No standing to challenge completed house search or provisional seizure

BK 2016 491Tribunal Superior / Câmara de Recursos9 de mar. de 2017Inadmissible

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Resumo Omnilex

The criminal complaint against a completed house search and the related police measures was declared inadmissible. The court held that the appellant lacked a current legal interest to challenge the already executed search, to seek compensation for it, or to contest the provisional seizure of items that had already been returned. It added that any request for exclusion or release of evidence had first to be addressed to the public prosecutor. The appellant was ordered to pay court costs of CHF 600.

Sumário Omnilex

Art. 382 StPO; current legal interest in a complaint against coercive measures; completed house searches and provisional seizures are generally no longer justiciable once executed and reversed, absent an exceptional constellation of recurring, unreviewable issues of principled importance. Claims for compensation or satisfaction under Arts. 429 and 431 StPO are not to be decided in an isolated complaint against the coercive measure itself, but in the later end decision. Requests for return of seized objects or removal of evidence from the file must first be submitted to the public prosecutor; absent a pending seizure decision and current interest, the appellate complaint is inadmissible.

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrichter Stucki

Gerichtsschreiberin Lauber

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Polizeikommando des Kantons Bern, Waisenhausplatz 32, Postfach 7571, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

GegenstandDurchsuchung von Personen und Gegenständen / Sicherstellung / Verwertbarkeit von Beweismitteln

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Beschwerde gegen den Hausdurchsuchungsbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 9. November 2016 und die Hausdurchsuchung vom 16. November 2016

(BM 16 50188)

Erwägungen:

1. Gegen B.________ läuft ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil der C.________ (BM 16 47859). Im Rahmen dieses Verfahrens ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 9. November 2016 eine Hausdurchsuchung sämtlicher B.________ zugänglicher Räume sowie eine Durchsuchung von Aufzeichnungen an. Die Hausdurchsuchung fand am 16. November 2016 am Domizil von B.________ sowie seiner Mitbewohner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), D.________ und E.________ statt. Es wurden diverse Sprayerutensilien, Marihuana sowie Hanfpflanzen sichergestellt, welche teilweise im Sinne eines Zufallsfundes dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten (1 silbernes Macbook; diverse Handschuhe und 2 Tagstifte; 1 Harddisk Adafa; 27 Spraydosen; 1 Handy Samsung). Die Gegenstände wurden dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft gleichentags zurückgegeben. An der polizeilichen Einvernahme vom 16. November 2016 gab der Beschwerdeführer an, regelmässig Marihuana zu konsumieren und zudem vergessen zu haben, der Einwohnergemeinde seinen Wohnungswechsel zu melden. Er wurde in der Folge von der Kantonspolizei Bern wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Staatsanwaltschaft verzeigt (BM 16 50188). Am 27. November 2016 reichte der Beschwerdeführer gegen die Durchführung der Hausdurchsuchung und die «Beschlagnahme» Beschwerde ein mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Durchsuchung meines Zimmers sei festzustellen.

2. Die Beschlagnahmung der Sachen aus meinem Zimmer sei aufzuheben und die in meinem Zimmer beschlagnahmten Gegenstände seien mir zurückzugeben oder zu vernichten.

3. Die Unverwertbarkeit als Beweise der beschlagnahmten Gegenstände sei festzustellen.

4. Für die erlittene immaterielle Unbill sei mir eine Genugtuung von CHF 100.00 zuzusprechen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte am 21. Dezember 2016, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Das Polizeikommando stellte am 21. Dezember 2016 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Innert Frist ging keine Replik bei der Beschwerdekammer ein.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer muss im Zeitpunkt des Entscheides über die Beschwerde noch aktuell sein. Zur abstrakten Beantwortung einer Rechtsfrage steht die Beschwerde grundsätzlich nicht zur Verfügung. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass die Beschwerdeinstanz konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet und dient damit der Prozessökonomie. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist unter anderem dann zu verneinen, wenn die anzufechtende, hoheitliche Verfahrenshandlung im fraglichen Prozessstadium nicht mehr korrigiert werden kann, was beispielsweise der Fall ist, wenn sich die Beschwerde gegen die Anordnung und Durchführung einer schon abgeschlossenen Hausdurchsuchung richtet (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 244; vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 vom 13. Juni 2012 E. 2.2, BK 14 7 vom 19. Februar 2014 E. 2.2 und BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.2).

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen kann, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich ist und an der Beantwortung der Frage wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht (BGE 118 IV 67 E. 1d mit weiteren Hinweisen; Guidon, a.a.O., N. 245). Mit grundsätzlicher Bedeutung ist nicht die Bedeutsamkeit für den Betroffenen, sondern die grundsätzliche Bedeutung einer klar umschriebenen, ganz spezifischen Frage grundlegender Art vorausgesetzt (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 E. 2.3 m.w.H.; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 393 StPO).

Soweit der Beschwerdeführer die Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Hausdurchsuchung beantragt (Ziff. 1 des Rechtsbegehrens), fehlt es ihm an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Die angefochtene Hausdurchsuchung ist bereits abgeschlossen, so dass diese Prozesshandlungen im jetzigen Verfahrensstadium nicht mehr korrigiert werden können. Der Beschwerdeführer macht zwar weitere, das Verfahren beeinflussende Nachteile geltend (Beweisverwertungsverbot; vgl. Ziff. 3 des Rechtsbegehrens), hierüber hat die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleiterin indes noch nicht befunden (vgl. E. 3 hiernach). Die Frage der Verwertbarkeit der Zufallsfunde kann deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Hierüber hat zunächst die Verfahrensleitung zu entscheiden, ansonsten dem Beschwerdeführer eine Instanz verloren ginge. Die Geltendmachung von Beweisverwertungsverboten vermag im vorliegenden Fall demnach keinen ausnahmsweisen Verzicht auf das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interessens und damit kein schutzwürdiges Interesse an einem Entscheid zu rechtfertigen. Auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde (Feststellung der Unrechtmässigkeit und Unangemessenheit der Hausdurchsuchung) ist folglich nicht einzutreten.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer eine Genugtuung für die seiner Ansicht nach unzulässige Hausdurchsuchung geltend macht (Ziff. 4 des Rechtsbegehrens), ist ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten. Praxisgemäss ist ein allfälliger Genugtuungsanspruch gemäss dem Wortlaut von Art. 429 StPO im Zusammenhang mit einer Einstellungsverfügung, allenfalls mit einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einem Urteil über materielle Straffragen zu prüfen. Gleich verhält es sich diesbezüglich mit Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, der sich von Art. 429 StPO insofern unterscheidet, als er auch eine Entschädigung oder Genugtuung im Fall einer Verurteilung zulässt, wenn die Zwangsmassnahme schon zum Zeitpunkt der Anordnung rechtswidrig war (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 10 zu Art. 429 StPO und N. 2 zu Art. 431 StPO). Daraus folgt, dass Genugtuungsansprüche im jetzigen Verfahrensstadium noch nicht geltend gemacht werden können; darüber ist im Endentscheid zu befinden (vgl. Beschluss der Beschwerdekammer BK 11 37 vom 5. April 2011 E. 2c f., BK 12 42 E. 2.3, BK 13 373 vom 3. April 2014 E. 4, BK 13 139 vom 7. August 2013 E. 2.2, BK 15 216 vom 28. September 2015 E. 2.5; Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl. 2013, N. 1825). Der Beschwerdeführer wurde von der Kantonspolizei Bern am 30. November 2016 wegen Konsums von Betäubungsmitteln sowie Nichtmeldens des Wohnsitzwechsels innerhalb der gesetzlichen Frist bei der Staatsanwaltschaft verzeigt. Über diese Anzeige wird die Staatsanwaltschaft zu befinden haben. Sie wird entweder das Verfahren nicht an die Hand nehmen, es einstellen oder einen Strafbefehl erlassen (vgl. auch S. 3 des Anzeigerapports, wonach der Beschwerdeführer darüber informiert wurde, dass er mit der Zustellung eines Strafbefehls rechnen müsse). Im Rahmen dieses Entscheides wird die Staatsanwaltschaft über allfällige Genugtuungsansprüche zu befinden haben. Anlässlich der Beurteilung der Genugtuungsansprüche wird dann auch – soweit es der Beschwerdeführer verlangt – die Rechtmässigkeit der Hausdurchsuchung überprüft werden. Die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers werden folglich durch das Nichteintreten auf das Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerde nicht tangiert und es ist sichergestellt, dass die Frage der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit der Rechtschutz ausreichend gewährleistet (vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 12 42 E. 2). Der Entscheid der Strafbehörde ist mittels Beschwerde (Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung) oder Einsprache (Strafbefehl) anfechtbar (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO resp. Art. 354 Abs. 1 StPO; vgl. auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 13 373 E. 4).

3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die «Beschlagnahme» der Sachen aus seinem Zimmer sei aufzuheben, die Gegenstände seien ihm zurückzugeben oder zu vernichten (Rechtsbegehren Ziff. 2) und es sei die Unverwertbarkeit der «beschlagnahmten» Gegenstände als Beweise festzustellen (Rechtsbegehren Ziff. 3), hat die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine Beschlagnahme nicht erfolgt sei. Die Gegenstände, welche dem Beschwerdeführer zugeordnet werden konnten, seien durch die Polizei lediglich provisorisch sichergestellt worden. Diese habe die Gegenstände dem Beschwerdeführer nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft wieder zurückgegeben. Die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft blieben vom Beschwerdeführer unwidersprochen. Auch aus dem Anzeigerapport und dem Verzeichnis der Sicherstellungen ergibt sich, dass die sichergestellten Gegenstände dem Beschwerdeführer am 16. November 2016 zurückgegeben wurden. Da die Gegenstände dem Beschwerdeführer bereits wieder ausgehändigt worden sind und gemäss Aktenlange bislang kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden ist, hat der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid betreffend Herausgabe der Gegenstände resp. Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten. Ein Antrag um Herausgabe der Gegenstände sowie um Entfernung unverwertbarer Beweise aus den Strafakten wäre zudem vorerst bei der Staatsanwaltschaft zu stellen gewesen. Erst dieser Entscheid hätte bei der Beschwerdekammer angefochten werden können. Auch insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Nach dem Gesagten ist in allen Punkten auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 600.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 600.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

der Beschwerdegegnerin

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________

(mit den Akten)

Bern, 9. März 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Die Gerichtsschreiberin: Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

house searchcurrent legal interestprovisional seizureevidence admissibilitycompensationnon-entrycosts

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the complaint against the completed house search was admissible despite the lack of an current legal interest.

Decisão extraída

The complaint could not be heard because the search had already been completed and could no longer be corrected in the present stage.

Fundamentação extraída

A current and practical interest is required under Art. 382 StPO; abstract review is excluded. The exceptional case allowing review of completed searches did not apply.

Questão jurídica principal

Whether the request for compensation for the allegedly unlawful search could be heard at this stage.

Decisão extraída

The request was premature and had to be raised in the later substantive decision of the prosecutor or court.

Fundamentação extraída

Compensation and satisfaction claims under Arts. 429 and 431 StPO are decided in an end decision, not in an appeal against a completed coercive measure.

Questão jurídica principal

Whether the challenge to the provisional seizure and request for return or destruction of items was admissible.

Decisão extraída

The request was inadmissible because the items had already been returned and no seizure decision existed to challenge.

Fundamentação extraída

There was no current interest, and any request for release or removal of evidence from the file first had to be made to the public prosecutor.

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