Bankruptcy appeal dismissed for lack of proven solvency

ZSU.2023.45Tribunal Civil / Câmara Civil IV28 de mar. de 2023Dismissed

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The debtor appealed a first-instance bankruptcy opening, asking that it be set aside and enforcement be stayed. She proved only that she had paid the claim amount after the bankruptcy opening, but she did not make her solvency plausible by documents and did not submit a debt-enforcement register extract. The Obergericht therefore dismissed the appeal, upheld the bankruptcy opening, imposed the appellate fee on the debtor, denied party compensation, and ordered the transfer of the deposited amount to the bankruptcy office once the decision is final.

Sumário Omnilex

Art. 174 Abs. 2 SchKG; Aufhebung der Konkurseröffnung nur bei glaubhaft gemachter Zahlungsfähigkeit und urkundlich belegter Tilgung oder Hinterlegung der Schuld: Die blosse Bezahlung der Forderung nach Konkurseröffnung genügt nicht. Die Zahlungsfähigkeit ist durch konkrete Beweismittel glaubhaft zu machen; blosse Parteibehauptungen reichen nicht. Wesentliches Beweismittel ist insbesondere der Betreibungsregisterauszug über die letzten Jahre; fehlt er, kann grundsätzlich nicht beurteilt werden, ob weitere offene Betreibungen oder Verlustscheine gegen Zahlungsfähigkeit sprechen (E. 2.2 f.). Bei Abweisung der Beschwerde ist eine bei der Rechtsmittelinstanz hinterlegte Forderungssumme dem Konkursamt zu überweisen (E. 4).

Texto completo

Obergericht Zivilgericht, 4. Kammer

ZSU.2023.45 (SG.2023.6) Art. 51

Entscheid vom 28. März 2023

Besetzung Oberrichter Richli, Präsident Oberrichter Egloff Oberrichterin Massari Gerichtsschreiber Gasser

Klägerin A._____, [...]

Beklagte B._____, [...]

Gegenstand Konkurs

Das Obergericht entnimmt den Akten:

1.

1.1.

Die Klägerin betrieb die Beklagte mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Q. vom 16. September 2022 für ausstehende Beiträge der betrieblichen Altersvorsorge von Fr. 900.00 nebst Zins zu 5% seit dem 16. September 2022 sowie für eine Forderung "ohne Zins" von Fr. 120.90.

1.2.

Die Beklagte erhob gegen den ihr am 21. September 2022 zugestellten Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag.

2.

2.1.

Mit Eingabe vom 13. Januar 2023 stellte die Klägerin beim Bezirksgericht Bremgarten das Konkursbegehren, nachdem die Konkursandrohung der Beklagten am 22. November 2022 zugestellt worden war und diese die in Betreibung gesetzte Forderung nicht bezahlt hatte.

2.2.

Die Präsidentin des Bezirksgerichts Bremgarten erkannte am 27. Februar 2023:

" 1. Über B., geboren am xx.xx.xxxx, von C., [...], Inhaberin der Einzelunternehmung D., wird mit Wirkung ab 27. Februar 2023, 14:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

  1. Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

  2. Die von der Gesuchstellerin mit Kostenvorschuss in gleicher Höhe bereits bezahlte Spruchgebühr von Fr. 350.00 ist von der Gesuchsgegnerin zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 resp. 262 SchKG erheben darf.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

3.

3.1.

Die Beklagte erhob gegen den Entscheid vom 27. Februar 2023 mit Eingabe vom 7. März 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde und beantragte:

" Wir bitten Sie, die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides aufzuschieben.

Wir bitten Sie, die Konkurseröffnung wieder aufzuheben."

3.2.

Der Instruktionsrichter wies das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 9. März 2023 ab.

3.3.

Auf die Zustellung der Beschwerde an die Klägerin zur Erstattung einer Antwort wurde verzichtet.

Das Obergericht zieht in Erwägung:

1.

Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 Satz 1 SchKG).

2.

2.1.

Die Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt oder der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Diese bundesrechtliche Regelung bezweckt, sinnlose Konkurse über nicht konkursreife Schuldner zu vermeiden (KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 36 Rz. 58).

2.2.

Die Zahlungsfähigkeit ist glaubhaft zu machen. Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 140 III 610 E. 4.1; 132 III 715 E. 3.1). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des schuldnerischen Unternehmens nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Auch wenn der Schuldner die Zahlungsfä-

higkeit nicht strikt beweisen, sondern nur glaubhaft machen muss, so genügen seine Behauptungen allein nicht. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Zahlungsfähig ist der Schuldner, wenn er über ausreichende liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden verfügt (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 2.2 m.w.H.). Als konkrete Anhaltspunkte für die Zahlungsfähigkeit kommen Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur Verfügung stehenden Mittel (z.B. Bankguthaben, Kreditverträge, Erklärung der Bank, das schuldnerische Unternehmen weiterhin zu stützen), unterzeichnete Debitoren- und Kreditorenlisten, Auftragsbestätigungen, Auszug aus dem Betreibungsregister, aktuelle Jahresrechnung, unterzeichnete Bilanz, Zwischenbilanz, Status, Steuererklärungen und -einschätzungen etc., in Frage (GI- ROUD/THEUS SIMONI, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 26d zu Art. 174 SchKG).

Wichtigstes bzw. unerlässliches Dokument zum Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit ist der Auszug aus dem Betreibungsregister. Vorzulegen ist ein Betreibungsregisterauszug mindestens der letzten drei Jahre. Auch Betreibungen, gegen die Rechtsvorschlag erhoben wurde, sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung der Zahlungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Der Schuldner ist deshalb grundsätzlich gehalten, zu jeder im Betreibungsregister nicht als erledigt aufgeführten Forderung Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.3 m.w.H).

2.3.

Die Beklagte reichte mit Beschwerde einen Zahlungsbeleg ein, welchem zu entnehmen ist, dass sie mit Valuta vom 1. März 2023 eine Zahlung von Fr. 1'542.60 an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten vorgenommen hat. Die Beklagte hat folglich den Nachweis erbracht, die Schuld, wie sie sich aus der Vorladung des Bezirksgerichts Bremgarten vom 3. Februar 2023 zur Konkursverhandlung (vgl. vorinstanzliche Akten [act. 16]) ergibt, durch Bank-Anweisung vom 1. März 2023 – und damit nach Konkurseröffnung – an die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten bezahlt zu haben.

Hinsichtlich ihrer Zahlungsfähigkeit führte die Beklagte in ihrer Beschwerde lediglich aus, dass sie und D. zahlungsfähig und "wirtschaftlich gesund" seien. Sie hat es indessen unterlassen, konkret Stellung zu ihrer Zahlungsfähigkeit zu beziehen und Belege über die ihr zur Verfügung stehenden Mitteln einzureichen. Auch ein Betreibungsregisterauszug wurde nicht aufgelegt. Bei dessen Fehlen lässt sich nicht entscheiden, ob keine anderen offenen Betreibungen oder Betreibungen im Stadium der Konkursandrohung bestehen und keine Verlustscheine gegen sie vorliegen, was beides Grund zur Annahme der Zahlungsunfähigkeit sein könnte. Das Obergericht

ist nicht verpflichtet, einen Auszug aus dem Betreibungsregister von Amtes wegen beizuziehen oder die Beklagte aufzufordern, Belege für ihre Behauptungen innert noch offener Frist einzureichen (Urteil des Bundesgerichts 5A_300/2016 vom 14. Oktober 2016 E. 5.2). Die Beklagte hat die Zahlungsfähigkeit nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Insgesamt erscheint daher ihre Zahlungsfähigkeit nicht wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit, womit erstere nicht glaubhaft gemacht ist. Demnach ist die zweite Voraussetzung von Art. 174 Abs. 2 SchKG (Glaubhaftmachen der Zahlungsfähigkeit) nicht erfüllt.

3.

Die Beschwerde der Beklagten ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beklagte die obergerichtliche Entscheidgebühr zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 GebV SchKG) und ihre Parteikosten selber zu tragen. Die Klägerin hatte keine Beschwerdeantwort zu erstatten (Art. 322 Abs. 1 ZPO), weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

4.

Nachdem die Gerichtskasse des Bezirksgerichts Bremgarten die von der Beklagten einbezahlte Forderungssumme in der Höhe von Fr. 1'542.60 an die Obergerichtskasse weiterüberwies, gilt das Folgende:

Die Zahlung der Forderungssumme kann der im Konkurs befindliche Schuldner nicht zu Lasten der Konkursmasse vornehmen, da er über die Aktiven der Masse nicht zum Nachteil der übrigen Gläubiger verfügen darf (Art. 204 Abs. 1 SchKG). Mit Zustimmung der Konkursverwaltung kann er jedoch den Forderungsbetrag samt Zins und Kosten zu Lasten der Masse bei der Beschwerdeinstanz hinterlegen. Diese überweist den Betrag an den Gläubiger, wenn sie die Beschwerde gutheisst. Bei Abweisung der Beschwerde ist der hinterlegte Betrag an die Konkursverwaltung zu überweisen. Diese hat zu entscheiden, ob er der Konkursmasse, dem Schuldner, der die Geldsumme möglicherweise nach der Konkurseröffnung von dritter Seite als Darlehen erworben hat, oder einem Dritten, der die Hinterlegung in eigenem Namen vorgenommen hat, zusteht (GIROUD/THEUS SIMONI, a.a.O., N. 25 zu Art. 174 SchKG). Die Obergerichtskasse hat daher die bei ihr von der Beklagten hinterlegten Fr. 1'542.60 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, zu überweisen.

Das Obergericht erkennt:

1.

Die Beschwerde der Beklagten wird abgewiesen.

2.

Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird der Beklagten auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.

Die Obergerichtskasse wird angewiesen, nach Rechtskraft des vorliegenden Entscheids die Restanz der von der Beklagten geleisteten Konkurshinterlage im Betrag von Fr. 1'542.60 an das Konkursamt Aargau, Amtsstelle Baden, zu überweisen.

Zustellung an: [...]

Mitteilung an: [...]

Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)

Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG).

Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG).

Aarau, 28. März 2023

Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Richli Gasser

Palavras-chave

bankruptcysolvencyappealdebt enforcementdepositcostsbankruptcy opening

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the bankruptcy opening should be set aside under Art. 174(2) SchKG.

Decisão extraída

No. Although the debt had been paid after the bankruptcy opening, the debtor did not make solvency plausible with documents.

Fundamentação extraída

Art. 174(2) SchKG requires both payment of the debt and plausible solvency. The debtor produced only a payment receipt and unsupported assertions of financial health, but no bank records, balance sheet, or debt-enforcement register extract.

Questão jurídica principal

How to deal with the deposited claim amount after dismissal of the appeal.

Decisão extraída

The deposited CHF 1,542.60 must be transferred to the bankruptcy office.

Fundamentação extraída

Because the appeal was dismissed, the sum deposited at the appellate stage is not paid out to the creditor but forwarded to the bankruptcy administration.

Questão jurídica principal

Allocation of appellate costs and party compensation.

Decisão extraída

The debtor bears the court fee and receives no party compensation; the creditor receives none because it filed no response.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome under Art. 106(1) ZPO and the SchKG fee rules; no compensation is due absent a response from the creditor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.