LVwG W VGW-102/012/4013/2022

VGW-102/012/4013/2022Tribunal Administrativo Regional11 de nov. de 2022

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Regest

Betretungsverbot; Annäherungsverbot; gefährlicher Angriff; Überprüfung; Gefährdungsprognose

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-102/012/4013/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.11.2022
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2022:VGW.102.012.4013.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Mag. C. D., LL.M., gegen das von Organen der Landespolizeidirektion Wien am 24.03.2022 ausgesprochene Betretungs- und Annäherungsverbot betreffend die Wohnung in Wien, E.-gasse, entschieden:

I.Die Beschwerde wird abgewiesen.

II.Der Beschwerdeführer, Herr A. B., hat dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) € 57,40 für Vorlageaufwand, € 368,80 für Schriftsatzaufwand und für Verhandlungsaufwand € 461,--, insgesamt sohin € 887,20 als Aufwandersatz binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG unzulässig.

BEGRÜNDUNG

Verfahrensgang:

Mit Schriftsatz vom 30.03.2022, welcher am Folgetag beim Verwaltungsgericht Wien einlangte, brachte Herr A. B. (im Folgenden: der Beschwerdeführer) durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 und Art. 132 Abs. 2 B-VG gegen den Ausspruch eines Betretungs- und Annäherungsverbotes durch die Organe der Landespolizeidirektion Wien am 24.03.2022 um 18:45 Uhr ein. Darin führte er betreffend den Sachverhalt im Wesentlichen aus, dass die Ehe zwischen ihm und Frau F. B. unheilbar zerrüttet sei und sie ihn regelmäßig aus der Ehewohnung, deren Mitmieter er nach wie vor sei, aussperre. Seine Ehefrau habe schon mehrmals unberechtigte Anzeigen gegen ihn bei der Polizei erstattet, er habe keine strafbaren Handlungen gegen seine Ehefrau gesetzt. Am 24.03.2022 wurde er abermals ausgesperrt, weshalb er einen Schlüsseldienst organisierte. Seine Ehefrau habe die Polizei gerufen, als sie bemerkte, dass der Schlosser das Schloss aufbohrte. Als diese eintraf wurde von den Sicherheitsorganen der Polizeiinspektion G.-gasse das beschwerdegegenständliche Betretungs- und Annäherungsverbot gemäß § 38a Abs. 1 SPG ausgesprochen. Zu den Beschwerdegründen gab der Beschwerdeführer an, die Sicherheitsorgane am 22.03.2022 haben keinen Anlass für den Ausspruch eines Betretungs- und Annährungsverbots gesehen und das schriftlich festgehalten. Der Ausspruch des Betretungs- und Annährungsverbots am 24.03.2022 stütze sich ausschließlich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dabei betreten wurde wie ein von ihm beauftragter Schlosser das Wohnungsschloss öffnen wollte. Bei der Wohnung handle sich es jedoch um die Ehewohnung, dessen Mitmieter er sei. Das Aussperren seitens seiner Ehefrau stelle eine Besitzstörung dar, weshalb er im Wege der Selbsthilfe berechtigt sei, die Türe öffnen zu lassen. Dieser Sachverhalt könne daher keinesfalls den Ausspruch rechtfertigen. Weiters habe die belangte Behröde den Beschwerdeführer nicht einmal einvernommen, weshalb sie der Verpflichtung gemäß § 38a Abs. 7 SPG, das Betretungsverbot binnen drei Tagen zu überprüfen, nicht nachgekommen sei. Wegen der fehlenden Überprüfung sei das unrechtmäßig verhängte Betretungsverbot unverhältnismäßig lange aufrechterhalten worden. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer öffentlichen und mündlichen Verhandlung aussprechen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass die Organe der belangten Behörde am 24.03.2022 um 18:45 Uhr ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen haben, in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gem. Art. 8 EMRK sowie den korrespondierenden einfachgesetzlichen Rechten verletzt wurde, und das Betretungs- und Annäherungsverbot für rechtswidrig erklären. Schließlich machte er Kostenersatz geltend.

Das Verwaltungsgericht Wien übermittelte die Beschwerde mit Schreiben vom 31.03.2022 zur Kenntnisnahme an die Landespolizeidirektion Wien (im Folgenden: belangten Behörde), ersuchte um Vorlage der Verwaltungsakten und gab die Möglichkeit, binnen sechs Wochen Gegenschrift zu erstatten.

Der Aufforderung, die Akten vorzulegen und Gegenschrift zu erstatten, kam die belangte Behörde mit Schriftsatz vom 02.05.2022, der beim Verwaltungsgericht Wien am 04.05.2022 eingelangte, nach. Darin führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe versucht, gewaltsam in der Wohnung, aus der er aus eigenem Antrieb ausgezogen war, zurückzukehren. Zwei Tage zuvor habe er laut Anzeige seiner Gattin einen Faustschlag versetzt. Aus dem Gesetz ergebe sich, dass als bestimmte Tatsachen iSd § 38a Abs. 1 SPG sogar unter der Schwelle des gefährlichen Angriffs gelegene Handlungen anzusehen sind. Ein bereits erfolgter gefährlicher Angriff, von dem die Beamten im vorliegenden Fall ausgehen mussten, verbunden mit dem Versuch des gewaltsamen Eindringens in die Wohnung der gefährdeten Person stelle umso mehr eine bestimmte Tatsache dar. In Verbindung mit einer positiven Gefährlichkeitsprognose ermächtigen solche bestimmte Tatsachen die Sicherheitsorgane zur Verhängung eines Betretungs- und Annäherungsverbots, weshalb die Verhängung nicht rechtswidrig gewesen sei. Die belangte Behörde stellte den Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen und verzeichnete Schriftsatzaufwand und Vorlageaufwand an Kosten.

Am 17.06.2022 fand vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Anwesenheit des Beschwerdeführers und dessen rechtsfreundlichen Vertreter statt, in der die Zeug:innen Inspektor H. I. und Inspektorin J. K. vernommen wurden. Eine Niederschrift des Verhandlungsprotokolls mitsamt den drei vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumenten wurde der belangten Behörde übermittelt und um die Namhaftmachung der diensthabenden Chargen der Polizeiinspektion G.-gasse, mit denen Insp. H. I. am 24.03.2022 Rücksprache gehalten hat, gebeten. Dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 04.07.2022 entsprochen.

Am 18.10.2022 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien im Beisein des Beschwerdeführers, seines rechtsfreundlichen Vertreters und einem Vertreter der belangten Behörde fortgesetzt. Als Zeugen wurden Abteilungsinspektor L. M. und Herr N. O. vernommen.

Das Verwaltungsgericht hat erwogen:

Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

1. Der Beschwerdeführer und Frau F. B. befanden sich zum Zeitpunkt der Maßnahme im Scheidungsprozess. Die Wohnung in Wien, E.-gasse, ist die eheliche Wohnung, in der Frau F. B. und die gemeinsame Tochter wohnen. Der Beschwerdeführer ist Mieter der Wohnung und war im Zuge des anhängigen Scheidungsverfahrens bereits vor dem 24.03.2022 ausgezogen.

2. Am 24.03.2022 beauftragte der Beschwerdeführer einen Schlüsseldienst mit der Öffnung der Wohnungstüre der Wohnung in Wien, E.-gasse. Als der Schlosser, Herr N. O., versuchte, die Wohnung zu öffnen, schrie die Ehefrau und sagte dem Schlosser, dass er aufhören solle. Daraufhin beendete dieser die Aktion. Die ebenfalls in der Wohnung aufhältige Tochter des Ehepaares rief die Polizei. Als diese eintraf, wurde der Beschwerdeführer von Inspektorin K. zur Situation befragt, die Gattin wurde von Inspektor I. befragt. Der Beschwerdeführer gab an, dass er den Schlosser geholt habe, weil ihn seine Gattin im Zuge eines Scheidungsverfahrens nicht in die gemeinsame Wohnung lassen wolle. Die Gattin gab an, Angst vor dem Beschwerdeführer zu haben und dass sie ihn aufgefordert habe, das gewaltsame Eindringen in die Wohnung zu stoppen. Sie habe bereits zwei Tage zuvor Anzeige wegen Körperverletzung gegen den Beschwerdeführer erstattet.

3. Inspektor I. rief seinen Vorgesetzten in der Polizeiinspektion G.-gasse an und schilderte ihm die vorgefundene Situation. Dieser wies ihn an, die Lage abzuklären und der Situation entsprechend einzuschreiten. Die beiden Polizeibeamt:innen vor Ort tauschten sich über die Befragungen des Beschwerdeführers und seiner Gattin aus. Aufgrund des gegenständlichen Vorfalles und des auf der Polizeiinspektion bekannten Vorfalles am 22.03.2022 wurde eine Gefährdungsprognose erstellt und noch im Stiegenhaus ein Annäherungs- und Betretungsverbot erteilt, weil ein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers gegen seine Gattin zu befürchten war. Die einschreitenden Polizeibeamt:innen überprüften die Anzeige vom 22.03.2022 vor Aussprache des Betretungs- und Annäherungsverbots nicht.

4. Auf der Polizeiinspektion wurde dem Beschwerdeführer ein Dokument über das Betretungs- und Annäherungsverbot (Information und Erklärung des Gefährders gemäß § 38a SPG und gemäß § 13 Abs. 1 WaffG) ausgefolgt.

5. Bereits am 22.03.2022 hatte Frau F. B. eine Körperverletzung und gefährliche Drohung gegen sie durch den Beschwerdeführer bei der Polizeiinspektion G.-gasse angezeigt. Im entsprechende Amtsvermerk wurde festgehalten, dass aufgrund vorangegangener Einsätze, diverser gegenseitiger Anzeigen über den Zivilrechtsweg und den kriminalpolizeilichen Weg mit großer Sicherheit nicht von einer Gefährdung durch den Beschwerdeführer auszugehen sei, weshalb von einem Betretungs- und Annäherungsverbot Abstand genommen werde.

6. Das Betretungs- und Annäherungsverbot wurde von der belangten Behörde binnen drei Tagen nach Aussprache überprüft.

Beweiswürdigung

Ad 1.) Die Feststellungen zum Scheidungsvorgang zwischen dem Beschwerdeführer und Frau F. B. gründen sich auf die Aussagen des Beschwerdeführers und die Angaben von Frau B. im Zuge der Anzeige vom 22.03.2022, welche mittels Amtsvermerk der Polizeiinspektion G.-gasse festgehalten wurden. Dass der Beschwerdeführer bereits vor dem 24.03.2022 aus der Wohnung ausgezogen ist, wurde ebenfalls dort festgehalten.

Ad 2.) Die Beauftragung des Schlüsseldienstes und der Ablauf des Geschehens vor Eintreffen der Polizeibeamt:innen geht aus der Aussage des Zeugen N. O. in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 hervor und wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Der Ablauf des Polizeieinsatzes am 24.03.2022 ergibt sich aus den Aussagen von Inspektorin K. und Inspektor I. in der mündlichen Verhandlung vom 17.6.2022. Dass der Beschwerdeführer vor dem Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbot Gelegenheit hatte, sich zu äußern, wird aufgrund der glaubhaften Aussagen der beiden einschreitenden Polizeibeamt:innen als erwiesen angenommen. Das wird auch durch die Zeugenaussage des Schlossers gestützt, der angab, dass die Polizistin mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe.

Ad 3.) Der Ablauf des Polizeieinsatzes am 24.03.2022 ergibt sich aus der Aussage von Inspektorin K. und Inspektor I. in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2022. Der Inhalt des Telefonats von Inspektor I. mit seinem Vorgesetzten wurde von Inspektor I. und Abteilungsinspektor L. M., der in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2022 vernommen wurde, wiedergegeben.

Ad 4.) Die Ausfolgung des Dokuments auf der Polizeiinspektion geht aus der Aussage des Beschwerdeführers und Inspektorin K. in der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2022 hervor. Eine Niederschrift des Dokuments liegt dem Verwaltungsakt bei.

Ad 5.) Der Inhalt der Anzeige vom 22.03.2022 und die damit in Zusammenhang stehenden Angaben von Frau B. wurden im Amtsvermerk der Polizeiinspektion G.-gasse vom 22.03.2022 festgehalten, welcher durch den Beschwerdeführer im Zuge seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien übermittelt wurde.

Ad 6.) Die Überprüfung des Betretungs- und Annäherungsverbots geht aus der darüber angefertigten Niederschrift vom 25.03.2022 hervor, welche dem Verwaltungsakt beiliegt.

Maßgebliche Rechtslage:

§ 38a Sicherheitspolizeigesetz – SPG BGBl. Nr. 566/1991 idF BGBl. I Nr. 124/2021 lautet:

„Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt

§ 38a. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

(2) Bei Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes

1. dem Gefährder den Verbotsbereich nach Abs. 1 zur Kenntnis zu bringen;

2. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 abzunehmen und ihn zu diesem Zweck erforderlichenfalls zu durchsuchen; § 40 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß;

3. dem Gefährder Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen;

4. den Gefährder über die Verpflichtung gemäß Abs. 8 und die Rechtsfolgen einer Zuwiderhandlung sowie über die Möglichkeit eines Antrags gemäß Abs. 9 zu informieren;

5. vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung von Schriftstücken nach dieser Bestimmung oder der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, zu verlangen; unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen;

6. den Gefährder bei Aufenthalt in einem Verbotsbereich nach Abs. 1 wegzuweisen.

(3) Betrifft das Betretungsverbot eine vom Gefährder bewohnte Wohnung, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Gefährders die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern keine Ausnahme gemäß Abs. 9 vorliegt, darf der Gefährder den Verbotsbereich gemäß Abs. 1 nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufsuchen.

(4) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, den Gefährdeten über die Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO und geeignete Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet,

1. sofern der Gefährdete minderjährig ist und es im Einzelfall erforderlich erscheint, jene Menschen, in deren Obhut er sich regelmäßig befindet, sowie

2. sofern ein Minderjähriger in der vom Betretungsverbot erfassten Wohnung wohnt, unverzüglich den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger

über die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots zu informieren.

(5) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, den Gefährder bei Verstoß gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot wegzuweisen. Die Einhaltung eines Betretungsverbots ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu kontrollieren.

(6) Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände sowie auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382c EO oder für eine Abklärung der Gefährdung des Kindeswohls durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.

(7) Die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

(8) Der Gefährder hat binnen fünf Tagen ab Anordnung des Betretungs- und Annäherungsverbots eine Beratungsstelle für Gewaltprävention zur Vereinbarung einer Gewaltpräventionsberatung (§ 25 Abs. 4) zu kontaktieren und an der Beratung aktiv teilzunehmen, sofern das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht gemäß Abs. 7 aufgehoben wird. Die Beratung hat längstens binnen 14 Tagen ab Kontaktaufnahme erstmals stattzufinden. Nimmt der Gefährder keinen Kontakt auf oder nicht (aktiv) an einer Gewaltpräventionsberatung teil, ist er zur Sicherheitsbehörde zum Zweck der Ermöglichung der Durchführung der Gewaltpräventionsberatung durch die Beratungsstelle für Gewaltprävention zu laden; § 19 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, gilt.

(9) Die Sicherheitsbehörde ist ermächtigt, bei Vorliegen zwingender Notwendigkeit auf begründeten Antrag des Gefährders mit Bescheid örtliche oder zeitliche Ausnahmen von dem Betretungs- und Annäherungsverbot festzulegen, sofern schutzwürdige Interessen des Gefährdeten dem nicht entgegenstehen; zu diesem Zweck ist dem Gefährdeten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Ausnahmen für die Wohnung, die vom Betretungsverbot betroffen ist, sind nicht zulässig. Die Entscheidung der Behörde ist dem Gefährdeten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(10) Das Betretungs- und Annäherungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung oder, wenn die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO informiert wird, mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch vier Wochen nach seiner Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrags endet das Betretungs- und Annäherungsverbot sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt, frühestens jedoch zwei Wochen nach seiner Anordnung.

(11) Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots zur Abholung durch den Gefährder bereit zu halten und diesem auszufolgen. Werden die Schlüssel trotz nachweislicher Information des Gefährders über die Abholungsmöglichkeit nicht binnen einer Frist von zwei Wochen abgeholt, können die Schlüssel auch einem sonstigen Verfügungsberechtigten ausgefolgt werden. Sechs Wochen nach Aufhebung oder Beendigung des Betretungsverbots gelten diese als verfallen; § 43 Abs. 2 gilt sinngemäß. Im Falle eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382c EO sind die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel beim ordentlichen Gericht zu erlegen.

(12) Die Berechnung von Fristen nach dieser Bestimmung richtet sich nach §§ 32 und 33 Abs. 1 AVG.

In rechtlicher Hinsicht ist der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu beurteilen:

1. Gemäß § 38a Abs. 1 Sicherheitspolizeigesetz – SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, insbesondere in einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, begehen werde (Gefährder), das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, samt einem Bereich im Umkreis von hundert Metern zu untersagen (Betretungsverbot). Mit dem Betretungsverbot verbunden ist das Verbot der Annäherung an den Gefährdeten im Umkreis von hundert Metern (Annäherungsverbot).

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zuletzt VwGH vom 04.12.2020, Ra 2019/01/0163) ist ein Betretungsverbot an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa VwGH 7.9.2020, Ro 2019/01/0005, Rn. 13; 22.6.2018, Ra 2018/01/0285, Rn. 7, jeweils mwN). Das Verwaltungsgericht hat somit die Rechtmäßigkeit eines gemäß § 38a SPG angeordneten Betretungsverbots im Sinne einer objektiven ex ante-Betrachtung aus dem Blickwinkel der eingeschrittenen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Zeitpunkt ihres Einschreitens zu prüfen. Dabei hat es zu beurteilen, ob die eingeschrittenen Organe entsprechend der vorhin dargelegten Grundsätze vertretbar annehmen konnten, dass ein vom Gefährder ausgehender gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht. Dafür ist ein vorangegangener gefährlicher Angriff nicht notwendig, bildet aber ex lege ein Indiz für einen möglicherweise bevorstehenden gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit (arg.: "insbesondere").

2. Ein Scheidungsverfahren für sich allein ist kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten und ist eine legitime Durchsetzung von Rechten mit maßvoller Gewalt zulässig. Es ist jedoch die vorgefundene Situation zu beurteilen. Aufgrund des Versuches eines gewaltsamen Eindringens in die eheliche Wohnung gegen den Willen der Ehegattin und der von der Gattin vorgebrachten Attacke zwei Tage zuvor, gingen die Polizeibeamten aufgrund dieser bestimmten Tatsachen zurecht in gesamthafter Betrachtung des Sachverhaltes davon aus, dass ein Angriff gegen die Gesundheit der Gattin bevorsteht. Die Angstgefühle der Gattin wurden zurecht als nachvollziehbar eingestuft. Es ist nachvollziehbar, dass die Polizeibeamten nicht davon ausgehen konnten, dass unter diesen Umständen eine bloße Streitschlichtung ausreichend wäre. Die Annahme der einschreitenden Sicherheitsorgane, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit ein gefährlicher Angriff durch den Beschwerdeführer zu erwarten sei, war somit aus ihrem Blickwinkel objektiv ex ante vertretbar.

3. Gemäß § 38a Abs. 7 SPG ist die Anordnung eines Betretungs- und Annäherungsverbots ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen drei Tagen zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungs- und Annäherungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie unverzüglich den Gefährdeten über die beabsichtigte Aufhebung zu informieren und das Verbot gegenüber dem Gefährder aufzuheben. Die Information des Gefährdeten sowie die Aufhebung des Betretungs- und Annäherungsverbots haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen.

Die Überprüfung durch die Sicherheitsbehörde erfolgte nachweislich am 25.03.2022, also am Folgetag des Ausspruchs des Annäherungs- und Betretungsverbots. Das Beweisverfahren hat außerdem ergeben, dass vor Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbot zum Zweck der Gefährdungsprognose sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin vor der Erteilung des Annäherungs- und Betretungsverbot angehört wurden, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der Vorgaben des § 38a SPG gesehen werden kann.

4. Der Ausspruch des Annäherungs- und Betretungsverbots gegen den Beschwerdeführer am 24.03.2022 war somit rechtmäßig.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 35 VwGVG iVm der VwGAufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, BGBl II Nr. 517/2013. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird, ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Durch Verordnung des Bundeskanzlers sind Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand festzusetzen (vgl. § 1 VwG-AufwErsV).

Der Beschwerdeführer wandte sich in der Beschwerde gegen den Ausspruch des Betretungs- und Annäherungsverbots vom 24.03.2022. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen, weshalb dem Beschwerdeführer als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 VwGVG die Aufwendungen des Rechtsträgers der belangten Behörde (Bund) im Zusammenhang mit diesen Beschwerdepunkten aufzuerlegen waren. Ihm waren Vorlageaufwand iHv EUR 57,40, Schriftsatzaufwand iHv EUR 368,80 und Verhandlungsaufwand iHv EUR 461,-- aufzuerlegen.

6. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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