Disclosure of dismissal order to journalist upheld

BK 2010 580Tribunal Superior / Câmara de Recursos21 de fev. de 2011Granted

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Resumo Omnilex

A journalist sought access to the dismissal order in criminal proceedings against A., a locally known figure. The investigating judge refused disclosure, but the criminal appeals chamber allowed the recourse. It held that public oversight of the judiciary and the media's control function created a strong informational interest, which outweighed A.'s confidentiality interest. The fact that the dismissal had only been issued in April 2010 meant the matter was not again secret, and anonymization was unnecessary because A. had already been named publicly.

Sumário Omnilex

Principle of publicity of justice; disclosure of a dismissal order to the press. A protected informational interest exists where the request serves supervision of the administration of justice and clarification of the reasons for terminating criminal proceedings; the media's control function weighs heavily in the balancing of interests. Against this, the accused's confidentiality interest yields where the person is publicly known or holds a local public profile, especially if the proceedings concerned the exercise of public functions. A matter does not become secret again merely because the underlying allegations are old, if the impugned decision is recent. Anonymization may be dispensed with where the person has already been identified in prior public reporting (consid. 6).

Texto completo

BK 10 580

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt

vom 21. Februar 2011

in der Strafsache gegen

A.

wegen Veruntreuung, evtl. ungetreuer Geschäftsbesorgung und Urkundenfälschung

Rekurs gegen die Verfügung betreffend Herausgabe des Aufhebungsbeschlusses der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

Regeste

Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses an eine Redaktorin (Öffentlichkeitsprinzip).

Das Begehren der Redaktorin um Herausgabe eines Aufhebungsbeschlusses im Strafverfahren gegen einen Lokalpolitiker zielt auch auf die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Aufhebung ab. Dies sowie allgemein die Kontrollfunktion der Medien begründen ein schutzwürdiges Informationsinteresse, welches allfälligen Geheimhaltungsinteressen des Beschuldigten vorgeht. Da der Aufhebungsbeschluss erst 2010 erging, wurde die Angelegenheit auch nicht wieder zum Geheimnis, selbst wenn die Vorwürfe über ein Jahrzehnt zurücklagen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Das Gesuch einer Redaktorin um Einsicht in einen Beschluss betreffend Aufhebung der Strafverfolgung gegen A. wurde vom zuständigen Untersuchungsrichter abgewiesen. Ein dagegen erhobener Rekurs wurde von der Beschwerdekammer in Strafsachen gutgeheissen.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

6. Wie sich aus den Akten ergibt, waren die Vorwürfe gegen A. und nicht zuletzt auch die Eröffnung der Strafverfolgung mehrfach Thema in den Medien. Der Untersuchungsrichter selber erliess eine Pressemitteilung, in welcher er über die Eröffnung der Voruntersuchung informierte. Zwar liegen diese Vorwürfe nun mehr als ein Jahrzehnt zurück und waren ebenso lange kein Thema mehr in der Presse. Das ändert aber nichts daran, dass das Verfahren durch die im April 2010 erfolgte Aufhebung wieder aktuell geworden ist. Wie sich auch aus der Stellungnahme von A. ergibt, ist er noch Ehrenpräsident des Altstadtleists sowie Präsident der Altstadt-Chilbi und verfügt damit immer noch über eine gewisse lokalpolitische bzw. gesellschaftliche Bedeutung. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, sind das Prinzip der Justizöffentlichkeit und die daraus abgeleiteten Informationsrechte von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Sie sorgen für Transparenz in der Rechtspflege, was eine demokratische Kontrolle durch das Volk erst ermöglicht und bedeuten damit eine Absage an jede Form der Kabinettsjustiz. Ohne Gerichtsöffentlichkeit sind Spekulationen, ob die Justiz einzelne Prozessparteien ungebührlich benachteiligt oder privilegiert, unvermeidlich. Kritik an einseitiger oder rechtsstaatlich fragwürdiger Ermittlungstätigkeit oder mangelhafter Verfahrensleitung bliebe ausgeschlossen (Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010 1C_322/2010 E. 2.2). Wie sich aus der Begründung der Gesuchstellerin, wonach nur die Herausgabe der Einstellungsverfügung vom 1. April 2010 aufzeigen könne, was zum Verfahrensende gegen einen prominenten [...] Geschäftsmann mit zahlreichen öffentlichkeitsähnlichen Ämtern und Aufgaben geführt habe, ergibt, geht es auch um die Überwachung der Justiz und die Klärung der Hintergründe und Umstände der Aufhebung. Dies sowie allgemein die Kontrollfunktion der Medien (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 6. Oktober 2010 a.a.O., E. 2.4) begründen, insbesondere auch vor dem Hintergrund der lokalen Bekanntheit von A. im Zeitpunkt der Eröffnung, aber auch noch zum jetzigen Zeitpunkt, ein schutzwürdiges Informationsinteresse, selbst wenn die damaligen Vorwürfe keine Auswirkungen auf die heutige Bedeutung der Quartierleiste im Allgemeinen und den Altstadtleist im Speziellen haben.

Der Wunsch von A., nicht mehr in der Tagespresse zu erscheinen, bzw. sein Geheimhaltungsinteresse vermag dieses gewichtige Informationsinteresse nicht zu überwiegen. Als zumindest regional bekannte Persönlichkeit muss er sich Eingriffe in seine Privatsphäre auch eher gefallen lassen, insbesondere weil diese auch in einem Zusammenhang mit der Ausübung seines öffentlichen Amtes gestanden haben. Da die Aufhebung, wie bereits erwähnt, erst im April 2010 erfolgt ist, kann auch nicht argumentiert werden, die Angelegenheit sei wieder zum Geheimnis geworden. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit bleibt zu prüfen, ob allenfalls den entgegenstehenden privaten Interessen durch Kürzung oder Anonymisierung Rechnung getragen werden kann. Sowohl in den alten Zeitungssausschnitten als auch im aktuellsten Bericht im [...] Tagblatt vom 24. September 2010 wurde A. bereits namentlich erwähnt, so dass sich eine Anonymisierung erübrigt.

Öffentliche oder Geheimhaltungsinteressen der Behörden, welche der Herausgabe entgegenstehen, werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

[...]

Palavras-chave

public accessmedia freedomconfidentialitybalancing of interestsdismissal orderanonymizationjudicial transparency

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the journalist was entitled to disclosure of the dismissal order under the principle of public access to justice.

Decisão extraída

Yes. The request served public oversight of justice and media watchdog functions, creating a protected informational interest that outweighed the accused's confidentiality interests.

Fundamentação extraída

The chamber held that the case had become current again because the dismissal was issued only in April 2010. The media interest in clarifying the background and circumstances of the termination, together with A.'s continuing local prominence, justified disclosure.

Questão jurídica principal

Whether A.'s privacy and confidentiality interests required withholding or anonymizing the order.

Decisão extraída

No. His confidentiality interest did not outweigh the significant informational interest, and anonymization was unnecessary because his name had already appeared publicly.

Fundamentação extraída

As a regionally known person and former office holder, A. had to accept greater intrusions into privacy, especially where connected to public functions. The matter had not become secret again, and prior public reporting already named him.

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