Authority to order destruction of seized vehicle

BK 2016 325Tribunal Superior / Câmara de Recursos6 de out. de 2016Modified

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Resumo Omnilex

The accused appealed a prosecutor's order that a confiscated car be destroyed after final forfeiture for realization. The Criminal Appeals Chamber held ex officio that, once realization of an item has been finally ordered, competence to decide on destruction belongs to the Regierungsstatthalteramt under Art. 73 EG ZSJ, not to the prosecutor. The challenged order was therefore set aside. The appellant's submission was forwarded to the competent district governor's office, and appeal costs of CHF 300 were imposed on the Canton of Bern.

Sumário Omnilex

Art. 73 EG ZSJ; competence to execute a confiscation order and decide destruction of items seized for realization: after a final order of realization, the Regierungsstatthalteramt at the seat of the prosecutor or court is solely competent to carry out realization or destruction and to decide whether an item that cannot be realized shall be destroyed; the prosecutor is not authorized to direct destruction of a vehicle finally ordered for realization (consid. 3). A decision rendered by a materially incompetent authority is to be annulled ex officio.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Studiger

Gerichtsschreiberin Bohren

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

GegenstandEinziehung

Strafverfahren wegen Fahrens ohne Berechtigung und Fahrens in angetrunkenem Zustand

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2016 (BJS 15 29346)

Regeste:

Art. 73 EG ZSJ; Zuständigkeit zur Vollstreckung des Einziehungsentscheids

Das Regierungsstatthalteramt führt die Verwertung oder Vernichtung eingezogener Gegenstände durch und entscheidet selbständig über die Vernichtung von Gegenständen, die zum Zwecke der Verwertung eingezogen worden sind, aber nicht verwertet werden können. Die Staatsanwaltschaft ist nicht berechtigt, rechtskräftig zur Verwertung eingezogene Personenwagen der Vernichtung zuzuführen (E. 3).

Erwägungen:

1. Am 9. Dezember 2015 beschlagnahmte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) den Personenwagen Opel Zafira A22, schwarz met., BE.________ von A.________ wegen Fahrens ohne gültigen Fahrausweis. A.________ wurde mit Strafbefehl vom 25. Januar 2016 wegen Fahrens ohne Berechtigung sowie Fahrens in angetrunkenem Zustand schuldig erklärt. Der beschlagnahmte Personenwagen wurde in Anwendung von Art. 69 StGB zur Verwertung eingezogen. Am 26. Juli 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft, der beschlagnahmte Personenwagen werde nach Rechtskraft der Vernichtung zugeführt, da die Abklärung des Regierungsstatthalteramtes Biel ergeben habe, dass der Personenwagen wertlos sei. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft nahm dazu am 30. August 2016 Stellung. Sie beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Innert Frist gelangte keine Replik des Beschwerdeführers ein.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Vernichtung seines Personenwagens unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Vorweg ist von Amtes wegen zu prüfen, wer zur Anordnung der Vernichtung des Personenwagens zuständig ist. Die Staatsanwaltschaft verfügte im Strafbefehl vom 25. Januar 2016 die Verwertung des beschlagnahmten Personenwagens, wobei der Erlös der Verwertung zur Deckung der Geldstrafe, der Busse und der Verfahrenskosten zu verwenden und ein Überschuss dem Beschuldigten auszubezahlen sei. Dieser Strafbefehl ist rechtskräftig. Am 29. Februar 2016 wurde das Regierungsstatthalteramt Biel durch die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Verwertung des Fahrzeuges gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft zum «Umgang mit beschlagnahmten und eingezogenen Gegenständen und Vermögenswerten nach StPO» vom September 2010 anzuordnen. Damit ging die Zuständigkeit zur Vollstreckung des Einziehungsentscheides an das Regierungsstatthalteramt über. Diese ergibt sich aus Art 73 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ, BSG 271.1), wonach die Verwertung eingezogener Gegenstände der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter am Sitz der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts obliegt. Gemäss der genannten Weisung der Generalstaatsanwaltschaft, welche sich inhaltlich dem gleichnamigen Kreisschreiben des Obergerichts des Kantons Bern deckt, führt das Regierungsstatthalteramt die Verwertung oder Vernichtung durch und entscheidet selbständig über die Vernichtung von Gegenständen, die zum Zwecke der Verwertung eingezogen worden sind, aber nicht verwertet werden können (Anhang 2 Bst. e). Aus der gesetzlichen Regelung und der Formulierung dieser Weisung wird deutlich, dass die Zuständigkeit zur Anordnung der Vernichtung bereits rechtskräftig zur Verwertung eingezogener Gegenstände ausschliesslich beim Regierungsstatthalteramt liegt. Die Staatsanwaltschaft war somit sachlich nicht zuständig zum Erlass der angefochtenen Verfügung. Die formell fehlerhafte Verfügung ist aufzuheben.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2016 ist zur weiteren Behandlung an das in der Sache zuständige Regierungsstatthalteramt Biel weiterzuleiten. Sollte das betroffene Fahrzeug nicht bereits vernichtet worden sein, wird das Regierungsstatthalteramt über die Anliegen des Beschwerdeführers zu entscheiden haben. Dem Beschwerdeführer wiederum wird es offen stehen, den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes beim Verwaltungsgericht anzufechten.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Kosten (Art. 423 Abs. 1 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die angefochtene Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Juli 2016 wird aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 300.00, trägt der Kanton Bern.

Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. August 2016 (inkl. Beilagen) wird an das Regierungsstatthalteramt Biel weitergeleitet.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regierungsstatthalteramt Biel

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (mit den Akten)

Bern, 6. Oktober 2016

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Bohren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

confiscationdestructioncompetencevehicleexecution of judgmentcriminal complaintcosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the prosecutor was competent to order destruction of a vehicle already finally ordered for realization

Decisão extraída

The prosecutor lacked subject-matter competence; after the final realization order, competence to decide on destruction lay with the district governor's office.

Fundamentação extraída

Under Art. 73 EG ZSJ and the applicable cantonal guidance, the Regierungsstatthalteramt carries out realization or destruction and independently decides on destruction of items that were seized for realization but cannot be realized.

Questão jurídica principal

Whether the appealed order should be set aside and the matter forwarded to the competent authority

Decisão extraída

The challenged order had to be annulled and the appellant's submission forwarded to the competent Regierungsstatthalteramt Biel.

Fundamentação extraída

Because the prosecutor's order was issued by an authority lacking competence, the defect required annulment; the competent authority must decide further steps.

Questão jurídica principal

Who bears the costs of the complaint proceedings

Decisão extraída

The Canton of Bern bears the costs of the appeal proceedings.

Fundamentação extraída

Costs follow the outcome of the proceedings.

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