. Rechtsgrundlagen
Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Zivildienst (Zivildienstgesetz 1986 – ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 in der zur Tatzeit maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 107/2018, lauten:
"§ 7. (1) Zum ordentlichen Zivildienst sind alle Zivildienstpflichtigen verpflichtet, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zivildienstflichtige, bei denen sich die Dauer des ordentlichen Zivildienstes vom Tag der Zuweisung an über die Vollendung des 35. Lebensjahres hinaus erstreckt, sind verpflichtet, diesen Zivildienst noch zur Gänze zu leisten.
(2) – (4) […]
[…]
§ 14. (1) Zivildienstpflichtigen, die zu dem im § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt in Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung stehen, ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres aufzuschieben, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden. Im Falle der Einbringung einer Zivildiensterklärung nach vollständiger Ableistung des Grundwehrdienstes gilt als maßgeblicher Zeitpunkt jener des Entstehens der Zivildienstpflicht.
(2) Zivildienstpflichtigen ist auf Antrag der ordentliche Zivildienst aufzuschieben, wenn Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen, sie noch nicht zum ordentlichen Zivildienst mit Dienstantritt innerhalb eines Jahres nach Wirksamwerden der Zivildiensterklärung oder nach Ende des Aufschubes gemäß Abs. 1 zugewiesen sind und durch die Unterbrechung einer Berufsvorbereitung, Schul- oder Hochschulausbildung, die sie nach dem in § 25 Abs. 1 Z 4 WG 2001 genannten Zeitpunkt begonnen haben, einen bedeutenden Nachteil erleiden würden. Dasselbe gilt, wenn der Zivildienstpflichtige ohne zugewiesen zu sein, eine weiterführende Ausbildung, etwa ein Hochschulstudium, begonnen hat und eine Unterbrechung der Ausbildung eine außerordentliche Härte bedeuten würde.
(3) Der Aufschub kann in den Fällen des Abs. 2 bis zum Abschluß der begonnenen Ausbildung oder Berufsvorbereitung, längstens jedoch bis zum Ablauf des 15. September des Kalenderjahres gewährt werden, in dem die Zivildienstpflichtigen das 28. Lebensjahr vollenden.
(4) Der Bescheid, mit dem der Aufschub verfügt wird, setzt einen allfälligen Zuweisungsbescheid außer Kraft. § 13 Abs. 3 und 4 gilt mit der Maßgabe, daß der Nachweis jedes zweite Jahr zu erbringen ist.
(5) Der Zivildienstpflichtige, dessen Zivildienst aufgeschoben wurde, hat den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für den Aufschub unverzüglich der Zivildienstserviceagentur mitzuteilen.
[…]
§ 22. (1) Der Zivildienstpflichtige hat seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten.
(1a) Tritt der Zivildienstpflichtige seinen Dienst nach Abs. 1 nicht innerhalb von 30 Tagen an, ohne durch Krankheit, Beeinträchtigung oder sonstige begründete Hindernisse abgehalten zu sein, so hat die Zivildienstserviceagentur den Zuweisungsbescheid zu beheben. § 15 Abs. 2 Z 2 gilt mit der Maßgabe, dass eine gesonderte Feststellung der nicht einrechenbaren Zeit gemäß § 15 Abs. 3 unterbleibt.
(2) – (5) […]
[…]
§ 60. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage oder der Zuweisung im Rahmen des außerordentlichen Zivildienstes länger als acht Tage nicht Folge leistet, begeht, sofern das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
V. Rechtliche Beurteilung
1.1. Gemäß § 22 Abs. 1 ZDG hat der Zivildienstpflichtige seinen Dienst zu dem im Zuweisungsbescheid angegebenen Zeitpunkt anzutreten. Wer der Zuweisung zu einer Einrichtung im Rahmen des ordentlichen Zivildienstes länger als 30 Tage nicht Folge leistet, begeht gemäß § 60 ZDG eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu € 2.180,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.
Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der Beschwerdeführer mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 31. Oktober 2019, Zl. …, der Einrichtung "G. GmbH" in Wien, C.-gasse, zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes für den Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 30. September 2020 (Dienstantritt: 2. Jänner 2020) zugewiesen und hat der Beschwerdeführer seinen Dienst entgegen der Anordnung im Zuweisungsbescheid von 2. Jänner 2020 bis 24. Februar 2020 nicht angetreten und damit der Zuweisung für mehr als 30 Tage keine Folge geleistet.
Ein Bescheid, mit welchem ein Aufschub des Zivildienstes verfügt worden wäre und der den Zuweisungsbescheid vor dem festgelegten Dienstantritt außer Kraft gesetzt hätte (vgl. § 14 Abs. 4 ZDG), wurde unstrittig nicht erlassen. Der Beschwerdeführer hat damit das objektive Tatbild dieser Verwaltungsübertretung erfüllt. Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer den Dienst am 2. Jänner 2020 antreten hätte müssen.
1.2. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine verwaltungsstrafrechtliche Vorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten.
Die angelastete Verwaltungsübertretung ist als Ungehorsamsdelikt zu qualifizieren. Bei solchen Delikten obliegt es sohin gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass im konkreten Fall die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne vorwerfbares Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung geeigneter Beweismittel bzw. die Stellung entsprechender konkreter Beweisanträge (vgl. VwGH 30.6.1998, 96/11/0175).
Dass die Einhaltung der vom Beschwerdeführer übertretenen Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist weder hervorgekommen noch war dies aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Der Beschwerdeführer hätte erkennen müssen, dass er mangels eines Bescheids, mit welchem ein Aufschub des Zivildienstes verfügt worden wäre, zum Antritt des Zivildienstes verpflichtet gewesen wäre.
1.3. Der Strafrahmen für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 60 ZDG bis zu € 2.180,–.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte das als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Dienstleistungen von Zivildienstpflichtigen für die diesen zugewiesenen Einrichtungen, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht als geringfügig zu bewerten war.
Das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls nicht als geringfügig angesehen werden, weil weder hervorgekommen ist noch aufgrund der Tatumstände anzunehmen war, dass die Einhaltung der verletzten Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte, oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Von der belangten Behörde wurde bei der Strafbemessung zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht hervorgekommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind aufgrund des gerichtsseitig eingeholten Versicherungsdatenauszuges (aktueller Mindestsicherungsbezug des Beschwerdeführers) als unterdurchschnittlich zu bewerten.
Unter Bedachtnahme auf die dargelegten Strafzumessungsgründe – sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass aufgrund des Schulbesuchs des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Aufschubgrund gemäß § 14 ZDG vorgelegen wäre (vgl. auch die Angaben der Zivildienstserviceagentur, wonach einem – allerdings erst nach dem vorgeworfenen Tatzeitraum eingebrachten – Antrag des Beschwerdeführers auf Aufschub vom 8. März 2020 stattgegeben wurde) – ist die Geldstrafe nunmehr mit € 350,– zu bemessen; die Ersatzfreiheitsstrafe ist dementsprechend herabzusetzen. Eine weitere Herabsetzung bzw. der Ausspruch einer Ermahnung kommt aufgrund der oben erörterten Strafbemessungsgründe – ein beträchtliches Überwiegen der Strafmilderungsgründe konnte ebenso wenig festgestellt werden, wie die Geringfügigkeit der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat des Beschuldigten - nicht in Betracht.
2. Die Spruchkorrektur erfolgte vor dem Hintergrund, dass im Fließtext des Spruchs des angefochtenen Straferkenntnisses der gegenständliche Tatzeitraum bereits (korrekt) mit "Zeitraum vom 02.01.2020 bis zumindest zum 24.02.2020" angegeben wurde und es daher der vorangestellten Wortfolge "Datum: 01.01.2020 – 03.05.2020" nicht mehr bedurfte (vgl. über dies u.a. VwGH 21.3.1995, 94/09/0039, wonach widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Tatzeit im Spruch unzulässig sind).
3. Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen.
4. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, weil die Verfahrensparteien dies nicht beantragt haben, der Sachverhalt unstrittig feststeht und in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde.
5. Gemäß § 54b Abs. 3 VStG besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, bei der Behörde einen Antrag zu stellen, ihm einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen, wenn ihm aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung der Geldstrafe nicht zuzumuten ist.
6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Strafbemessung erfolgte anhand einer einzelfallbezogenen Abwägung, die nach den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Grundsätzen vorgenommen wurde, und warf daher keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung auf (VwGH 9.6.2017, Ra 2017/02/0018).
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