No breach of professional secrecy by enforcing attorney fee claim

BK 2011 176Tribunal Superior / Câmara de Recursos22 de dez. de 2011Dismissed

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Resumo Omnilex

The complainant challenged a non-entry decision concerning an alleged breach of professional secrecy by a lawyer who enforced an outstanding fee claim through debt collection against the heir of a deceased client. The Criminal Appeals Chamber held that, under the applicable practice, merely setting a fee claim in debt collection and indicating an honorarium does not breach professional secrecy and does not require prior release from confidentiality. The complaint was therefore dismissed and the non-entry decision confirmed.

Sumário Omnilex

Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 13 Abs. 1 BGFA; Art. 321 Ziff. 1 StGB; enforcement of an attorney’s fee claim by debt collection and professional secrecy: the mere collection of outstanding honoraria, including the issuance of a payment order, does not disclose protected confidential information and does not require prior release from secrecy. The existence of the mandate relationship and references to an honorarium in the debt-enforcement context fall outside the core of the secrecy duty (consid. 4.3). A criminal proceeding may be refused only where non-entry is manifestly clear from the file.

Texto completo

BK 11 176

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki und Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Beldi

vom 22. Dezember 2011

in der Strafsache gegen

A.

verteidigt durch Rechtsanwalt X.

Beschuldigter

B.

vertreten durch Rechtsanwalt Y.

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses / Nichtanhandnahme

Regeste:

Ein Anwalt, welcher eine Honorarforderung in Betreibung setzt bzw. einen Zahlungsbefehl ausstellen lässt, macht sich keiner Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig. Er muss sich demzufolge auch nicht vorab von der Schweigepflicht entbinden lassen.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der angezeigte Anwalt hat nach dem Tod seiner Klientin seinen Aufwand dem Erben (Sohn der Klientin) in Rechnung gestellt. Nachdem dieser die Bezahlung verweigert hat, hat der Angezeigte die Honorarforderung in Betreibung gesetzt. Der Sohn sah darin eine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses und gelangte nach der verfügten Nichtanhandnahme der von ihm eingereichten Anzeige an die Beschwerdekammer.

Auszug aus den Erwägungen:

[…]

Die Nichtanhandnahme wird gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO u. a. verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. […] Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nur sehr restriktiv zu erlassen. Sind die Nichtanhandnahmgegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (Omlin, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Basel 2011 Art. 310 N 8).
[…]

4.3 Anwältinnen und Anwälte unterstehen zeitlich unbegrenzt und gegenüber jedermann dem Berufsgeheimnis über alles, was ihnen infolge ihres Berufs von ihrer Klientschaft anvertraut worden ist (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BGFA). Gemäss Art. 321 Ziff. 1 StGB macht sich ein Anwalt strafbar, wenn er ein Geheimnis offenbart, welches ihm infolge seines Berufs anvertraut worden ist, oder das er in dessen Ausübung wahrgenommen hat. Mit dem Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass die berufliche Schweigepflicht eine der wichtigsten Berufsregeln ist und die Tatsache des Bestehens eines Mandatsverhältnisses grundsätzlich unter den Geheimnisschutz fällt. In diesem Zusammenhang stellt sich hinsichtlich des Honorarinkassos die Frage, ob sich der Anwalt von der Schweigepflicht entbinden lassen muss, wenn er sein Honorar in Betreibung setzen oder klageweise einfordern will. Das Bundesgericht hat diesbezüglich in seinem – einen Berner Fall betreffenden – Entscheid 2P.144/2000 vom 31. Juli 2001 in E. 3 festgehalten, dass die im Zahlungsbefehl aufgeführte Bezeichnung „Honorarnote“ nicht zwingend auf ein bestehendes Mandatsverhältnis schliessen lasse; „Honorare“ würden denn nicht zwingend nur aufgrund von Geldforderungen aus anwaltlicher Tätigkeit begründet. Vorgenanntem Bundesgerichtsentscheid lässt sich folglich entnehmen, dass das Bundesgericht die Ausstellung einen Zahlungsbefehls unter dem Hinweis auf die Honorarnote ohne vorausgehende Entbindung noch als zulässig erachtet. Dieser Praxis geht nicht nur der Kanton Bern nach. Auch weitere Kantone wie zum Beispiel Zürich, St. Gallen, Genf, Neuenburg und Graubünden vertreten diese Ansicht (Nater/Zindel, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Auflage 2011, Art. 13 N 145-150, auch zum Folgenden; vgl. etwa betreffend die kantonalen Entscheide: Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1.September 2011, in: ZR 110/2011 S. 264 E. 3, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 10. November 2009, U 09 62, E. 4). Gemäss Praxis der Aufsichtskommission des Kantons Zürich fällt das Bestehen eines Mandatsverhältnisses, die Rechnungsstellung bzw. Hinweise auf offene Honorarnoten im Rahmen von Inkassobemühungen nicht unter das Anwaltsgeheimnis. Für weitere Handlungen bzw. die klageweise Einforderung bedarf der Anwalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und den meisten kantonalen Anwaltsaufsichtskommissionen indessen der Einwilligung des Klienten oder der Ermächtigung durch die Aufsichtskommission (Nater/Zindel, a.a.O., N 146 Fn 262; Entscheide des Bundesgerichts 2C_42/2010 vom 28. April 2010, E. 3.3, 2C_508/2007 vom 27. Mai 2007, E. 2.1; Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürichs vom 1. September 2011, in: ZR 110/2011 S. 264 E. 4). Von der Lehre wird dieses Vorgehen bzw. die differenzierte Betrachtungsweise hinsichtlich des Erfordnernisses einer Entbindung vom Anwaltsgeheimnis befürwortet (Nater/Zindel, a.a.O., N 147). Dass der Angezeigte der Aufsichtskammer des Kantons Tessin untersteht, ändert daran nichts (vgl. Nater/Zindel, a.a.O., Art. 13 N 150, wonach die Aufsichtskommission des Kantons Tessin der Ansicht sei, dass mit der Verpflichtung des Klienten zur Honorierung des von ihm beauftragten Anwalts eine stillschweigende Einwilligung einhergehe, dass der Anwalt im Streitfall den Richter für die Durchsetzung der ausstehenden Honorarforderung anrufen könne).

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausgeführt hat, kann sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Tatsache, dass die Honorarforderung in Betreibung gesetzt worden ist, nicht auf den Geheimnisschutz berufen. Dies gilt unabhängig vom Bestreiten der Honorarforderung. Der Angezeigte hat sich demzufolge auch nicht der Verletzung des Berufsgeheimnisses schuldig gemacht, weshalb die Nichtanhandnahme zu Recht ergangen ist. […] Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

[…]

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Palavras-chave

professional secrecyattorney feesdebt collectionnon-entry decisioncriminal complaintmandate relationship

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Questão jurídica principal

Whether enforcing an attorney fee claim by debt collection without prior waiver breaches professional secrecy and justifies criminal proceedings.

Decisão extraída

Debt collection for an attorney’s fee claim does not, by itself, constitute disclosure of protected professional secrecy; no prior release from secrecy is required for that step.

Fundamentação extraída

The mere existence of a mandate and references to an outstanding honorarium in debt-collection proceedings are not covered by the secrecy rule. The court followed Federal Court and cantonal practice distinguishing between simple fee collection and further legal enforcement actions that may require client consent or authorization.

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