LVwG W VGW-101/042/5151/2020

VGW-101/042/5151/2020Tribunal Administrativo Regional6 de out. de 2022

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Regest

Bekenntnisgemeinschaft; Religionsgemeinschaft; Islam; verschiedene Richtungen; Verwechselungseignung; Religionsfreiheit; Vertretungsbefugnis; Satzungsänderung innere Angelegenheit

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-101/042/5151/2020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.10.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.101.042.5151.2020

Begründung

A)

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der X. gegen den Spruchpunkt II) des Bescheides des Bundeskanzleramtes - Kultusamt, vom 12.2.2020, Zl. ..., betreffend dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG), zu Recht:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde Folge keine gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

B)

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. DDr. Tessar über die Beschwerde der X. gegen den Spruchpunkt II) des Bescheides des Bundeskanzleramtes - Kultusamt, vom 12.2.2020, Zl. ..., betreffend dem Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG), den

B E S C H L U S S

I) Der beschwerdeführenden Partei wird gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG der Ersatz der für die Beiziehung des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B. entstandenen Gebühren dem Grunde und der Höhe in der Höhe von EUR 3.497,-- auferlegt. Die beschwerdeführende Partei hat diese binnen 14 Tagen nach Rechtskraft dieses Beschlusses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Der Spruch und die Begründung des gegenständlich bekämpften Bescheids lauten wie folgt:

„Über die Anträge der X. (X.) vom 27. Juni 2019, 19. Juli 2019 und 27. Dezember 2019 auf Genehmigung der Änderungen der Verfassung der Religionsgesellschaft gemäß § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl. I Nr. 39/2015, ergeht nachfolgender

Spruch:

I. Die Änderung der Verfassung nach dem I. und dem IV. Antrag werden genehmigt.

II. Die Anträge II., III. und V. werden abgewiesen.

Begründung

1. Die Anträge

1.1. Am 27. Juni 2019 übermittelte die X. fünf Anträge auf Änderung der Verfassung der Religionsgesellschaft. Mit Schreiben vom 19. Juli 2019 wurde eine Änderung des V. Antrags übermittelt und mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 wurden erneut geänderte Versionen des IV. und V. Antrags übermittelt. Diese Anträge (in der jeweils letzten übermittelten Version) lauten im Einzelnen:

I. Antrag:

„1. Artikel 29. (6) entfällt.

2. Artikel 29. (7) ist fortan (6).“

II. Antrag:

„1. Der geänderte Artikel 1. (1) lautet hiermit:

‚(1) Die X. ist die Gemeinschaft der Muslime (Anhänger des Islams) in Österreich. Sie ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867. Sie wurde mit Art. I Islamgesetz, RGBl. Nr. 154/1912, gesetzlich anerkannt. Die X. hat, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen „X.“ auf.‘

2. Der geänderte Artikel 3. (1) lautet hiermit:

‚(1) Der X. gehören alle Muslime an, welche in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das von der X. vertretene Religionsbekenntnis ist das islamische (abgekürzt: „islam.“). Muslime sind jene, die sich zum Islam bekennen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft schließt die Mitgliedschaft zur X. aus.‘“

III. Antrag:

„1. In VI. wird ‚Die Verwaltung der X. in den Bundesländern‘ ersetzt durch ‚Innere Organisation der X.‘. [Anmerkung: Zurückgezogen mit Schreiben vom 27.12.2019]

2. Der geänderte Artikel 17. (1) lautet hiermit:

‚(1) Die Islamischen Religionsgemeinden: Islamische Religionsgemeinden sind historisch gewachsene erste Kultusgemeinden der X. mit regional voneinander abgegrenzten Sprengeln. Sie haben, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießen in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung.‘

3. Der geänderte Artikel 17. (2) lautet hiermit:

‚(2) Die in Art 2 dieser Verfassung genannten Aufgaben der X. als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind.‘.

4. Artikel 17. (2) ist fortan (3).

5. Der geänderte Artikel 17. (4) lautet hiermit:

‚(4) Jede Religionsgemeinde hat ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des Siegels fest.‘

6. Artikel 17. (3) ist fortan (5).

7. In Artikel 17. (5) Zi 1. wird ‚der Religion‘ ersetzt durch ‚des Islams‘.

8. In Artikel 17. (5) Zi 1. wird ‚der Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

9. In Artikel 17. (5) Zi 2. wird ‚Glaubenslehre‘ ersetzt durch ‚Lehre‘.

10. Artikel 17. (5) Zi 5. entfällt.

11. Artikel 17. (5) Zi 6. ist fortan Zi 5.

12. Artikel 17. (5) Zi 7. ist fortan Zi 6.

13. Artikel 17. (5) Zi 8. ist fortan Zi 7.

14. Artikel 17. (4) ist fortan (6).

15. Der geänderte Artikel 17. (6) lautet hiermit:

‚(6) Die Islamischen Religionsgemeinden sind in folgenden Bundesländern vertreten:

1. Islamische Religionsgemeinde Burgenland.

2. Islamische Religionsgemeinde Kärnten.

3. Islamische Religionsgemeinde Niederösterreich.

4. Islamische Religionsgemeinde Oberösterreich.

5. Islamische Religionsgemeinde Salzburg.

6. Islamische Religionsgemeinde Steiermark.

7. Islamische Religionsgemeinde Tirol.

8. Islamische Religionsgemeinde Vorarlberg.

9. Islamische Religionsgemeinde Wien; Sie ist rechtlich identisch mit der früheren Islamischen Religionsgemeinde Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland.‘

16. Artikel 17. (5) ist fortan (7).

17. Artikel 17. (6) ist fortan (8).

18. In Artikel 17. (8) wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

19. Artikel 17. (7) ist fortan (9).

20. Artikel 17. (8) ist fortan (10).

21. Artikel 17. (9) ist fortan (11).

22. In Artikel 17. (11) wird ‚Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚Lehre des Islam‘.

23. Artikel 17. (10) ist fortan (12).

24. Artikel 17. (13) lautet: ‚(13) Mitglieder der X. sind auch Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinde, in deren Sprengel ihr Hauptwohnsitz liegt.‘.

25. VII. entfällt.

26. VIII. ist fortan VII.

27. IX. ist fortan VIII.

28. X. ist fortan IX.

29. XI. ist fortan X.

30. XII. ist fortan XI.

31. XIII. ist fortan XII.

32. XIV. ist fortan XIII.

33. XV. ist fortan XIV.“

IV. Antrag:

„1. Der geänderte Artikel 14. lautet hiermit:

‚Artikel 14.Das Schiedsgericht: Die X. konstituiert ein Schiedsgericht.

(1) Das Schiedsgericht ist einerseits das Verfassungskontrollorgan der X. und andererseits eine Serviceeinrichtung für die Mitglieder der X., sowie von Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereinen.

(a) Als Verfassungskontrollorgan entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der X. entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen der X. oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den Organen der X..

(b) Als Serviceeinrichtung entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung und den Statuten der der X. angehörigen Kultusgemeinden, Fachvereine und Moscheegemeinden über alle aus innere organisatorische Streitigkeiten erwachsene Konflikte von Kultusgemeinden, Fachvereinen und Moscheegemeinden, sofern diese kein Schiedsgericht eingerichtet haben oder keine Schiedsrichter gewählt wurden. Alternativ kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit ein an ihn herangetragenes Problem dem Schiedsgericht zur Behandlung vorlegen.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die keinem anderen Organ in der X. angehören, und wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.

(3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich angerufen wird.

(4) Das Schiedsgericht tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person, Institution oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.

(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

(6) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein weiteres Mitglied für die bestehende Funktionsperiode.

(7) Sitz des Schiedsgerichts ist Wien.

(8) Der Schurarat kann im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Zi 7 mit einfacher Stimmenmehrheit ein allgemeines Kostenersatzschema für die entstandenen Kosten des Service des Schiedsgerichts iS des Art. 14 Abs. 1 Lit b für den Fall festsetzen, dass dieses nicht von dem Obersten Rat angerufen wurde. Diese Kosten sind von der unterlegenen Streitpartei zu begleichen.

(9) Entscheidungen des Schiedsgerichts sind umzusetzen. Sollte die unterlegene Streitpartei eine Entscheidung nicht umsetzen, kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit gegen diese oder einzelne relevante Personen Konsequenzen setzen, wie beispielsweise eine Weisung, Mediation oder Ermahnung.“

V. Antrag:

„1. Der geänderte Artikel 1. (7) lautet hiermit:

‚(7) Die Abkürzung des Religionsbekenntnisses lautet „islam.“‘.

2. In Artikel 2. (1) wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

3. In Artikel 2. (2) Zi 1. wird ‚der Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

4. In Artikel 2. (2) Zi 7. wird ‚der Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

5. Der geänderte Artikel 2. (5) Lit. h) lautet hiermit: ‚h) wirtschaftliche Unternehmungen.‘

6. Artikel 3 (2) lautet:

‚(2) Die Mitglieder sind über die jeweiligen Religionsgemeinden in das bei der X. geführte Mitgliederverzeichnis

aufzunehmen.‘

7. Artikel 3. (2) ist fortan (3).

8. Artikel 3. (3) ist fortan (4).

9. Artikel 3. (4) ist fortan (5).

10. In Artikel 3. (5) wird ‚Voraussetzungen des Absatz 3 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zuständige Schiedsgericht angerufen werden.‘ ersetzt durch ‚Voraussetzungen des Absatz 4 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zuständige Schiedsgericht oder nach Maßgabe des Art. 14 das Schiedsgericht der X. angerufen werden.‘

11. Artikel 3. (5) ist fortan (6).

12. Artikel 3. (6) ist fortan (7).

13. Artikel 3. (7) ist fortan (8).

14. Artikel 3. (8) ist fortan (9).

15. In Artikel 6. (1) wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

16. Artikel 7. (3) ist fortan (2).

17. Artikel 7. (4) ist fortan (3).

18. Artikel 7. (5) ist fortan (4).

19. In Artikel 8. (2) Zi 3. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

20. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 10. Lautet hiermit:

‚10. die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Obersten Rates erfolgt mit einfacher Mehrheit;‘

21. In Artikel 8. (2) Zi 11. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

22. In Artikel 8. (2) Zi 12. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

23. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 13. Lautet hiermit:

‚13. die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Schiedsgerichte erfolgt mit einfacher Mehrheit (vgl Artikel 14).‘

24. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 14. Lautet hiermit:

‚14. die Enthebung des gesamten Obersten Rates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;‘

25. In Artikel 8. (2) Zi 15. wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

26. In Artikel 8. (2) Zi 15. wird ‚Die beschlossene Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚Die beschlossene Lehre des Islam‘.

27. In Artikel 8. (5) wird ‚Artikel 20 und 21‘ ersetzt durch ‚Artikel 21 und 22‘.

28. In Artikel 8. (8) wird ‚Artikel 7 Abs 4‘ ersetzt durch ‚Artikel 7 Abs 3‘.

29. Der geänderte Artikel 8. (8) letzter Satz lautet hiermit:

‚Wird der Schurarat durch den Vorsitzenden des Schurarates nicht binnen zwei Monaten einberufen, kann dieser durch den Obersten Rat einberufen werden.‘

30. Der geänderte Artikel 8. (10) lautet hiermit:

‚(10) Ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode des Schurarates ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Schurarates und einer Zustimmung von mehr als 2/3 der abgegebenen Stimmen möglich. Bis zur Neukonstituierung bleibt der alte Schurarat weiterhin in seiner Funktion.“‘

31. Der geänderte Artikel 8. (11) lautet hiermit:

‚(11) Ein Mitglied des Schurarates ist nur stimm- und teilnahmeberechtigt, wenn von der entsendenden Kultusgemeinde, Moscheegemeinde oder dem Fachverein die gesamte bis zum 31.12. des Vorjahres fällige Kultusumlage mindestens 21 Tage vor jeder geplanten Schuraratssitzung beglichen wurde.‘

32. Artikel 8. (10) ist fortan (12).

33. In Artikel 9. (2) Zi 11. wird ‚Abbestellung‘ ersetzt durch ‚Abwahl‘.

34. In Artikel 9. (2) Zi 15. wird ‚Enthebung‘ ersetzt durch ‚Abbestellung‘.

35. In Artikel 9. (2) Zi 17. wird ‚Glaubenslehre‘ ersetzt durch ‚Lehre‘.

36. Der geänderte Artikel 9. (3) lautet hiermit:

‚Der Oberstes Rat besteht aus 15 Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass jede Kultusgemeinde zumindest mit einem Mitglied im Obersten Rat vertreten ist. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören.‘

37. Der geänderte Artikel 9. (4) lautet hiermit:

‚(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Obersten Rat aus, ist nach Einberufung des Schurarates auf Antrag des Obersten Rates (vgl Artikel 8 Abs 8) aus dem Kreis der jeweiligen Kultusgemeinde oder dem Beirat zum Schurarat, welchem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Mitglied zu wählen und in weiterer Folge zu den Sitzungen des Obersten Rates einzuladen. Bis zur Neuwahl bleibt ein ausgeschiedenes Mitglied des Obersten Rates im Amt.‘.

38. Artikel 9. (4) ist fortan (5).

39. In Artikel 9. (5) wird ‚eine Frauenreferentin, einen Jugendreferenten, einen Sozialreferenten, einen Medienreferenten; einen Kulturreferenten sowie einen Bildungsreferenten‘ ersetzt durch ‚eine Frauensprecherin, einen Jugendsprecher, einen Sozialsprecher, einen Kultussprecher; einen Kultursprecher sowie einen Bildungssprecher‘.

40. Artikel 9. (5) ist fortan (6).

41. Artikel 9. (6) ist fortan (7).

42. Artikel 9. (7) ist fortan (8).

43. Artikel 9. (8) ist fortan (9).

44. Artikel 9. (9) ist fortan (10).

45. Artikel 9. (10) ist fortan (11).

46. Der geänderte Artikel 9. (11) lautet hiermit:

‚(11) Er trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung geladenen Mitglieder. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern der X., sowie die Bestellung und Abbestellung von Fachinspektoren und Fachinspektorinnen. Hierfür bedarf es einer 2/3-Mehrheit.‘

47. Artikel 9. (11) ist fortan (12).

48. Artikel 9. (12) ist fortan (13).

49. Artikel 9. (13) ist fortan (14).

50. Artikel 9. (14) ist fortan (15).

51. Artikel 9. (15) ist fortan (16).

52. Artikel 9. (16) ist fortan (17).

53. Artikel 9. (17) ist fortan (18).

54. In Artikel 9. (18) entfällt ‚mindestens‘.

55. Artikel 9. (18) ist fortan (19).

56. In Artikel 11. (6) Zi 1. wird ‚der Lehre X.‘ ersetzt durch ‚der Lehre des Islam‘.

57. In Artikel 11. (6) Zi 2. wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

58. In Artikel 12. (1) wird ‚für Glaubenslehre (insbesondere die Lehre der X.)‘ ersetzt durch ‚für die Lehre des Islams‘.

59. In Artikel 13. Wird ein Abs. (6) wird ergänzt und lautet hiermit:

‚(6) Der Imame-Rat entscheidet über die Qualifikation eines Imams und bestätigt diese.‘

60. Der geänderte Artikel 18. Lautet hiermit:

‚Teile der X. sind:

1. die Kultusgemeinden;

2. die Moscheegemeinden;

3. die Fachvereine.‘

61. In Artikel 19. (3) entfällt ‚und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000

Mitglieder verfügt‘.

62. In Artikel 19. (4) wird ‚sicher zu stellen‘ ersetzt durch ‚sicherzustellen‘.

63. Der geänderte Artikel 20. lautet hiermit:

‚Artikel 20. Ein Eintritt bzw. ein Austritt einer bestehenden Moscheeeinrichtung in bzw. aus einer Kultusgemeinde muss von der jeweiligen Generalversammlung der Moscheeeinrichtung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Im Falle eines Eintritts einer bestehenden Moscheeeinrichtung oder Moscheegemeinde in eine Kultusgemeinde muss der Vorstand der Kultusgemeinde zustimmen. Nach dem Austritt einer Moscheeeinrichtung aus einer Kultusgemeinde gilt Art 21 der Verfassung der X. sinngemäß.‘.

64. Artikel 20. ist fortan 21.

65. In Artikel 21. (3) entfällt ‚und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügt‘.

66. In Artikel 21. (4) wird ‚sicher zu stellen‘ ersetzt durch ‚sicherzustellen‘.

67. Artikel 21. ist fortan 22.

68. Der geänderte Artikel 23. Lautet hiermit:

‚Artikel 23. Informationspflichten:

(1) Die X. ist von allen personellen Änderungen im Vorstand bzw. des Imams innerhalb von Kultusgemeinden, Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden und Fachvereinen von diesen binnen 14 Tagen zu informieren.

(2) Ebenso ist die X. binnen 14 Tagen über Aus- und Eintritte von Moscheeeinrichtungen in Kultusgemeinden zu informieren.

(3) Ebenso ist die X. binnen 14 Tagen über Änderungen der Statuten von Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereinen zu informieren.

(4) Die bei der X. aufliegenden Informationen gelten bis zur Meldung einer Änderung als richtig.

(5) Die dadurch erhaltenen Daten darf die X. unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kultusgemeinde, der Moscheegemeinde oder des Fachvereins weitergeben.‘.

69. Artikel 22. ist fortan 24.

70. Artikel 23. ist fortan 25.

71. Der geänderte Artikel 25. (5) lautet hiermit:

‚(5) Der Beratungsrat kann einzelne Seelsorger der jeweiligen Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereine abberufen, wenn die von diesen verbreitete Lehre in den Widerspruch der Lehre des Islam gerät.‘

72. Artikel 24. ist fortan 26.

73. In Artikel 26. (3) Zi 4. wird ‚die Lehre der X.‘ ersetzt durch ‚die Lehre des Islam‘.

74. Artikel 25. ist fortan 27.

75. Artikel 26. ist fortan 28.

76. Artikel 27. ist fortan 29.

77. Artikel 28. ist fortan 30.

78. Artikel 29. ist fortan 31.

79. Artikel 30. ist fortan 32.“

1.2. Mit Schreiben vom 8. Juli 2019 wurde die Antragstellerin aufgefordert eine konsolidierte Version sowie eine Gegenüberstellung der bisherigen und der angestrebten Version der Verfassung zu übermitteln. Dem wurde mit Schreiben vom 15. Juli 2019 entsprochen.

1.3. Am 30. Oktober 2019 und am 28. November 2019 fanden Besprechungen mit Vertretern der Antragstellerin und dem Kultusamt statt, bei denen insbesondere Fragen zur Trennbarkeit der einzelnen Anträge und Antragselemente besprochen wurden. Im Übrigen wurde seitens des Kultusamtes darauf hingewiesen, dass Teile der Anträge in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig seien. Zur Frage der Trennbarkeit wurde seitens der Antragstellerin betont, dass es sich dabei um fünf trennbare Anträge handle, deren jeweiligen Punkte aber nicht trennbar seien.

1.4. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2019 wurden geänderte Versionen des IV. und V. Antrags übermittelt (siehe oben) und wurde erläuternd zu den einzelnen Anträgen ausgeführt (Hervorhebungen wie im Original):

„Antrag I

In Antrag I wird die bisher vorhandene Bestimmung des Artikel 29. (6) entfernt. Es handelte sich hierbei lediglich um eine Wiederholung der in § 23 IslamG 2015 getroffenen gesetzlichen Bestimmungen. Die Streichung erfolgt, um Redundanzen zu vermeiden.

Antrag II

Mit den zwei in diesem Antrag vorgenommenen Änderungen bestätigt die X. einerseits ihre Kontinuität (Art. 1 (1)) und andererseits wird in Art. 3 (1) eine geringfügige Umformulierung des bereits bestehenden Art. 3 (1) vorgenommen.

Durch die Umformulierung des Art. 1. (1) soll die Kontinuität der X. seit der Anerkennung 1912 unterstrichen werden. Die alte Fassung des betreffenden Artikels könnte zu historischen Missverständnissen führen. Die X. wurde nicht mit dem IslamG 2015 gegründet bzw. anerkannt, sondern bestand bereits davor und kann sich auf eine lange Tradition berufen. Unbestritten ist der Bestand der X. seit 1979. 1979 wurden jedoch lediglich die Verfassung und der Name ‚X.‘ mittels Bescheid bestätigt. Davor kann sich die Gemeinschaft der Muslime auf die Anerkennung in § 1 IslamG 1912 berufen, welche 1979 lediglich formal in der Namensgebung und Genehmigung einer Verfassung mündete. Eine Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft kann ihrer Wesensart folgend lediglich feststellender und nicht rechtsgestaltender Natur sein, da lediglich eine Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt werden kann, welche bereits existiert [FN Helmuth Pree, Gibt es ein dogmatisches Prinzip des österreichischen Staatskirchenrechts, in Pototschnig/Rinnerthaler (Hrsg), Im Dienst von Kirche und Staat. In memoriam Carl Holböck (1985) 577–600 (591); Inge Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht (1971) 19.]. Darauf reflektiert auch jener bereits angesprochene Bescheid, indem er selbst den Hinweis gibt, in welchem staatlichen Akt die Anerkennung zu suchen sei – in Art. I IslamG 1912:

‚Den Anhängern des Islams nach hanefitischem Ritus wird in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, insbesondere des Artikels XV desselben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt‘. [FN RGBl. Nr.159/1912]

In Art. 3 (1) – neu wie alt – geht die X. auf die seit der Entscheidung des VfGH vom 01.12.2010 neuen Rechtslage ein, indem nicht mehr ein sog. Alleinvertretungsanspruch in der Verfassung der X. festgehalten wird, sondern eben die Mitgliedschaft bei einer anderen (islamischen) Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft eine Mitgliedschaft bei der X. ausschließt.

Antrag III

Zum 1. Punkt dieses Antrages geben wir Ihnen bekannt, dass wir unter Bedachtnahme Ihrer Einwände, die vorherige Version der Verfassung mit ‚Die Verwaltung der X. in den Bundesländern‘ belassen und ziehen somit Punkt 1 dieses Antrages zurück.

Zum 2. Punkt dieses Antrages teilen wir Ihnen bezugnehmend zum ‚historisch gewachsene erste Kultusgemeinden‘ mit, dass dies die historische Wichtigkeit der Islamischen Religionsgemeinden widerspiegeln soll. Die Islamische Religionsgemeinde Wien blickt mittlerweile auf eine 77-jährige Geschichte zurück und wurde am 23.12.1942 – falsa demonstratio non nocet – als ‚Islamische Gemeinde zu Wien‘ als erste Kultusgemeinde iS des § 1 IslamG 1912 gegründet. Dies bestätigte das OLG Linz [FN Vgl. Rijad Dautovic, 40 Jahre seit der Wiederherstellung der IRG-Wien, in Dautovic/Hafez (Hrsg.), die X.. 1909-1979-2019 (2019) 110-111.]. In weiterer Folge wird die ‚Islamische Gemeinde zu Wien‘ in einem Bescheid als erste Wiener Islamische Religionsgemeinde angeführt [Bescheid vom 02. 05. 1979, ÖAKR 30 (1979) 451.]. Mit dem Zusatz ‚wie bisher‘, wird nicht der Versuch unternommen, die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden rückwirkend zu kreieren. Nach unserer Rechtsauffassung bestand die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden kontinuierlich fort. Aufgrund eines Schreibens von Herrn Mag. C. D., der gegenüber einem Dritten die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden verneint hat, hat der Schurarat mit Beschluss einstimmig beschlossen diesen Passus in die Verfassung zu integrieren, um allfällige zukünftige Unklarheiten diesbezüglich im vornhinein zu beseitigen. Es gab im Zuge des durch das IslamG 2015 nötig gewordenen verfassungsgebenden Prozesses keinerlei Intentionen dafür, den Religionsgemeinden die Rechtspersönlichkeit zu entziehen. Dies wird dadurch bestätigt, dass es seitens der Religionsgemeinden bzw. der X. auch keinerlei Schritte gab das Eigentum dieser auf andere Rechtsträger zu übertragen, oder deren Befugnisse und Aufgabenfelder zu beschneiden.

Bei den Besprechungen zwischen der X. und dem Kultusamt wurde bereits erwähnt, dass die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden für uns essentiell ist, mitunter auch aufgrund privatrechtlicher Vertragsgestaltungen der Religionsgemeinden. Dies ist auch der Grund, weswegen wir hierüber mehrere Rechtsauskünfte eingeholt haben, welche das Bestehen der Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden bestätigen. Aufgrund des einstimmig gefällten Beschlusses des Schurarates wird es keine Änderung in diesem Punkt geben. In Bezug auf die Änderung in Artikel 17 (5) Zi 1 und (11) (neu) wird auf die entsprechende Stellungnahme zu Antrag V verwiesen.

Antrag IV

Antrag IV wurde durch den Schurarat am 15.12.2019 abgeändert. Die Änderungen sind wie folgt:

In Artikel 14 (1) lit b wird die Wortfolge ‚den inneren Verhältnissen erwachsenen Streitigkeiten‘ ersetzt durch ‚innere organisatorische Streitigkeiten erwachsene Konflikte‘. In Artikel 14 (9) wird von ‚diese oder einzelne relevante Personen Konsequenzen setzen‘ geändert auf ‚diese Streitparteien Konsequenzen setzen, wie beispielsweise einer Weisung, Mediation oder Ermahnung‘.

Diese Änderungen beruhen auf den Gesprächen, welche zwischen der X. und dem Kultusamt geführt wurden. Es sollte daher keine Probleme geben, diesen Antrag zu genehmigen und wird daher von einer weitergehenden Begründung Abstand genommen.

Antrag V

In Antrag V werden die bisher vorhandenen Bestimmungen des Artikel 19. (3) und Artikel 20. (3) in der alten Fassung zu den Mindestmitgliederanzahlen von Kultusgemeinden bzw. Moscheegemeinden entfernt. Dies wurde vom Schurarat beschlossen und es konnte kein Konsens zur Wiedereinführung gefunden werden. Wie bereits mündlich festgehalten, kann die Anzahl der Mitglieder einer Kultusgemeinde bzw. Moscheegemeinde lediglich als Anhaltspunkt für die Selbsterhaltungsfähigkeit dienen, diese jedoch weder begründen noch negieren. Es handelt sich hierbei also offensichtlich um eine Bestimmung, die keine Relevanz für äußere Rechtsverhältnisse der X. haben kann.

Artikel 23 (5) wurde in der Schuraversammlung am 15.12.2019 entsprechend der Anregung des Kultusamts erneut geändert und lautet nunmehr wie folgt und in einem

gesonderten Antrag übermittelt: »Die dadurch erhaltenen Daten darf die X. unbeschadet der gesetzlichen Bestimmungen nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kultusgemeinde, der Moscheegemeinde oder des Fachvereins weitergeben.“

Der Themenkomplex der Änderungen von, die Lehre der X.' in ,die Lehre des Islam' bzw. die Änderung des Art. 1. (7) korrigieren lediglich die vorangegangene Verfassung. Wie bereits (lediglich exemplarisch) aus der durch Beschluss des Schurarates vom 27.6.2009 und Bescheid des Kultusamtes vom 22.10.2009 in Kraft getretenen Verfassung ersichtlich verbreitete die X. seit ihrer Gründung die Lehre des Islam und lautete die Abkürzung dieser Lehre Islam.' (bzw. in der Langform ,islamisch'). Nun stellte der VfGH am 01.12.2010 zu Recht fest, dass es nicht nur eine anerkannte Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft geben könne, die sich auf den Islam beziehe, allerdings ist aus diesem Spruch an keiner Stelle ersichtlich, dass der VfGH einen dauernden Grundsatz des Religionsrechts und der ständigen Judikatur des VfGH aushebeln wolle. Es müsse sich nämlich immer die neuere Religionsgesellschaft von der älteren unterscheiden und nicht umgekehrt [FN Vgl. hierzu VfGH 06.05.1930, B 53/29; Jens Budischowsky, Die staatskirchenrechtliche Stellung der österreichischen Israeliten, Zugleich ein Beitrag zur Auslegung des Artikels 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl 1867/142 (1995) 48; Barbara Gartner, Der religionsrechtliche Status islamischer und islamistischer Gemeinschaften (2011) 532]. Nun ergibt sich hierbei aufgrund aktueller Entwicklungen in Bezug auf Glaubensgemeinschaften oder Bekenntnisgemeinschaften nach dem Islamgesetz oder sich auf islamische Strömungen berufend, einige diesen religionsrechtlichen Grundsätzen widersprechende Begebenheiten. Während in Bezug auf die Alevitische Glaubensgemeinschaft keine Probleme anfallen - die Lehre ist nicht in der Lehre der X. abgebildet und die Kurz- wie Langbezeichnung des alevitischen Glaubens ist in keiner Weise mit jener der X. verwechselbar - tun sich jedoch Probleme in Form von mangelhaften Entscheidungen des Kultusamtes bzw. des Bundesministeriums für Unterricht in Bezug auf die Bekenntnisgemeinschaft der Shia auf. Zum einen hätte diese Bekenntnisgemeinschaft aufgrund der inhaltlichen Identität ihrer Lehre mit jener der X. [FN Es wird bereits in der ersten Verfassung der X. 1979 wird explizit die Lehre der Zwölfer-Shia und deren Anhänger als Teil der X. bzw. deren Lehre erwähnt.], diese Bekenntnisgemeinschaft schöpft ihre Lehre aus einem Teilbereich jener der X., nicht bestätigt werden dürfen.

Zum anderen, wenn man von keiner Identität der Lehren ausginge, ist es nicht die Pflicht der X. die Kurz- bzw. Langbezeichnung ihrer Lehre auf eine jüngere Bekenntnisgemeinschaft abzustimmen, sondern liegt es vielmehr an dieser sich anzupassen. Nachdem diese Diskussion für mögliche Gründungen neuer Bekenntnisgemeinschaften und Religionsgesellschaften im Allgemeinen von Interesse ist, so könnte man aufgrund dieser durch das Kultusamt intendierten Abkehr von diesen religionsrechtlichen Grundsätzen jederzeit zum Beispiel eine katholische Bekenntnisgemeinschaft' ins Leben rufen, kann nicht von der X. erwartet werden, dieser (zumindest bisher) falschen Rechtsansicht zu folgen."

2. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG 2015), BGBl, I 39/2015, lauten:

2.1. §§ 4, 5 IslamG regeln die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung und der Aufhebung der Rechtspersönlichkeit:

„Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

§ 4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.

(2) Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.

(3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.

(4) Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

2. eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,

3. die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.

(2) Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn

1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,

2. ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,

3. ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder

4. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.

(3) - (4) [...]"

2.2. § 6 IslamG normiert den für Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften erforderlichen Inhalt und lautet wie folgt:

„Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

2. Sitz der Religionsgesellschaft;

3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;

6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;

7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;

8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;

10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;

11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;

12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.

(2) [...]"

2.3. § 23 Abs. 1 IslamG regelt die Genehmigung der Verfassung und lautet:

„Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 23. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt" einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten."

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zur Frage der Außenwirkung der Verfassung

3.1.1. Die Verfassung von Religionsgesellschaften nach dem IslamG 2015 dient der Verknüpfung der inneren und äußeren Angelegenheiten in einer für den Staat und Dritte nachvollziehbaren und überprüfbaren Form. Als Anknüpfungspunkt zwischen der religiösen Lehre und dem staatlichen Recht besteht keine Hierarchie zwischen diesen.

Weder normiert das staatliche Recht die religiöse Lehre oder innere Struktur, noch geht diese staatlichem Recht vor. Die Verfassung einer Religionsgesellschaft ist zwar den inneren Angelegenheiten zuzurechnen (vgl. Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 2003, 68), bezieht sich aber nur soweit auf die staatsfreie Selbstverfassung nach religiösem Selbstverständnis, als gerade nicht die äußeren Angelegenheiten berührt sind. Die genehmigte Verfassung dient daher als Anknüpfungspunkt zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten.

3.1.2. § 23 Abs. 1 IslamG sieht ausdrücklich die Genehmigung durch den Bundeskanzler vor, damit wird die Stellung der Verfassung als Anknüpfungspunkt zwischen Religionsgesellschaft und Staat sowie zwischen inneren und äußeren Angelegenheiten deutlich.

3.2. Zu den Vorgaben der Verfassung nach dem IslamG

3.2.1. § 6 Abs. 1 IslamG 2015 definiert die formellen Mindestkriterien der Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft. Klare Grenzen der Genehmigungsfähigkeit ergeben sich vor dem Hintergrund des § 5 IslamG (Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit) insbesondere durch Abs. 1 Z 2, der auf die Kriterien der Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung nach § 4 IslamG verweist.

3.2.2. Aus § 5 Abs. 1 Z 1 iVm § 23 Abs. 1 IslamG ist daher abzuleiten, dass stets dann eine Interessenabwägung stattzufinden hat, wenn öffentliche Interessen durch die angestrebte Verfassung oder Verfassungsänderung der Religionsgesellschaft berührt sind.

Insbesondere gebietet Art. 9 EMRK dann eine Interessenabwägung, wenn die Rechte und Freiheiten anderer berührt sind. Eine angestrebte Verfassungs(änderung) ist folglich nicht genehmigungsfähig, wenn sie mit der einschlägigen Rechtsprechung - etwa zum Alleinvertretungsanspruch im staatlichen Recht (vgl. VfSlg. 9185/1981, 19.240/2010) - unvereinbar sind oder einen derartigen Inhalt suggerieren.

3.3. Zur Frage der Trennbarkeit der Anträge

3.3.1. Indem Verfassungsbeschlüsse von der Religionsgesellschaft ausgehen, wird sichergestellt, dass deren Inhalt dem religiösen Selbstverständnis derselben entspricht. Da die Bestimmung des Verfassungsinhaltes innerhalb der rechtlichen Grenzen (siehe oben) den inneren Angelegenheiten zuzurechnen ist, kann dies durch die Behörde auch nicht subsidiär erfolgen. Daher ist auch die Frage der Trennbarkeit einzelner Elemente einer beantragten Verfassungsänderung im Licht dieses Selbstverständnisses der Religionsgesellschaft zu beurteilen. Eine Genehmigung einzelner Antragselemente könnte andernfalls auf eine Verfassung hinauslaufen, die dem Selbstverständnis der Religionsgesellschaft widerspricht und derart den Inhalt selbst nicht nur begrenzt, sondern steuert. Da sich der weltanschaulich neutrale Staat einer theologischen Wertung zu enthalten hat, kann diese Frage nur von der Religionsgesellschaft selbst beantwortet

werden.

3.3.2. Die Antragstellerin hat zur Trennbarkeit selbst angegeben, dass es sich bei den fünf Anträgen um jeweils eigenständige Anträge handelt, die aber in ihren jeweiligen Punkten nicht voneinander trennbar sind. Im Folgenden werden daher die Anträge getrennt voneinander beurteilt.

3.4. Zum I. Antrag:

3.4.1. Der erste Antrag beinhaltet die Streichung des bisherigen Artikel 29. Abs. 6 der Verfassung (genehmigt mit Bescheid vom 7.12.2018, BKA-...-im Folgenden: Verfassung aF). Dieser lautete:

„(6) Änderungen der Verfassung treten gemäß § 23 Abs. 3 Islamgesetz 2015 mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft." Zudem sei Artikel 29. (7) fortan (6).

3.4.2. § 23 Abs. 3 IslamG 2015 legt ausdrücklich fest, dass Änderungen der Verfassung erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft treten. Die Streichung dieser Bestimmung in der innerreligiösen Verfassung ändert nichts an der allgemeinen Wirkung der Verfassung für den staatlichen Bereich, die erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler eintritt.

3.4.3. Diese Verfassungsänderung ist nicht gesetzwidrig und daher ist dieser Antrag zu genehmigen.

3.5. Zum II. Antrag:

3.5.1. Der zweite Antrag beinhaltet eine Änderung des Artikel 1. (1) und des Artikel 3. (1).

Die Formulierungen in Artikel 1. (1) beinhalten zweierlei: Einerseits wird der Eindruck erweckt, dass die Antragstellerin als Vertreterin aller Muslime - die sie als alle Anhänger des Islam versteht - auftritt. Andererseits wird die Rechtsauffassung vertreten, dass die Antragstellerin mit Art. I Islamgesetz aF (Gesetz vom 15. Juli 1912, betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl. 159/1912 idF BGBl 164/1988) gesetzlich anerkannt wurde.

Artikel 3. (1) beinhaltet ebenso den Anspruch der Antragstellerin, dass alle in Österreich lebende Muslime (Personen, die sich zum Islam bekennen) ihr angehören. Lediglich die Mitgliedschaft zu anderen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften sowie religiösen Bekenntnisgemeinschaften schließt die Mitgliedschaft zur Antragstellerin aus. Zudem wird eine Abkürzung für das Religionsbekenntnis (abgekürzt: „islam.") festgelegt.

3.5.2. In VfSlg. 19.240/2010 hat der Verfassungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass aus Art. 15 StGG nicht abgeleitet werden kann, dass nur eine einzige rechtlich verfasste (sei es in Form einer Bekenntnisgemeinschaft, sei es in Form einer gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft) islamische Religionsgemeinschaft bestehen darf.

Ebenso wurde festgehalten, dass durch Art. I und § 1 IslamG aF iVm der (damals in Geltung stehenden) IslamVO insbesondere nicht geboten sei, dass es nur eine rechtlich verfasste islamische Religionsgemeinschaft geben darf.

3.5.3. Neben der Antragstellerin bestehen zwei weitere islamische Religionsgemeinschaften. Seit dem Jahr 2013 die islamische Religionsgesellschaft „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" (kurz: ALEVI) und seit 2013 die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich" (kurz: Schia). Die Mitglieder dieser islamischen Religionsgemeinschaften verstehen sich alle als Muslime. Zudem gibt es in Österreich Muslime, die keiner verfassten islamischen Religionsgemeinschaft angehören. Die Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK beinhaltet auch die freie Wahl einer Religionsgemeinschaft anzugehören oder dieser nicht angehören zu wollen (vgl. zum Wechsel einer Religion oder Weltanschauung zB Ungern-Sternberg, in: Karpenstein [Hrsg.], Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten [2015], Art 9 EMRK Rz 16; Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention6 ,2016, § 22 Rz 117). Eine Bestimmung, die daher suggeriert, dass man ohne bewusste Entscheidung Mitglied einer Religionsgesellschaft wird, entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben der Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK. Durch die Mindestvorgaben der Regelungen im IslamG über die Mitgliedschaft (siehe § 6 Abs. 1 Z 3 IslamG 2015) wird sichergestellt, dass die Religionsfreiheit des Einzelnen gewahrt ist. Bestimmungen, die den Eindruck entstehen lassen, dass es sich bei der Antragstellerin um die alleinige Vertreterin aller Muslime in Österreich handelt, sind damit nicht vereinbar.

3.5.4. Die Bestimmung in der Verfassung aF sieht ausdrücklich lediglich eine vermutete Mitgliedschaft bei der Antragstellerin vor, solange kein formloser Widerspruch erfolgt. Im damaligen Genehmigungsbescheid (vom 7.12.2018, BKA-...) wird dazu ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um keinen Widerspruch im rechtlichen Sinn handelt, sondern als Berichtigung einer Tatsache zu werten ist. Da dieser jederzeit und ohne Angaben von Gründen von der X. zur Kenntnis genommen werde, sind die schutzwürdigen Interessen einzelner gewahrt, weil die jeweilige Person nicht ihre religiöse Überzeugung offen zu legen braucht, sondern nur der Vermutung widerspricht, dass sie ihre Mitgliedschaft bekannt gegeben habe. Im Rahmen der Außenwirkung sind aber nur die tatsächlichen Mitgliederzahlen relevant. Die beantragte Änderung der Bestimmung würde aber gerade nicht eine vermutete Mitgliedschaft bewirken, sondern eine tatsächliche.

3.5.5. Hinsichtlich der Verankerung des Religionsbekenntnisses ist festzuhalten, dass diese Bestimmung neu in der Verfassung aufgenommen wurde. Vor dem Hintergrund der klaren Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft oder eben gerade, dass man keiner Religionsgemeinschaft angehören möchte, ist die bloße Abkürzung „islam." geeignet, zu Verwechslungen zu führen. Im Übrigen ist gerade die Festlegung der Abkürzung des Religionsbekenntnisses eine Regelung, die keine rein innere Angelegenheit einer Religionsgesellschaft betrifft, sondern auch Wirkungen für den staatlichen Bereich entfaltet.

3.5.6. Die Rechtsauffassung, dass die Antragstellerin als Rechtsperson bereits mit Art. I IslamG aF und damit seit 1912 gesetzlich anerkannt wurde, ist angesichts der Gründung im Jahr 1979 und der Feier des 40-jährigen Bestandes im Jahr 2019, nicht nachvollziehbar (Bescheid vom 2. Mai 1979, ZI. ... und VfSIg. 11.574/1987, 11.624/1988 sowie letztlich die Verordnung BGBl. 164/1988).

3.5.7. Die Verfassungsänderungen des II. Antrags beinhalten gesetzwidrige Bestimmungen und daher ist der Antrag abzuweisen.

3.6. Zum III. Antrag:

3.6.1. Der III. Antrag enthält Änderungen über die Organisation der Antragstellerin und soll insbesondere die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden in Artikel 17. (1) verankern.

3.6.2. Durch die Verfassungsänderung der Antragstellerin im Jahr 2016 (Genehmigungsbescheid vom 26.2.2016, BKA-...) im Zuge des Inkrafttretens des IslamG 2015 wurde das System der Kultusgemeinden gerade nicht als Nachfolge der bisherigen Islamischen Religionsgemeinden etabliert (vgl. Baghajati, X., in: Bair/Rees [Hrsg.], Anerkannte Religionsgemeinschaften in Österreich und ihre Erwartungen an das Staat-Kirche-Verhältnis, S 54). § 8 IslamG sieht zwar Kultusgemeinden vor, jedoch obliegt es der jeweiligen Religionsgesellschaft nach ihrem Selbstverständnis, wie deren Stellung innerhalb der Religionsgesellschaft aussieht. Die Entscheidung, dass die vormaligen Islamischen Religionsgemeinden keine Kultusgemeinden im Sinne des § 8 Abs. 3 IslamG 2015 sein sollen oder sonst Rechtspersönlichkeit besitzen, hat die Antragstellerin im Jahr 2016 festgelegt. Die Frage der Rechtsnachfolge der vormaligen Islamischen Religionsgemeinden obliegt ebenfalls der Antragstellerin und kann nicht im Rahmen der Genehmigung einer Verfassungsänderung gelöst werden. Der Satz „Sie haben, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießen in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung." Entspricht daher nicht dem IslamG 2015.

3.6.3. Zudem beinhaltet der III. Antrag ebenfalls Änderungen hinsichtlich der Bezeichnung der Lehre der Antragstellerin. So soll die „Lehre der X." durch die „Lehre des Islam" ersetzt werden (Punkt 8. und 22.).

3.6.4. Im Zuge der Verfassungsänderung im Jahr 2016 wurde die Lehre der Antragstellerin als „Lehre der X." vorgelegt und genehmigt. In der Begründung des Bescheids (vom 26.2.2016, BKA-...) wurde ausdrücklich festgehalten:

„Zu Punkt 6 der Lehre, ,Die Rechtsschulen' ist festzuhalten, dass die Lehre der X. sich auf einen allen islamischen Strömungen, die auch als madhab bezeichnet werden, gemeinsamen Teil der Lehre bezieht. Die Lehre enthält keine Elemente für eine bestimmte Schule, Tradition oder Richtung des Islam. Demgegenüber spricht Art. 12

Abs. 7 von den in der X. vertretenen Rechtsschulen.

Da die Lehre keine bestimmte Richtung einnimmt und somit keine spezifische Grundlage für eine Richtung des Pkt. 6 bietet, und gleichzeitig Art. 12 Abs. 7 klarlegt, dass nicht alle in der Lehre genannten Richtungen zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die in concreto in der X. vertreten sind, ist Punkt 6 der Lehre deklaratorisch zu verstehen, d.h. die X. anerkennt diese Richtungen als Strömungen oder Schulen des Islam. Ein Vertretungsanspruch für einzelne Rechtsschulen der Sunniten oder Richtungen der Schiiten soll und kann daraus nicht abgeleitet werden."

3.6.5. Die Lehre der Antragstellerin wurde keineswegs mit dem Islam schlechthin oder der Auslegungsvielfalt einer oder aller Rechtsschulen des Islam gleichgesetzt, sondern ist als Teil einer islamischen Lehre anzusehen und erkennt auch implizit andere Lehren als islamisch an. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist beispielsweise die Absicht einer politischen Partei, das islamische Recht, die „Scharia", einzuführen, inkompatibel mit grundlegenden Prinzipien der Demokratie im Sinn der EMRK (EGMR [GK] 13.2.2003, RefahPartisi [The Welfare Party] oa ./. TUR, App 41340/98 oa, Z 132) und wäre eine Lehre, die sich auf diese Absicht beruft, nicht genehmigungsfähig im Sinn des IslamG.

3.6.6. Eine Änderung der Lehre wurde seitens der Antragstellerin nicht vorgelegt. Es ist daher weiterhin die „Lehre der X." (genehmigt mit Bescheid vom 26.2.2016, BKA-...) die Lehre der Antragstellerin. Zudem ist vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2010 (VfSIg. 19.240/2010) festzuhalten, dass die Bezeichnung „Lehre des Islam" geeignet wäre, in Rechte anderer sich als islamisch verstehender Religionsgemeinschaften einzugreifen, weil damit die Antragstellerin den Eindruck erweckt, dass ihr die alleinige Deutungshoheit über die „Lehre des Islam" zu komme.

3.6.7. Die Verfassungsänderungen des III. Antrags beinhalten daher gesetzwidrige Bestimmungen und daher ist der Antrag abzuweisen.

3.7. Zum IV. Antrag:

3.7.1. Mit dem IV. Antrag wird das Schiedsgericht der Antragstellerin neu geregelt. In Artikel 14. (1) lit. b werden die Kompetenzen des Schiedsgerichts festgelegt und soll dieses künftig „über alle aus innere organisatorische Streitigkeiten erwachsene Konflikte von Kultusgemeinden, Fachvereinen und Moscheegemeinden" entscheiden. Gegenüber dem ursprünglich im Juni vorgelegten Antrag, lässt die Einschränkung der Formulierung auf „organisatorische Streitigkeiten" keine Auslegung zu, dass dieses Schiedsgericht über Streitigkeiten zivilrechtlicher Natur, die ebenfalls durch islamisches Recht erfasst sind, entscheiden soll (siehe dazu 3.6.5.).

3.7.2. Zudem wird in Artikel 14. (9) im letzten Satz dem Obersten Rat bei Nichtumsetzung einer Entscheidung die Befugnis eingeräumt, „gegen diese Streitpartei Konsequenzen setzen, wie beispielsweise eine Weisung, Mediation oder Ermahnung". Durch die demonstrative Aufzählung der Konsequenzen wird erläutert, was diese beinhalten sollen und sich diese lediglich auf die Streitparteien richten können.

3.7.3. Die Verfassungsänderungen des IV. Antrags beinhalten keine gesetzwidrigen Bestimmungen und daher ist der Antrag zu genehmigen.

3.8. Zum V. Antrag:

3.8.1. Der V. Antrag beinhaltet neben der Festlegung des Religionsbekenntnisses in Artikel 1. (7), wiederum die Änderungen hinsichtlich der Bezeichnung der Lehre der Antragstellerin. So soll die „Lehre der X." durch die „Lehre des Islam" ersetzt werden (Punkt 2., 3., 4., 15., 25., 26., 56., 57., 58. Und 73.). Weitere Änderungen betreffen hauptsächlich Organisationsfragen.

3.8.2. Wie bereits unter Punkt 3.5.5. dargelegt, ist die Festlegung des Religionsbekenntnisses auf „islam." geeignet Verwechslungen zwischen den verschiedenen islamischen Religionsgemeinschaften herbeizuführen und lässt keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten islamischen Religionsgemeinschaft zu.

3.8.3. Zur Bezeichnung der Lehre der Antragstellerin als „Lehre des Islam" wurde bereits darauf hingewiesen, dass der Antragstellerin - vor dem Hintergrund mehrerer sich als islamisch verstehender Religionsgemeinschaften - nicht die alleinige Deutungshoheit über die „Lehre des Islam" zukommt. Siehe auch Punkt 3.6.5.

3.8.4. Die Verfassungsänderungen des V. Antrags beinhalten gesetzwidrige Bestimmungen und daher ist der Antrag abzuweisen.“

In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde wurde ausgeführt wie folgt:

„Im umseits bezeichneter Rechtssache hat die Bundesministerin für Frauen und Integration (in der Folge auch: „belangte Behörde“) mit Bescheid vom 12.2.2020, GZ ... der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.2.2020, (in der Folge kurz: „angefochtener Bescheid“) die Anträge I. bis V. der Beschwerdeführerin laut Eingabe vom 27.06.2019, vom 19.07.2019 und vom 27.12.2019 auf Änderung der Verfassung der Beschwerdeführerin bezüglich

• Antrag I. und IV. genehmigt (Spruchpunkt I), und

• Antrag II., III. und V. abgewiesen (Spruchpunkt II).

Die Beschwerdeführerin erhebt gegen den nicht stattgebenden Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

an das Verwaltungsgericht Wien.

Der angefochtene Bescheid (Spruchpunkt II) beruht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhalts. Der Bundesministerin für Frauen und Integration kommt gemäß Islamgesetz 2015 keine Befugnis zur inhaltlichen Beurteilung und Überprüfung der von den Organen der Beschwerdeführerin beschlossenen Verfassungsänderungen zu. Bei der gebotenen Beachtung der innerreligiösen Autonomie der Beschwerdeführerin ist die belangte Behörde verpflichtet, ausschließlich die formale Übereinstimmung der (geänderten) Verfassung der Beschwerdeführerin mit § 6 IslamG zu überprüfen und die Änderungen im Fall der Übereinstimmung zur Kenntnis zu nehmen.

Mit dem angefochtenen Bescheid greift die belangte Behörde in die verfassungsrechtlich geschützten inneren Angelegenheiten der Beschwerdeführerin ein. Der angefochtene Bescheid wird daher ersatzlos zu beheben und auch den Anträgen II, III und V der Beschwerdeführerin entsprechend stattzugeben sein, womit auch diese als mit § 6 IslamG übereinstimmend und damit gesetzeskonform zur Kenntnis genommen und bestätigt werden.

1. Sachverhalt

1.1. Die Beschwerdeführerin ist seit 1912 gesetzlich anerkannte islamische Religionsgesellschaft. Ihr Rechtsstatus wurde durch das Islamgesetz 2015 detailliert geregelt. Die Beschwerdeführerin vereint verschiedene Rechtsschulen des Islam, insbesondere die Rechtsschulen der Sunniten und Schiiten. Ihre Lehre ist universell und umfasst alle islamischen Rechtsschulen, die der „Ummah“ (Gemeinschaft der islamischen Gläubigen) angehören. Sie repräsentiert aktuell ca. 800.000 islamische Gläubige in Österreich. Die Verfassung der Beschwerdeführerin, die diese infolge des Inkrafttretens des Islamgesetz 2015 grundlegend überarbeitet und den gesetzlichen Rahmenbedingungen angepasst hat, wurde mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 26.02.2016, BKA-..., genehmigt.

In der Verfassung der Beschwerdeführerin (in der Folge auch kurz: „Verf. X.“) sind die in § 6 Abs 1 Islamgesetz 2015 aufgezählten Regelungsinhalte enthalten. Die Verfassung der Beschwerdeführerin enthält insbesondere auch klare Regelungen über den Namen, die Mitgliedschaft, die Organe, die Organisation und die Wahlen innerhalb der X.

Beweis: Bescheid des Kultusamts vom 26.2.2016, BKA-... (Beilage ./1); konsolidierte Fassung der Verfassung der X., Bescheid des Kultusamts vom 26.2.2016 (Beilage ./2).

1.2. Die Beschwerdeführerin hat seit ihrer Gründung mehrere Änderungen ihrer Verfassung beschlossen. Diese Änderungen wurden entsprechend dem in der Verfassung vorgesehenen Modus (entsprechend den dort verankerten Präsens- und Konsensquoren) im dafür zuständigen Schurarat verfassungskonform beschlossen. Auf Grundlage dieser Beschlüsse stellte die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde genehmigungsfähige Anträge auf Genehmigung der beschlossenen Änderungen ihrer Verfassung. Diese wurden auch gesetzeskonform genehmigt.

Die hier beschwerdegegenständlichen Anträge bezogen sich auf

• die Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin (Antrag II.),

• die Organisation der Beschwerdeführerin, insbesondere die Begründung islamischer Religionsgemeinden und die Bezeichnung des Glaubensbekenntnisses/der Lehre mit „islamisch“ (Antrag III.) sowie

• die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses der Beschwerdeführerin mit „Islam“ (Antrag V.).

Zuletzt war die Fassung des Antrags V. laut Eingabe vom 27.12.2019 Gegenstand des Genehmigungsverfahrens.

Beweis: vorzulegender Behördenakt.

1.3. Mit Bescheid vom 12.02.2020, GZ. ..., (in der Folge auch kurz: „angefochtener Bescheid“), der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.2.2019,

• genehmigte die belangte Behörde die Anträge I. und IV. auf Änderung der

Verfassung (Spruchpunkt I.) und

• wies die Anträge II., III. und V. ab.

Die Abweisung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass die Regelung der Mitgliedschaft dahingehend, dass alle Personen, die sich zum Islam bekennen, als Mitglieder der Beschwerdeführerin zu qualifizieren sind, rechtlich nicht zulässig sei. Nach Ansicht der belangten Behörde gebe es zwei weitere islamische Religionsgemeinschaften in Österreich, nämlich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (ALEVI) und die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Islamische-schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“. Die Mitglieder dieser anderen islamischen Religionsgemeinschaften verstünden sich ebenfalls als Muslime bzw. bekennen sich zum Islam. Des Weiteren gebe es in Österreich auch Muslime, die keiner verfassten islamischen Religionsgemeinschaft angehören wollten. Eine „automatische“ Mitgliedschaft jener Personen, die sich zum Islam bekennen, sei ein Eingriff in die Religionsfreiheit dieser anderen Muslime (angefochtener Bescheid, S. 16, Punkt 3.5.3). Die geltende Fassung der Verfassung der X. sehe ausdrücklich eine „vermutete Mitgliedschaft“ bei der Antragstellerin vor, solange kein formloser Widerspruch erfolgt. Im Genehmigungsbescheid zu dieser Verfassung sei ausdrücklich festgehalten, dass es sich dabei um keinen Widerspruch im rechtlichen Sinn handelt, sondern um eine Berichtigung von Tatsachen. Ein solcher Widerspruch werde von der Beschwerdeführerin jederzeit und ohne Angaben von Gründen zur Kenntnis genommen. Durch diesen Modus seien die schutzwürdigen Interessen Einzelner gewahrt, weil diese nicht ihre religiöse Überzeugung offenzulegen hätten, sondern nur der Vermutung widersprechen müssten, dass sie (Anmerkung: mit der Angabe ihres Religionsbekenntnisses im Melderegister) ihre religiöse Überzeugung offengelegt hätten. Die mit Antrag II vorgeschlagene Regelung der Mitgliedschaft würde eine „vermutete Mitgliedschaft“ in eine „tatsächliche“ (sic!) umgewandelt (angefochtener Bescheid, S. 17, Punkt 3.5.4). Weiters sei die Bezeichnung im Melderegister mit „islamisch“ geeignet, Verwechslungen herbeizuführen. Die Festlegung der Abkürzung des Religionsbekenntnisses sei keine rein innerreligiöse Angelegenheit (und daher von der belangten Behörde zu genehmigen), weil diese Abkürzung auch Wirkungen für den staatlichen Bereich entfaltet (angefochtener Bescheid, S. 17, Punkt 3.5.5).

Die beantragte Verfassungsänderung laut Antrag II beinhalte somit eine gesetzwidrige Bestimmung und sei daher abzuweisen.

Bezüglich des Antrags III begründete die belangte Behörde die Abweisung damit, dass die Beschwerdeführerin keine Religionsgemeinden mit Rechtspersönlichkeit ausstatten könne. Die Beschwerdeführerin habe 2016 entschieden, dass die (damals bestehenden) islamischen Religionsgemeinden keine Kultusgemeinden im Sinne des § 8 Abs. 3 Islamgesetz 2015 sein sollten. Eine Rechtsnachfolge von islamischen Religionsgemeinden durch Kultusgemeinden könne nicht im Rahmen einer Verfassungsänderung erklärt werden. Es sei daher als unzulässig, auszusprechen, dass Religionsgemeinden „wie bisher Rechtspersönlichkeit haben und in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung genießen“ (angefochtener Bescheid, S. 18, Punkt 3.6.2).

Die Lehre der Beschwerdeführerin dürfe nicht als „Lehre des Islam“ bezeichnet werden. Sie sei nicht mit der Lehre des Islam gleichzusetzen, vielmehr sei die Lehre der Beschwerdeführerin (zusammengefasst) eine Teilmenge von Rechtsschulen des Islam (angefochtener Bescheid, S. 19, Punkt 3.6.5). Die Änderung der Bezeichnung der Lehre der Beschwerdeführerin von „Lehre der X.“ in „Lehre des Islam“ wäre geeignet, in die Rechte anderer sich als islamisch verstehender Religionsgemeinschaften einzugreifen (Punkt 3.6.6). Der darauf gerichtete Antrag der Beschwerdeführerin sei daher abzuweisen. Die Beschwerdeführerin habe nicht die alleinige Deutungshoheit über die „Lehre des Islam“ und seit dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 19.240/2010 auch keinen Alleinvertretungsanspruch der Muslime in Österreich (mehr).

Die Abweisung des Antrags V. begründete die belangte Behörde ebenso damit, dass das Religionsbekenntnis der Beschwerdeführerin nicht mit „islam.“ Bzw. „islamisch“ bezeichnet werden dürfe, weil diese Bezeichnung geeignet sei, Verwechslungen zwischen den verschiedenen islamischen Religionsgemeinschaften herbeizuführen und keine eindeutige Zuordnung zu einer bestimmten islamischen Religionsgemeinschaft zulasse (angefochtener Bescheid, S. 20, Punkt 3.8.2).

Gegen diesen Bescheid richtet sich vorliegende Bescheidbeschwerde.

2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde

2.1. Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Bescheides. Sie hat als Antragstellerin die Genehmigung der näher bezeichneten Änderungen ihrer Verfassung beantragt. Sie war somit Partei des vorangegangenen Genehmigungsverfahrens vor der belangten Behörde zur Geschäftszahl .... Sie ist damit beschwerdelegitimiert.

2.2. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 18.02.2020 zugestellt. Die Beschwerdefrist endet daher am 17.03.2020. Die vorliegende Beschwerde ist damit rechtzeitig.

3. Beschwerdegründe

3.1. Keine materielle Prüfkompetenz der belangten Behörde bezüglich Änderungen der Verfassung der Beschwerdeführerin

3.1.1. Dem angefochtenen Bescheid liegt die Rechtsauffassung der belangten Behörde zugrunde, dass diese berechtigt ist, die Verfassung der Beschwerdeführerin bzw. Änderungen der Verfassung der Beschwerdeführerin einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Eine auf den formalen Aspekt der Vollständigkeit bzw. des Vorhandenseins von Regelungen der Regelungszusammenhänge gemäß § 6 Abs. 1 Islamgesetz begrenzte Prüfbefugnis lehnt die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab. Sie begründet ihre materielle Prüfkompetenz mit den Vorschriften über die Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit, die auf die Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit verweisen. Aus einer Zusammenschau der einschlägigen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Islamgesetz) sei abzuleiten, dass im Fall einer Verfassungsänderung immer eine Interessenabwägung stattzufinden habe, wenn öffentliche Interessen berührt sind. Dies sei im vorliegenden Fall anzunehmen (angefochtener Bescheid, S. 15, Punkt 3.2.2).

3.1.2. Vorweg ist festzuhalten, dass schon die einfachgesetzliche Rechtslage der belangten Behörde keine materielle Prüfkompetenz einräumt. Die einschlägige Vorschrift des § 23 Abs. 1 Islamgesetz sieht zwar eine Genehmigung für die Verfassung einer Religionsgesellschaft und deren Änderungen vor. Für Änderungen ist jedoch im § 23 Abs. 3 normiert, dass diese „(erst) mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft (treten)“ und „im Internet auf einer für den Bereich ‚Kultusamt‘ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen (sind)“. Aus der Systematik des Gesetzes wird klar, dass für Änderungen § 23 Abs. 3 Islamgesetz als lex specialis einschlägig sein soll.

Nach dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali hat daher die belangte Behörde kein materielles Genehmigungsverfahren durchzuführen, sondern die Änderung zu bestätigen.

Schon der Wortlaut der anwendbaren Bestimmungen stützen daher die Rechtsansicht der belangten Behörde nicht. Diese ist nicht berechtigt, eine ihr angezeigte Änderungen aufgrund materieller – im vorliegenden Fall: unbegründeter – Bedenken zu untersagen. Der guten Ordnung halber sei auch darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde auch ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung von Verfassungen und deren Änderungen nicht hinreichend nachkommt, weil auf ihrer Website im Bereich „Kultusamt“ weder die Verfassung von Religionsgesellschaften noch deren Änderungen publiziert werden.

3.1.3. Im Übrigen führt auch eine verfassungsrechtlich gebotene verfassungskonforme Interpretation zu demselben Ergebnis.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist der Bereich der inneren Angelegenheiten von Religionsgemeinschaften durch Art. 15 StGG geschützt. Staatlichen Organen ist es verwehrt, in den Bereich der inneren Angelegenheiten einzugreifen und in diesem Zusammenhang Entscheidungen zu treffen (VfSlg 19.540/2011). Der Verwaltungsgerichtshof hat erst jüngst in seiner Rechtsprechung auf das eben zitierte, zum Schutz der inneren Angelegenheiten von Religionsgesellschaften grundlegende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes verwiesen (VwGH 30.01.2020, Ro 2019/10/0026).

Insbesondere zählen zu den inneren Angelegenheiten bspw. Regelungen über

• die Mitgliedschaft zur anerkannten Religionsgesellschaft (VfSlg 11.574/1987),

• die Bezeichnung der anerkannten Religionsgesellschaft, wobei staatliche Organe im Fall des Eingriffs in die geschützte Bezeichnung Abhilfe gegen die „störende“

Religionsgesellschaft schaffen müssen (VfSlg 1.323/1930 [„Altkatholiken“],

• die Einhebung von Beiträgen zur Deckung ihres Sach- und Personalbedarfs (VfSlg 3.657/1959),

• die Durchführung von Wahlen (VfSlg 7.982/1977).

usw. (siehe Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht [1984] 67; Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht [2003] 68).

Bereits Hussarek hat in seinem systembildenden Grundriss des Staatskirchenrechts zur autonomen Rechtsetzung der Religionsgesellschaften in Angelegenheiten ihrer Verfassung festgehalten:

„Die Bildung der Verfassung stellt grundsätzlich ein Stück staatsfreier Sphäre der Religionsgesellschaften dar. Sie selbst entscheiden darüber, welche Organisation für sie nach ihren Vorstellungen notwendig und zweckmäßig ist.“ (Hussarek, Grundriss des Staatskirchenrechts2 [1908], Nachdruck Duncker Humblot, S. 14, § 5, 1. Absatz).

In der jüngeren Literatur betont Schwendenwein im Kapitel „Verfassung/Satzung bzw. Statut kirchlich anerkannter Religionsgesellschaften“:

„Das Anerkennungsgesetz verlangt, dass bestimmte Angelegenheiten (siehe die folgenden Punkte) in der Verfassung der Kirche oder Religionsgesellschaft (als Voraussetzung der Anerkennung) bzw. im Statut der Kultusgemeinde geregelt werden. Das ‚Wie‘ der Regelung dieser Einzelfragen ist grundsätzlich als innere Angelegenheit der jeweiligen Religionsgemeinschaft überlassen. Der Staat verlangt nur, dass Regelungen in diesen Materien getroffen werden.“ (Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht [1992] S. 238).

3.1.4. Der Verfassungsgerichtshof hat die inneren Angelegenheiten in seiner Rechtsprechung klar definiert. Er hat für diesen Bereich ein Eingriffsverbot des Gesetzgebers und der Verwaltung, gleichzeitig auch eine Schutzpflicht des Staates zur Sicherstellung der inneren Autonomie angenommen (VfSlg 16.395/2004; kritisch Lienbacher in Merten/Papier/Kucsko-Stadlmayer [Hrsg], Handbuch der Grundrechte2 [2014] § 12, Rn 60).

Klecatsky/Weiler haben demnach darauf hingewiesen, dass staatliche Rechtsvorschriften, die in „innere Angelegenheiten“ eingreifen, verfassungswidrig sind (VfSlg 2.944/1955; Klecatsky/Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht [1958] zu Art. 15 StGG, Rn 43). Sollte § 23 Abs. 1 Islamgesetz dahingehend auszulegen sein, dass dieser der belangten Behörde eine materielle Überprüfung der Verfassung und von Verfassungsänderungen der Beschwerdeführerin als islamischer Religionsgesellschaft ermöglicht, so wäre diese Bestimmung verfassungswidrig.

Die Beschwerdeführerin regt daher für den Fall, dass das Verwaltungsgericht Wien eine geltungserhaltende verfassungskonforme Interpretation als nicht möglich ansieht, an, das Verfahren zu unterbrechen und beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 B-VG die Überprüfung der Verfassungskonformität des § 23 Abs 1 Islamgesetz zu beantragen.

Im vorliegenden Fall ist die Wortfolge „und deren Änderungen“ in § 23 Abs. 1 präjudiziell, durch deren Aufhebung die Verfassungskonformität hergestellt werden könnte. Im Fall der Aufhebung dieser Wortfolge blieben § 7 Z2 Islamgesetz (Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur „Vorlage von Änderungen“) sowie § 23 Abs. 3 Islamgesetz (Bestätigung durch die belangte Behörde, Veröffentlichung) in Kraft, wobei durch diese Vorschriften eine Möglichkeit der Überprüfung des nach innerreligiösem recht verfassungskonformen Zustandekommens der Verfassungsänderungen und die vom Gesetz bezweckte Transparenz gewährleistet wären.

3.1.5. Nach der einfachgesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen richtigen Rechtsansicht besteht die Aufgabe der belangten Behörde allein darin, im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens betreffend eine Änderung der Verfassung zu überprüfen, ob alle im § 6 Islamgesetz 2015 enthaltenen Regelungsgegenstände (Name, Bezeichnung, Mitgliedschaft, Organe etc.) in der geänderten Verfassung (weiterhin) enthalten sind bzw. allenfalls, ob die Verfassungsänderung entsprechend den in der Verfassung der Religionsgesellschaft vorgesehenen Vorschriften zustande gekommen ist. Eine inhaltliche Beurteilung der Bestimmungen auf ihre Zweckmäßigkeit ist der belangten Behörde von Verfassungs wegen (Art 15 StGG) verwehrt.

Diese Beschränkung der Kompetenzen der belangten Behörde bezieht sich auf sämtliche Punkte, über die die belangte Behörde inhaltlich abweisend abgesprochen hat. Der belangten Behörde kommt diesbezüglich aufgrund des verfassungsrechtlichen Schutzes innerreligiöser Angelegenheiten schlichtweg keine Prüfkompetenz zu.

3.2. Regelung der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin

3.2.1. Die belangte Behörde nimmt Anstoß an den im Antrag II. vorgesehenen Bestimmungen über die Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin. Der relevante Antrag bezieht sich auf Art. 3 (1) Verf. X.. Dieser soll soweit relevant lauten:

„Der X. gehören alle Muslime an, welche in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das von der X. in Österreich vertretene Religionsbekenntnis ist das islamische (abgekürzt: ‚islam.‘). Muslime sind jene, die sich zum Islam bekennen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder bei einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft schließt die Mitgliedschaft zur X. aus.“

Die belangte Behörde begründet ihre Bedenken gegen diese Regelung damit, dass die Beschwerdeführerin nicht (mehr) alle Muslime vertritt und die Bezeichnung als islamisch daher verwechselungsfähig ist. Dies ergebe sich aus dem Aleviten-Erkenntnis VfSlg 19.240/2010. Sowohl die islamische Religionsgesellschaft der Aleviten als auch die Bekenntnisgemeinschaft der Schia dürften die Bezeichnung als islamisch bzw. ihrer Mitglieder als Muslime für sich reklamieren.

Die neue Regelung über die Mitgliedschaft würde in Abänderung zur alten Regelung („Widerspruchsmöglichkeit“) „gerade nicht eine vermutete Mitgliedschaft bewirken, sondern eine tatsächliche“, und sei damit aufgrund des Eingriffs in die inneren Rechtsverhältnisse der beiden anderen Religionsgesellschaften (islamische Religionsgesellschaft der Aleviten, Bekenntnisgemeinschaft der Schia) rechtswidrig (angefochtenes Erkenntnis, S. 16f).

3.2.2. Zunächst ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde keine materielle Prüfkompetenz bezüglich der beantragten Verfassungsänderungen zukommt und die inhaltliche Entscheidung der Behörde daher bereits aus diesem Grund rechtswidrig ist. Weiters ist darauf hinzuweisen, dass laut verfassungsgerichtlicher Rechtsprechung und nach der Lehre zwischen Regelungen

• der Mitgliedschaft, die eine allein interne und damit innerreligiöse Angelegenheit

bilden einerseits, und

• der Zulässigkeit der Angehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft bzw. staatlichen

Feststellung der Zugehörigkeit andererseits

zu trennen ist (so auch VfSlg 11.300/1987; Schwendenwein, Österreichisches Staatskirchenrecht [1992] 152 ff; Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht [2003] 159 ff). Auch unter Berücksichtigung dieses Gebots der Unterscheidung dieser beiden Aspekte (innerreligiöse Perspektive, staatliche Beurteilung) ist es der belangten Behörde nicht gestattet, die Änderung der Verfassung X. mit Hinweis auf die fehlende Praktikabilität zu verwehren.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist es auch nicht nachvollziehbar, wenn die belangte Behörde zwischen einer „vermuteten“ und „tatsächlichen“ Mitgliedschaft unterscheidet. Bei der Mitgliedschaft zu einer Kirche oder Religionsgesellschaft handelt es sich um eine Rechtstatsache. Diese kann nur entweder vorliegen oder nicht. Eine Unterscheidung zwischen rechtlicher, vermuteter oder tatsächlicher Mitgliedschaft ist logisch nicht nachvollziehbar.

3.2.3. Grundsätzlich sieht die bereits geltende, mit Bescheid vom 26.02.2016, BKA-..., von der belangten Behörde genehmigte Fassung der Verfassung X. vor, dass für alle mit dem Religionsbekenntnis „Islam“ ins Melderegister eingetragenen Personen die Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin vermutet wird. Dies bedeutet, dass bereits die noch immer geltende Fassung, die von der belangten Behörde genehmigt wurde, bezüglich jener Personen, die ihr Religionsbekenntnis mit „Islam“ bezeichnen, einen Alleinvertretungsanspruch vorsieht und die belangte Behörde diesen durch Genehmigung der geltenden Verfassung der Beschwerdeführerin statuiert hat. Die geltende Verfassung wurde bereits nach Inkrafttreten des Islamgesetz 2015 beschlossen und von der belangten Behörde genehmigt. Sie bildet den aktuellen, für die belangte Behörde maßgeblichen Rechtsbestand.

3.2.4. Lediglich der guten Ordnung halber und zur Vermeidung von Missverständnissen ist darauf hinzuweisen, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses ins Melderegister auf einer entsprechenden (freiwilligen!) Willenserklärung der meldepflichtigen Person beruht.

Das MeldeG unterscheidet zwischen Identitätsdaten (Name, Geschlecht, Geburtsdaten, ZMR-Zahl und Staatsangehörigkeit) und dem weiteren Begriff der weiteren Meldedaten. Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel festgehaltene personenbezogene Daten, wobei auch das Religionsbekenntnis als Datum auf dem Meldezettel laut Anlage A zu MeldeG angegeben werden kann. Die Meldepflicht ist erfüllt, wenn der Meldezettel vollständig ausgefüllt ist. Die Eintragung des Religionsbekenntnisses muss allerdings erst ausgefüllt werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 7 Abs. 4 MeldeG). Zudem kann die Frage nach dem Religionsbekenntnis sanktionsfrei auch unausgefüllt bleiben.

Aus alledem ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses „Islam“, die nach der aktuellen Rechtslage die (widerlegliche) Vermutung der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin nach sich zieht und die auf einer entsprechenden Willenserklärung bzw. bewussten Entscheidung des anzumeldenden Menschen beruht, die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin bereits nach der geltenden Rechtslage für den staatlichen Bereich begründet. Die beantragte Änderung der Formulierung ist rein semantischer Natur. Es gibt keinen logischen oder rechtlichen Unterschied zwischen einer „vermuteten“ oder einer „tatsächlichen“ Mitgliedschaft. Tatsächlich steht es jedem anzumeldenden Menschen bzw. dessen Erziehungsberechtigten offen, eine Änderung des religiösen Bekenntnisses im Weg einer entsprechenden Meldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben.

Die – wie bereits dargelegt – in der geltenden Verfassung X. verankerte Anknüpfung der Mitgliedschaft an die Eintragung im Melderegister ist verfassungsrechtlich zugrunde gelegt. Aus Art. 6 des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger ergibt sich, dass Austritte aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft für den staatlichen Bereich ihre Wirksamkeit erlangen, wenn sie der politischen Behörde gemeldet werden. Die politische Behörde (nach der heutigen Terminologie: Meldebehörde) hat daraufhin die Kirche oder Religionsgesellschaft zu verständigen.

3.2.5. Die Entscheidung der belangten Behörde, den Antrag auf Änderung der Verfassung bezüglich der Mitgliedschaft, die nunmehr auf das Bekenntnis abstellt („Muslime sind jene, die sich zum Islam bekennen.“) ist nicht nachvollziehbar, weil es ausschließlich und alleine eine innere Angelegenheit der Beschwerdeführerin ist, festzustellen, wer sich zu ihrer Lehre bekennt. Die belangte Behörde überschreitet den gemeinsamen bzw. staatlichen Bereich und greift unzulässigerweise in die inneren Angelegenheiten der Beschwerdeführerin ein, wenn sie sich anmaßt, die Kriterien für die Mitgliedschaft bzw. das religiöse Bekenntnis und dessen Auswirkung auf die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin bestimmen zu können.

3.2.6. Zusammenfassend ist die Regelung der Mitgliedschaft eine der zentralen inneren Angelegenheiten einer Religionsgemeinschaft. Diese ist gem. Art. 9 EMRK, Art. 14 StGG verfassungsrechtlich gewährleistet und geschützt. Der Verfassungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen ausgesprochen, dass es der belangten Behörde verwehrt ist, die innere Autonomie von Religionsgemeinschaften und somit auch in die Regelungen über die Mitgliedschaft einzugreifen.

3.2.7. Die Beschwerdeführerin hat in der beantragten Änderung der Bestimmungen über die Mitgliedschaft ausdrücklich festgehalten, dass die Mitgliedschaft bei einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft die Mitgliedschaft zur X. ausschließt. Damit berücksichtigt die Beschwerdeführerin, dass nach der Systematik des österreichischen Staatskirchenrechts Doppelmitgliedschaften bei Kirchen oder Religionsgesellschaften nicht vorgesehen sind.

Die Regelung über die Mitgliedschaft sind hinreichend bestimmt und klar und stimmen – abgesehen von semantischen Unterschieden – mit der aktuell geltenden Regelung überein. Die Abweisung des darauf gerichteten Antrags der Beschwerdeführerin ist daher weder zulässig (siehe auch oben 3.1) noch rechtmäßig.

3.3. Bezeichnung der Lehre als „Lehre des Islam“, Religionsbekenntnis „islamisch“

3.3.1. Die belangte Behörde stützt die Abweisung des Antrags II. (insbesondere im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft) und V. (im Zusammenhang mit der Abkürzung des Religionsbekenntnisses mit „islam.“ und Bezeichnung der Lehre mit „Lehre des Islam“) damit, dass der Beschwerdeführerin kein Alleinvertretungsanspruch für Gläubige zukommt, die sich zum Islam bekennen. Seit dem Aleviten-Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes, VfSlg 19.240/2010, sei klar, dass es nicht nur eine einzige islamische Religionsgesellschaft geben könne. Aktuell gebe es die islamische Religionsgesellschaft der Aleviten und die religiöse Bekenntnisgemeinschaft Schia, die ebenfalls die Bezeichnung „islamisch“ bzw. die Berufung auf ein islamisches Glaubensbekenntnis für sich in Anspruch nehmen könnten.

3.3.2. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung steht es der Beschwerdeführerin selbstverständlich frei, die Bezeichnung ihrer Lehre und die dafür zu verwendende Abkürzung selbst zu bestimmen. Diese beiden Rechtstatsachen zählen wohl offenkundig zum Kernbereich der inneren Angelegenheiten einer Religionsgesellschaft. Es ist der belangten Behörde von Verfassungs wegen (Art. 9 EMRK, Art. 15 StGG) verwehrt, der Beschwerdeführerin diesbezüglich Vorschriften zu machen. Die Beschwerdeführerin besteht seit 1979 als Körperschaft öffentlichen Rechts. Die erste Kultusgemeinde der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des damals zuständigen BMUK vom 2.5.1979 konstituiert. Die Anerkennungsverordnung vom 1.7.1988, BGBl 1988/466, bezeichnet die Beschwerdeführerin als „X.“. Seit damals ist klar und spiegelt sich auch in allen in der Folge ergangenen Rechtsakten, insbesondere im Islamgesetz 2015 selbst, dass die Beschwerdeführerin sich zu Recht als „islamisch“ bezeichnet und ihr Religionsbekenntnis als das islamische definiert.

3.3.3. Derzeit gibt es zwei islamische Religionsgesellschaften gemäß Islamgesetz 2015 in Österreich, nämlich die Beschwerdeführerin und die „Alevitische Glaubensgemeinschaft“ mit der Kurzbezeichnung „Alevi“. Das Namensrecht der Beschwerdeführerin ist nunmehr durch § 9 Islamgesetz ausdrücklich geschützt. Ein inhaltlich ähnlicher, korrelierender Namensschutz steht auch der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gemäß § 16 Islamgesetz zu. Die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Alevi)“ hat aus eigenem die Umbenennung in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Alevi)“ und damit die Streichung der Bezeichnung „islamisch“ beantragt. Diesem Antrag hat die belangte Behörde stattgegeben. Aus diesem Antrag (und der darauffolgenden „Genehmigung“ bzw Bestätigung durch die belangte Behörde) ergibt sich, dass die (ursprünglich) „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft“ auf die Bezeichnung „islamisch“ verzichtet hat und damit auch keinen entsprechenden Schutz dieser Bezeichnung genießt.

Beweis: von der belangten Behörde vorzulegender Bescheid über die Genehmigung der Verfassungsänderung der „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Alevi)“ betreffend Streichung der Bezeichnung „islamisch“ aus ihrem Namen und Änderung ihres Namens in „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Alevi)“.

3.3.4. Die „Islamische schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ trägt diese Bezeichnung zu Unrecht und greift unzulässigerweise und verfassungswidrig in die gesetzlich geschützte Bezeichnung der Beschwerdeführerin ein. In diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin seit 1988 besteht und die Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft der „Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ von der belangten Behörde erst 2003 (rechtswidrig und ohne Einräumung der gebotenen Parteierstellung der Beschwerdeführerin) festgestellt wurde. Schon die Bezeichnung dieser Bekenntnisgemeinschaft als „Glaubensgemeinschaft“ ist missverständlich, weil dadurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft handelt. Noch gravierender und verfassungswidrig ist die Bezeichnung dieser Bekenntnisgemeinschaft als „islamisch“. Seit der Feststellung der Rechtspersönlichkeit dieser Bekenntnisgemeinschaft greift diese unzulässig in die (verfassungs-)rechtlich geschützte Bezeichnung der Beschwerdeführerin als „islamisch“ ein.

Bei richtiger rechtlicher Beurteilung lagen die Voraussetzungen zur Feststellung der Rechtspersönlichkeit dieser Bekenntnisgemeinschaft schon 2003 nicht vor. Jedenfalls und spätestens infolge des ausdrücklichen und gesetzlich verankerten Schutzes des Namens der Beschwerdeführerin durch § 9 Islamgesetz wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die Bekenntnisgemeinschaft zur Änderung ihres Namens und ihrer Bezeichnung aufzufordern, damit diese nicht mehr unzulässig in das Namensrecht der Beschwerdeführerin eingreift.

Beweis: von der belangten Behörde vorzulegender Akt betreffend die Feststellung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft „Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“.

3.3.5. Tatsächlich ist es nach Ansicht der Beschwerdeführerin aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots des Art 15 StGG und der einfachgesetzlichen Rechtslage unzulässig, der Bekenntnisgemeinschaft „Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ die Führung dieses Namens (weiter) zu gestatten: Die Beschwerdeführerin repräsentiert auch Anhänger der schiitischen Rechtsschule des Islam.

Die seit 2013 mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Bekenntnisgemeinschaft trägt somit zu Unrecht die Bezeichnung „Glaubensgemeinschaft“. Durch den Zusatz „in Österreich“ zum Namen der Bekenntnisgemeinschaft wird der irreführende Eindruck erweckt, als handle es sich bei der Bekenntnisgemeinschaft um eine Religionsgesellschaft im Sinne des Islamgesetzes. Die Beschwerdeführerin selbst trägt zu Recht und gemäß § 31 Abs 1 Islamgesetz im Zusammenhang mit BGBl II 76/2015 den Namen „X.“. Der Name der Bekenntnisgemeinschaft ist mit diesem Namen und dem Zusatz „in Österreich“ unzulässiger Weise verwechselbar (und nicht umgekehrt).

3.3.6. Das Islamgesetz 2015, BGBl I 39/2015, ist jedenfalls eine lex posterior zum Bekenntnisgemeinschaftengesetz (BekGG), BGBl I 19/1998. Einer Bekenntnisgemeinschaft ist die Rechtspersönlichkeit abzuerkennen, wenn sie eine der für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit maßgeblichen Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erbringt (§ 9 Abs. 2 Z 1 BekGG). Eine der Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist, dass die Statuten der Bekenntnisgemeinschaft einen Namen regeln, der so beschaffen sein muss, dass dieser „Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaft mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt“ (§ 4 Abs 1 Z 1 BekGG) und weiters eine „Darstellung der Religionslehre, die sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss“ (§ 4 Abs. 1 Z 2 BekGG).

Aus der Formulierung dieser Bestimmungen des BekGG ergibt sich, dass gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gegenüber dem Bekenntnisgemeinschaften einen namensrechtlichen „Vorrang“ besitzen. Dies findet darin seinen Ausdruck, dass der Name von Bekenntnisgemeinschaften „Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit“ ausschließen muss – dies gilt zum Zeitpunkt der Feststellung der Rechtspersönlichkeit (arg „bestehend“). Im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Rechtspersönlichkeit ist daher zu prüfen, ob der Name der antragstellenden Gemeinschaft in das Namensrecht einer bestehenden Bekenntnisgemeinschaft eingreift. Nach der Feststellung der Rechtspersönlichkeit hat somit eine bereits bestehende Bekenntnisgemeinschaft namensrechtlich „Vorrang“ bzw. ist sie gegen die Feststellung der Rechtspersönlichkeit einer Bekenntnisgemeinschaft mit verwechslungsfähigem Namen geschützt.

3.3.7. Wie bereits festgehalten besteht die Beschwerdeführerin bereits seit 1912 als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft, als Körperschaft öffentlichen Rechts zumindest seit 1988 und somit weit länger als die Bekenntnisgemeinschaft „Islamische Schiitische Religionsgemeinschaft in Österreich (Schia)“. Bereits allein aus diesem Grund wäre die beantragte Verfassungsänderung jedenfalls auch inhaltlich zu genehmigen, weil der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Bestandes zum Zeitpunkt der Feststellung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft bereits zum damaligen Zeitpunkt ein Recht auf Schutz ihrer Bezeichnung und ihres Namens zukommt.

Der Schutz der Bezeichnung des Namens religiöser Bekenntnisgemeinschaft könnte auch dem Wortlaut nach nicht einmal gegen – erst später anerkannte – Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen geltend gemacht werden: Bezüglich der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften hat der Gesetzgeber nämlich bei der Regelung des Namensschutzes nicht ausdrücklich auf „bestehende“ Rechtspersönlichkeiten abgestellt und damit auch später, dh nach Feststellung der Rechtspersönlichkeit einer Bekenntnisgemeinschaft, anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften mit ihrem Namen gegen bestehende Bekenntnisgemeinschaften geschützt.

Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung § 4 Abs 1 Z 1 und 2 BekGG klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Name einer Bekenntnisgemeinschaft zum Zeitpunkt der Gründung nicht mit dem Namen bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften verwechslungsfähig sein darf (arg „bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften“); das bedeutet, dass für Bekenntnisgemeinschaften namensrechtlich der Grundsatz prior tempore potior iure gilt. Gegenüber Kirchen und Religionsgesellschaften gilt jedoch, dass der Name und die Lehre der Bekenntnisgemeinschaft sich auch nach der Feststellung der Rechtspersönlichkeit von – allenfalls auch erst später mit einem geschützten Namensrecht ausgestatteten – gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss.

Die Rechtspersönlichkeit der hier in Rede stehende Bekenntnisgemeinschaft entstand mit Feststellungsbescheid vom 28.2.2013, GZ BMUKK-.... Die Beschwerdeführerin gründet ihren Status als gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft auf das IslamG 1912, ihr Namensrecht (zuletzt) auf das IslamG 2015, BGBl I 39/2015, und BGBl II 76/2015. Schon zum Zeitpunkt der Feststellung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft „Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ waren deren Name und deren Lehre aufgrund der Anerkennung der Beschwerdeführerin durch die Verordnung BGBl 1988/466 nicht ausreichend unterscheidungskräftig, weil diese sich nicht ausreichend vom Namen und von der Lehre der Beschwerdeführerin abheben und Verwechslungsfähigkeit bestand. Die belangte Behörde wäre daher schon längst verpflichtet, ein amtswegiges Verfahren zur Entziehung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft einzuleiten, weil diese eine für deren Erwerb maßgebliche Voraussetzung – unterscheidungskräftiger Name und unterscheidungskräftige Lehre mit einer Kirche oder Religionsgesellschaft – infolge der gesetzlichen Anerkennung und des Namensrechts der Beschwerdeführerin nicht erfüllt (§ 9 Abs 2 iVm § 4 u § 5 Abs 1 Z 2 BekGG).

3.3.8. Da der Gesetzgeber im Zusammenhang mit dem Namensrecht Kirchen und Religionsgesellschaften wie die Beschwerdeführerin auch nachträglich, d. h. nach Gründung einer Bekenntnisgemeinschaft, Schutz gegen einen in ihre innere Angelegenheit eingreifenden Namen gegenüber Bekenntnisgemeinschaften wie der „Islamische Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gewährt, kann die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Genehmigung der Änderung ihrer Verfassung bezüglich ihres Namens und der Bezeichnung ihrer Lehre nicht mit Hinweis auf den Namen einer Bekenntnisgemeinschaft wie der „Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ versagen. Die Bekenntnisgemeinschaft genießt nämlich – wie ausführlich dargelegt – Namensschutz nur gegenüber anderen, später gegründeten Bekenntnisgemeinschaften (arg Überprüfung der Verwechslungsfähigkeit von Namen und Lehre mit „bestehenden Bekenntnisgemeinschaften“), nicht jedoch gegenüber Kirchen und Religionsgesellschaften (arg Fehlen des Zusatzes auf „bestehende“ Kirchen und Religionsgesellschaften in § 4 Abs 1 Z 1 u 2 BekGG).

3.3.9. Zusammenfassend ist die Verweigerung der Verfassungsänderung bezüglich des Namens und der Bezeichnung der Lehre als „islamisch“ mit der Begründung, diese Bezeichnung greife in die Rechte der nach dem Islamgesetz konstituierte Religionsgesellschaft „Alevitische Religionsgesellschaft in Österreich (Alevi)“ und der „Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ ein, rechtswidrig, und belastet das angefochtene Erkenntnis ebenfalls mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

3.4. Zur Rechtspersönlichkeit islamischer „Religionsgemeinden“

3.4.1. Die belangte Behörde verweigert die Genehmigung des Antrags III. der Beschwerdeführerin, der auf die Einrichtung von Religionsgemeinden, d. h. territorial den Bundesländern entsprechende Gemeinden, abzielt die Genehmigung. Sie begründet dies damit, dass im Islamgesetz die Organisation in Kultusgemeinden zugrunde gelegt sei. In der zu Folge des Islamgesetz 2015 geänderten Verfassung sei das System der Kultusgemeinden etabliert. Islamische Religionsgemeinden seien keine Rechtsnachfolger der Kultusgemeinden und umgekehrt. Die Beschwerdeführerin könne eine derartige Rechtsnachfolge nicht in ihrer Verfassung verankern. Der Satz, dass Religionsgemeinden „wie bisher, Rechtspersönlichkeit [haben] und in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung

[genießen]“ entspreche daher nicht dem Islamgesetz.

Im Übrigen verweist sie auch in diesem Zusammenhang darauf, dass die Beschwerdeführerin ihre Lehre nicht als „Lehre des Islam“ bezeichnen könne, weil sie zwar entsprechend der genehmigten Verfassung alle Rechtsschulen des Islam vertrete, diese Bezeichnung jedoch rein deklarativer Natur sei.

3.4.2. Im Zusammenhang mit der Verfassungsänderung betreffend Religionsgemeinden ist darauf hinzuweisen, dass die innere Organisation der Beschwerdeführerin deren inneren Bereich bzw. deren inneren Angelegenheiten zuzuordnen ist und der belangten Behörde diesbezüglich keine Zuständigkeit zur inhaltlichen Beurteilung zukommt. Es ist einzig und allein Sache der Beschwerdeführerin, inwieweit sie territoriale Einheiten zur Besorgung ihrer Angelegenheiten schafft. Die belangte Behörde ist verpflichtet, Anzeigen der Beschwerdeführerin über die Errichtung von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen schriftlich zu bestätigen. Deren Rechtspersönlichkeit entsteht für den staatlichen Bereich mit dem Tag des Einlangens der Anzeige (§ 23 Abs. 4 Islamgesetz). Angesichts dieser Rechtslage ist es für die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde einer (deklarativen!) Regelung über „islamische Religionsgemeinden“ als Körperschaften öffentlichen Rechts und Teilen der Organisation der Beschwerdeführerin die Genehmigung versagen kann.

3.4.3. Im Zusammenhang mit der Bezeichnung der Lehre der Beschwerdeführerin als „Lehre des Islam“ ist auf die Ausführungen oben unter 3.3 zu verweisen.

Der Gesetzgeber des Islamgesetz 1912 hat der Beschwerdeführerin ein Alleinvertretungsrecht für Gläubige des Islam eingeräumt. Die Beschwerdeführerin verkennt nicht, dass der Verfassungsgerichtshof mit VfSlg 19.240/2010 das Ausschließlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin dahingehend eingeschränkt hat, dass Gläubige, die sich durch die Beschwerdeführerin nicht repräsentiert fühlen, eigene Religionsgesellschaften (nunmehr nach dem Islamgesetz 2015) oder nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz gründen können. Tatsächlich gibt es jedoch derzeit in Österreich keine Religionsgesellschaft, die für sich die Bezeichnung als „islamisch“ in

Anspruch nimmt, weil die Aleviten sich nach innerreligiösem Recht nicht als „islamisch“ definieren und sich mit dieser Bezeichnung nicht identifizieren. Die „Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“, die entgegen ihrer rechtswidrigen Bezeichnung die Schiiten in Österreich nicht repräsentiert, ist eine – erst 15 Jahre nach der Beschwerdeführerin entstandene – Bekenntnisgemeinschaft und kann gegenüber der Beschwerdeführerin keinen Schutz ihrer Bezeichnung, ihrer Lehre oder ihres Namens geltend machen.

Die Änderung der Bezeichnung der Lehre der Beschwerdeführerin in „Lehre des Islam“ ist daher rechtlich nicht zu beanstanden.

3.4.4. Die Verweigerung der Genehmigung der Verfassungsänderung im Hinblick auf die Einrichtung von „islamischen Religionsgemeinden“ und auf die Umbenennung der Lehre

der Beschwerdeführerin in „Lehre des Islam“ beruhen auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Auch aus diesem Grund wird der angefochtene Bescheid aufzuheben sein.“

Zu dieser Beschwerde gab die belangte Behörde anlässlich der Aktenvorlage nachfolgende Stellungnahme ab:

Die vorliegende Beschwerde der X. (X.) richtet sich gegen den Bescheid vom 12. Februar 2020, zZ ..., mit dem

1. die Anträge I. und IV. genehmigt sowie

2. die Anträge II., III. und V. abgewiesen wurden.

Zur Beschwerde wird inhaltlich wie folgt Stellung genommen:

1. Die Beschwerde führt in Punkt 1. Sachverhalt aus, dass die Beschwerdeführerin seit 1912 gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft sei. Diese Behauptung übersieht, dass im Jahr 1912 lediglich die Anhänger des Islam nach hanefitischem Ritus1 durch das Gesetz vom 15. Juli 1912 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islams als Religionsgesellschaft, RGBl. 159/1912 (IslamG 1912), gesetzlich anerkannt waren. Eine Religionsgesellschaft im Sinne jener Struktur für eine autonome Wahrnehmung der Angelegenheiten bestand zudem nicht, insbesondere wurde das Mindestkriterium einer Kultusgemeinde nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 2. Mai 1979 als „X.“ errichtet. Dieser Bescheid wurde vom Verfassungsgerichtshof als Rechtsverordnung qualifiziert (VfSlg. 11.624/1988), welche schließlich in der Verordnung betreffend die X., BGBl. 466/1988 mündete. Auch erst durch die Aufhebung der Wortfolge „nach hanefitischem Ritus“ durch den Verfassungsgerichtshof waren alle Anhänger des Islam gesetzlich anerkannt (VfSlg. 11.574/1987). Eine gemeinschaftliche Vertretung existierte bis 1979 nicht.

2. Es besteht somit in diesem Sinn weder eine rechtliche noch eine faktische Kontinuität, noch kann eine Kontinuität der Lehre mit den Anhängern (ausschließlich) des hanefitischen Ritus für die äußeren Angelegenheiten angenommen werden. Ein hiervon abweichendes theologisches Selbstverständnis bleibt der Beschwerdeführerin unbenommen, hätte aber als solches klargestellt werden müssen. Dies wurde mit Vertretern der Beschwerdeführerin bei den Besprechungen am 30. Oktober 2019 und am 28. November 2019 erörtert, jedoch nicht in die nachfolgenden Änderungen aufgenommen. Soweit die äußeren Angelegenheiten betroffen sind, ist eine offenkundig unrichtige Rechtsbehauptung nicht genehmigungsfähig.

3. Zur Prüfungsbefugnis bezüglich Änderungen der Verfassung wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids unter Punkt 3.1. verwiesen. Es handelt sich bei der Genehmigung der Verfassung nicht um eine reine innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft nach Art. 15 StGG, sofern damit Wirkungen für den staatlichen Bereich verbunden sind. Die Änderungen der Verfassung der Beschwerdeführerin wurden auf der Homepage des Kultusamtes am 19. März 2020 gemäß § 23 Abs. 3 IslamG 2015 öffentlich zugänglich gemacht.

4. Zur Regelung der Mitgliedschaft als innere Angelegenheit

4.1. Ebenso stellt die Regelung der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin keine reine innere Angelegenheit einer Religionsgesellschaft dar. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits im Jahr 1987 festgehalten, dass die von einer staatlichen Behörde für den staatlichen Bereich getroffene Feststellung über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche nicht in die „inneren Angelegenheiten“ dieser Kirche eingreift (VfSlg. 11.300/1987). Wie in der Literatur dargestellt, ist bezüglich der Mitgliedschaft zwischen der religiösen Überzeugung des Einzelnen, der Mitgliedschaft nach religionsgemeinschaftlichem (innerreligiösem) Recht und der staatsrechtlichen Zugehörigkeit zu unterscheiden (siehe Kalb/Potz/Schinkele, Religionsrecht, 2003, 158 ff). Ebenso muss sich die Mitgliedschaft nach staatlichem Recht nicht notwendigerweise mit der religionsgemeinschaftlichen decken (Kalb/Potz/Schinkele, aaO, 159). Es bleibt jeder Religionsgemeinschaft überlassen, für den innerkirchlichen Bereich zu anderen Schlussfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen (VfSlg. 11.300/1987), wodurch die staatliche und kirchliche oder religionsgesellschaftliche Zugehörigkeit auseinanderfallen kann. Es ist unbestritten, dass einer Religionsgesellschaft keine Mitglieder gegen ihren Willen aufgezwungen werden können (vgl. dazu Schima, Ende des kirchlichen Ausschließlichkeitsrechts? ÖJZ 1982, 146). Gleichzeitig kann aber auch eine Religionsgesellschaft – mit Wirkung für den staatlichen Bereich – keine Mitglieder für sich beanspruchen, die nicht Mitglieder der Religionsgesellschaft sein möchten. Eine solche Regelung würde – wie im angefochtenen Bescheid unter Punkt 3.5.3 festgehalten – Art. 9 EMRK widersprechen (vgl. dazu auch die Rechtsprechung des EGMR zum Schutz des Pluralismus von Religionsgemeinschaften zB EGMR 13.12.2001, Metropolitan Church of Bessarabia ua. ./. MDA, App. 45701/99, Z 115f und EGMR 16.11.2017, Orthodox Ohrid Archdiocese ./. MKD, App. 3532/07, Z 95).

4.2. Soweit behauptet wird, dass die beantragte Änderung der Formulierung rein semantischer Natur sei und es keinen logischen oder rechtlichen Unterschied zwischen einer „vermuteten“ oder einer „tatsächlichen“ Mitgliedschaft gäbe, ist diese Argumentation nicht nachvollziehbar. Es mag sein, dass eine Religionsgesellschaft alle Anhänger eines Bekenntnisses innerreligiös zu ihren Mitgliedern zählt. Für die staatliche Zugehörigkeit muss jedoch sichergestellt sein, dass diese aufgrund einer freiwilligen Willenserklärung erfolgt. Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, dass auch schon nach der bisherigen Regelung in der Verfassung der Beschwerdeführerin, die (freiwillige) Eintragung des Religionsbekenntnisses „Islam“ bei den Meldebehörden, die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin nach sich ziehe, ist verfehlt und wurde im Rahmen der Verfassungsänderung der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 auch erörtert (siehe BKA-... und BKA-...). Aus dem bloßen Bekenntnis zum Islam ergibt sich – schon aufgrund der verschiedenen islamischen Religionsgemeinschaften in Österreich – keine eindeutige Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgesellschaft, weshalb darin auch keine freiwillige und eindeutige Willenserklärung abgeleitet werden kann. Die Eintragung des Religionsbekenntnis „Islam“ hat daher – auch schon bisher – keine staatliche Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft zur Folge. Soweit erkennbar divergieren die nachvollziehbaren Mitgliedszahlen zur Beschwerdeführerin von jener der Muslime in Österreich. Dabei ist grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass Religionsgesellschaften im österreichischen Kultusrecht die Autonomie vorgefundener religiöser Strukturen sichern soll, nicht aber der institutionellen Konsolidierung in Form staatlicher Monopolbildung dient. Letzteres Verständnis wäre mit Art. 9 EMRK unvereinbar (siehe erneut die Rechtsprechung des EGMR zB 13.12.2001, Metropolitan Church of Bessarabia ua. ./. MDA, App. 45701/99, Z 115f und EGMR 16.11.2017, Orthodox Ohrid Archdiocese ./. MKD, App. 3532/07, Z 95).

4.3. Die Formulierung im Änderungsantrag II. lässt auch nicht erkennen, dass es sich bloß um einer innerreligiöse Mitgliedschaft handelt, die keine staatliche Zugehörigkeit begründen soll.

5. Zur Bezeichnung der Lehre als „Lehre des Islam“ und des Religionsbekenntnisses „islamisch“:

5.1. Die Bezeichnung der Lehre als „Lehre des Islam“ und die Festlegung des Religionsbekenntnisses als „islamisch“ wurde abgewiesen, weil der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VfSlg. 19.240/2010 festgehalten hat, dass mehrere sich als islamisch verstehende Religionsgemeinschaften bestehen können und die Rechte aller sich als islamisch verstehende Religionsgemeinschaften gewahrt werden müssen. In diesem Sinn legt auch § 4 Abs. 4 IslamG 2015 ausdrücklich fest, dass keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen darf. § 4 Abs. 4 IslamG 2015 bildet eine Voraussetzung für den Erwerb der Rechtsstellung, gleichzeitig kann dies aufgrund von § 5 Abs. 1 Z 2 IslamG 2015 zur Aufhebung der Rechtspersönlichkeit einer Religionsgesellschaft führen.

5.2. Das Namensrecht der Beschwerdeführerin, das durch § 9 IslamG 2015 geschützt wird, bezieht sich auf den Namen der Religionsgesellschaft und den Schutz vor Verwechslung. Aus § 9 IslamG 2015 ist kein subjektives Recht darauf abzuleiten, dass nur eine Religionsgesellschaft sich „islamisch“ bezeichnen darf, noch kann der Norm ein derart verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden. Die Erläuterungen zu § 9 IslamG 2015 lauten:

„Die Vergangenheit hat leider gezeigt, dass sich Personen durch die Verwendung religiöser Begriffe oder Selbstbezeichnungen eine religiöse Autorität angemaßt und den Anschein einer Vertretungsbefugnis nach außen erweckt haben, die ihnen nicht zukam. Um einen raschen und effizienten Schutz der Religionsgesellschaft sicher zu stellen, sind eine verkürzte Entscheidungsfrist und Mittel zu deren Durchsetzung vorgesehen. Begriffe und Bezeichnungen nach Abs. 3 müssen konkret in Verbindung mit den dort genannten Einrichtungen stehen. Allgemeine Begriffe wie 'islamisch', 'muslimisch', 'Moslem', 'Koran', 'halal' uä. sind ebenso wie 'christlich', 'buddhistisch', 'orthodox' oder 'evangelisch' nicht umfasst. Speziellere Begriffe wie 'islamische Stiftung', 'sunnitischer Verein', 'muslimischer Radiosender' usw. die geeignet sind, bei durchschnittlich informierten Bürgern den Eindruck zu erwecken, es handle sich um eine in Verbindung zu einer anerkannten islamischen Religionsgesellschaft stehenden Zusammenschluss mehrerer Personen, sind umfasst und dürfen nur mit Zustimmung der jeweiligen Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde geführt werden.“ (RV 446 BlgNR 25. GP, 5).

5.3. § 9 Abs. 3 IslamG 2015 zielt daher in erster Linie auf den Schutz vor Verwechslung ab und soll die Anmaßung einer religiösen Autorität verhindern. Eine andere religiöse Gemeinschaft, die sich als Religionsgesellschaft oder als Bekenntnisgemeinschaft konstituiert hat und deren Namen als ausreichend unterscheidbar festgestellt wurde, erweckt aber gerade nicht den Anschein einer religiösen Autorität einer anderen Religionsgesellschaft, sondern tritt eigenständig als solche religiöse Gemeinschaft auf. Aus § 9 IslamG 2015 ergibt sich keinesfalls ein Anspruch einer islamischen Religionsgesellschaft, dass nur sie sich als „islamisch“ bezeichnen darf.

5.4. Zudem ist die Behauptung, dass sich die „Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI)“ nicht als islamisch versteht, nicht richtig: Die Beschwerdeführerin übersieht, dass das IslamG 2015 selbst, welches in Kooperation mit der ALEVI entstanden ist, deren äußeren Angelegenheiten in diesem „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften“ regelt. Ihr vor diesem Hintergrund ein islamisches Selbstverständnis abzusprechen wäre eine denkunmögliche Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen durch die Behörde. Es handelt sich bei der ALEVI folglich unbestreitbar um eine islamische Religionsgesellschaft. Ebenso handelt es sich bei der „Islamisch-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ um eine islamische Bekenntnisgemeinschaft. Die Frage der Rechtswidrigkeit der Bezeichnung der Bekenntnisgemeinschaft, versucht die Beschwerdeführerin derzeit über eine nachträgliche Parteistellung im Verfahren der Schia zum Erwerb der Rechtspersönlichkeit als religiöse Bekenntnisgemeinschaft, aufzuwerfen (siehe dazu VGW 2.1.2020, VGW-101/056/3813/2019). Das diesbezügliche Verfahren ist beim Verwaltungsgerichtshof anhängig.

6. Zur Rechtspersönlichkeit islamischer „Religionsgemeinden“:

6.1. Wie im Bescheid unter Punkt 3.6.2. im angefochtenen Bescheid ausdrücklich festgehalten, obliegt die Frage der Rechtsnachfolge der islamischen Religionsgemeinden alleine der Beschwerdeführerin. Ein diesbezüglicher Antrag der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 3. Juni 2019 unter Hinweis darauf zurückgewiesen, dass mangels staatlicher Kompetenz der Kultusminister nicht zuständig sei, über die Frage, wer Rechtsnachfolger der nunmehr nicht mehr staatliche Rechtspersönlichkeit besitzenden Islamischen Religionsgemeinde Wien ist, zu entscheiden (siehe BKA-...-Kultusamt/2017).

6.2. Wie die Beschwerdeführerin selbst richtig anmerkt, gehört die Organisation einer Religionsgesellschaft unbestritten zu den von Art. 15 StGG geschützten inneren Angelegenheiten. Soweit jedoch Rechtspersönlichkeit nach staatlichem Recht verliehen oder genommen wird, sind offenkundig äußere Angelegenheiten berührt. Dies gilt insbesondere für eine rückwirkende Verleihung der Rechtspersönlichkeit nach deren Verlust, welche die Religionsgesellschaft selbst durch das Handeln ihrer vertretungsbefugten Organe herbeiführte. Die Entscheidung das System der Kultusgemeinden gerade nicht als Nachfolge der Islamischen Religionsgemeinden zu etablieren hat die Beschwerdeführerin im Jahr 2016 selbst getroffen. Betroffen ist somit nicht das Recht auf autonome Organisation, vielmehr zielt die angestrebte Verfassungsänderung auf eine Änderung der Rechtsverhältnisse mit Dritten.

1 Darunter versteht man im Wesentlichen die sunnitische Ausprägung des Islam.“

Aus dem der Beschwerde beigeschlossenen Akt ist ersichtlich:

Mit Bescheid des Bundeskanzleramts vom 26.2.2016, Zl. BKA-..., erfolgte die Genehmigung der Verfassung der Religionsgemeinschaft „X.“.

Der Spruch und die Begründung dieses Bescheids lauten:

„Aufgrund des Antrages der „X. (X.)“ vom 30. Dezember 2015, in der Fassung vom 25. Februar 2016, auf Genehmigung der Verfassung der Religionsgesellschaft ergeht nachstehender

S P R U C H :

Gemäß § 23 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften, BGBl. I Nr. 39/2015, wird die beiliegende, einen integrierten Bestandteil dieses Bescheides bildende, Verfassung der „X. (X.)“ einschließlich Lehre der X., einer Kultusumlageordnung sowie einer Wahlordnung genehmigt.

B E G R Ü N D U N G :

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 legte die X. eine Verfassung einschließlich religiöser Lehre, Kultusumlageordnung und Wahlordnung vor. Mit Schreiben vom 15. Februar 2016 und vom 25. Februar 2016 wurden Änderungen des Antrages vorgelegt.

§ 31 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften (IslamG), BGBl. I Nr. 39/2015 sieht vor, dass Verfassungen von Religionsgesellschaften bis zum 31. Dezember 2015 mit dem Gesetz in Einklang zu bringen sind. Der Antrag war somit fristgerecht.

§ 13 Abs. 8 AVG sieht vor, dass Anträge in jeder Lage des Verfahrens geändert werden können. Die Änderungen vom 15. Februar 2016 und 25. Februar 2016 sind zulässig und war somit von der Fassung zum 25. Februar 2016 auszugehen. § 6 Abs. 1 IslamG normiert den für Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften erforderlichen Inhalt.

Der Antrag sieht als Name der Religionsgesellschaft „X.“ und als Kurzbezeichnung „X.“ vor. Der Name bewegt sich innerhalb des durch § 6 Abs. 1 Z 1 IslamG vorgesehenen Rahmens.

Art. 3 regelt den Erwerb der Mitgliedschaft. Die Glaubensgemeinschaft geht dabei bei Angabe des Religionsbekenntnisses „Islam“ im Melderegister von der Annahme einer Mitgliedschaft aus. Gleichzeitig sieht sie einen Widerspruch ohne Angabe von Gründen vor, d.h. die Verf-X. enthält eine im Innenverhältnis wiederlegbare Vermutung. Im 2. Satz wird festgehalten, dass die Erklärung gegenüber der Meldebehörde aus Sicht der Antragstellerin nur deklaratorischen Charakter hat. Dies entspricht der Rechtslage, da bei einer Angabe gegenüber einer Meldebehörde ein bestehendes Rechtsverhältnis bekannt gegeben wird, keinesfalls aber ein solches begründet werden kann. Der Widerspruch ist daher keiner im rechtlichen Sinn, sondern als Berichtigung einer Tatsache zu werten. Da dieser jederzeit und ohne Angaben von Gründen von der X. zur Kenntnis genommen wird, sind die schutzwürdigen Interessen einzelner gewahrt, da die jeweilige Person ihre religiöse Überzeugung nicht offen zu legen braucht sondern nur der Vermutung widerspricht, dass er seine Mitgliedschaft in der Körperschaft bekannt gegeben habe.

Die Aufnahme in das Mitgliederverzeichnis wird den Religionsgemeinden aufgetragen. Im Fall der Mitgliedschaft in mehreren Teilen der X. sieht Art. 3 (8) Verf-X. eine eindeutige Zuordnung für die Berechnung der Mitgliederanzahl des Schurarates vor. Daraus ergibt sich, dass in der Religionsgesellschaft auf religionsgesellschaftlicher Ebene ein um Doppelmitgliedschaften bereinigtes, aussagekräftiges Mitgliederverzeichnis vorgesehen ist. Übergangsregelungen, insbesondere für die Überleitung der derzeitigen Registerbücher der Religionsgemeinden gemäß Art. 2 Abs. 5 der derzeitigen Verfassung der X., sind nicht vorgesehen, sind aber rechtlich nicht zwingend notwendig.

Art. 6 der Verf-X. weist auf die Lehre als Anhang zur Verfassung.

§ 6 Abs.1 Z. 5 IslamG sieht vor:

Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;

Die vorgelegte Lehre besteht aus dem Glaubensbekenntnis, den Glaubensquellen, den sechs Glaubensgrundsätzen, den fünf Säulen des Islam und den Rechtsschulen. Damit liegen die allgemeinen Lehrelemente des Islam vor. Eine nähere Darstellung der einzelnen Elemente liegt nicht vor. Der Vorlage eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran) wird durch die Bekanntgabe, welche Übertragungen des Korans in die Amtssprache von der X. verwendet werden, unter Beifügung der ISBN-Nummer, durch welche die Quelle eindeutig identifiziert werden kann, entsprochen. Die Glaubensquellen in der Lehre enthalten mehr Texte, da das Gesetz aber im Klammerausdruck nur auf den Koran verweist, ist davon auszugehen, dass nur dieser verpflichtend vorzulegen ist. Andere Texte von Glaubensquellen könnten vorgelegt werden, sind aber nicht zwingend. Zu Punkt 6 der Lehre, „Die Rechtsschulen“ ist festzuhalten, dass die Lehre der X. sich auf einen allen islamischen Strömungen, die auch als madhab bezeichnet werden, gemeinsamen Teil der Lehre bezieht. Die Lehre enthält keine Elemente für eine bestimmte Schule, Tradition oder Richtung des Islam. Demgegenüber spricht Art. 12 Abs. 7 von den in der X. vertretenen Rechtsschulen.

Da die Lehre keine bestimmte Richtung einnimmt und somit keine spezifische Grundlage für eine Richtung des Pkt. 6 bietet, und gleichzeitig Art. 12 Abs. 7 klarlegt, dass nicht alle in der Lehre genannten Richtungen zu berücksichtigen sind, sondern nur jene, die in concreto in der X. vertreten sind, ist Punkt 6 der Lehre deklaratorisch zu verstehen, d.h. die X. anerkennt diese Richtungen als Strömungen oder Schulen des Islam. Ein Vertretungsanspruch für einzelne Rechtsschulen der Sunniten oder Richtungen der Schiiten soll und kann daraus nicht abgeleitet werden. In Bezug auf die Lehre der Bekenntnisgemeinschaft SCHIA ändert dies nichts an der Sach- und Rechtslage, da diese in ihrer Lehre explizit schiitische Inhalte aufgenommen hat und von der X. vor dem Erwerb der Rechtspersönlichkeit festgestellt wurde, dass die von der SCHIA vertretene Lehre nicht ihrer entspricht, somit eine zugestandene Tatsache vorlag.

Die Lehre der X. enthält keine Aussagen zu einzelnen Fragen von Lebenssachverhalten. Dies ist nicht zwingend notwendig, da die freie Ausübung der Religion im konkreten Einzelfall nicht von der Lehre einer anerkannten Religionsgesellschaft abhängig ist. Für die Frage, ob es sich bei einer Handlung um eine „Beachtung religiöser Bräuche“ im Sinne des Art. 9 (1) EMRK handelt, kommt es nur darauf an, ob eine bestimmte Praxis in der jeweiligen Religionsgemeinschaft üblich ist und dadurch eine Glaubensüberzeugung zum Ausdruck kommt.

In Art. 11 und 12 findet sich der Begriff „Hochschule für islamische Studien“, in Art. 17 (8) wird demgegenüber von „islamischen Hochschulen“ gesprochen. Die gewählten Begriffe sind insofern missverständlich, da die Rechtsordnung unter Hochschulen Einrichtungen nach dem Hochschulgesetz 2005 versteht, die aber keine theologischen Studien sondern solche für Religionspädagogik einrichten können. Die Bestimmung der Verfassung scheint somit begrifflich unklar, im Zusammenhang mit den Regelungen des Art. 24, der auf die §§ 11 und 24 IslamG verweist, ergibt sich bei gesetzeskonformer Interpretation, dass ein tertiärer Bildungsabschluss islamisch-theologischer Studien oder eine vergleichbare Qualifikation vorliegen muss und ist die Regelung ausreichend bestimmbar.

Art. 23 nennt die Seelsorger. Diese sind ebenso wie die zur Außenvertretung befugten Organwalter und Religionslehrkräfte Funktionäre im Sinne des § 14 IslamG.

Da die Verfassung die in § 6 Abs. 1 IslamG zwingend vorgesehenen Regelungsinhalte enthält und die weiteren Bestimmungen keine Gesetzwidrigkeiten aufweisen, war spruchgemäß zu entscheiden.“

Die durch diesen Bescheid genehmigte Verfassung lautete wie folgt:

„Verfassung der X.

Mit dem Namen Allahs, des Gnädigen, des Allerbarmers.

„Aus euch soll eine Gemeinschaft von Leuten werden, die zum Guten aufrufen, gebieten, was Recht ist und verbieten was verwerflich ist. Denen wird es wohl ergehen.“

Verfassung

der

X.

Der Bestand der Rechtspersönlichkeit der „X.“ wurde als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft im Sinne des Artikel 15 des Staatsgrundgesetzes 1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger mit Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Feststellung des Bestandes der X. als Religionsgesellschaft, BGBl II 76/2015, gemäß § 3 Abs. 1 IslamG 2015 festgestellt. In Entsprechung des § 31 Abs 2 Islamgesetz 2015 (Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgesellschaften) iVm § 6 leg.cit erlässt der Schurarat

  • geleitet von der gemeinsamen Überzeugung, der Religion des Islam verbunden zu sein,

  • einig darin, die Bundesverfassung der Republik Österreich und die österreichischen Gesetze zu achten,

  • einvernehmlich in der Grundlegung, bei der Auswahl der Mittel und Wege zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben der X. als einzige Quelle die islamische Lehre im Rahmen der Verfassung und im Einklang mit den Gesetzen der Republik Österreich anzuwenden und so als Männer und Frauen partnerschaftlich zusammenzuarbeiten,

  • und in der gemeinsamen Absicht,

  • den Muslimen in Österreich auf der Grundlage des in der österreichischen Bundesverfassung garantierten Rechts auf autonome und eigenständige Regelung der inneren Angelegenheiten zu dienen und

  • den interkulturellen und interreligiösen Dialog zu pflegen und sich für eine konstruktive Kooperation zum Wohl der österreichischen Gesellschaft einzusetzen,

nachstehende

V e r f a s s u n g

I. Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1. (1) Die X. ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gemäß dem Islamgesetz 2015 idF BGBl. I Nr. 39/2015 iVm der Verordnung BGBl II 76/2015 betreffend die Feststellung des Bestandes der X. als Religionsgesellschaft. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen „X.“ auf.

(2) Ihr Zuständigkeitsbereich erstreckt sich räumlich auf das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich und personell auf alle ihre Mitglieder.

(3) Die X. hat ihren Sitz in Wien und ist in den einzelnen Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden (vgl Artikel 18) vertreten.

(4) Alle in der Verfassung der X. (im Folgenden Verfassung“) genannten Funktionen können grundsätzlich von Frauen und Männern gleichermaßen wahrgenommen werden.

(5) Funktionsträger und muslimische Angestellte der X. müssen eine angemessene islamische Lebensführung aufweisen.

(6) Fahne und Logo der X.:

a) Die Fahne der X. ist grün, mit der Aufschrift des Verses: /Dokumente/Lvwg/LVWGT_WI_20221006_VGW_101_042_5151_2020_00/image001.jpg(Koran 3, 103) in weißer Farbe („Und haltet allesamt fest am Seile Allahs und zersplittert euch nicht.“) und Logo der X..

b) Das Logo der X. besteht aus einem achteckigen Stern im Quadrat mit der arabischen Inschrift „wa-a'tasimu“ (und haltet allesamt fest).

c) Fahne und Logo der X. dürfen ohne ausdrückliche Zustimmung des Obersten Rates der X. in

Österreich von keiner dritten Person verwendet werden.

II. Aufgaben der X.

Artikel 2.

(1) Aufgabe der X. ist es für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder zu sorgen und die für diesen Zweck notwendigen Einrichtungen zu errichten, zu erhalten und zu fördern. Sie vertritt sämtliche Interessen ihrer Organe und ihrer Mitglieder in allen religiösen Belangen. Für sämtliche diese Verfassung und die Lehre der X. betreffende Angelegenheiten steht ihr das ausschließliche Vertretungsrecht gegenüber staatlichen Stellen zu.

(2) Zu den Aufgaben der X. zählen insbesondere:

1. Verkündung, Wahrung und Pflege der Religion entsprechend der Lehre der X. und Verbreitung der Glaubenslehre;

2. Wahrnehmung aller Aufgaben einer religionsgesellschaftlichen Oberbehörde;

3. Religiöse Betreuung;

4. Islamische Erziehung und Ausbildung sowie die Schaffung dafür notwendiger Einrichtungen wie Erziehungsanstalten aller Art; Ausbildung von Religionslehrerinnen und Religionslehrer, Theologen, Seelsorgerinnen und Seelsorgern und Religionsdienerinnen und Religionsdienern;

5. Erteilung, Leitung und unmittelbare Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes, wobei der Lehrplan und die Instruktion für den Religionsunterricht, unbeschadet der von den Schulbehörden im Sinne der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften getroffenen Anordnungen, vom Obersten Rat der X. (vgl Artikel 9) festgesetzt werden;

6. Organisation und Verwaltung der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen gemäß § 11 Islamgesetz und Jugenderziehung;

7. Schaffung von Regelungen betreffend die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln entsprechend den Speisevorschriften der Lehre der X.;

8. Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen;

9. Vermögensverwaltung;

10. sämtliche im Islamgesetz zugewiesenen Aufgaben wie beispielsweise die Vorlage der Verfassung der X., von Statuten der Kultusgemeinden sowie von nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtungen für die Erlangung der Rechtspersönlichkeit auch für den staatlichen Bereich, deren vertretungsbefugten Organe und Organwalter sowie deren Änderungen an den Bundeskanzler.

(3) Die nähere Ausgestaltung der Aufgaben der X. kann durch Beschluss des Schurarates (vgl Artikel 8) vorgenommen werden.

(4) Zu den weiteren Aufgaben der X. gehören nach Maßgabe ihrer Mittel:

a) für den Bestand und die Erhaltung sozialer und medizinischer Fürsorgeeinrichtungen zur Unterstützung von bedürftigen, kranken und alten Mitgliedern,

b) für entsprechende eigene Einrichtungen des Bildungswesens (wie Kindergarten, Schule, Berufsausbildung, Erwachsenenbildung) und

c) für die Information ihrer Mitglieder, sowie die Förderung der kulturellen und gesellschaftlichen Bedürfnisse derselben zu sorgen.

(5) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden insbesondere durch:

a) bewegliche und unbewegliche Sachen, einschließlich deren Erträgnissen und Einkünften;

b) Geschenke und Legate;

c) Subventionen;

d) den Mitgliedsbeiträgen (Kultusumlage) und den aus diesen angelegten Fonds;

e) Honoraren und Gebühren anlässlich der jeweiligen Dienstleistungen;

f) Spenden, Solidarbeiträgen der islamischen Religionslehrer und anderen Einkünften;

g) Erträge aus Stiftungen (Waqfs).

III. Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten, Beendigung

Artikel 3. (1) Bei allen Muslimen in Österreich, welche im Melderegister bei den Angaben zum Religionsbekenntnis „Islam“ angegeben haben und nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, wird die Mitgliedschaft bei der X. vermutet. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine deklaratorische Erklärung, welche jederzeit durch einen formlosen Widerspruch gegenüber der X. entkräftet werden kann. Darüber hinaus können auch Muslime, welche nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, auf Antrag als Mitglieder der X. aufgenommen werden.

Die Mitglieder sind über die jeweiligen Religionsgemeinden in das bei der X. geführte Mitgliederverzeichnis aufzunehmen.

(2) Die Mitgliedschaft bei der X. endet durch Tod,

Erklärung des Austrittes aus der X. gegenüber der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, Aufgabe des letzten aufrechten Wohnsitzes im Bundesgebiet der Republik Österreich (Artikel 1) oder Ausschluss.

(3) Ein Mitglied der X. kann ausgeschlossen werden, wenn das Zusammenleben mit den anderen Mitgliedern durch sein Verhalten unzumutbar ist bzw. das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen der X. in der Öffentlichkeit schädigt oder das betreffende Mitglied wesentliche Grundsätze dieser Verfassung oder der Lehre verletzt. Zum Ausschluss ist ein Beschluss des Obersten Rates mit 2/3- Mehrheit notwendig, welcher vom Schurarat genehmigt werden muss. Gegen diesen Beschluss kann das Schiedsgericht angerufen werden.

(4) Ein Mitglied der jeweiligen Kultusgemeinde, der jeweiligen Moscheegemeinde, des jeweiligen Fachvereines kann bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 3 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zuständige Schiedsgericht angerufen werden.

(5) Die Aufnahme von unmündigen Personen in die X. erfolgt nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die religiöse Kindererziehung durch die Eltern bzw. die Erziehungsberechtigten.

(6) Mit Erreichung ihrer religiösen Mündigkeit entscheidet eine Person ausschließlich nach eigener freier Entscheidung darüber, ob sie die bestehende Mitgliedschaft weiter fuhren will.

(7) Die Aufnahme konversionswilliger Nichtmuslime in die X. wird nach den Grundsätzen ihrer Lehre beurteilt. Über die Aufnahme und die Zugehörigkeit zum Islam ist vom ersten Imam der jeweiligen Religionsgemeinde eine Bestätigung auszustellen.

(8) Die gleichzeitige Mitgliedschaft in mehreren in Artikel 18 genannten Teilen der X. ist zwar zulässig, darf sich aber nicht auf die Entsendungsmacht in den Schurarat nach Artikel 8 Abs 4 und 5 auswirken. Für den Fall der Mehrfachmitgliedschaft in den in Artikel 18 genannten Teilen hat die betroffene Person eine Entscheidung darüber zu treffen, welche Mitgliedschaft für die Entsendung in den Schurarat prävalieren soll. Im Zweifel gilt die Erstmitgliedschaft.

Artikel 4. (1) Die Mitglieder der X. üben ihr Recht auf Mitbestimmung und Mitgestaltung in Angelegenheit der Verwaltung der X. und ihrer einzelnen Einrichtungen insgesamt durch die Delegierung ihrer Vertreter in die Gremien der X. und durch direkte Meinungsäußerung und Beratung in den Gremien und gegebenenfalls durch Beschwerdeführung vor den zuständigen Gremien und insbesondere vor dem Schiedsgericht aus.

(2) Den Mitgliedern der X. stehen nachstehende Rechte zu:

a) Das Wahlrecht zu den Organen bei der Wahl/Entsendung der Mitglieder des Schurarates nach Maßgabe dieser Verfassung und der Wahlordnung;

b) das Recht auf Nutzung aller Einrichtungen der X. nach Maßgabe der von ihr getroffenen Bestimmungen;

c) das Recht auf Teilnahme an allen öffentlichen Veranstaltungen der X..

Artikel 5. (1) Die Mitglieder der X. sind verpflichtet, die ihnen nach den Vorschriften dieser Verfassung auferlegten Beiträge und Gebühren pünktlich und in den festgesetzten Fristen zu entrichten, sowie diese Verfassung und die Beschlüsse der Organe der X. zu beachten.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der X. nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen geschädigt und die Ziele der X. gefährdet werden können.

IV. Lehre der X.

Artikel 6. (1) Die im Anhang zu dieser Verfassung dargestellte Lehre der X. ist ein integrierender Bestandteil dieser Verfassung.

V. Organe der X.

Artikel 7. (1) Organe der X. sind:

1. der Schurarat;

2. der Oberste Rat;

3. der Präsident;

4. der Mufti

5. der Beratungsrat

6. der Imame Rat

7. das Schiedsgericht

8. die Rechnungsprüfer

(2) Organe und Gremien der X. haben je ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des Siegels fest.

(3) Gremien und Organe der X. sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des jeweiligen Gremiums oder Organs anwesend ist. Sie fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(4) Die Ladung zur Sitzung muss zuvor an alle Mitglieder des betreffenden Gremiums oder Organs ordnungsgemäß und rechtzeitig ergehen. Für die Rechtzeitigkeit ist zumindest eine 14-tägige Frist einzuhalten, welche nur bei Gefahr in Verzug unterschritten werden darf.

(5) Bei Abstimmungen darf kein Mitglied durch ein anderes Mitglied vertreten werden.

Artikel 8. (1) Der Schurarat: Der Schurarat ist das Legislativorgan der X.. Er legt die Grundsätze und Leitlinien für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der X. fest. Er ist unter anderem für die Festlegung und nähere Ausgestaltung der Aufgaben der X. (vgl Artikel 2 Abs 3) zuständig.

(2) Zum Wirkungskreis des Schurarates gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:

1. Beschlussfassung über den Voranschlag;

2. Entgegennahme und Genehmigung des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;

3. Wahl und Abbestellung der Rechnungsprüfer;

4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen den Rechnungsprüfern und der X.;

5. Entlastung des Obersten Rates;

6. die Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten betreffend die Verfassung der X. und ihre Änderung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;

7. die Festsetzung der Höhe der Honorare und Gebühren für Dienstleistungen der X. (einschließlich der Islamischen Religionsgemeinden) sowie die Entschädigung des Präsidenten;

8. die Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages für die X.;

9. die Festlegung von Grundsätzen und Leitlinien für die Wahrnehmung sämtlicher Aufgaben der X. durch Richtlinien;

10. die Wahl und Abbestellung des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Obersten Rates;

11. die Wahl und Abbestellung des Mufti (vgl Artikel 11);

12. die Wahl und Abbestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter, der Kassiere und deren Stellvertreter sowie der ersten Imame und zumindest zwei Ersatzmitglieder der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde auf Vorschlag des Obersten Rates (vgl Artikel 18);

13. die Wahl und Abbestellung des Schiedsgerichts (vgl Artikel 14).

14. die Enthebung des obersten Rates und einzelner Mitglieder des Obersten Rates bei

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;

15. die Beschlussfassung über die Lehre der X. bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die beschlossene Lehre der X. ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung

16. die Beschlussfassung über die Kultusumlageordnung auf Vorschlag des Obersten Rates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die beschlossene Kultusumlageordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung;

17. die Beschlussfassung über die Wahlordnung der X. bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Die beschlossene Wahlordnung ist ein integrativer Bestandteil dieser Verfassung.

(3) Die Mitglieder des Schurarates werden in den jeweiligen Kultusgemeinden und im Beirat zum Schurarat intern gewählt und entsprechend ihrer Größe in den Schurarat entsendet, wobei am Tag der Entsendung das 18. Lebensjahr vollendet sein muss. Der Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Generalsekretär. Scheidet ein Mitglied aus dem Schurarat aus, hat die jeweilige Kultusgemeinde oder der Beirat zum Schurarat, dem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Ersatzmitglied zu entsenden.

(4) Die genaue Anzahl der zu entsendenden Mitglieder in den Schurarat hängt von der Mitgliederanzahl und der Anzahl an - seit mindestens drei Jahren betriebenen - Moscheeeinrichtungen ab. Kultusgemeinden entsenden kraft ihrer Eigenschaft als Kultusgemeinde 4 Mitglieder. Zusätzlich entsenden sie bei Vorliegen von 10 Moscheeeinrichtungen und 500 Mitgliedern je 1 weiteres Mitglied.

(5) Moscheegemeinden und Fachvereine im Sinne der Artikel 20 und 21 sind Teil eines Beirats zum Schurarat. Dieser Beirat entsendet bei Vorliegen von 10 Moscheeeinrichtungen und 500 Mitgliedern je 1 Mitglied.

(6) Die Vorbereitung und Einberufung des Schurarates erfolgt durch den Vorsitzenden des Schurarates. Für die Ladung zur Sitzung des Schurarates gilt Artikel 7 Abs 4 sinngemäß. Der Schurarat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so können die Berechtigten unter Mitteilung des Sachverhaltes und unter neuerlicher Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte nach neuerlicher Ladung mit einer weiteren mindestens 14-tägigen Frist auch die entsprechenden Beschlüsse fassen, wenn das notwendige Anwesenheitsquorum unterschritten wird.

(7) Der Schurarat hat zumindest einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Protokolle der Sitzungen des Schurarates sind vom Vorsitzenden und dem Generalsekretär zu unterfertigen.

(8) Der Oberste Rat kann darüber hinaus die Einberufung des Schurarates beschließen. In diesem Fall hat der Vorsitzende des Schurarates auf Antrag des Obersten Rates den Schurarat einzuberufen. Für die Ladung gilt Artikel 7 Abs 4 sinngemäß.

(9) Die Funktionsperiode des Schurarates dauert fünf Jahre ab seiner Konstituierung, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des nachfolgenden Schurarates.

(10) Sitz des Schurarates ist Wien.

Artikel 9. (1) Der Oberste Rat: Der Oberste Rat ist das oberste Verwaltungsorgan der X.. Er fasst in allen Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der X., die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse, kontrolliert deren ordnungsgemäße Umsetzung und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der X.. Die X. wird nach außen durch den Vorsitzenden des Obersten Rates vertreten. Er ist gleichzeitig Präsident der X..

(2) Zum Wirkungskreis des Obersten Rates gehören insbesondere folgende

Angelegenheiten:

1. Zwecks Sicherstellung der rechtzeitigen und hinreichenden Erkennbarkeit der Finanzlage der X., sowie im Interesse der Nachvollziehbarkeit der Erfüllung bundes- wie landesgesetzlicher, beispielsweise steuerrechtlicher, Vorgaben ist ein den Anforderungen der X. entsprechendes Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis einzurichten;

2. Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

3. Recht, die Einberufung des Schurarates zu beantragen (vgl Artikel 8 Abs 8);

4. Berichtet dem Schurarates und anderen, mit Geschäftsführungsaufgaben betrauten Organen über die Tätigkeit des Obersten Rates sowie über die Gebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;

5. Verwaltung des Vermögens der X.;

6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern der X. sowie die Führung des Mitgliederverzeichnisses;

7. Aufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern der X.;

8. die Beratung und Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Artikel 2, soweit sie in die Zuständigkeit des Obersten Rates fällt;

9. die laufende Verwaltung, insbesondere hinsichtlich des Vermögens der X.;

10. der Abschluss von Rechtsgeschäften über bewegliche Sachen und unbewegliche Sachen und die Vergabe von Arbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen;

11. die Mitwirkung bei der Wahl und Abbestellung des Schiedsgerichts sowie der Rechnungsprüfer durch den Schurarat;

12. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Obersten Rates;

13. die Durchführung der Beschlüsse des Schurarates;

14. die Erteilung von Anweisungen zur Gestaltung des Religionsunterrichtes, die Erlassung von Lehrplänen sowie die Bestellung und Enthebung der Fachinspektoren und Fachinspektorinnen. Diese sind zur unmittelbaren Beaufsichtigung des Religionsunterrichtes berufen;

15. die Bestellung und Enthebung der muslimischen Religionslehrer und Religionslehrerinnen und Aufsicht über deren Tätigkeit;

16. Koordination der Tätigkeit aller Teile der X. auf bundesweiter und regionaler Ebene;

17. die Entscheidung darüber, ob es sich bei der für die Besetzung einer Stelle an einer theologischen Ausbildungsstätte an der Universität Wien in Aussicht genommenen Person um einen Anhänger der in der X. vertretenen Glaubenslehre handelt.

(3) Der Oberste Rat besteht aus 15 Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass jede Kultusgemeinde zumindest mit einem Mitglied im Obersten Rat vertreten ist. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören. Scheidet ein Mitglied aus dem Obersten Rat aus, ist nach Einberufung des Schurarates auf Antrag des Obersten Rates (vgl Artikel 8 Abs 8) aus dem Kreis der jeweiligen Kultusgemeinde oder dem Beirat zum Schurarat, welchem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Mitglied zu wählen und in weiterer Folge zu den Sitzungen des Obersten Rates einzuladen.

(4) Die Mitglieder des Obersten Rates wählen unmittelbar nach der Konstituierung des neu gewählten Obersten Rates aus ihrer Mitte einen Generalsekretär, einen Kassier und deren Stellvertreter, eine Frauenreferentin, einen Jugendreferenten, einen Sozialreferenten, einen Medienreferenten; einen Kulturreferenten sowie einen Bildungsreferenten.

(5) Der Generalsekretär unterstützt den Vorsitzenden bei der Geschäftsführung und führt Protokolle bei Sitzungen des Obersten Rates und des Beirates.

(6) Der Kassier hat für die ordnungsgemäße Geldgebarung zu sorgen.

(7) Wenn der Generalsekretär oder der Kassier verhindert ist, dann übernehmen ihre Stellvertreter ihre Funktionen vorübergehend.

(8) Der Oberste Rat hat alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammenzutreten. Protokolle der Sitzungen des Obersten Rates sind vom Vorsitzenden und dem Generalsekretär zu unterfertigen.

(9) Der Oberste Rat ist beschlussfähig, wenn bei der Sitzung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.

(10) Er trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung geladenen Mitglieder. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über Ausschluss von Mitgliedern und Bestellung und Enthebung von Fachinspektoren und Fachinspektorinnen. Hierfür bedarf es einer 2/3-Mehrheit.

(11) Der Vorsitzende wird im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter vertreten. Dieser führt dann die Geschäfte der X. als geschäftsführender Präsident so lange der Verhinderungsfall besteht, längstens aber bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden.

(12) Eine außerordentliche Sitzung des Obersten Rates ist vom Vorsitzenden über begründeten Antrag von fünf Mitgliedern oder nach Antrag des Schurarates innerhalb einer Frist von einem Monat einzuberufen.

(13) Rechtserhebliche Urkunden und Schriftstücke werden durch den Vorsitzenden (Präsidenten) und den Generalsekretär unterzeichnet. In finanziellen Angelegenheiten tritt an die Stelle des Generalsekretärs der Kassier.

(14) Der Oberste Rat wird für eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Das Mandat der vom Schurarat gewählten Mitglieder des Obersten Rates währt so lange wie das Mandat des Schurarates; er führt die Geschäfte bis zur Wahl des neuen Obersten Rates.

(15) Sitz des Obersten Rates ist Wien.

(16) Der Oberste Rat ist für die Ausübung seiner Funktionen dem Schurarat gemäß Artikel 8 Abs 2 verantwortlich.

(17) Der Mufti gehört dem Obersten Rat als beratendes Organ an.

(18) Der Oberste Rat gibt sich selbst innerhalb von drei Monaten ab seiner Konstituierung eine Geschäftsordnung. Zur Abstimmung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder sowie eine einfache Mehrheit erforderlich.

Artikel 10. (1) Der Präsident: Der Vorsitzende des Obersten Rates ist der Präsident der X.. Er vertritt die X. nach außen.

(2) Dem Präsidenten der X. obliegt die Leitung der Geschäftsführung des Obersten Rates nach innen und nach außen. Rechtsverbindliche Erklärungen der X. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Präsidenten und des Generalsekretärs, in Geldangelegenheiten des Präsidenten und des Kassiers. Bei Gefahr im Verzug ist der Präsident berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich des Obersten Rates fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch den Obersten Rat.

(3) Bei Verhinderung des Präsidenten stehen alle seine Befugnisse einem Vizepräsidenten zu. Dazu bedarf es einer schriftlichen Erklärung des Präsidenten.

(4) Das Präsidialbüro der X. unterstützt den Präsidenten der X. bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Insbesondere obliegt dem Präsidialbüro die Erledigung laufender Geschäftsangelegenheiten nach Maßgabe der Beschlüsse des Schurarates, des Obersten Rates und der Verfügungen des Präsidenten der X.. Auch für die Angelegenheiten des Schiedsgerichtes, der Rechnungsprüfer, des Mufti, des Beratungsrates und des Imame-Rates steht das Präsidialbüro zur Verfügung.

1. Das Präsidialbüro der X. wird durch den

Präsidenten geleitet.

2. Der Präsident der X. ist berechtigt, einen geschäftsführenden Leiter und administratives Personal zu bestellen. Der geschäftsführende Leiter hat zumindest über einen in Österreich anerkannten Hochschulabschluss zu verfügen.

3. Die Organisation des Präsidialbüros der X. wird durch eine vom Schurarat mit einfacher Mehrheit zu verabschiedende Büroordnung näher geregelt. In dieser sind die einzelnen Organisationseinheiten festzulegen. Deren Zuständigkeit wird durch Beschluss des Obersten Rates näher bestimmt.

4. Die Einrichtung eines Bildungsamtes als Organisationseinheit des Präsidialbüros der X. ist jedenfalls vorzusehen und hat Koordinationsaufgaben wahrzunehmen.

5. Für die ausreichende finanzielle, organisatorische, technische und personelle Ausstattung des Präsidialbüros der X. ist im jeweiligen Jahresvoranschlag Vorsorge zu treffen.

(5) Der Präsident setzt den Termin und die Tagesordnung der Sitzungen des Obersten Rates fest, lädt die Mitglieder des Obersten Rates zu den Sitzungen ein und führt den Vorsitz.

(6) Befindet der Präsident, dass ein Beschluss des Obersten Rates gegen die vorliegende Verfassung verstößt, oder aber den Wirkungskreis des Obersten Rates überschreitet, so kann er den Schurarat damit befassen und eine endgültige Entscheidung einholen.

(7) Der Präsident hat über eine entsprechende religiöse Bildung zu verfügen, die deutsche Sprache zu beherrschen und österreichischer Staatsbürger zu sein.

Artikel 11. (1) Der Mufti: Der Mufti der X. wird auf Vorschlag des Obersten Rates von den Mitgliedern des Schurarates mit einfacher Mehrheit gewählt. Er muss die erforderlichen religiösen und bildungsmäßigen Voraussetzungen besitzen. Dafür ist zumindest ein Abschluss einer Hochschule für islamische Studien oder eine Promovierung an einer traditionellen islamischen Gelehrtenstätte erforderlich.

(2) Er kann wegen schwerer Verfehlungen gegen die Lehrsätze und Vorschriften des Islams, der Lehre der X. oder schädigendem Verhalten gegenüber der X. vom Schurarat mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der ordnungsgemäß zur Sitzung geladenen Mitglieder seiner Funktion enthoben werden.

(3) Er entscheidet gemeinsam mit dem Beratungsrat über religiöse Fragen in der X..

(4) Im vorübergehenden Verhinderungsfall bestellt er im Einvernehmen mit dem Obersten Rat ein geeignetes Mitglied des Imame-Rates zu seinem Vertreter.

(5) Ist er dauernd an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so hat der Oberste Rat ein anderes geeignetes Mitglied des Imame-Rates zum provisorischen Geschäftsträger zu ernennen, der die Funktion bis zur Ernennung des neuen Muftis durch den Schurarat bei der nächsten Sitzung des Schurarates (vgl Artikel 8) auszuüben hat. (6) Er übt folgende Aufgaben gemeinsam mit dem Beratungsrat aus:

1. Kontrolle der Tätigkeit der Imame betreffend die Einhaltung der Lehre X. im Einvernehmen mit dem Obersten Rat;

2. Bei Widerspruch gegen die Lehre der X. hat der Mufti das entsprechende Organ zu ermahnen.

3. Unterstützung bei der Erwachsenenbildung unter Berücksichtigung der jeweiligen Rechtsschule und besonderer Beratung eines rechtskundigen Imams.

Artikel 12. (1) Der Beratungsrat: Der Beratungsrat ist das Fachorgan der X. für Glaubenslehre (insbesondere die Lehre der X. in Österreich) und für religiöse Angelegenheiten.

(2) Er besteht aus dem Mufti, je einem Vertreter der Kultusgemeinden und einem Vertreter des Beirates zum Schurarat. Er kann je nach Bedarf weitere Mitglieder aufnehmen, um der Vielfalt der Rechtsschulen gerecht zu werden. Die Mitglieder haben einen Abschluss an einer Hochschule für islamische Studien oder an einer traditionellen islamischen Gelehrtenstätte aufzuweisen.

(3) Die Mitglieder des Beratungsrates werden in den jeweiligen Kultusgemeinden und im Beirat zum Schurarat intern gewählt und für die gleiche Amtsperiode des Schurarates in den Beratungsrat entsendet.

(4) Der Sitz des Beratungsrates ist Wien.

(5) Der Beratungsrat hat alle zwei Monate auf Einladung des Muftis und unter seinem Vorsitz zusammenzutreten.

(6) Der Beratungsrat teilt dem obersten Rat durch den Mufti seine Erkenntnisse mit. Der Oberste Rat macht sie gegebenenfalls den anderen Gremien der X. und der Öffentlichkeit bekannt.

(7) Er entscheidet über religiöse Angelegenheiten und beachtet die in der X. vertretenen Rechtschulen.

Artikel 13. (1) Der Imame Rat

(1) Der Imame-Rat ist das Fachorgan der X. für Gottesdienstlehre und Morallehre.

(2) Er besteht aus dem Mufti und den ersten Imamen der Religionsgemeinden. Diese werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat für die gleiche Amtsperiode des Schurarates gewählt.

(3) Der Imame-Rat trifft auf Einladung des Muftis und unter seinem Vorsitz mindestens zweimal im Jahr zu Arbeitssitzungen zusammen.

(4) Der Imame-Rat teilt dem Obersten Rat durch den Mufti seine Erkenntnisse mit. Der Oberste Rat macht sie gegebenenfalls den anderen Gremien der X. und der Öffentlichkeit bekannt.

(5) Der Imame-Rat kann bei Bedarf dem Obersten Rat die Einberufung einer Imame-Konferenz vorschlagen, welche auf Einladung des Obersten Rates und unter Vorsitz des Muftis zu Beratungen Zusammentritt.

Artikel 14. (1) Das Schiedsgericht: Das Schiedsgericht ist das Verfassungskontrollorgan der X.. Es besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die keinem anderen Organ in der X. angehören, und wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.

(2) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der X. entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gremien oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den zuständigen Gremien der X., wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich gerufen wird.

(3) Das Schiedsgericht tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

(6) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein weiteres Mitglied für die bestehende Funktionsperiode.

(7) Sitz des Schiedsgerichts ist Wien.

Artikel 15. (1) Die Rechnungsprüfer: Das Rechnungsprüfungsorgan der X. besteht aus drei Personen, den Rechnungsprüfern.

(2) Die Rechnungsprüfer werden auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt (vgl Artikel 8).

(3) Ihnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle, sowie die Kontrolle der gesamten Finanzgebarung der X., ihrer Gremien und ihrer sonstigen Einrichtungen. Gegenstand der Prüfung sind die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmäßige Verwendung der Mittel.

(4) Die geprüften Gremien, Organe, Verantwortungsträger und Einrichtungen haben den Rechnungsprüfern die aus deren Sicht erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(5) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat und dem Schurarat über das Ergebnis ihrer Prüfungen zu berichten.

Artikel 16. (1) Die Rechnungslegung: Der Oberste Rat hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage der X. rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Es hat ein den Anforderungen der X. entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahrs hat der Oberste Rat innerhalb von drei Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen und den Rechnungsprüfern zu übermitteln. Das Rechnungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen, es darf zwölf Monate nicht überschreiten.

(2) Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung der X. im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von weiteren drei Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen und einen Prüfbericht zu erstellen. Der Oberste Rat hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die verfassungsmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand der X. aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte ist besonders einzugehen.

(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Obersten Rat den Prüfbericht vorzulegen. Dieser hat die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung ist die beschlussmäßige Genehmigung des Schurarates unter Beiziehung der Rechnungsprüfer einzuholen.

(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Oberste Rat beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass in der X. in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Obersten Rat die Einberufung des Schurarates zu verlangen. Kommt der Oberste Rat diesem Ersuchen nach schriftlicher Mahnung und Setzung einer 14-tägigen Frist nicht nach, können die Rechnungsprüfer auch selbst den Schurarat einberufen.

(6) Waren die gewöhnlichen Einnahmen oder gewöhnlichen Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren jeweils höher als eine Million Euro, ist ab dem folgenden Rechnungsjahr an Stelle der Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. Die Verpflichtung zur Aufstellung eines Jahresabschlusses entfällt,

sobald der Schwellenwert in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten wird.

(7) Gesondert sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Die X. sowie ihre Teile haben Dokumentation darüber zu führen, wie die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder im Inland erfolgt. Auf Verlangen ist der X. als religionsrechtliche Oberbehörde Einsicht in die Bücher zu gewähren.

(8) Am Ende einer Funktionsperiode ist eine Gesamtrechnungsprüfung vorzunehmen und vom Schurarat zu bewilligen.

VI. Die Verwaltung der X. in den Bundesländern

Artikel 17. (1) Die Islamischen Religionsgemeinden: Die in Art 2 dieser Verfassung genannten Aufgaben der X. als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind.

(2) Die Religionsgemeinden unterstehen bei der Vollziehung von Aufgaben der X. dem Obersten Rat und sind an dessen Weisungen gebunden.

(3) Zu den Aufgaben zählen insbesondere:

1. Wahrung und Pflege der Religion entsprechend der Lehre der X.;

2. Verbreitung der Glaubenslehre;

3. Religiöse Betreuung;

4. Organisation und Verwaltung der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen gemäß §11 Islamgesetz und Jugenderziehung;

5. Organisation von Speisevorschriften betreffend die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln;

6. Organisation und Verwaltung von Bestattungen auf Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen;

7. Die Vermögensverwaltung;

8. Die Koordinationsaufgaben im Sprengel der Religionsgemeinde.

(4) Die Islamischen Religionsgemeinden sind in folgenden Bundesländern vertreten:

1. Islamische Religionsgemeinde Burgenland.

2. Islamische Religionsgemeinde Kärnten.

3. Islamische Religionsgemeinde Niederösterreich

4. Islamische Religionsgemeinde Oberösterreich.

5. Islamische Religionsgemeinde Salzburg.

6. Islamische Religionsgemeinde Steiermark.

7. Islamische Religionsgemeinde Tirol

8. Islamische Religionsgemeinde Vorarlberg

9. Islamische Religionsgemeinde Wien

(5) Die islamische Religionsgemeinde besteht zumindest aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Kassier, dessen Stellvertreter sowie dem ersten Imam und zumindest zwei Ersatzmitgliedern.

(6) Die Wahl und Abbestellung der Vorsitzenden und deren Stellvertreter, der Kassiere und deren Stellvertreter sowie der ersten Imame und zumindest zwei Ersatzmitglieder der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde erfolgt auf Vorschlag des Obersten Rates durch den Schurarat. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass jede Kultusgemeinde, welche im jeweiligen Sprengel eine Moscheeeinrichtung betreibt, zumindest mit einem Mitglied in der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde vertreten ist.

(7) Sämtliche Funktionsträger der islamischen Religionsgemeinde haben den Hauptwohnsitz im entsprechenden Bundesland zu haben. Scheidet ein Funktionsträger aus einer islamischen Religionsgemeinde aus, hat der Vorsitzende der jeweiligen islamischen Religionsgemeinde aus den gewählten Ersatzmitgliedem ein Ersatzmitglied zu nominieren und in weiterer Folge diesen zu den Sitzungen der islamischen Religionsgemeinde einzuladen.

(8) Der erste Imam hat zumindest Absolvent einer islamischen Hochschule zu sein oder eine gleichwertige islamisch-religiöse Bildung aufzuweisen.

(9) Die Rechte und Pflichten der Imame bestimmen die Lehre der X. sowie die vom Schurarat und Obersten Rat dementsprechend erlassenen Anordnungen.

(10) Die Funktionsperiode der islamischen Religionsgemeinde währt so lange wie die

Funktionsperiode des Schurarates.

VII. Innere Organisation der X.

Artikel 18. (1) Teile der X. sind:

1. die Kultusgemeinden;

2. die Moscheegemeinden;

3. die Fachvereine.

Artikel 19. (1) Die Kultusgemeinden: Kultusgemeinden sind Teile der X.; sie sind zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts. Sie haben für die Befriedigung der religiösen, kulturellen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und der bewährten Traditionen, sowie für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen sowie für die Ausbildung des erforderlichen Personals zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der X. gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die X. der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Kultusgemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn sie zumindest zehn Moscheeeinrichtungen betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügt.

Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:

1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen

2. Regelmäßiges Freitagsgebet

3. Ordentlicher Imam

4. Verbreitung der Lehre

(4) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die X. klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2. den Sitz der Kultusgemeinde,

3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis,

6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,

7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden,

9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und

10. einen Verweis auf die Verfassung der X., wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausgehen, lediglich durch die X. vertreten werden, enthalten muss.

(5) Die Gründung einer Kultusgemeinde umfasst ihre Errichtung und ihre Entstehung. Die Kultusgemeinde wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Sie entsteht als Rechtsperson mit rechtswirksamem Bescheid des Bundeskanzlers gemäß § 7 Z 2 Islamgesetz.

(6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten und weiteren Vorlage an den Bundeskanzler an die X. vorzulegen.

(7) Die X. hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die X. die in Gründung befindliche Kultusgemeinde aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) mit einem Genehmigungsvermerk dem Bundeskanzler vorzulegen.

(8) Die bescheidmäßige Entscheidung des Bundeskanzlers ist an die in Gründung befindliche Kultusgemeinde von der X. zu übermitteln.

(9) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe über das Vermögen zu bestimmen und dies der X. zur Kenntnis zu bringen.

(10) Die Kultusgemeinden entsenden Mitglieder in die bei der X. einzurichtende Halal-Zertifikats-Kommission.

Artikel 20. (1) Die Moscheegemeinden: Moscheegemeinden sind Teile der X.; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen und sozialen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Moscheegemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Moscheegemeinden erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Moscheegemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der X. gegründet werden.

(3) Moscheegemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist und die X. der Gründung zustimmt. Der Bestand einer Moscheegemeinde und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gelten als gesichert, wenn er zumindest eine Moscheeeinrichtung betreibt und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügt. Moscheeeinrichtungen sind nur jene Einrichtungen, welche die nachstehenden Kriterien erfüllen:

1. Gebetsraum für mindestens 40 Personen

2. Regelmäßiges Freitagsgebet

3. Ordentlicher Imam

4. Verbreitung der Lehre

(4) Jede Moscheegemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

1. Name und eine Kurzbezeichnung der Moscheegemeinde, wobei die X. klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2. den Sitz der Moscheegemeinde,

3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis, 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe und Organwalter,

7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Moscheegemeinde,

9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung ihres Statuts, und

10. einen Verweis auf die Verfassung der X., wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich der Moscheegemeinde hinausgehen, lediglich durch die X. vertreten werden,

enthalten muss.

(5) Die Gründung einer Moscheegemeinde umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Die Moscheegemeinde wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson gemäß § 23 Abs 4 Islamgesetz mit dem Tag des Einlangens der durch die X. ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.

(6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten an die X. vorzulegen.

(7) Die X. hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die X. die in Gründung befindliche Moscheegemeinde aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die von der X. ausgefertigte Anzeige dem Bundeskanzler vorzulegen.

(8) Die Bestätigung der Anzeige beim Bundeskanzler ist von der X. an die in Gründung befindliche Moscheegemeinde zuzustellen.

(9) Allfällige Statutenänderungen sowie personelle Veränderungen in der Außenvertretung sind der X. zur Anzeige beim Bundeskanzler mitzuteilen. Absatz 7 gilt sinngemäß.

(10) Der Oberste Rat hat mit Beschluss die Rechtspersönlichkeit der Moscheegemeinde aufzuheben, wenn

1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nicht mehr vorliegt,

2. ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder

3. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.

(11) Bei Auflösung einer Moscheegemeinde haben die zuletzt tätigen Organe über das Vermögen zu bestimmen.

(12) Über die Auflösung einer Moscheegemeinde hat die X. den Bundeskanzler ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

Artikel 21. (1) Die Fachvereine: Fachvereine sind Teile der X.; sie sind im Sinne des § 7 Z 3 iVm § 23 Abs 4 Islamgesetz nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen (und zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts). Sie haben für die Befriedigung der religiösen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und Bereitstellung der dafür

(2) Fachvereine können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen des Fachvereines erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Fachvereine können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der X. gegründet werden.

(3) Fachvereine können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert sind und die X. der Gründung zustimmt. Der Bestand und die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit eines Fachvereins gelten als gesichert, wenn er in organisierter Form die in Absatz 1 genannten Aufgaben verfolgt.

(4) Jeder Fachverein hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

1. Name und eine Kurzbezeichnung des Fachvereines, wobei die X. klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Moscheegemeinden, Fachvereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

2. den Sitz des Fachvereines,

3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis, 6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe und Organwalter,

7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die

Rechnungslegung,

8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb des Fachvereines,

9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung seines Statuts, und

10. einen Verweis auf die Verfassung der X., wonach sämtliche Interessen in allen religiösen Belangen, welche über den Wirkungsbereich des Fachvereines hinausgehen, lediglich durch die X. vertreten werden, enthalten muss.

(5) Die Gründung eines Fachvereines umfasst seine Errichtung und seine Entstehung. Der Fachverein wird durch die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) errichtet. Er entsteht als Rechtsperson gemäß § 23 Abs 4 Islamgesetz 2015 mit dem Tag des Einlangens der durch die X. ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.

(6) Die Vereinbarung von Statuten (Gründungsvereinbarung) ist zum Zwecke der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit der Statuten an die X. vorzulegen.

(7) Die X. hat ohne unnötigen Aufschub das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 3 sowie die Verfassungsmäßigkeit der Statuten zu überprüfen. Bei Vorliegen von Mängeln hat die X. den in Gründung befindlichen Fachverein aufzufordern, die Mängel binnen einer von ihr festgesetzten Frist zu beheben. Ansonsten ist die von der X. ausgefertigte Anzeige dem Bundeskanzler vorzulegen.

(8) Die Bestätigung der Anzeige beim Bundeskanzler ist von der X. an den in Gründung befindlichen Fachverein zuzustellen.

(9) Allfällige Statutenänderungen sowie personelle Veränderungen in der Außenvertretung sind der X. zur Anzeige beim Bundeskanzler mitzuteilen. Absatz 7 gilt sinngemäß.

(10) Der Oberste Rat hat mit Beschluss die Rechtspersönlichkeit des Fachvereines aufzuheben, wenn

1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nicht mehr vorliegt,

2. ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur

Abstellung fortbesteht, oder

3. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.

(11) Bei Auflösung eines Fachvereines haben die zuletzt tätigen Organe über das Vermögen zu bestimmen.

(12) Über die Auflösung eines Fachvereines hat die X. den Bundeskanzler ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.

VIII. Der Beirat zum Schurarat

Artikel 22. (1) Dem Beirat zum Schurarat gehören die Obmänner und Obfrauen der Moscheegemeinden und Fachvereine der X. an.

(2) Der Beirat zum Schurarat wählt aus seiner Mitte seinen Vorsitzenden, dessen Stellvertreter sowie den Generalsekretär.

(3) Die Funktionsperiode des Beirats zum Schurarat währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.

(4) Der Beirat zum Schurarat gibt sich selbst nach seiner erstmaligen Konstituierung eine Geschäftsordnung.

IX. Die Seelsorge in der X.

Artikel 23. (1) Die Seelsorger: Die Seelsorgerinnen und Seelsorger sind Diener der Mitglieder der Gemeinschaft der Muslime und haben sich um das ausgeglichene Verhältnis zwischen Physischem, Geistigem und Spirituellem, welche in ihrem komplexen Zusammenspiel den Zustand der Seele darstellen, unter Berücksichtigung der islamischen Lehre und Vorschriften zu kümmern und deren allgemeinen Zustand zu verbessern. Sie sollen allen Mitgliedern der Gemeinde ein Vorbild im Islam (Gottestreue und Friedfertigkeit), Iman (Glauben und Gottvertrauen) und Ihsan (Gottesliebe und Aufrichtigkeit) sein.

(2) Zu den Seelsorgeorganen gehören:

1. die Ersten Imame

2. Imame (Vorbeter)

3. Vaez (Prediger)

4. Religionsdiener für spezielle Aufgaben wie rituelle Totenwäsche, Beaufsichtigung der rituellen Schächtung etc.

(3) Ihr Aufgabenbereich umfasst:

1. Die Religiöse und religionsrechtliche Aufklärung und moralisch-religiöse Unterweisung der Muslime;

2. Koranlesung, Koranerklärung und Koranunterricht;

3. Leitung von Gottesdiensten, insbesondere die Leitung gemeinschaftlicher Gebete;

4. Predigen an Feiertagen, Festtagen und religiösen Anlässen;

5. Aufnahme und Belehrung von Konvertierten;

6. Mitarbeit beim Aufbau einer lebendigen Gemeinde;

7. Seelisch-geistige Erbauung der Gläubigen und deren Beratung in Ritualfragen;

8. Betreuung;

9. Beratung in familiären Angelegenheiten und Durchführung von religiösen Eheschließungen;

10. Beratung in sozialen Angelegenheiten;

11. Schwangerschaftsberatung;

12. Beratung bei Erziehungsfragen;

13. Trost und Beistand in Krisensituationen;

14. Sterbebegleitung;

15. Rituelle Waschung, Ausstattung und Bestattung von Verstorbenen.

(4) die Bestellung und Abberufung der Seelsorger wird von der jeweiligen Kultusgemeinde und der jeweiligen Moscheegemeinde besorgt.

Artikel 24. (1) Religiöse Betreuung gemäß § 11 Islamgesetz: Zur Besorgung der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind.

Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines Studiums gemäß § 24 Islamgesetz oder eine gleichwertige Qualifikation vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Darüber hinaus ist ein unbescholtener Lebenswandel nachzuweisen.

(2) Die Bestellung und Abberufung der Personen zur religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen besorgt der Oberste Rat.

(3) Der Oberste Rat hat Personen zur religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen seines Dienstes zu entheben, bei

1. Beendigung der Mitgliedschaft in der X.;

2. Entlassung durch den Obersten Rat;

3. Verlegung des Hauptwohnsitzes aus dem zugewiesenen Wirkungsbereich;

4. Verstoß gegen die Lehre der X. und allgemeinen Leitlinien und/oder gegen Anweisungen der zuständigen Organe der X. und den Gremien trotz Mahnung durch den Obersten Rat;

5. Rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder bei nachhaltiger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer.

(4) Der Aufgabenbereich der religiösen Betreuung in besonderen Einrichtungen umfasst das Bundesherr, die Gerichts- und Verwahrungshaft, sowie die öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnliche Anstalten.

X. Kultusumlageordnung

Artikel 25. (1) Die im Anhang zu dieser Verfassung befindliche Kultusumlageordnung der X. ist ein integrierender Bestandteil dieser Verfassung.

XI. Wahlordnung

Artikel 26. (1) Die im Anhang zu dieser Verfassung befindliche Wahlordnung der X. ist ein integrierender Bestandteil dieser Verfassung.

XII. Wirtschaftliche Unternehmungen

Artikel 27. (1) Die X. darf wirtschaftliche Geschäftsbetriebe in den Formen entbehrlicher oder unentbehrlicher Hilfsbetriebe im Sinne des § 45 Abs 1 und Abs 2 BAO betreiben. Der Geschäftsbetrieb muss den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen. Diesen Grundsätzen entspricht der Betrieb eines wirtschaftlichen Unternehmens durch die Religionsgesellschaft insbesondere nicht, wenn

a) das Unternehmen zur Befriedigung eines Bedarfes der Mitglieder nicht erforderlich ist; b) die Art und der Umfang des Unternehmens nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der voraussichtlich dauernden Leistungsfähigkeit der Religionsgesellschaft und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.

(2) Für die in Abs 1 näher bezeichneten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe sind vom Schurarat Satzungen zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit enthalten.

(3) Für die Beteiligung der Religionsgesellschaft an wirtschaftlichen Unternehmungen gilt Abs. 1 sinngemäß.

XIII. Stiftungen

Artikel 28. (1) Die Religionsgesellschaft darf nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht Stiftungen gründen und betreiben. Diese Stiftungen haben einen Hinweis auf die Bezeichnung der X. zu enthalten. Unbeschadet der staatlichen Aufsicht unterstehen diese Stiftungen der Verwaltung und Kontrolle der X..

(2) Für diese Stiftungen sind auf Vorschlag des Obersten Rates Satzungen vom Schurarat zu erlassen, die die näheren Vorschriften über ihre Einrichtung und Geschäftsführung enthalten.

(3) Durch Anzeige beim Bundeskanzler gemäß § 23 Abs 4 Islamgesetz 2015 erhalten diese Stiftungen für den staatlichen Bereich die Rechtspersönlichkeit als Körperschaft des öffentlichen Rechts.

XIV. Verfassungsänderungsverfahren

Artikel 29. (1) Verfassungsänderungsverfahren: Anträge auf Änderung der Verfassung der X. gelangen an den Schurarat als Initiativen seiner Mitglieder, des Obersten Rates oder als Anträge von 1.000 Mitgliedern.

(2) Derartige Anträge sind an den Vorsitzenden des Schurarates zu übermitteln und in die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(3) Verfassungsändernde Beschlüsse des Schurarates bedürfen der Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(4) Der Vorsitzende des Schurarates hat verfassungsändernde Beschlüsse dem Präsidenten der X. zur Beurkundung des verfassungsmäßigen Zustandekommens der Verfassungsänderung vorzulegen. Die Beurkundung ist vom Vorsitzenden des Schurarates gegenzuzeichnen.

(5) Die Verfassungsänderung ist vom Präsidenten der X. dem Bundeskanzler unverzüglich vorzulegen.

(6) Änderungen der Verfassung treten gemäß § 23 Abs.3 Islamgesetz 2015 mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft.

(7) Die Kundmachung der für den staatlichen Bereich rechtsgültigen Verfassung erfolgt zusätzlich zu der auf Veranlassung des Bundeskanzlers zu tätigenden Veröffentlichung gemäß § 23 Abs 3 zweiter Satz Islamgesetz 2015 auf Veranlassung der X. auch auf deren Homepage.

XV. Übergangsbestimmungen

Artikel 30. (1) Bis zur Konstituierung der in dieser Verfassung vorgesehenen Organe üben die gewählten Organe ihre Funktion weiter aus.

Dr. E. F., Präsident der X.

G. H., Vorsitzender des Schurarates der X.“

Mit Schreiben vom 19.7.2019 übermittelte die X. dem Kultusamt die Beschlüsse des Schurarats vom 15.6.2019, welche wie folgt lauten:

„I. Antrag auf Änderung der Verfassung der X. Der Schurarat wolle beschließen:

Beschluss Nr. 1 des Schurarates, mit dem die „Verfassung der X." aus 2015 in der geltenden Fassung geändert wird

Die Verfassung der X., beschlossen am 19. Dezember 2015 und gezeichnet von Präsident E. F. und dem Schuraratsvorsitzenden G. H., in der Fassung vom 30. Juni 2018 wird vom Schurarat in seiner Sitzung am 15. Juni 2019 wie folgt abgeändert:

1. Artikel 29. (6) entfällt.

2. Artikel 29. (7) ist fortan (6).

Mag. I. J.,

Vorsitzender des Schurarates der X.

Mag. K. L., Präsident der X.

II. Antrag auf Änderung der Verfassung der X.

Der Schurarat wolle beschließen:

Beschluss Nr. 2 des Schurarates, mit dem die „Verfassung der X." aus 2015 in der geltenden Fassung geändert wird

Die Verfassung der X., beschlossen am 19. Dezember 2015 und gezeichnet von Präsident E. F. und dem Schuraratsvorsitzenden G. H., in der Fassung vom 30. Juni 2018 wird vom Schurarat in seiner Sitzung am 15. Juni 2019 wie folgt abgeändert:

1. Der geänderte Artikel 1. (1) lautet hiermit:

„(1) Die X. ist die Gemeinschaft der Muslime (Anhänger des Islams] in Österreich. Sie ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft, im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 1 4 2 /1867. Sie wurde mit Art. I Islamgesetz, RGBl. Nr. 1 5 4 /1912, gesetzlich anerkannt. Die X. hat, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen „X." auf.

2. Der geänderte Artikel 3. (1) lautet hiermit:

„(1] Der X. gehören alle Muslime an, welche in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das von der X. vertretene Religionsbekenntnis ist das islamische (abgekürzt: „islam."). Muslime sind jene, die sich zum Islam bekennen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft schließt die Mitgliedschaft zur X. aus."

II. Antrag auf Änderung der Verfassung der X.

Mag. I. J.,

Vorsitzender des Schurarates der X.

Mag. K. L.,

Präsident der X.

III. Antrag auf Änderung der Verfassung der X.

in Österreich

Der Schurarat wolle beschließen:

Beschluss Nr. 3 des Schurarates, mit dem die „Verfassung der X." aus 2015 in der geltenden Fassung geändert wird

Die Verfassung der X., beschlossen am 19. Dezember 2015 und gezeichnet von Präsident E. F. und dem Schuraratsvorsitzenden G. H., in der Fassung vom 30. Juni 2018 wird vom Schurarat in seiner Sitzung am 15. Juni 2019 wie folgt abgeändert:

1. In VI. wird „Die Verwaltung der X. in den Bundesländern" ersetzt durch „Innere Organisation der X.".

2. Der geänderte Artikel 17. (1) lautet hiermit:

„(1) Die Islamischen Religionsgemeinden: Islamische Religionsgemeinden sind historisch gewachsene erste Kultusgemeinden der X. mit regional voneinander abgegrenzten Sprengeln. Sie haben, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießen in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung.,

3. Der geänderte Artikel 17. (2) lautet hiermit:

„(2] Die in Art 2 dieser Verfassung genannten Aufgaben der X. als religionsgesellschaftliche Oberbehörde werden in den Bundesländern durch islamische Religionsgemeinden besorgt, soweit dadurch nicht überregionale Interessen betroffen sind."

4. Artikel 17. (2] ist fortan (3).

5. Der geänderte Artikel 17. (4) lautet hiermit:

„(4) Jede Religionsgemeinde hat ein Siegel. Der Oberste Rat legt Form und Aufschrift des Siegels fest.".

6. Artikel 17. (3) ist fortan (5).

7. In Artikel 17. (5) Zi 1. wird „der Religion" ersetzt durch „des Islams".

8. In Artikel 17. (5) Zi 1. wird „der Lehre der X." ersetzt durch „der Lehre des Islam".

9. In Artikel 17. (5] Zi 2. wird „Glaubenslehre" ersetzt durch „Lehre".

10. Artikel 17. (5) Zi 5. entfällt.

11. Artikel 17. (5) Zi 6. ist fortan Zi 5.

12. Artikel 17. (5) Zi 7. ist fortan Zi 6.

13. Artikel 17. (5) Zi 8. ist fortan Zi 7.

14. Artikel 17. (4) ist fortan (6].

15. Der geänderte Artikel 17. (6) lautet hiermit: „(6) Die Islamischen Religionsgemeinden sind in folgenden Bundesländern vertreten:

1. Islamische Religionsgemeinde Burgenland.

2. Islamische Religionsgemeinde Kärnten.

3. Islamische Religionsgemeinde Niederösterreich.

4. Islamische Religionsgemeinde Oberösterreich.

5. Islamische Religionsgemeinde Salzburg.

6. Islamische Religionsgemeinde Steiermark.

7. Islamische Religionsgemeinde Tirol.

8. Islamische Religionsgemeinde Vorarlberg.

9. Islamische Religionsgemeinde Wien; Sie ist rechtlich identisch mit der früheren Islamischen Religionsgemeinde Wien für Wien, Niederösterreich und Burgenland.".

16. Artikel 17. (5) ist fortan (7).

17. Artikel 17. (6] ist fortan (8].

18. In Artikel 17. (8) wird „Abbestellung" ersetzt durch „Abwahl".

19. Artikel 17. (7) ist fortan [9).

20. Artikel 17. (8) ist fortan (10).

21. Artikel 17. (9) ist fortan (11}.

22. In Artikel 17. (11) wird „Lehre der X." ersetzt durch „Lehre des Islam".

23. Artikel 17. (10) ist fortan (12).

24. Artikel 17. (13) lautet: „(13) Mitglieder der X. sind auch Mitglieder der jeweiligen Religionsgemeinde, in deren Sprengel ihr Hauptwohnsitz liegt.".

25. VII. entfällt.

26. VIII. ist fortan VII.

27. IX. ist fortan VIII.

28. X. ist fortan IX.

29. XI. ist fortan X.

30. XII. ist fortan XI.

31. XIII. ist fortan XII.

32. XIV. ist fortan XIII.

33. XV. ist fortan XIV.

Mag. I. J.,

Vorsitzender des Schurarates der X.

Mag. K. L.,

Präsident der X.“

IV. Antrag auf Änderung der Verfassung der X.

Der Schurarat wolle beschließen:

Beschluss Nr. 4 des Schurarates, mit dem die „Verfassung der X." aus 2015 in der geltenden Fassung geändert wird

Die Verfassung der X., beschlossen am 19. Dezember 2015 und gezeichnet von Präsident E. F. und dem Schuraratsvorsitzenden G. H., in der Fassung vom 30. Juni 2018 wird vom Schurarat in seiner Sitzung am 15. Juni 2019 wie folgt abgeändert:

1. Der geänderte Artikel 14. lautet hiermit:

„Artikel 14.Das Schiedsgericht: Die X. konstituiert ein Schiedsgericht.

(1) Das Schiedsgericht ist einerseits das Verfassungskontrollorgan der X. und andererseits eine Serviceeinrichtung für die Mitglieder der X., sowie von Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereinen.

(a) Als Verfassungskontrollorgan entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung über alle aus dem Verhältnis in der X. entstehenden Streitigkeiten oder Meinungsverschiedenheiten zwischen den Organen der X. oder zwischen einzelnen Mitgliedern und den Organen der X..

(b) Als Serviceeinrichtung entscheidet das Schiedsgericht gemäß den Bestimmungen dieser Verfassung und den Statuten der der X. angehörigen Kultusgemeinden, Fachvereine und Moscheegemeinden über alle aus den inneren Verhältnissen erwachsenen Streitigkeiten von Kultusgemeinden, Fachvereinen und Moscheegemeinden, sofern diese kein Schiedsgericht eingerichtet haben oder keine Schiedsrichter gewählt wurden. Alternativ kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit ein an ihn herangetragenes Problem dem Schiedsgericht zur Behandlung vorlegen.

(2) Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern und drei Ersatzmitgliedern, die keinem anderen Organ in der X. angehören, und wird auf Vorschlag des Obersten Rates vom Schurarat gewählt. Der Schurarat wählt auch zugleich den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Die Funktionsperiode des Schiedsgerichts währt so lange wie die Funktionsperiode des Schurarates.

(3) Das Schiedsgericht trifft weisungsfrei und unabhängig Entscheidungen, wenn es von einer Streitpartei dazu schriftlich angerufen wird.

(4) Das Schiedsgericht tritt auf schriftlichen Antrag einer beschwerdelegitimierten Person, Institution oder eines Gremiums innerhalb von zwei Wochen zusammen.

(5) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen binnen einer Frist von 8 Wochen ab Zustellung der schriftlichen Anrufung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit nach Gewährung beiderseitigen Gehörs. Die Beratungen des Schiedsgerichtes sind nicht öffentlich. Seine Entscheidungen sind endgültig und bindend. Das Schiedsgericht hat seine Entscheidung den Streitparteien binnen einer Frist von 14 Tagen ab dem Datum der Entscheidung schriftlich bekannt zu geben.

(6) Wenn ein Mitglied des Schiedsgerichts ausscheidet, bestellt der Schurarat auf Vorschlag des Obersten Rates ein weiteres Mitglied für die bestehende Funktionsperiode.

(7) Sitz des Schiedsgerichts ist Wien.

(8) Der Schurarat kann im Sinne des Art. 8 Abs. 2 Zi 7 mit einfacher Stimmenmehrheit ein allgemeines Kostenersatzschema für die entstandenen Kosten des Service des Schiedsgerichts iS des Art. 14 Abs. 1 Lit b für den Fall festsetzen, dass dieses nicht von dem Obersten Rat angerufen wurde. Diese Kosten sind von der unterlegenen Streitpartei zu begleichen.

(9) Entscheidungen des Schiedsgerichts sind umzusetzen. Sollte die unterlegene Streitpartei eine Entscheidung nicht umsetzen, kann der Oberste Rat mit einfacher Mehrheit gegen diese oder einzelne relevante Personen Konsequenzen setzen.".

Mag. I. J., Vorsitzender des Schurarates der X.

Mag. K. L., Präsident der X.

Der Schurarat wolle beschließen:

Beschluss Nr. 5 des Schurarates, mit dem die „Verfassung der X." aus 2015 in der geltenden Fassung geändert wird

Die Verfassung der X., beschlossen am 19. Dezember 2015 und gezeichnet von Präsident E. F. und dem Schuraratsvorsitzenden G. H., in der Fassung vom 30. Juni 2018 wird vom Schurarat in seiner Sitzung am 15. Juni 2019 wie folgt abgeändert:

1. Der geänderte Artikel 1. (7} lautet hiermit:

„(7) Die Abkürzung des Religionsbekenntnisses lautet „islam."".

2. In Artikel 2. (1) wird „die Lehre der X." ersetzt durch „die Lehre des Islam".

3. In Artikel 2. (2) Zi 1. wird „der Lehre der X." ersetzt durch „der Lehre des Islam".

4. In Artikel 2. (2) Zi 7. wird „der Lehre der X." ersetzt durch „der Lehre des Islam".

5. Der geänderte Artikel 2. (5) Lit. h) lautet hiermit: ,,h) wirtschaftliche Unternehmungen."

6. Artikel 3 (2) lautet:

„(2) Die Mitglieder sind über die jeweiligen Religionsgemeinden in das bei der X. geführte Mitgliederverzeichnis

aufzunehmen."

7. Artikel 3. (2) ist fortan (3).

8. Artikel 3. (3) ist fortan (4).

9. Artikel 3. (4) ist fortan (5],

10. In Artikel 3. (5) wird „Voraussetzungen des Absatz 3 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zuständige Schiedsgericht angerufen werden." ersetzt durch „Voraussetzungen des Absatz 4 nach Maßgabe ihrer Statuten ausgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung kann das jeweils zuständige Schiedsgericht oder nach Maßgabe des Art. 14 das Schiedsgericht der X. angerufen werden.".

11. Artikel 3. (5) ist fortan (6).

V. Antrag auf Änderung der Verfassung der X.

12. Artikel 3. (6) ist fortan (7).

13. Artikel 3. (7] ist fortan (8).

14. Artikel 3. (8) ist fortan (9).

15. In Artikel 6. (1) wird „die Lehre der X." ersetzt durch „die Lehre des Islam".

16. Artikel 7. (3) ist fortan (2).

17. Artikel 7. (4] ist fortan (3).

18. Artikel 7. (5] ist fortan (4).

19. In Artikel 8. (2) Zi 3. wird „Abbestellung" ersetzt durch „Abwahl".

20. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 10. Lautet hiermit:

„10. die Wahl und Abwahl des Vorsitzenden, der stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Mitglieder des Obersten Rates erfolgt mit einfacher Mehrheit;".

21. In Artikel 8. (2) Zi 11. wird „Abbestellung" ersetzt durch „Abwahl".

22. In Artikel 8. (2) Zi 12. wird „Abbestellung" ersetzt durch „Abwahl".

23. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 13. Lautet hiermit:

„13. die Wahl und Abwahl der Mitglieder der Schiedsgerichte erfolgt mit einfacher Mehrheit (vgl Artikel 14)."

24. Der geänderte Artikel 8. (2) Zi 14. Lautet hiermit:

„14. die Enthebung des gesamten Obersten Rates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen;"

25. In Artikel 8. (2) Zi 15. wird „die Lehre der X." ersetzt durch „die Lehre des Islam".

26. In Artikel 8. (2) Zi 15. wird „Die beschlossene Lehre der X." ersetzt durch „Die beschlossene Lehre des Islam".

27. In Artikel 8. (5) wird „Artikel 20 und 21" ersetzt durch „Artikel 21 und 22".

28. In Artikel 8. (8) wird „Artikel 7 Abs 4" ersetzt durch „Artikel 7 Abs 3".

29. Der geänderte Artikel 8. (8) letzter Satz lautet hiermit:

„Wird der Schurarat durch den Vorsitzenden des Schurarates nicht binnen zwei Monaten einberufen, kann dieser durch den Obersten Rat einberufen werden."

30. Der geänderte Artikel 8. (10) lautet hiermit:

„(10) Ein Antrag auf vorzeitige Beendigung der Funktionsperiode des Schurarates ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Schurarates und einer Zustimmung von mehr als 2 /3 der abgegebenen Stimmen möglich. Bis zur Neukonstituierung bleibt der alte Schurarat weiterhin in seiner Funktion."

31. Der geänderte Artikel 8. (11) lautet hiermit:

„(11) Ein Mitglied des Schurarates ist nur stimm- und teilnahmeberechtigt, wenn von der entsendenden Kultusgemeinde, Moscheegemeinde oder dem Fachverein die gesamte bis zum 31.12. des Vorjahres fällige Kultusumlage mindestens 21 Tage vor jeder geplanten Schuraratssitzung beglichen wurde."

32. Artikel 8. (10) ist fortan (12).

33. In Artikel 9. (2) Zi 11. wird „Abbestellung" ersetzt durch „Abwahl".

34. In Artikel 9. (2) Zi 15. wird „Enthebung" ersetzt durch „Abbestellung".

35. In Artikel 9. (2) Zi 17. wird „Glaubenslehre" ersetzt durch „Lehre".

36. Der geänderte Artikel 9. (3) lautet hiermit:

Der Oberstes Rat besteht aus 15 Mitgliedern, welche vom Schurarat gewählt werden. Bei der Wahl ist darauf zu achten, dass jede Kultusgemeinde zumindest mit einem Mitglied im Obersten Rat vertreten ist. Die Mitglieder müssen dem Schurarat angehören.

37. Der geänderte Artikel 9. (4) lautet hiermit:

„(4) Scheidet ein Mitglied aus dem Obersten Rat aus, ist nach Einberufung des Schurarates auf Antrag des Obersten Rates (vgl Artikel 8 Abs 8) aus dem Kreis der jeweiligen Kultusgemeinde oder dem Beirat zum Schurarat, welchem das ausscheidende Mitglied angehörte, ein Mitglied zu wählen und in weiterer Folge zu den Sitzungen des Obersten Rates einzuladen. Bis zur Neuwahl bleibt ein ausgeschiedenes Mitglied des Obersten Rates im Amt.".

38. Artikel 9. (4) ist fortan (5).

39. In Artikel 9. (5) wird „eine Frauenreferentin, einen Jugendreferenten, einen Sozialreferenten, einen Medienreferenten; einen Kulturreferenten sowie einen Bildungsreferenten" ersetzt durch „eine Frauensprecherin, einen Jugendsprecher, einen Sozialsprecher, einen Kultussprecher; einen Kultursprecher sowie einen Bildungssprecher".

40. Artikel 9. (5) ist fortan (6).

41. Artikel 9. (6) ist fortan (7).

42. Artikel 9. (7) ist fortan (8).

43. Artikel 9. (8} ist fortan (9).

44. Artikel 9. (9) ist fortan (10).

45. Artikel 9. (10) ist fortan (11).

46. Der geänderte Artikel 9. (11) lautet hiermit:

„(11) Er trifft Entscheidungen und Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der zur Sitzung geladenen Mitglieder. Ausgenommen davon sind Beschlüsse über den Ausschluss von Mitgliedern der X., sowie die Bestellung und Abbestellung von Fachinspektoren und Fachinspektorinnen. Hierfür bedarf es einer 2/3-Mehrheit.".

47. Artikel 9. (11) ist fortan (12).

48. In Artikel 9. (18) entfällt „mindestens".

49. In Artikel 11. (6) Zi 1. wird „der Lehre X." ersetzt durch „der Lehre des Islam".

50. In Artikel 11. (6) Zi 2. wird „die Lehre der X." ersetzt durch „die Lehre des Islam".

51. In Artikel 12. (1) wird „für Glaubenslehre (insbesondere die Lehre der X.)"ersetzt durch „für die Lehre des Islams".

52. In Artikel 13. Wird ein Abs. (6) wird ergänzt und lautet hiermit:

„(6) Der Imame-Rat entscheidet über die Qualifikation eines Imams und bestätigt diese.".

53. Der geänderte Artikel 18. Lautet hiermit:

„Teile der X. sind:

1. die Kultusgemeinden;

2. die Moscheegemeinden;

3. die Fachvereine."

54. In Artikel 19. (3) entfällt „und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 1.000 Mitglieder verfügt".

55. In Artikel 19. (4) wird „sicher zu stellen" ersetzt durch „sicherzustellen".

56. Der geänderte Artikel 20. lautet hiermit:

„Artikel 20. Ein Eintritt bzw. ein Austritt einer bestehenden Moscheeeinrichtung in bzw. aus einer Kultusgemeinde muss von der jeweiligen Generalversammlung der Moscheeeinrichtung mit 2 /3 Mehrheit beschlossen werden. Im Falle eines Eintritts einer bestehenden Moscheeeinrichtung oder Moscheegemeinde in eine Kultusgemeinde muss der Vorstand der Kultusgemeinde zustimmen. Nach dem Austritt einer Moscheeeinrichtung aus einer Kultusgemeinde gilt Art 21 der Verfassung der X. sinngemäß.".

57. Artikel 20. ist fortan 21.

58. In Artikel 21. (3] entfällt „und zum Zeitpunkt der Gründung über wenigstens 40 Mitglieder verfügt".

59. In Artikel 21. (4) wird „sicher zu stellen" ersetzt durch „sicherzustellen".

60. Artikel 21. ist fortan 22.

61. Der geänderte Artikel 23. Lautet hiermit:

„Artikel 23. Informationspflichten:

(1) Die X. ist von allen personellen Änderungen im Vorstand bzw. des Imams innerhalb von Kultusgemeinden, Moscheeeinrichtungen, Moscheegemeinden und Fachvereinen von diesen binnen 14 Tagen zu informieren.

(2) Ebenso ist die X. binnen 14 Tagen über Aus- und Eintritte von Moscheeeinrichtungen in Kultusgemeinden zu informieren.

(3) Ebenso ist die X. binnen 14 Tagen über Änderungen der Statuten von Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereinen zu informieren.

(4) Die bei der X. aufliegenden Informationen gelten bis zur Meldung einer Änderung als richtig.

(5) Die dadurch erhaltenen Daten darf die X. nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Kultusgemeinde, der Moscheegemeinde oder des Fachvereins weitergeben.".

62. Artikel 22. ist fortan 24.

63. Artikel 23. ist fortan 25.

64. Der geänderte Artikel 25. (5) lautet hiermit:

„(5) Der Beratungsrat kann einzelne Seelsorger der jeweiligen Kultusgemeinden, Moscheegemeinden und Fachvereine abberufen, wenn die von diesen verbreitete Lehre in den Widerspruch der Lehre des Islam gerät."

65. Artikel 24. ist fortan 26.

66. In Artikel 26. (3} Zi 4. wird „die Lehre der X." ersetzt durch „die Lehre des Islam".

67. Artikel 25. ist fortan 27.

68. Artikel 26. ist fortan 28.

Verfassung der X. sinngemäß.".

69. Artikel 27. ist fortan 29.

70. Artikel 28. ist fortan 30.

71. Artikel 29. ist fortan 31.

72. Artikel 30. ist fortan 32.

Mag. I. J., Vorsitzender des Schurarates der X.

Mag. K. L., Präsident der X.

Mit Schreiben vom 27.12.2019 teilte die X. dem Kultusamt im Rahmen der Vorlage der oa Beschlüsse Beschlüsse des Schurarats vom 15.12.2019 mit:

„Beschlüsse des Schurarates in seiner Sitzung am 15.12.2019 zu Änderungen in der X.- Verfassung und Wahlen der Islamischen Religionsgemeinden

Sehr geehrte Damen und Herren!

Am 15.12.2019 fand die Sitzung des Schurarates statt. Folgende Beschlüsse konnten gefasst werden:

A) Verfassungsänderungen:

Die Änderungen der Verfassung der X., beschlossen in der Sitzung des Schurarates am 15.6.2019, wurden erneut behandelt. Folgende Erläuterungen und Abänderungen hat der Schurarat dazu beschlossen:

Antrag I

In Antrag I wird die bisher vorhandene Bestimmung des Artikel 29. (6) entfernt. Es handelte sich hierbei lediglich um eine Wiederholung der in § 23 IslamG 2015 getroffenen gesetzlichen Bestimmungen. Die Streichung erfolgt, um Redundanzen zu vermeiden.

Antrag II

Mit den zwei in diesem Antrag vorgenommenen Änderungen bestätigt die X. einerseits ihre Kontinuität (Art. 1 (1)) und andererseits wird in Art. 3 (1) eine geringfügige Umformulierung des bereits bestehenden Art. 3 (1) vorgenommen.

Durch die Umformulierung des Art. 1.(1) soll die Kontinuität der X. seit der Anerkennung 1912 unterstrichen werden. Die alte Fassung des betreffenden Artikels könnte zu historischen Missverständnissen führen. Die X. wurde nicht mit dem IslamG 2015 gegründet bzw. anerkannt, sondern bestand bereits davor und kann sich auf eine lange Tradition berufen. Unbestritten ist der Bestand der X. seit 1979. 1979 wurden jedoch lediglich die Verfassung und der Name „X.“ mittels Bescheid bestätigt.

Davor kann sich die Gemeinschaft der Muslime auf die Anerkennung in § 1 IslamG 1912 berufen, welche 1979 lediglich formal in der Namensgebung und Genehmigung einer Verfassung mündete. Eine Anerkennung einer Kirche oder Religionsgesellschaft kann ihrer Wesensart folgend lediglich feststellender und nicht rechtsgestaltender Natur sein, da lediglich eine Kirche oder Religionsgesellschaft anerkannt werden kann, welche bereits existiert.1 Darauf reflektiert auch jener bereits angesprochene Bescheid, indem er selbst den Hinweis gibt, in welchem staatlichen Akt die Anerkennung zu suchen sei - in Art. I IslamG 1912:

„Den Anhängern des Islams nach hanefitischem Ritus wird in den im Reichsrat vertretenen Königreichen und Ländern die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, R. G. Bl. Nr. 142, insbesondere des Artikels XV desselben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt“2

In Art. 3 ( 1 ) - neu wie alt - geht die X. auf die seit der Entscheidung des VfGH vom 01.12.2010 neuen Rechtslage ein, indem nicht mehr ein sog. Alleinvertretungsanspruch in der Verfassung der X. festgehalten wird, sondern eben die Mitgliedschaft bei einer anderen (islamischen) Religionsgesellschaft oder Bekenntnisgemeinschaft eine Mitgliedschaft bei der X. ausschließt.

Antrag III

Zum 1. Punkt dieses Antrages geben wir Ihnen bekannt, dass wir unter Bedachtnahme Ihrer Einwände, die vorherige Version der Verfassung mit „Die Verwaltung der X. in den Bundesländern“ belassen und ziehen somit Punkt 1 dieses Antrages zurück.

Zum 2. Punkt dieses Antrages teilen wir Ihnen bezugnehmend zum „historisch gewachsene erste Kultusgemeinden“ mit, dass dies die historische Wichtigkeit der Islamischen Religionsgemeinden widerspiegeln soll. Die Islamische Religionsgemeinde Wien blickt mittlerweile auf eine 77-jährige Geschichte zurück und wurde am 23.12.1942 - falsa demonstratio non nocet - als „Islamische Gemeinde zu Wien“ als erste Kultusgemeinde iS des § 1 IslamG 1912 gegründet. Dies bestätigte das OLG Linz.3 In weiterer Folge wird die „Islamische Gemeinde zu Wien“ in einem Bescheid als erste Wiener Islamische Religionsgemeinde angeführt.

4 Mit dem Zusatz „wie bisher“, wird nicht der Versuch unternommen, die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden rückwirkend zu kreieren. Nach unserer Rechtsauffassung bestand die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden kontinuierlich fort.

Aufgrund eines Schreibens von Herrn Mag. C. D., der gegenüber einem Dritten die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden verneint hat, hat der Schurarat mit Beschluss einstimmig beschlossen diesen Passus in die Verfassung zu integrieren, um allfällige zukünftige Unklarheiten diesbezüglich im vornhinein zu beseitigen. Es gab im Zuge des durch das IslamG 2015 nötig gewordenen verfassungsgebenden Prozesses keinerlei Intentionen dafür, den Religionsgemeinden die Rechtspersönlichkeit zu entziehen. Dies wird dadurch bestätigt, dass es seitens der Religionsgemeinden bzw. der X. auch keinerlei Schritte gab das Eigentum dieser auf andere Rechtsträger zu übertragen, oder deren Befugnisse und Aufgabenfelder zu beschneiden.

Bei den Besprechungen zwischen der X. und dem Kultusamt wurde bereits erwähnt, dass die Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden für uns essentiell ist, mitunter auch aufgrund privatrechtlicher Vertragsgestaltungen der Religionsgemeinden. Dies ist auch der Grund, weswegen wir hierüber mehrere Rechtsauskünfte eingeholt haben, welche das Bestehen der Rechtspersönlichkeit der Islamischen Religionsgemeinden bestätigen. Aufgrund des einstimmig gefällten Beschlusses des Schurarates wird es keine Änderung in diesem Punkt geben.

In Bezug auf die Änderung in Artikel 17 (5) Zi 1 und (11) (neu) wird auf die entsprechende Stellungnahme zu Antrag V verwiesen.

Antrag IV wurde durch den Schurarat am 15.12.2019 abgeändert. Die Änderungen sind wie folgt:

In Artikel 14 (1) lit b wird die Wortfolge „den inneren Verhältnissen erwachsenen Streitigkeiten“ ersetzt durch „innere organisatorische Streitigkeiten erwachsene Konflikte“.

In Artikel 14 (9) wird von „diese oder einzelne relevante Personen Konsequenzen setzen“ geändert auf „diese Streitparteien Konsequenzen setzen, wie beispielsweise einer Weisung, Mediation oder Ermahnung

Antrag IV widersprechende Begebenheiten: Während in Bezug auf die Alevitische Glaubensgemeinschaft keine Probleme anfallen - die Lehre ist nicht in der Lehre der X. abgebildet und die Kurz- wie Langbezeichnung des alevitischen Glaubens ist in keiner Weise mit jener der X. verwechselbar - tun sich jedoch Probleme in Form von mangelhaften Entscheidungen des Kultusamtes bzw. des Bundesministeriums für Unterricht in Bezug auf die Bekenntnisgemeinschaft der Shia auf. Zum einen hätte diese Bekenntnisgemeinschaft aufgrund der inhaltlichen Identität ihrer Lehre mit jener der X.6, diese Bekenntnisgemeinschaft schöpft ihre Lehre aus einem Teilbereich jener der X., nicht bestätigt werden dürfen. Zum anderen, wenn man von keiner Identität der Lehren ausginge, ist es nicht die Pflicht der X. die Kurz- bzw. Langbezeichnung ihrer Lehre auf eine jüngere Bekenntnisgemeinschaft abzustimmen, sondern liegt es vielmehr an dieser sich anzupassen. Nachdem diese Diskussion für mögliche Gründungen neuer Bekenntnisgemeinschaften und Religionsgesellschaften im Allgemeinen von Interesse ist, so könnte man aufgrund dieser durch das Kultusamt intendierten Abkehr von diesen religionsrechtlichen Grundsätzen jederzeit zum Beispiel eine „katholische Bekenntnisgemeinschaft“ ins Leben rufen, kann nicht von der X. erwartet werden, dieser (zumindest bisher) falschen Rechtsansicht zu folgen.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 10.9.2020 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Verlesung aller Akteninhalte (Behördenakt- und VGW-Akte, insbesondere aller Gutachten und Einvernahmeprotokolle und der durch diese wiedergegebenen Zeugenaussagen) wird von den Parteien zugestimmt.

Auf die Verlesung des gesamten Akteninhaltes wird verzichtet; dieser gilt somit als verlesen.

Der Vertreter der Beschwerdeführerin gibt zu Protokoll:

Auf das bisherige Vorbringen wird verwiesen.

Vor dem Verfassungsgerichtshof ist aktuell ein Verfahren betreffend die Bekenntnisgemeinschaft „Y.“ anhängig. Die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren beansprucht in diesem Verfahren die Parteistellung im Feststellungsverfahren zur Feststellung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft. Dieses Verfahren ist vor dem Verfassungsgerichtshof zur GZ: E 526/2020 protokolliert. Insbesondere für die Frage des Alleinvertretungsrechts der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahren, sowie für die Frage der Bezeichnung als „islamisch“ ist die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs präjudiziell.

Die Vertreterin der Behörde teilt mit, dass auch eine Revision anhängig ist. Der Beschwerdeführervertreter bringt vor, dass auch diese Revision von der Beschwerdeführerin eingebracht worden ist.

Der VL gibt dem Vertreter der Beschwerdeführerin den Auftrag alle Unterlagen zu diesem Verfahren, in deren Besitz er ist, vorzulegen.

(…)

Die Parteien verzichten auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und somit auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung und stimmen der schriftlichen Erlassung der Entscheidung zu.

Der Verhandlungsleiter teilt mit, dass nicht ausgeschlossen wird, dass die Beiziehung eines religionswissenschaftlichen Sachverständigen als erforderlich erachtet wird.

Die Parteien stimmen für diesen Fall nachfolgender Vorgangsweise zu:

Allen Parteien wird eine Stellungnahmemöglichkeit zu diesem Gutachten eingeräumt. Wenn eine Partei im Rahmen dieser Stellungnahme eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung beantragt, wird ein neuer Verhandlungstermin anberaumt. Sonst ergeht diesfalls, sofern der Verhandlungsleiter nicht selbst die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung als erforderlich erachtet, die Entscheidung schriftlich.“

In weiterer Folge wurde seitens des erkennenden Gerichts mit hg Beschluss vom 17.12.2020 Herr Univ. Prof. Dr. M. B. in seiner Eigenschaft als Sachverständiger im Bereich Religionsrecht unter dem Blickwinkel der Religionswissenschaft auf Abgabe eines Befunds und eomes Gutachtens zu nachfolgender Fragestellung bestellt:

„Wie sind die Besonderheiten des Islam im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere in Gegenüberstellung der mangelnden Verfasstheit des Islam - abgesehen von der gegenseitigen Anerkennung „rechtgläubiger Rechtsschulen“ - einerseits und der traditionellen Konzeption des österreichischen Religionsrechts unter Berücksichtigung der Gewährleistung der umfassenden Religionsfreiheit andererseits, wonach eine einheitliche Vertretung einer Religion vom zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat nicht erzwungen werden darf? Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, wo die Grenze für die Prüfung der innerreligionsgemeinschaftlichen Verfassung durch die Kultusbehörde im Zusammenhang mit der in § 23 Abs. 1 Islamgesetz vorgesehenen Genehmigung durch den Bundeskanzler zu ziehen sei, und wird auch zu dieser Frage eine Fachdarstellung in Auftrag gegeben.“

Mit hg am 21.2.2022 eingelangtem Schriftsatz legte Herr Univ. Prof. Dr. B. nachfolgendes Gutachten vor:

„1) Einleitung

Der Gutachtensauftrag enthält folgenden Fragenkomplex:

Wie sind die Besonderheiten des Islam im Lichte des österreichischen Religionsrechts zu sehen? Dies insbesondere in Gegenüberstellung der mangelnden Verfasstheit des Islam – abgesehen von der gegenseitigen Anerkennung „rechtgläubiger Rechtsschulen“ – einerseits und der traditionellen Konzeption des österreichischen Religionsrechts unter Berücksichtigung der Gewährleistung der umfassenden Religionsfreiheit andererseits, wonach eine einheitliche Vertretung einer Religion vom zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat nicht erzwungen werden darf.

Vor diesem Hintergrund stellt sich auch die Frage, wo die Grenze für die Prüfung der innerreligionsgemeinschaftlichen Verfassung durch die Kultusbehörde im Zusammenhang mit den in § 23 IslamG vorgesehenen Genehmigungen durch den Bundeskanzler zu ziehen sei.

Entsprechend diesem Gutachtensauftrag werden in Bezug auf die konkreten Fragestellungen zunächst die Besonderheiten des IslamG 1912 (2.1), die sich aus dessen Umsetzung im Jahr 1979 ergebenden Fragen (2.2) sowie die Folgen der Anerkennung der Islamischen Aleviten 2010 bzw der Eintragung der „Islamisch-schiitischen Glaubensgemeinschaft“ 2013 (2.3) für den Islam in Österreich erörtert. In der Folge wird die Verfassung der X. aus 2016 behandelt, die in Umsetzung des IslamG 2015 beschlossen und genehmigt wurde (3.), ehe auf die sich durch die Verfassungsänderungen von 2019 ergebenden Problemstellungen eingegangen wird (4.). Abschließend erfolgt eine Zusammenfassung (5.) und ein Literaturverzeichnis (6.).

Das Gutachten wurde erstellt auf Basis

der zur Verfügung gestellten Gerichtsakten,

der abschließend angeführten religionswissenschaftlichen und religionsrechtlichen Literatur.

2 Vom Islamgesetz 1912 zum Islamgesetz 2015

2. 1 Die Besonderheiten des Islamgesetzes 1912

Das IslamG 1912, RGBl 159, fiel in zweierlei Hinsicht aus dem Schema für gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften heraus, wodurch Nachwirkungen bis in jüngste Zeit gegeben waren:

Erstens konnte zunächst nur die rechtliche Gleichstellung der Anhänger des Islam mit den Angehörigen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften ins Auge gefasst werden, da weder das für die Anerkennung notwendige Bestehen von organisatorischen Strukturen (einer Kultusgemeinde) iSd AnerkennungsG gegeben noch deren Bildung absehbar gewesen war. In Art I § 1 IslamG war daher vorgesehen, dass „[d]ie äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islams […] auf Grundlage der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungswege zu regeln [sind], sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.“ Art I gewährt den „Anhängern des Islams […] die Anerkennung als Religionsgesellschaft im Sinne des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867, RGBl Nr 142, insbesondere des Artikels 15 desselben, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen […]“. Zu diesen „folgenden Bestimmungen“ gehörte, dass die institutionelle Konkretisierung des IslamG 1912 das Vorhandensein einer Kultusgemeinde voraussetzte, sodass die Konkretisierung der in Art I gewährten „Anerkennung als Religionsgesellschaft“ eine Regelung der äußeren Verhältnisse in einer zu diesem Zweck zu erlassenden Verordnung voraussetzte. Damit „wurde vorerst lediglich ein gesetzlich anerkanntes Religionsbekenntnis geschaffen“, der Islam in Österreich hat jedoch „im Jahr 1912 keine Korporationsrechte erhalten oder zumindest keine Organe besessen, durch welche die Korporation hätte tätig werden können.“1 Es ist daher insofern unrichtig, wenn in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass die X. (X.) „bereits seit 1912 in Österreich eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft [sei].“ (Beschwerde vom 17. Februar 2019, S 3)

Zweitens erfolgte zunächst nur die „Anerkennung der Anhänger des Islams nach hanefitischem2 Ritus als Religionsgesellschaft“, eine Entscheidung, die später zu Problemen führen sollte.

2. 2 Das IslamG 1912 und die X.

Als in den 1970er-Jahren die organisatorische Aktualisierung der Anerkennung des Islam anstand,3 entschied sich die Kultusbehörde schließlich 1979 mit einem Genehmigungsbescheid, der nicht nur auf das IslamG sondern hinsichtlich der in diesem nicht enthaltenen Regelungen der äußeren Angelegenheiten auf das AnerkennungsG 1874 Bezug nimmt, zu einer ungewöhnlichen aber durchaus sachadäquaten Lösung.4 Damit hatten seit 1979 sowohl die X. als auch die Islamische Religionsgemeinde Wien die Stellung einer Körperschaft öffentlichen Rechts.5

Es ist immer wieder darauf hinzuweisen, dass das System der Rechtsschulen nicht nach christlichem Vorbild konfessionalisiert werden darf.6 Nach dem traditionellen Verständnis der Rechtsschulen ist das islamische Recht typologisch ein auf den gleichen Glaubensgrundlagen beruhendes, in Schulmeinungen ausdifferenziertes Gelehrtenrecht. Die Rechtsschulen „entstanden und verbreiteten sich in bestimmten Regionen, freilich ohne strikte Trennung“.7 Im traditionellen Verständnis war zwar jeder Muslim, jede Muslima verpflichtet, sich einer Rechtsschule anzuschließen, vor allem in der sunnitischen Welt hat aber die Aufgliederung in Schulen immer mehr an Bedeutung verloren. Ausdruck dieser Entwicklung ist auch das seit über 100 Jahren immer häufiger im Gebrauch stehende Prinzip der taḫaiyur, der Übernahme von Lehrmeinungen anderer Rechtsschulen in Einzelfällen, sodass Matthias Rohe geradezu von einem „juristischen patchwork“ spricht.8

Die islamische Vielfalt ist strukturell eher der jüdischen Vielfalt vergleichbar, auch die Neufassung 2012 des IsraelitenG 1890 verlangt eine angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen (§ 3 Z 11 IsraelitenG). Es war daher nicht unberechtigt, dass eine entsprechende Regelung dann auch in § 6 Abs 1 Z 7 IslamG 2015 übernommen wurde, wo eine angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen verlangt wird, man geht also auch 2015 von einer – abgesehen von den Aleviten – umfassenden Repräsentanz des Islam durch X. aus.9 1979 stellte sich die Ausdehnung der Anerkennung auf die aufgezählten Nicht-Hanefiten in Art 1 der X.-Verfassung für die Kultusbehörde als innerreligionsgesellschaftlicher Akt dar, den der Staat zur Kenntnis zu nehmen hat.

Art 1 Verfassung der X. aus 1979 lautete daher:

„Der X. gehören alle Anhänger des Islams an, welche in der Republik Österreich ihren Aufenthalt haben. Hierbei sind Anhänger des Islams, die dem hanefitischen Ritus nicht angehören – also andere Sunniten (Schafiiten, Malikiten, Hanbaliten) und Schiiten (Zwölfer-Schiiten, Zaiditen, Ibaditen) – den Anhängern des hanefitischen Ritus gleichgestellt.“

Der von der Kultusbehörde in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 (S 2) vertretenen Auffassung, dass „erst durch die Aufhebung der Wortfolge ‚nach hanefitischem Ritus‘ durch den Verfassungsgerichtshof alle Anhänger des Islam gesetzlich anerkannt [waren]“, kann daher angesichts der angeführten Rechtsauffassung der Kultusbehörde im Jahr 1979 so nicht gefolgt werden. Dieser Satz hat jedenfalls nicht für die in der Verfassung der X. angeführten Rechtsschulen zu gelten, eine Ausdehnung auf die dadurch nicht erfassten sich als islamisch verstehenden Gruppierungen war zweifellos nicht intendiert und wurde in der Folge zum Problem.

Ebenso unrichtig ist die in einer Vielzahl von gegen die X. gerichteten Anträgen und Beschwerden (so auch in der im vorliegenden Akt enthaltenen Beschwerde bezüglich Verfahren betreffend eine religionsrechtliche Konstituierung der Y.) seit Jahren stereotyp wiederholte Behauptung, die X. sei nicht rechtmäßig anerkannt und daher von Anfang an inexistent.

1987 und 1988 erfolgten zwei Korrekturen der Vorgangsweise des Kultusamtes von 1979 durch den VfGH: In der ersten Entscheidung hat der VfGH die Wendungen nach „hanefitischem Ritus“ im IslamG als verfassungswidrig mit der Begründung aufgehoben, die Einschränkung auf die hanefitische Rechtsschule stelle eine für den religiös-neutralen Staat unzulässige Differenzierung und damit einen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der X. dar.10

In der zweiten Entscheidung wurde die Genehmigung der Errichtung der ersten Kultusgemeinde als Rechtsverordnung iSd Art 139 Abs 1 B-VG qualifiziert und wegen des Mangels der Kundmachung als gesetzwidrig aufgehoben.11

Durch die erste Entscheidung wurde festgestellt, dass der Staat bei der Reichweite der Anerkennung das Selbstverständnis der Religionsgemeinschaft zu berücksichtigen habe und dabei angehalten sei, nicht einen Teil des gemeinsamen Bekenntnisses gemäß dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft auszuschließen. Dieses Erkenntnis und die in der Folge ergangene Novelle zum IslamG, BGBl 1988/164, bezog sich gemäß der damaligen Verfassung der X. auf die sieben anerkannten Rechtsschulen, die nach dem „Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft“ durch die Anerkennung erfasst worden waren.

Im Gefolge der Novellierung des IslamG bzw aufgrund der Formulierung der Islam-VO änderte die X. ihre Verfassung dahingehend, dass sie als „die staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der im Gebiet der Republik Österreich wohnhaften Anhänger des Islam“ in Art 1 und Art 4 nunmehr den Verweis auf die hanefitische Rechtsschule bzw die Gleichstellung der aufgezählten anderen anerkannten Rechtsschulen wegließ. Mit Bescheid vom 30. August 1988 wurden diese Änderungen der Verfassung 1979 durch die Kultusbehörde genehmigt.12

Art 6 der Verfassung 1979 in der Fassung von 1988 legte weiterhin fest, dass neben der „Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der Republik Österreich“ die islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit haben. In Art 17 wurden nunmehr vier Religionsgemeinden genannt.13

Eine abermalige Änderung dieser Verfassung im Februar 1999 wurde von der Kultusbehörde mit Bescheid vom 22. Juni 1999 genehmigt.14 Grundsätzlich wurde darin die Bezeichnung „Religionsgemeinschaft der Anhänger des Islams in Österreich“ durch „Islamische Religionsgemeinschaft“ ersetzt. Art 6 und Art 17 blieben unverändert.

Zu einer neuerlichen Änderung der Verfassung der X. kam es dann im Jahre 2009. Sie sah zwei Arten von Mitgliedern vor. Art 1 lautete nunmehr: „Die X. ist die staatlich anerkannte Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in Österreich (§ 1 Islam-VO 1988), die in der Republik Österreich ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben.“ Als „Anhänger des Islam“ wurden also jene bezeichnet, die von der X. vertreten werden, ohne durch eine Mitgliedschaft in eine formale Rechtsbeziehung zur X. zu treten.

Davon wurden „Angehörige des Islam“ unterschieden, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben müssen und Mitglieder einer Religionsgemeinde und damit der Glaubensgemeinschaft sind (Art 1, 4 und 5). Wahlberechtigt waren jene registrierten Religionsgemeinde-Mitglieder, die ihren Mitgliedsbeitrag gezahlt haben (Art 16). Art 17 der Verf. 2009 wurde nur insoweit verändert, als durch Teilung der bisherigen vier nunmehr in jedem Bundesland eine Religionsgemeinde eingerichtet wurde.

In der Begründung des Genehmigungsbescheids 2009 findet sich eine Reihe von grundsätzlichen Feststellungen der Kultusbehörde, die für die weitere Entwicklung von Interesse sind. So wird darin darauf hingewiesen, „dass die innere Organisation […] Teil der Selbstverwaltung von Kirchen und Religionsgesellschaften und daher dem Handeln der Verwaltungsbehörden entzogen [ist], sofern nicht Erfordernisse für die Außenvertretung, wie sie für die X. in der Islam-VO 1988 festgelegt sind, berührt sind und nicht gegen andere Rechtsnormen verstoßen wird.“

Dass die vorliegende Verfassung mehrere Arten von Mitgliedern vorsieht, wird von der Kultusbehörde prinzipiell als zulässig angesehen.15 Weiters wird ausdrücklich bestätigt, dass die in der Verfassung geregelten Religionsgemeinden durch die behördliche Genehmigung der Verfassung Rechtspersönlichkeit erlangen. Es findet sich im Genehmigungsbescheid 2009 auch ein bemerkenswert anachronistischer Hinweis auf den „Grundsatz der Exklusivität im österreichischen Staatskirchenrecht“, wonach „keine islamischen oder muslimischen konfessionellen Vereinigungen außerhalb der X. bestehen können.“16

2. 3 Die Anerkennung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich und die Eintragung der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)

Virulent wurde die Frage der Reichweite des IslamG 1912 dann 2009 aufgrund des Antrages des Kulturvereins der Aleviten Wien (VAKB), jener alevitischen Gruppierung, die das Alevitentum als Teil des Islam sieht, auf „Anerkennung als ‚Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich‘, in eventu auf Anerkennung (sic!) als ‚Islamische Alevitische Bekenntnisgemeinschaft‘“.

Der Antrag des VAKB wurde am 25. August 2009 vom Kultusamt mit der Begründung abgewiesen, dass das damals noch in Geltung gestandene IslamG 1912 neben der durch dieses Gesetz anerkannten „X.“ (X.) die Bildung einer weiteren islamischen Religionsgesellschaft nicht zulasse. Die Behörde verwies dabei auf das Erkenntnis des VfGH vom 10. Dezember 198717 und führte aus, dass seither bzw seit der darauf folgenden Novelle zum IslamG, BGBl 164/1988, „alle Anhänger des Islam dem Wirkungsbereich des IslamG 1912 zugeordnet“ seien.18 Gegen die Abweisung des Antrags des VAKB am 25. August 2009 legte dieser am 7. Oktober 2009 Beschwerde beim VfGH ein.

Der VfGH folgte in seinem „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 (Slg 19.240) nicht der Anregung des Beschwerdeführers auf Aufhebung einiger Bestimmungen oder in eventu des gesamten IslamG. Der Gerichtshof sprach jedoch in Weiterführung seiner Rspr zum IsraelitenG aus dem Jahr 198119 aus, dass aus dem Wortlaut des Art I IslamG, wonach den Anhängern des Islam die Anerkennung als Religionsgesellschaft gewährt wird, in verfassungskonformer Interpretation keinesfalls der Schluss gezogen werden könne, „dass es nur eine einzige islamische Religionsgesellschaft bzw Bekenntnisgemeinschaft geben darf“. Ebenso wenig folge eine solche Beschränkung zwingend aus der Islam-VO 1988, wonach die Anhänger des Islam die Bezeichnung „X.“ führen. Es können sich daher neben der X. mit den in ihr vertretenen Rechtsschulen nun auch andere Religionsgemeinschaften ihrem Selbstverständnis entsprechend als islamisch bezeichnen.

Unter ausdrücklichem Hinweis auf das „Aleviten-Erkenntnis“ vom 1. Dezember 2010 stellte die „Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ am 19. Dezember 2010 den Antrag auf Anerkennung,20 in eventu auf Anerkennung (sic!) als Bekenntnisgemeinschaft. Die Kultusbehörde stellte mit Bescheid vom 28. Februar 201321 fest, dass die religiöse Bekenntnisgemeinschaft „Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich“ gemäß § 2 Abs 1 BekGG 1998 Rechtspersönlichkeit erworben habe. Der Antrag auf Anerkennung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gemäß § 2 AnerkennungsG 1874 iVm § 11 BekGG wurde am 15. März 2013 abgewiesen.22 Begründet wurde die Abweisung mit dem Erfordernis der Mitgliederzahl von 2vT der letzten Volkszählung, das von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht werden konnte.

Gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 28. Februar 2013 und vom 15. März 2013 erhoben die beschwerdeführenden Parteien23 mit Schriftsatz vom 29. Juli 2013 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 21. November 2013, B 828-829/2013, wies dieser die Beschwerde, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 28. Februar 2013 richtete, zurück. Weiters wies er die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid vom 15. März 2013 zurück. Soweit sich die erstbeschwerdeführende Partei gegen den Bescheid vom 15. März 2013 richtete, lehnte er die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese insoweit dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG zur Entscheidung ab.

Dieser folgte im Hinblick auf den konkreten Anerkennungsantrag insoweit der Stellungnahme der Kultusbehörde, als er feststellt, „dass die bloße Berufung auf eine Anzahl von 600.000 Personen mit ‚Islam‘ als religiösem Bekenntnis ebenso wenig einen derartigen Nachweis darstelle wie die – etwa im Rubrum der Beschwerde enthaltene – bloße Behauptung, für 50.000 Anhänger des schiitischen Islam einzuschreiten.“ 24

3. Das Islamgesetz 2015 und die X.-Verfassung 2016

2015 wurde das IslamG 1912 durch das längst überfällige „Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse islamischer Religionsgemeinschaften“ (BGBl I Nr 39/2015) erneuert.25

Es regelt erstens die „äußeren Rechtsverhältnisse“ von zwei bestehenden Religionsgesellschaften, nämlich der X. und der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (IAGÖ/ALEVI).26 Zweitens regelt es auch die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung weiterer islamischer Religionsgesellschaften.

Entsprechend der neuen gesetzlichen Grundlage kam es in der X.-Verf. 2016 zu umfassenden Änderungen. Die X. ging nun prinzipiell davon aus, dass ihr „für sämtliche diese Verfassung und die Lehre der X. betreffende Angelegenheiten […] das ausschließliche Vertretungsrecht gegenüber staatlichen Stellen zu[steht]“ (Art 2 Abs 1). Art 3 Abs 1 formuliert eine „vermutete“ Mitgliedschaft bei allen „Muslimen in Österreich, welche im Melderegister bei den Angaben zum Religionsbekenntnis ‚Islam‘ angegeben haben und nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören“. Die Zugehörigkeit kann „jederzeit durch einen formlosen Widerspruch gegenüber der X. entkräftet werden“.

Diese Bestimmung wurde von der Kultusbehörde als gesetzeskonform genehmigt.

Was die innere Organisation betrifft, so wurde der im IslamG vorgegebene Begriff „Kultusgemeinde“ in der X.-Verf. im Wesentlichen für die Einbindung der Vielfalt von islamischen Verbänden in die X. herangezogen, die bis dahin nur im Beirat der X. vertreten waren. Daneben wurden die Religionsgemeinden als territoriale Struktur beibehalten.27

Zusätzlich zur Verfassung formulierte die X. gemäß IslamG 2015 auch eine kurze Zusammenfassung ihrer Lehre. In dieser beruft sie sich nicht nur auf die bisher angeführten sieben Rechtsschulen, sondern bezeichnet diese Aufzählung ausdrücklich als demonstrativ, wodurch offenbar insbesondere auch Anhänger aus der Vielzahl anderer schiitischer Rechtsschulen angesprochen werden sollen.28

4. Die Verfassungsänderungen 2020

4. 1 Grundsätzliches zur Prüfungskompetenz der Kultusbehörde

Die von der X. beschlossenen Verfassungsänderungen enthielt eine Reihe von Anträgen, von denen drei (die Anträge II, III und V) keine Genehmigung erhielten, was Gegenstand dieses Gutachtens ist.

Es stellt sich dabei vor allem die grundlegende Frage, wo die Grenze für die Prüfung der innerreligionsgemeinschaftlichen Verfassung durch die Kultusbehörde im Zusammenhang mit der in § 23 Abs 1 und Abs 3 IslamG vorgesehenen Genehmigung durch den Bundeskanzler zu ziehen ist. Als zentralen Aspekt gilt es zu untersuchen, ob sich die staatlicherseits vorzunehmende Prüfung lediglich auf eine formale Übereinstimmung mit § 6 Abs 1 IslamG zu beschränken bzw auch inhaltliche Kriterien mit einzubeziehen hat. Wie immer diese Grenzziehung aussieht, vorweg ist zu betonen, dass den Staat im Fall einer Verweigerung der Genehmigungserteilung auf der Basis einer äußerst sorgfältigen Vorgangsweise die Verpflichtung zu einem entsprechend hohen Argumentationsaufwand trifft.

Zur Klärung der aufgezeigten Frage ist zunächst von dem in Art 15 StGG verankerten Schutz der „inneren Angelegenheiten“ als den primären Anknüpfungspunkt auszugehen. Gleichzeitig gilt es jedoch zu beachten, dass mit der staatlichen Genehmigung Rechtswirkungen im staatlichen Rechtsbereich verbunden sind. Dies wird bereits im Titel des Gesetzes mit der Formulierung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass „ein Bundesgesetz über die äußeren Rechtsverhältnisse29 islamischer Religionsgesellschaften erlassen wird“. Es gilt nun diese beiden sich teilweise überlagernden bzw ineinandergreifenden Komponenten auszubalancieren. Über die Verfassung, Statuten und andere in § 23 Abs 1 IslamG genannten Regelungen hinausgehend gilt dies auch in Bezug auf die Errichtung von Kultusgemeinden und andere mit öffentlich-rechtlichem Status ausgestattete Einrichtungen sowie die Benennung zur Außenvertretung befugter Organe. Dementsprechend betont Inge Gampl – in concreto in Bezug auf die Bestellung von handlungsberechtigten bzw vertretungsbefugten Organen –, dass sich eine Genehmigung bzw „genehmigende Kenntnisnahme“ spätestens seit dem 1. Mai 1945 nur auf eine „religionsgesellschaftlich-externe Wirksamkeit“ beziehen könne.30 Das bedeutet gleichzeitig, dass es den Religionsgemeinschaften unbenommen ist, im Rahmen ihres Selbstbestimmungsrechts eine modifizierte bzw erweiterte Verfassung zu erlassen, Kultusgemeinden und andere Einrichtungen ohne staatliche Rechtspersönlichkeit zu errichten und Organe ohne Außenvertretungsbefugnis zu bestellen. Sind jedoch Rechtswirkungen im staatlichen Bereich damit verbunden, so sind diese von der staatlichen Genehmigung abhängig.31

Entsprechend dem gewandelten Verständnis des Verhältnisses zwischen dem Staat und den Religionsgemeinschaften erscheint es nunmehr adäquater anstatt von „Genehmigung“ von „genehmigender Kenntnisnahme“32 zu sprechen, wie dies Inge Gampl bereits vor fünf Dezennien getan hat.33 Ungeachtet solcher sprachlicher Nuancierungen können in derartigen Bestimmungen vorgesehene staatliche Genehmigungen heute nur bedeuten, dass – insbesondere etwa in Bezug auf religionsgemeinschaftliche Verfassungen und Statuten – diese von der Behörde als frei von Gesetzwidrigkeit zur Kenntnis genommen werden.34 Weitergehende behördliche Kompetenzen wären unverträglich mit Art 15 StGG. Alle in § 6 AnerkennungsG 1874 sowie in den vergleichbaren Bestimmungen in religionsrechtlichen Spezialgesetzen genannten Materien müssen daher nur insoweit im Statut geregelt sein, als Auswirkungen für den staatlichen Bereich damit verbunden sind. Mit einzubeziehen ist § 1 Z 1 leg cit, wonach „Glaubenslehre, Verfassung und Gottesdienst nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthalten dürfen.“ Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der VwGH im Jahre 1964 ausgesprochen hat, dass das AnerkennungsG sinngemäß auf nicht gemäß dem AnerkennungsG anerkannte Religionsgemeinschaften anzuwenden sei.35

Die entscheidenden Parameter zur oben angesprochenen Auslotung der Grenzen staatlicher Prüfungskompetenz stellen die „inneren Angelegenheiten“ der Religionsgemeinschaft, die „äußeren Rechtsverhältnisse“ sowie die Stellung der Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts dar.

Was das religionsgemeinschaftliche Selbstbestimmungsrecht betrifft, so ist zu betonen, dass den verschiedenen Interpretationsmodellen die „inneren Angelegenheiten“ betreffend trotz der Unterschiedlichkeit der Ansätze ein Ausgehen vom Selbstverständnis der Kirchen und Religionsgesellschaften gemeinsam ist, was auch in der stRsp des VfGH seinen Niederschlag gefunden hat. Der Wesensgehalt der „inneren Angelegenheiten“ der jeweiligen KoR ist somit im Sinne der materiellen Parität vom Grundrechtsträger selbst zu bestimmen. Dementsprechend hält der VfGH fest:

Was unter den ‚inneren Angelegenheiten‘ der betreffenden Religionsgemeinschaft zu verstehen ist, darf nicht von der einfachen Gesetzgebung selbständig geregelt werden, sondern ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgemeinschaft. Der Bereich der inneren Angelegenheiten im Sinne des Art 15 StGG ist nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaften nach deren Selbstverständnis erfassbar.36

Gerade auch im Rahmen des „Zusammenwirkens von Religionsgemeinschaft und Staat“ – so die Überschrift des 5. Abschnittes des IslamG – ist der Begriff der „äußeren Rechtsverhältnisse“, zu denen auch die „gemeinsamen Angelegenheiten“ gehören, von Relevanz. Zu den „gemeinsamen Angelegenheiten“ von Staat und Religionsgemeinschaften werden in der Lehre solche Angelegenheiten gezählt, bei denen deren Zusammenwirken rechtlich notwendig ist, um von beiden Seiten verfolgte Ziele zu erreichen. Da es dem religiös-neutralen Staat verwehrt ist, sich religiös zu betätigen, ist er, wenn er sich zur „positiven Kultur- und Religionspflege“ bekannt hat, auf eine Zusammenarbeit mit religiösen Kräften verwiesen. Für die Religionsgemeinschaften ist ein Zusammenwirken mit dem Staat dann rechtlich notwendig, wenn sie je nach Sachzusammenhang öffentlich wirken und insbesondere ihre religiösen Aufgaben in staatlichen Einrichtungen wahrnehmen möchten (zB Religionsunterricht, Anstaltsseelsorge, sozial-karitativer Bereich).

Der Begriff „gemeinsame Angelegenheiten“ ist allerdings nur ein heuristischer und kein Rechtsbegriff, das heißt, er beschreibt einen tatsächlichen Zustand, sagt aber nichts über dessen rechtliche Behandlung aus. Es wäre unzulässig, den Begriff „gemeinsame Angelegenheiten“ zu verselbständigen, um dann aus der Zuordnung einer Materie zu den „gemeinsamen Angelegenheiten“ rechtliche Folgerungen zu ziehen.37

Der Begriff „äußere Rechtsverhältnisse“ wird für die in religionsrechtlichen Spezialgesetzen geregelten Materien verwendet. Er umfasst Wiederholungen bzw Konkretisierungen grundrechtlicher Gewährleistungen, Umschreibungen der Rechtsstellung der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bzw eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften, ferner die „gemeinsamen Angelegenheiten“ sowie staatliche Kontrollrechte. Letztere sind jeweils aktuell auf ihre Verfassungskonformität zu prüfen, insbesondere dann, wenn diese (noch) staatskirchenhoheitliche Elemente aufweisen.

Gelegentlich wird in Rsp und Lehre als Gegensatzbegriff zu den „inneren Angelegenheiten“ des Art 15 StGG der Begriff „äußere Angelegenheiten“ verwendet. Im Allgemeinen stellt man damit auf das Eintreten von Rechtswirkungen im staatlichen Bereich ab, die in inneren Angelegenheiten ihre Grundlage haben.38 Adäquater ist es bei den äußeren Angelegenheiten von einer „gleichsam ‚staatsgewendeten‘ Seite der inneren Angelegenheiten“ zu sprechen, bei der die Justizgewährleistungspflicht des Staates zu tragen kommt.39

Des Weiteren ist die Stellung der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts in den Blick zu nehmen. Damit erfasst der Staat die Religionsgemeinschaften in einem Status der Zuordnung und der Distanz, was eine gewisse Ambivalenz impliziert, die ein neuzeitliches Erbe des Verhältnisses von Staat und Religion darstellt.

Wenn das deutsche Bundesverfassungsgericht40 ausführt, dass der „Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts [...] die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Kirche vom Staat [...] bekräftigen“ soll, so ist damit eine sehr wichtige Dimension dieser Rechtsstellung angesprochen. Darin erschöpft sie sich jedoch nicht, es ist auch die Dimension eines gewissen Näherrückens mit umfasst. Beim Körperschaftsstatus geht es folglich um eine „Distanz und Nähe einschließende rechte Verhältnisbestimmung zwischen Staat und Religionsgemeinschaften“.41

Vor diesem Hintergrund ist die Prüfungskompetenz der staatlichen Behörde in Bezug auf die Verfassung der X. zu verorten. Dazu hat der VwGH 2020 zutreffend festgehalten:42

„Regelungen in Statuten, die sich Kultusgemeinden geben müssen, haben zum Teil eine Doppelnatur, weil sie zwar auch Angelegenheiten aus dem Innenverhältnis der Kirche oder Religionsgesellschaft regeln, sich aber nicht darin erschöpfen, sondern auch Wirkungen für den Außenbereich entfalten. Da Kirchen und Religionsgesellschaften mit der Anerkennung Rechtspersönlichkeit mit Wirkung für den staatlichen Bereich erlangen, juristische Personen aber nur durch ihre Organe handeln können, muss die Kirche oder Religionsgesellschaft über diesbezügliche, auch im Außenbereich erkennbare und wirksame Regelungen verfügen. Solche Regelungen sind damit nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft (vgl. VwGH 5.7.1993, 92/10/0123). Auch bei der Gründung einer Kultusgemeinde handelt es sich nicht ausschließlich um eine innere Angelegenheit einer Religionsgesellschaft iSd Art. 15 StGG. Gem. § 8 Abs. 1 IslamG 2015, das schon nach seinem Langtitel nur die ‚äußeren Rechtsverhältnisse‘ islamischer Religionsgesellschaften regelt, sind Kultusgemeinden Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Dieser Status verleiht den Kultusgemeinden Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich. Aufgrund dieser Außenwirkung berührt die Gründung von Kultusgemeinden nicht nur die innere Organisation der Religionsgesellschaft, sondern enthält auch eine staatliche Komponente. Stützt sich aber die staatliche Komponente gerade auf die der Kultusgemeinde zukommende Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich, ist eine solche Komponente umgekehrt auch beim Verlust dieser Rechtspersönlichkeit zu bejahen. Soweit daher eine gesetzliche Regelung die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde für den staatlichen Bereich betrifft, greift sie insoweit nicht in den durch Art. 15 StGG geschützten Bereich der inneren Angelegenheiten der Religionsgesellschaft ein.“

Diese Ausführungen des VwGH betreffend die Statuten einer Kultusgemeinde bzw deren Errichtung, sofern dieser der Status einer Körperschaft öffentlichen Rechts zukommt, gelten selbstverständlich ebenso für die Verfassung einer Religionsgesellschaft und somit – bezogen auf den gegenständlichen Fall – für die zu genehmigende Verfassung der X..

Was Verfassungsänderungen betrifft, so heißt es in § 23 Abs 1 IslamG ausdrücklich, dass auch diese zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler bedürfen.43 In diesem Sinn hat der VwGH zur in § 6 AnerkennungG vorgesehenen Genehmigung durch den Kultusminister in Bezug auf die in Statuten zu regelnde innere Einrichtung von Kultusgemeinden (sofern diese nicht schon durch die allgemeine Verfassung der Religionsgemeinschaft bestimmt ist) im Jahre 199344 ausgesprochen, dass eine solche – obwohl nicht expressis verbis angeordnet – im Hinblick auf die Zwecksetzung dieser Normierung auch für Änderungen von Statuten anzunehmen ist. Dazu führt der Gerichtshof zutreffend aus:

„§ 6 AnerkG unterwirft Statuten – und dies gilt in gleicher Weise für die Verfassung, jedenfalls soweit sie Regelungen der im § 6 bezeichneten Art enthält – der Genehmigung, ohne zwischen dem ursprünglichen Statut und einem geänderten Statut zu unterscheiden. Die Anordnung, daß Statuten den Gesuchen um die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Kultusgemeinden beizulegen sind, stellt lediglich sicher, daß bei einer solchen Errichtungsgenehmigung auch ein Statut vorliegt, besagt aber nicht, daß die Genehmigung des Statuts nur einmal, nämlich im Zusammenhang mit der Erteilung der Genehmigung zur Errichtung der Kultusgemeinde erforderlich ist, nicht jedoch hingegen bei Statutenänderung. Für die Annahme, daß auch eine Statutenänderung genehmigungspflichtig ist, spricht aber insbesondere auch der Zweck der Genehmigung, nämlich sicherzustellen, daß die Kirche oder Religionsgesellschaft über Regelungen verfügt, die als Bindeglied zur Außenwelt fungieren und daß diese Regelungen nicht im Widerspruch zur staatlichen Rechtsordnung stehen. Es ist daher davon auszugehen, daß auch Statutenänderungen nach dem AnerkG der Genehmigung unterliegen. Gleiches gilt für den „Statutenteil“ der Verfassung, jenen Teil also, der Regelungen der im § 6 AnerkG vorgesehenen Art enthält.“

Keinesfalls nachvollziehbar ist die Argumentation der Beschwerde (3.1.2.), mit der sie ihre Auffassung stützt, dass die Behörde in Bezug auf Verfassungsänderungen nach „dem Grundsatz lex specialis derogat legi generali kein materielles Genehmigungsverfahren durchzuführen, sondern die Änderung zu bestätigen“ habe. Aus der „Systematik des Gesetzes“ werde klar, dass „für Änderungen § 23 Abs. 3 IslamG als lex specialis einschlägig sein“ solle. Offenbar soll diese Bestimmung nach Auffassung der Beschwerde gewissermaßen dem klaren Wortlaut des § 23 Abs 1 derogieren, wonach die Verfassung einer Religionsgesellschaft „und deren Änderungen […] zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers [bedürfen]“. Demgegenüber wird in Abs 3 jedoch lediglich festgehalten, dass Änderungen der Verfassung und der anderen in Abs 1 genannten Regelungen sowie die Bestellungen von vertretungsbefugten Organen „erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft [treten].“

„Des Weiteren sind die genannten Änderungen von diesem im Internet auf einer für den Bereich ‚Kultusamt‘ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen“ (§ 23 Abs 3 IslamG).45 Eine legistische Unzulänglichkeit ist allerdings darin zu sehen, dass sich die Anordnung öffentlicher Zugänglichmachung in § 23 IslamG gemäß dessen Abs 3 ausdrücklich (lediglich) auf die soeben erwähnten Änderungen bezieht.46 Eine solche Anordnung ginge teilweise bzw sogar weitgehend ins Leere, wollte man nicht von einer Zugänglichmachung sämtlicher in § 23 Abs 1 genannten Regelungen ausgehen.

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass sich die Genehmigung bzw genehmigende Kenntnisnahme der Kultusbehörde sowohl auf die Verfassung der X. als solche als auch auf Änderungen derselben erstreckt. Dieser hat insoweit eine materielle Prüfung vorauszugehen, als die Verfassung bzw einzelne ihrer Bestimmungen von der Behörde als frei von (staatlicher) Gesetzwidrigkeit zur Kenntnis genommen werden.47

4. 2 Bezeichnung bzw Kurzbezeichnung von Lehre und Religionsbekenntnis (Anträge II und V)

Grundsätzlich ergeben sich bei der Verleihung eines religionsrechtlichen Status insbesondere dann Probleme, wenn nicht nur das Vorhandensein einer selbständigen Organisation verlangt wird, sondern auch Unterschiede in der Religionslehre. Es stellt sich unweigerlich die Frage, wie weit die staatliche Ingerenz bei der Klärung solcher Unterschiede gehen darf. Der religiös-neutrale Staat ist in keinem anderen Regelungsbereich so unmittelbar mit dem in der Gewährleistung von Religionsfreiheit wurzelnden Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften konfrontiert.

Vor diesem Hintergrund ist der Wortlaut des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG in den Blick zu nehmen, wonach sich die Religionslehre einer einzutragenden Bekenntnisgemeinschaft „von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss“. Diese Bestimmung steht in einem deutlichen Spannungsverhältnis zum Grundrecht der Religionsfreiheit, wie dieses insbesondere auch in Art 9 EMRK verankert ist. Dieser garantiert die Religionsfreiheit in einem umfassenden, die individuelle, kollektive und korporative Dimension einschließenden Sinn. Zwischen diesen unterschiedlichen Ausprägungen bestehen vielfältige wechselseitige Bezüge. Das Grundrecht auf Religionsfreiheit kann jedenfalls nur dann als gewährleistet angesehen werden, wenn es mit der Garantie einer Einrichtung verbunden ist, die unabdingbar zur Verwirklichung religiöser Lebensformen und damit zum Wesensgehalt des Grundrechts gehört. Es bestehen daher gravierende Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG.48

All dies macht deutlich, dass als sachgerechte Lösung auf eine organisatorische Selbständigkeit sowie eine Unterscheidbarkeit in der Bezeichnung abzustellen wäre, wobei Letztere sowohl das Selbstverständnis der Gruppierung widerspiegeln als auch die Gefahr einer Verwechslung mit anderen Religionsgemeinschaften ausschließen müsste. Auf diese Weise werden Kriterien angesprochen, die ausschließlich nach säkularen Maßstäben zu beurteilen sind und daher für den religiös-neutralen Staat maßgeblich zu sein haben. Auch ein Rechtsvergleich mit Deutschland macht dies deutlich: im deutschen Schrifttum und in der Verwaltungspraxis wird seit einiger Zeit nahezu einhellig das Erfordernis, eine Religionsgemeinschaft müsse für die Erlangung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus ein „von anderen sich unterscheidendes Glaubensbekenntnis“ aufweisen, nicht mehr als essentiell angesehen. Während diese Voraussetzung in den „Empfehlungen der Kultusministerkonferenz“ aus dem Jahre 1954 noch als wesentliches Kriterium im Sinn des Art 137 Abs 5 WRV angesehen wurde, erfolgte 1962 eine Relativierung dahingehend, dass nunmehr auf eine eigene Organisation abgestellt werde.49

Es ist daher zu betonen, dass – bei Festhalten an der Bestimmung des § 4 Abs 1 Z 2 BekGG – staatlicherseits versucht werden müsste, die Problematik mittels verfassungskonformer Interpretation in den Griff zu bekommen. Daraus folgt notwendigerweise, dass der religiös-neutrale Staat jedenfalls verpflichtet ist, mit äußerster Zurückhaltung bei der Beurteilung der „Unterscheidung der Religionslehre“ vorzugehen. Demnach dürfte die Kultusbehörde im Rahmen der Plausibilitätsprüfung maximal auf „irgend etwas (sic!) Wesentliche[s]“ abstellen, wie dies Rudolf Köstler bereits 1935 gefordert hat. Mit einem darüber hinaus gehenden qualifizierenden bzw quantifizierenden Abstellen auf das Erfordernis der bekenntnismäßigen Lehrunterschiede überschreitet der religiös-neutrale Staat regelmäßig die Grenzen seiner Identifikationsmacht – dessen war man sich bereits zu Zeiten des „autoritären Ständestaates“ bewusst (!).

§ 1 AnerkennungsG verlangt unter anderem, dass die „gewählte Benennung nichts Gesetzwidriges oder sittlich Anstößiges enthält“. Damit ist nach hL auch der Ausschluss einer Verwechslungsgefahr mit anderen Religionsgemeinschaften, deren Untergliederungen sowie religiösen Vereinen angesprochen. Der Name und die mit der Religion verbundenen Begriffe einschließlich allfälliger dafür verwendeter Abkürzungen bilden einen wesentlichen Bestandteil einer Religion, sodass deren Verwendung im Interesse der Wahrung des Religionsfriedens eines besonderen Schutzes durch die Rechtsordnung bedarf.50

Ohne Zweifel handelt es sich dabei um einen Kernbereich der inneren Angelegenheiten, die durch Art 15 StGG und Art 9 EMRK verfassungsrechtlich geschützt sind. Die gewählte Bezeichnung muss einerseits eine klare Zuordnung ermöglichen und darf andererseits in Bezug auf eine bereits bestehende Religionsgemeinschaft – unabhängig von ihrem Rechtsstatus als anerkannte Religionsgemeinschaft, als Bekenntnisgemeinschaft oder bloß als als Verein konstituierte Religionsgemeinschaft – oder eine sonstige Einrichtung keinen Anlass zur Verwechslung geben.

In diesem Sinn sieht auch das BekGG in § 4 Abs 1 Z 1 vor, dass der Name der religiösen Bekenntnisgemeinschaft „so beschaffen sein muss, dass er mit der Lehre der religiösen Bekenntnisgemeinschaft in Zusammenhang gebracht werden kann und Verwechslungen mit bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften oder deren Einrichtungen ausschließt.“

Es liegt in der „Natur der Sache“, dass im System des österreichischen Anerkennungsrechts zwar nicht alle Überschneidungen im Bereich der Selbstbeschreibung von Kirchen und Religionsgesellschaften zu verhindern, wohl aber Verwechslungsgefahren auszuschließen sind. Dabei können Abgrenzungsprobleme entstehen, die mitunter schwierige Zuordnungen und Grenzziehungen notwendig machen. Diesbezüglich sei ganz allgemein festgehalten, dass die einschlägige kultusrechtliche Praxis gerade auch unter dem Blickwinkel des traditionellen Ausschließlichkeitsrechts eine gewisse Dynamik in Bezug auf die Bezeichnung von Religionsgemeinschaften erkennen lässt, was in der Folge auch Auswirkungen auf die Beschreibung der Lehre sowie die Verwendung von Kurzbezeichnungen mit sich bringen kann.51

An diesen Vorgaben ist der Umgang mit dem Begriff bzw der Bezeichnung „islamisch“ zu untersuchen. Seit dem „Aleviten-Erkenntnis“ des VfGH vom 1. Dezember 2010 war eine religionsrechtliche Dynamik in Gang gesetzt worden, die in der Eintragung bzw gesetzlichen Anerkennung der „(Islamischen) Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“52 sowie der Eintragung der „Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“53 ihren Niederschlag gefunden hat. Damit gibt es nun eine Mehrheit von Glaubensgemeinschaften, die sich auf den Islam berufen und einen religionsrechtlichen Status erhalten haben. Dies bringt auch Implikationen für Namens- bzw Bezeichnungsfragen sowie allfällige Abkürzungen mit sich.

Vor diesem Hintergrund sind die Änderungen in der Verfassung der X. hinsichtlich der Bezeichnung ihrer Lehre als „Lehre des Islam“ und ihres Religionsbekenntnisses als „islamisch“ bzw „islam.“ zu analysieren, bezüglich derer die Kultusbehörde die Genehmigung verweigert hat (Antrag V.).

Es darf jedenfalls nicht der Eindruck erweckt werden, dass mit diesen Formulierungen ein Alleinvertretungsanspruch für alle Muslime ausgedrückt werden soll. Insoweit war die sich in der Verfassung 2016 durchgehend findende Formulierung – nämlich „Lehre der X.“ – unmissverständlich. Wenn sich die X. in der Verfassungsänderung 2020 auf die „Lehre des Islam“ beruft, so ist dies grundsätzlich zulässig, aber um den nunmehrigen rechtlichen und faktischen Gegebenheiten adäquat Rechnung zu tragen, müsste in der Verfassung klargestellt werden, dass damit keine Vereinnahmung sämtlicher Muslime vorgenommen werden soll.

Insofern würde sich eine Kombination aus in den beiden genannten Verfassungen jeweils gewählten Bezeichnungen anbieten. Dies dahingehend, dass etwa einleitend bei der Formulierung „Lehre des Islam“ sowie der Bezeichnung des Religionsbekenntnisses als „das islamische“ ein Konnex zur X. hergestellt wird. Auf diese Weise könnte zum einen dem Selbstverständnis der X. als auch jenem der anderen sich als islamisch verstehenden religiösen Gruppierungen entsprechend Rechnung getragen. Zum anderen könnte dadurch der von staatlicher Seite auszuschließenden Verwechslungs- bzw Irreführungsgefahr begegnet werden.

In § 6 Abs 1 Z 1 IslamG wird festgehalten, dass in „Name und Kurzbezeichnung“ die Religionsgesellschaft „klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein [muss].“54

Der VwGH55 verweist in Bezug auf das Namensrecht der „islamischen“ Religionsgesellschaften auf die Erläuterungen zu § 6 Abs 1 Z 1 IslamG 2015, wonach dieses einen „Ausfluss des Grundsatzes, dass das Selbstverständnis von Religionsgenossen ein wesentlicher Maßstab bei allen Regelungen sei“, darstelle. Bei Gesamtbetrachtung des IslamG 2015 zeige sich,

„dass die Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft einerseits der einfacheren Handhabung des der Religionsgesellschaft zukommenden umfassenden Namensrechts (§ 16 IslamG 2015) dienen soll, andererseits die Öffentlichkeit vor Verwechslungen und Irreführungen geschützt werden soll. […] Diese Einschränkungen seien notwendig, um Verwechslungen mit anderen Gemeinschaften – auch anderen Rechtsformen – zu verhindern.“

Nicht gefolgt kann demgegenüber der Auffassung der Beschwerdeführerin werden, die von einem grundsätzlichen „namensrechtlichen Vorrang“ gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften gegenüber Bekenntnisgemeinschaften ausgeht. Dies begründet sie damit, dass in § 4 Abs 1 Z 1 BekGG von „Verwechslungen mit ‚bestehenden religiösen Bekenntnisgemeinschaften mit Rechtspersönlichkeit und gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften‘ die Rede ist und in § 4 Abs 2 Z 2 leg cit von der ‚Darstellung der Religionslehre, welche sich von der Lehre bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz sowie von der Lehre gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss‘.“ Im Zentrum ihrer Argumentation steht die Formulierung „bestehende Bekenntnisgemeinschaft“, aus der sie folgert, der Gesetzgeber habe in § 4 Abs 1 Z 1 und 2 BekGG „klar und deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Name einer Bekenntnisgemeinschaft zum Zeitpunkt der Gründung nicht mit dem Namen bestehender religiöser Bekenntnisgemeinschaften verwechslungsfähig sein darf“. Und weiter: „[…] das bedeutet, dass für Bekenntnisgemeinschaften namensrechtlich der Grundsatz prior tempore potior iure gilt. Gegenüber Kirchen und Religionsgesellschaften gilt jedoch, dass der Name und die Lehre der Bekenntnisgemeinschaft sich auch nach der Feststellung der Rechtspersönlichkeit von – allenfalls auch erst später mit einem geschützten Namensrecht ausgestatteten – gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften unterscheiden muss.“

Was die Regelung in der Z 1 betrifft, kann sich erstens unter semantischer Perspektive „bestehend“ auf beide in Rede stehenden Kategorien von Religionsgemeinschaften beziehen. Zweitens soll damit wohl klargestellt werden, dass sich die Bestimmung nur auf Religionsgemeinschaften beziehen soll, die über Rechtspersönlichkeit verfügen. Der rechtliche Namensschutz erstreckt sich gleichmäßig auf alle mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Religionsgemeinschaften, wobei neben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie den eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften seit dem VereinsG 2002 auch als Verein konstituierte Religionsgemeinschaften in Betracht zu ziehen sind.56 Eine andere Sichtweise wäre mit „der gleichen, aus der allgemeinen korporativen Religionsfreiheit fließenden Grundrechtspositionen aller religiösen Gruppierungen“ unvereinbar.57 Daraus kann jedoch kein „namensrechtlicher Vorrang“ gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften abgeleitet werden, sei es aus Anlass einer Namensänderung oder einer Neugründung.

Was die sich auf die Lehre beziehende Regelung in Z 2 betrifft, so gilt hier im Wesentlichen das gleiche. So lange das Erfordernis einer Unterscheidung in der Lehre aufrechterhalten wird, stellt dies eine Voraussetzung für die Zuerkennung eines religionsrechtlichen Status dar. Jedenfalls nicht vorstellbar ist, dass eine Religionsgemeinschaft ihre Lehre ändern muss, wenn eine andere einen religionsrechtlichen Status erhält.

Die Bezeichnung „Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ greift daher als solche nicht „unzulässigerweise und verfassungswidrig in die gesetzlich geschützte Bezeichnung der Beschwerdeführerin“ ein, wie in der Beschwerde vorgebracht wird (3.3.4.). Es ist auch nicht zutreffend, dass die „Bezeichnung dieser Bekenntnisgemeinschaft als ‚Glaubensgemeinschaft‘ missverständlich“ [sei], weil dadurch der unrichtige Eindruck erweckt wird, dass es sich um eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft handelt.“ Der Terminus „Glaubensgemeinschaft“ ist nicht den gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften vorbehalten. Des Weiteren wird durch den Zusatz „in Österreich“ keinesfalls „der irreführende Eindruck erweckt, als handle es sich bei der Bekenntnisgemeinschaft um eine Religionsgesellschaft im Sinne des IslamG“. Dieser Zusatz findet sich im Namen der meisten religiösen Bekenntnisgemeinschaften.

Insgesamt ist festzuhalten, dass es stets einer Gesamtschau bedarf und insbesondere bei der Verleihung der Rechtspersönlichkeit an weitere Religionsgemeinschaften dynamischen Entwicklungen im Religionsrecht entsprechend Rechnung zu tragen ist. Dort, wo es im staatlichen Rechtsbereich klar erkennbarer Zuordnungen bedarf, die eine Irreführung bzw Verwechslungsgefahr mit anderen Religionsgemeinschaften unabhängig von ihrem Rechtsstatus ausschließen, wird man wohl in Ausnahmefällen Klarstellungen in der Kurzbezeichnung nicht ausschließen dürfen.58 Dabei ist auf einen „durchschnittlich informierten und durchschnittlich aufmerksamen Betrachter“ abzustellen.59

4. 3 Mitgliedschaft

Fragen die Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft betreffend stellen insofern einen komplexen religionsrechtlichen Bereich da, als in Bezug auf die Mitgliedschaft zu einem religiösen Bekenntnis drei Ebenen zu unterscheiden sind: die höchstpersönliche, individualrechtlich geschützte Überzeugung, die religionsgemeinschaftliche und die staatlich-rechtliche Mitgliedschaft. Dabei kann es zu Überlagerungen und Abgrenzungsproblemen sowie je nach konkreten Gegebenheiten zu einem Auseinanderfallen dieser drei Ebenen kommen.60

Im vorliegenden Kontext geht es vor allem um eine Differenzierung zwischen innerreligionsgemeinschaftlicher und staatlich-rechtlicher Zugehörigkeit.61 Was erstere betrifft, so handelt es sich dabei um einen im Rahmen des Selbstbestimmungsrechts geschützten Kernbereich der „inneren Angelegenheiten“. Was die zweitere betrifft, so knüpft der Staat zwar in Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts an die innerreligionsgemeinschaftliche Mitgliedschaft an,62 er verlangt aber auf Grund der Religionsfreiheitsgarantie rechtlich eindeutige Willensakte zur Begründung der Mitgliedschaft für den staatlichen Bereich, welche allerdings auch konkludent erfolgen können. Eine mitgliedschaftsrechtliche Regelung, die nicht auf einem Willensakt, sondern auf anderen Kriterien beruht, kann nach staatlichem Recht nicht relevant werden. Es bleibt jeder Religionsgemeinschaft unbenommen, hinsichtlich der Mitgliedschaft für den inneren Bereich andere Schlussfolgerungen als die staatliche Behörde zu ziehen und dementsprechend zu anderen Ergebnissen zu gelangen.63

Die hier angesprochenen Differenzierungen finden in der Rsp des VfGH ihren deutlichen Niederschlag, wobei vor allem auf das Erkenntnis vom 16. März 1987, B 933/86 (Slg 11.300) zu verweisen ist, in dem er zu dem Ergebnis gelangt, dass kein Eingriff in die „inneren Angelegenheiten“ gemäß Art 15 StGG vorgelegen ist:

„Ebensowenig wie bescheidmäßige Akte der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme innerkirchlicher Akte durch eine Staatsbehörde begrifflich zu den „inneren Angelegenheiten“ der Kirchen gehören (vgl. VwGH 22. 4. 1964 Z 2355/63), sind Fragen des inneren Rechtes der Kirche bei der bescheidmäßigen Feststellung über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche von Bedeutung, da die staatliche Feststellung nicht für deren autonomen Bereich Geltung erlangt (vgl. VwGH 2. 10. 1969 Z 1690/68).

Staatskirchenrecht regelt für den staatlichen Bereich – und nur für ihn – insbesondere die Beziehungen der einzelnen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (im folgenden kurz: Religionsgemeinschaften) untereinander und deren Rechtsbeziehung zum einzelnen (Mitglied oder Nichtmitglied) (vgl. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien-New York 1971, S 1 ff; Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1984, S 1 ff). Gerade die Frage, ob jemand Mitglied der einen oder der anderen Religionsgemeinschaft ist oder ob er gar keiner Religionsgemeinschaft angehört, ist – für den staatlichen Bereich gelöst – typischerweise eine solche, die dem Staat nach Art 15 StGG zu regeln zukommt; die Regelung intendiert nicht, kirchliche Agenden zu beeinträchtigen, sondern bezweckt, diese Fragen soweit zu klären, als die staatliche Rechtsordnung an die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft Folgen knüpft; sie erfolgt aus einem iSd Art 15 StGG legitimen Interesse des Staates (vgl. hiezu Pree, aaO, S 66; s. etwa auch den Motivenbericht zur Regierungsvorlage betreffend das nachmalige KatholikenG, RGBl. 1874/50, 40 Blg des Abgeordnetenhauses, VIII. Session, abgedruckt in Burckhard, Gesetze und Verordnungen in Cultussachen 3, II,18).

Die Richtigkeit dieser Annahme beweist auch der Umstand, daß das Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse nur wenige Monate nach dem StGG erlassen wurde; es ist nämlich anzunehmen, daß die Redaktoren des erstgenannten Gesetzes wußten, was der historische Gesetzgeber des Art 15 StGG unter ‚innere Angelegenheiten‘ verstanden wissen wollte und daß dem entsprochen werden sollte.

Die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse (Art 4 bis 6) über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft berühren deren innere Angelegenheiten nicht. Es bleibt jeder Religionsgemeinschaft überlassen, für den innerkirchlichen Bereich zu anderen Schlußfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen. Eine auf der Grundlage der erwähnten Vorschriften ergehende behördliche Feststellung über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft – auch wenn sie im Ergebnis unrichtig wäre – greift also in das den Religionsgemeinschaften gemäß Art 15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht nicht ein. Es ist mithin ausgeschlossen, daß die beschwerdeführende Diözese in diesem Recht verletzt wurde.“64

Diesen Ausführungen des VfGH ist vollinhaltlich zuzustimmen. Vor diesem Hintergrund sind die Änderungen zur Mitgliedschaft in der Verfassung 2020 gegenüber jener aus 2016 in den Blick zu nehmen:

Artikel 1 (1) idF 2016:

„Die X. ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft gemäß dem IslamG 2015 idF BGBl. I Nr. 39/2015 iVm der Verordnung BGBl II 76/2015 betreffend die Feststellung des Bestandes der X. als Religionsgesellschaft. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen ‚X.‘ auf.“

Artikel 1 (1) idF 2020:

„Die X. ist die Gemeinschaft der Muslime (Anhänger des Islams) in Österreich. Sie ist eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft. im Sinne des Art. 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867. Sie wurde mit Art. I IslamG, RGBl. Nr. 154/1912, gesetzlich anerkannt. Die X. hat, wie bisher, Rechtspersönlichkeit und genießt in Österreich öffentlich-rechtliche Stellung. Sie tritt in der Öffentlichkeit auch unter dem abgekürzten Namen ‚X.‘ auf.“

Die entscheidende im Jahre 2020 vorgenommene und nicht genehmigte Änderung stellt der erste Satz dar, wonach die X. „die Gemeinschaft der Muslime (Anhänger des Islams) in Österreich“ ist. Diese Formulierung steht iZm der ebenfalls 2020 vorgenommenen kompletten Neufassung von Artikel 3 (1):

Artikel 3. (1) idF 2016: „Bei allen Muslimen in Österreich, welche im Melderegister bei den Angaben zum Religionsbekenntnis ‚Islam‘ angegeben haben und nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, wird die Mitgliedschaft bei der X. vermutet. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine deklaratorische Erklärung, welche jederzeit durch einen formlosen Widerspruch gegenüber der X. entkräftet werden kann. Darüber hinaus können auch Muslime, welche nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, auf Antrag als Mitglieder der X. aufgenommen werden. Die Mitglieder sind über die jeweiligen Religionsgemeinden in das bei der X. geführte Mitgliederverzeichnis aufzunehmen.“

Artikel 3 (1) idF 2020: „Der X. gehören alle Muslime an, welche in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das von der X. vertretene Religionsbekenntnis ist das islamische (abgekürzt: ‚islam.‘). Muslime sind jene, die sich zum Islam bekennen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft schließt die Mitgliedschaft zur X. aus.“

Der nunmehrige Wortlaut ist wegen der überschießenden Mitgliedschaftsbestimmungen nicht unproblematisch. Es muss jedenfalls klar sein, dass damit im staatlichen Bereich weder der Anspruch alle Muslime zu vertreten noch das In Abredestellen eines Bekenntnisses zum Islam bei anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften verbunden sein kann.65 Derartige überschießende Mitgliedschaftsbestimmungen finden sich allerdings bereits in der jeweils von der Kultusbehörde genehmigten (!) Verfassung sowohl der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (ALEVI)66 als auch der „Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“.67 In all diesen Fällen ist ein solcher vereinnehmender Anspruch auch aus Sicht der individualrechtlich garantierten – eine positive (Religionsausübung schützende) und eine negative (vor Religionsausübung schützende) Komponente einschließenden – Religionsfreiheit zu hinterfragen.

Grundsätzlich sind auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin betreffend die Eintragung des Religionsbekenntnisses einer vertiefenden Betrachtung zu unterziehen. Diese sind teilweise nicht nachvollziehbar, nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, dass der Begriff der „vermuteten Mitgliedschaft“ von der X. selbst geprägt und in die Verfassung 2016 aufgenommen wurde. Nunmehr ist zwar ebenfalls von einer „(widerleglichen) Vermutung der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin“ die Rede, gleichzeitig wird allerdings davon ausgegangen, dass mit der Eintragung „islamisch“ am Meldezettel „die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin bereits nach der geltenden Rechtslage für den staatlichen Bereich begründet [wird]“, wenngleich sie diese Eintragung selbst als „deklaratorische Erklärung“ bezeichnet. Dazu wird zusammenfassend in der Beschwerde Folgendes ausgeführt:

„Aus alledem ergibt sich nach Ansicht der Beschwerdeführerin, dass die Eintragung des Religionsbekenntnisses ‚Islam‘, die nach der aktuellen Rechtslage die (widerlegliche) Vermutung der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin nach sich zieht und die auf einer entsprechenden Willenserklärung bzw. bewussten Entscheidung des anzumeldenden Menschen beruht, die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin bereits nach der geltenden Rechtslage für den staatlichen Bereich begründet. Die beantragte Änderung der Formulierung ist rein semantischer Natur. Es gibt keinen logischen oder rechtlichen Unterschied zwischen einer ‚vermuteten‘ oder einer ‚tatsächlichen‘ Mitgliedschaft. Tatsächlich steht es jedem anzumeldenden Menschen bzw. dessen Erziehungsberechtigten offen, eine Änderung des religiösen Bekenntnisses im Weg einer entsprechenden Meldung bei der Meldebehörde bekanntzugeben.“

Die einer „vermuteten Mitgliedschaft“ in Verbindung mit einem „formlosen Widerspruch“ zugrunde liegende Konzeption68 impliziert einerseits einen durchaus nicht unproblematischen Schwebezustand, und andererseits wird der Eintragung auf dem Meldezettel insgesamt eine rechtliche Bedeutung zugesprochen, die dieser nicht zukommt. Keinesfalls zutreffend ist ferner die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die belangte Behörde durch die Genehmigung einer „vermuteten Mitgliedschaft“ in der derzeit geltenden Fassung bezüglich jener Personen, die ihr Religionsbekenntnis am Meldezettel mit „Islam“ bezeichnet haben, einen Alleinvertretungsanspruch der Beschwerdeführerin statuiert hat (vgl Beschwerde 3.2.3.).

Seit der Novellierung des MeldeG 1991 durch das HauptwohnsitzG 1994 wird die Zugehörigkeit zu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zum Zwecke des Datentransfers von den Gemeinden auf Grund der Meldeangaben erhoben. Die Bürgermeister sind seither verpflichtet, den Religionsgemeinschaften auf Verlangen die Meldedaten all jener in der Gemeinde angemeldeten Personen zu übermitteln, die sich zu diesen jeweils bekannt haben. Diese Bestimmung steht im Zusammenhang mit dem Wegfall der mit der Ausstellung der Lohnsteuerkarten verbundenen Personenstandsaufnahmen („Haushaltslisten“) durch die Steuerreform 1993 und dient dazu den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften zur Erleichterung der Einhebung der Kirchen- bzw Kultusbeiträge weiterhin einen Zugriff auf das Religionsbekenntnis zu ermöglichen.

Was die Einstufung der Eintragung auf dem Meldezettel als „Willenserklärung“ und „bewusste Erklärung“ betrifft, so hat hier eine gewisse Relativierung zu erfolgen. Zu bedenken ist, dass weder eine Verpflichtung zur Angabe des Religionsbekenntnisses am Meldezettel besteht, noch eine Falschangabe sanktioniert wird, wie der VfGH in seinem Erkenntnis aus 1999 dargelegt hat.69 Mit der Angabe „islamisch“ am Meldezettel wird keinesfalls „die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin bereits nach der geltenden Rechtslage für den staatlichen Bereich begründet“, sondern sie erlaubt der X., die Betreffenden zu kontaktieren, um eine Klarstellung bezüglich der Mitgliedschaft herbeizuführen.70 Ebenso ist es nicht zutreffend, dass „eine Änderung des religiösen Bekenntnisses im Wege einer entsprechenden Meldung bei der Meldebehörde“ vorgenommen werden kann. Derartige Akte setzen notwendiger Weise die Einhaltung der im Gesetz über die interkonfessionellen Rechte der Staatsbürger normierten Vorgangsweise voraus.71 Zweck der Regelung in § 20 Abs 7 MeldeG ist es ausschließlich nach Abschaffung der sogenannten Haushaltslisten, die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bei der Einhebung von Kirchen- bzw Kultusbeiträgen zu unterstützen.

4. 4 Religionsgemeinden (Antrag III)

Der Moslemische Sozialdienst hatte 1973 zunächst die Errichtung einer Kultusgemeinde beantragt, im Verfahren jedoch an Stelle des im AnerkenungsG und IslamG vorgesehenen Begriffs „Kultusgemeinde“ den Begriff „Religionsgemeinde“ bevorzugt.72

Durch den Bescheid des BM für Unterricht und Kunst vom 2. Mai 197973 kam es antragsgemäß zur Errichtung der ersten Wiener Islamischen Religionsgemeinde. Diese hat mit der darauf folgenden „Konstituierung“ öffentlich-rechtliche Stellung erhalten. In der X.-Verf. 1979 wurde festgehalten, dass neben der „Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams nach hanefitischen Ritus“ auch die islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit haben (Art 6). Angeführt in der Verfassung war vorerst lediglich die im Genehmigungsbescheid angesprochene Wiener Religionsgemeinde, deren Sprengel die Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland umfasste.

Die Verwendung des Begriffs „Religionsgemeinde“ wurde dann von der Islam-VO 1988 übernommen, indem „die Festlegung von Religionsgemeinden und Bezirken“ unter den Erfordernissen für die Verfassung der X. aufgezählt wird. In der der Islam-VO folgenden Verfassungsänderung 1988 legte Art 6 weiterhin fest, dass neben der „Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in der Republik Österreich“ die islamischen Religionsgemeinden Rechtspersönlichkeit haben. In Art 17 werden nunmehr vier Religionsgemeinden genannt. Mit Bescheid vom 30. August 1988 wurden diese Änderungen der Verfassung durch die Kultusbehörde genehmigt.74.

Eine abermalige Verfassungsänderung im Februar 1999 wurde von der Kultusbehörde mit Bescheid vom 22. Juni 1999 genehmigt.75 Grundsätzlich wurde darin die Bezeichnung „Religionsgesellschaft der Anhänger des Islams in Österreich“ durch „Islamische Religionsgesellschaft“ ersetzt. Art 6 und Art 17 blieben darüber hinaus unverändert.

Zu einer neuerlichen Änderung der Verfassung der X. kam es im Jahre 2009,76 in der entsprechend der Islam-VO 1988 ausdrücklich festgehalten wird, dass die in der Verfassung geregelten Religionsgemeinden durch die behördliche Genehmigung der Verfassung Rechtspersönlichkeit erlangen. Art 17 wurde jedoch insoweit verändert, als nunmehr in jedem Bundesland eine Religionsgemeinde eingerichtet wurde (Art 17).

Größere Veränderungen brachte die Verfassung 2016, die durch das Anpassen an das neue IslamG 2015 notwendig geworden waren. In den Vorgesprächen zur Novellierung des IslamG hatte die Einbindung des „Verbände-Islam“ in die X. zu den zentralen Themen gehört. Dies hängt mit der sich aus dem IslamG 1912 ergebenden besonderen Situation des Islam in Österreich zusammen. Während sich in anderen europäischen Staaten im Regelfall zuerst der Verbände-Islam organisierte und die Errichtung von Dachverbänden mit großen Schwierigkeiten verbunden war und ist, verlief die Entwicklung in Österreich anders. Durch das IslamG 1912 wurde ein gesetzlicher Rahmen für eine einheitliche Struktur geschaffen, die 1979 durch die gesetzliche Anerkennung der X. auch konkretisiert wurde. Trotz immer wieder auftauchender Schwierigkeiten arbeiteten die mit dem Zustrom von Muslimen entstehenden islamischen Verbände mit der X. zusammen. Dies geschah auch im Hinblick auf die praktisch wichtigsten Aufgaben der X., nämlich repräsentativ für den Islam in der Öffentlichkeit aufzutreten und den Religionsunterricht zu organisieren.

Es war also eine Aufgabe des neuen IslamG, die Vielfalt der islamischen Verbände in die X. einzubinden, die bis dahin nur im Beirat der X. vertreten waren. Sie wurde im Wesentlichen dadurch gelöst, dass die islamischen Verbände als nach dem Personalitätsprinzip organisierte Kultusgemeinden eingebunden wurden und ihnen öffentlich-rechtliche Stellung verliehen wurde, womit sie gleichsam die Funktion von innerreligionsgesellschaftlichen Selbstverwaltungskörpern erhielten. Damit wurde nunmehr innerhalb der Religionsgesellschaft ihrer wichtigen Rolle Rechnung getragen, deren Bedeutung darin lag und liegt, die potentiell sozial schwierige Situation der Migrant:innen in Einwanderungsgesellschaften in einer Gemeinschaft gleichgesinnter Menschen aufzufangen. Durch diese Einbindung kann auch der Gefahr begegnet werden, dass diese Verbände zu Motoren von selbstinszenierten desintegrierenden Parallelgesellschaften werden.77 Die Kultusgemeinden gemäß Art 19 der zur Genehmigung anstehenden Verfassung sind also eine neue Struktur der X., die keineswegs als Rechtsnachfolger der weiter bestehenden neun Religionsgemeinden verstanden werden können, da beide Einrichtungen unterschiedliche Aufgaben erfüllen.

Die Religionsgemeinden blieben 2016 weiterhin als eine territoriale Struktur bestehen, die eine Präsenz der X. in den Bundesländern und eine Aufgabenverteilung nach dem Vorbild der mittelbaren Bundesverwaltung zum Ziel hat. Was immer die Ursache der Unterlassung des Hinweises auf die öffentlich-rechtliche Stellung der Religionsgemeinden in der X.-Verfassung 2016 gewesen sein mag, sie haben ihre seit 1979 bestehende öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit damit nicht „automatisch“ verloren. Dass die Aufgabe dieser Rechtsstellung von der X. keineswegs intendiert war, ergibt sich, wie die Beschwerde zu Recht festhält, auch daraus, dass weder Aufgaben noch Eigentum der Religionsgemeinden auf andere Rechtsträger übertragen wurden. Aber selbst wenn die Religionsgemeinden ihre öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit durch deren Nichterwähnung in der X.-Verf. 2016 verloren hätten, könnten sie nunmehr gemäß § 23 Abs 4 als nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts für den staatlichen Bereich (wieder) erlangen. Die Untersagung der Konstituierung von Religionsgemeinden neben den Kultusgemeinden mit klar unterscheidbaren Aufgaben, die sich aus einer besonderen Organisationsstruktur des Islam in der Diaspora ergeben und sich gerade in Österreich vor allem auch – wie erwähnt – historisch erklären lassen, wäre ein eklatant unzulässiger Eingriff in innere Angelegenheiten.

5. Zusammenfassung

1. Mit dem IslamG 1912 wurde lediglich ein gesetzlich anerkanntes Religionsbekenntnis geschaffen. Der Islam konnte jedoch keine Korporationsrechte erhalten und es konnte daher auch nicht zur Errichtung und Anerkennung der X. mit vertretungsbefugten Organen kommen. Es ist daher insofern unrichtig, wenn in der Beschwerde davon ausgegangen wird, dass die X. (X.) „bereits seit 1912 in Österreich eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft [sei]“.

2. Auszugehen ist davon, dass mit der Aktualisierung des IslamG durch die Genehmigung der Errichtung der ersten Wiener Religionsgemeinde und der Verfassung der X. im Jahr 1979 erstmals eine einheitliche Repräsentanz der Muslime in Österreich geschaffen wurde. Sie umfasste die innerislamisch als rechtgläubig angesehenen sieben in der Verfassung aufgezählten Rechtsschulen. Diese innerreligionsgesellschaftliche Entscheidung im Jahr 1979 ist das Ergebnis des dem Konzept der rechtgläubigen Rechtsschulen zugrundeliegenden „Organisationsprinzips“.

3. Der von der Kultusbehörde in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2020 (S 2) vertretenen Auffassung, dass „erst durch die Aufhebung der Wortfolge ‚nach hanefitischem Ritus‘ durch den Verfassungsgerichtshof [alle] Anhänger des Islam gesetzlich anerkannt [waren]“, kann nicht gefolgt werden. Diese Aussage hat jedenfalls nicht für die in der Verfassung der X. angeführten Rechtsschulen zu gelten, eine Ausdehnung auf die dadurch nicht erfassten sich als islamisch verstehenden Gruppierungen war zweifellos aber nicht intendiert und wurde in der Folge zum Problem.

4. Unrichtig ist die in einer Vielzahl von Anträgen und Beschwerden (so auch in den Verfahren betreffend eine religionsrechtliche Konstituierung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft und der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft) seit Jahren stereotyp wiederholte Behauptung, die X. sei nicht rechtmäßig anerkannt und daher von Anfang an inexistent.

5. Regelungen in Statuten haben zum Teil eine Doppelnatur, weil sie zwar Angelegenheiten aus dem Innenverhältnis der Kirche oder Religionsgesellschaft regeln, sich aber nicht darin erschöpfen, sondern auch Wirkungen für den Außenbereich entfalten. Da Kirchen und Religionsgesellschaften mit der Anerkennung Rechtspersönlichkeit mit Wirkung für den staatlichen Bereich erlangen, juristische Personen aber nur durch ihre Organe handeln können, müssen sie über auch im Außenbereich erkennbare und wirksame Regelungen verfügen. Solche Regelungen sind damit nicht mehr ausschließlich innere Angelegenheiten der Kirche oder Religionsgesellschaft, sodass dem Staat diesbezüglich eine materielle Prüfungskompetenz zukommt (vgl VwGH 5. 7. 1993, 92/10/0123).

6. Kultusgemeinden und Einrichtungen gemäß § 23 Abs 4 IslamG sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Dieser Status verleiht den Kultusgemeinden und derartigen Einrichtungen Rechtspersönlichkeit für den staatlichen Bereich. Aufgrund dieser Außenwirkung berührt die Gründung von Kultusgemeinden nicht nur die innere Organisation der Religionsgesellschaft, sondern enthält auch eine staatliche Komponente.

7. Die Genehmigung bzw genehmigende Kenntnisnahme der Kultusbehörde erstreckt sich sowohl auf die Verfassung der X. als solche als auch auf Änderungen derselben. Dieser hat eine materielle Prüfung vorauszugehen, aufgrund derer die Verfassung bzw einzelne ihrer Bestimmungen von der Behörde als frei von (staatlicher) Gesetzwidrigkeit zur Kenntnis genommen werden. Was Verfassungsänderungen betrifft, so heißt es in § 23 Abs 1 IslamG ausdrücklich, dass auch diese zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch den Bundeskanzler bedürfen, eine Bestimmung, der durch die Publikationsregel in § 23 Abs 3 keinesfalls derogiert werden kann. In diesem Sinn hat der VwGH zur in § 6 AnerkennungG vorgesehenen Genehmigung durch den Kultusminister in Bezug auf die in Statuten zu regelnde innere Einrichtung von Kultusgemeinden im Jahre 1993 ausgesprochen, dass eine solche – obwohl nicht expressis verbis angeordnet – im Hinblick auf die Zwecksetzung dieser Normierung auch für Änderungen von Statuten gegeben ist (VwGH 5. 7. 1993, 92/10/0123).

8. Die Weiterentwicklung des österreichischen Religionsrechts nach dem „Aleviten-Erkenntnis“ von 2010 hatte die Eintragung bzw gesetzliche Anerkennung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft sowie auch die Eintragung der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft zu Folge und brachte damit Einschränkungen einer Identifizierung des Islam mit der X..

9. Art 3 Abs 1 der Verfassung der X. aus 2016 formuliert eine „vermutete“ Mitgliedschaft bei allen „Muslimen in Österreich, welche im Melderegister beim Religionsbekenntnis ‚Islam‘ angegeben haben und nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören“. Des Weiteren kann die Zugehörigkeit „jederzeit durch einen formlosen Widerspruch gegenüber der X. entkräftet werden“. Diese Bestimmung wurde von der Kultusbehörde als gesetzeskonform genehmigt.

10. Zu Recht ging die Kultusbehörde davon aus, dass mit Formulierungen in der Verfassung kein Alleinvertretungsanspruch für alle Muslime erhoben werden dürfe. Insoweit war die sich in der Verfassung 2016 durchgehend findende Formulierung – nämlich „Lehre der X.“ – unmissverständlich. Wenn sich die X. in der Verfassungsänderung 2020 auf die „Lehre des Islam“ beruft, so ist dies grundsätzlich zulässig, aber um den nunmehrigen rechtlichen und faktischen Gegebenheiten adäquat Rechnung zu tragen, müsste in der Verfassung klargestellt werden, dass damit keine Vereinnahmung sämtlicher Muslime vorgenommen werden soll.

11. Wenn der X. alle Muslime angehören, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und Muslime jene sind, die sich zum Islam bekennen, dann können die Mitglieder von anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften oder eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften keine Muslime sein. Die in Rede stehende Regelung ist daher ebenso aus Sicht der individualrechtlich garantierten – eine positive (Religionsausübung schützende) und eine negative (vor Religionsausübung schützende) Komponente einschließenden – Religionsfreiheit zu hinterfragen. Derartige überschießende Mitgliedschaftsbestimmungen finden sich unzulässiger Weise – und von der Kultusbehörde genehmigt (!) – allerdings bereits in den Verfassungen der „Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich“ (ALEVI) und der „Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“.

12. Die Bezeichnung „Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ greift als solche nicht unzulässigerweise und verfassungswidrig in die gesetzlich geschützte Bezeichnung der Beschwerdeführerin ein.

13. Es ist sowohl zulässig, dass für einen Teil der (Zwölfer-)Schiiten wie bereits seit 1979 innerhalb der X. eine schiitische Kultusgemeinde gemäß den durch das IslamG 2015 geänderten Vorgaben errichtet wird, als auch dass sich der andere Teil der Zwölfer-Schiiten religionsrechtlich in der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft organisiert und sich somit auf eine Rechtsschule beruft, die auch in der X. gemäß deren Verfassung vertreten ist.

14. Mit der Angabe „islamisch“ am Meldezettel wird keinesfalls „die Mitgliedschaft bei der Beschwerdeführerin bereits nach der geltenden Rechtslage für den staatlichen Bereich begründet“, sondern sie erlaubt der X., die Betreffenden zu kontaktieren, um eine Klarstellung bezüglich der Mitgliedschaft herbeizuführen. Ebenso ist es nicht zutreffend, dass „eine Änderung des religiösen Bekenntnisses im Wege einer entsprechenden Meldung bei der Meldebehörde“ vorgenommen werden kann. Derartige Akte setzen notwendiger Weise die Einhaltung der im Gesetz über die interkonfessionellen Rechte der Staatsbürger normierten Vorgangsweise voraus.

15. Durch das IslamG 2015 wurde die Vielfalt der islamischen Verbände in die X. stärker eingebunden, die bis dahin nur im Beirat der X. vertreten waren. Dies wurde im Wesentlichen dadurch gelöst, dass die islamischen Verbände als nach dem Personalitätsprinzip organisierte Kultusgemeinden eingebunden wurden und ihnen öffentlich-rechtliche Stellung verliehen wurde, womit sie gleichsam die Funktion von innerreligionsgesellschaftlichen Selbstverwaltungskörpern erhielten. Damit wurde nunmehr innerhalb der Religionsgesellschaft ihrer wichtigen Rolle Rechnung getragen,

16. Die Religionsgemeinden blieben 2016 weiterhin als eine territoriale Struktur bestehen, die eine Präsenz der X. in den Bundesländern und eine Aufgabenverteilung nach dem Vorbild der mittelbaren Bundesverwaltung zum Ziel hat. Aber selbst wenn die Religionsgemeinden ihre öffentlich-rechtliche Rechtspersönlichkeit durch deren Nichterwähnung in der X.-Verfassung 2016 verloren hätten, könnten sie nunmehr gemäß § 23 Abs 4 als nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts für den staatlichen Bereich (wieder) erlangen.

6. Literaturverzeichnis

I. Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien-New York 1971.

B. Gartner-Müller, Die Islamische Glaubensgemeinschaft und das Ausschließlichkeitsrecht der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften, öarr 59 (2012) 251–283.

C. Grabenwarter / B. Gartner-Müller, Das österreichische Islamgesetz 2015 und seine rechtliche Genese

S. Hammer Die Aleviten im österreichischen Religionsrecht – ein Kampf um Anerkennung. Der schwere Abschied vom Ausschließlichkeitsgrundsatz, öarr 65 (2018) 1–17.

S. Heine / R. Lohlker / R. Potz, Muslime in Österreich, Innsbruck-Wien 2012.

S. Hinghofer-Szalkay, Alleinvertretung des Islam im staatlichen Recht. Der Alleinvertretungsanspruch der IGGÖ zwischen Exklusivitätsprinzip, Zwangsgenossenschaft und Religionsfreiheit, ZöR 75 (2020) 773–799.

H. Kalb / R. Potz / B. Schinkele, Religionsrecht, Wien 2003.

R. Potz / B. Schinkele, Religionsrecht im Überblick, Wien 2007.

R. Potz / B. Schinkele, Eintragung bzw gesetzliche Anerkennung alevitischer Gruppen in Österreich, öarr 58 (2011) 137–155.

R. Potz / B. Schinkele, Die Genese des österreichischen Islamgesetzes 2015, öarr 62 (2015), 303–385.

R. Potz / E. Synek, Zur Novellierung des Bundesgesetzes über die äußeren Rechtsverhältnisse der griechisch-orientalischen Kirche in Österreich, öarr 59 (2012) 391–404.

G. Robbers, Sinn und Zweck des Körperschaftsstatus im Staatskirchenrecht, in K.-H. Kästner / K.-W. Nörr / K. Schlaich, FS Martin Heckel (70), Tübingen 1999, 411–425.

J. Schima, Das Islamgesetz und die Grenzen der Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 44 (1989), 545–555.

S. Schima, Die religionsrechtlichen Aspekte des 1. Bundesrechtsbereinigungsgesetzes 1999, Teil II, öarr 49 (2002) 190–229.

H. Weber, Die Verleihung der Körperschaftsrechte an Religionsgemeinschaften, ZEvKR 34 (1989) 337–382.“

Zu diesem Gutachten gab die belangte Behörde nachfolgende, mit 25.2.2022 datierte Stellungnahme ab:

„1. Soweit in der Zusammenfassung des Gutachtens auf Seite 27 Punkt 3. eine unrichtige Rechtsansicht der Behörde aufgeworfen wird, darf darauf verwiesen werden, dass es sich dabei um eine Klarstellung hinsichtlich der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin handelt, die sie in der Beschwerde vertritt, sie sei seit 1912 gesetzlich anerkannt. Diese Rechtsauffassung wird auch seitens des Gutachters nicht geteilt (siehe Seite 27 Punkt 1.). Vor dem Hintergrund der pro-futuro-Wirkung (VfSlg. 1415/1931) sowie der Anlassfallwirkung (VfSlg. 3674/1960, 7651/1975) von Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes – sofern keine „Rückwirkung“ gemäß Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG ausgesprochen wird – bedeutet dies umgelegt auf den vorliegenden Fall, dass hinsichtlich der Errichtung der Beschwerdeführerin im Jahr 1979, die eine gemeinschaftliche Vertretung aller Muslime vorsah, wohl nur jene Anhänger des Islam gesetzlich anerkannt waren, die tatsächlich Mitglieder der Beschwerdeführerin waren.

2. Zu den Mitgliederbestimmungen

2.1. Zu den Mitgliederbestimmungen in den genehmigten Verfassungen der Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI) und der staatlichen eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft „Islamisch-schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ ist festzuhalten, dass es sich – in einer Gesamtbetrachtung – bei diesen Mitgliederschaftsbestimmung in den jeweiligen Verfassungen um klar differenzierende Mitgliedschaftsbestimmungen handelt.

2.2. So findet sich – neben der im Gutachten zitierten Passage Art. 1 Abs. 7 [gemeint wohl Abs. 6 dritter Satz] – in Artikel 2 der Verfassung der Schia (genehmigt mit Bescheid vom 28. Feburar 2013; BMUKK-...) eine eigene Bestimmung über die Aufnahme in die „Islamisch-schiitschen Glaubensgemeinschaft“:

„Artikel 2 Die Aufnahme in der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft:

(1) Kinder werden in den Islam bzw. in die ISGÖ aufgenommen durch Willensäußerung und Entscheidung der Eltern oder der Erziehungsberechtigten. Bei Kindern zwischen 12 und 14 Jahren bedarf es noch der eigenen freien Zustimmung des Betroffenen. Bei der Feststellung der religiösen Zugehörigkeit von unmündigen Kindern finden die Bestimmungen des ABGB und des Gesetzes über die religiöse Kindererziehung strikte Anwendung.

(2) Ab Vollendung des 14. Lebensjahrs muss die betroffene Person über ihre eigene Aufnahme in den Islam-schiitischen Glauben entscheiden. Die Aufnahme muss von der zuständigen Islamischen-Schiitischen Religionsgemeinde registriert werden.

(3) Der Vorstand und Oberste Rat der ISGÖ und der Gemeindeausschuss der örtlich zuständigen ISRG müssen innerhalb von zwei Wochen mit Email, Fax oder Post-Einschreiben von jeder Aufnahme verständigt werden. Diese Organe der ISGÖ und örtlich zuständigen ISRG haben gegen die Aufnahme ein Einspruchsrecht, sodass der endgültige Nachweis der Zugehörigkeit zum Islam durch die Bestätigung des zuständigen Imams aus dem Registerbuch der Islamischen Religionsgemeinde, erst mit Mehrheits-Zustimmung dieser Organe erfolgen darf. Der Einspruch dieser Organe der ISGÖ und örtlich zuständigen ISRG muss nachvollziehbar schriftlich mit Fax, Email oder Post-Einschreiben an den Vorstand erfolgen, was zur Folge hat, dass die Aufnahme bereits durch den Einspruch eines einzigen Organs der ISGÖ und örtlich zuständigen ISRG als abgelehnt gilt, sodass der Abgelehnte nur mehr die Möglichkeit der Berufung an das Schiedsgericht hat. Gibt es, ab Zustellung der Bekanntgabe der Aufnahme, innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch von Seiten dieser drei Organe gilt dies als Zustimmung zur Aufnahme.

(4) Die Aufnahme von Konvertierten in den Islam und in der Folge die Registrierung dieser Aufnahme kann nach reiflicher Überprüfung bereits durch den zuständigen Imam der örtlich zuständigen ISRG von der Religionsgemeinde verweigert werden, sodass der Abgelehnte nur mehr die Möglichkeit der Berufung an das Schiedsgericht hat.

(5) Die Aufnahme der Mitglieder ist eine innere Angelegenheit der ISGÖ und örtlich zuständigen ISRG, sodass ein Rechtsmittel an Gerichte und Verwaltungsbehörden nicht zulässig ist.

(6) Der Austritt aus der Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft erfolgt entweder durch die Annahme einer anderen Religion oder durch schriftlichen Austritt beim Vorstand der ISGÖ.“

2.3. Durch diese Bestimmung ist sichergestellt, dass lediglich aufgrund eines Willensakt eine Zugehörigkeit zur religiösen Bekenntnisgemeinschaft erfolgt. Die Bestimmung des Art. 1 Abs. 6 ist daher als innerreligiöse Zurechnung der Mitglieder zu verstehen, die keinerlei staatliche Außenwirkung entfaltet.

2.4. Ebenso ist die Regelung der Mitgliedschaft in der Verfassung der ALEVI (genehmigt mit Bescheid vom 26.2.2016, BKA-KA9.020/0002-Kultusamt/2016; durch die Verfassungsänderungen in den Jahren 2017 und 2018 nicht geändert) zu verstehen. Dort wird in § 6 die Mitgliedschaft geregelt:

„§ 6 Beginn der Mitgliedschaft

a) Mitglieder

  1. Es wird davon ausgegangen, daß jede natürliche Person, die sich zum Alevitentum bekennt und ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, Mitglied der ALEVI ist. Die Mitgliedschaft wird im Gemeinderegister der jeweiligen Religionsgemeinde der ALEVI, in deren sachlichen u. örtlichen Wirkungskreis sich der Hauptwohnsitz des betreffenden Mitglieds befindet, erfasst. Die Erklärung der Mitgliedschaft kann durch persönliche Erklärung vor Funktionsträger der ALEVI oder den Funktionsträgern der Religions- und Kultusgemeinden der ALEVI, oder öffentliches Bekenntnis zum Alevitentum und Abgabe des Glaubensbekenntnisses ALEVI erfolgen. Bei wirksamem Entfall der Verwendung des religiösen Oberbegriffes ISLAM für das Glaubensbekenntnis anderer islamischer Religionsgesellschaften per Gesetz oder per Verordnung kann auch die Verwendung des Religionsbekenntnisses ISLAM als ein Bekenntnis zur Mitgliedschaft der ALEVI als Erklärung verzichtet werden. Bleibt hingegen die Verwendung des religiösen Oberbegriff ISLAM als Glaubensbekenntnis für eine der gesetzlich anerkannten islamischen Bekenntnisgemeinschaften oder islamischen Religionsgesellschaften aufrecht, gilt die Erklärung des Religionsbegriffes ISLAM jeder natürlichen Person mit Hauptwohnsitz in Österreich auch als Erklärung zum Alevitentum und somit als Erklärung zur Mitgliedschaft zur Alevitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (ALEVI).“

2.5. Durch den Satz 2 und 3 wird auch bei der ALEVI sichergestellt, dass nur jene Personen Mitglieder der ALEVI werden, die eine persönliche Erklärung abgeben, womit ebenfalls auf eine eindeutige Willenserklärung abgestellt wird. Die nachfolgenden Erklärungen zur Verwendung des „Religionsbekenntnisses ISLAM“ sind als innerreligöse Zurechnungen zu deuten und entfalten keine staatliche Außenwirkung.

2.6. Hingegen enthält die beantragte Änderung (Antrag II Punkt 2.) aber einen „Automatismus“, der an keiner persönlichen Willenserklärung anknüpft, sondern an der bloßen Eintragung im Meldezettel.

„(1) Der X. gehören alle Muslime an, welche in Österreich ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Das von der X. vertretene Religionsbekenntnis ist das islamische (abgekürzt: „islam.“). Muslime sind jene, die sich zum Islam bekennen. Die Mitgliedschaft bei einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft schließt die Mitgliedschaft zur X. aus.“

2.7. Die Mitgliederbestimmung in der genehmigten Verfassung der X. aus dem Jahr 2016 (Bescheid vom 26.2.2019, BKA-...; nicht geändert durch die Verfassungsänderung 2021 – Bescheid vom 5.2.2021, ...) enthält demgegenüber eine – innerreligiöse Zuordnung –, die als „Putativmitgliedschaft“ bezeichnet werden kann:

„Artikel 3. (1) Bei allen Muslimen in Österreich, welche im Melderegister bei den Angaben zum Religionsbekenntnis „Islam“ angegeben haben und nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, wird die Mitgliedschaft bei der X. vermutet. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine deklaratorische Erklärung, welche jederzeit durch einen formlosen Widerspruch gegenüber der X. entkräftet werden kann. Darüber hinaus können auch Muslime, welche nicht bereits einer anderen in der Republik Österreich gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaft oder einer eingetragenen Bekenntnisgemeinschaft angehören, auf Antrag als Mitglieder der X. aufgenommen werden.“

2.8. Weil die Eintragung auf dem Meldezettel – wie das Gutachten zutreffend auf Seite 23 feststellt – aber nicht die rechtliche Bedeutung einer persönlichen Willenserklärung gleichkommt und auch die sonstigen Bestimmungen der Verfassung der X. an keiner eindeutigen Willenserklärung anknüpfen, entsprechen die beantragten Änderungen nicht den gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmung der Mitgliedschaft wie in § 6 Abs. 1 Z 3 IslamG iVm Art. 9 EMRK vorgesehen.

2.9. Die beantragte Änderung würde einen Alleinvertretungsanspruch statuieren, der vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 19.240/2010), weder mit Art. 9 EMRK noch mit Art. 15 StGG zu vereinbaren wäre.

Hingegen entfaltet die „Putativmitgliedschaft“, die als innerreligiöse Zuordnung im theologischen Selbstverständnis anzusehen ist, keine staatliche Außenwirkung. Es bleibt jeder Religionsgesellschaft überlassen, für den innerkirchlichen Bereich zu anderen Schlussfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen (VfSlg. 11.300/1987).

3. Zu den Islamischen Religionsgemeinden

3.1. Die Änderungen betreffend der Islamischen Religionsgemeinden finden sich im Antrag III, der aber ebenso Änderungen hinsichtlich der Bezeichnung der Lehre der Beschwerdeführerin beinhaltet. So soll die „Lehre der X.“ durch die „Lehre des Islam“ ersetzt werden (Punkt 8. und 22. des Antrags III). Zur Frage der Trennbarkeit wurde seitens der Beschwerdeführerin betont, dass es sich dabei um fünf trennbare Anträge handle, deren jeweiligen Punkte aber nicht trennbar seien (siehe Bescheid Seite 8, Punkt 1.3.). Dementsprechend wurde der gesamte Antrag III abgewiesen. Selbst unter der Annahme, dass die Punkte zu den Islamischen Religionsgemeinden genehmigungsfähig wären, wäre der Antrag aufgrund der irreführenden Bezeichnung der Lehre der Beschwerdeführerin abzuweisen gewesen.

3.2. Wie bereits im Bescheid unter Punkt 3.6.2. und im Schriftsatz vom 30. April 2020, ..., in Punkt 6. dargelegt, wurde die Entscheidung das System der Kultusgemeinden gerade nicht als Nachfolge der Islamischen Religionsgemeinden zu etablieren von der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 selbst getroffen. Bereits im Jahr 2017 wurde der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass es sich bei den islamischen Religionsgemeinden nach der Verfassung 2016 um keine selbstständigen Körperschaften öffentlichen Rechts handelt. Der daraufhin gestellte Antrag auf Feststellung der Rechtsnachfolge der Beschwerdeführerin der Islamischen Religionsgemeinde Wien wurde mit Bescheid vom 3. Juni 2019 zurückgewiesen. Es sei Aufgabe der Antragstellerin festzulegen, wem die Rechtsnachfolge zukommt (BKA-...-Kultusamt/2017 – Akt wurde bereits gemeinsam mit der Beschwerde

vorgelegt).

3.3. Eine allfällige Anzeige der Islamischen Religionsgemeinden als Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 IslamG wurden bisher bei der belangten Behörde nicht hinterlegt.

4. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass § 4 Abs. 1 Z 2 BekGG im vorliegenden Verfahren nicht präjudiziell ist. Soweit in diesem Zusammenhang seitens des Gutachtens die Unterscheidbarkeit betont wird, steht dies nicht im Gegensatz zur Auffassung der belangten Behörde. Gerade weil die Verankerung des Religionsbekenntnisses „islam.“ zu Verwechslungen führen kann (Bescheid Punkt. 3.5.5.) wurde der diesbezügliche Antrag abgewiesen.

5. In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ebenfalls die Bezeichnung „islam.“ anstelle von „X.“ bzw. „islam. (X.)“ als Religionsbekenntnis auf den Schulzeugnissen für sich beansprucht. Die diesbezüglichen Anträge wurden vom Verfassungsgerichtshof aus formalen Gründen zurückgewiesen (VfGH 3.3.2020, V 89/2019 ua und 30.11.2021, V 185/2021).“

Seitens der Beschwerdeführerin wurde nachfolgende mit 29.4.2022 datierte Stellungnahme zum oa Gutachten abgegeben:

„Bei dem Gutachten von Univ.-Prof. Dr. B. und Dr. N. handelt es sich um ein Rechtsgutachten. In diesem Gutachten werden Rechtsfragen erörtert, keine Sachfragen. Ungeachtet dessen sieht die Beschwerdeführerin ihre Rechtsposition, insbesondere bezüglich der Rechtsstellung der Religionsgemeinden, durch dieses Rechtsgutachten als bestätigt. Insoweit das Gutachten für die Rechtsposition der Beschwerdeführerin nachteilige Schlussfolgerungen beinhaltet, bestreitet die Beschwerdeführerin die Schlussfolgerungen in diesem Rechtsgutachten bzw. weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Verwaltungsgericht Wien die zugrunde liegenden Rechtsfragen selbst zu beantworten hat.

Im Übrigen geht die Beschwerdeführerin davon aus, dass bezüglich der Fragen

• der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin, und

• der Bezeichnung des Glaubensbekenntnisses der Beschwerdeführerin als „islamisch“

kein rechts-, sondern ein theologisches Gutachten einzuholen wäre, weil nur ein solches klären kann, inwieweit die Bezeichnung und das Glaubensbekenntnis der Beschwerdeführerin rechtmäßig als „islamisch“ zu beurteilen ist.

Die Beschwerdeführerin begründet ihre Stellungnahme ausführlich folgendermaßen:

1. Die geltende Verfassung der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 26.02.2016, BKA-..., genehmigt. Diese Verfassung wurde von der belangten Behörde zustimmend zur Kenntnis genommen. Die belangte Behörde hat damit ihren Willen zum Ausdruck gebracht, den Bestimmungen dieser Verfassung Rechtsgültigkeit auch für den staatlichen Bereich zu verleihen. Die dieser Verfassung zugrunde liegende Rechtsauffassung, nach der die Beschwerdeführerin die Vertreterin jener in Österreich lebender Gläubigen ist, die ihr Glaubensbekenntnis als „islamisch“ bezeichnen und ihr Glaubensbekenntnis gegenüber der Meldebehörde als „islamisch“ bekannt geben, ist somit als von der Behörde anerkannt zu beurteilen. Durch die Genehmigung hat die belangte Behörde die zugrunde liegende rechtliche Anschauung der Beschwerdeführerin bestätigt. Diese Genehmigung ist rechtskräftig und hat somit Rechtsbestand. Soweit die gegenständliche, von der Beschwerdeführerin beschlossene Verfassungsänderung lediglich deklaratorischen Charakter hat bzw. die seinerzeitigen Bestimmungen authentisch interpretiert, hat die belangte Behörde – entsprechend dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit – sowie in der ursprünglichen Genehmigung der Verfassung der Beschwerdeführerin bzw. der Verfassungsänderung zu beurteilen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, die diesbezüglich beantragte Änderung der Verfassung der Beschwerdeführerin zustimmend zur Kenntnis zu nehmen.

2. Die Regelung der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin ist bereits in der aktuell geltenden, von der belangten Behörde genehmigten Verfassung derart geregelt, dass eine Meldung im Melderegister unter Angabe des Religionsbekenntnisses „islamisch“ als Bestätigung der Mitgliedschaft zur Beschwerdeführerin interpretiert wird. Die Beschwerdeführerin war und ist die einzige Religionsgemeinschaft, die in ihrer Bezeichnung zu Recht und mit der Billigung des Gesetzgebers des IslamG 2015 und mit der Billigung der belangten Behörde die Bezeichnung „islamisch“ trägt. Die Alevitische Religionsgemeinschaft Österreich hat die Bezeichnung als „islamisch“ selbst abgelehnt und ihre Verfassung dem entsprechend geändert. Soweit bekannt hat die „Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft [ALEVI]“ der belangten Behörde diese Verfassungsänderung mit Eingabe vom 27.10.2015 angezeigt. Die belangte Behörde hat den diesbezüglichen Antrag der (damals) „Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft (ALEVI)“ zustimmend zur Kenntnis genommen.

Die Änderung des Namens der alevitischen Religionsgemeinschaft und die Streichung der Bezeichnung „islamisch“ aus diesem Namen sind damit Rechtsbestand. (rechtswidrigerweise wurde die zustimmende Kenntnisnahme bezüglich der Änderung der Verfassung der ALEVI nicht gem. § 23 Abs 3 IslamG 2015 auf der Website der belangten Behörde kundgemacht.)

Aufgrund ihrer Alleinstellung als einzige gesetzlich anerkannte islamische Religionsgesellschaft ist eine Verwechslung der Beschwerdeführerin mit einer anderen Religionsgemeinschaft ausgeschlossen. Dies müsste auch der belangten Behörde bekannt sein.

Beweis: Augenschein der Website der Alevitischen Glaubensgemeinschaft Österreich

(ALEVI), www.alevi.at;

von der belangten Behörde vorzulegende Entscheidung über die Kenntnisnahme

von der Namensänderung der „Islamischen Alevitischen Religionsgemeinschaft“

in „Alevitische Religionsgemeinschaft“.

3. Die Beschwerdeführerin als die einzige „X.“ ist die einzige gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaft, die alle in Österreich lebenden Personen muslimischen Glaubens repräsentiert, die ihr Glaubensbekenntnis als „islamisch“ bezeichnen. Im Übrigen ist auch das Glaubensbekenntnis des Islam jenes, welches die Beschwerdeführerin alleine vertritt. Weder die alevitische Religionsgemeinschaft noch die Bekenntnisgemeinschaft „Schia“ haben dasselbe Glaubensbekenntnis und verbreiten dieselbe Lehre, sodass eine Verwechslung mit diesen Körperschaften öffentlichen Rechts ausgeschlossen ist.

Beweis: allenfalls einzuholendes theologisches Gutachten über die religiösen Lehren bzw. Glaubensbekenntnisse der Beschwerdeführerin, der alevitischen Religionsgesellschaft und der Bekenntnisgemeinschaft „Schia“.

4. Die Bezeichnung des Glaubensbekenntnisses ist – wie bereits in der Beschwerde mit Hinweis auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ausführlich dargelegt – eine innerreligiöse Angelegenheit und damit der Genehmigung, Überprüfung und Überwachung durch die belangte Behörde entzogen. Die Beschwerdeführerin sieht sich – zu Recht und aufgrund der Historie sowie der relevanten Rechtsakte – als Repräsentantin jener in Österreich lebenden Gläubigen, die sich zum Islam bekennen und das islamische Glaubensbekenntnis als das ihre betrachten. Die Beschwerdeführerin selbst hat keine eigene, von der islamischen Lehre oder dem islamischen Glaubensbekenntnis abweichende Lehre.

Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Änderung ihrer Verfassung, soweit sie auf die Bezeichnung ihrer Lehre als „islamisch“ sowie ihres Glaubensbekenntnisses als „islamisch“ besteht, verwehrt.

5. Das vorliegende Gutachten von Univ.-Prof. Dr. B. und Dr. N. bestätigt die Rechtsposition der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtspersönlichkeit der Religionsgemeinden. Einer Genehmigung der Verfassungsänderung in diesem Punkt steht somit offenkundig, auch aufgrund des rechtlich fundierten und ausführlichen Gutachtens, nichts im Weg.“

Seitens des erkennenden Gerichts wurde am 13.9.2022 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt.

Die wesentlichen Abschnitte des anlässlich dieser Verhandlung aufgenommenen Verhandlungsprotokolls lauten wie folgt:

„Der Beschwerdeführervertreter legt unter Beilage/1 den Beschluss des VfGH vom 23.02.2021, Zl. E 320/2020-15 vor und führt aus:

„Der VfGh hat die Behandlung der Beschwerde der X. gegen eine Entscheidung des VGW abgelehnt, mit welcher die Parteienstellung der X. im Verfahren zur Feststellung der Rechtspersönlichkeit der Bekenntnisgemeinschaft „Islamische- Schitische Glaubensgemeinschaft Österreich“ negiert wurde. Der VfGH hat damit keine inhaltliche Entscheidung zu der Frage getroffen, ob der X. in diesem Zusammenhang ein Schutz ihrer Bezeichnung als islamisch und weiterer Folge eine Vertretungsbefugnis für alle Muslime zukommt.“

Der Beschwerdeführervertreter legt unter Beilage/2 den Beschluss des VwGH vom 21.05.2021, Zl. Ro 2020/10/0012-8 vor und führt aus:

„Der VwGH hat die Revision der X. gegen denselben Bescheid aus formalen Gründen zurückgewiesen und sich in seiner Begründung nicht zu der Frage geäußert, ob der X. in diesem Zusammenhang ein Schutz ihrer Bezeichnung als islamisch und dieser in weiterer Folge eine Vertretungsbefugnis für alle Muslime zukommt.

Die Vorfrage, inwieweit die X. Vorrang gegenüber einer Bekenntnisgemeinschaft bei der Bezeichnung ihrer Lehre und ihres Glaubens zukommt, ist damit höchstgerichtlich nicht beantwortet und wird nach Ansicht der Beschwerdeführerin (X.) im ggst. Verfahren rechtlich zu beurteilen sein.“

Zu dieser Ausführung führt die Behördenvertreterin aus:

„Die vom Beschwerdeführerinvertreter vorgebrachten Entscheidungen der Höchstgerichte betreffen Fragen der Parteistellung in einem Verfahren nach dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz. Es geht dabei nicht um die reine Bezeichnung als Islamisch.“

Der BfV richtet nachfolgende beide Fragen an den Sachverständigen:

„1. Verstehe ich das Gutachten richtig dahingehend, dass die ursprüngliche Organisation der X. in territorialen Einheiten (Religionsgemeinden) der Verfassung und dem ursprünglichen behördlichen Konsens entsprochen hat und weiterhin entspricht?

2. Aus religionsrechtlicher und historischer Sicht stellt sich die Frage, ob einer anerkannten Religionsgesellschaft ein Vorrang im Sinne des Grundsatzes „prior tempore potior iure“, gegenüber einer Bekenntnisgemeinschaft, deren Rechtspersönlichkeit erst zu seinem späteren Zeitpunkt durch die belangte Behörde festgestellt wurde, zukommt?“

Sachverständiger Univ. Prof. Dr. M. B. führt zu diesen beiden Fragen und den Stellungnahmen zu seinem Gutachten aus:

„Was den historischen Hintergrund der Aktualisierung der Anerkennung des Islams im Jahre 1979 betrifft, so sind alle möglichen Alternativen in diesem Verfahren in den 1970er Jahren durchgedacht worden. Zuletzt hat man sich durchgerungen, die Frage der Ausdehnung der Anerkennung als innere Angelegenheit der Religionsgesellschaft zu überlassen. Dabei hat man sich auch auf ein Gutachten des türkischen Religionsamtes berufen. Die X. hat in der Folge im Rahmen der Konkretisierung ihrer inneren Angelegenheiten die Ausdehnung der Anerkennung auf 7 Rechtschulen des Islam beschlossen. Bedauerlicherweise hat der VfGH 1987 diese Verlagerung der Konkretisierung an die Glaubensgemeinschaft als verfassungswidrig erklärt und festgestellt, dass es nicht Sache des Staates sei, bei Gruppierungen innerhalb einer Religionsgesellschaft einen Teil von der religiösen Anerkennung auszuschließen. Er hat dabei ausdrücklich darauf verwiesen, dass es unzulässig sei, der Mehrheit der Glaubensgemeinschaft weitere Gruppierungen gleichsam aufzudrängen. Eines war zu dem Zeitpunkt jedenfalls klar, dass auch die Schiitische Rechtschule nach der inneren Verfassung der X. Teil dieser Glaubensgemeinschaft war In diesem Umfang war damit auch die entsprechende innere Verfassung der X. vom Staat akzeptiert. Die Folge war, dass die X. undifferenziert alle Muslime als Angehörige ihrer Religionsgesellschaft bezeichnet hat.

Aufgrund dieser historischen Genese erfolgte eine staatliche Akzeptierung des Umfanges der inneren Angelegenheit der Islamischen Glaubensgesellschaft auf diese 7 Rechtschulen nicht erst in Folge des Erkenntnisses des VwGH aus dem Jahre 1987, sondern aufgrund des Bescheides aus dem Jahre 1979.“

Zu den beiden Stellungnahmen wird ausgeführt, dass nachfolgende Klarstellungen zweckmäßig erscheinen:

„Weder die X. noch die Islamisch Schiitische Bekenntnisgemeinschaft können nach österr. Religionsrecht eine Alleinvertretung der Schiiten in Österreich geltend machen. Dies deshalb, weil gemäß der VfGH-Entscheidung vom 01.12.2010, VSlG. 19240, es mit dem – damaligen - Islamgesetz vereinbar wäre, dass es mehr als eine X. mit religionsrechtlichem Status gibt.“

Auf die Frage des Beschwerdeführervertreters, ob im Jahre 1979 bereits mit dem Anerkennungsbescheid zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Umfang der inneren Angelegenheiten der X. die religiösen Lehren aller Muslime umfasst:

„Im Jahre 1979 war der Gegenstand des Anerkennungsbescheides der Umfang der Konkretisierung der inneren Angelegenheiten der X. durch ihre eigene Konkretisierung gegenüber der Kultusbehörde. Diese Konkretisierung umfasste (lediglich) die sieben Rechtsschulen.

Mit der Verordnung aus dem Jahr 1988 wurde bestimmt, dass nunmehr alle Angehörigen des Islams, also auch Muslime, die nicht den sieben anerkannten Rechtschulen angehören, der X. angehören.“

Die Behördenvertreterin führt dazu aus, dass diese Verordnung in Hinblick auf die Entscheidung, VSlG. 19240, im Rahmen der Erlassung des Islamgesetzes 2015 außer Kraft gesetzt wurde.

Der Behördenvertreter bringt vor:

„Es erfolgte eine Befragung von der Statistik Austria von einer repräsentativen Anzahl von Personen zu ihrer selbstdeklarierten Religionszugehörigkeit. In diesem Mikrozensus erfolgten Selbstzuordnungen, welche dann auf die gesamte Bevölkerung in Österreich hochgerechnet wurden. Demnach wurden zwar alle Personen, welche sich religiös als islamisch einstuften gefragt, ob sie sich zu einer der beiden anerkennten islamischen Religionsgesellschaften zugehörig sehen, doch brachte eine erhebliche Anzahl der Befragten zum Ausdruck, dass sie sich keiner dieser Religionsgesellschaften zugehörig sehen. Hochgerechnet waren dies etwa 136.500 Muslime. Zu den beiden Religionsgesellschaften bekannten sich hochgerechnet 575.400 zur X. und 19.500 zur Alevi. Welche Personen sich zur Bekenntnisgemeinschaft der Schia bekennen, wurde nicht angefragt.“

Der Beschwerdeführerinvertreter führt aus, dass Mikrozensusuntersuchungen keine rechtliche Verbindlichkeit oder Relevanz bewirken.

Auf diesen Hinweis führt Prof. B. aus:

„Der Meldezettel ist sicher keine Beitrittserklärung und insoweit sind die noch geltenden Statuten durchaus in Einklang mit der Rechtlage. Es gibt so etwas wie eine vermutete Mitgliedschaft, aufgrund derer die Religionsgesellschaft sich an die Betreffenden wenden kann und um Auskunft bitten kann, um ihre Mitgliedschaft zu bestätigen. Dies ist auch die gängige Praxis bei allen Kirchen und Religionsgesellschaften und entspricht auch einer Entscheidung des VfGH zur schwedisch-evangelischen Kirche (19813/2013).“

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

  1. maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 4 IslamG samt Überschrift lautet wie folgt:

„Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

(1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.

(2) Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.

(3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.

(4) Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.“

§ 5 Islamgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

(1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

1.

dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohten gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

2.

eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,

3.

die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.

(2) Die Bundesregierung hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft mit Verordnung, der Bundeskanzler die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde oder einer nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Einrichtung, die für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit erlangt hat (§ 23 Abs. 4), mit Bescheid aufzuheben, wenn

1.

eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4, außer der Anzahl an Angehörigen, bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,

2.

ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,

2a.

bei Einrichtungen gemäß § 23 Abs. 4 ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 Z 1 vorliegt und, nach Einbindung der Religionsgesellschaft, eine unverzügliche Aufhebung zum Schutz der dort genannten Interessen zwingend erforderlich ist, auch ohne Aufforderung zur Abstellung,

3.

ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder

4.

mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.

(2a) Der Bundeskanzler hat die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde nach Einbindung der Religionsgesellschaft mit Bescheid aufzuheben, wenn bei einer Einrichtung der Kultusgemeinde ein Versagungsgrund nach Abs. 1 Z 1 vorliegt und die Kultusgemeinde den beanstandeten Missstand nicht unverzüglich und ohne weiteren Aufschub behebt.

(3) Nach der Kundmachung der Verordnung, mit welcher die Aufhebung der Anerkennung der Rechtspersönlichkeit erfolgte, ist binnen drei Werktagen ein Feststellungsbescheid über die Gründe zu erlassen, der den Namen der Religionsgesellschaft und die zuletzt zur Außenvertretung befugten Organe zu enthalten hat und an diese zuzustellen ist.

(4) Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.“

§ 6 Islamgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„2. Abschnitt Aufbau und Aufgaben

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

(1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

1.

Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

2.

Sitz der Religionsgesellschaft;

3.

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

4.

Rechte und Pflichten der Mitglieder;

5.

Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;

6.

innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;

7.

angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;

8.

Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

9.

Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;

10.

Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;

11.

Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;

12.

Erzeugung und Änderung der Verfassung.

(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.“

§ 23 Islamgesetz samt Überschrift lautet wie folgt:

„5. Abschnitt Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat

Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

(1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Nach innerreligionsgesellschaftlichem Recht mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen erlangen für den staatlichen Bereich Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der durch die Religionsgesellschaft ausgefertigten Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Die Anzeige muss den Wirkungsbereich der Rechtsperson und jene Personen, welche sie nach außen vertreten enthalten.

(5) Die Umwandlung, Vereinigung oder Auflösung von Einrichtungen nach § 23 Abs. 4 hat in gleicher Form zu erfolgen und erlangt, unbeschadet der vermögensrechtlichen Wirkungen einer solchen Maßnahme, für den staatlichen Bereich Rechtswirksamkeit mit dem Tag des Einlangens der Anzeige beim Bundeskanzler, der das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat.“

2. 1) Relevanz des in der Literatur entwickelten staatskirchenrechtlichen Ausschließlichkeitsrechts:

Unter dem staatskirchenrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht wird der „Anspruch jeder einzelnen der gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften auf Respektierung und auf staatlichen Schutz ihrer Exklusivität“ verstanden.78

Dieses ursprünglich auf das Verbot von Doppelmitgliedschaften ausgerichtete staatskirchenrechtliche Merkmal für Kirchen und Religionsgesellschaften wurde Ende des 19. Jahrhunderts und Anfang des 20. Jahrhunderts im Zusammenhang mit den durch die staatlichen Gesetze den Kirchen und Religionsgesellschaften zugewiesenen hoheitlichen Verwaltungsaufgaben, insbesondere im Personenstandswesen entwickelt, zumal diese Zuweisungen es erforderlich machten, dass jede Person exakt einer einzigen Kirche oder Religionsgesellschaft zugeordnet ist.79 Durch Rudolf Köstler wurde dieses Prinzip sodann um eine inhaltliche Merkmalsvorgabe, nämlich das Merkmal, dass sich jede neu gebildete Religionsgesellschaft in ihrer Lehre „in irgend etwas Wesentlichem von den bisherigen unterscheidet“, ergänzt.80 Zu einem Zeitpunkt, als schon längst den Kirchen und Religionsgemeinschaften keinerlei hoheitliche Verwaltungsaufgaben übertragen waren, verschärfte Höslinger81 sodann noch den aus dem staatskirchenrechtlichen Ausschließlichkeitsrecht gefolgerten Exklusivitätsanspruch der einzelnen bereits anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften insbesondere durch die Forderung einer „relativen Zwangsgenossenschaft der Mitglieder“, was etwa Richard Potz zum Schluss veranlasste, dass „man sich des Eindrucks nicht erwehren (kann), dass hinter dieser dogmatischen Abrundung das Bemühen steht, den staatskirchenrechtlichen Besitzstand der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften in der 2. Republik abzusichern.“82

Für diesen Befund spricht auch der insbesondere von Barbara Müller-Gartner83 und Richard Potz84 aufgezeigte Umstand, dass sich das Ausschließlichkeitsrecht auf keinerlei gesetzliche Bestimmung zurückführen lässt, und sohin ausschließlich ein Gedankenkonstrukt darstellt85, das auch von der herrschenden staatskirchenrechtlichen Rechtsmeinung in Frage gestellt wird.86 87

Nach der Rechtsprechung des EGMR „hat der Staat in einer demokratischen Gesellschaft grundsätzlich keine Zuständigkeit, Maßnahmen zu ergreifen, um die Einheit einer Religionsgemeinschaft unter einer vereinigten Führung zu sichern. Es ist nicht Aufgabe der staatlichen Autoritäten in Konfliktsituationen zwischen religiösen Gruppierungen oder innerhalb von solchen den Grund der Spannungen durch Eliminierung des inneren Pluralismus zu beseitigen, sondern vielmehr zu sichern, dass die konkurrierenden Gruppen einander tolerieren. (…) Dies gilt selbst für Religionsgemeinschaften, die nicht nur der gleichen Tradition angehören, sondern sogar in Kultgemeinschaft miteinander stehen.“88

„Ein Staat, der unter konkurrierenden Religionsgemeinschaften (Kirchen), eine bestimmte bevorzugt und die Entstehung einer weiteren Religionsgemeinschaft (Kirche) einerseits mit dem Argument ablehnt, dass sie keinen neuen Kultus repräsentiere, und anderseits die Anerkennung vom Willen der bereits anerkannten Kirche abhängig macht, verletzt seine durch Art. 9 EMRK gebotene Pflicht zur Neutralität und Unparteilichkeit.“89

„Der EGMR weist in seiner Rechtsprechung dem Staat die Rolle eines neutralen Organisators der Ausübung religiöser Überzeugungen bzw unterschiedlicher Religionen zu. Der Staat hat seiner Ansicht nach zwar für Toleranz zwischen den verschiedenen religiösen Gruppen und innerhalb einer Religion zu sorgen, dies darf aber nicht zu einer Eliminierung des innergemeinschaftlichen Pluralismus führen. (…) Wichtig ist im Fall einer Sezession aus einer bestehenden Religionsgemeinschaft oder einer innergemeinschaftlichen Auseinandersetzung, dass der Staat nicht Partei für eine Seite ergreift.“90 Das geht sogar so weit, dass der EGMR in seinen Entscheidungen vom 13.12.2001, Appl. 45.701/99 (Metroplitan Church of Bessarabia and others), vom 16.5.2005, Appl. 39.023/97 (Oberster Heiliger Rat der Islamischen Gemeinschaft und vom 14.6.2007, Appl. 77.703/01 (Svyato-Mykhaylivska Parafiya) es als unzulässig ansah, bei der Frage der Zuerkennung einer staatlichen Rechtspersönlichkeit zwei lehrmäßig identische Gruppierungen (!!!) unterschiedlich zu behandeln.91

Sehr wohl kann es sich aber nach der Judikatur des EGMR in einer demokratischen Gesellschaft, wo mehrere Religionen nebeneinander ausgeübt werden, als notwendig erweisen, dass der Religionsfreiheit Schranken gezogen werden, um die Interessen der verschiedenen Gruppen auszugleichen und die gegenseitige Respektierung zu sichern.92

Im Übrigen sieht der EGMR Spannungen zwischen religiösen Gruppen als eine unvermeidliche Folge religiöser Pluralität an. Diesfalls ist der Staat nicht befugt, durch Maßnahmen, wie etwa die Bevorzugung einer Religionsgemeinschaft gegenüber einer anderen, diese Pluralität zu beseitigen bzw. zu beschränken.93 Dabei ist der Staat aber zu einer keine Religionsgemeinschaft bevorzugenden Neutralität verpflichtet.94

Das Grundrecht der korporativen Religionsfreiheit (insbesondere das Selbstbestimmungsrecht) steht im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 9 EMRK nicht nur den Religionsgemeinschaften zu, die bereits über einen expliziten religionsrechtlichen Status verfügen, sondern auch als Vereine organisierten Religionsgemeinschaften, die einen solchen (noch) nicht haben.95 Verstanden als ein einseitiges Abwehrrecht bereits etablierter Religionsgemeinschaften liefe das Ausschließlichkeitsrecht auf eine strukturell angelegte Verletzung der korporativen Religionsfreiheit neuer Religionsgemeinschaften hinaus.96

In der neueren Lehre wird daher dem Konstrukt des Ausschließlichkeitsrechts unter Verweis auf die Rechtslage in anderen europäischen Staaten97 und die Judikatur des EGMR entgegen getreten.98 Insbesondere wird die Forderung, dass eine neue Religionsgemeinschaft sich nicht bloß organisatorisch, sondern auch in ihrem Religionsverständnis von anderen bereits anerkannten Religionsgemeinschaften unterscheiden müsse, als mit der durch Art. 9 EMRK garantierten Religionsfreiheit99 unvereinbar eingestuft.100

Soweit die Regelungen einer Religionsgemeinschaft die innergemeinschaftliche Rechtssphäre nicht verlassen, ist jede Religionsgemeinschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie über einen religionsrechtlichen Status verfügt oder nicht, nur an ihr religiöses Selbstverständnis gebunden. Besitzen die organisationsrechtlichen Normen jedoch eine Doppelnatur, indem sie auch Wirksamkeit für den staatlichen Bereich erlangen sollen, unterliegen sie den Schranken des Art 15 StGG bzw. des Art. 9 Abs. 2 MRK. Auf diese Weise bringt der Staat seinerseits sein Selbstverständnis ein.101

„Der Bereich der inneren Angelegenheiten im Sinne des Art 15 StGG ist nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaft nach deren Selbstverständnis erfassbar. Wenngleich sich diese Ausführungen in den konkreten Fällen auf das Selbstbestimmungsrecht anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften beziehen, kommt ihnen darüber hinaus allgemeine Bedeutung zu.“102 „In diesem Sinne stellte der VfGH fest: Das was unter den inneren Angelegenheiten zu verstehe ist, darf nicht von der einfachen Gesetzgebung geregelt werden, sondern ergibt sich wesensmäßig aus dem Aufgabenbereich der betreffenden Religionsgesellschaft.“103

Die Abgrenzung der inneren von den äußeren Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgesellschaft kann nicht Sache der einfachen Gesetzgebung sein, weil der Begriff der „inneren Angelegenheiten“ dem Bereich des Verfassungsrechts zugehört und daher der Bestimmung durch die einfache Gesetzgebung entzogen ist.104

Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung sind die Angelegenheiten, welche zu den inneren Angelegenheiten zählen, daher nur unter Bedachtnahme auf das Wesen der Religionsgesellschaft nach derem eigenen Selbstverständnis erfassbar.105 Für die Vollziehung ergibt sich daraus das Verbot, in die inneren Angelegenheiten von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften einzugreifen.106

Der Bereich der inneren Angelegenheiten kann naturgemäß nicht erschöpfend aufgezählt werden. Die herrschende Lehre und ständige Judikatur stellen zumeist darauf ab, dass die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft jene sind, die den inneren Kern der kirchlichen Betätigung betreffen und in denen ohne Autonomie die Religionsgesellschaften in Verkündung der von ihnen gelehrten Heilswahrheiten und der praktischen Ausübung ihrer Glaubenssätze eingeschränkt wären.107

Zu den „inneren Angelegenheiten“ gehören neben der Sittenlehre und dem Kultus jedenfalls auch die Verfassung und Organisation der Kirche.108

Wenn es zu Rechtswirkungen im staatlichen Bereich kommt, die in den inneren Angelegenheiten ihre Grundlage haben, dann ist von einer „gleichsam ‘staatsgewendeten Seite’ der inneren Angelegenheiten” zu sprechen (VwGH 22.1.2003, Zl 98/08/0144).109

Diese insbesondere aus Art. 9 EMRK und Art. 15 StGG abzuleitender Auslegung wird zudem umfangreich in dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Gutachten von Herrn Univ. Prof. Dr. B. und Frau Hon. Prof. Dr. N. dargestellt, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen wird.

2. 2) Folgerungen für die gegenständliche Verfahrensproblematik:

Im Lichte dieser Judikatur und der nunmehr herrschenden Lehrmeinung ist zu konstatieren, dass die Entscheidung der belangten Behörde, die „Islamische-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ als Bekenntnisgemeinschaft anzuerkennen, nicht zu beanstanden ist, wie dies aber ohnedies auch schon Univ. Prof. Dr. B. und Hon. Prof. Dr. N. in ihrem Gutachten ausführlich nachgewiesen hat.

3. 1) Der Begriff des „Islam“:

„Islam bedeutet Hingabe an den einen, ewigen und gerechten Gott. Wer dies ausübt, ist, wenn er an die Wahrheit der Botschaft Mohammads, als des letzten und größten Propheten glaubt, Muslim. Daraus ergibt sich als religiöse Grundhaltung die totale Abhängigkeit vom allmächtigen Gott. Da der Islam grundsätzlich nur auf der Anerkennung von diesen beiden „Dogmen“ beruht, umfasst er eine Vielfalt von Richtungen und nur bei sehr gravierenden Abweichungen von der Auffassung der – sunnitischen – Mehrheit wird man nicht als Muslim akzeptiert, so etwa im Allgemeinen Drusen und Aleviten. Die wichtigsten Richtungen des Islam sind die Sunniten und die verschiedenen Varianten der Shia, die ursprünglich aus unterschiedlichen Kalifatskonzepten entstanden sind.“110

3. 2) Folgerungen für die gegenständliche Verfahrensproblematik:

Der Begriff „Islam“ ist daher ein religionswissenschaftlicher Oberbegriff für alle religiösen Ausdrucksweisen, welche unter diesem im Sinne der obangeführten Beschreibung zu subsummieren sind.

Mit diesem keine hierarchische Verfasstheit zum Ausdruck bringenden Begriff „Islam“ ist es nun aber absolut inkompatibel anzunehmen, dass lediglich eine Religionsgemeinschaft für sich in Anspruch nehmen kann, alle sich zum Islam bekennenden Gläubigen zu repräsentieren.

Mit der Verwendung der Kurzbezeichnung „islam.“ durch eine Religionsgemeinschaft wird nach dem alltäglichen Verständnis implizit mitverbunden, dass diese Religionsgesellschaft alle Ausprägungen des Islam in sich vereint und damit repräsentiert.

Daraus folgt nun aber, dass eine Religionsgemeinschaft, welche die Kurzbezeichnung „islam.“ führt, diesen Umstand, dass der Islam sich tatsächlich nicht durch eine einzige Religionsgemeinschaft vereinnahmen lässt, nicht in der gebotenen Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, und damit einem durchschnittlich informierten Bürger suggeriert, alle zum Islam bekennenden Gläubigen zu repräsentieren.

Jedenfalls aber wird durch diese Verwendung der Kurzbezeichnung „islam.“ nicht ausreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass diese Religionsgemeinschaft bestimmte, sich ebenfalls auf den Islam berufende und nach österreichischem Recht einen religionsrechtlichen Status habenden Religionsgemeinschaften, wie gegenständlich etwa die „(Islamische) Glaubensgesellschaft der Aleviten in Österreich (Alevi)“ und die „Schiitische islamische Glaubensgesellschaft in Österreich (Schia)“, ausdrücklich nicht repräsentiert.

Offenkundig ist damit aber eine Verwechslungseignung insbesondere zu diesen beiden Religionsgemeinschaften, die durch diese Kurzbezeichnung bewirkt wird.

4. 1) Konzept der korporativen Religionsfreiheit der österreichischen Rechtsordnung:

Die österreichische Rechtsordnung differenziert zwischen im Hinblick auf die Gewährleistung von Religionsfreiheit zwischen der individuell garantierten und staatlich zu gewährleistenden Religionsfreiheit (in Hinkunft: individuelle Religionsfreiheit) und der religiösen Vereinigungen zu gewährleistenden Religionsfreiheit (in Hinkunft: korporative Religionsfreiheit).

Während die individuelle Religionsfreiheit dem Individuum insbesondere das Recht auf Ausübung des eigenen Religionsverständnisses und des damit verbundenen Kults zuspricht, werden durch die korporative Religionsfreiheit nach staatlichem Recht eingerichteten juristischen Personen besondere gemeinschaftlich in Anspruch nehmbare Rechte und damit verbunden zu beachtende Pflichten zugewiesen und zuerkannt.

Sowohl im Hinblick auf die staatlichen Vorgaben zur Wahrnehmung der Rechte (und der Beachtung der Pflichten) im Rahmen der individuellen Religionsfreiheit, als auch im Hinblick auf die staatlichen Vorgaben zur Wahrnehmung der Rechte (und der Beachtung der Pflichten) im Rahmen der korporativen Religionsfreiheit gilt der Grundsatz der weitest möglichen staatlichen Neutralität und Toleranz, sodass diese Bereiche nur in dem Umfang einer Regelung unterzogen werden dürfen, als dies für die Wahrnehmung dieser Rechte und der Beachtung der damit verbundenen Pflichten unbedingt erforderlich ist.

Diese staatliche Neutralität wurde schon seit Anbeginn der rechtlichen Kodifizierung der Glaubensfreiheit in der österreichischen Rechtsordnung im StGG 1867 im Hinblick auf die korporative Religionsfreiheit derart weit verstanden, dass nicht gefordert wurde, dass die Einheitlichkeit einer religiösen Gemeinschaft für die Verleihung eines religionsrechtlichen Status notwendige Voraussetzung wäre. Es wurde daher insbesondere nicht gefordert, dass nur die Mitglieder einer einzigen Glaubensgemeinschaft sich in einer juristischen Person, welche für diese die Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit in Anspruch nimmt, zusammenschließen dürfen.

Das führte etwa im Falle der jüdischen Gruppierungen, welche sich nach ihrem Selbstverständnis als israelitisch einstuften, dazu, dass diese vielfältigen und mitunter zueinander in einem kultischen und glaubensmäßigen Abgrenzungsverhältnis stehenden jüdischen Gemeinschaften durch eine einzige juristische Person im Hinblick auf ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit auftraten und im Rahmen dieser einzigen juristischen Person ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrnahmen.

Dass es sich bei dieser organisationsrechtlichen Eingliederung unterschiedlicher jüdischer Richtungen in eine einzige juristische Person um keine gesetzlich normierte Zwangsgemeinschaft handelte, wurde wiederum durch den Verfassungsgerichtshof im Israelitenerkenntnis 1981 klargestellt, zumal er aus dem Israelitengesetz folgerte, dass sich jede Glaubensgemeinschaft, welche sich nach ihrem Selbstverständnis als israelitisch einstuft, auch neben und außerhalb dieser bereits bestehenden juristischen Person (daher der israelitischen Religionsgesellschaft) durch Gründung einer juristischen Person verankern kann, und sodann ausschließlich im Rahmen dieser juristischen Person das Recht hat, ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen. Gleichzeitig stellte der Verfassungsgerichtshof auch klar, dass es Personen, welche in ihrem religiösen Selbstverständnis übereinstimmen (in concreto: orthodoxe Juden), freigestellt ist, sich in unterschiedliche juristische Personen zu verankern um in derem Rahmen Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen.

Ganz im Sinne dieses Verständnisses der verfassungsrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit sprach der Verfassungsgerichtshof auch in seiner Entscheidung zum Islamgesetz aus 1987 aus, dass „ein Gesetzgeber, der von der Anerkennung einer religiösen Gemeinschaft (die eine notwendige Voraussetzung der Anerkennung bildet) als Religionsgesellschaft iSd Art 15 StGG einen Teil der Gemeinschaft ohne Rücksicht darauf ausschließt, daß es sich nach dem Selbstverständnis der gesamten Religionsgemeinschaft um den Teil eines gemeinsamen Bekenntnisses handelt, verfassungswidrig agiert.“ Es ist dem Gesetzgeber daher verwehrt zu bestimmen, dass nur bestimmte Vertreter einer Glaubensgemeinschaft oder mehrerer Kultus- bzw. Glaubensgemeinschaften befugt sind, sich in einer juristischen Person zusammenzuschließen, um im Rahmen dieser ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen.

Daher war die Beschränkung der Vereinigungsfähigkeit lediglich auf Mitglieder der hanafitischen Schule im Rahmen des Islamgesetzes als verfassungswidrig aufgehoben worden.

Gleichzeitig wurde aber auch klargestellt, dass sich die Vertreter unterschiedlicher Schulen des Islam entsprechend ihrem Selbstverständnis in einer einzigen juristischen Person zusammenschließen dürfen, um im Rahmen dieser juristischen Person (der X.) ihre jeweiligen Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen.

Ebenfalls im Sinne dieses Verständnisses der verfassungsrechtlich gewährleisteten Religionsfreiheit erging auch die Alevitenentscheidung des Verfassungsgerichtshofs aus 2010, in welcher er klarstellte, dass sich Personen, welche sich als islamisch einstufen, auch neben der sich nach dem Islamgesetz (bereits) konstituiert habenden juristischen Person (daher im konkreten Fall der X.) zu einer Religionsgemeinschaft zusammenfinden können, und dass es für die Einstufung dieser Personengruppe als islamisch nicht auf das Islamverständnis der bereits als Religion anerkannten islamischen Religionsgemeinschaft (daher im konkreten Fall der X.) ankommt.

Dem österreichischen Verständnis der (staatlich zu gewährleistenden Religionsfreiheit) ist daher, in Übereinstimmung mit der Judikatur des EGMR immanent, dass sich unterschiedliche religiöse Gruppierungen (etwa unterschiedliche Glaubensgemeinschaften) in einer juristischen Person zusammenfinden können, und ohne Aufgabe ihres jeweiligen eigenständigen Selbstverständnisses (insbesondere Religions- und Kultusverständnisses) im Rahmen dieser juristischen Person ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit in Anspruch nehmen können. Ebenso ist immanent, dass jede Personengruppe, selbst wenn diese sich weder in inhaltlichen noch in kultischen Belangen von einer in einer juristischen Person eingegliederten Personengruppe unterscheidet, befugt ist, neben dieser bereits bestehenden juristischen Person sich in einer rechtlich eigenständigen juristischen Person zu verankern, und ausschließlich im Rahmen dieser (neuen) eigenständigen juristischen Person ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrnehmen dürfen.

Im Rahmen einer rechtlichen Weiterentwicklung der korporativen Religionsfreiheit hat der österreichische Gesetzgeber in Übereinstimmung mit diesem Verständnis der Religionsfreiheit und der Judikatur des EGMR mehrere juristische Organisationsformen für Glaubensgemeinschaften zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit geschaffen bzw. geöffnet, und nach unterschiedlichen Gesetzen, wie etwa dem AnerkennungsG, dem Israelitengesetz, dem Islamgesetz, dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz seit 1998, und seit dem Jahr 2002 dem Vereinsgesetz, näher ausgestaltet und geregelt.

Diese insbesondere aus Art. 15 StGG und Art. 9 EMRK abzuleitende Auslegung wird zudem umfangreich in dem vom erkennenden Gericht beigeschafften Gutachten von Univ. Prof. Dr. B. und Hon. Prof. Dr. N. dargestellt, sodass zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf diese Ausführungen verwiesen wird.

4. 2) Folgerungen für die gegenständliche Verfahrensproblematik:

Auf das konkrete Verfahren umgelegt bedeutet das Nachfolgendes:

Jeder Gläubige hat gemäß § 9 EMRK und Art. 14 StGG das Recht, seine individuelle Religionsfreiheit, sowie unabhängig von einem Zusammenschluss in eine juristische Person mit Gleichgesinnten seine kollektive Religionsfreiheit wahrzunehmen.

Jeder juristischen Person, in deren Rahmen Gläubige ihre kollektive Religionsfreiheit wahrnehmen, kommen Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit zu. Jedenfalls kommen diese Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit nicht nur dem nach dem Anerkennungsgesetz oder dem Islamgesetz anerkannte Religionsgemeinschaften, sondern auch Bekenntnisgemeinschaften und (religiösen) Vereinen nach dem Vereinsgesetz zu.

Für all diese juristischen Personen wurde im innerstaatlichen Recht der Begriff der Religionsgemeinschaft bzw. Glaubensgemeinschaft gebildet. Daher kommt auch einer Bekenntnisgemeinschaft wie auch einem (religiösen) Verein die Befugnis zu, sich als Glaubensgemeinschaft zu bezeichnen. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerdeführerin ist daher juristisch unvertretbar.

Zudem ist die X. nichts anderes als der Dachverband mehrerer Kultus- und Religionsgemeinschaften. Diese konkret bestehenden, in der X. rechtlich verankerten Religionsgemeinschaften sind die eigentlichen Subjekte und Adressaten der kollektiven und darauf aufbauend korporativen Religionsfreiheit, und sind diese es, welche im Rahmen der Rechtsstellung des X. als staatlich anerkannte Religionsgesellschaft (im konkreten: als Religionsgemeinschaft nach dem IslamG) ihre Rechte im Rahmen der korporativen Religionsfreiheit wahrnehmen. Der X. kommt daher nur in dem Umfang eine Befugnis zur Geldendmachung ihm zukommender Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit zu, als diese Rechte einer der von der X. vertretenen Religionsgemeinschaft zukommen. Die Rechtsstellung der X. ist daher mit der Summe der diesen, durch die X. als Dachverband vertretenen, Religionsgemeinschaften im Rahmen deren jeweiliger korporativer Religionsfreiheit zukommenden Rechte beschränkt.

Im Umkehrschuss kommt der X. keinerlei Vertretungsbefugnis bzw. Rechtsausübungsbefugnis im Hinblick auf Religionsgemeinschaften (Glaubensgemeinschaften), welche nicht in dieser inkorporiert sind, zu, und daher schon gar nicht die Befugnis, im Namen solcher nicht inkorporierten Gemeinschaften Rechte geltend zu machen.

Sie ist daher nicht befugt, die Vertretungsbefugnis auch im Hinblick auf Religionsgemeinschaften (Glaubensgemeinschaften) zu arrogieren, welche der Beschwerdeführerin nicht förmlich beigetreten sind.

Umgekehrt kommt auch anderen Religionsgemeinschaften (etwa der „Islamischen-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich [Schia]) nicht die Befugnis zu, bestimmten (etwa schiitischen) Gruppierungen zu untersagen, sich unter das Dach des X. zu begeben und im Rahmen dieser Religionsgesellschaft (X.) ihre Rechte aus der korporativen Religionsfreiheit wahrzunehmen.

5. 1) Die Umsetzung der korporativen Religionsfreiheit im Islamgesetz 1912:

Nach dem staatskirchenrechtlichen Verständnis konnte durch das Islamgesetz 1912 keine Religionsgesellschaft anerkannt werden, da es bei den in Zis- oder Transleithanien lebenden Muslimen (noch) zu keiner Gemeindebildung gekommen war. Daher wurde durch das Islamgesetz 1912 in erster Linie die individuelle Religionsfreiheit aller, welche sich als Muslim einstufen, rechtlich verankert.

So genossen gemäß § 6 Abs. 2 IslamG 1912 die Lehren des Islams, seine Einrichtungen und Gebräuche den gesetzlichen Schutz, insoweit sie nicht mit den Staatsgesetzen im Widerspruch stehen.111 Diese Zuerkennung der individuellen Religionsfreiheit war insbesondere deshalb unbedingt erforderlich, zumal nach damaligem Recht nur Angehörige staatlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ihre Religion öffentlich und frei praktizieren konnten.112

„Mangels rechtlicher Verfasstheit konnte es nicht gleichzeitig mit der Anerkennung zu einer Ordnung der äußeren Rechtsverhältnisse‚ der X. kommen. Eine derartige Regelung schien nicht möglich, ehe der Bestand einer Kultusgemeinde gesichert war. Daher bestimmte § 1 Abs. 1 IslamG, dass die ‚äußeren Rechtsverhältnisse der Anhänger des Islams … auf Grundlage der Selbstverwaltung und Selbstbestimmung, jedoch unter Wahrung der Staatsaufsicht, im Verordnungswege zu regeln (seien), sobald die Errichtung und der Bestand wenigstens einer Kultusgemeinde gesichert ist.“113

Nach der herrschenden Lehre ruht die Anerkennung einer Religionsgemeinschaft, wenn diese in Österreich keine Kultusgemeinde mehr hat.114 Daraus wurde gefolgert, dass der Islam des hanefitischen Ritus zwar durch das Islamgesetz 1912 anerkannt worden ist, jedoch eine gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft seit der Gründung der Republik dadurch nicht entstanden ist.115

Die X. stellt eine Religionsgesellschaft dar, welche mit Bescheid vom 2.5.1979, Zl. 9076/7-9c/79, bzw. in weiterer Folge mit der Anerkennungsverordnung BGBl. Nr. 466/1988 behördlich anerkannt worden ist. Dabei wurde der bis dahin als Verein konstituierte Moslemische Sozialdienst als Kultusgemeinde und Religionsgesellschaft nach dem Islamgesetz 1912 unter dem Namen „X.“ anerkannt.116

Die herrschende Lehre folgert aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 1.12.2010, VfSlg. 19.240/2010, dass der X. kein Alleinvertretungsanspruch für alle in Österreich lebenden Muslime zukommt, wodurch nunmehr auch eine klare Abgrenzung von, von ihr bislang nicht vertretenen Glaubenspositionen möglich und notwendig ist.117

„Es ist zwischen der religiösen Überzeugung, der Mitgliedschaft nach religionsgemeinschaftlichem Recht und der staatsrechtlichen Zugehörigkeit zu unterscheiden. Diese drei Ebenen ergeben sich durch unterschiedliche Blickrichtungen, die in der Komplexität religionsrechtlicher Gewährleistungen wurzeln und was daher Überlagerungen und Abgrenzungsprobleme zur Folge hat. … Entsprechend dem Selbstverständnis der Religionsgemeinschaften knüpfen die jeweiligen Mitgliedschaftsregelungen an unterschiedliche Sachverhalte an (z.B. Taufe, Wohnsitz, Abstammung). Die bedeutet, dass inneres Recht nicht durch eine staatliche Regelung in der Weise substituiert werden kann, dass bereits dadurch eine Mitgliedschaft in der Religionsgemeinschaft begründet würde.“118

Umgekehrt kommt aber dem Staat die insbesondere durch Art. 9 EMRK geforderte119 Kompetenz zu, zu regeln, dass nur Personen, welche sich ausdrücklich zu einer bestimmte Religionsgemeinschaft bekennen und auch mit dieser in einer Kultgemeinschaft stehen, von einer Religionsgemeinschaft im Hinblick auf den staatliche Bereich für sich als Mitglieder beansprucht werden können. Diese schon seit dem 19. Jahrhundert unstrittige Staatskompetenz wird exemplarisch beim Selbstverständnis der katholischen Kirche, welche jede getaufte Person zu ihren Mitgliedern zählt, und welche keinen Austritt aus der Religionsgemeinschaft kennt, deutlich.

Obgleich die katholische Kirche keinen Kirchenaustritt kennt, wurde spätestens seit der Erlassung des Staatsgrundgesetzes bzw. des InterkonfG dem Staat die Befugnis eingeräumt, für den staatlichen Bereich selbst zu bestimmen, ob eine Person der katholischen Kirche noch als Mitglied zuzurechnen ist, indem die Möglichkeit einer Austrittserklärung vor den staatlichen Behörden mit Bindungswirkung für den staatlichen Bereich geschaffen wurde. So bestimmte Art. 6 Abs. 2 InterkonfG, dass der Eintritt in eine neu gewählte Kirche oder Religionsgesellschaft persönlich erklärt werden muss, wobei etwa für die Mitgliedschaft bei der Altkatholischen Kirche ausdrücklich eine persönliche Erklärung vor der politischen Behörde gefordert worden ist, um ihnen den Austritt aus der Katholischen Kirche zu ersparen.120 Auch ist die staatliche Behörde seit jeher für Streitigkeiten über die staatliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft zuständig, und hat die staatliche Behörde über die Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche oder Religionsgemeinschaft zu entscheiden.121

„Die Mitgliedschaft nach staatlichem Recht deckt sich daher nicht notwendig mit dem religionsgemeinschaftlichen. Es bleibt jeder Religionsgemeinschaft überlassen, hinsichtlich der Mitgliedschaft für den inneren Bereich zu anderen Schlussfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen (VfSlg 11300/1987).“122

„Das Auseinanderfallen von staatlicher und kirchlicher Zugehörigkeit kann vier Ursachen haben.

Erstens knüpft der Staat zwar in Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts an die innergemeinschaftliche Mitgliedschaft an, verlangt aber auf Grund der Religionsfreiheitsgarantie rechtlich eindeutige Willensakte zur Begründung der Mitgliedschaft für den staatlichen Bereich. Dies hat zur Konsequenz, dass eine religionsgemeinschaftliche Mitgliedschaftsregelung, die nicht auf einen positiven Willensakt (…) abstellt, nach staatlichem Recht nicht relevant werden kann.

Zweitens sind die aus der staatlichen Grundrechtsordnung sich ergebenden Gewährleistungsschranken zu berücksichtigen. (…)

Drittens ist zu beachten, dass aufgrund des Territoritalitätsprinzips die staatliche Mitgliedschaft nur für Personen gegeben ist, die ihren Wohnsitz bzw. ihren ständigen Aufenthalt im Inland haben. (…)

Viertens ist das – zunehmend umstrittene – Ausschließlichkeitsrecht (…) zu beachten, wonach man für den staatlichen Bereich zur gleichen Zeit nur einer Kirche oder Religionsgesellschaft angehören darf.“123

In diesem Sinne fordert daher auch § 2 Abs. 1 Anerkennungsverordnung BGBl. Nr. 466/1988, mit welcher die Religionsgesellschaft „X.“ anerkannt wurde, als einen verbindlichen Regelungspunkt der Glaubensgemeinschaft hinsichtlich der äußeren Rechtsverhältnisse eine Regelung zur Art des Beitritts. Diese Vorgabe ist in Anbetracht des vordargestellten staatskirchenrechtlichen Verständnisses der Mitgliedschaft für den staatlichen Bereich nur dahingehend auslegbar, dass nur durch eine persönlich erklärte und entsprechend dokumentierte Beitrittserklärung mit Außenwirksamkeit eine Mitgliedschaft zur X. begründet werden kann. Insbesondere um diese Vorgabe sicherzustellen, fordert § 2 Abs. 2 Anerkennungsverordnung BGBl. Nr. 466/1988 für die Wirksamkeit von Verfassungsänderungen für den staatlichen Bereich eine behördliche Genehmigung. In diesem Sinne formulierte auch § 16 der Verfassung der X., dass nur in das vom Gemeindeausschuss geführte Mitgliederverzeichnis eingetragene Personen Mitglied einer bestimmten Religionsgemeinde sind.

Im Übrigen wird auf die ausführlichen Ausführungen von Univ. Prof. Dr. B. zu dieser Fragestellung verwiesen, welche zur Vermeidung unnötiger Duplikationen nicht nochmals wiedergegeben werden.

5. 2) Folgerungen für die gegenständliche Verfahrensproblematik:

Jedenfalls seit dem Jahre 1912 wurde den Anhängern des Islam (wenn auch nur nach der hanefitischen Rechtsschule) das Recht eingeräumt, ihre Religion in individueller und kollektiver Weise zu leben. Ebenfalls wurde bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit vorgesehen, diese Anerkennung institutionell durch die Einräumung einer korporativen Religionsfreiheit für eine zu bildende juristische Person umzusetzen, doch wurde von diesem, den Anhängern des Islam eingeräumten Recht erst im Jahr 1979 mit der Beantragung und in weiterer Folge der erfolgten Anerkennung der Wiener Religionsgemeinde als Körperschaft des öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht. Die Feststellung, dass bereits seit dem Jahre 1912 die Anerkennung einer Institution erfolgte, ist daher unzutreffend.

  1. zu den einzelnen Versagungspunkten:

Festgestellt wird, dass aus der Gesamtheit der Schriftsätze der X. diese klar zum Ausdruck bringt, dass durch die in den verfahrensgegenständlich nicht genehmigten Punkten beantragten Änderungen der Satzung die X. das Ziel verfolgt, eine Alleinvertretungsbefugnis für alle Gläubigen des Islam, die nicht in klarer Weise einer anderen staatlich konstituierten islamischen Glaubensgemeinschaft angehören, für sich durchzusetzen.

Diese sichtliche Beanspruchung eines der Beschwerdeführerin von Gesetzes wegen nicht zukommenden, dem staatlichen Bereich zuzuordnenden Mitgliederarrogierungsrechts ist dem bloßen gegenständlich zu genehmigenden Text der Verfassung noch nicht zwingend zuzuordnen, zumal dieser Text bei einer entsprechend klarstellenden Erklärung der Beschwerdeführerin auch im Sinne einer bloßen innerreligiösen Regelung (als innere Angelegenheit) ohne jeglichen Anspruch einer Auswirkung auf die staatliche Sphäre ausgelegt werden könnte. Genau solch eine Erklärung hat die Beschwerdeführerin aber nicht abgegeben, sondern wurde von der Beschwerdeführerin insbesondere durch ihre eigenen Ausführungen zum Zweck dieser beantragten Abänderung der bisherigen Satzung vielmehr ganz im Gegenteil klargestellt, dass die Beschwerdeführerin mit dieser Satzungsbestimmung eine Determinierung des der staatlichen Sphäre zuzurechnenden Mitgliedschaftsbegriffs vorzunehmen beabsichtigt.

Die den staatlichen Bereich bindende Feststellung, ob und bejahendenfalls welcher Religionsgemeinschaft eine konkrete Person zugehört vermag nun aber nur in einem Gesetz, nicht aber in der Verfassung einer Religionsgesellschaft normiert zu werden.

Besonders deutlich kommt diese zwingend zu einer unzulässigen Vereinnahmung staatlicher Institutionen führende Intention beim Änderungswunsch zu Tage, als die X. nunmehr auch im staatlichen (und nicht bloß nur innerreligiösen) Kontext die Auslegungshoheit für den Begriff „Islam“ für sich allein in Anspruch nimmt.

Diese Absicht einer Determinierung der staatlichen Behörden im Sinne des eigenen Mitgliedschaftsverständnisses wird auch durch das sonstige Vorbringen der Beschwerdeführerin, wie etwa durch die Angriffe auf die „Islamisch-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“, welche in Hinblick auf das staatliche Neutralitätsgebot in völlig unvertretbarer Weise124 sogar im Verlangen mündet, dass deren Anerkennung als Glaubensgemeinschaft zu widerrufen ist, und dem ebenso mit dem staatlichen Neutralitätsgebot völlig unvertretbaren Verlangen, den Anhängern der „(Islamischen) Alevitischen Religionsgesellschaft in Österreich (Alevi)“ zu untersagen, sich als Angehörige des Islams zu bezeichnen. In beiden Fällen spricht die Beschwerdeführerin anderen Personen ab, ein vom Islamverständnis der Beschwerdeführerin abweichendes Islamverständnis für sich in Anspruch zu nehmen.

Dieselbe Absicht kommt offenkundig auch durch die Behauptung zum Ausdruck, die X. sei (immer noch) ausschließlich zur Vertretung der Angehörigen des Islam im Rahmen der ihr zukommenden korporativen Religionsfreiheit befugt bzw. zuständig. Diesbezüglich sei einerseits auf die Ausführungen von Univ. Prof. Dr. B. und von Hon. Prof. Dr. N. und auf die Darlegungen in den Kapiteln 3), 4) und 5) verwiesen.

Die Beschwerdeführerin verfügt über ein umfassendes religionsrechtliches Grundwissen und kennt zwingend den Unterschied zwischen der individuellen und kollektiven Religionsfreiheit einerseits und der korporativen Religionsfreiheit andererseits. Die mit ihrem Vorbringen getätigte Suggestion, dass die allen Gläubigen bereits 1912 zugestandene kollektive Religionsfreiheit zugleich bewirkt habe, dass die Gläubigen ohne jeglichen Zusammenschluss in einer juristischen Person ihre korporative Religionsfreiheit wahrgenommen hätten, ist daher sichtlich wider besseren Wissens erfolgt.

Schon in Anbetracht des von der Beschwerdeführerin mehrfach in ihren Schriftsätzen zum Ausdruck gebrachten Anspruchs, dass diese alle Muslime, welche sich nicht ausdrücklich zu einer anderen Religionsgemeinschaft bekennen, im Rahmen der diesen zukommenden Religionsfreiheit vertritt, und dass all diese Muslime Mitglieder (im staatlichen Sinn) der X. sind, ist offenkundig, dass die gegenständlich beantragte Verfassungsänderung bezweckt, das staatliche Behördenhandeln erneut in einer mit der österreichischen Rechtsordnung unvereinbaren Weise zu determinieren und zu bestimmen.

Für diese Auslegung dieses obangeführten Ausführungen der X. im Hinblick auf die gegenständlichen Anträge spricht auch, dass nicht ersichtlich ist, welche sachliche Notwendigkeit (abgesehen von dieser oa Vereinnahmungsintention) diese beantragten Änderungen haben sollen.

Durch all diese nunmehr gegenständlichen Satzungsänderungen wurde daher ein korrekter und auch die Tatsachenlage korrekt abbildender Sachverhalt bzw. Text der bestehenden Satzung in der nun beantragten Satzung so abgeändert, dass nunmehr ein zumindest missverständlicher Sachverhalt und Text geschaffen wurde, welcher mehr als deutlich die Suggestion auslöst, dass die X. alle Muslime, welche sich nicht ausdrücklich zu einer anderen Religionsgesellschaft bekennen, im Rahmen der diesen zukommenden Religionsfreiheit vertritt, und dass all diese Muslime im Hinblick auf die staatlichen Angelegenheiten Mitglieder der X. sind.

Schon in Hinblick auf das von der X. angestrengte Verfahren125 im Hinblick auf die Ausstellung von Schulzeugnissen ist bekannt, dass die X. bestrebt ist, ihre ehemalige Monopolstellung in der Angelegenheit der Vertretung von Gläubigen des Islam gegenüber den staatlichen Behörden wiederzuerlangen.

Im Hinblick auf diese bekanntermaßen bestehende und von der X. nicht tolerierte Konkurrenzsituation zu anderen islamische Religionsgesellschaften verfolgen sichtlich auch die gegenständlich beantragten Änderungen das Ziel zu erreichen, dass die X. gleichsam eine Monopolstellung in Sachen des Islam erlangt, womit gleichzeitig die Einfluss- und Gestaltungsmöglichkeiten anderer Religionsgemeinschaften möglichst dezimiert werden. Dies wird insbesondere auch die spätestens durch diesen Änderungsantrag klar zum Ausdruck gebrachte Anmaßung, anstelle der staatlichen Behörden den staatlichen Mitgliedschaftsbegriff zur X. gemäß den eigenen Interessen und zudem offenkundig kontra legem zu bestimmen, deutlich.

Diese zum Ausdruck gebrachte Intention und Anmaßung der X. ist nun aber nach Ansicht des erkennenden Gerichts von grundlegender Relevanz für die Frage, ob die vorgenommenen und zur Genehmigung beantragten Satzungsänderungen ausschließlich als „innere Angelegenheiten“ zu qualifizieren sind.

Da nämlich durch diese Änderungen sichtlich eine Änderung und vor allem extreme Ausweitung der rechtlichen Stellung der X. im Verhältnis zu anderen islamischen Religionsgemeinschaften intendiert ist, zeigt schon diese klar zum Ausdruck gebrachte Intention für die Satzungsänderung, dass es sich bei diesen Änderungen nicht bloß um solche „innerer Natur“ handelt.

Spätestens bei solch einer Konstellation hat der Staat schon aufgrund seiner Aufgabe zur Wahrung des Religionsfriedens sicherzustellen, dass jede beantragte Änderung nur dann einer Genehmigbarkeit zugänglich ist, wenn diese Änderung in absolutem Gleichklang mit der bestehenden, im Hinblick auf die Regelungen der „äußeren Rechtsverhältnisse“ zu Recht vom Staat in Anspruch genommenen Regelungskompetenz und der daraus erflossenen Gesetzeslage stehen.

Wie bereits Univ. Prof. Dr. B. und Hon. Prof. Dr. N. in ihrem Gutachten deutlich klargestellt haben, verfolgte die Mitgliedschaftsregelung der X. in ihrer Satzung 2016 im Hinblick auf die nunmehr offenkundig zu Tage getretene Intention der X. bereits das Ziel, nicht bloß eine Mitgliedschaftsregelung im Rahmen der „inneren Angelegenheiten“ zu treffen, sondern darüber hinausgehend den staatlichen Mitgliedschaftsbegriff zu prädeterminieren.

Um diese Begrenztheit der Mitgliedschaftsregelung auf den Bereich der „inneren Angelegenheiten“ klar zustellen, hat bereits zutreffend die Kultusbehörde in ihrem obwiedergegebenen Genehmigungsbescheid klargestellt, dass diese Mitgliedschaftsregelung ausschließlich eine solche im Rahmen der „inneren Angelegenheiten“ ist, und keinerlei Auswirkungen bzw. Prädeterminiation für den staatlichen Mitgliedschaftsbegriff hat bzw. intendieren darf.

Zutreffend vermochte die Kultusbehörde im Lichte der nunmehr klaren Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach die beantragte Mitgliedschaftsregelung auch den staatlichen Bereich bestimmen soll, daher nicht bloß eine innere Angelegenheit regelt, sodass die Beschwerdeführerin für sich einen De-facto-Alleinvertretungsanspruch auf staatlicher Ebene ausdrücklich reklamiert, den nunmehrigen Satzungsänderungen nicht mehr diese verfassungskonform, reduzierende Auslegung zuzuerkennen. Im Hinblick auf die nunmehr klaren Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nämlich nicht mehr eine Genehmigung unter gleichzeitiger Klarstellung, dass diese Regelung nur eine Aussage im Rahmen der „inneren Angelegenheiten“ darstellt und keinerlei Determination staatlichen Handelns bewirken soll, erteilt werden.

Es mag sein, dass die eine oder andere Wendung in den nun beantragten und genehmigten Satzungsteilen bei einer entsprechenden Klarstellung seitens der X., dass diese Wendung ausschließlich „innerer Natur“ ist und keinerlei Reflexwirkung auf die staatliche Rechtsstellung der X. bzw. ihrer Mitglieder hat, auch als eine Regelung bloß „innerer Natur“ qualifiziert werden könnte.

Damit ist aber auch klargestellt, dass das Vorbringen der X., dass alle von ihr beantragten, und nunmehr nicht genehmigten Regelungen ausschließlich solche „innerer Angelegenheiten“ sind, und daher „blind“ zu genehmigen sind, einer rechtlichen Prüfung nicht stand hält. Damit gehen aber auch die Ausführungen zur Unzulässigkeit des staatlichen Eingriffs in Regelungen im Rahmen der „inneren Angelegenheiten“ ins Leere.

Zu den einzelnen untersagten Regelungsbestimmungen im Einzelnen:

6. 1) Versagung der Ersetzung von „Lehre der X.“ durch „Lehre des Islam“:

Wie schon im Punkt 4) klargestellt, widerspricht es dem unbestreitbaren religionswissenschaftlichen Faktum, dass keine einzige Religionsgesellschaft alle Ausprägungen des Islams abdeckt, wie dies ja auch in Österreich durch den Umstand, dass derzeit drei „islamische“ Religionsgemeinschaften staatlich konstituiert sind, evident ist.

Schon aus diesem Grund ist es dem religiös neutralen Staat nicht erlaubt, alle sich als islamisch verstehenden Gruppierungen in eine einzige Religionsgemeinschaft gleichsam zu zwingen, wie dies die Kultusbehörde in den Eintragungsverfahren betreffend die alevitischen Gruppierungen versucht hat.

Man kann der X. zwar nicht verbieten, ihre Lehre als „Lehre des Islam“ zu bezeichnen. Daraus darf sie aber nicht einen Alleinvertretungsanspruch ableiten, wie er etwa in den Stellungnahmen der Beschwerdeführerin zur „Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ zum Ausdruck gebracht wird, wo der Widerrruf deren Eintragung als Bekenntnisgemeinschaft verlangt wird.

Wenn die X. auch der Meinung ist, dass es sich bei den Anhängern der „(Islamischen) Alevitischen Religionsgesellschaft in Östereich (Alevi)“ um keine Angehörige des Islams handelt, so ist vom Staat deren vorgebrachtes Selbstverständnis zwar zu achten, aber nicht zugleich auch gegen andere Glaubensgemeinschaften in Stellung zu bringen.

In dieselbe Richtung geht die Behauptung, dass es sich bei den Anhängern der „(Islamischen) Alevitischen Religionsgesellschaft in Östereich (Alevi)“ gar nicht um Angehörige des Islams handelt.

Damit ist evident, dass der nunmehrige Antrag den Religionsfrieden stört, zumal mit diesem Antrag eine Religionsgemeinschaft (nämlich die Beschwerdeführerin) für sich in Anspruch nimmt, über das Selbstverständnis anderer (anerkannter bzw. eingetragener) Religionsgemeinschaften zur urteilen und damit deren staatliche Rechtsstellung mitzubestimmen.

Zutreffend wurden die Änderungswünsche daher insofern als gesetzwidrig eingestuft, als damit ein Eingriff in das Selbstverständnis insbesondere der „Islamischen Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ verbunden ist. Dazu sei angemerkt, dass dies seinerseits auch für die „Islamische Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (Schia)“ in ihrem Verhältnis zur X. zu gelten hat.

6. 2) Versagung der Kurzbezeichnung „islam.“:

Für diesen Antrag treffen die Ausführungen zu Punkt 6.1) umfassend zu.

Im Übrigen ist aber auch darauf zu verweisen, dass schon der Umstand, dass „islamisch“ nicht nur von der X. als Gegenstand ihrer Religion in Anspruch genommen wird, eine solche Kurzbezeichnung zwingend für einen durchschnittlichen Bürger den Eindruck erwecken muss, dass durch eine Religionsgesellschaft mit dieser Kurzbezeichnung alle Religionsgemeinschaften, welche sich auf den Islam berufen, vertreten werden. Jedenfalls vermag solch eine Kurzbezeichnung nicht mehr klar zum Ausdruck zu bringen, welche der unterschiedlichen Religionsgemeinschaften, welche sich als islamisch bezeichnen, durch diese Kurzbezeichnung angesprochen ist, wodurch somit zumindest eine schwerwiegende Verwechslungsgefahr durch diese Kurzbezeichnung ausgelöst wird.

Damit verstößt aber diese beantragte Regelung offenkundig gegen § 9 IslamG.

Sohin ist die von der X. mit dieser Änderung sich angemaßte Vereinnahmung der Lehre des gesamten Islam nicht nur fakten- und gesetzwidrig, sondern zudem eine Gefährdung des vom Staat zu wahrenden Religionsfriedens.

Zutreffend wurden die Änderungswünsche daher auch in die staatliche Sphäre reichend und damit als gesetzwidrig eingestuft.

6. 3) Versagung der den staatlichen Mitgliederbegriff näher regelnden Mitgliedschaftsregelungen:

Auch für diesen Antrag treffen die Ausführungen zu Punkt 6.1) umfassend zu.

Noch 1988 (29. Februar 1988, V 11/87) hatte der VfGH seine Entscheidung dahingehend begründet, dass sich die Erledigung aus 1979 nicht bloß an den „moslemischen Sozialdienst“ wende, an den sie formell ergangen sei, sondern vielmehr bewirke, dass eine Religionsgemeinschaft bzw. eine Religionsgemeinde für den staatlichen Bereich die vom AnerkennungsG vorgesehene Anerkennung erlangen. Diese behördliche Erledigung begründe Rechte und Pflichten für alle Bekenner des Islam und nicht nur für die Antragsteller. Es handle sich daher um eine (nicht in Gesetzesform ergangene) generelle Norm, die im Bundesgesetzblatt kundzumachen gewesen wäre.

Dass die X. mit ihren Argumenten auf diese traditionelle „ex-lege“-Zuordnung von allen Gläubigen zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft verwies, ist seit Jahrzehnten nicht mehr aufrecht zu erhalten, auch wenn sich die Kultusbehörde – wie erwähnt – im Zuge der Eintragung der Islamischen Alevitischen Glaubensgemeinschaft in anachronistischer Weise noch 2009 darauf berief.

Zudem wird auf die Ausführungen zu Beginn des Kapitels 6) verwiesen, wo dargelegt wird, dass diese beantragte Mitgliedschaftsbegriffsregelung jedenfalls in Anbetracht des Gesamtkontextes der beantragten Regelungen eine Prädeterminierung des staatlichen Mitgliedschaftsbegriffs der Mitglieder der X. intendiert und inhaltlich zum Ausdruck bringt, und daher sich etwas anmaßt, was einer Religionsgemeinschaft jedenfalls in dem Umfang, als diese damit auch Mitglieder, welche ihr nicht förmlich durch eine Willenserklärung beigetreten sind, zwingend untersagt ist.

Wie Univ. Prof. Dr. B. und Hon. Prof. Dr. N. klargelegt haben, ist dem österreichischen Religionsrecht immanent, dass nur die Personen, welche durch einen klar zum Ausdruck gebrachten Beitrittsakt ihre Mitgliedschaft zu einer Religionsgemeinschaft zum Ausdruck gebracht haben, im Rahmen des staatlichen Mitgliedschaftsbegriffs dieser Religionsgemeinschaft zuzurechnen sind. Genau diese dem österreichischen Recht immanente Vorgabe versucht die X. mit dieser Regelung auszuheben, womit diese Regelung aber als gesetzwidrig einzustufen ist.

Sohin ist die von der X. mit dieser Änderung sich angemaßte Vereinnahmung nahezu aller Personen, welche sich als Muslime einstufen, obgleich diese keine Willensbekundung gegenüber der X. abgegeben haben, Mitglied in dieser Religionsgemeinschaft zu sein, nicht nur fakten- und gesetzwidrig, sondern zudem eine Gefährdung des vom Staat zu wahrenden Religionsfriedens.

Zutreffend wurden die Änderungswünsche daher auch in die staatliche Sphäre reichend und damit als gesetzwidrig eingestuft.

6. 4) Versagung der Feststellung, dass die Religionsgemeinden auch nach dem Inkrafttreten des Islamgesetzes 2015 die Stellung von juristischen Personen (des öffentlichen Rechts) innehatten:

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kommt es einer Religionsgesellschaft selbst zu, zu bestimmen, welche Einrichtungen die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts genießen sollen, und welche nicht.

Dabei kommt es ausschließlich auf die klaren Erklärungen dieser Religionsgesellschaft gegenüber der Kultusbehörde an.

Wie schon Univ. Prof. Dr. B. und Hon. Prof. Dr. N. dargelegt haben, wurden die Religionsgemeinden in allen Verfassungen bis zum Jahre 2016 ausdrücklich auch als Körperschaften des öffentlichen Rechts eingestuft, sodass mit der jeweiligen Satzungsgenehmigung diesen Einrichtungen auch diese Rechtsstellung zuteil wurde.

Mag sein, dass die X. in der Verfassung 2016 übersehen hat, dass die Nichtaufnahme einer Regelung, dass die Religionsgemeinden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, dazu führt, dass diese Religionsgemeinden diese Rechtsstellung hinkünftig nicht mehr haben. Das ändert aber nichts an der klaren Wortwahl in der Satzung 2016, an welche die Kultusbehörde gebunden war (und im Umfang deren Nichtänderung weiterhin gebunden ist).

Damit ist aber die nunmehrige Wendung, dass die bis zum Inkrafttreten des Islamgesetzes bestanden habenden Religionsgemeinden auch seit dem Jahre 2016 Körperschaften des körperlichen Rechts sind, tatsachen- und rechtswidrig, sodass schon aus diesem Grunde diese Wendung nicht zu genehmigen war.

In der nunmehrigen Wendung, dass die Religionsgemeinden „wie bisher“ (daher auch seit dem Jahr 2016) Körperschaften des körperlichen Rechts seien, wäre daher der Satz „wie bisher“ zu streichen. Erinnert sei in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 23 Abs. 4 jedoch mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Einrichtungen einer Religionsgemeinschaft durch Anzeige beim zuständigen Bundesminister – bzw. durch die Änderung ihrer Verfassung – (jeweils aber nur ex nunc) Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts für den staatlichen Bereich erlangen.

Davon abgesehen, ist die Wendung, dass die Religionsgemeinden nunmehr auch weitere Kultusgemeinden sein sollen, offenkundig satzungswidrig, zumal dann insbesondere die Regelungen zum Stimmrecht in den Gremien zu einer unvollziehbaren und sinnwidrigen Regelung führen würden.

Ebenso ist nicht erkennbar, wie nunmehr es den Tatsachen entsprechen soll, dass die Religionsgemeinde von Wien nunmehr die Rechtsnachfolgerin der Religionsgemeinden von Wien, Niederösterreich und Burgenland sein soll. Solch eine Regelung hätte bereits in der Satzung 2009 erfolgen sollen, was aber nicht erfolgt ist. Nachträglich vermag solch eine Rechtsfolge durch eine Satzung nicht mehr für den staatlichen Bereich verbindlich rückwirkend geregelt zu werden.

Zutreffend wurde der Änderungswunsch (daher die Aufnahme der Wendung „bislang“) daher als auch in die staatliche Sphäre reichend, und damit als (offenkundig) rechtswidrig und damit als nicht genehmigungsfähig eingestuft.

6. 5) Versagung der Feststellung, dass die X. bereits seit dem Jahr die korporative Religionsfreiheit für die Muslime in Österreich wahrnimmt:

Wie schon im Kapitel 5) und von Herrn Univ. Prof. Dr. B. dargelegt, widerspricht diese Feststellung den Tatsachen und der Rechtslage.

Diese Feststellung ist zudem geeignet, den Religionsfrieden zu gefährden. Diesbezüglich wird auf die Vorausführungen verwiesen.

Zudem ist die von der X. mit dieser Änderung für sich angemaßte Rückführung der Wahrnehmung der korporativen Religionsfreiheit auf den Zeittraum seit dem Jahre 1912 fakten- und gesetzwidrig.

Zutreffend wurden die Änderungswünsche daher auch in die staatliche Sphäre reichend und damit als gesetzwidrig eingestuft.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Ad B) Beschlussbegründung:

Gemäß § 53a AVG hat ein nichtamtlicher Sachverständiger für seine Tätigkeit Anspruch auf Gebühren.

Gemäß § 52 Abs. 2 AVG kann die Behörde aber ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen, wenn Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist.

Ein Amtssachverständiger stand für die belangte Behörde im vorliegenden Verfahren insbesondere im Hinblick auf die gegenständliche, besonders gelagerte religionswissenschaftliche Konstellation nicht zur Verfügung. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin die Beiziehung eines vom Gericht bestellten Sachverständigen ausdrücklich beantragt.

Gemäß § 76 AVG i.V.m. § 17 VwGVG hat das Gericht die diesem erwachsenen Barauslagen insbesondere bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 76 AVG vorzuschreiben.

Diese Voraussetzungen lagen gegenständlich schon in Anbetracht der in Anbetracht der Stellung des verfahrensleitenden Antrags durch die X. offenkundig vor.

Der Ersatz der Barauslagen gründet sich auf § 64 Abs 3 VStG i.V.m. § 76 Abs. 1 AVG und setzt sich aus dem Sachverständigen Univ. Prof. Dr. B. geltend gemachten und zugesprochenen Gebühren zusammen. Die Höhe der geltend gemachten Gebühr ist offenkundig angemessen und wurde zudem auch von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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