Appeal dismissed as late objection to penalty order upheld

BK 2016 507Tribunal Superior / Câmara de Recursos3 de fev. de 2017Dismissed

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Resumo Omnilex

The appellant challenged the regional court's finding that his objection to a penalty order was late. The appellate chamber held that the appeal against the regional court's ruling was timely and admissible only as to the validity of the objection. On the merits, it upheld the finding that the penalty order had been properly served by postal fiction, that the objection period expired on 8 August 2016, and that the late objection could not prevent finality. It also rejected the complaint about the lack of a personal hearing and the request to invoke the benefit of doubt. The appeal was dismissed insofar as admissible, costs of CHF 800 were imposed, and the community-service request was sent to the prosecution office for handling.

Sumário Omnilex

Art. 393 Abs. 1 lit. b, Art. 396 Abs. 1, Art. 382 Abs. 1 and Art. 428 Abs. 1 StPO; timeliness of objection to penalty order and scope of appeal against a ruling on lateness. Where the postal service records support proper service and no concrete indications rebut the service presumption, the objection period runs from the deemed service date. The accused bears the burden of showing a probable service defect; speculative explanations are insufficient. The right to be heard is satisfied by written submissions on the timeliness question; no personal hearing is required. The principle in dubio pro reo does not govern the preliminary procedural question of objection timeliness.

Texto completo

BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident i.V.), Oberrichter Stucki, Oberrichterin Apolloni Meier

Gerichtsschreiberin Beldi

VerfahrensbeteiligteA.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern

v.d. Staatsanwalt B.________ (BM 16 27)

Anklagebehörde

GegenstandGültigkeit der Einsprache

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung, Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern, Tätlichkeit etc.

Beschwerde gegen die Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland, Einzelgericht, vom 17. November 2016 (PEN 16 745)

Erwägungen:

1. A.________ wurde von der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Strafbefehl BM 16 27 vom 20. Juli 2016 wegen Urkundenfälschung, Betrugs, Nichtabgabe von Ausweisen und Schildern, Tätlichkeit, versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 50.00 und zu einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 2 Tage) verurteilt. Am 15. August 2016 erhob A.________ Einsprache. Nachdem die Staatsanwaltschaft ihn auf die Verspätung der Einsprache, die Rückzugsmöglichkeit und die Modalitäten eines Wiederherstellungsgesuchs aufmerksam gemacht hatte, teilte er dieser mit, dass er an der Einsprache festhalte und sich vorbehalte, innert Frist ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist zu stellen. Das von ihm am 3. September 2016 beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte Schreiben mit dem Titel «Antrag auf Wiederaufnahme» wurde zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Am 7. September 2016 überstellte die Staatsanwaltschaft – zwecks Prüfung der Gültigkeit der Einsprache – die amtlichen Akten dem Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht). Dieses schloss in seiner Verfügung vom 17. November 2016 auf Verspätung der Einsprache, trat auf die Einsprache nicht ein und stellte die Rechtskraft des Strafbefehls BM 16 27 fest.

Gegen diese Verfügung reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. Dezember 2016 beim Regionalgericht Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragte er in einem separaten Schreiben die Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit. Das Regionalgericht leitete beide Eingaben zusammen mit den amtlichen Akten dem Obergericht des Kantons Bern weiter. Im Rahmen des Schriftenwechsels verzichteten das Regionalgericht und die Generalstaatsanwaltschaft am 9. Dezember und 13. Dezember 2016 auf eine Stellungnahme. Hierauf liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr vernehmen.

2. Gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen erstinstanzlicher Gerichte kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Feststellung, wonach seine Einsprache gegen den Strafbefehl verspätet erfolgt sei, in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und demzufolge zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Aktenkundig wurde die angefochtene Verfügung dem damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 22. November 2016 zugestellt. Die am 1. Dezember 2016 eingereichte Beschwerde erfolgte demzufolge frist- und formgerecht. Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt des unter E. 3.3 Ausgeführten – einzutreten.

3.1 Der Beschwerdeführer machte beim Regionalgericht geltend, er habe zu keinem Zeitpunkt eine postalische Einladung zur Abholung des per Einschreiben versandten Strafbefehls erhalten. Über den Grund, weshalb er keine Abholungseinladung im Briefkasten vorgefunden habe, könne nur spekuliert werden. Mögliche Ursache seien die zur fraglichen Zeit erfolgte Verlegung der Poststelle, die ursprünglich fehlerhafte Beschriftung seines Briefkastens, ein nicht näher bestimmbarer Fehler des Briefträgers, ein «Wiederherausrutschen» der Abholungseinladung aus dem Briefkastenschlitz mit anschliessendem Wegwehen oder ein «Herausfischen» der Einladung durch einen übelwollenden Zeitgenossen. Das Regionalgericht setzte sich in der angefochtenen Verfügung sorgfältig mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander und hielt fest, dass die Zustellfiktion zur Anwendung gelange, habe der Beschwerdeführer doch mit einer Zustellung rechnen müssen. Weiter seien die Daten und Zeiten auf der Sendungsverfolgung der Post äusserst präzise und liessen darauf schliessen, dass die zuständigen Postbeamten Daten und Zahlen elektronisch registriert haben. Bei den geltenden gemachten Ursachen des Nichtvorfindens der Abholungseinladung im Briefkasten handle es sich nicht um konkrete Anzeichen für einen von der Post begangenen Fehler. Auch das Argument der fehlerhaften Briefkastenbeschriftung sei angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer frühere Postsendungen der Staatsanwaltschaft an dieselbe Adresse erhalten habe, nicht stichhaltig. Dass Dritte den Abholschein entwendet haben sollen, um dem Beschwerdeführer zu schaden, müsse als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Den Nachweis einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Fehlern bei der Zustellung erachte das Gericht als nicht erbracht. Vor diesem Hintergrund gelte der Strafbefehl als am 29. Juli 2016 korrekt zugestellt. Die Einsprachefrist habe am 8. August 2016, 24.00 Uhr, geendet, weshalb die Einsprache vom 15. August 2016 als verspätet bezeichnet werden müsse.

3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde eine unterlassene persönliche Einvernahme. Auch die Post räume Fehler ein, was man der Presse entnehmen könne. In seinem Fall müsse der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» gelten. Er möchte doch nur eine Chance erhalten, sich zu wehren und dem Gericht seine Lage persönlich zu schildern. Er habe ein Zeugnis der Klinik C.________, welches bestätige, dass er angegriffen und verletzt worden sei. Auch sei er es gewesen, der die Polizei avisiert habe. Dass er sich die Verletzungen selber zugefügt habe, sei nicht möglich. Ausserdem habe er Zeugen, die den Vorfall gesehen hätten und vom Gericht zu befragen seien.

3.3 Der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens wird durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Anfechtungsobjekt ist vorliegend nur die Verfügung des Regionalgerichts, gemäss welcher auf Verspätung der Einsprache und damit auf Rechtskraft des Strafbefehls geschlossen worden ist. Soweit der Beschwerdeführer Ausführungen zum strafrechtlich relevanten und mit Strafbefehl beurteilten Sachverhalt macht bzw. die Sanktionierung rügt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Der Einwand, wonach das Regionalgericht ihn zur Frage der Rechtzeitigkeit persönlich hätte einvernehmen müssen, geht fehl. Der Beschwerdeführer erhielt Gelegenheit, sich schriftlich zur Rechtzeitigkeit zu äussern. Damit wurde sein Anspruch auf rechtliches Gehör genügend gewahrt. Hinsichtlich der angeblich von der Post gemachten Fehler kann auf die zutreffende Begründung in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt keine Argumente vor, welche geeignet wären, die Vermutung der korrekten Zustellung zu widerlegen. Der Grundsatz «im Zweifel für den Angeklagten» findet bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einsprache keine Anwendung. Klar aktenwidrig ist ferner der Einwand, wonach das Gericht die Zustellung nicht in Frage gestellt habe.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

5. Das Regionalgericht hat der Beschwerdekammer das Gesuch des Beschwerdeführers um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit zugestellt. Mangels Zuständigkeit der Beschwerdekammer wird dieses an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Das Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit wird der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zur Behandlung weitergeleitet.

Zu eröffnen:

dem Beschuldigten/Beschwerdeführer

der Generalstaatsanwaltschaft

dem Regionalgericht Bern-Mittelland, Gerichtspräsident D.________ (mit den Akten)

Mitzuteilen:

der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt B.________

(mit dem Gesuch um Umwandlung der Geldstrafe in gemeinnützige Arbeit)

Bern, 3. Februar 2017

Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Trenkel

Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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Palavras-chave

objection timelinesspostal serviceservice fictionright to be heardadmissibilitycriminal procedurecostscommunity service

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether the appeal against the regional court's ruling on the validity of the objection was admissible and timely.

Decisão extraída

The appeal was filed in time and in proper form, so it was admissible to the extent it challenged the timeliness ruling.

Fundamentação extraída

The decision was served on 22 November 2016 and the appeal was filed on 1 December 2016, within the 10-day period. The appellant was entitled to appeal because the ruling affected his legally protected interests.

Questão jurídica principal

Whether the objection to the penalty order was timely and thus capable of preventing its finality.

Decisão extraída

The objection was late; the penalty order is deemed properly served on 29 July 2016, and the objection period expired on 8 August 2016.

Fundamentação extraída

The court accepted the regional court's assessment of the postal records and held that the appellant did not disprove proper service by showing a more likely postal error. The claimed lack of an avviso, possible mailbox issues, or third-party interference were insufficient.

Questão jurídica principal

Whether the appellant had to be personally heard on the timeliness question.

Decisão extraída

No personal hearing was required; written submissions were sufficient to satisfy the right to be heard.

Fundamentação extraída

The appellant had the opportunity to comment in writing on the timeliness issue, which sufficiently protected his procedural rights.

Questão jurídica principal

Whether the appellant's request to convert the fine into community service should be decided by the appellate chamber.

Decisão extraída

The request was forwarded to the prosecution authority for handling because the appellate chamber lacked jurisdiction.

Fundamentação extraída

The request did not fall within the chamber's competence.

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