LVwG W VGW-001/101/10783/2022

VGW-001/101/10783/2022Tribunal Administrativo Regional4 de jan. de 2023

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Regest

Treppelweg; vorschriftswidrige Benützung; Kraftfahrzeuge; Wasserstraßenverkehrsordnung; örtliche Geltungsbereich; systematische Interpretation

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Landesverwaltungsgericht Wien VGW-001/101/10783/2022

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.01.2023
  • ECLI: ECLI:AT:LVWGWI:2023:VGW.001.101.10783.2022

Begründung

IM NAMEN DER REPUBLIK

gekürzte Ausfertigung

gemäß § 29 Abs. 5 iVm § 50 Abs. 2 VwGVG

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Koderhold über die Beschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk, vom 28.07.2022, Zl. ..., betreffend Bestrafung nach dem Schifffahrtsgesetz (SchFG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 06.12.2022 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 150,-- Euro auf 72,-- Euro, und die Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Stunden auf 2 Stunden herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens von der Verwaltungsbehörde auf 10 Euro, das ist der gesetzliche Mindestkostenbeitrag, reduziert.

III. Der Beschwerdeführer hat daher gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Wesentliche Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2020, 19:48 Uhr das Fahrzeug, Mercedes, mit dem Kennzeichen W-... in 1020 Wien, Rechtes Donauufer, Stromkilometer 1921 am dortigen Treppelweg ab. Neben dem abgestellten Fahrzeug des Beschwerdeführers war ein Verkehrsschild bei einem Zaun angebracht. Darauf stand das Wort „Treppelweg“. Darunter stand ein weiteres Verkehrsschild mit der Aufschrift „Fahrverbot, ausgenommen Radfahrer und Berechtigte gemäß Wasserstraßenverkehrsordnung“. Das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers stand in unmittelbarer Nähe zu diesem Schild, vor dem Zaun.

Der festgestellte Sachverhalt ergab sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen Akt. Zusätzlich aus den herbeigeschafften Plänen des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, auf dem insbesondere der Stromkilometer 1921 abgelesen werden konnte, sowie den in der Verhandlung vom Zeugen C. vorgelegten Fotos. Der Zeuge machte auf das Gericht einen glaubwürdigen und gut vorbereiteten Eindruck.

Gemäß § 42 Abs 2 Z 23 Schifffahrtsgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs 1 leg cit wer insbesondere die gemäß § 36 Abs 2 leg cit erlassenen Bestimmungen über die Benützung der Treppelwege nicht einhält.

§ 36 Abs 1 Schifffahrtsgesetz regelt die Zwecke unter denen ein Treppelweg benutzt werden darf, nämlich insbesondere zu Zwecken der Schifffahrt, der Zu- und Abfahrt der Schiffsbesatzung oder zu Zwecken der Kraftwerksunternehmen. Abs 2 leg cit sieht vor, dass durch Verordnungen die Benützung für andere als in Abs 1 leg cit bestimmten Zwecke gestattet werden kann, soweit dadurch die Benützung für diese Zwecke nicht beeinträchtigt wird.

Unter anderem wurde aufgrund dieser Bestimmung die Wasserstraßenverkehrsordnung (WVO) erlassen. In § 00.1 wird der örtliche Geltungsbereich geregelt. In Z 1 steht insbesondere, dass diese Bestimmungen dieser Verordnung für die Wasserstraßen Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), (…) mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen die im Anhang 1 angeführten Gewässerteile gelten. Im Anhang 1 findet sich keine Erwähnung von Treppelwegen bzw von der tatgegenständlichen Örtlichkeit.

In § 50.01 WVO wird die Benützung der Treppelwege näher geregelt. Diese dienen gemäß § 00.1 Z 1 im Wesentlichen den gleichen Zwecken wie jenen in § 42 Abs 2 Schifffahrtsgesetz. Die Benützung von Treppelwegen für andere Zwecke ist verboten. Ausgenommen sind davon insbesondere Fußgänger und Radfahrer, wie im tatgegenständlichen Fall auf den Verkehrsschildern auch angeführt war. Die Abstellung von (nicht berechtigten) Kraftfahrzeugen ist in den Ausnahmen nicht erwähnt und daher unzulässig.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die WVO sich lediglich (im konkreten Fall) auf die Wasserstraße Donau und nicht auf die daran grenzende Lände bezieht, ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht geht vielmehr davon aus, dass im örtlichen Geltungsbereich der WVO (§00.1) Treppelwege miteingeschlossen sind. Ansonsten wäre ein in der Verordnung eigener Teil dafür (Teil 7 der WVO) wenig logisch. Es sind daher jedenfalls, wenn auch nicht wortwörtlich erwähnt, im Begriffshof der in § 00.1 WVO genannten Bereiche auch die Treppelwege mitumfasst. Spätestens aus einer systematischen Interpretation ergibt sich dies.

Die Tat ist somit ausreichend objektiviert. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist anzumerken, dass gegenständlich fahrlässiges Handeln ausreicht. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen Gegenteiliges vorzubringen.

Allerdings ist die Strafhöhe zu hoch angesetzt, weshalb diese tat- und schuldangemessen auf die Mindeststrafe zu mindern ist. Dies insbesondere, weil der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist und keine Erschwerungsgründe vorliegen.

H i n w e i s

Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gem. § 29 Abs. 2a VwGVG eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Gemäß § 50 Abs. 2 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idF BGBl. I Nr. 24/2017, hat die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses im Fall der Verhängung einer Strafe überdies die als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten (Z 1), im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe (Z 2) zu enthalten.

Das Verwaltungsgericht Wien hat am 06.12.2022 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und sodann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet.

Die in der mündlichen Verhandlung angefertigte Niederschrift, welcher eine Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG angeschlossen war, wurde dem Beschwerdeführervertreter unmittelbar ausgefolgt bzw. der belangten Behörde am 07.12.2022 zugestellt. Somit wurde die Niederschrift sämtlichen zur Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof legitimierten Parteien und Organen ausgefolgt oder zugestellt.

Keine zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beziehungsweise Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof legitimierte Partei und kein hierzu legitimiertes Organ hat innerhalb der gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG normierten Frist von zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG gestellt.

Deshalb konnte das Erkenntnis gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG gekürzt ausgefertigt werden. Gegen diese gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und/oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 82 Abs. 3b VfGG nicht mehr zulässig.

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