Unrepresented defendant may rely on actual service despite extended postal hold

BK 2013 330Tribunal Superior / Câmara de Recursos17 de jan. de 2014Granted

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The defendant, acting without counsel, received a penal order only on 2013-07-09 after a postal hold request had extended the collection period. The first instance treated his objection as late by applying the service fiction from the original failed delivery attempt. The appellate criminal chamber held that, although the service fiction normally remains applicable despite a postal hold request, an unrepresented person may not be disadvantaged by the mismatch between the legal fiction date and the actual collection deadline. Service had therefore to be assessed by actual receipt, making the objection timely. The appeal was allowed, the first-instance order annulled, and the case remitted for continuation of the proceedings.

Sumário Omnilex

Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO; Zustellfiktion bei eingeschriebener Sendung und Rückbebehalteauftrag; der Rückbehalteauftrag berührt die gesetzliche Zustellfiktion grundsätzlich nicht. Bei anwaltlich nicht vertretenen Personen darf indessen aus dem Auseinanderfallen von postalischer Abholfrist und Legalfrist kein Nachteil erwachsen, wenn sie nach Treu und Glauben nicht mit der Zustellfiktion am siebten Tag rechnen mussten. Unter diesen Umständen ist für die Fristberechnung auf den tatsächlichen Empfang abzustellen (consid. 4.2).

Texto completo

BK 2013 330

Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen

Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter Trenkel, Oberrichterin Apolloni

Gerichtsschreiber Baloun

vom 17. Januar 2014

in der Strafsache gegen

A.

Beschuldigter/Beschwerdeführer

**B.**und C.

Straf- und Zivilkläger

Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau

vertreten durch Staatsanwältin X.

Anklagebehörde

wegen Sachentziehung, Verleumdung etc. / verspätete Einsprache / Wiederherstellungsgesuch

Regeste

Ein Rückbehalteauftrag des Empfängers lässt die Anwendbarkeit der Zustellfiktion grundsätzlich unberührt. Jedoch kann von einer anwaltlich nicht vertretenen Person nicht verlangt werden, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen.

Vorliegend musste der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung darf ihm somit kein Nachteil erwachsen. Für die Frage der Zustellung ist deshalb auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat.

Auszug aus den Erwägungen:

[...]

3. Sachverhaltsmässig ist unbestritten, dass der Strafbefehl dem Beschwerdeführer von der Post am 17. Juni 2013 zur Abholung gemeldet wurde. Der Beschwerdeführer verlängerte am 21. Juni 2013 die Abholfrist [...]. Am 9. Juli 2013 wurde ihm der Strafbefehl schliesslich zugestellt. Am darauffolgenden Tag erhob er Einsprache gegen den Strafbefehl.

4.

4.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung erwogen, gemäss der gesetzlichen Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO) gelte die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden sei, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als rechtsgültig erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung habe rechnen müssen. Diese Regel sei gemäss BGE 134 V 49 E. 3 f. auch bei einem Postrückbehalteauftrag analog anzuwenden. Folglich gelte der Strafbefehl als am 24. Juni 2013 zugestellt. Die Einsprachefrist habe somit am 4. Juli 2013 geendet, so dass die der Post am 10. Juli 2013 übergebene Einsprache verspätet erfolgt sei.

4.2 Der Vorinstanz ist insofern zuzustimmen, als gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Rückbehalteauftrag des Empfängers die Anwendbarkeit der Zustellfiktion unberührt lässt (BGE 134 V 49 E. 4). Mit anderen Worten hat die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3). Das Bundesgericht hielt jedoch ebenfalls fest, dass von einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer nicht verlangt werden kann, die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion zu kennen. Unter Vertrauensgesichtspunkten darf daher einem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3; 8C_655/2012 vom 22. November 2012 E. 3.3).

Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten. Er musste nach Treu und Glauben nicht damit rechnen, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt. Aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und der tatsächlichen Zustellung darf ihm somit nach der hievor wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Nachteil erwachsen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist deshalb unter den gegebenen Umständen für die Frage der Zustellung auf den Tag abzustellen, an welchem der Beschwerdeführer den Strafbefehl tatsächlich erhalten hat (9. Juli 2013). Die am 10. Juli 2013 der Post übergebene Einsprache erfolgte somit fristgerecht.

4.3 [...]

4.4 Diesen Ausführungen folgend ging die Vorinstanz zu Unrecht davon aus, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgte. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Verfügung des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 19. September 2013 ist aufzuheben. Das Regionalgericht ist anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer fortzuführen.

Der Beschwerdeführer wird jedoch darauf hingewiesen, dass eine Sendung am siebten Tag, nachdem sie zur Abholung gemeldet wurde, als zugestellt gilt, und zwar unabhängig davon, ob die Sendung erst später in Empfang genommen wird (vgl. Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dieses Wissen wird dem Beschwerdeführer zukünftig anzurechnen sein, d.h. er wird sich nicht mehr darauf berufen können, dass er nicht wissen konnte, dass trotz der von der Post verlängerten Abholfrist die Sendung bereits am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch als zugestellt gilt.

[…]

1

Palavras-chave

service fictionpostal holdobjection deadlineunrepresented partygood faithpenal ordertimeliness

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Questão jurídica principal

Whether the objection to the penal order was late despite the postal hold extension.

Decisão extraída

For an unrepresented person, the service fiction cannot cause prejudice where actual receipt occurred later than the legal fiction date; service was to be assessed by actual receipt on 2013-07-09, so the objection filed on 2013-07-10 was timely.

Fundamentação extraída

A hold request does not generally affect the service fiction, but unrepresented parties are not expected to distinguish between the postal collection deadline and the legal fiction deadline. Under good faith, the defendant could not foresee that the document would count as served on day seven despite the extended collection period.

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