Blood and urine test order upheld; challenge to investigation opening inadmissible

BK 2016 506Tribunal Superior / Câmara de Recursos14 de fev. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant, a pedestrian injured in a traffic accident, challenged a prosecutor's standard order requiring blood and urine tests, arguing she was not a suspect but a victim. The court held that the attack on the opening of the investigation was inadmissible because an investigation is opened when coercive measures are ordered and such an opening is not appealable. As to the sampling order itself, the court found that she had been involved in the accident within the meaning of the Road Traffic Act and that a breath test was not feasible, so the order was lawful. The appeal was therefore dismissed insofar as admissible, but the court waived costs against the appellant and charged them to the Canton of Bern.

Sumário Omnilex

Art. 309 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 StPO; Art. 382 Abs. 1 StPO; Art. 55 Abs. 1 und Abs. 3bis SVG; ordering a coercive measure opens an investigation and the opening itself is not appealable. A person is "involved in an accident" within the meaning of Art. 55 SVG if she has in any way contributed to the accident event, whether actively or passively and irrespective of fault. Where a breath test cannot be carried out in the concrete circumstances, a blood test may be ordered. Misdesignation of the procedural role does not render the coercive measure unlawful if the statutory prerequisites are met; costs may exceptionally be waived when the wording of the challenged order is misleading (consid. 2-4).

Texto completo

BesetzungOberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber i.V. Nydegger

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigte/Beschwerdeführerin

GegenstandUntersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 27. November 2016 (BJS 16 29483)

Erwägungen:

1.1 Gemäss Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern ereignete sich am 27. November 2016 in C.________ ein Verkehrsunfall zwischen der Fussgängerin A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) und einem Personenwagen. Mit Standardverfügung (BJS 16 / 29483) ordnete die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gleichentags an, es sei von der als «Beschuldigte Person» bezeichneten Beschwerdeführerin eine Blut- und Urinprobe zu entnehmen. Sie werde dringend verdächtigt, ein Fahrzeug in fahrunfähigem Zustand gelenkt zu haben (S. 1 der angefochtenen Verfügung). Weiter wurde als Begründung für die Anordnung das Feld «Anzeichen oder Hinweise von oder auf Fahrunfähigkeit, Atemalkoholprobe kann nicht durchgeführt werden oder ist nicht geeignet, um die Widerhandlung festzustellen (Art. 12 Abs. 2 SKV)» maschinell angekreuzt (S. 2 der angefochtenen Verfügung). Beim mutmasslichen Fahrzeuglenker wurde mit separater Verfügung (BJS 16 / 29482) – jedoch mit gleicher Begründung – ebenfalls eine Blut- und Urinprobe angeordnet.

1.2 Gegen die Verfügung BJS 16 / 29483 erhob die Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2016 Beschwerde. Sie beantragte den Widerruf der Anordnung der Blut- und Urinprobe und verlangte, im Verfahren als Opfer und nicht als Beschuldigte geführt zu werden. Sie führte zur Begründung aus, dass sie – entgegen der Unfallmeldung der Kantonspolizei Bern – Fussgängerin und Opfer und nicht Beschuldigte bzw. Fahrzeuglenkerin sei.

1.3 Am 8. Dezember 2016 teilte die Staatsanwaltschaft anlässlich der Aktenübermittlung mit, dass der Pikett-Staatsanwalt über einen Verkehrsunfall mit Verletzten informiert worden sei und in einer ersten Phase von schweren Verletzungen habe ausgegangen werden müssen. Die Anordnungen der Blut- und Urinentnahmen seien im Rahmen der standardmässigen Sofortmassnahmen erfolgt.

1.4 Die Generalstaatsanwaltschaft nahm am 16. Dezember 2016 zur Beschwerde Stellung und beantragte ein kostenfälliges Nichteintreten. Sie brachte in ihrer Stellungnahme zusammengefasst vor, dass es sich bei der fraglichen Blut- und Urinprobe um eine Zwangsmassnahme handle, welche gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. b der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Eröffnung einer Untersuchung voraussetze. Dies sei der Fall, wenn Zwangsmassnahmen angeordnet würden. Der Beschwerdeführerin gehe es einzig darum, im vorliegenden Verfahren als Opfer und nicht als Fahrzeuglenkerin bzw. als Beschuldigte behandelt zu werden und rüge daher die gegen sie gerichtete Eröffnung einer Strafuntersuchung. Diese sei aufgrund der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Im Übrigen sei die Anordnung einer Blutprobe auch dann zulässig, wenn die Staatsanwaltschaft keine Untersuchung gegen die Beschwerdeführerin habe eröffnen wollen. Jede an einem Unfall beteiligte Person könne einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden, wobei eine Blutprobe u.a. dann angeordnet werden könne, wenn sich die Durchführung einer Atemalkoholprobe als unmöglich erweise. Die Beschwerdeführerin sei an einem Unfall beteiligt gewesen und eine Atemalkoholprobe sei aufgrund ihres Zustandes nicht möglich gewesen.

Innert Frist ist keine Replik der Beschwerdeführerin eingegangen.

1.5 Gestützt auf die der Kammer zur Verfügung stehenden Akten, können (und müssen) weder der Unfallhergang noch eine allfällige Verschuldensfrage näher ergründet werden. Der Unfallmeldung kann lediglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin als Fussgängerin an einem Unfall beteiligt war, hierbei verletzt wurde und ins Spitalzentrum C.________ verbracht werden musste. Darüber hinaus befinden sich in den Akten einzig die Anordnungen der Blut- und Urinproben bei der Beschwerdeführerin sowie beim mutmasslichen Lenker des am Unfall beteiligten Fahrzeuges.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]).

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, im Verfahren als beschuldigte Person bzw. als Fahrzeuglenkerin geführt zu werden, wohingegen sie die Auffassung vertritt, sie sei als Fussgängerin und Opfer des Verkehrsunfalles zu bezeichnen.

Nach Art. 309 Abs. 1 Bst. b StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung, wenn sie eine Zwangsmassnahme anordnet. Bei der Anordnung einer Blut- und Urinprobe handelt es sich zweifellos um eine Zwangsmassnahme. Auch wenn die angefochtene Verfügung nicht ausdrücklich als formelle Eröffnungsverfügung bezeichnet wird, wurde damit ein Verfahren eröffnet. Die Beschwerde richtet sich somit gegen die Eröffnung einer Strafuntersuchung und mithin gegen die der Beschwerdeführerin hierbei zugewiesene Parteirolle. Eine solche Verfügung ist nach der ausdrücklichen Bestimmung von Art. 309 Abs. 3 StPO nicht anfechtbar. Die Frage, ob die Eröffnung der Untersuchung materiell gerechtfertigt war und ob der Beschwerdeführerin die korrekte Parteirolle zugesprochen wurde, kann hier offen gelassen werden. Darüber hat die Staatsanwaltschaft bei Vorliegen der Ermittlungsergebnisse zum Unfallgeschehen zu befinden, wobei nötigenfalls eine Verfahrenseinstellung zu verfügen sein wird. Aufgrund des Gesagten ist auf die Beschwerde diesbezüglich nicht einzutreten.

2.3 Hinsichtlich der Anordnung der Blut- und Urinprobe ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung hingegen in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht erfolgte Beschwerde ist daher insoweit einzutreten.

3. Die Beschwerdeführerin beantragte den Widerruf der Anordnung der Blut- und Urinprobe. Eine Begründung, weshalb ihr gegenüber keine Untersuchung zur Feststellung ihres körperlichen Zustandes hätte angeordnet werden sollen, fehlt hingegen.

Alle an einem Unfall beteiligten Strassenbenützer können nach Art. 55 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) einer Atemalkoholprobe unterzogen werden, wobei eine Blutprobe gemäss Art. 55 Abs. 3bis SVG u.a. dann angeordnet werden darf, wenn die Durchführung einer Atemalkoholprobe unmöglich ist. An einem Unfall beteiligt ist, wer in irgendeiner Weise am Unfallgeschehen mitgewirkt hat, losgelöst davon, ob er den Unfall verschuldete oder auch nur verursachte. Eine Beteiligung an einem Unfall liegt demnach bei Personen vor, die in irgendeiner Weise an einem Unfall mittelbar oder unmittelbar im Sinn eines aktiven oder passiven Verhaltens mitgewirkt haben, wobei unerheblich ist, ob Anhaltspunkte für ein schuldhaftes Verursachen des Unfalles bestehen (Fahrni/Heimgartner, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, N. 7 zu Art. 55 SVG mit Hinweisen). Beteiligte sind mithin alle diejenigen, deren Verhalten für das Zustandekommen und deswegen auch für Abklärungen des Unfalles von Bedeutung sein können (Weissenberger, in: Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 7 zu Art. 55 SVG mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).

Der Unfallmeldung kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin am 27. November 2016 als Fussgängerin in einen Verkehrsunfall mit einem Personenwagen verwickelt war, hierbei verletzt wurde und ins Spitalzentrum C.________ verbracht werden musste. Die Beschwerdeführerin war somit im Sinne von Art. 55 SVG an einem Unfall beteiligt. Aufgrund der konkreten Umstände war eine Atemalkoholprobe nicht durchführbar. Die Anordnung der Blut- und Urinprobe ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich jedoch, von einer Kostenauferlage an die Beschwerdeführerin abzusehen. Aktenkundig war die Beschwerdeführerin als Fussgängerin und nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges an dem fraglichen Verkehrsunfall beteiligt. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin an der missverständlichen Formulierung der Standardverfügung, an der Bezeichnung als Fahrzeuglenkerin sowie an dem Vorwurf, in fahrunfähigem Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, störte und sich dagegen bei der Rechtsmittelinstanz zur Wehr setzen wollte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit durch den Kanton Bern zu tragen. Diese werden bestimmt auf CHF 500.00.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, trägt der Kanton Bern.

Zu eröffnen:

der Beschuldigten/Beschwerdeführerin

der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt B.________

(mit den Akten)

Bern, 14. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell

Der Gerichtsschreiber i.V.: Nydegger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

coercive measureinvestigation openingaccident involvementblood testurine testbreath testprocedural roleappeal admissibilitycourt costs

The challenge is inadmissible because ordering a coercive measure opens an investigation under Art. 309 para. 1 lit. b StPO, and the opening of an investigation is not appealable under Art. 309 para. 3 StPO.

The order for blood and urine sampling constituted a coercive measure and thus an opening of proceedings; any dispute about the correctness of the procedural role must be decided later by the prosecutor.

The order was lawful because the appellant was a participant in the accident under Art. 55 SVG and an alcohol breath test was impossible in the concrete circumstances.

Any person involved in an accident may be subject to alcohol testing; if breath testing cannot be carried out, a blood test may be ordered. The accident report showed that the appellant, as a pedestrian, had been involved and injured in the accident.

Although the appeal failed, the court waived costs against the appellant and placed the CHF 500 costs on the Canton of Bern.

The wording of the standard order was misleading because it described the appellant as a vehicle driver and accused her of driving while unfit, although she was in fact a pedestrian.

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