Detention extension must be based on complete case file

BK 2011 59Tribunal Superior / Câmara de Recursos22 de mar. de 2011Annulled

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A. appealed against the extension of his pretrial detention in a theft investigation. The appellate court held that the detention judge may decide only on the basis of the essential file materials submitted under the StPO and accessible to the defense. Because the lower court relied on DNA evidence and co-suspect statements that were not in the detention file, the extension order could not stand. The court annulled the decision and remanded the case for a new ruling after supplementation of the file, but it refused immediate release because a detention ground was not obviously lacking.

Sumário Omnilex

Art. 224 Abs. 2, 225 Abs. 2, 226 and 227 StPO; pretrial detention and detention extension: the detention court must base its decision on all essential file materials bearing on detention, including exculpatory and inculpatory elements. A mere reference in the request or in the decision to incriminating evidence not contained in the detention file is insufficient for review of dringender Tatverdacht and collusion risk. If the file appears incomplete, it must be supplemented. When an essential detention ground is not manifestly absent, immediate release need not be ordered; annulment and remand remain appropriate (consid. 3-4).

Texto completo

BK 11 59

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

unter Mitwirkung von Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichter Trenkel sowie Gerichtsschreiberin Kurt

vom 22. März 2011

in der Strafsache gegen

A.

wegen Diebstahl

Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Emmental-Oberaargau

Regeste

Der blosse Verweis auf Belastungstatsachen (vorliegend DNA-Profile und Aussagen von Mittätern), welche sich aber nicht in den Haftakten befinden, reicht zur Begründung des dringenden Tatverdachts nicht aus, selbst wenn sie dem Beschuldigten vorgehalten wurden und ausgeschlossen werden kann, dass es sich nur um Behauptungen der Strafverfolgungsbehörden handelt.

Redaktionelle Vorbemerkungen:

Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft von A. wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen der Beschwerdekammer an das Regionale Zwangsmassnahmengericht Emmental-Oberaargau zurückgewiesen.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

3. Dem an das Zwangsmassnahmengericht gerichteten Antrag der Staatsanwaltschaft nach Art. 224 Abs. 2 StPO sind die wesentlichen haftrelevanten Akten beizulegen. Zwar braucht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht nicht alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse vorzulegen. Es müssen jedoch alle wesentlichen Aktenbestandteile übermittelt werden, die für oder gegen die Anordnung von Untersuchungshaft sprechen. Dazu gehören in der Regel die vor und während des Haftanordnungsverfahrens erstellten Einvernahmeprotokolle. Das Zwangsmassnahmengericht kann seinen Entscheid (nach Art. 226 StPO) jedenfalls nur auf Akten stützen, die ihm die Staatsanwaltschaft (nach Art. 224 Abs. 2 StPO) vorgelegt hat und in welche die beschuldigte Person bzw. die Verteidigung (nach Art. 225 Abs. 2 StPO) zuvor Einsicht nehmen konnte (Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2011, N 5 zu Art. 224 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat schon beim Antrag auf Haftanordnung zu prüfen, ob die vorgelegten Akten komplett sind, d. h. ob alles, was inhaltlich tragend ist, für den Entscheid vorliegt. Alles was für, aber auch alles was gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht, ist vorzulegen. Falls die Haftakten unvollständig erscheinen, sind sie zu ergänzen (vgl. Niggli/Heer/Wiprächtiger, a.a.O., N 4 zu Art. 225 StPO sowie Kuhn/Jeanneret, Commentaire romand, CP, 2011, N 28 zu Art. 224). Gleiches gilt auch für den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts betreffend Haftverlängerung, wobei hier zu beachten ist, dass die Anforderungen an die Haftgründe und die notwendige Begründung des Haftverlängerungsgesuchs mit dem Andauern der Untersuchungshaft wachsen (Schmid, Praxiskommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2009, N 5 zu Art. 227 StPO). Der Grundsatz, wonach alles was für, aber auch gegen die Anordnung von Untersuchungshaft spricht vorzulegen und zu dokumentieren ist, muss in diesem Verfahren also umso mehr gelten.

4. Im angefochtenen Entscheid werden das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes sowie insbesondere der Kollusionsgefahr mit an den Tatorten gesicherten DNA Spuren und mit Aussagen von Mitverdächtigen begründet, die den Beschwerdeführer belasten sollen. In den Akten des Zwangsmassnahmengerichts sind aber weder Berichte des IRM oder des KTD vorhanden noch finden sich die Aussagen der Mitverdächtigen, die den Angeschuldigten belasten. Dass solche Belastungstatsachen existieren, lässt sich einzig aus den Vorhalten ableiten, die dem Angeschuldigten anlässlich der polizeilichen Befragungen gemacht worden sind. Zwar kann ausgeschlossen werden, dass es sich hierbei nur um Behauptungen handelt, allein gestützt auf solche Vorhalte lässt sich aber trotzdem nicht schlüssig beurteilen, ob die angeordnete Verlängerung der Untersuchungshaft um drei Monate rechtens ist, weshalb die Haftakten mit den entsprechenden Beweismitteln zu ergänzen sind. Der angefochtene Entscheid ist damit aufzuheben und die Sache zu neuem, den oben beschriebenen Anforderungen genügendem Entscheid zurückzuweisen.

Da ein Haftgrund nicht offensichtlich fehlt und sich die Existenz der wesentlichen Beweismittel zumindest indirekt aus den vorhandenen und eingereichten Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers ergibt, kommt eine Haftentlassung nicht in Betracht.

[...]

Palavras-chave

pretrial detentiondringender Tatverdachtcollusion riskcase file completenessremand

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the extension of pretrial detention could be upheld despite incomplete detention files.

Decisão extraída

No. The detention decision had to be based on all essential file items supporting and opposing detention; the file was incomplete and had to be supplemented.

Fundamentação extraída

Under Art. 224 and 226 StPO, the detention court may rely only on materials submitted by the prosecutor and accessible to the defense. Mere references to incriminating DNA traces and co-suspect statements, without those materials in the file, do not suffice for a sound review of probable cause and collusion risk.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had to be released pending new decision.

Decisão extraída

No. Immediate release was refused because a detention ground was not manifestly absent and the existence of the key evidence could be inferred indirectly from the interrogation records.

Fundamentação extraída

Although the file was incomplete, the appellate court found no obvious absence of a detention ground; therefore, release was not ordered.

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