VGW-152/080/3179/2022•LVwG W VGW-152/080/3179/2022
VGW-152/080/3179/2022Tribunal Administrativo Regional18 de out. de 2022
Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft, freiwilliger Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates, Freiwilligkeit; Notlage
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Stojic über die Beschwerde des Herrn A. B. (geb.: ..., StA: Israel), vertreten durch C. Rechtsanwälte, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, vom 25.01.2022, Zl. ..., mit welchem von Amts wegen festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 32 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG) verloren hat,
zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I.Verfahrensgang:
Der nunmehrige Beschwerdeführer brachte einlangend am 24.02.2021 bei der belangten Behörde unter Vorlage diverser Bescheinigungsmittel einen Antrag auf Feststellung der österreichischen Staatsbürgerschaft ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.01.2022 stellte die belangte Behörde gemäß § 39 und 42 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG) in der geltenden Fassung fest, dass der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft durch den freiwilligen Weiterverbleib im israelischen Militärdienst am 28.04.2007 gemäß § 32 StbG in der Fassung vor BGBl. Nr. 38/2011 verloren habe und nicht mehr österreichischer Staatsbürger sei.
Mit der gegenständlichen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die bisherige höchstgerichtliche Rechtsprechung zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass er nicht freiwillig in den Militärdienst des Staates Israel eingetreten sei. Der Genannte lehne den Dienst an der Waffe aus pazifistischer und moralischer Überzeugung ab. Um trotz bestehender Wehrpflicht in Israel den Dienst nicht mit der Waffe versehen zu müssen, habe sich der Beschwerdeführer - bereits vor Eintritt in den Militärdienst - dafür entschieden bei der Computereinheit des israelischen Militärs (Mamram) eine 5 ½-jährige Variante der Wehrpflicht zu versehen. Der Beschwerdeführer sei weder freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates getreten, noch habe er diesen freiwillig verlängert. Die zeitlich längere Variante der Wehrpflicht im Rahmen der Computereinheit war seiner moralischen und pazifistischen Notlage geschuldet. Die belangte Behörde habe § 32 StbG unrichtig rechtlich beurteilt und sohin den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Die belangte Behörde habe außerdem nicht berücksichtigt, dass die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft aufgrund der engen familiären Bindungen des Beschwerdeführers zu den österreichischen Verwandten gegen Art. 8 EMRK verstoße. Die belangte Behörde habe zudem eine Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne der Rechtssache des EuGHs vom 12.03.2019, C-221/17 (Tjebbes) nicht vorgenommen. Ein gravierender Treue-bzw. Loyalitätsbruch durch den Eintritt in den Militärdienst eines fremden Staates liege beim Beschwerdeführer im Hinblick auf die dargestellten Umstände nicht vor. Dies wäre im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu berücksichtigen gewesen.
Die gegenständliche Beschwerde wurde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt.
Das Verwaltungsgericht Wien nahm Einsicht in den bezughabenden verwaltungsbehördlichen Akt der belangten Behörde zur Zahl …, in das Zentrale Melderegister und in das österreichische Strafregister. Weiters wurden Stellungnahmen der des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu den rechtlichen und faktischen Möglichkeiten der Ableistung der Wehrpflicht in Israel ohne Dienst an der Waffe eingeholt (Stellungnahme vom 23.03.2022 und ergänzende Stellungnahme vom 23.06.2022). Des Weiteren wurde die belangte Behörde eingeladen etwaige Erkenntnisse aus der Behördenpraxis in vergleichbaren Fällen darzulegen. Die belangte Behörde erstattete mit Schreiben vom 03.06.2022 eine schriftliche Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer erstattete mit Schreiben vom 03.05.2022 ein ergänzendes Vorbringen zusammengefasst dahingehend, dass dem Beschwerdeführer das Grundrecht zustehe aus Gewissensgründen den Dienst an der Waffe abzulehnen und dies keine Grundlage dafür darstellen könne, dass die österreichische Staatsbürgerschaft verloren gehe. Zudem existiere in Israel kein dem österreichischen Zivildienst vergleichbarer Wehrersatzdienst. Es gebe keinen Rechtsanspruch auf Freistellung vom Tragen einer Waffe und habe, mit Ausnahme der Verpflichtung bei der Einheit „Mamram“, für den Beschwerdeführer keine Alternative bestanden, ohne sich einem Strafverfahren wegen Wehrdienstverweigerung auszusetzen.
Sämtliche Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer schriftlich zur Kenntnis gebracht.
Das Verwaltungsgericht Wien führte am 01.09.2022 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seines Rechtsvertreters durch. Zur Verhandlung wurde auf Antrag des Beschwerdeführers ein Dolmetscher für die englische Sprache beigezogen.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist am ... in Israel geboren und hat die österreichische Staatsbürgerschaft mit Geburt kraft Abstammung gemäß § 7 Abs. 3 StbG von seiner Mutter, Frau D. B., geborene E., geboren am ... in Wien erworben. Der Genannte ist auch israelischer Staatsangehöriger.
In der Bescheinigung der israelischen Verteidigungsarmee (IDF) vom 25.01.2021, vorgelegt vom Beschwerdeführer in deutscher Übersetzung, wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Laufe seines Wehrdienstes begonnen am 19.08.2004 beendet am 24.10.2009 im Aufgabenbereich als Programmierer beschäftigt wurde und den Rang eines „Oberstabsfeldwebel“ innehatte. In der am 02.06.2021 vorgelegten Militärdienstbescheinigung des IDF vom 19.11.2020 wird eine Tabelle der Wehrdienstzeiten unter Angabe des Status des Soldaten aufgelistet. Daraus ist folgendes ersichtlich: der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16.07.2003 zum Wehrdienst einberufen. Er hat den Wehrdienst vom 17.07.2003 bis 15.10.2003, vom 17.10.2003 bis 20.11.2003, vom 22.11.2003 bis 22.03.2004, vom 24.03.2004 bis 14.04.2004 und vom 16.04.2004 bis 01.05.2004 jeweils aufgeschoben. Der Genannte hat am 16.07.2003, am 16.10.2003, am 21.11.2003, am 23.03.2004, am 15.04.2004 und von 02.05.2004 bis 27.04.2007 jeweils den Pflichtmilitärdienst absolviert. Vom 28.04.2007 bis 24.10.2009 ist er als „Zeitsoldat“, das entspricht „Berufsmilitärdienst“ „Keva“ aufgelistet (Stellungnahme und Arbeitsübersetzung der Österreichischen Botschaft Tel Aviv vom 17.06.2021 und 23.06.2021, AS 54-58). Vom 25.10.2009 bis 12.06.2017 war der Beschwerdeführer als Reserve gelistet und seit 13.06.2017 ist er von Militärdienst freigestellt.
Der Beschwerdeführer hat sich nach Einberufung zum Pflichtmilitärdienst nach seiner Registrierung am 16.07.2003 aufgrund seiner Vorkenntnisse in Absprache mit dem Militärkommando der IDF für eine Ausbildung zum Programmierer entschieden. Die Wehrpflicht wurde bis zum Ende der Ausbildung aufgeschoben. Die Ausbildung wurde vom Beschwerdeführer privat finanziert, weshalb er nicht zur „akademischen Atuda“ schriftlich durch die IDF zugelassen wurde. Das Ausbildungscollege stand nach seinen Angaben allerdings in Verbindung mit dem Militärkommando. Nach Ende der Ausbildung wurde der Beschwerdeführer einem Eignungstest unterzogen und für den Militärdienst der Computereinheit „Mamram der IDF zugeteilt. Die Zuteilung umfasste die Verpflichtung für insgesamt fünfeinhalb Jahre. Beschwerdeführer hat sich um diese Zuteilung beworben, um aufgrund seiner moralischen und pazifistischen Überzeugung keinen Dienst an der Waffe leisten zu müssen. Der Beschwerdeführer hat vorab die Tauglichkeitsprüfung für den Militärdienst mit höchster Punkteanzahl absolviert, weshalb er davon ausging während des Militärdienstes für den Dienst an der Waffe eingeteilt zu werden. Nach dem Kenntnisstand des Beschwerdeführers waren die Chancen für die Befreiung vom Dienst an der Waffe beim durch das Militärkommando der IDF sehr gering und führte eine Verweigerung des Pflichtmilitärdienstes zur Strafbarkeit und einem längeren Gefängnisaufenthalt.
Der Beschwerdeführer lebt seit seiner Geburt in Israel. Er hat dort seine Ausbildung absolviert und ist als Programmierer tätig. Seine Großmutter mütterlicherseits lebte in Wien und ist vor etwa zwei Jahren verstorben. Entfernte Verwandte leben ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte seine Großmutter vor ihrem Ableben in regelmäßigen Abständen und hielt sich in den letzten 10 Jahren zwecks Verwandtenbesuch und Sightseeing etwa viermal im Bundesgebiet auf.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den insoweit unstrittigen Aktenlage und dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers. Die in den vorgelegten Militärdienstbescheinigungen ausgewiesenen Militärdienstzeiten des Beschwerdeführers sind nicht strittig. Der Beschwerdeführer hinterließ im Rahmen seiner Einvernahme einen glaubwürdigen Eindruck. Der Genannte erläuterte nachvollziehbar die Gründe, weshalb er sich bereits anlässlich der Einberufung und Registrierung zum Dienst bei der Computereinheit „Mamram“ der IDF bewarb, um den Dienst an der Waffe zu vermeiden. Er rechnete sich aufgrund dessen zum damaligen Zeitpunkt sehr geringe Chancen für eine Befreiung vom Militärdienst durch das „Beratende Komitee für die Befreiung vom Sicherheitsdienst aus Gewissensgründen“ aus.
IV. Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer ist nach Ableistung seines Pflichtmilitärdienstes im Ausmaß von 3 Jahren und einem Tag zwischen 16.07.2003 und 27.04.2007 im Zeitraum zwischen dem 28.04.2007 und 24.10.2009 im Berufsdienst der israelischen Verteidigungsarmee (IDF) verblieben.
Gemäß § 32 StbG, BGBl. Nr. 311/1985 in der bis 30.06.2011 geltenden Fassung verliert die Staatsbürgerschaft, wer freiwillig in den Militärdienst eines fremden Staates tritt. § 27 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden. Auch der freiwillige Verbleib im Militärdienst eines fremden Staates ist Grundlage für die Entziehung der österreichischen Staatsbürgerschaft (vgl. VwGH 15.03.2010, 2008/01/0150). Freiwilligkeit iSd § 32 StbG kann hingegen nicht angenommen werden, wenn der Betroffene zum Eintritt in den Militärdienst durch die Rechtsordnung des anderen Staates verpflichtet wird (vgl. VwGH 15.3.2010, 2007/01/0482). Hinsichtlich der Freiwilligkeit kommt es lediglich auf das Erfordernis einer rechtsgeschäftlich einwandfreien, unbeeinflussten Bildung des Willens zur Begründung des militärischen Dienstverhältnisses an. Dem Betroffenen muss bewusst sein, dass er in den Militärdienst eines fremden Staates eintritt und er muss diesen Eintritt aus freier Überzeugung wollen. Auf die Unkenntnis der damit verbundenen Rechtsfolge - Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft - kommt es dabei nicht an (vgl. VwGH 30.11.1992, 92/01/0722).
Der Beschwerdeführer hat sich insoweit freiwillig um eine Position bei der Computereinheit der IDF mit verlängertem Militärdienst beworben, als er volljährig, geschäftsfähig und sich seiner Erklärung vollinhaltlich bewusst war.
Wenn der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend macht, er hätte sich (als einzige Möglichkeit) im Vorhinein für den fünfeinhalbjährigen Dienst bei der Computereinheit „Mamram“ verpflichtet, um den Dienst an der Waffe aus moralischen und häufig pazifistischen Überzeugungen zu entgehen, so ist dies grundsätzlich aus persönlicher Sicht nachvollziehbar, widerspricht allerdings den Ausführungen in den Stellungnahmen des BmeiA vom 23.03.2022 und vom 23.06.2022 und ist festzuhalten, dass als verpflichtende Arten des Militärdienstes in Israel lediglich der „Pflichtdienst“ von 3 Jahren und der „Reservedienst“ gelten (aktenkundige Auskunft des IDF vom 14.06.2016), weiters während des Pflichtdienstes grundsätzlich die Möglichkeit besteht, um Befreiung vom Dienst an der Waffe anzusuchen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bloß in Ausnahmefällen eine die Freiwilligkeit des Eintritts in den Militärdienst ausschließende besondere Notlage anerkannt. In seiner Rechtsprechung zu den - im Wesentlichen mit der Bestimmung des § 32 StbG (1965) übereinstimmenden - Vorgängerbestimmungen des § 9 Abs. 1 Z. 2 StbG 1949 und des § 10 Abs. 1 Z. 2 StbG 1925 weiters zum Ausdruck gebracht, dass sich in gewissen Fällen eine Notlage derart auswirken könne, dass von der Freiwilligkeit des Eintrittes in den Dienst eines fremden Staates nicht mehr gesprochen werden könne; dies insbesondere dann, wenn zur Beseitigung oder Vermeidung einer unverschuldeten Notlage nur der Weg des Eintritts in den Dienst eines fremden Staates offen gestanden habe. Allerdings werde dann zu untersuchen sein, ob der Notstand nicht durch eine Handlung des Betreffenden ausgelöst worden sei, die sich gegen die Interessen seines Heimatstaates gerichtet haben, die ihn etwa veranlasst haben, das österreichische Staatsgebiet zu verlassen (vgl. VwGH 15.03.2010, 2007/01/0482). So wurde eine relevante Notlage etwa im Fall des Eintritts in den Dienst des jugoslawischen Staates angenommen, nachdem der Betroffene infolge der Verhängung einer achtmonatigen Freiheitsstrafe durch die Besatzungsmacht gezwungen war, aus Österreich zu fliehen und auf Grund einer schweren Kriegsinvalidität nicht anders imstande war, seinen Lebensunterhalt zu verdienen (VwGH vom 28. 06.1961, Zl. 2474/60 = VwSlgNF 5599 A). Entscheidend ist, dass der Eintritt in den fremden Militärdienst die einzige Möglichkeit zur Überwindung der Notlage darstellt (vgl. Thienel, aaO, S. 314).
Fraglich ist, ob die vom Beschwerdeführer vorab bewusst gewählte insgesamt 5 ½-jährige Militärdienst bei der Computereinheit der IDF aus dem Grund den Dienst an der Waffe zu vermeiden, als eine die Freiwilligkeit ausschließende Notlage im Sinne der Rechtsprechung anzusehen ist.
Festzuhalten ist einleitend, dass ein Ersatzdienst statt der Ableistung des Pflichtmilitärdienstes in Israel nicht vorgesehen ist. Die Freistellung vom Dienst an der Waffe kann allerdings bei der Rekrutierungsstelle der IDF beantragt werden. Nach Prüfung mit dem „Beratenden Komitee für die Befreiung vom Sicherheitsdienst aus Gewissensgründen“ wird ein Beschluss gefällt. Gegen diesen kann binnen 30 Tagen eine Berufung eingelegt werden. In weiterer Folge ergeht eine endgültige Entscheidung durch das Berufungskomitee (Stellungnahme Sachverhaltsdarstellung vom 04.07.2022, Zl. .../2022).
Der Beschwerdeführer hat zwar dargetan, dass er sich aufgrund seines Tauglichkeitsprofils keine Chancen auf eine Befreiung vom Militärdienst ausrechnete und sohin einen solchen Antrag auch nicht stellte, dennoch ist aus Sicht des Verwaltungsgerichts darin noch keine anders nicht zu bewältigenden Zwangs- und Notlage begründet. Der Beschwerdeführer hat eine nach seinen eigenen Angaben für ihn nach seinem Ausbildungsprofil damals bestehende Möglichkeit des Militärdienstes bei der Computereinheit „Mamram“ letztlich freiwillig und in Kenntnis der damit verbundenen Dienstverlängerung gewählt. Er hat andere Möglichkeiten zur Befreiung von der Militärdienstpflicht nicht ausgeschöpft (vgl. auch Stellungnahme des BMeiA vom 23.03.3033, GZ: 2022-...) und sich auch nicht einer Bestrafung oder Haftstrafe unmittelbar ausgesetzt. Auch kann nicht davon gesprochen werden, dass der Genannte in seiner (wirtschaftlichen) Existenz bedroht gewesen wäre. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer unter psychischem Druck sah dem regulären Pflichtmilitärdienst mit der Waffe zu meiden, vermag nach derzeitiger Einschätzung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis eine „Notlage“ im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung noch nicht zu erfüllen, zumal der Genannte dahingehend auch keine alternativen Schritte setzte (vgl. zu einer der Betroffenen „nahegelegten“ Offiziersausbildung VwGH 15.03.2010, 2008/01/0274). Sohin hat der Beschwerdeführer durch seine vorab vereinbarte Verwendung bei der IDF den Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft in Kauf genommen.
Aufgrund des mit dem Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft einhergehenden Verlustes des Unionsbürgerstatus ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom 12.03.2019 in der Rechtssache C-221/17, Tjebbes ua., von der zuständigen nationalen Behörde und gegebenenfalls dem nationalen Gericht eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen.
Eine solche ist, entgegen der im angefochtenen Bescheid nicht näher begründeten Ansicht der belangten Behörde, nach Auffassung des Verwaltungsgerichts auch im gegenständlichen Fall eines ex-lege Verlustes gemäß § 32 StbG a.F. vorzunehmen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist demnach zu prüfen, ob fallbezogen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass die Rücknahme der österreichischen Staatsbürgerschaft ausnahmsweise unverhältnismäßig ist (vgl. etwa VwGH 10.7.2020, Ra 2020/01/0203, mwN).
Der Beschwerdeführer ist in Israel aufgewachsen, hat seine Ausbildung abgeschlossen und übt dort seine berufliche Tätigkeit aus. Er hat sich im Bundesgebiet bisher im Wesentlichen kurzfristig und zu touristischen Zwecken aufgehalten. Die Großmutter mütterlicherseits, zu der der Beschwerdeführer tiefere Bindungen hegte ist mittlerweile verstorben und hat der Genannte nach eigenen Angaben in den letzten zehn Jahren lediglich viermal Österreich besucht. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers liegt unstrittig in Israel. Die Einreise in das Bundesgebiet ist dem Genannten als israelischer Staatsangehöriger auch weiterhin visumfrei möglich. Dem Beschwerdeführer ist es somit auch in Zukunft möglich tatsächliche und regelmäßige Bindungen zu seinen entfernten Verwandten in Österreich aufrechtzuerhalten. Der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, dass er darüber hinaus wesentliche persönliche oder berufliche Bindungen zum Bundesgebiet habe. Es ist nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer gehindert wäre eine konkrete, in Aussicht stehende berufliche Tätigkeit in Österreich auszuüben. Für einen möglichen längeren Aufenthalt, eine etwaige zukünftige berufliche Tätigkeit oder die Teilnahme an akademischen Programmen ist die Ausstellung von Visa oder Aufenthaltstiteln vorgesehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH fallen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung bloß hypothetische oder potentielle zukünftige Folgen eines Verlustes der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht entscheidend ins Gewicht (vgl. VW GH 18.02.2020, RA 2020/01/0022 mwN).
Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft ist für den Beschwerdeführer aufgrund seiner Lebensumstände nicht als unverhältnismäßig anzusehen.
Die Beschwerde war unter Berücksichtigung der restriktiven höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 32 StbG nach Würdigung der Gesamtumstände abzuweisen.
Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an Rechtsprechung wie der über den Pflichtmilitärdienst hinausgehende vereinbarte Verbleib im Militärdienst Israels in einer speziellen Verwendung aus dem Beweggrund den Dienst an der Waffe aus moralischer und pazifistischer Überzeugung zu vermeiden, hinsichtlich der Freiwilligkeit iSd § 32 StbG zu werten ist, zumal ein Rechtsanspruch auf Freistellung bzw. ein Ersatzdienst bei den israelischen Streitkräften nicht vorgesehen ist.
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