VGW-151/049/4252/2022; VGW-151/049/4257/2022•LVwG W VGW-151/049/4252/2022; VGW-151/049/4257/2022
VGW-151/049/4252/2022; VGW-151/049/4257/2022Tribunal Administrativo Regional27 de set. de 2022
Daueraufenthalt-EU; mindestens fünfjährige Niederlassung; Legitimationskarte
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Dr. Holzer 1) über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: ...; StA: X.), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.03.2022, Zl. ..., betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) und 2) über die Beschwerde der mj. C. B. (geb.: ...; StA: X.), vertreten durch RA, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 31.03.2022, Zl. ..., betreffend Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 01.09.2022
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen, und die angefochtenen Bescheide bestätigt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin begehrten mit Anträgen vom 13.08.2021 jeweils die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ und schlossen diesen Anträgen eine Reihe von Unterlagen an.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2021 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert weitere Unterlagen vorzulegen. Darunter unter anderem die Meldebestätigung des BMEIA betreffend die Meldung der Beschwerdeführer als Mitglied der Botschaft der Republik X. (Erstbeschwerdeführer) bzw. dessen Familienangehöriger (Zweitbeschwerdeführerin). Aus dieser ergibt sich, dass beide Beschwerdeführer erstmals ab 19.01.2010 bzw. 25.01.2010 über eine Legitimationskarte verfügt haben, insgesamt allerdings bis dato drei Unterbrechungen zwischen den Legitimationskarten vorliegen.
Mit 20.09.2021 erging eine weitere Unterlagennachforderung der belangten Behörde, welcher mit E-Mail der rechtsfreundlichen Vertreterin vom 29.09.2021 entsprochen wurde.
Mit Schreiben vom 23.11.2021 erging eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme, mit der den Beschwerdeführern mitgeteilt wurde, dass beabsichtigt sei deren Anträge wegen des Fehlens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung abzuweisen. Diese Verständigung wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer am 26.11.2021 zugestellt.
Mit 07.12.2021 übermittelte der nunmehrige rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer zum einen eine Bekanntgabe des Vollmachtwechsels und zum anderen eine Stellungnahme, in der dieser darauf hinwies, dass der Erstbeschwerdeführer als Angehöriger des technischen Personals der Botschaft X. bereits aufgrund von Art. 46 Abs. 1 WÜK (Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) unmittelbar zum Aufenthalt berechtigt sei und die Legitimationskarte, da auf der VO BGBl. II Nr. 60/2017 beruhend und damit dem WÜK im Rang nach der derogatorischen Kraft nachgehend, nur rein deklarative Bedeutung habe. Auch sei die vorliegende Unterbrechung in der Kette der Legitimationskarten nur eine scheinbare, da diese auf eine Verzögerung bei der Ausstellung des Diplomatenpasses durch das Außenministerium von X. beruhe und daher nicht in der Sphäre des Beschwerdeführers liege.
Mit Schreiben vom 07.03.2022 wurde durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer in beiden Fällen Säumnisbeschwerde erhoben. Die belangte Behörde erließ im Folgenden mit 31.03.2022, sohin innerhalb der Frist des § 16 Abs. 1 VwGVG, zwei die Anträge der Beschwerdeführer abweisende Bescheide.
Gegen diese richteten sich in der Folge die mit Schreiben vom 13.04.2022, sohin fristgerecht, erhobenen Beschwerden, in denen das bisherige Vorbringen aus der Stellungnahme vom 07.12.2021 wiederholt wurde.
Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte den Akt dem Verwaltungsgericht Wien vor. Dieses hielt am 01.09.2022 eine mündliche Verhandlung ab in deren Rahmen der Erstbeschwerdeführer befragt wurde.
II.Feststellungen:
Der Erstbeschwerdeführer wurde am ... geboren und ist Staatsangehöriger der Republik X.. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am ... geboren und ist ebenfalls Staatsangehörige der Republik X..
Die beiden Beschwerdeführer verfügten für folgende Zeiträume über Legitimationskarten der Klasse Blau:
a)Erstbeschwerdeführer:
1)19.01.2010 bis 31.12.2011
2)11.11.2011 bis 11.11.2013
3)29.11.2013 bis 09.11.2014 (Antragsdatum laut Antragsformular 13.11.2013)
4)20.11.2014 bis 02.03.2016 (Antragsdatum laut Antragsformular 19.11.2014)
5)03.03.2016 bis 06.08.2017
6)07.08.2017 bis 07.08.2020
7)11.09.2020 bis 17.08.2023 (Antragsdatum laut Antragsformular 01.09.2020)
b)Zweitbeschwerdeführerin:
1)25.01.2010 bis 31.12.2011
2)14.11.2011 bis 11.11.2013
3)29.11.2013 bis 09.11.2014 (Antragsdatum laut Antragsformular 13.11.2013)
4)20.11.2014 bis 02.03.2016 (Antragsdatum laut Antragsformular 19.11.2014)
5)03.03.2016 bis 06.08.2017
6)07.08.2017 bis 07.08.2020
7)11.09.2020 bis 17.08.2023 (Antragsdatum laut Antragsformular 01.09.2020)
Die Beschwerdeführer weisen sohin gesamt drei Unterbrechungen bei den durch Legitimationskarten abgedeckten Zeiträumen auf, wodurch kein durchgängiger Zeitkorridor von 5 Jahren besteht.
Der Erstbeschwerdeführer bringt monatlich EUR 1636,- ins Verdienen und verfügt über ein Sparguthaben von EUR 34.588,73. Sämtliche Kosten der Lebenserhaltung (Schulgeld der Kinder, Miete und Betriebskosten etc.) werden von der Botschaft der Republik X. getragen.
Die Zweitbeschwerdeführerin besucht die öffentliche Mittelschule …, in der … Schulstufe und ist zum Aufstieg in die nächste Schulstufe berechtigt. Der Erstbeschwerdeführer verfügt über ein Zeugnis der Integrationsprüfung B1 vom 24.03.2021 des ÖIF.
Der Erstbeschwerdeführer bewohnt mit der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Gattin sowie seinen beiden Söhnen und seinen beiden Stiefkindern gemeinsam eine Wohnung. Die Wohnung verfügt über 5 Zimmer und hat eine Größe von 95 m2.
III.Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu Alter und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Jene zu den bisherigen Legitimationskarten und den hier bestehenden Unterbrechungen aus den im Verwaltungsakt enthaltenen Bestätigungen des BMEIA vom 27.07.2021.
Jene zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Beschwerdeführers sowie der Kostenübernahme durch die Botschaft der Republik X. aus den mit Schriftsätzen vom 09.08.2022 und 17.08.2022 vorgelegten Kontoauszügen, Lohnzetteln sowie der Bestätigung der Botschaft.
Jene zum Schulbesuch sowie dem Zeugnis der Integrationsprüfung aus den mit Schriftsatz vom 09.08.2022 vorgelegten Unterlagen.
Jene zur Wohnsituation der Beschwerdeführer aus dem mit Schriftsatz vom 09.08.2022 vorgelegten Mietvertrag sowie den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 01.09.2022.
IV.Anzuwendende Rechtsvorschriften und rechtliche Beurteilung:
Die maßgeblichen Rechtsvorschriften nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 24/2020, dem Amtssitzgesetz, BGBl. I Nr. 54/2021, der Verordnung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten über die Lichtbildausweise für Personen, die in Österreich Vorrechte und Befreiungen genießen (Legitimationskartenverordnung – LKVO), BGBl. II Nr. 208/2021 sowie dem Integrationsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2017 idF BGBl. I Nr. 41/2019 lauten:
Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
§ 11. (1) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2) Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und
7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.
(3) Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4) Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
1. sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
2. der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5) Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6) Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7) Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis gemäß § 23 FPG benötigen würde.
Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) Befristete Aufenthaltstitel sind für die Dauer von zwölf Monaten oder für die in diesem Bundesgesetz bestimmte längere Dauer auszustellen, es sei denn, es wurde jeweils eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
1. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 9 IntG) erfüllt hat und
2. in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war,
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45) sind in Österreich - unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments - unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
(4a) Abweichend von Abs. 4 erster Satz erlischt der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, der einem Inhaber eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ oder dessen Familienangehörigen erteilt wurde erst, wenn sich der Fremde länger als 24 aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhält.
(5) Abs. 4 gilt nicht für Inhaber eines Aufenthaltstitels Daueraufenthalt – EU, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ ist auch nach Aufgabe der Niederlassung auf Antrag zu verlängern.
Verlängerungsverfahren § 24. (1) Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (2) Anträge, die nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn 1. der Antragsteller gleichzeitig mit dem Antrag glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gehindert war, rechtzeitig den Verlängerungsantrag zu stellen, und ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, und 2. der Antrag binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt wird; § 71 Abs. 5 AVG gilt. Der Zeitraum zwischen Ablauf der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels und der Stellung des Antrages, der die Voraussetzungen der Z 1 und 2 erfüllt, gilt nach Maßgabe des bisher innegehabten Aufenthaltstitels als rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt. (3) Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen. (4) Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. (5) Stellt der Fremde entgegen § 9 Abs. 5 Z 3 IntG einen weiteren Verlängerungsantrag, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.
Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“
§ 45. (1) Drittstaatsangehörigen, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
(2) Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung (§ 8 Abs. 1 Z 12) oder eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ (§ 57 AsylG 2005) zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen. Zur Niederlassung berechtigten Drittstaatsangehörigen ist die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet aufgrund einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ (§ 54 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005) oder einer „Aufenthaltsberechtigung“ (§ 54 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005) zur Gänze auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
(3) Nach zwei Jahren ununterbrochener Niederlassung eines Inhabers eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ gemäß § 50a Abs. 1 ist sein zuvor rechtmäßiger und ununterbrochener Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ dieses Mitgliedstaates auf die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 wird durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als zehn Monate oder durchgehend mehr als sechs Monate außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(4a) Abweichend von Abs. 4 letzter Satz können bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ die Zeiten einer rechtmäßigen Niederlassung vor Eintreten der Unterbrechung der Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf diese angerechnet werden, wenn
1. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, oder
2. sein Ehegatte, eingetragener Partner oder Elternteil Österreicher ist, der in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts steht und dessen Dienstort im Ausland liegt, soweit die Tätigkeit dieser Körperschaft im Ausland im Interesse der Republik liegt und
er die beabsichtigte Aufgabe der Niederlassung (§ 2 Abs. 2) der Behörde vorher mitgeteilt hat. Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Z 1 oder 2 hat der Fremde nachzuweisen.
(5) Abweichend von Abs. 4 wird bei Inhabern eines Aufenthaltstitels „Blaue Karte EU“ die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 erst durchbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige innerhalb dieser Frist insgesamt länger als 18 Monate oder durchgehend mehr als zwölf Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufgehalten hat. In diesen Fällen beginnt die Frist ab der letzten rechtmäßigen Einreise neuerlich zu laufen.
(6) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht vergleichbaren Dienstes, kann sich der Drittstaatsangehörige innerhalb der Fünfjahresfrist bis zu 24 Monate außerhalb des Bundesgebietes aufhalten, ohne sie zu unterbrechen, wenn er dies der Behörde nachweislich mitgeteilt hat.
(7) Weiters wird die Fünfjahresfrist nicht unterbrochen, wenn sich der Drittstaatsangehörige im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit, insbesondere zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, außerhalb des Bundesgebietes aufhält.
(8) Liegt eine Verständigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl oder des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 7 Abs. 3 AsylG 2005 vor, ist dem betreffenden Fremden ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ von Amts wegen zu erteilen. Diese Amtshandlungen unterliegen nicht der Gebührenpflicht. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl oder das Bundesverwaltungsgericht ist von der rechtskräftigen Erteilung des Aufenthaltstitels zu verständigen.
(9) Liegt ein Fall des § 41a Abs. 6 vor, verkürzt sich die Fünfjahresfrist gemäß Abs. 1 auf 30 Monate.
(10) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist auf Antrag ohne weiteres ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ zu erteilen, wenn ein Fall des § 59 Abs. 2 StbG vorliegt und sie in den letzten fünf Jahren zur Niederlassung berechtigt waren.
(11) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, denen in den letzten fünf Jahren ununterbrochen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zugekommen ist, eine Aufenthaltsbeendigung trotz Verlusts dieses Aufenthaltsrechts jedoch unterblieben ist.
(12) Asylberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen über den Status des Asylberechtigten (§ 3 AsylG 2005) verfügten und subsidiär Schutzberechtigten, die in den letzten fünf Jahren ununterbrochen aufgrund einer Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter (§ 8 Abs. 4 AsylG 2005) rechtmäßig aufhältig waren, kann ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ erteilt werden, wenn sie
1. die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und
2. das Modul 2 der Integrationsvereinbarung (§ 10 IntG) erfüllt haben.
Der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (§ 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten ist zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen.
Modul 2 der Integrationsvereinbarung
§ 10. (1) Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 45 NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
(2) Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 12 vorlegt,
(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)
3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der 9. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung gemäß Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
6. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
7. über eine Lehrabschlussprüfung gemäß dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung gemäß den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder
8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt.
(3) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig sind und noch nicht der allgemeinen Schulpflicht unterliegen;
2. denen auf Grund ihres physisch oder psychisch dauerhaft schlechten Gesundheitszustands die Erfüllung nicht zugemutet werden kann; der Drittstaatsangehörige hat dies durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(4) Die Behörde kann von Amts wegen mit Bescheid feststellen, dass der Drittstaatsangehörige trotz Vorliegen eines Nachweises gemäß Abs. 2 Z 1 das Modul 2 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 nicht erfüllt hat.
Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2
§ 12. (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 2 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte Kenntnisse der deutschen Sprache zur selbständigen Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über vertiefte Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 2 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.
Lichtbildausweise
§ 5. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten kann durch Verordnung für jene Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen dieses Bundesgesetzes fallen, zum Zwecke der Legitimation Lichtbildausweise vorsehen, aus denen die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Für Zwecke der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen betreffenden Tätigkeiten hat der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ein Verzeichnis der Personen, denen Lichtbildausweise gemäß Abs. 1 ausgestellt werden, zu führen.
(3) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten legt durch Verordnung die zur Vollziehung der Abs. 1 und 2 erforderlichen Detailregelungen fest, insbesondere die für die jeweiligen Zwecke der Ausstellung von Lichtbildausweisen und der Verwaltung der Vorrechte und Befreiungen entsprechend den völkerrechtlichen Verpflichtungen Österreichs oder nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes zu verarbeitenden Datenkategorien, die Aufbewahrungsfristen und die Verarbeitungsvorgänge und -verfahren.
Aufenthaltsrecht
§ 6. Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.
§ 1. (1) Der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten hat auf Antrag jenen Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen oder unter die Regelungen des ASG, fallen, zum Zwecke der Legitimation einen Lichtbildausweis (Legitimationskarte) auszustellen, aus dem die Identität, die Staatsangehörigkeit, die Funktion und der Umfang allfälliger Vorrechte und Befreiungen zu ersehen sind.
(2) Die Legitimationskarte ist befristet auf höchstens drei Jahre auszustellen. Die Gültigkeitsdauer ist auf der Legitimationskarte zu vermerken.
(3) Die Legitimationskarte ist ungültig, wenn die Voraussetzungen für ihre Ausstellung weggefallen sind oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Ungültige Legitimationskarten sind einzuziehen.
(4) Die Legitimationskarten haben den Mustern in der Anlage zu entsprechen.
§ 2. (1) Legitimationskarten sind je nach Umfang der Vorrechte und Befreiungen für folgende Personengruppen in folgenden Kategorien auszustellen:
1. Personen, die diplomatische Vorrechte und Befreiungen genießen: Kategorie ROT;
2. Berufskonsulinnen und -konsuln: Kategorie ORANGE;
3. Honorarkonsulinnen und -konsuln: Kategorie GELB;
4. Angestellte oder Sachverständige Internationaler Einrichtungen im Sinne des ASG: Kategorie GRÜN;
5. andere Personen, die in Österreich aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages Vorrechte und Befreiungen genießen: Kategorie BLAU;
6. Angestellte Internationaler Nichtregierungsorganisationen einschließlich Quasi-Internationaler Organisationen im Sinne des ASG, sofern es sich nicht um österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger oder um Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich handelt: Kategorie VIOLETT;
7. dienstliches Hauspersonal von Berufsvertretungsbehörden: Kategorie BRAUN;
8. private Hausangestellte von Personen im Sinne des § 1 Abs. 1, denen die Anstellung privater Hausangestellter vom Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten zugestanden wurde: Kategorie GRAU.
(2) Sofern die Ausstellung auch für Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich oder für österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger vorgesehen ist, sind die Legitimationskarten zusätzlich mit einem besonderen Vermerk über das Vorliegen eines Aufenthaltstitels beziehungsweise über den Umfang der Vorrechte und Befreiungen zu versehen.
§ 3. (1) Familienangehörigen der im § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 7 genannten Personen, im Fall des § 2 Abs. 1 Z 6 jedoch nur der Angestellten Quasi-Internationaler Organisationen, sind Legitimationskarten in der entsprechenden Kategorie auszustellen, wenn sie mit diesen Personen im gemeinsamen Haushalt leben. Dies gilt nicht für Familienangehörige, die Fremde mit gültigem Aufenthaltstitel in Österreich – ausgenommen in den Fällen des § 2 Abs. 1 Z 1 – oder österreichische Staatsbürgerinnen oder Staatsbürger sind, sofern nicht andere österreichische Rechtsvorschriften die Ausstellung von Lichtbildausweisen für diese Personen vorsehen.
(2) Familienangehörige im Sinne dieser Verordnung sind
1. die Ehepartnerinnen und -partner, die eingetragene Partnerinnen und Partner, die minderjährigen Kinder der hauptberechtigten Personen beziehungsweise der Ehepartnerinnen und -partner oder der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, die Lebensgefährtinnen und -gefährten;
2. die volljährigen ledigen Kinder bis zum vollendeten 26. Lebensjahr, im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen auch darüber hinaus, soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben; von der letztgenannten Voraussetzung kann abgesehen werden, sofern andere österreichische Rechtsvorschriften dies gestatten;
3. im Einzelfall aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen und soweit sie in Österreich keine Erwerbstätigkeit ausüben
a)die Eltern und Schwiegereltern der hauptberechtigten Personen sowie
b)Geschwister der allein oder mit den eigenen minderjährigen Kindern lebenden hauptberechtigten Personen.
(3) Legitimationskarten für Familienangehörige im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 3 sind befristet auf höchstens ein Jahr auszustellen. Bei Antragstellung sind Nachweise über die besonders berücksichtigungswürdigen Umstände, über die finanzielle Vorsorge im Unfall- oder Krankheitsfall sowie über den fortgesetzten Aufenthalt im gemeinsamen Haushalt der hauptberechtigten Person zu erbringen.
Die Beschwerdeführer begehrten die Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“ gemäß § 45 Abs. 1 und Abs. 2 NAG 2005. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung des Aufenthaltstitels besteht aber nur dann, wenn die Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen des 1. Teils des NAG sowie die besonderen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt.
Das Verwaltungsgericht Wien hat im Beschwerdefall gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden; es hat dabei seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 18.5.2016, Ra 2016/11/0072).
Im gegenständlichen Fall sind die besonderen Erteilungsvoraussetzungen nach § 45 Abs. 1 und 2 NAG nur teils erfüllt, da der Erstbeschwerdeführer Modul 2 der Integrationsvereinbarung am 24.03.2021 positiv abgelegt hat und die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besucht und im letzten Jahreszeugnis eine positive Beurteilung im Gegenstand „Deutsch“ aufweist. Beide Beschwerdeführer erfüllen jedoch nicht die Voraussetzung der mindestens fünfjährigen Niederlassung im Bundesgebiet im Sinne des § 45 Abs. 1 NAG. Dies aus folgenden Gründen:
Anders als im Bereich des Staatsbürgerschaftsrechts (Vgl. § 9 StbG) vermag im Bereich des Niederlassungsrechts auch der Aufenthalt eines Fremden mittels Legitimationskarte eine Niederlassung im Sinne des NAG, insbesondere auch dessen § 45, zu begründen, sodass eine ununterbrochene fünfjährige Kette des durch Legitimationskarten gewährten Aufenthaltes im Bundesgebiet die Voraussetzung des § 45 Abs. 1 NAG erfüllen kann (Vgl. auch Ecker in Ecker/Kvasina/Kind/Peyrl, StbG 1985 [2017] § 9 Rz 8; VwGH 24.04.2014, Ro 2014/01/0003). Erforderlich ist allerdings, dass eine ununterbrochene Kette von Legitimationskarten vorliegt, sodass bereits eine Unterbrechung den neuen Beginn der fünfjährigen Frist bewirkt (so auch Ecker in Ecker/Kvasina/Kind/Peyrl, StbG 1985 § 9 Rz 9). Demgemäß kommt aber einer Legitimationskarte im Sinne der §§ 5 und 6 ASG, entgegen der vom rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer postulierten Ansicht, nicht rein deklarative, sondern vielmehr eine konstitutive Wirkung zu (in diesem Sinne bereits VwGH 10.11.2010, 2010/22/0162; Ecker in Ecker/Kvasina/Kind/Peyrl, StbG 1985 § 9 Rz 14 f). Der Inhaber einer Legitimationskarte hat demgemäß darauf zu achten, dass eine Legitimationskarte stets an die nächste anschließt, da es andernfalls zu einer Unterbrechung der Niederlassung im Sinne des NAG und des rechtmäßigen Aufenthalts im Sinne des StbG kommt (Ecker in Ecker/Kvasina/Kind/Peyrl, StbG 1985 § 9 Rz 14 und 15; VwGH 18.06.2014, 2013/01/0128; VwGH 24.10.2013, 2013/01/0137). Die konstitutive Wirkung der Legitimationskarten folgt im Weiteren auch aus dem im Bereich des Völkerrechts bestehenden und die Beziehungen zwischen Staaten im Segment des Diplomaten- und Konsularrechts prägenden Grundsatzes der Reziprozität (dazu instruktiv Köck, Die Organe des völkerrechtlichen Verkehrs, in Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg.), österreichisches Handbuch des Völkerrechts4 [2004], Band I 331). Aus diesem folgt nun aber, dass sowohl die Aufnahme diplomatischer oder konsularischer Beziehungen zwischen Staaten und die Errichtung einer ständigen Vertretung im Empfangsstaat der Zustimmung des Letztgenannten bedarf; als auch der Leiter der ständigen Vertretung dessen Zustimmung benötigt, die durch die Erklärung zur Persona non grata auch wieder entzogen werden kann (Köck in Neuhold/Hummer/Schreuer (Hrsg.) 331 und 338; Verdross, Völkerrecht2 [1950] 228 f. und 241). Dieser Entzug der Zustimmung kann dabei auch das übrige Personal, sohin auch das technische und das Verwaltungspersonal treffen, sodass auch dessen Angehörige einer Form der Zustimmung durch den Empfangsstaat bedürfen (Köck aaO.). Dies spiegelt sich schlussendlich auch im Wortlaut des § 6 ASG wider, der bestimmt, dass „Personen, die über einen gültigen Lichtbildausweis gemäß § 5 verfügen, haben das Recht auf Aufenthalt in Österreich.“. Hieraus folgt aber im weiteren, dass einer Legitimationskarte im Sinne der §§ 5 und 6 ASG gerade nicht nur deklarative, sondern vielmehr eine konstitutive und sohin das Aufenthaltsrecht verleihende Funktion zukommt (Vgl. auch ErläutRV 609 BlgNR 27. GP 6).
Auch aus dem Vorbringen, der Erstbeschwerdeführer habe die entsprechenden Diplomatenpässe so früh wie möglich beantragt, aber erst im September 2020 erhalten und konnte daher erst zu diesem Zeitpunkt die Antragstellung für die Legitimationskarte vornehmen, ist für die Beschwerdeführer nichts gewonnen. Dies aus folgenden Gründen: Weder das ASG, noch die Legitimationskartenverordnung kennen eine dem § 24 Abs. 2 NAG verwandte Bestimmung, wonach ein Verlängerungsverfahren für Legitimationskarten stattfinden würde und in diesem auch unvorhersehbare oder unabwendbare Ereignisse zugunsten des Antragstellers berücksichtigt werden können, sodass auch Unterbrechungszeiträume zu dessen Gunsten als rechtmäßiger Aufenthalt gewertet werden können, sondern sieht die Legitimationskartenverordnung vielmehr ein Verfahren vor, in dem die jeweilige Legitimationskarte auf Antrag für eine Höchstdauer von 3 Jahren auszustellen ist. Ein Verlängerungsverfahren im eigentlichen Sinn ist hier somit nicht vorgesehen und es liegt daher am Inhaber der Legitimationskarte die Antragstellung für diese fristgerecht vorzunehmen um Unterbrechungen hintanzuhalten (Vgl. auch Ecker in Ecker/Kvasina/Kind/Peyrl, StbG 1985 § 9 Rz 15). Obiter dicta sei auch noch festgehalten, dass selbst bei Vorhandensein einer § 24 Abs. 2 NAG nachgebildeten Bestimmung kein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis hervorgekommen wäre, welches den Beschwerdeführer an der fristgerechten Antragstellung zur Ausstellung einer Legitimationskarte gehindert hätte. Der Erstbeschwerdeführer hat in Österreich bereits mehrfach Legitimationskarten beantragt und ist diesem daher das entsprechende Prozedere geläufig. Vor diesem Hintergrund muss es dem Erstbeschwerdeführer auch bewusst sein, dass dieser so frühzeitig wie möglich die Ausstellung eines neuen Dienstpasses beantragen muss, da dieser Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimationskarte ist. Eine Antragstellung auf Ausstellung eines neuen Dienstpasses am 07.07.2020, wie vom rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers angegeben, sohin ein Monat vor Ablauf der Legitimationskarte, ist, alle möglichen Fristenläufe und Sendungswege von X. nach Österreich einberechnet, per se sehr knapp bemessen und enthält faktisch keinen Zeitpuffer; dies umso mehr vor dem Hintergrund von COVID-19. Diese Faktoren mussten jedoch dem Erstbeschwerdeführer und zugleich auch gesetzlichem Vertreter der Zweitbeschwerdeführerin, bewusst sein, sodass nicht ersichtlich ist worin in einer zeitlich knappen Antragstellung und in der Folge etwas längerwierigen Bearbeitung und Versendung aufgrund von COVID-19 ein unvorhergesehenes Ereignis liegen sollte, wenn für das gesamte Verfahren nur ein Monat einkalkuliert wird (Vgl. auch VwGH 29. 11. 1994, 94/05/0318; VwGH 3. 4. 2001, 2000/08/0214; Hengstschläger/Leeb, AVG [2020] § 72 Rz 38). Dies, zumal es auch in der Vergangenheit bereits zu zwei verspäteten Antragstellungen gekommen ist und diese Thematik daher dem Erstbeschwerdeführer – auch in seiner Funktion als gesetzlichem Vertreter - bewusst sein musste (Vgl. auch VwGH 3. 4. 2001, 2000/08/0214). Insofern könnte im gegenständlichen Fall auch nicht von einem minderen Grad des Versehens beim Erstbeschwerdeführer gesprochen werden (VwGH 8. 10. 1990, 90/15/0134; VwGH 27. 6. 2008, 2008/11/0099; VwGH 8. 10. 2014, 2012/10/0100).
Da somit besondere Erteilungsvoraussetzungen fehlen hatte eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK sowie eine Prüfung der allgemeinen Voraussetzungen zu unterbleiben und es war daher spruchgemäß zu entscheiden (Vgl. auch VwGH 25.04.2019, Ra 2018/22/0272).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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